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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.11.1978, Az.: BVerwG 3 B 6.78

Ersatz eines Vertreibungsschadens; Schaden an Grundvermögen und Betriebsvermögens ; Lastenausgleich; Streit über die Volkszugehörigkeit; Verletzung der Aufklärungspflicht ; Nichtvernehmung von Zeugen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.11.1978
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 6.78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 13902
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Koblenz - 04.10.1977 - AZ: 2 K 207/69

Fundstelle

  • HFR 1979, 392

Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat am 2. November 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sigulla und Fandré
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 4. Oktober 1977 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

1.

Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe die ihm obliegende Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), greift nicht durch.

2

Das Bundesverwaltungsgericht hat bei der Prüfung von geltend gemachten Aufklärungsmängeln von der materiellrechtlichen Beurteilung des Tatsachengerichts auszugehen, weil nur danach zu beurteilen ist, ob weitere Ermittlungen sich dem Verwaltungsgericht hätten aufdrängen müssen; denn nur dann kann das angefochtene Urteil auf dem gerügten Mangel beruhen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

3

a)

Soweit die Klägerin rügt, ihr Ehemann hätte zu ihrer eigenen volkstumsmäßigen Einordnung vernommen werden müssen, wird in der Beschwerdeschrift verkannt, daß eine Beweisaufnahme insoweit nicht geboten war. Das Verwaltungsgericht hat nämlich ausdrücklich ausgeführt (UA S. 4), daß es hinsichtlich der persönlichen (statusmäßigen) Voraussetzungen für eine Schadensfeststellung in bezug auf die Klägerin selbst keine Bedenken habe. Daß es einen Feststellungsanspruch der Klägerin aus eigenem Recht abgelehnt hat, beruht auf seiner, durch freie richterliche Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gewonnenen Überzeugung, die Klägerin sei im Zeitpunkt der Vertreibungsmaßnahmen weder Eigentümerin noch sonst Rechtsinhaberin des zur Schadensfeststellung angemeldeten Grund- und Betriebsvermögens gewesen. Bei dieser Entscheidungsgrundlage ist nicht ersichtlich, weshalb das Verwaltungsgericht den Ehemann der Klägerin zu deren Volkszugehörigkeit noch hätte vernehmen müssen, wie in der Beschwerdeschrift geltend gemacht wird.

4

b)

Die Gründe, die für die Überzeugung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Rechtsbeziehungen der Klägerin zu den streitigen Wirtschaftsgütern leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO), hat das Verwaltungsgericht eingehend dargelegt. Hiernach mußte sich dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen, auch noch den Ehemann der Klägerin zu vernehmen. Es wäre vielmehr Sache der schon vor dem Verwaltungsgericht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Klägerin gewesen, einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen, wie sie es hilfsweise acht Jahre vor Erlaß des Urteils im Schriftsatz vom 19. September 1969 angeregt hatte, wenn sie im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch gemeint hätte, ihr Ehemann werde Entscheidungserhebliches aussagen können. Die Klägerin hat die insoweit aus ihrer bestehenden Mitwirkungslast entstandenen nachteiligen Rechtsfolgen zu tragen; sie kann unter den hier gegebenen Umständen nicht mit Erfolg geltend machen, daß das Verwaltungsgericht seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen sei. Die Rüge, daß der Sachverhalt nicht von Amts wegen erschöpfend geklärt sei, kann nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, welche die Partei selbst zumutbarerweise stellen konnte, aber zu stellen unterlassen hat.

5

Soweit im übrigen in der Beschwerdeschrift ein anderer als der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der Rechtsverhältnisse an den streitigen Wirtschaftsgütern zugrundegelegt wird, handelt es sich der Sache nach um Angriffe gegen die Beweis Würdigung. Diese können - abgesehen davon, daß sie unsubstantiiert sind, die Klägerin also nur ihre Würdigung des Verfahrensergebnisses der des Verwaltungsgerichts entgegensetzt - nicht zur Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels führen, weil die Beweiswürdigung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in revisionsrechtlicher Sicht der materiellen Rechtsanwendung zuzuordnen ist.

6

c)

Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin sei auch aus abgeleitetem Recht, nämlich als Erbin nach ihren Eltern, nicht anspruchsberechtigt, beruht auf der in den Gründen des angefochtenen Urteils sinngemäß dargelegten Überzeugung, daß die für diesen Fall entscheidungserhebliche deutsche Volkszugehörigkeit der Eltern der Klägerin nicht bewiesen oder glaubhaft gemacht worden sei. Begründete Verfahrensrügen werden insoweit nicht erhoben. Dazu genügt nicht, daß allgemein geltend gemacht wird, es hätte eine "umfassende Aufklärung" vorgenommen werden müssen. Eine Aufklärungsrüge muß konkret darlegen, zu welchen tatsächlichen Fragen welche Ermittlungsmöglichkeiten hätten ausgeschöpft werden sollen, weshalb sich dem Verwaltungsgericht diese Ermittlungen hätten aufdrängen müssen, welches Ergebnis die unterlassene Beweisaufnahme gehabt hätte und weshalb dann eine der Klägerin günstige Entscheidung hätte ergehen müssen. Daran fehlt es. Im übrigen äußert sich die Beschwerdeschrift zu mehreren - zum Teil durch das angefochtene Urteil überhaupt nicht berührten - Rechtsfragen und läßt im Sinne der oben dargelegten Erfordernisse nicht erkennen, zu welchen konkreten entscheidungserheblichen Tatsachen eine weitere Aufklärung veranlaßt gewesen wäre. Das gilt insbesondere für die Rüge, der Ehemann der Klägerin hätte vernommen werden müssen, weil das "für die Beurteilung des gesamten Sachverhaltes" geboten gewesen wäre und weil der Ehemann "die ganzen Verhältnisse in dem Ort ... hätte schildern können." Schließlich betreffen die Ausführungen der Beschwerdeschrift auch insoweit teilweise hier unerhebliche materiellrechtliche Fragen, teils handelt es sich wieder um unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung.

