Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.06.1970, Az.: BVerwG VI B 22.69
Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der Nichtzulassungsbeschwerde; Darlegung eines Verfahrensmangels in der Nichtzulassungsbeschwerde; Bezeichnung der Zulassungsgründe in der Nichtzulassungsbeschwerde; Einheit und Entwicklung des Beamtenrechts; Unterlassen der Vernehmung eines Zeugen als Verfahrensmangel; Eingruppierung der mit Landesbeamten nicht gleichzubewertenden Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.06.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 22.69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1970, 13469
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 20.12.1968 - AZ: VI A 1407/66
Rechtsgrundlagen
- § 20 der Verordnung über die Eingruppierung der mit Landesbeamten nicht gleichzubewertenden Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände im Lande Nordrhein-Westfalen i.d.F.v. 5.7.1956
- § 20 der Verordnung über die Eingruppierung der mit Landesbeamten nicht gleichzubewertenden Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände im Lande Nordrhein-Westfalen i.d.F.v. 9.3.1965
- § 20 der Verordnung über die Eingruppierung der mit Landesbeamten nicht gleichzubewertenden Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände im Lande Nordrhein-Westfalen i.d.F.v. 1.12.1969
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 u. 3 VwGO
Fundstelle
- VerwRspr 22, 1002
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Juni 1970
durch
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz und Dr. Nehlert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 1968 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO sind nicht gegeben.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung der Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts zu dienen geeignet ist (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. Beschlüsse vom 28. Februar 1968 - BVerwG VI B 22.67-, vom 25. Juni 1969 - BVerwG VI B 47.68-, vom 8. Oktober 1969 - BVerwG VI B 62.68 - und vom 23. Januar 1970 - BVerwG II B 50.69 -). Gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO muß die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache innerhalb der Beschwerdefrist dargelegt werden. Das erfordert zumindest die Bezeichnung der konkreten Rechtsfrage, die für die Entscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der "grundsätzlichen Bedeutung" rechtfertigen soll (BVerwGE 13, 90, ständige Rechtsprechung). Es muß dargelegt werden, welche grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage der Rechtsstreit aufwirft, deren Klärung in einem Revisionsverfahren zu erwarten wäre (so u.a. Beschlüsse vom 5. August 1968 - BVerwG II B 1.68-, vom 13. März 1969 - BVerwG VI B 22.68 - und vom 21. Juli 1969 - BVerwG II B 1.69 -). Mit bloßen Angriffen auf die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts kann die rechtsgrundsätzliche Bedeutung einer Sache nicht begründet werden. Nicht jede Rechtsfrage, die von einem Gericht im Wege der Rechtsanwendung oder Rechtsauslegung entschieden wird, gibt einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es genügt dafür auch nicht, daß eine Sache in tatsächlicher Hinsicht eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (Beschlüsse vom 24. Februar 1965 - BVerwG VI B 15.64 - und vom 6. Mai 1968 - BVerwG VI B 32.67 - sowie vom 10. März 1969 - BVerwG VI B 27.68 -).
Aus diesen Erfordernissen ergibt sich, daß die Darlegungen der Beschwerde unter A I, die dort von der Beschwerde selbst als Vorgeschichte bezeichnet werden und damit schließen, daß die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren das Interesse der "Gesamtheit der Beamten" berühre und für die Einheit und Entwicklung "des Beamtenrechts" ausschlaggebend sei, die Zulassung nicht rechtfertigen können, weil eine konkrete entscheidungserhebliche Rechtsfrage nicht im oben dargelegten Sinn bezeichnet ist (so für entsprechendes Vorbringen bereits Beschluß vom 17. November 1969 - BVerwG VI B 58.69 -).
Auch die Ausführungen der Beschwerde unter A II 1 lassen eine solche Bezeichnung mit der erforderlichen Deutlichkeit vermissen, jedoch glaubt die Beschwerde anscheinend eine grundsätzliche Rechtsfrage darin zu sehen, ob sich die Ausnahmeregelung des § 20 der Verordnung über die Eingruppierung der mit Landesbeamten nicht gleichzubewertenden Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände im Lande Nordrhein-Westfalen (Eingruppierungsverordnung - EingrVO -), insoweit in den Fassungen vom 5. Juli 1956 (GV. NW. S. 185), vom 9. März 1965 (GV. NW. S. 72) und vom 1. Dezember 1969 (GV. NW. S. 931) gleichlautend, auf die Aufgabenausweitung innerhalb der Gemeinde zu beziehen und somit für alle Beigeordneten zu gelten habe oder sich nur auf einzelne Aufgabengebiete eines Dezernats beschränken könne. Die Beschwerde sieht diese Frage deshalb als aufgeworfen an, weil die Beklagte die Ausnahmegenehmigung für die Höherstufung des Stadtdirektors mit der Begründung beantragt gehabt habe, daß dessen Aufgaben die des Ersten Beigeordneten überstiegen, während die Beschwerde die Ausdehnung dieser Begründung auf die übrigen Beigeordneten vermißt. Auf diese Frage kommt es jedoch nicht an, denn der Regierungspräsident hat diesen Antrag abgelehnt und damit nach der revisionsrechtlich nicht angreifbaren Würdigung des Berufungsgerichts zum Ausdruck gebracht, daß er jedenfalls diese Voraussetzung für eine Höhergruppierung nicht bejaht. Der Gleichbehandlungsgrundsatz erfordert keine fehlerhafte Gleichbehandlung, wirft im übrigen in diesem Zusammenhang keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, sondern nur solche der Gegebenheiten des Einzelfalles. Entsprechendes gilt für die Frage der schuldhaften Verletzung der Fürsorgepflicht. Ob eine Rechtsansicht des Berufungsgerichts abwegig ist und sich im Berufungsurteil - was die Beschwerde mit den weiteren Ausführungen zu diesem Punkt wohl vorbringen will - Widersprüche finden, kann eine Zulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht rechtfertigen.
Mit den Ausführungen unter A II 2 will die Beschwerde offenbar die Rechtsfrage als grundsätzlich bezeichnen, ob es nach § 2 EingrVO - wie das Berufungsgericht annimmt - dem Ermessen des Ortsgesetzgebers überlassen sei, ob er überhaupt die Stellen der "sonstigen Beigeordneten" auf die Gruppe unter der des Ersten Beigeordneten anhebe, und deshalb auch in seinem Ermessen liege, den Zeitpunkt zu bestimmen, in dem er die Anhebung vornehme, oder ob - wie die Beschwerde annimmt - sich eine gegenseitige Abhängigkeit der einzelnen Gruppen der Nrn. 1 bis 3 des § 2 EingrVO voneinander in dem Sinn ergibt, daß die bezeichneten Beamtengruppen in dem eingeräumten Ermessensrahmen in die niedere oder höhere Besoldungsgruppe eingereiht werden könnten, jedoch unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nur mit der Maßgabe, daß bei einer Entscheidung für die höhere Gruppe alle drei Beamtengruppen in die entsprechende höhere Gruppe einzuweisen seien. Die Frage ist nicht klärungsbedürftig und deshalb nicht rechtsgrundsätzlich. Die Richtigkeit der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich ohne weiteres aus Wortlaut und Systematik des § 2 EingrVO. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage geht auch in Wirklichkeit, wie ihre Ausführungen unter B I zeigen, dahin, ob eine unterbliebene- oder verspätete Anhebung ermessensfehlerhaft gewesen ist. Dies aber ist wiederum ausschließlich eine Frage des Einzelfalles und deshalb ohne rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Die Ausführungen der Beschwerde werden insoweit dem bedeutsamen rechtlichen Unterschied zwischen einer Revisionsbegründung und der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht gerecht; mit Darlegungen, das Berufungsgericht habe die Rechtslage in diesem oder jenem Punkt verkannt, seine Auffassungen seien unzutreffend oder abwegig, und ähnlichen Angriffen auf die Rechtsauffassung und die Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts kann die rechtsgrundsätzliche Bedeutung einer Sache nicht begründet werden (Beschlüsse vom 11. Oktober 1968 - BVerwG VI B 7.68 - und vom 13. März 1969 - BVerwG VI B 22.68 -).
Aus der Beschwerde ergibt sich auch kein Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann.
