Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.10.1968, Az.: BVerwG VIII C 20.67
Bestehen einer Amtsermittlungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.10.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 20.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 15353
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 22.01.1963 - AZ: VG III A 274/62
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BWV 1969, 188
- DVBl 1969, 402-404 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1969, 353 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Zur Bindung des Bundesverwaltungsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts über die Gewissensentscheidung des Kriegsdienstverweigerers.
- 2)
Zur Zulässigkeit einer Erörterung bloß gedachter Konfliktsituationen mit dem Kriegsdienstverweigerer in der Beweisaufnahme vor dem Verwaltungsgericht.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Oktober 1968
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Niesert, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - III. Kammer Lüneburg - vom 22. Januar 1963 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1938 geborene Kläger, der von Beruf Schlosser ist, bewarb sich am 24. August 1958 bei dem Kreiswehrersatzamt um Einstellung bei der Bundesmarine als Freiwilliger für die technische Laufbahn. Gleichzeitig verpflichtete er sich für eine dreijährige Dienstzeit. Am 29. Oktober 1958 fragte er nach dem Stande seiner Bewerbung an. Unter dem 16. Dezember 1958 teilte das Kreiswehrersatzamt ihm mit, daß nach dem Ergebnis der ärztlichen Untersuchung seine Einstellung als Soldat nicht möglich sei. Am 22. Februar 1959 trat der Kläger der Internationale der Kriegsdienstgegner bei. Er stellte am 28. April 1959 bei der Wehrbehörde den Antrag, ihn als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen. Im Mai 1959 wurde er für den Wehrdienst gemustert und mit dem Tauglichkeitsgrad II der Ersatzreserve I zugewiesen. Im Juli 1959 teilte er der Wehrbehörde schriftlich mit, er könne es als Christ mit seinem Gewissen nicht in Einklang bringen, sich im Waffendienst ausbilden zu lassen, um im Falle eines Krieges Menschen zu töten.
Der Prüfungsausschuß für Kriegsdienstverweigerer lehnte den Antrag des Klägers ab, die Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer wies seinen Widerspruch zurück. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben.
Das Verwaltungsgericht hat drei Zeugen, unter ihnen die Ehefrau des Klägers, sowie den Kläger persönlich vernommen. Es hat die Klage abgewiesen, im wesentlichen mit der folgenden Begründung:
Es lasse sich nicht feststellen, daß es für den Kläger eine unüberwindliche Gewissensbelastung bedeuten würde, wenn er im Kriege würde Menschen töten müssen. Er sei ein ruhiger, in sich gesammelter Mensch, dessen Handlungsweise überwiegend vom Gefühl beherrscht werde, dem aber auch verstandesmäßige Überlegungen nicht fremd seien; er gehe nicht leichtfertig an die Dinge des Lebens heran und sei bestrebt, ein an ständiges Leben zu führen. In der Frage der Kriegsdienstverweigerung stehe er jedoch nicht unter einem Gewissenzwang. Bis zu dem Zeitpunkt der Ablehnung seiner Bewerbung bei der Bundesmarine habe er sich, wie er selbst angebe und wie auch durch die Beweisaufnahme bestätigt worden sei, mit dem Problem einer Kriegsdienstverweigerung überhaupt noch nicht befaßt gehabt. Das Verwaltungsgericht habe aber auch nicht die Überzeugung gewinnen können, daß sich in der Zeit nach der Ablehnung seiner Bewerbung seine Einstellung zum Kriegsdienst mit der Waffe zu einer echten Gewissensnot verdichtet habe. In Anbetracht der Kürze der hierfür nach den Umständen des Falles in Betracht kommenden Zeit hätte solches allenfalls dann angenommen werden können, wenn nunmehr besondere Ereignisse das Leben des Klägers beeinflußt hätten. Dafür aber sei nichts festgestellt worden.
Der Kläger habe seine Kriegsdienstverweigerung ausdrücklich auf religiöse Gesichtspunkte gestützt. Das Verwaltungsgericht habe jedoch bei der Erörterung mit ihm nicht feststellen können, daß es sich bei ihm hierbei um mehr handele als um ein bloßes Lippenbekenntnis. Auch seine Antwort auf die Frage des Verwaltungsgerichts, aus welchem Grunde er sich nach seiner Ansicht außerstande sehen würde, sich mit einem Gewehr zum Schutze vor seine Frau zu stellen, falls sie angegriffen würde, habe dem Verwaltungsgericht nicht die notwendige Überzeugung von der Ernstlichkeit seiner Einstellung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe verschafft.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung des materiellen Rechts und verfolgt seine Anträge.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil geruht nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht.