7

2.

Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wie mit der Beschwerde geltend gemacht wird.

8

a)

Es ist nicht entscheidungserheblich, ob die in der Beschwerdeschrift aufgestellte Rechtsbehauptung zutrifft, für den Erwerb von Wirtschaftsgütern in den von Deutschland nach Kriegsbeginn besetzten Gebieten sei es "vollkommen gleichgültig, ob die beschlagnahmten. Wirtschaftsgüter deutschen oder polnischen Volkszugehörigen gehört haben". Auf diese Frage kam es nach der vom Verwaltungsgericht gegebenen Begründung der Klageabweisung nicht an; sie könnte sich deshalb auch in einem künftigen. Revisionsverfahren nicht in entscheidungserheblicher Weise stellen. Das Verwaltungsgericht hat sich nämlich mit der deutschen Volkszugehörigkeit der Eltern der Klägerin nur im Rahmen seiner Prüfung befaßt, ob eine Schadensfeststellung in § 12 Abs. 7 LAG eine Stütze finden könne. Rechtsfragen zur Anwendung der 7. FeststellungsDV, die in dem zurückverweisenden Urteil des Senats in dieser Sache vom 16. Januar 1969 - BVerwG 3 C 76.75 - (BVerwGE 31, 181) berührt worden waren, werden durch das jetzt angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts, das auf diese Verordnung nicht abhebt und sie überhaupt nicht erwähnt, nicht aufgeworfen. Nur ergänzend wird deshalb darauf hingewiesen, daß die sinngemäß dargelegte Grundsatzfrage bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat dahin erkannt, daß für Wirtschaftsgüter, deren Veräußerer deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger war, die Regelung des § 9 der 7. FeststellungsDV nicht gilt (Urteil vom 18. September 1969 - BVerwG 3 C 89.68 - [Buchholz 427.207 § 9 Nr. 11]; Urteil vom 11. Februar 1971 - BVerwG 3 C 39.70 - [BVerwGE 37, 184]).

9

b)

Von grundsätzlicher Bedeutung ist auch nicht, wie die Beschwerde geltend macht, die Frage, ob die Klägerin als Ehefrau eines Volksdeutschen aufgrund eigenen oder ererbten Rechts Ansprüche geltend machen kann. Daß die Klägerin die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen "zumindest nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 LAG", also als Ehefrau eines vertriebenen Volksdeutschen, erfüllt habe, hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich ausgesprochen. Es ist deshalb nicht ersichtlich, welche entscheidungserhebliche Frage sich in diesem Zusammenhang noch stellen sollte, ganz abgesehen davon, daß die aufgeworfene Frage eine solche des Einzelfalles ist, die Klärung einer Grundsatzfrage also auch deshalb nicht zu erwarten wäre.

10

c)

Schließlich ist von grundsätzlicher Bedeutung auch nicht die Frage, ob die Klägerin auch im Hinblick auf einen etwaigen Anspruch auf Übertragung des Eigentums hätte beschieden werden müssen. Was im konkreten Fall Streitgegenstand ist, kann nur nach den Gegebenheiten des Einzelfalles entschieden werden. Nach dem Sachvortrag der Klägerin und dem von ihr gestellten Antrag begehrte sie Schadensfeststellung an Grund- und Betriebsvermögen als Eigentümerin bzw. Rechtsinhaberin, so daß nur hierüber zu entscheiden war (§ 88 VwGO) und entschieden worden ist; nur insoweit kann Rechtskraftbindung (§ 121 VwGO) eintreten. Die Rechtskraftbindung des angefochtenen Urteils, die mit Zurückweisung der Beschwerde eintritt (§ 132 Abs. 5 Satz 3 VwGO), kann deshalb etwaigen anderen Ansprüchen der Klägerin nicht entgegenstehen. In diesem Zusammenhang ist nicht erörterungsbedürftig, ob ein bloßer Übereignungsanspruch - der im übrigen dem eigenen Vortrag der Klägerin widerspräche, sie sei Eigentümerin bzw. Berechtigte gewesen - überhaupt einer Schadensfeststellung zugänglich wäre.

11

Da nach alledem die Beschwerde erfolglos bleiben muß, hat die Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Prof. Dr. Dodenhoff
Sigulla
Fandré