Ob das Berufungsgericht den Ermessensrahmen zutreffend beurteilt hat oder ob ihm dabei - wie die Beschwerde unter B I ausführt - Fehler unterlaufen sind, ist eine Frage des materiellen Rechts. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über den Umfang des Ermessens kann daher jedenfalls einen Verfahrensmangel nicht begründen. Auszugehen ist von der oben erwähnten Rechtsauffassung des Berufungsgerichts über die Zulässigkeit zeitlicher Differenzierung der Höherstufung; sie ist dafür maßgebend, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, und zwar ungeachtet dessen, ob das Beschwerde- oder Revisionsgericht diese Rechtsauffassung des Berufungsgerichts für rechtlich einwandfrei hält oder nicht (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. Beschluß vom 11. März 1965 - BVerwG VI C 92.62-, Urteile vom 30. Juni 1966 - BVerwG II C 55.64 - und vom 6. Dezember 1966 - BVerwG II C 4.65 - sowie Beschlüsse vom 29. August 1967 - BVerwG VI B 32.66 - und vom 19. Februar 1969 - BVerwG VI B 12.68 -). Auf dieser Grundlage brauchte es sich dem Berufungsgericht auch nicht aufzudrängen, über die eingehend dargelegten geschäftsordnungsmäßigen Gründe für die Anhebung der Stellen der "sonstigen Beigeordneten" erst zum 1. Mai 1965 hinaus noch über andere Gründe für diesen Vorgang Beweis zu erheben. Das gleiche gilt für die denselben Punkt betreffenden Ausführungen der Beschwerde unter B II 2 und ihre Wiederholung unter B III. Im übrigen wird durch die Nichterhebung von Beweisen, deren Erhebung die von einem Rechtsanwalt vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat, die Pflicht des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, grundsätzlich nicht verletzt (Urteil vom 8. April 1963 - BVerwG VIII C 41.61 - [Buchholz BVerwG 310, § 86 VwGO Nr. 21], Beschlüsse vom 19. Februar 1969 - BVerwG VI B 17.68 - und vom 6. Juni 1969 - BVerwG VI B 37.68 -).
Mit ihren Ausführungen unter B II 1 sieht die Beschwerde einen Verfahrensmangel darin, daß das Berufungsgericht die Zeugen R. und H. nicht vernommen habe, von denen R. dem Kläger geraten habe, eine Höherstufung der "sonstigen Beigeordneten" zu veranlassen und ihm ein Gutachten überlassen habe, nach welchem eine Ausnahmegenehmigung für sämtliche Beigeordnete gerechtfertigt gewesen sei, H. aber durch sein Verhalten in der Ratssitzung am 18. November 1963 die Wahrheitspflicht verletzt habe. Die Rüge genügt nicht der Vorschrift des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. "Bezeichnet" im Sinne dieser Vorschrift ist ein Mangel in der Sachaufklärung durch Unterlassen der Vernehmung eines Zeugen nur dann, wenn nicht nur dargetan ist, inwiefern sich dem Tatsachengericht die Vernehmung hätte aufdrängen müssen, sondern auch substantiiert dargelegt wird, welche Erklärungen der Zeuge bei der Vernehmung abgegeben hätte und vor allem inwieweit sich die Erklärung hätte - günstig für den Kläger - auf die Urteilsfindung auswirken können (vgl. u.a. Beschlüsse vom 28. Oktober 1960 - BVerwG II B 35.60-, vom 13. Dezember 1960 - BVerwG VIII B 130.60-, vom 3. März 1961 - BVerwG VI B 61.60 - [Buchholz BVerwG 310, § 132 VwGO Nrn. 3, 5 und 8], vom 19. August 1968 - BVerwG VI B 19.68-, vom 23. Januar 1970 - BVerwG II B 91.69 - und vom 13. Mai 1970 - BVerwG VI B 14.70 -). In der Beschwerde wird zwar behauptet, daß der Rat der Beklagten bei Kenntnis der Verhandlungen die Höherstufung beschlossen haben würde. Es ist aber nicht dargelegt, welche Erklärungen die Zeugen bei ihrer Vernehmung abgegeben hätten und wie sich ihre Vernehmung auf die Urteilsfindung hätte auswirken können. Im übrigen wäre die Rüge auch unbegründet. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß eine "augenfällige Härte" im Sinne von § 20 EingrVO deshalb nicht vorgelegen haben kann, weil die Beklagte bereits an die äußerste von der Verordnung gesetzte Grenze gegangen sei und weil nicht ersichtlich sei, daß die Verwaltung der Stadt G. (damals 370.800 Einwohner) der einer Stadt von über 450.000 Einwohnern gleichgekommen wäre; das Berufungsgericht sieht sich in dieser Auffassung durch die Tatsache bestätigt, daß der Regierungspräsident die Höhergruppierung des Stadtdirektors wegen Aufgabenhäufung abgelehnt, später jedoch wegen Wiederwahl genehmigt hatte. Bei dieser in sich schlüssigen und überzeugenden Auffassung, nach welcher aus Rechtsgründen eine Höhergruppierung der sonstigen Beigeordneten nicht in Betracht kam, brauchte es sich dem Berufungsgericht nicht aufzudrängen, einen Beamten des Regierungspräsidenten darüber zu vernehmen, ob dieser persönlich etwa eine ausnahmsweise Höhergruppierung der sonstigen Beigeordneten für möglich gehalten habe, und den Oberstadtdirektor H. darüber, was sich im einzelnen in der Ratssitzung am 18. November 1963 abgespielt habe. Jedenfalls unter Umstanden wie den hier vorliegenden hätte die Rüge der Unterlassung dieser Zeugenvernehmungen bis zum Abschluß der Vorinstanz erhoben werden müssen (vgl. zu diesem Erfordernis Urteile vom 12. Februar 1959 - BVerwG III C 133.57 - [BVerwGE 8, 149 = NJW 1959, 1099], vom 31. August 1960 - BVerwG VIII C 391.59 - [Buchholz BVerwG 310, § 130 VwGO Nr. 1], vom 31. August 1964 - BVerwG VIII C 350.63 - [BVerwGE 19, 231] und Beschluß vom 2. März 1965 - BVerwG VI C 12.63 -); dies um so mehr, als dem Kläger, der - selbst Volljurist - mit seinem Prozeßbevollmächtigten zu der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts am 13. Dezember 1968 erschienen war, im Verlauf dieser klar sein mußte, daß das Berufungsgericht nicht beabsichtigte, die Zeugen zu vernehmen. War schon hierbei Gelegenheit zu einem Beweisantrag im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO, so stand im übrigen zwischen dieser mündlichen Verhandlung und dem Verkündungstermin am 20. Dezember 1968 genügend Zeit zur Verfügung, die Unterlassung der Vernehmung zu rügen, zumal ohnehin "auf Grund der Erörterungen im Termin" ein am 17. Dezember 1968 eingegangener Schriftsatz gefertigt und eingereicht worden ist. Unter diesen Umständen tritt ein auch für § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wirksamer Rügeverlust dadurch ein, daß nicht bis zum Abschluß der Instanz eindeutig zum Ausdruck gebracht worden ist, der von einem etwaigen Verfahrensverstoß betroffene Beteiligte werde sich mit diesem Verfahrensverstoß nicht abfinden (Beschlüsse vom 29. August 1968 - BVerwG VI B 52.67 -, mit weiteren Nachweisen aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, und vom 20. Juni 1969 - BVerwG VI B 42.68 -).
Bei dem Vorbringen der Beschwerde unter B III handelt es sich - wie dort auch ausdrücklich betont wird - um Angriffe auf tatsächliche Feststellungen, auf deren Würdigung, auf die Beweiswürdigung und um den Vorwurf der Verletzung von Denkgesetzen und Erfahrungssätzen sowie des Unterbleibens der Auseinandersetzung mit Behauptungen des Klägers. Dementsprechend hat dieser Abschnitt der Beschwerde überwiegend und im wesentlichen Angriffe auf die Rechtsfindung des Berufungsgerichts zum Inhalt, nicht aber auf das prozessuale Verfahren. Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem sachlichen Recht, nicht dem Verfahrensrecht zuzurechnen. Mit den Vorwürfen der Verletzung von Würdigungsgrundsätzen und Verstößen gegen die Denkgesetze und Erfahrungssätze können daher regelmäßig Verfahrensmängel nicht begründet werden (Beschlüsse vom 4. April 1968 - BVerwG VI B 5.68-, vom 20. Juni 1969 - BVerwG VI B 42.68 - und vom 3. Dezember 1969 - BVerwG VI B 30.69 - mit weiteren Nachweisen aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Soweit in diesem Abschnitt Verfahrensrügen wiederholt werden, ist bereits oben das Erforderliche ausgeführt. Etwaige Lücken oder Unrichtigkeiten tatbestandsmäßiger Art im Sinne der §§ 119, 120 VwGO können aber ohne Rücksicht darauf, in welchem Teil des Urteils sie sich befinden, nicht mit der Revision als Verfahrensmangel geltend gemacht werden, sondern nur durch einen fristgebundenen Antrag nach Maßgabe der §§ 119, 120 VwGO (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. Urteile vom 24. April 1963 - BVerwG VI C 49.61 - [DVBl. 1963, 627] und vom 10. März 1966 - BVerwG II C 113.64 -); sie können daher folgerichtig auch nicht zur Zulassung der Revision wegen Verfahrensmangels führen (Beschluß vom 30. Januar 1968 - BVerwG VI B 17.67 -). Es würde auch keinen Verfahrensmangel darstellen, wenn sich das Berufungsgericht nicht mit jedem Ergebnis des Verfahrens und jedem Vorbringen des Klägers im einzelnen auseinandergesetzt hätte. Denn es war gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur gehalten, die Gründe anzugeben, die für seine richterliche Überzeugung maßgebend gewesen sind (vgl. Urteil vom 22. Mai 1968 - BVerwG VI C 96.64 - mit weiteren Nachweisen und Beschluß vom 9. Oktober 1969 - BVerwG VI B 31.69 -).
Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Waitz
Dr. Nehlert