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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.03.1968, Az.: BVerwG VIII C 35.67

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.03.1968
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 35.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 15685
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Ansbach - 18.01.1966 - AZ: 2175-I/65

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 1968
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 18. Januar 1966 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1942 geborene Kläger, der von Beruf Großhandelskaufmann ist, beantragte unter Bezugnahme auf einen ihm zugegangenen Bereitstellungsbescheid seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Er gab in der Begründung an, er sei praktizierender Katholik und religiös so erzogen, daß er den Kriegsdienst aus Gewissensgründen ablehnen müsse. Er gehöre der "Jungen Gemeinschaft in der Vereinigung Jahrgang 1922 - Gemeinschaft der kriegserfahrenen Jahrgänge in der Bundesrepublik Deutschland -" an, die den Gedanken der Kriegsdienstverweigerung pflege. Seine Abneigung gegen jede Gewalt und gegen den Krieg beruhe auf seiner christlichen Erziehung. Von der Einreichung eines Lebenslaufs wolle er absehen. Die Mutter des Klägers lehnte es auf Befragen ab, zu dem Antrage ihres Sohnes Stellung zu nehmen.

2

Der Antrag des Klägers hatte im Verwaltungsverfahren keinen Erfolg. Der Kläger hat darauf Klage erhoben mit dem Begehren auf Feststellung, daß er berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.

3

Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch eine persönliche Vernehmung des Klägers. Es hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, daß zwar das Vorbringen des Klägers objektiv geeignet sei, die Annahme einer Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen zu rechtfertigen, das Gericht jedoch es mit Rücksicht auf das Verhalten des Klägers und auf den Eindruck von seiner Gesamtpersönlichkeit nicht als glaubhaft ansehe, daß die Verweigerung des Kriegsdienstes bei ihm einem echten Gewissenszwang entspringe.

4

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung des materiellen Rechts sowie des § 139 ZPO und verfolgt seinen Antrag aus der Vorinstanz. Zur Begründung trägt er vor:

5

Das angefochtene Urteil weiche von der Entscheidung BVerwGE 14, 146 ab. Auch habe das Verwaltungsgericht es zu Unrecht unterlassen, seinen, des Klägers, Bruder sowie auch den Betreuer der Vereinigung "Jahrgang 1922" als Zeugen zu vernehmen.

6

Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

7

II.

Die Revision ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat ohne Rechtsfehler entschieden, daß der Kläger nicht berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Die hierfür nach Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der Fassung vom 14. Mai 1965 (BGBl. I S. 391), vorausgesetzten Gewissensgründe liegen bei ihm nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht vor.

8

Das Verwaltungsgericht hat den Begriff der Gewissensgründe im Sinne der genannten Vorschriften nicht verkannt.

9

In der Auslegung der Begriffe "Gewissen" und "Gewissens - gründe" folgt der erkennende Senat der Rechtsprechung des früher für Wehrpflichtsachen zuständigen VII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts. Nach dieser Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 7, 242;  23, 98) [BVerwG 17.12.1965 - VII C 58/62]besteht das Gewissen in einer im Inneren vorhandenen Überzeugung von Recht und Unrecht und der sich daraus ergebenden Verpflichtung zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen. Der Betreffende muß unter einem inneren Zwang stehen, sein inneres Bewußtsein muß ein bestimmtes Verhalten fordern. Die Gewissensentscheidung kann von außen her durch einen religiösen, ethischen, gefühlsmäßigen, weltanschaulichen oder politischen Anstoß angeregt sein. Sie ist eine ernste, sittliche und für den Betreffenden verbindliche Entscheidung, gegen die er nicht handeln kann, ohne in innere Not zu geraten. Hat er sich auf Erwägungen der Vernunft beschränkt, so hat er keine Gewissensentscheidung getroffen; wer nur seinen Verstand betätigt, erlangt dadurch allein noch keine innere Bindung an das gewonnene Ergebnis. Es ist aber möglich, daß das als richtig und vernünftig Erkannte zu einem inneren Widerhall führt, das innere Bewußtsein weckt oder aufrührt und sich über die verstandesmäßige Erkenntnis hinaus als ein inneres Wissen, als Gewissen im Menschen festsetzt. Dann fließt das, was ihm als richtig erscheint, aus seinen inneren Erkenntnisquellen und kann als das Gute für ihn zu einem sittlichen Postulat werden; darin liegt geradezu das höhere Ziel der menschlichen Vernunft.