Das Verwaltungsgericht hat mit Recht den Antrag des Klägers abgelehnt, ihn als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der Fassung vom 14. Mai 1965 (BGBl. I S. 391), anzuerkennen. Denn es ist ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gekommen, daß der Kläger eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe nicht getroffen hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 7, 242; 23, 98 [BVerwG 17.12.1965 - VII C 58/62]; Urteil vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 35.67 -) besteht das Gewissen in einer im Inneren des Menschen vorhandenen Überzeugung von Recht und Unrecht und der sich daraus ergebenden Verpflichtung zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen. Der Betreffende muß unter einem Zwang stehen, sein inneres Bewußtsein muß ein bestimmtes Verhalten fordern. Eine Gewissensentscheidung ist jede ernste sittliche, d.h. an den Kategorien von "Gut" und "Böse" orientierte Entscheidung, die der einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln kann (BVerfGE 12, 45 [55]).
Eine solche Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe hat der Kläger nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht getroffen. Im angefochtenen Urteil heißt es, es lasse sich auf Grund des Eindrucks von der Persönlichkeit des Klägers, der Aussagen der Zeugen sowie des objektiven Sachverhalts nicht feststellen, daß es für den Kläger eine unüberwindliche Gewissensbelastung bedeuten würde und daß er in eine seine sittliche Persönlichkeit zerbrechende Gewissensnot geraten würde, wenn er im Kriege würde Menschen töten müssen. Er habe sich Offensichtlich nicht unter dem für seine Anerkennung erforderlichen Gewissenszwang befunden. Zwar sei er, wie jeder ernsthaft denkende Mensch, gegen den Krieg eingestellt und verabscheue er diesen wegen seiner Greuel. Das reiche aber zur Annahme einer Gewissensentscheidung gegen seine Beteiligung am Kriegsdienst mit der Waffe nicht aus. Damit hat das Verwaltungsgericht ohne Rechtsirrtum und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beim Kläger das Vorliegen einer seine Anerkennung rechtfertigende Gewissensentscheidung verneint.
Die Angriffe, mit denen sich der Kläger insoweit gegen das angefochtene Urteil wendet, gehen fehl. Sie richten sich ausschließlich gegen die vom Verwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen. Diese sind jedoch gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht verbindlich. Zulässige und begründete Revisionsrügen sind gegen sie nicht erhoben worden.
Demgemäß stellt es ein im Revisionsverfahren unbeachtliches Vorbringen dar, wenn der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht verkenne, daß seiner im Urteil festgestellten allgemeinen Abscheu vor dem Kriege und seinem Bestreben, das Führen von Kriegen überhaupt zu verhindern, die Tatsache zugrunde liege, daß er sich der Beteiligung an jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten widersetze. Dieser Gesichtspunkt könnte im gegebenen Zusammenhang nur dann erheblich sein, wenn die Ablehnung jeder Waffenanwendung auf einer Gewissensentscheidung des Klägers beruhen würde. Dies aber hat das Verwaltungsgericht, wie gezeigt, ohne Rechtsfehler verneint. Desgleichen ist es ein unzulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, wenn der Kläger vorträgt, das Verwaltungsgericht habe aus der Tatsache, daß er sich zunächst freiwillig zur Bundesmarine gemeldet habe, nicht auf das Fehlen einer Gewissensentscheidung schließen dürfen. Wenn es auch in besonderen Einzelfällen entsprechend der Darstellung des Klägers möglich sein mag, daß ein Wehrpflichtiger, der durch den Kriegsdienst mit der Waffe in eine Gewissensnot geraten würde, sich dieser seiner inneren Einstellung erst aus Anlaß einer freiwilligen Meldung zum Wehrdienst bewußt wird, so ergibt sich doch jedenfalls aus den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, daß im Falle des Klägers ein solcher Sachverhalt nicht vorgelegen hat.
Aus entsprechenden Gründen ist im Revisionsverfahren auch der Einwand des Klägers nicht zu beachten, daß der vom Verwaltungsgericht gezogene Schluß, schon die Kürze der Zeit spreche dagegen, daß er in den zwei bis vier Monaten, die auf die Ablehnung seiner Freiwilligenmeldung gefolgt seien, eine Gewissensentscheidung getroffen habe, nicht zwingend sei. Denn das Verwaltungsgericht hat keineswegs verkannt, daß auch in einer so kurzen Zeit eine Gewissensentscheidung zustande kommen kann. Für den vorliegenden Fall hat es zwar diese Möglichkeit verneint mit der Begründung, daß solches der Lebenserfahrung widerspreche und daher - besonders bei einem jungen Menschen, der sich vorher mit diesen Fragen ernsthaft noch nicht befaßt habe - wenig glaubhaft sei. Dabei hat das Verwaltungsgericht aber ausdrücklich eingeräumt, daß es eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe trotz der Kürze der hierfür in Betracht kommenden Zeit möglicherweise dennoch hätte annehmen können, wenn das Leben des Klägers während dieses Zeitraumes durch besondere Ereignisse beeinflußt worden wäre; es habe sich aber hierfür nichts feststellen lassen. Wenn das Verwaltungsgericht aus diesen Erwägungen die Entstehung einer Gewissensentscheidung bei dem Kläger in der Zeit zwischen der Ablehnung seiner Freiwilligenmeldung einerseits und seiner Antragstellung andererseits verneint hat, so widerspricht eine solche Beweiswürdigung nicht den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen. Eine Nachprüfung der Schlußfolgerung des Verwaltungsgerichts ist daher dem Bundesverwaltungsgericht versagt.
Entsprechendes gilt für den Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht und unter Nichtbeachtung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei ihm aus einem "Versagen" bei der Beantwortung einzelner an ihn gerichteter Fragen auf seine Unglaubwürdigkeit geschlossen. Der Kläger hatte nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts bei seiner Vernehmung einen unsicheren Eindruck hinterlassen und im Laufe des Verfahrens auch widersprüchliche Angaben gemacht sowie in anderer Hinsicht Erklärungen abgegeben, die gegen die Annahme einer Gewissensentscheidung sprechen konnten. Das Verwaltungsgericht stand vor der Entscheidung, hieraus entweder bei ihm auf einen Mangel an Glaubwürdigkeit und auf das Fehlen einer echten Gewissensentscheidung zu schließen oder aber eine durch sein jugendliches Alter und die für ihn ungewohnte Situation bedingte Verwirrung herzuleiten, die ihm nicht hätte zur Last gelegt werden können. Diese Entscheidung konnte nach der Lage des Falles möglicherweise verschieden ausgehen. Jedenfalls war sie grundsätzlichallein von der Tatsacheninstanz in eigener Verantwortung zu treffen.
Zwar hat der seinerzeit für Wehrpflichtsachen zuständige VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung BVerwGE 9, 100, auf die der Kläger sich beruft, ausgesprochen, daß die Behörden und Gerichte insbesondere von Kriegsdienstverweigerern, die in jugendlichem Alter stünden, keine ohne weiteres überzeugende Darlegung ihrer Gewissensgründe erwarten dürften und daß zudem das Gewissen des Wehrpflichtigen Wandlungen unterworfen sein könne. Hieraus ergibt sich jedoch lediglich der zutreffende Gedanke, daß für das Gericht die Annahme einer echten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe auch dann möglich ist, wenn die Angaben und Aussagen, die der Kriegsdienstverweigerer selbst hierzu macht, unsicher und widersprüchlich oder schwankend sind, und da ß daher auch in einem solchen Falle das Verwaltungsgericht an seine auf § 86 Abs. 1 VwGO beruhende Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, gebunden bleibt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern in der vorliegenden Sache das Verwaltungsgericht diesen Gedanken verkannt haben sollte. Die von ihm hierzu getroffene Feststellung aber ist mit Rücksicht auf § 137 Abs. 2 VwGO einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht nicht zugänglich, da sie weder den Denkgesetzen noch allgemeinen Erfahrungssätzen widerspricht. In einem solchen Fall fehlt es an einer Verletzung von Bundesrecht im Sinne von § 137 Abs. 1 VwGO.
Gleiches hat insbesondere auch für den Einwand des Klägers zu gelten, es liege in Anbetracht seiner Persönlichkeit schon von vornherein fern, daß, wie das Verwaltungsgericht angenommen habe, seine Berufung auf das dem christlichen Glauben entsprechende Verbot des Tötens bei ihm nicht die Ernsthaftigkeit seiner Überzeugung dartue, sondern ein bloßes Lippenbekenntnis darstelle. Auch dieser Schluß des Verwaltungsgerichts beruht auf einer im Revisionsverfahren nicht nachprüfbaren Feststellung. Ihr liegt der Umstand zugrunde, daß der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht auf Fragen, die bestimmte Ereignisse aus dem Leben Jesu betrafen, in einer solchen Weise geantwortet hatte, daß das Verwaltungsgericht meinte, bei ihm eine ernstliche Vertiefung in religiöse Probleme, soweit sie mit der Anwendung von Waffen gegen Mitmenschen zusammenhängen, verneinen zu müssen. Hieraus wiederum hat das Verwaltungsgericht - unter Berücksichtigung insbesondere auch der Tatsache, daß der Kläger sich noch wenige Monate vor seinem Anerkennungsantrage freiwillig zum Dienst bei der Bundesmarine gemeldet hatte - den Schluß gezogen, daß seiner Kriegsdienstverweigerung entgegen seiner Behauptung echte religiöse Gründe nicht zugrunde lägen. Es mag sein, daß dieser Schluß nicht zwingend ist. Er ist immerhin denkgesetzlich möglich und widerspricht auch nicht einem allgemeinen Erfahrungssatz. Es war daher dem Verwaltungsgericht nicht verwehrt, auf Grund des ihm gegebenen Sachverhalts die hier in Rede stehende Feststellung zu treffen.
Das Verwaltungsgericht hat ferner seine Zweifel an dem Vorliegen einer echten Gewissensentscheidung damit begründet, daß der Kläger auf die Frage, aus welchem Grunde es ihm nachseiner Auffassung nicht möglich sei, sich mit einem Gewehr zum Schutze vor seine Frau zu stellen, falls sie angegriffen würde, sich nicht etwa auf sein Gewissen berufen, sondern lediglich geäußert habe, daß es hierbei doch auch darauf ankäme, ob man mit einem Gewehr überhaupt umgehen könne. Auch hierin sieht der Kläger zu Unrecht einen Rechtsfehler Bei der Klärung der Frage, ob der Kriegsdienstverweigerer eine echte Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat, besteht für die Tatsacheninstanz die Schwierigkeit, Vorgänge seelischer Art aufklären zu müssen. Dabei wird es sich in aller Regel als notwendig erweisen, daß das Gericht sich ein Bild macht von dem Charakter des Wehrpflichtigen, von seiner Fähigkeit, sittlich motivierte Entscheidungen zu treffen, sowie auch davon, ob und in welchem Maße er sich mit den die Waffenanwendung betreffenden Problemen innerlich bereits so ernstlich befaßt hat, daß eine seelische Belastung durch den Zwang zum Wehrdienst für ihn überhaupt in Betracht kommt. In welcher Weise das Gericht diese inneren Zustände und Vorgänge aufklärt, ist grundsätzlich seinem Ermessen überlassen. So ist es insbesondere nicht fehlerhaft, wenn es mit dem Wehrpflichtigen bei dessen persönlicher Vernehmung verschiedene Konfliktsituationen erörtert, die in Wirklichkeit für ihn nicht bestehen und für ihn und ändere gegenwärtig auch gar nicht akut sein können, um aus der Art seiner Reaktion auf solche Fragen und seiner Auseinandersetzung mit den ihm vorgelegten Problemen Schlüsse zu ziehen auf den Ernst und die Tiefe seiner Gewissensentscheidung. Die hierbei gewonnenen tatsächlichen Erkenntnisse des Gerichts binden das Revisionsgericht, sofern sie sich im Rahmen der Denkgesetze halten und keinen allgemeinen Erfahrungssätzen widersprechen. Diesem letzten Erfordernis wäre allerdings dann nicht genügt, wenn das Verwaltungsgericht bei seiner Würdigung der Antworten des Kriegsdienstverweigerers dem Umstande nicht Rechnung tragen würde, daß nach allgemeiner Erfahrung ein Mensch nur in seltenen Fällen imstande ist, sich in eine seelische Konfliktsituation, in der er sich in Wirklichkeit nicht befindet, so überzeugend hineinzuversetzen, daß er das Verhalten, das er in ihr voraussichtlich zeigen würde, mit einiger Sicherheit vorauszusagen vermag. Die Frage der "Richtigkeit" oder "Unrichtigkeit" solcher Antworten des Kriegsdienstverweigerers wird daher bei der Entscheidung darüber, ob er eine echte Gewissensentscheidung getroffen hat, in aller Regel außer Betracht bleiben müssen. Statt dessen wird die aus seiner Antwort ersichtliche Art und Weise seiner inneren Auseinandersetzung mit gedachten Konfliktsituationen für das Tatsachengericht oft von entscheidender Bedeutung sein auch für die Beurteilung der Ernsthaftigkeit einer Beschäftigung des Kriegsdienstverweigerers mit dem Problem des Kriegsdienstes mit der Waffe.
Nach diesen Maßstäben stellt es keine fehlerhafte Beweiswürdigung dar, wenn das Verwaltungsgericht mit Rücksicht auf die Stellungnahme des Klägers zu dem gedachten Falle eines Angriffes auf seine Ehefrau bei ihm das Vorliegen einer Gewissensentscheidung verneint hat. Denn die Antwort des Klägers lag in jedem nur denkbaren Sinne so auffällig neben der Sache, daß es jedenfalls nicht denkfehlerhaft oder erfahrungswidrig war, wenn das Verwaltungsgericht aus ihr den Schluß gezogen hat, daß das Verbot des Tötens im Kriege den Kläger nicht innerlich zutiefst verpflichte.
Da demnach das Verwaltungsgericht die Klage mit Recht abgewiesen hat, war der Revision des Klägers der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher