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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.01.1970, Az.: BVerwG II B 91.69

Bewilligung der Versorgung nach den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen der Landesbesoldungsgruppe A 13 statt zuvor A 12 ; Regelung der Versorgung der Bediensteten nach der jeweiligen Mindestbesoldungsgruppe; Anforderungen an das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.01.1970
Aktenzeichen
BVerwG II B 91.69
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1970, 14316
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 01.09.1969 - AZ: VI OE 207/68

In der Verwaltungsstreitssache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Januar 1970
durch
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge und Dr. Idel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. September 1969 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Von den Zulassungsvoraussetzungen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vorn 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - macht die Beschwerde diejenigen des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO geltend. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

3

Bei dem vorliegenden Rechtsstreit der Parteien darüber, ob die Beklagte der Klägerin gegenüber verpflichtet ist, die Versorgung des früheren Bürgermeisters S. und seiner Witwe mit Wirkung vom 1. August 1965 auch insoweit zu übernehmen, als die Klägerin ohne vorherige Anhörung der Beklagten die Versorgung nach den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen der Landesbesoldungsgruppe A 13 statt zuvor A 12 bewilligt hat, handelt es sich entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht um eine "Klage aus dem Beamtenverhältnis" im Sinne der §§ 126 und 127 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts in der Fassung vom 22. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1754) - BRRG - (BVerwG, Beschlüsse vom 25. Mai 1962 - BVerwG VI C 192.61 - und vom 26. Juli 1965 - BVerwG II B 1.65 -). Zwar ist für die Anwendung dieser Vorschriften nicht entscheidend, ob der Beamte (Versorgungsberechtigte) selbst den Rechtsstreit führt (BVerwGE 26, 31); der Streit muß sich jedoch auf die Anwendung von Beamten recht beziehen; nur dieses soll durch § 127 BRRG einer einheitlichen revisionsgerichtlichen Auslegung zugeführt werden (vgl. BVerwGE 13, 303). An dieser Voraussetzung fehlt es hier, so daß vom Sinn dieser Vorschrift her eine Anwendung des § 127 - und mithin auch des § 126 - BRRG nicht gerechtfertigt erscheint. Denn im Streit sind hier nicht die Rechte und Pflichten aus dem beamtenrechtlichen Versorgungsverhältnis des früheren Bürgermeisters S. und seiner Witwe zu der Klägerin als früherem Dienstherrn, sondern allein die aus dem durch die Mitgliedschaft der Klägerin bei der beklagten Versorgungskasse sowie aus deren Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten der Parteien. Das als solches nicht streitbefangene Versorgungsverhältnis des früheren Bürgermeisters S. und seiner Witwe zur Klägerin ist lediglich tatbestandlicher Anlaß für den vorliegenden Rechtsstreit.

4

Die Unanwendbarkeit des § 127 BRRG hat zur Folge, daß die Revision im vorliegenden Falle nicht nach § 127 Nr. 2 BRRG auf die Verletzung von Landesrecht, sondern nach § 137 Abs. 1 VwGO nur auf die Verletzung von Bundesrecht gestützt werden könnte. Soweit daher das Berufungsurteil auf der Anwendung und Auslegung von Landesrecht und von Satzungsrecht der Beklagten beruht, wäre somit dem Revisionsgericht die sachlich-rechtliche Nachprüfung verwehrt. Selbst wenn sich mithin aus den Darlegungen des Berufungsgerichts zur Anwendung und Auslegung von Landesrecht und Satzungsrecht der Beklagten klärungsbedürftige Rechtsfragen ergeben würden, könnten diese Rechtsfragen in dem mit der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren nicht geklärt werden. Das Revisionsgericht wäre vielmehr gehalten, die vom Berufungsgericht zur Anwendung und Auslegung des genannten irrevisiblen Rechts vertretene Rechtsauffassung seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

5

Dem nach § 137 Abs. 1 VwGO nicht revisiblen Recht gehört zunächst die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich erachtete Frage an, ob darin, daß das Berufungsgericht mit seiner Hauptbegründung § 23 Abs. 4 Sats 1 der Satzung der Versorgungskasse von 1938 anwende, obwohl beide Parteien nach der im Berufungsurteil getroffenen Feststellung von der Nichtanwendbarkeit dieser, früheren Satzung ausgegangen seien, eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben zu sehen ist. Denn in diesem Zusammenhang käme der vorgenannte allgemeine Grundsatz des Vervaltungsrechts nur zur Ergänzung irrevisiblen Rechts in Betracht; er ist deshalb wie dieses nicht revisibel mit der Folge, daß das Revisionsgericht die soeben bezeichnete Frage nicht klären könnte (so BVerwG, Beschluß vom 23. Dezember 1968 - BVerwG II C 120.65 - mit Hinweis auf BVerwGE 2, 22 [23]; vgl. auch BVerwGE 2, 229 [234/235]).

6

Rechtsgrundsätzliche Bedeutung mißt die Beschwerde der vorliegenden Rechtssache ferner wegen der Fragen bei, wie das Satzungsrecht der Beklagten im Hinblick auf Art. 28 Abs. 2 GG verfassungskonform auszulegen ist, ob § 15 des Landesgesetzes über die Besoldung und Dienstaufwandentschädigung der hauptamtlichen Bürgermeister, Beigeordneten und Ortsvorsteher vom 22. Juli 1965 (GVBl. S. 149) - KBesG - bei einer an Art. 28 Abs. 2 GG ausgerichteten Auslegung die Gemeinden verpflichtet, die Versorgung ihrer Bediensteten nach der jeweiligen Mindestbesoldungsgruppe zu regeln oder die Gemeinden bei ihrer Versorgungsentscheidung auf eine bestimmte Besoldungsgruppe einengt, ob weiterhin die nach § 15 KBesG gebotene Neufestsetzung der Versorgungsbezüge bei Beachtung des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden überhaupt als ein Fall des § 23 Abs. 4 der Satzung der Beklagten von 1938 angesehen werden kann, in dem "durch einen Beamten ein Anspruch auf höheres Ruhegehalt erhoben" werde und ob schließlich diese kassenrechtliche Betrachtungsweise nicht ebenfalls gegen Bundesrecht - gemeint, ist auch hier ersichtlich Art. 28 Abs. 2 GG - verstößt. Alle diese Fragen laufen in ihrer Zusammenfassung auf die Frage hinaus, ob die Anwendung und Auslegung des Satzungsrechts der Beklagten und des Landesbesoldungsrechts durch das Berufungsgericht mit Art. 28 Abs. 2 GG vereinbar ist.

7

Diese Frage gehört zwar dem nach § 137 Abs. 1 VwGO revisiblen Bundesrecht an. Sie verleiht jedoch - entgegen der Auffassung der Beschwerde der vorliegenden Rechtssache nicht schon dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn an ihrer Klärung nicht nur die Klägerin, sondern auch eine unbekannte Vielzahl anderer Gemeinden und Kassenmitglieder interessiert sein sollte. Denn grundsätzliche Bedeutung im Sinne der soeben genannten Vorschrift hat eine Rechtssache nicht bereits, wenn sie in tatsächlicher Einsicht möglicherweise eine über den zur Entscheidung gestellten Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat, sondern nur, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht geklärte, jedoch klärungsbedürftige Rechtsfragen des revisiblen Rechts aufwirft, deren Klärung im Revisionsverfahren erwartet werden darf (BVerwG, Beschlüsse vom 21. Mai 1960 - BVerwG V B 5.60 - [Buchholz BVerwG 310, § 132 VwGO Nr. 1] und vom 4. August 1961 - BVerwG VIII B 9.61 - [Buchholz a.a.O. Nr. 16]; ferner Beschluß vom 26. Juli 1965 - BVerwG II B 1.65 - mit weiteren Hinweisen; ständige Rechtsprechung).