10

Das Verwaltungsgericht hat nach einer persönlichen Vernehmung des Klägers bei diesem das Vorliegen jener Voraussetzungen einer Gewissensentscheidung aus tatsächlichen Gründen verneint. Zwar hat es dem Kläger bestätigt, daß der Sachverhalt, den er vorgetragen hat, objektiv geeignet sei, eine Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen zu rechtfertigen. Es hat ihm jedoch auf Grund seines gesamten Verhaltens und einer Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Eindrucks, den er bei seiner Vernehmung auf das Gericht gemacht hat, das Vorliegen eines echten Gewissenszwanges nicht geglaubt. Hierzu heißt es in dem angefochtenen Urteil, das Verwaltungsgericht habe sich nicht davon überzeugen können, daß der Kläger in seinem Vorbringen wirklich ehrlich sei; sein Vorbringen in den Vorinstanzen weise zu viele Unklarheiten und Widersprüche auf, und er habe auch in der mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck eines Menschen vermitteln können, der in seinem Innern von dem Problem der Kriegsdienstverweigerung zutiefst bewegt sei.

11

Diese Feststellungen hat das Verwaltungsgericht eingehend begründet. So hat es sie auch auf die Erwägung gestützt, daß der Kläger bei der Verfolgung seines Zieles auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer eine auffallende Oberflächlichkeit gezeigt habe, die man fast als Desinteressiertheit bezeichnen könne. Hierzu hat es darauf hingewiesen, daß der Kläger das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde nachlässig betrieben habe. So habe er, obwohl er sich mit der Frage der Kriegsdienstverweigerung nach seinen Angaben schon seit dem Musterungsaufruf beschäftigt habe, den Antrag ohne ersichtlichen Grund nicht schon anläßlich der Musterung gestellt, sondern erst dann, als ihm seine bevorstehende Einberufung bereits angekündigt gewesen sei. Die Behauptung des Klägers, er habe den Antrag schon bei der Musterung gestellt, hat das Verwaltungsgericht ihm nicht geglaubt.

12

Auch aus dem Verhalten des Klägers nach seiner Antragstellung hat das Verwaltungsgericht auf eine gewisse Gleichgültigkeit geschlossen. Das treffe besonders auf den Umstand zu, daß der Kläger seinen Antrag nur mit der oberflächlichen und in diesem Zusammenhang nichtssagenden Begründung versehen habe, daß er praktizierender Katholik und religiös erzogen sei. Auch in einem späteren Schreiben habe er, nachdem er von der Behörde zur Begründung seines Antrages aufgefordert worden sei, praktisch nicht viel mehr vorgebracht. Die Vorlage eines Lebenslaufes habe er abgelehnt mit der Begründung, er halte einen solchen für unwesentlich. Seinen Widerspruch gegen den Bescheid des Prüfungsausschusses habe er nicht begründet. Zur Begründung seiner Klage habe er die äußerst knappe und unzulängliche Begründung seines Antrages lediglich wiederholt, ohne sich mit den Entscheidungen der Verwaltungsinstanzen auch nur flüchtig auseinanderzusetzen.

13

Es ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Verwaltungsgericht aus einem solchen Verhalten des Klägers den Schluß gezogen hat, daß bei ihm ein verbindliches und unabweisbares Gewissensgebot nicht vorgelegen habe. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 9. November 1967 - BVerwG VIII C 15.67 - ausgeführt, eine Kriegsdienstverweigerung sei ohne ernstliches Bestreben zu ihrer Durchsetzung begrifflich nicht denkbar; darum werde das Gericht einem Anerkennungsbegehren in aller Regel nicht stattgeben können, wenn es auf Grund des Verhaltens, das der Kriegsdienstverweigerer im Verwaltungsverfahren oder im Rechtsstreit gezeigt habe, ohne Rechtsfehler zu der Feststellung gelange, daß er sein Anerkennungsbegehren nicht ernstlich, sondern uninteressiert und ohne Nachdruck verfolge. Diesen Grundsätzen entspricht das angefochtene Urteil.

14

Das Verwaltungsgericht hat hierüber hinaus auch das völlige Fehlen einer geistigen Verarbeitung des Problems der Kriegsdienstverweigerung als einen Beweis dafür gewertet, daß bei dem Kläger ein echter Gewissenszwang nicht vorliege. Hiermit hat es sich ebenfalls im Rahmen der ihm als Tatsacheninstanz obliegenden Beweiswürdigung gehalten.

15

Dabei hat das Verwaltungsgericht nicht verkannt, daß sowohl das Ausmaß der einem Kriegsdienstverweigerer zumutbaren Sorgfalt bei der Führung seines Verfahrens als auch die Art seiner inneren Auseinandersetzung mit dem Problem der Kriegsdienstverweigerung als solchem sich stets auch nach den geistigen Fähigkeiten des Kriegsdienstverweigerers wird richten müssen. Es hat jedoch hierzu festgestellt, daß der Kläger, wie dies auch seine Wahl des Berufes eines Großhandelskaufmannes zeige, nicht unintelligent und durchaus in der Lage sei, das Problem der Kriegsdienstverweigerung bis zu einem gewissen Grade geistig zu verarbeiten.

16

Es kommt noch hinzu, daß das Verwaltungsgericht mit Rücksicht auf verschiedene Widersprüche in den tatsächlichen Angaben, die der Kläger im Verlaufe des Verfahrens gemacht hat, zu Zweifeln an seiner Glaubwürdigkeit gekommen ist. Das Verwaltungsgericht hat sowohl die schriftlichen Darlegungen des Klägers als auch seine Aussage bei seiner persönlichen Vernehmung eingehend geprüft und gewürdigt. Dabei ist es zu dem Schluß gekommen, daß der Kläger ihm nicht den Eindruck habe vermitteln können, daß es sich bei ihm um eine ernste, tief in seinem Gewissen verhaftete Entscheidung handele. Dazu habe sein Vorbringen, obwohl es auf religiöse Gesichtspunkte gestützt werde, allzu rational ausgerichtet, und daher nicht echt gewirkt. Auch habe er einen Zug von Oberflächlichkeit nicht verbergen können. Es sei ihm schließlich auch nicht gelungen, begründete Zweifel zu beseitigen, die an seiner allgemeinen Glaubwürdigkeit bestünden.

17

Eine Abweichung von der Entscheidung BVerwGE 14, 146 liegt demnach entgegen der Ansicht des Klägers nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die Gesamtpersönlichkeit des Klägers einer eingehenden Würdigung unterzogen. Welche Schlüsse es hieraus zog, unterlag ausschließlich seiner eigenen Zuständigkeit. An die Feststellung, daß an der Glaubwürdigkeit des Klägers Zweifel bestünden und daß dem Kläger bei Würdigung aller Umstände das Vorliegen einer echten Gewissensentscheidung nicht geglaubt werden könne, ist demnach, da gegen sie zulässige und begründete Revisionsgründe nicht vorgebracht werden sind, das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebenden.

18

Die Rüge einer unzureichenden Sachaufklärung geht fehl. Stand es bereits auf Grund der persönlichen Vernehmung des Klägers für das Verwaltungsgericht fest, daß der Kläger eine echte Gewissensentscheidung nicht Betroffen hatte, so hatte es keinen Anlaß, von Amts wegen weitere Beweise zu erheben. Ob und unter welchen Voraussetzungen konkreten Beweisanträgen des Klägers hätte nachgekommen werden müssen, braucht hier nicht erörtert zu werden, da solche nicht vorgelegen haben.

19

Da somit das Begehren des Klägers auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen der rechtlichen Grundlage entbehrt, hat das Verwaltungsgericht seiner Klage mit Recht nicht stattgegeben. Die vom Kläger eingelegte Revision war daher als unbegründet zurückzuweisen.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM und für das Anordnungsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher