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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.06.1968, Az.: BVerwG VIII C 9.67

Gewissensentscheidung auf Grund von politischen Überlegungen; Voraussetzungen für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.06.1968
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 9.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 12860
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 30.10.1963 - AZ: VG IV A 197/62

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 1968
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Niesert, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - Vierte Kammer Hildesheim - vom 30. Oktober 1963 wird aufgehoben. Ferner werden der Bescheid des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt Hildesheim vom 6. Februar 1962 und der Widerspruchsbescheid der Prüfungskammer 1 für Kriegsdienstverweigerer beim Bezirkswehrersatzamt für den Wehrbereich II vom 27. August 1962 aufgehoben.

Der Kläger ist berechtigt, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1938 geborene Kläger begehrt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen. Im Verwaltungsverfahren hatte er mit seinem Antrage keinen Erfolg. Darauf hat er Klage erhoben mit dem Begehren auf Feststellung, daß er berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.

2

Der Beklagte ist seiner Klage entgegengetreten.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Kläger persönlich als Partei vernommen. Es hat die Klage abgewiesen und seine Entscheidung mit den folgenden Erwägungen begründet:

4

Das Gericht habe nicht die Überzeugung erlangt, daß der Kläger eine Gewissensentscheidung getroffen habe. Seine Erklärung, er verweigere den Kriegsdienst aus Gewissensgründen, sei unglaubhaft. Zwar sei der Kläger zu einer fest geformten und im einzelnen genau umrissenen politischen Auffassung gelangt, die ihn zu einem ausgesprochenen und bedingungslosen Kriegsgegner habe werden lassen; von der Richtigkeit seiner politischen Ansichten und insbesondere davon, daß der Krieg ein Unglück für die Menschheit oder sogar ein Verbrechen gegen die Menschheit sei, sei er fest überzeugt. Die politische Einstellung eines Menschen allein reiche aber nicht aus, um als Voraussetzung für eine Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt zu werden. Der Kläger habe jedenfalls keine aus seinem Innersten kommende und für ihn verbindliche sittliche Entscheidung getroffen. Er vertrete lediglich eine politische Überzeugung und habe sich mit dem tieferen Problem der Kriegsdienstverweigerung überhaupt nicht auseinandergesetzt.

5

Vor allem zeigten auch seine Antworten bei seiner Vernehmung im Verwaltungsverfahren und durch das Gericht deutlich, daß seine Kriegsdienstverweigerung auf politischen Erwägungen beruhe und nicht auf sittliche, ethische oder sonstige in seinem Innern verwurzelte Motive gegründet sei. Er stelle hauptsächlich politische Zweckmäßigkeitserwägungen an, während die sittlichen oder ethischen Gründe, die er vortrage, nicht recht glaubhaft und sehr verschwommen seien. Sie würden teilweise auch durch das prozessuale Ziel bestimmt, seine Anerkennung zu erreichen.

6

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung formellen und des materiellen Rechts und verfolgt seine Anträge aus der Vorinstanz. Zur Begründung der Revision macht er geltend, daß die Begründung des angefochtenen Urteils gegen Denkgesetze und gegen, die Lebenserfahrung verstoße. Auch habe das Verwaltungsgericht ihn durch das Stellen hochpolitischer Fragen und durch falsche Bewertung seiner Antworten überfordert und ihm ferner nicht das rechtliche Gehör gewährt.

7

Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

8

II.

Die Revision ist begründet. Der Kläger rügt zutreffend die Verletzung des materiellen Rechts. Das Verwaltungsgericht hat es zu Unrecht abgelehnt, ihn im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 des Wehrpflichtgesetzes, das jetzt in der Fassung vom 14. Mai 1965(BGBl. I S. 391) gilt, als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen.

9

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung mit dem Gesichtspunkt begründet, daß die Kriegsdienstverweigerung des Klägers nicht auf einer Gewissensentscheidung beruhe. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Der Begriff der Gewissensentscheidung wird vom Verwaltungsgericht verkannt.

10

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 7, 242;  23, 98 [BVerwG 17.12.1965 - VII C 58/62]; Urteil vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 35.67 -) besteht das Gewissen in einer im Inneren vorhandenen Überzeugung von Recht und Unrecht und der sich daraus ergebenden Verpflichtung zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen. Der Betreffende muß unter einem Zwang stehen, sein inneres Bewußtsein muß ein bestimmtes Verhalten fordern. Eine Gewissensentscheidung ist jede ernste sittliche, d. h. an den Kategorien von "Gut" und "Böse" orientierte Entscheidung, die der einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln kann (BVerfGE 12, 45 [55]).

11

Die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ergeben, daß der Kläger von früher Jugend an durch den Einfluß und die Erziehung in seinem Elternhause, durch den Verkehr, den er mit gleichgesinnten Freunden während seiner Lehrzeit gehabt hat, und schließlich durch die Umgebung in seinem Berufsleben zu einer fest geformten und im einzelnen genau umrissenen politischen Auffassung gelangt ist, die ihn zu einem ausgesprochenen und bedingungslosen Kriegsgegner hat werden lassen; auch ist er hiernach von der Richtigkeit seiner politischen Ansichten fest überzeugt, insbesondere davon, daß der Krieg ein Unglück für die Menschheit oder sogar ein Verbrechen gegen die Menschheit sei.

12

Diese Feststellungen, an die das erkennende Gericht nach § 137 Abs, 2 VwGO gebunden ist, rechtfertigen nach der oben dargelegten Begriffsbestimmung ohne weiteres den rechtlichen Schluß, daß der Kläger eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat und daher als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen ist. Wer, wie der Kläger, als grundsätzlicher und bedingungsloser Kriegsgegner nach seiner ehrlichen Überzeugung den Krieg dem Bereiche des Bösen zuordnet und ihn als ein Verbrechen an der Menschheit im Sinne eines in sittlicher Hinsicht besonders verwerflichen Verhaltens einstuft, für den ergibt sich aus der Natur der Sache ein seelischer Zwang zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe. Damit aber sind die rechtlichen Voraussetzungen einer Gewissensentscheidung erfüllt.

13

Wenn dennoch das Verwaltungsgericht das Vorliegen einer Gewissensentscheidung beim Kläger verneint hat mit der Begründung, es handele sich lediglich um politische Anschauungen des Klägers, so trifft dieser Gesichtspunkt nicht den Kern der Sache. Kommt ein Wehrpflichtiger auf Grund von Erwägungen politischer oder sonstiger verstandesmäßiger oder vernunftmäßiger Natur zu der ihn innerlich verpflichtenden Überzeugung, der Krieg als Gewaltanwendung zwischen den Menschen sei an sieh und als solcher sittlich verwerflich, so kann er als grundsätzlicher Gegner des Krieges an einem solchen nicht ohne ernste Gewissensnot teilnehmen. Daher liegt auch in einem solchen Falle eine echte Gewissensentscheidung vor, die einen Anspruch auf Anerkennung des Kriegsdienstverweigerers begründet (vgl. BVerwGE 14, 146;  23, 98 [BVerwG 17.12.1965 - VII C 58/62]; Urteil vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 35.67 -).

14

Demgegenüber ist es ohne Bedeutung, daß das Verwaltungsgericht zu der Ansicht gekommen ist, daß der Kläger verschiedene an ihn gerichtete Fragen über gedachte Konfliktsituationen und über seine Beurteilung bestimmter geschichtlicher Ereignisse nicht im Sinne einer echten Gewissensentscheidung oder aber unsicher und schwankend oder auch teilweise auf Grund von Zweckmäßigkeitserwägungen und damit unaufrichtig beantwortet habe. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfange diese Schlüsse im Revisionsverfahren nachprüfbar sind und einer rechtlichen Nachprüfung standhalten würden, kann hier dahinstehen. Denn das Verwaltungsgericht ist ungeachtet der Bedenken, die es aus einer Bewertung der Antworten des Klägers hergeleitet hat, wie bereits dargelegt, dennoch im Ergebnis zu tatsächlichen Feststellungen gelangt, die den Schluß rechtfertigen, daß der Kläger zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe berechtigt ist.

15

Demnach war - unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Verwaltungsbescheide - dem Feststellungsbegehren des Klägers stattzugeben.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher