Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.07.1973, Az.: BVerwG VI C 36.73
Verletzung der Aufklärungspflicht als Verfahrensmangel durch fehlende Vernehmung eines Zeugen; Vernehmung eines Kriegsdienstverweigerers zur Klärung der Frage des Vorliegens einer echten Gewissensentscheidung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.07.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 36.73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 12864
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Darmstadt - 18.03.1971 - AZ: I E 139/70
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DokBer A 1974, 73
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner, Dr. Waitz, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 18. März 1971 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
I.
Der im Jahre 1950 geborene Kläger absolvierte nach dem Besuch der Volksschule eine Lehre als Kraftfahrzeugmechaniker. Über den zweiten Bildungsweg erlangte er im Sommer 1969 die Fachschulreife. Er ist als Krankenpfleger tätig und beabsichtigt, an einem Abendgymnasium das Abitur zu machen.
Am 26. Februar 1969 wurde der Kläger gemustert und für tauglich befunden. Zuvor hatte er mit Schreiben vom 31. Oktober 1968 um Zurückstellung vom Wehrdienst wegen seines Schulbesuchs gebeten und sodann mit Schreiben vom 24. Dezember 1968 seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beantragt. Der Prüfungsausschuß lehnte diesen Antrag ab. Den Widerspruch des Klägers wies die Prüfungskammer zurück.
Der Kläger hat daraufhin das Verwaltungsgericht angerufen und beantragt,
unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide festzustellen, daß er berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.
Das Verwaltungsgericht hat den Kläger als Partei vernommen. Im übrigen hat es einen Beweisbeschluß vom 22. Januar 1971, mit dem die Vernehmung des Vaters und eines Freundes des Klägers als Zeugen angeordnet worden war, in der mündlichen Verhandlung vom 18. März 1971 aufgehoben. Es hat sodann die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat ohne Zulassung Revision eingelegt und Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Mit der Revision verfolgt er sein bisheriges Klageziel weiter, hilfsweise hat er Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache beantragt.
Die Beklagte hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur. Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
Die Revision rügt zu Recht Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Dieser Verfahrensmangel liegt jedenfalls darin begründet, daß das Verwaltungsgericht den Freund des Klägers nicht als Zeugen vernommen hat. Dabei kann vernachlässigt werden, daß ein Verfahrensfehler wohl bereits darin liegt, daß das Verwaltungsgericht den Beweisbeschluß vom 22. Januar 1971, durch den die Vernehmung des Zeugen angeordnet war, nach dem Ende der mündlichen Verhandlung unmittelbar vor Verkündung des angefochtenen Urteils aufgehoben hat und der Kläger damit keine Gelegenheit mehr hatte, sich auf diese Verfahrenssituation einzustellen. Denn jedenfalls hätte sich die Vernehmung dieses Zeugen dem Verwaltungsgericht aufdrängen müssen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat das Verwaltungsgericht zusätzlich zu der persönlichen Vernehmung des Kriegsdienstverweigerers zur Klärung der Frage, ob dessen Weigerung auf einer echten Gewissensentscheidung beruht, im Rahmen der ihm von Amts wegen obliegenden Aufklärungspflicht darum bemüht zu sein, alle sich ihm noch bietenden Erkenntnisquellen sorgfältig auszuschöpfen und diejenigen Beweise zu erheben, die sich nach den Umständen des Falles anbieten oder als sachdienlich erweisen können. So kann die Vernehmung solcher Personen als Zeugen in Betracht kommen, die wegen naher Verwandtschaft oder sonstiger enger persönlicher Beziehungen zu dem Kriegsdienstverweigerer über seine Einstellung zur Frage des Kriegsdienstes mit der Waffe mutmaßlich Kenntnis haben (vgl. BVerwGE 30, 358 [362 f.]). Dabei wird nicht verkannt, daß es für die Beurteilung, ob der Antragsteller eine Gewissensentscheidung getroffen hat, entscheidend auf seine Bekundungen ankommt und in vielen Fällen seine Vernehmung als Partei im Zusammenhang mit sonst erkennbaren Umständen und der Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit eine ausreichende Urteilsgrundlage bietet. So lag der Fall hier aber nicht.
Wie der Beweisbeschluß vom 22. Januar 1971 zeigt, war das Verwaltungsgericht zunächst selbst der Auffassung, daß die Vernehmung des Zeugen M. - und des Vaters des Klägers - zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderlich sein werde. Das Verwaltungsgericht war zwar an diesen Beweisbeschluß nicht gebunden. Aber weder die Sitzungsniederschrift noch das angefochtene Urteil lassen erkennen, weshalb das Verwaltungsgericht diese Beweiserhebung nunmehr als nicht mehr erforderlich angesehen hat. Der Umstand allein, daß dem Zeugen die Ladung unter der angegebenen Anschrift nicht zugestellt werden konnte, da er - wie die Auskunft des Ordnungsamtes der Stadt M. ergab - angeblich in die Hauptwohnung nach B. zurückgekehrt war, konnte jedenfalls die Aufhebung des Beweisbeschlusses nicht rechtfertigen. Entscheidend ist, daß sich dem Verwaltungsgericht nach den gesamten Umständen des vorliegenden Falles die Vernehmung dieses Zeugen hätte aufdrängen müssen, wollte es schon von der Vernehmung des Vaters des Klägers absehen, weil dieser wegen Krankheit vor Gericht nicht erscheinen konnte. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich, daß es dem Kläger in der mündlichen Verhandlung sichtlich schwergefallen ist, seine Ablehnung des Kriegsdienstes mit der Waffe näher zu erklären und zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat außerdem festgestellt, daß dieses Unvermögen des Klägers im Gegensatz zu seiner schriftlichen Begründung des Antrages steht. Nun ist es zwar durchaus möglich - und in vielen Fällen wird es so sein -, daß eine solche Diskrepanz ihre Ursache im Fehlen einer Gewissensentscheidung im Sinne des Gesetzes hat und der Antragsteller deshalb wohl in der Lage ist, intellektuell die zum Erfolg seines Antrages erforderlichen Erklärungen, womöglich unter Zuhilfenahme von dritter Seite gelieferter zweckentsprechender Formulierungen, schriftlich niederzulegen, dann aber in der unmittelbaren Konfrontation der mündlichen Verhandlung das Fehlen einer Gewissensentscheidung offenbar wird. Ebenso ist es aber möglich, daß der Gegensatz zwischen schriftlicher und mündlicher Erklärung persönlichkeitsbedingt ist und auf der unterschiedlichen Fähigkeit beruht, Gedanken schriftlich niederzulegen und sie in einer Gerichtsverhandlung vor einem Gremium fremder Menschen mündlich darzulegen. Welcher der beiden Fälle jeweils gegeben ist, hängt von den gesamten Umständen des Einzelfalles ab und ist vom Tatsachengericht unter Heranziehung aller erforderlichen und zweckmäßigen Erkenntnisquellen im Rahmen der tatrichterlichen Beweiswürdigung zu klären. Sicher wird es Fälle geben, in denen die Frage, ob die eine oder die andere dieser Möglichkeiten gegeben ist, auf Grund des Gesamteindruckes des Klägers in der mündlichen Verhandlung, insbesondere im Rahmen der Parteivernehmung eindeutig geklärt werden kann. Dem angefochtenen Urteil ist jedoch nicht zu entnehmen, daß hier eine solche ausreichende Klärung allein auf Grund der Parteivernehmung des Klägers möglich war. Das Verwaltungsgericht ist, ohne näher auf die Persönlichkeit des Klägers und seinen immerhin auffälligen beruflichen Werdegang einzugehen und ohne die nach seiner Überzeugung für das "Versagen" des Klägers in der mündlichen Verhandlung maßgebenden Gründe darzulegen, zu dem Ergebnis gelangt, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Kriegsdienstverweigerung des Klägers seien nicht nachgewiesen, obwohl es nach den gesamten Umständen des Falles nicht als ausgeschlossen angesehen werden konnte, daß das "Versagen" des Klägers nicht auf dem Fehlen einer bindenden Gewissensentscheidung im Sinne des Gesetzes beruht, sondern, wie die Revision näher dargelegt hat, auf dem persönlichkeitsbedingten Unvermögen des Klägers, seine Gedanken mündlich zu formulieren, insbesondere im Rahmen einer Gerichtsverhandlung. Bei dieser Sachlage hätte sich dem Gericht die von der Revision vermißte weitere Sachaufklärung aufdrängen müssen. Es hätte jedenfalls eine der ursprünglich als Zeugen geladenen Personen, mit denen der Kläger in einem besonderen vertraulichen Verhältnis stand und denen gegenüber er sich ohne die im Rahmen einer Gerichtsverhandlung möglicherweise gegebenen Hemmungen über seine behauptete Gewissensentscheidung zu äußern vermocht hatte, als Zeugen über die Gründe der Kriegsdienstverweigerung des Klägers vernehmen müssen, bevor es sich eine abschließende Überzeugung über die Berechtigung des Antrags des Klägers hätte bilden dürfen.
Die unterlassene weitere Sachaufklärung kann auch nicht deshalb als verfahrensfehlerfrei erscheinen, weil die im Verwaltungsverfahren abgegebenen schriftlichen Erklärungen des Vaters und des Freundes des Klägers in der mündlichen Verhandlung verlesen worden sind und darin möglicherweise das Einverständnis des Klägers zur Verwertung dieser schriftlichen Aussagen erblickt werden kann. Abgesehen davon, daß das Verwaltungsgericht diese Erklärungen bei seiner Urteilsfindung nicht näher gewürdigt hat, mußte sich ihm - wie dargelegt - eine weitere Sachaufklärung vor allem dahin aufdrängen, ob die Unfähigkeit des Klägers, die behauptete Gewissensentscheidung in der mündlichen Verhandlung näher zu offenbaren, auf einem Persönlichkeitsbedingten Unvermögen, sich mündlich auszudrücken, beruhte oder auf dem Fehlen einer solchen Gewissensentscheidung. Die in der mündlichen Verhandlung verlesenen schriftlichen Erklärungen konnten darüber aber keinen hinreichenden Aufschluß geben.
Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß das angefochtene Urteil auf der unterlassenen weiteren Sachaufklärung beruht, war es aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Das Verwaltungsgericht wird nunmehr die beiden Zeugen, oder jedenfalls einen von ihnen, zu vernehmen und unter Würdigung der gesamten Umstände des Falles neu zu entscheiden haben. Dabei wird das Verwaltungsgericht auch zu prüfen haben, ob und inwieweit dem Umstand, daß der Kläger seinen ursprünglich erlernten Beruf aufgegeben hat und nunmehr als Krankenpfleger tätig ist, sowie den dafür maßgebenden Beweggründen indizielle Bedeutung für die vom Kläger behauptete Gewissensentscheidung zukommen kann.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Nehlert
Niedermaier