Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.07.1973, Az.: BVerwG VI C 26.73
Zulässigkeit des Erlasses eines Widerspruchsbescheids bei bereits ergangener Entscheidung durch die Ausgangsbehörde über die Abhilfe; Bestehen einer Prüfungspflicht und Abhilfepflicht der Ausgangsbehörde nach den Vorschriften des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) über das Verwaltungsverfahren und das verwaltungsgerichtliche Verfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.07.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 26.73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 12863
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Münster - 07.10.1970 - AZ: 4 K 394/70
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BWV 1973, 234
- BWV 1975, 72
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner, Dr. Waitz, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 7. Oktober 1970 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
I.
Der im Jahre 1947 geborene Kläger wurde am 28. März 1966 gemustert, für tauglich befunden und der Ersatzreserve I zugewiesen. Mit Schreiben vom 8. April 1968 beantragte er, ihn als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen. Der Prüfungsausschuß lehnte diesen Antrag unter dem Vorsitz des Oberregierungsrats O. - ORR 0 - durch Bescheid vom 3. Juli 1969 ab. Der Kläger legte dagegen Widerspruch ein. Nachdem das Kreiswehrersatzamt Münster den Widerspruch des Klägers durch ORR 0 der Wehrbereichsverwaltung III - Außenstelle Münster - vorgelegt hatte, wies die Prüfungskammer den Widerspruch des Klägers durch Bescheid vom 15. April 1970 zurück.
Der Kläger hat daraufhin das Verwaltungsgericht angerufen und beantragt,
den Widerspruchsbescheid vom 15. April 1970 aufzuheben und die Sache an den Prüfungsausschuß zur Entscheidung nach § 72 VwGO zurückzuverweisen,
hilfsweise,
festzustellen, daß er berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.
Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 7. Oktober 1970 den Widerspruchsbescheid der Prüfungskammer vom 15. April 1970 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Das Verwaltungsverfahren leide an einem wesentlichen Mangel. Nach § 72 VwGO müsse die entscheidende Behörde dem bei ihm eingelegten Widerspruch abhelfen, wenn sie ihn für begründet halte. Gemäß § 73 Abs. 1 VwGO ergehe ein Widerspruchsbescheid erst, wenn die Ausgangsbehörde dem Widerspruch nicht abgeholfen habe.
Im vorliegenden Fall habe der Prüfungsausschuß dem Widerspruch des Klägers die Abhilfe nicht versagt. Deshalb habe die Prüfungskammer über den Widerspruch noch nicht sachlich befinden dürfen. Im allgemeinen werde zwar in der Vorlage des Widerspruchsschriftsatzes und der Akten an die Widerspruchsbehörde eine negative Abhilfeentscheidung liegen. Dies anzunehmen sei aber im vorliegenden Fall nicht möglich. Denn der Vorsitzende des Ausschusses, ORR 0, habe gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 WPflG nur beratende Stimme gehabt. An der Entscheidung über die Versagung der Abhilfe nach §§ 72 und 73 VwGO hätte er daher nicht teilnehmen können. Deshalb sei in der von ihm allein verfügten und vorgenommenen Weitergabe des Widerspruchs des Klägers keine negative Abhilfeentscheidung zu sehen. Dem Hauptantrag des Klägers sei daher stattzugeben gewesen. Die Wehrbereichsverwaltung habe die Sache an den Prüfungsausschuß zur Entscheidung nach §§ 72 und 73 VwGO zurückzugeben.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Revision rügt rechtsfehlerhafte Anwendung der §§ 72, 73 VwGO, §§ 32 ff. WPflG.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
Nach § 32 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277) gilt die Verwaltungsgerichtsordnung für Rechtsstreitigkeiten bei der Ausführung des Wehrpflichtgesetzes (nur) nach Maßgabe der §§ 33 bis 35 WPflG (vgl. auch § 192 Abs. 2 VwGO). Offenbleiben kann, ob im unmittelbaren Anwendungsbereich der Verwaltungsgerichtsordnung die Widerspruchsbehörde - wie das Verwaltungsgericht meint - den Widerspruchsbescheid gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 VwGO erst dann und nur dann erlassen darf, wenn die Ausgangsbehörde gemäß § 72 VwGO über die Abhilfe (ausdrücklich oder konkludent) entschieden hat, und ob anderenfalls der Widerspruchsbescheid rechtsfehlerhaft und (schon) aus diesem Grund auf Klage aufzuheben ist, oder ob vielmehr die Sachentscheidungsbefugnis der Widerspruchsbehörde allein davon abhängt, daß gegen den Verwaltungsakt Widerspruch eingelegt worden und der angefochtene Verwaltungsakt nicht entsprechend dem Widerspruchsbegehren aufgehoben oder geändert worden ist. Ebenso kann offenbleiben, ob der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht jedenfalls in den Fällen zu folgen ist, in denen die Widerspruchsbehörde nicht zur vollen Nachprüfung des Erstbescheides befugt ist, sondern nur dessen Rechtmäßigkeit (nicht aber dessen Zweckmäßigkeit) prüfen kann und zudem durch besondere Vorschriften ausdrücklich angeordnet ist, daß die Ausgangsbehörde zuvor die Zweckmäßigkeit (Betätigung des Ermessens) zu prüfen hat (vgl. z.B. den durch Art. 14 des bayer. Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 28. November 1960 [GVBl. S. 266] eingefügten Art. 119 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern).
Jedenfalls ergibt sich aus den Vorschriften des Wehrpflichtgesetzes über das Verwaltungsverfahren und das verwaltungsgerichtliche Verfahren, daß der Ausgangsbehörde (Prüfungsausschuß) keine Prüfungs- und Abhilfepflicht in dem Sinn und mit der Folge zukommt, daß die Widerspruchsbehörde (Prüfungskammer) über den Widerspruch gegen den Bescheid des Prüfungsausschusses erst entscheiden darf, wenn dieser eine (negative) Abhilfeentscheidung getroffen hat.
Das Verwaltungsverfahren über die Anerkennung der Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, ist einmal dadurch gekennzeichnet, daß für den Erlaß sowohl des Erstbescheides als auch des Widerspruchsbescheides besondere, an Weisungen nicht gebundene Ausschüsse zuständig sind und die Entscheidung auf Grund eines dem gerichtlichen Verfahren angenäherten förmlichen Verfahrens ergeht (vgl. § 26 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2, § 33 Abs. 4, §§ 26 Abs. 6 und 33 Abs. 7 jeweils in Verbindung mit §§ 19 und 22 WPflG), wobei die Widerspruchsbehörde die Sache im selben Umfang zu prüfen hat wie die Ausgangsbehörde. Zum anderen ist das Verwaltungsvorverfahren und das verwaltungsgerichtliche Verfahren nach dem Wehrpflichtgesetz durch den Grundsatz der Beschleunigung geprägt, wie sich insbesondere aus der gegenüber § 70 VwGO erheblich kürzeren Frist für die Einlegung des Widerspruchs gemäß § 33 Abs. 1 WPflG und dem Ausschluß der Berufung nach § 34 Abs. 1 WPflG ergibt. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch die Vorschrift des § 190 Abs. 3 VwGO. Dieser gesetzlichen, von den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung gemäß § 32 WPflG nach Maßgabe der §§ 33 und 34 WPflG abweichenden Gestaltung des Verfahrens sowie dessen Sinn und Zweck würde es widersprechen, wenn die Prüfungskammer (Widerspruchsbehörde) zur Entscheidung über den Widerspruch erst befugt wäre, nachdem der Prüfungsausschuß eine negative Abhilfeentscheidung getroffen hat, und wenn anderenfalls der Widerspruchsbescheid allein aus diesem Grunde rechtswidrig wäre und dieser Mangel auch nicht durch die volle Sachprüfung und -entscheidung der Widerspruchsbehörde (Prüfungskammer) geheilt würde. Denn das würde - wie die Beteiligten übereinstimmend vortragen - bei der Gestaltung des Verwaltungsverfahrens nach dem Wehrpflichtgesetz in der Weise zu einer "Dreistufigkeit" dieses Verfahrens führen, daß - zumindest im Regelfall - der Prüfungsausschuß bei Einlegung des Widerspruchs jeweils erneut zusammentreten und nach Maßgabe der Verfahrensvorschriften des Wehrpflichtgesetzes und der dazu erlassenen Vorschriften (vgl. § 26 Abs. 6 in Verbindung mit § 22 WPflG) nochmals entscheiden müßte. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts ist demnach mit der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar.
Da das Verwaltungsgericht bisher in der Sache selbst nicht entschieden hat, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Nehlert
Niedermaier