Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.04.1963, Az.: BVerwG VIII C 6.61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.04.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 6.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 14016
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 22.09.1960 - AZ: VI B 69.58
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1963, 672 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl. 1963, 672
- MDR 1963, 782 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Versagung des rechtlichen Gehörs, wenn der Vorsitzende das persönliche Erscheinen angeordnet hat, einem Antrag auf Verlegung des Termins jedoch nicht stattgegeben wurde.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. April 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Dr. Raschke und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 22. September 1960 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger war in den Jahren 1946 bis 1948 in der sowjetischen Besatzungszone interniert und begehrt deswegen seine Anerkennung als politischer Häftling durch Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes in der Fassung vom 25. Juli 1960 (BGBl. I S. 578). Sein Antrag wurde abgelehnt mit der Begründung, er habe durch sein Verhalten in der Zeit des Nationalsozialismus gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit verstoßen und deshalb die Gründe seines Gewahrsams zu vertreten. Sein Widerspruch wurde zurückgewiesen, Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Das Berufungsgericht entschied, der Kläger habe die Gründe seines Gewahrsams zu vertreten, weil er der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in erheblicher Weise Vorschub geleistet habe; in der Versagung des Härteausgleichs liege keine unbillige Härte.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er rügt, ihm sei das rechtliche Gehör versagt worden, weil das Berufungsgericht sein persönliches Erscheinen angeordnet, dann aber trotz seines Vertagungsantrags ohne ihn verhandelt und entschieden habe. Bei Gewährung des rechtlichen Gehörs hätte er dargelegt, daß er aus rein politischen Gründen in Gewahrsam genommen worden sei; in den Gründen des Berufungsurteils sei eine völlig falsche tatsächliche Darstellung über den Grund der Verhaftung angenommen worden.
Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
Zur Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs ergeben die im Berufungsverfahren entstandenen Gerichtsakten, die dienstliche Äußerung der Vorsitzenden des Berufungsgerichts und die in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers übergebenen Handakten die folgenden Einzelheiten:
Im Berufungsverfahren erschienen zu der auf den 25. Februar 1960 anberaumten mündlichen Verhandlung der Prozeßbevollmchtigte des Klägers und der Kläger in Person. "Vor Eintritt in die mündliche Verhandlung und nach Erörterung der Sach- und Rechtslage" wurde durch verkündeten Beschluß dem Beklagten aufgegeben zu prüfen,ob dem Kläger die Haftentschädigung gemäß § 12 HHG aus Gründen der Billigkeit ganz oder teilweise gewährt werden könne. Der Beklagte verneinte dies. Darauf bat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers, bei der Anberaumung eines neuen Termins darauf Rücksicht zu nehmen, daß der Kläger selbst unbedingt teilnehmen mochte, aber zu gewissen Zeiten von Berlin abwesend sei. Unter Berücksichtigung dieser Zeiten wurde sodann Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 22. September 1960 anberaumt und das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet. Dem Kläger wurde in der Ladung die Anordnung seines persönlichen Erscheinens mitgeteilt sowie daß, falls er nicht erscheine, das Gericht auch ohne ihn verhandeln und entscheiden könne. Sein Prozeßbevollmächtigter wurde unter Mitteilung der Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers und unter Hinweis auf die Rechtsfolgen aus den §§ 95 Abs. 1 und 102 Abs. 2 VwGO im Falle des Ausbleibens des Klägers geladen.
Zwischen der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts und dem Anwaltsbüro des Prozeßbevollmächtigten des Klägers fanden am 12. und 21. September 1960 fernmündliche Gespräche über eine etwaige Verlegung des Termins vom 22. auf den 29. September 1960 statt. Die Terminsverlegung war ursprünglich von Gerichts wegen in Aussicht genommen, aber ausdrücklich einer schriftlichen Verfügung vorbehalten worden. Der hierüber von seinem Prozeßbevollmächtigten unterrichtete Kläger erklärte sich jenem gegenüber durch Schreiben vom 20. September 1960 mit der Terminsverlegung auf den 29. September 1960 einverstanden, zumal er am 22. September 1960 nicht in Berlin sei, sondern sich wegen eines schweren Krankheitsfalles in der Bundesrepublik aufhalte; sollte wider Erwarten der alte Termin noch gelten, so bitte er, diesen auf irgendeinen anderen Termin verlegen zu lassen. In den Ferngesprächen vom 21. September 1961 teilte zwar das Anwaltsbüro der Geschäftsstelle des Gerichts die Verhinderung des Klägers mit, erhielt aber keine Zusage einer Terminsverlegung. Durch einen am 22. September 1960 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 21. September 1960 bat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers nochmals, den Termin auf den 29. September 1960 zu verlegen. Er begründete seine Bitte damit, es seien auf Grund des Bescheides, daß die Verlegung in Aussicht gestellt werde, andere Termine angenommen worden; der Kläger habe wegen eines schweren Krankheitsfalles in die Bundesrepublik reisen müssen. In der mündlichen Verhandlung vom 22. September 1960 erschien nach Aufruf der Sache für den Kläger niemand. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens wurde wegen der Verhinderung des Klägers aufgehoben. Es wurde zur Sache verhandelt und der Antrag des Klägers aus der Berufungsschrift verlesen. Am Schluß der Sitzung wurde das Urteil verkündet.
II.
Die Revision ist unbegründet; dem Kläger ist das rechtliche Gehör nicht versagt worden.
Nach Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes hat vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. Gemäß § 138 Nr. 3 VwGO ist, wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, das Urteil stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen.
Der Verwirklichung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dient die Vorschrift des § 108 Abs. 2 VwGO, daß das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden dürfe, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Das angefochtene Urteil ist nicht auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt, zu denen der Kläger sich nicht äußern konnte.
Im Berufungsverfahren wurde kein neuer Beweis erhoben; es wurden vielmehr dieselben Akten, die schon im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beigezogen und zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden waren, erneut Gegenstand der Verhandlung. Der Kläger konnte sich deshalb im Berufungsverfahren sowohl durch die Berufungsbegründung und spätere Schriftsätze als auch im Termin vom 25. Februar 1960, in welchem die Sach- und Rechtslage erörtert wurde, zu den aus den beigezogenen Akten sich ergebenden Tatsachen äußern. Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht haben übereinstimmend angenommen, daß der Kläger die Gründe seines Gewahrsams zu vertreten habe. Wenn zur Begründung der Revision vorgetragen wird, in den Gründen des Berufungsurteils sei eine völlig falsche tatsächliche Darstellung über den Grund der Verhaftung angenommen worden, so liegt darin ein Angriff auf die Beweiswürdigung, der als solcher unzulässig ist und nur Erfolg haben kann, wenn dem Kläger vor dem Erlaß des Berufungsurteils keine Gelegenheit gegeben worden war, sich zu den Tatsachen zu äußern, aus denen das Berufungsgericht auf den Grund des Gewahrsams geschlossen hat. Dies ist nicht der Fall.
Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör ist auch nicht dadurch verletzt worden, daß seinem Antrag auf Verlegung des Termins nicht stattgegeben wurde.
Nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 227 ZPO konnte das Berufungsgericht aus erheblichen Gründen den Termin aufheben oder verlegen oder, nach dem Aufruf der Sache, die Verhandlung vertagen.
Das Berufungsgericht hat über den Antrag des Klägers nicht ausdrücklich entschieden, sondern ihn durch Aufruf der Sache und Verhandlung zur Sache zurückgewiesen. Die Zurückweisung des Antrags war gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 227 Abs. 2 Satz 2 ZPO unanfechtbar. Sie kann jedoch in dem vorliegenden Falle nachgeprüft werden unter dem Gesichtspunkt, ob dem Kläger dadurch das rechtliche Gehör versagt worden ist. Dies ist zu verneinen.
Die Entscheidung über den Antrag lag im Ermessen des Berufungsgerichts. Zugunsten des Klägers hätte darüber nur entschieden werden können, wenn erhebliche Gründe vorlagen. Der Antrag war auf zwei Gründe gestützt: Auf die Verhinderung des Prozeßbevollmächtigten und auf die Verhinderung des Klägers selbst.
Die Verhinderung des Prozeßbevollmächtigten selbst war kein erheblicher Grund.
Die Pflicht des Prozeßbevollmächtigten, gleichzeitig andere Termine wahrzunehmen, genügt regelmäßig nicht, weil dadurch der Zweck der Vorschrift, den Prozeß zu straffen, vereitelt würde (Baumbach-Lauterbach, ZPO, 26. Aufl., Erläuterung 2 B zu § 227).
Der Prozeßbevollmächtigte hatte in seinem Antrag die Pflicht, andere Termine wahrzunehmen, auch nicht substantiiert dargelegt. Nach seinem eigenen Vorbringen hatte er die anderen Termine erst nach der Anberaumung des Termins vom 22. September 1960 angenommen und zwar, obwohl ihm ausdrücklich mitgeteilt worden war, daß er einen schriftlichen Bescheid erhalte, wenn der Termin verlegt werde. Nachdem die am Vortage der Verhandlung gegenüber der Geschäftsstelle des Gerichts mehrfach ausgesprochene Bitte um Terminsverlegung keinen Erfolg hatte, durfte sich der Prozeßbevollmächtigte nicht darauf verlassen, daß sein in letzter Minute eingereichter schriftlicher Antrag Erfolg haben werde, wenn er darin die Erheblichkeit der für die Terminsverlegung bestehenden Gründe nicht ausreichend begründete. Es hätte insbesondere die Möglichkeit bestanden, einen Unterbevollmächtigten zu bestellen und durch diesen den Antrag auf Terminsverlegung in der mündlichen Verhandlung vortragen zu lassen.
Auch die Erheblichkeit der Verhinderung des Klägers war in dem Antrag auf Terminsverlegung nicht begründet worden. Wie die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Ermessen des Gerichts lag, so war auch die Aufhebung dieser Anordnung Ermessenssache. Durch den ihm gemäß § 102 Abs. 2 VwGO in der Ladung gegebenen Hinweis wußten der Kläger und sein Prozeßbevollmächtigter, daß bei seinem Ausbleiben auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne. Es war deshalb Sache des Prozeßbevollmächtigten, in dem Antrag die Notwendigkeit der persönlichen Anwesenheit des Klägers im Termin zu begründen, und Sache des Klägers selbst, seinem Prozeßbevollmächtigten die hierfür notwendigen Angaben zu machen.
Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat allerdings in seinem Urteil vom 26. Januar 1961 - BVerwG III B 289.59/BVerwG III C 349.59 -, Buchholz BVerwG 310, § 108 VwGO Nr. 1 = NJW 1961 S. 892 = MDR 1961 S. 531 = ZLA 1961 S. 263, entschieden, es werde das rechtliche Gehör versagt, wenn der Vorsitzende das persönliche Erscheinen angeordnet habe, ein begründeter Vertagungsantrag jedoch unbeschieden geblieben sei. Von dieser Entscheidung, auf deren Gründe wegen der Einzelheiten verwiesen wird, weicht der erkennende Senat nicht ab, weil ihr ein Sachverhalt zugrunde liegt, der sich in wesentlichen Punkten von dem vorliegenden Falle unterscheidet:
Die Entscheidung des III. Senats betraf eine Lastenausgleichssache, in der gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht die Berufung an das Oberverwaltungsgericht, sondern nur die Revision an das Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden konnte. Im vorliegenden Falle standen dem Kläger zwei Tatsacheninstanzen zur Verfügung.
Dort war der Kläger im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten. Hier war der Kläge von der Klageerhebung an durch einen Rechtsanwalt vertreten.
Dort hatte der Kläger vier Tage vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung die Aufhebung des Termins beantragt mit der Begründung, daß er weder in der Lage sei, selbst den Verhandlungstermin wahrzunehmen, noch einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung zu beauftragen und diesen mündlich oder schriftlich zu unterrichten. Hier brauchte der Kläger nicht erst einen Rechtsanwalt zu beauftragen und zu unterrichten, weil er von Anfang an durch seinen gegenwärtigen Prozeßbevollmächtigten vertreten war.
Dort war der Kläger selbst erkrankt und hatte hierüber ein ärztliches Attest vorgelegt. Hier gab der Prozeßbevollmächtigte nur an, der Kläger habe wegen eines schweren Krankheitsfalles in die Bundesrepublik reisen müssen; er gab nicht an, wer erkrankt war, welche Beziehung der Kläger zu dem Erkrankten hatte und ob die Krankheit in einem solchen Maße lebensgefährlich war, daß die Reise in die Bundesrepublik auch nicht um einen oder zwei Tage verschoben werden konnte.
Dort hatte der Kläger in seinem Antrag ausgeführt, er habe sich verschiedenes Material bereits zurechtgelegt, welches seinen Anspruch gerechtfertigt erscheinen lasse mit der Revision hatte er die ungenügende Sachaufklärung gerügt und diese Rüge im einzelnen begründet. Hier hatte der Kläger in seinem Verlegungsantrag nicht angegeben, daß und zu welchen Tatsachen oder Beweisergebnissen er persönlich Stellung nehmen wolle. Er hat auch zur Begründung seiner Revision nichts vorgetragen als einen allgemein gehaltenen Angriff auf die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts und die Angabe, er habe darlegen wollen, daß er aus rein politischen Gründen in Haft genommen worden sei. Darauf kam es nicht an; denn die Berufung wurde nicht zurückgewiesen, weil der Kläger nicht aus politischen Gründen in Gewahrsam genommen worden sei, sondern weil er die politischen Gründe seines Gewahrsams zu vertreten habe.
Unter diesen Umständen kann in der Nichtverlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung keine Versagung des rechtlichen Gehörs erblickt werden.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
gez. Dr. Dr. Schröcker
gez. Dr. Dr. Schröcker
gez. Maetzel
gez. Dr. Raschke