Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.07.1981, Az.: BVerwG 5 C 67/80
Anordnung einer Flurbereinigung; Einbeziehung von Grundstücken in ein Flurbereinigungsgebiet ; Versagung rechtlichen Gehörs
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.07.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 67/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 15593
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Dr. Schwarz, Rotter und Bermel
für Recht erkannt:
Tenor:
Das am 5. Juli 1979 ohne mündliche Verhandlung ergangene Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - Flurbereinigungsgericht - wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht - zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Durch Beschluß der Flurbereinigungsdirektion Regensburg vom 14. September 1970 wurde die Flurbereinigung Karmensölden angeordnet. Die öffentliche Bekanntmachung dieses Einleitungsbeschlusses erfolgte in der Zeit vom 28. September 1970 bis 12. Oktober 1970. Der in den Vereinigten Staaten von Amerika lebende Kläger ist als Eigentümer dreier innerhalb der Grenzen des festgestellten Flurbereinigungsgebietes belegener Grundstücke (Flurstücke: 435, 437 und 438) Teilnehmer dieses Verfahrens.
Mit verschiedenen Eingaben vom Herbst 1975 an die Flurbereinigungsdirektion Regensburg und die Teilnehmergemeinschaft Karmensölden gab der Kläger seine Planwünsche bekannt, wobei er besonderen Wert darauf legte, daß eine Teilfläche aus dem Flurstück 416, die bei den ein Jahrzehnt zurückliegenden Erwerbsvorgängen versehentlich nicht mit übertragen worden sei, seiner Einlage zugerechnet werde, die er ungeschmälert als Abfindung begehre. Die Teilnehmergemeinschaft wies demgegenüber darauf hin, daß für die im Jahre 1976 anstehende Neuverteilung der bestehende Grundbuchstand maßgebend sei.
In seiner Eingabe an die Flurbereinigungsbehörde vom 18. Dezember 1976, mit der er den Erhalt der Ladung zum Anhörungstermin am 2. Dezember 1976 und die Übersendung des seinen Besitzstand betreffenden Planauszugs bestätigte, gab der Kläger zu erkennen, daß er Widerspruch gegen alle ihn betreffenden Flurbereinigungsmaßnahmen erheben wolle.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 1977 an das Flurbereinigungsgericht ersuchte der Kläger um Rechtsschutz unter Hinweis darauf, daß er auf seinen Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan trotz Erinnerung keinen Bescheid erhalten habe. Im Verlaufe der vom Flurbereinigungsgericht erbetenen und ihm sowohl in verfahrensrechtlicher als auch materiellrechtlicher Hinsicht erteilten umfangreichen Aufklärung, die sich über das ganze Jahr 1978 erstreckte, gab der Kläger zu verstehen, daß er nicht nur den Flurbereinigungsplan, sondern auch die Einbeziehung seiner Grundstücke in das Flurbereinigungsgebiet angreife. In seinem Schriftsatz vom 3. Januar 1979 wies der Kläger darauf hin, daß in seiner Streitsache wegen der Anfechtung des Flurbereinigungsplans aufgrund eines gerichtlichen Hinweises in der Woche vom 2. bis 5. Juli 1979 mündliche Verhandlung mit Einnahme eines Augenscheins vorgesehen sei; aus diesem Grunde sehe er sich veranlaßt, erneut darauf zu drängen, daß zunächst über sein Begehren gegen die Einbeziehung seiner Grundstücke in das Flurbereinigungsgebiet entschieden werde.
Daraufhin wurde durch Beschluß des Flurbereinigungsgerichts vom 16. Januar 1979 die Klage wegen Einbeziehung der Flurstücke 435, 437 und 438 in das Flurbereinigungsverfahren Karmensölden von der Streitsache 195 XIII 77 abgetrennt und als eigenes Verfahren mit dem Az.: Nr. 13. A - 98/79 fortgeführt.
In diesem Verfahren wies der Vorsitzende des Flurbereinigungsgerichts durch Beschluß vom 17. Januar 1979 die Klage wegen Einbeziehung der angeführten Grundstücke in das Flurbereinigungsgebiet ab. Der Kläger beantragte daraufhin mündliche Verhandlung; er beanstandete sowohl den Trennungsbeschluß als auch die Klageabweisung. In seinem Schriftsatz vom 11. Juni 1979 verzichtete er für das vorliegende Verfahren auf mündliche Verhandlung, wobei er auf bereits vorgebrachte Aussetzungsanträge hinwies.
Durch das ohne mündliche Verhandlung ergangene Urteil des Flurbereinigungsgerichts vom 5. Juli 1979 wurde die Klage abgewiesen, weil sowohl die Frist für die Einlegung des Widerspruchs als auch die Klagefrist versäumt sei. Hierzu ist im Urteil ausgeführt: Die öffentliche Bekanntmachung des Anordnungsbeschlusses habe auch Rechtswirkungen gegenüber dem ortsabwesenden Kläger entfaltet. Den für Ortsabwesende daraus möglicherweise sich ergebenden Beeinträchtigungen könne durch Zulassung späterer Erklärungen nach § 134 Abs. 2 und 3 FlurbG Rechnung getragen werden, wenn diese unverzüglich nach Behebung des Hindernisses nachgeholt würden. Der Kläger habe spätestens im Jahre 1975 Kenntnis vom laufenden Flurbereinigungsverfahren erhalten, denn er habe mit Schreiben vom 4. November 1975 seine Wünsche zur Neuverteilung dargelegt und sich damit auf das Flurbereinigungsverfahren eingelassen, ohne die Einbeziehung seines Grundbesitzes zu rügen. Der als Widerspruch gegen die Einbeziehung anzusehende Schriftsatz vom 18. Dezember 1976 sei erst ein Jahr nach Wegfall des Hindernisses erhoben worden. Eine nachträgliche Zulassung nach § 134 Abs. 2 FlurbG könne nicht mehr in Betracht kommen. Darüber hinaus sei auch die Klagefrist versäumt.
Hiergegen richtet sich die durch Beschluß des Senats vom 24. Juni 1980 zugelassene Revision des Klägers, die auf Sach- und Verfahrensmängel gestützt wird. Gerügt wird Unwirksamkeit des Flurbereinigungsbeschlusses wegen Fehlerhaftigkeit der öffentlichen Bekanntmachung, fehlender Benachrichtigung des Klägers und mangelnder Aufklärung. Beanstandet wird auch die Einbeziehung der klägerischen Grundstücke in das Verfahrensgebiet. Verfahrensrechtlich wird das Fehlen einer Entscheidung über den Aussetzungsantrag gerügt, wodurch die Abgabe einer abschließenden Stellungnahme verhindert und damit das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Gerügt wird ferner mangelnde Sachaufklärung durch fehlerhafte Würdigung des Klagevorbringens. Letztlich wird auch die Verletzung des Deutsch-Amerikanischen Freundschaftsvertrages geltend gemacht.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Flurbereinigungsgerichts vom 5. Juli 1979 den Anordnungsbeschluß der Flurbereinigungsdirektion Regensburg vom 14. September 1970 aufzuheben,
hilfsweise festzustellen,
daß der vorgenannte Anordnungsbeschluß ihm gegenüber nicht wirksam geworden sei,
hilfsweise festzustellen,
daß die Einbeziehung seiner Flurstücke Nr. 435, 437 und 438 in das Flurbereinigungsverfahren Karmensölden unwirksam sei.
Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht anwaltlich vertreten.
II.
Die Revision ist begründet, weil das Flurbereinigungsgericht verfahrensfehlerhaft den Aussetzungsantrag übergangen und damit das rechtliche Gehör verletzt hat. Zur Behebung dieses Verfahrensmangels ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Flurbereinigungsgericht zurückzuverweisen.
Mit seinem Verzicht auf mündliche Verhandlung im Schriftsatz vom 11. Juni 1979 hat der Kläger auf sein Aussetzungsbegehren vom 27. und 29. April 1979 hingewiesen und beanstandet, daß darüber noch nicht entschieden worden sei. Diese schriftsätzlich gestellten Aussetzungsanträge des Klägers sind in der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens nicht enthalten, dafür aber jeweils in der Gerichtsakte des abgetrennten Verfahrens Nr. 195 XIII 77. Diesem Umstand braucht hier nicht nachgegangen zu werden, weil der Kläger in seinem Schriftsatz vom 11. Juni 1979 ausdrücklich darauf Bezug genommen und auf die eingereichte Kopie hingewiesen hat, die nach dem Eingangsvermerk vom 21. Juni 1979 auch vorgelegen hat. Damit war das Flurbereinigungsgericht in die Lage versetzt, den für das vorliegende Verfahren gestellten Aussetzungsantrag vom 29. April 1979 zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidungsfindung mit in Erwägung zu ziehen. Diesen Aussetzungsantrag, der darauf gestützt war, daß der Kläger bei der oberen Flurbereinigungsbehörde beantragt habe, auch den Anordnungsbeschluß vom 14. September 1970, soweit sein Eigentum davon betroffen sei, für nichtig zu erklären, hat das Flurbereinigungsgericht übergangen. Hinsichtlich des darin liegenden Verfahrensmangels ist es unerheblich, ob das Gericht den Aussetzungsantrag nicht zur Kenntnis genommen oder trotz Kenntnisnahme nicht berücksichtigt hat. Das angefochtene Urteil enthält darüber keine Ausführungen. In jedem Fall ist damit jedoch eine Versagung des rechtlichen Gehörs verbunden. Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 42, 364 [367 f.] mit weiteren Nachweisen). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den aufgezeigten Umständen, daß das Vorbringen des Klägers und insbesondere seine Ausführungen zum Aussetzungsantrag entweder nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden sind. Darin liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG (BVerfGE 27, 248 [251 f.]; 42, 364 [368]; 47, 182 [187]). Zwar hat nicht jegliche Verletzung des rechtlichen Gehörs die gesetzliche Vermutung zur Folge, daß das angefochtene Urteil insoweit auf der Verletzung von Bundesrecht beruht (§ 138 Nr. 3 VwGO). Die Versagung rechtlichen Gehörs hinsichtlich einzelner tatsächlicher Feststellungen, Prozeßhandlungen oder Erklärungen verfahrensrechtlichen Inhalts ist vielmehr dann unschädlich, wenn es in revisionsgerichtlicher Betrachtung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt darauf ankommen konnte (BVerwGE 15, 24 [BVerwG 30.08.1962 - VIII C 49/60] [25 f.]). Um einen solchen Fall handelt es sich hier jedoch deswegen nicht, weil der Kläger die Aussetzung beantragt hatte, um eine behördliche Entscheidung herbeizuführen, die er für vorgreiflich hielt in der Annahme, die verfahrensrechtliche Gestaltung davon abhängig machen zu können. Zwar hätte die Entscheidung über die beantragte Aussetzung im Ermessen des Flurbereinigungsgerichts gelegen: dabei hätte die dem Aussetzungsbegehren zugrundeliegende Frage der Vorgreiflichkeit der erbetenen behördlichen Entscheidung im Sinne der zweiten Alternative des § 94 VwGO deswegen verneint werden können, weil die Einbeziehung des klägerischen Grundeigentums in das Verfahrensgebiet ohnehin den Gegenstand des bereits anhängigen Verwaltungsstreitverfahrens bildete; demzufolge hätte das angefochtene Urteil mangels der der beantragten Aussetzung zugedachten Vorgreiflichkeit nicht auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen können, wenn über den Aussetzungsantrag entschieden und die Ablehnung damit begründet worden wäre. Jedoch wäre nur dann, wenn über den Aussetzungsantrag eine Entscheidung herbeigeführt worden wäre, dem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan; denn gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise außer Betracht lassen, gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz (BVerfGE 27, 248 [251]; 36, 92 [97]; 40, 101 [105]; 46, 315 [319]; 51, 188 [191]).
Im vorliegenden Fall hätte über den Aussetzungsantrag entschieden werden müssen. Dieser war nach Verzicht auf mündliche Verhandlung vorgebracht worden; nach der Rechtsprechung sind alle von den Parteien im schriftlichen Verfahren gestellten Anträge, die vor Absendung des Urteils eingegangen sind, als in der mündlichen Verhandlung gestellt anzusehen (Urteil vom 7. April 1966 - BVerwG 4 C 75.65 - [DÖV 1966, 728 = ZLA 1966, 167]). Nach alledem rechtfertigt sich die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
Aufgrund des vorstehend aufgezeigten, die Zurückverweisung zwecks anderweitiger Verhandlung und Entscheidung bereits rechtfertigenden Verfahrensfehlers bedarf es keines Eingehens mehr darauf, ob ein (weiterer) Grund zur Zurückverweisung der Sache auch daraus hergeleitet werden könnte, daß in der gerügten fehlerhaften Würdigung des Klagevortrags und der unvollständigen Sachaufklärung ebenfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege.
Die vom Kläger erhobene Rüge der Unstatthaftigkeit jeglicher behördlicher und gerichtlicher Maßnahmen gegenüber seinem Grundeigentum aufgrund des Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrages vom 29. Oktober 1954 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika (BGBl. 1956, II S. 488) ist unbegründet. Ein Eingehen auf das klägerische Vorbringen ist hier deshalb erforderlich, weil das Revisionsgericht - ungeachtet des aufgezeigten Verfahrensfehlers, der eine Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung rechtfertigt - zugunsten des Klägers bereits in der Sache hätte selbst entscheiden können, wenn das Flurbereinigungsgericht unter Verkennung von rechtlichen Konsequenzen aus diesem Vertrag entweder die deutsche Gerichtsbarkeit zu Unrecht angenommen hätte oder trotz deren Bejahung andere als vom Flurbereinigungsgericht angewandte verfahrensrechtliche Vorschriften maßgebend wären und darüber hinaus aus jenem Vertrag womöglich sogar eine Exemtion des klägerischen Grundbesitzes hinsichtlich flurbereinigungsrechtlicher Maßnahmen herzuleiten wäre. Im letzteren Falle wäre - den Vorstellungen des Klägers entsprechend - sein Grundbesitz vom angeordneten Flurbereinigungsverfahren auszunehmen und das Flurbereinigungsgebiet dementsprechend zu begrenzen. Derartige prozeßhindernde Umstände oder verwaltungsverfahrensrechtliche Einschränkungen sind im vorliegenden Fall jedoch nicht feststellbar, wie sich aus folgenden, die insoweit vorgebrachten Rügen des Klägers berücksichtigenden Gründen ergibt:
Dem vorbezeichneten Vertrag hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates durch das Vertragsgesetz vom 7. Mai 1956 (BGBl. 1956, II S. 487) zugestimmt und den Vertragstext veröffentlicht. Das hierdurch entstandene parallele innerstaatliche Recht (nationales Recht) ist nach dem Grundgesetz Bundesrecht und insoweit nach § 137 Abs. 1 VwGO revisibel (vgl. hierzu BVerwGE 44, 156 [160]; 45, 340 [344]).
Wenngleich nicht festgestellt und auch dem Revisionsvorbringen nicht zu entnehmen ist, ob der Kläger nur die US-Staatsangehörigkeit oder daneben noch die deutsche besitzt (Sujet mixte), kann, wie dies für die Heranziehung des vorgenannten bilateralen Vertrages erforderlich wäre, unterstellt werden, daß der Kläger amerikanischer Staatsbürger ist, wovon auch das Flurbereinigungsgericht ausgegangen ist.
Ebensowenig jedoch wie das Völkergewohnheitsrecht enthält auch dieser Vertrag eine gebietliche oder persönliche völkerrechtliche Beschränkung der originären Gewalt zur staatlichen Rechtssetzung innerhalb der Gebietshoheit der Bundesrepublik. Diese Gebietshoheit ermöglicht es dem Staat, in Anknüpfung an den inländischen Grundbesitz sein eigenes Grundstücksrecht auch gegenüber Nichtstaatsangehörigen zur Anwendung zu bringen. Die durch die dinglichen Rechtsverhältnisse bestehende Binnenbeziehung rechtfertigt es, daß der Lagestaat den Anwendungsbereich seiner eigenen Gesetze auf Nichtstaatsangehörige erstreckt (lex rei sitae). Die Anwendbarkeit des Flurbereinigungsgesetzes ist deshalb innerhalb seines Geltungsbereichs völkerrechtlich keinen Beschränkungen unterworfen (Beschränkungen und Rücksichtnahmen aus Gründen der Exterritorialität - vgl. § 173 VwGO in Verbindung mit §§ 18 bis 20 GVG - können hier außer Betracht bleiben). Das gilt gerade auch für die verfahrensrechtlichen Fristvorschriften des Flurbereinigungsgesetzes, an denen die Vorinstanz die Klage hat scheitern lassen.
Das diesem Vertrag zu entnehmende Prinzip der Gegenseitigkeit hindert die Anwendung des Flurbereinigungsgesetzes auch nicht etwa deswegen, weil in den USA ein vergleichbares Verfahren zur land consolidation möglicherweise nicht stattfindet. Das Prinzip der Gegenseitigkeit beinhaltet völkerrechtlich nur die Aufforderung an den anderen Staat, den Ausländern "Gegenseitigkeit" zu gewähren. Nach dem Vorspruch des vorgenannten Vertrages haben die beiden Staaten - von diesem Prinzip geleitet - sich zum Abschluß des Vertrages entschlossen, "der im allgemeinen auf den Grundsätzen der gegenseitig gewährten Inländerbehandlung und unbedingten Meistbegünstigung beruht". Dementsprechend ist die in Art. XXV erläuterte Inländerbehandlung in verschiedenen Artikeln noch ausdrücklich niedergelegt (z.B. Art. V hinsichtlich des Eigentumsschutzes, aber auch der Möglichkeit der Enteignung; Art. VI hinsichtlich des Rechtsschutzes und Art. IX hinsichtlich der Rechte am unbeweglichen Vermögen). Daraus ergibt sich, daß der vorgenannte Vertrag hinsichtlich des angeordneten Flurbereinigungsverfahrens keinerlei Rechtswirkungen entfaltet und die durch die Zurückverweisung der Sache erforderliche anderweitige Verhandlung und Entscheidung nicht berüht.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 000 DM festgesetzt.