Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.05.1987, Az.: BVerwG 9 B 316.86
Entscheidungserhebliche Vorgänge; Beweiserhebung; Asylbewerber; Verfolgungsstaat
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.05.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 316.86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 12386
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 02.11.1984 - AZ: A 5 K 7137/84
- VGH Baden-Wuerttemberg - 28.08.1986 - AZ: A 12 S 39/85
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DokBer A 1987, 214
Amtlicher Leitsatz
Eine Beweiserhebung über entscheidungserhebliche Vorgänge, die sich nach dem Vortrag des Asylbewerbers außerhalb des Verfolgerstaates abgespielt haben, ist dann nicht geboten, wenn keiner der Verfahrensbeteiligten den Vortrag des Asylbewerbers bestreitet und das Gericht ihn für wahr hält.
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 5. Mai 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender und Hien
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. August 1986 wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe muß abgelehnt werden, weil der Kläger entgegen seiner Ankündigung im Schriftsatz vom 15. Februar 1987 die nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt hat.
II.
Die Beschwerde des Beteiligten bleibt erfolglos.
Der Beteiligte meint zunächst, der Verwaltungsgerichtshof habe ohne weitere Sachaufklärung nicht zu der Überzeugung gelangen können, daß der Asylantrag des Klägers den iranischen Behörden bereits bekannt sei oder aber bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit bekannt werden würde. Soweit damit geltend gemacht werden soll, der Verwaltungsgerichtshof habe ohne die nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche Überzeugungsgewißheit entschieden, kann die Rüge deshalb nicht durchgreifen, weil die Vorinstanz ausweislich der Urteilsgründe eine zur Einstufung des Klägers als politischer Gegner führende gegenwärtige oder zukünftige Kenntnis der iranischen Behörden von dem Asylantrag sowie dem sonstigen Verhalten des Klägers nicht nur für möglich hält, sondern davon überzeugt ist. Es hat diese Überzeugung daraus gewonnen, daß in dem vom iranischen Konsulat München am 23. Oktober 1980 ausgestellten Paß des Klägers eine auf die Beantragung von Asyl hindeutende Aufenthaltserlaubnis eingestempelt ist, der Kläger in Schweden in iranischen Kreisen nach der Entmachtung des Schahs in den Verdacht geraten ist, seine frühere Tätigkeit für die dortige Botschaft zur Bespitzelung schahfeindlicher Studenten benützt zu haben und sein Vater, der vor dem Machtwechsel eine hohe Stellung in der iranischen Regierung inne hatte, einer Verhaftung nur durch Untertauchen entgehen konnte. Es kann sich deshalb nur darum handeln, ob diese richterliche Überzeugungsbildung unter Verstoß gegen sonstige Verfahrensvorschriften, nämlich - wie hier geltend gemacht - unter Verletzung der Aufklärungspflicht erfolgt ist. In dieser Hinsicht entspricht die Rüge des Beteiligten jedoch bereits nicht den formellen Erfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift gehören zu einer schlüssigen Aufklärungsrüge Ausführungen darüber, welcher Beweismittel sich die Vorinstanz zur Sachverhaltsermittlung hätte bedienen sollen, welches Ergebnis die vermißte Beweisaufnahme im einzelnen gehabt hätte und inwiefern diese zu einer dem Beteiligten günstigeren Entscheidung geführt hätte. Hieran fehlt es. Die Beschwerde wendet sich vielmehr mit ihrem Vorbringen, die Schlüsse des Berufungsgerichts seien nach dem ihnen zugrunde gelegten Sachverhalt nicht zutreffend oder nicht zwingend, gegen die Sachverhaltswürdigung des Berufungsgerichts, ohne insoweit einen Verstoß gegen die Denkgesetze oder gegen sonstige bei der Sachverhaltswürdigung zu beobachtende allgemeine Grundsätze hervortreten zu lassen. Im übrigen hatte der Beteiligte weitere Ermittlungen im Berufungsverfahren nicht einmal angeregt.
Die zweite Rüge geht dahin, daß der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers für die iranische Botschaft in Schweden während der Regierungszeit des Schahs sowie des aus diesem Grunde nach dem Machtwechsel aufgetretenen Verdachts einer Bespitzelung schahfeindlicher Studenten ebenfalls nicht die erforderliche Überzeugungsgewißheit aufgrund prozessual gebotener Sachaufklärung gewonnen habe. Dieser Vorwurf ist gleichfalls nicht berechtigt. Auch diese Umstände hat der Verwaltungsgerichtshof nämlich nicht etwa nur für möglich oder wahrscheinlich gehalten, sondern als tatsächlich gegeben angesehen, weil er den Vortrag des Klägers insbesondere aufgrund des persönlichen Eindrucks für wahr und plausibel gehalten hat. Nicht gefolgt werden kann der in diesem Zusammenhang von dem Beteiligten weiter geäußerten Auffassung, das Berufungsgericht habe es hierbei nicht bewenden lassen dürfen, sondern von der Richtigkeit des Vorbringens des Klägers nur aufgrund eines durch weitere Ermittlungen erbrachten vollen Beweises ausgehen dürfen, weil es sich um Vorgänge außerhalb des Verfolgerstaates handle. Dies ist nicht zutreffend. Aus dem Umstand, daß dem Klagebegehren eines Asylsuchenden nicht mit der Begründung der Erfolg versagt werden darf, für Vorgänge im Verfolgerland stünden neben der Einlassung des Asylbegehrenden keine Beweismittel zur Verfügung (vgl. Urteil vom 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180 <182>[BVerwG 16.04.1985 - 9 C 109/84]), läßt sich nicht umgekehrt ein allgemeiner Rechtssatz des Inhalts folgern, daß einer Asylklage in jedem Fall nur dann stattgegeben werden dürfe, wenn der Vortrag des Klägers über entscheidungserhebliche Umstände außerhalb des Verfolgerstaats, hinsichtlich derer keine Beweisschwierigkeiten bestehen, zuvor aufgrund von Beweiserhebungen bestätigt worden sei. Aus der Entscheidung vom 29. November 1977 - BVerwG 1 C 33.71 - (BVerwGE 55, 82 <86>[BVerwG 29.11.1977 - 1 C 33/71]) ergibt sich nichts gegenteiliges. Vielmehr ist der Richter ganz allgemein nicht aus Rechtsgründen gehindert, eine Parteibehauptung ohne Beweisaufnahme als wahr anzusehen (BGH, L.M. § 286 <C> ZPO Nr. 64; Urteil vom 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 - a.a.O.). Ob die Verwaltungsgerichte in Asylverfahren hinsichtlich vorgetragener Umstände außerhalb des Verfolgerstaats zu Nachforschungen oder Beweiserhebungen verpflichtet sind, hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab. Sie müssen in Ermittlungen eintreten oder dem Kläger aufgeben, seinen Vortrag unter Beweis zu stellen, wenn dessen Vorbringen von anderen Verfahrensbeteiligten bestritten wird, wenn sie selbst Zweifel an dessen Richtigkeit haben oder es aus sonstigen Gründen nicht für hinreichend überzeugend halten. Hingegen besteht in Asylverfahren - wie auch sonst im Verwaltungsstreitverfahren - kein Anlaß zu Beweiserhebungen, wenn keiner der Verfahrensbeteiligten den Vortrag des Asylsuchenden über Vorgänge außerhalb des Verfolgerstaats bestreitet und das Gericht das Vorbringen für wahr hält. So war es im vorliegenden Fall: Der beteiligte Bundesbeauftragte hatte das Vorbringen des Klägers über seine Tätigkeit bei der iranischen Botschaft und den hieraus in iranischen Kreisen entstandenen Verdacht einer Bespitzelung schahfeindlicher Studenten nicht bestritten. Die Beklagte ist bei ihrer - den Asylantrag aus anderen Gründen ablehnenden - Entscheidung ausdrücklich davon ausgegangen, daß sich eine hieraus resultierende Gefährdung des Klägers nicht ausschließen lasse. Der Verwaltungsgerichtshof schließlich hat aufgrund des persönlichen Eindrucks keinen Zweifel an der Wahrheit des im Asylverfahren im wesentlichen unverändert gebliebenen Vertrags des Klägers gehabt.
Auch mit seiner dritten Rüge kann der Beteiligte nicht durchdringen. Diese geht dahin, das Berufungsgericht könne sich für seine Auffassung, dem Kläger drohten unter der von ihm angenommenen Voraussetzung, daß der Asylantrag bekannt geworden sei, politische Verfolgungsmaßnahmen, nicht auf die Auskünfte des Auswärtigen Amts berufen, da diese widersprüchlich seien und einen Wandel der Lagebeurteilung durch das Auswärtige Amt erkennen ließen, so daß weitere Sachaufklärung erforderlich gewesen sei. Dazu hatte das Berufungsgericht jedoch - abgesehen davon, daß auch in dieser Hinsicht von dem Beteiligten keine Beweisanträge gestellt worden waren - keinen Anlaß. Es hat den zurückhaltenderen Formulierungen in einzelnen jüngeren Auskünften nicht entnehmen können, daß das Auswärtige Amt von seiner in früheren Auskünften erfolgten Beurteilung der Folgen einer Asylantragstellung habe abweichen wollen, weil zwei weitere neuere Auskünfte vom 31. Januar 1985 und vom 14. August 1985 mit den früheren Auskünften gleichlautend sind, und sich darin durch die neueste, ihm nachträglich bekannt gewordene Auskunft vom 12. August 1986 bestätigt gesehen, nach der eine Vermutung dafür besteht, daß in den Iran zurückkehrende Asylbewerber mit staatlichen Maßnahmen zu rechnen haben. Die Beschwerde wendet sich daher mit ihrem Vorbringen in Wahrheit gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz, die revisionsgerichtlich nur eingeschränkt darauf überprüft werden kann, ob gegen allgemeine Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere die Denkgesetze verstoßen worden ist. Ein Verstoß gegen die Denkgesetze liegt dabei nicht schon vor, wenn das Tatsachengericht einen nach Meinung der Beschwerde unrichtigen oder fernliegenden, gleichwohl aber möglichen Schluß gezogen hat, sondern ist nur dann gegeben, wenn es einen aus denkgesetzlichen Gründen schlechthin unmöglichen Schluß gezogen hat (Urteil vom 6. Februar 1975 - BVerwG 2 C 68.73 - BVerwGE 47, 330 <361>[BVerwG 06.02.1975 - II C 68/73]). Ein solcher Verstoß ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Im übrigen übersieht die Beschwerde, daß das Berufungsgericht die Gefahr einer politischen Verfolgung nicht allein aus der Stellung des Asylantrags hergeleitet, sondern auch darin begründet gesehen hat, daß der iranische Staat dem Kläger bereits wegen des - ihm bekannten - Verdachts der Bespitzelung schahfeindlicher Studenten sowie aufgrund der - ihm weiter bekannten - hohen Stellung seines Vaters unter der Schahregierung als politischen Gegner einstuft.
Soweit die Beschwerde weiterhin geltend macht, die Vorinstanz habe durch die Verwertung der ihr erst nach der mündlichen Verhandlung bekannt gewordenen Auskunft des Auswärtigen Amts vom 12. August 1986 den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör verletzt, muß diese vierte Rüge deshalb scheitern, weil sie in formeller Hinsicht nicht den Erfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht. Die Rüge einer Verletzung rechtlichen Gehörs durch Verwertung einer nicht in das Verfahren eingeführten Auskunft des Auswärtigen Amts ist nur dann ordnungsgemäß erhoben, wenn in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, was bei Gewährung rechtlichen Gehörs zum Inhalt der verwerteten Erkenntnisquelle vorgetragen worden wäre und inwiefern dies zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs hätte führen können. Daran fehlt es.
Schließlich greift auch die Rüge nicht durch, das Berufungsgericht sei durch Übernahme der Ausführungen in der Auskunft des Auswärtigen Amts vom 12. August 1986, im Iran bestehe eine Vermutung für die Verfolgung zurückkehrender Asylbewerber, von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, z.B. von der Entscheidung vom 19. August 1986 - BVerwG 9 C 322.85 - (Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 54) abgewichen, nach der eine Asylgewährung regelmäßig Umstände voraussetze, aus denen sich zur Überzeugung der zuständigen Instanzen die Gefahr politischer Verfolgung im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ergebe. Damit wird jedoch keine verallgemeinerungsfähige Rechtsansicht der Vorinstanz aufgezeigt, die zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Gegensatz stehen könnte. Das Berufungsgericht hat keinen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, für die Annahme der Gefahr einer politischen Verfolgung reiche eine bloße Vermutung aus. Vielmehr ist es in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen, daß dafür eine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehen muß. Die Ausführungen des Auswärtigen Amts über das Bestehen einer Verfolgungsvermutung im Iran hat es als Bestätigung seiner aufgrund früherer Auskünfte in seinem Urteil vom 17. Januar 1985 gewonnenen Erkenntnis verwertet, daß iranische Asylbewerber bei einer Rückkehr in den Iran mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen müssen. Mit ihrem Vorbringen, die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts werde dem maßgebenden Prognosemaßstab nicht gerecht, weil sich eine Verfolgungsgefahr lediglich nicht ausschließen lasse, aber keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, wenn man die verwerteten Auskünfte in der Interpretation des Berufungsgerichts zugrunde lege, wendet sich die Beschwerde vielmehr lediglich gegen die in Anwendung des maßgebenden Prognosemaßstabs erfolgte Beurteilung des im Falle des Klägers festgestellten Sachverhalts und macht damit einen Subsumtionsfehler im Einzelfall geltend. Das kann nur zur Begründung einer zugelassenen Revision angeführt werden. Eine die Zulassung der Revision eröffnende Divergenz, nämlich ein prinzipieller rechtlicher Auffassungsunterschied zwischen dem Berufungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht, ergibt sich daraus nicht.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwerts beruht gemäß Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Änderung von Kostengesetzen vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2326) - § 73 Abs. 1 GKG n.F. - auf § 13 Abs. 1 GKG i.d.F. vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047).
Dr. Bender
Hien