8

Durch die höchstrichterliche Rechtsprechung ist indessen bereits geklärt, daß Art. 28 Abs. 2 GG lediglich eine institutionelle Garantie des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden "im Rahmen der Gesetze" enthält und dessen Einschränkung durch gesetzliche oder sonstige Bestimmungen nur insoweit ausschließt, als dadurch der Wesensgehalt des Selbstverwaltungsrechts angetastet wird (BVerfGE 1, 167; 6, 104 [117]; 7, 358; 8, 257; BVerwGE 2, 329 [332]; 19, 315 [320]; auch BVerwG, Beschluß vom 11. Juni 1956 - BVerwG IV B 024.55 - [Buchholz BVerwG 445.3 Nr. 1]). Demgemäß hat das Bundesverfassungsgericht durch seinen Beschluß vom 24. Juni 1969 - 2 BvR 446/64 - (NJW 1969 S. 1843; DVBl. 1969 S. 794; JuS 1970 S. 40; DÖV 1969 S. 851) den zwangsweisen Anschluß einer Gemeinde an einen Schulzweckverband als mit Art. 28 Abs. 2 GG vereinbar erklärt. Ebenso hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 30. April 1957 - BVerwG VI B 83.56 - das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden einschränkende Vorschriften, die offensichtlich im Interesse der Gesunderhaltung der gemeindlichen Finanzen ergangen sind, als nach Art. 28 Abs. 2 GG zulässig bezeichnet. Dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung ist bereits zu entnehmen, daß das durch Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistete Selbstverwaltungsrecht der Klägerin jedenfalls in seinem Wesensgehalt weder durch ihre aus § 61 der Gemeindeordnung (Selbstverwaltungsgesetz für Rheinland-Pfalz vom 25. September 1964 [GVBl. S. 145]) resultierende Pflicht, als Gemeinde mit weniger als 20.000 Einwohnern zur Sicherung der Versorgungsansprüche ihrer Beamten einer öffentlich-rechtlichen Versorgungskasse anzugehören, noch dadurch beeinträchtigt wird, daß die Klägerin sich durch die Begründung ihrer Mitgliedschaft bei der Beklagten deren vom Berufungsgericht dargelegten Satzungsrecht und den sich aus diesem Satzungsrecht nach den weiteren Darlegungen des Berufungsgerichts ergebenden Rechtsfolgen unterworfen hat. Überdies hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 6. Januar 1956 - BVerwG II C 163.53 - ausgesprochen, daß die normativ begründete Weigerung eines Landes, die Altersversorgungslasten für kommunale Polizeibeamte zu übernehmen, eine Beeinträchtigung der im Grundgesetz gewährleisteten Selbstverwaltung der Gemeinden nicht enthält. Für die auf das Satzungsrecht gestützte Weigerung der Beklagten, die von der Klägerin ohne vorherige Anhörung der Beklagten bewilligte höhere Versorgung für den früheren Bürgermeister S. und dessen Witwe aus der Landesbesoldungsgruppe A 13 zu übernehmen, kann nichts anderes gelten. Die Frage, ob die Anwendung und Auslegung des Satzungsrechts der Beklagten und des Landesbesoldungsrechts durch das Berufungsgericht mit Art. 28 Abs. 2 GG vereinbar ist, erscheint somit angesichts der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt.

9

Die von der Beschwerde bezüglich der Feststellungen des Berufungsgerichts über Umfang und Schwierigkeitsgrad der Verwaltungsaufgaben der Gemeinde Höhr im Jahre 1936 im Vergleich zu anderen Gemeinden erhobene Aufklärungsrüge entspricht nicht dem durch § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Erfordernis der "Bezeichnung" des Verfahrensmangels. Diese Bezeichnung muß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zumindest schlüssig ergeben, daß und in welcher Weise das Berufungsgericht Vorschriften des Verfahrensrechts verletzt hat. Dazu gehört, wenn - wie hier - ein Aufklärungsmangel gerügt wird, auch die Darlegung, daß und weshalb sich dem Berufungsgericht die Heranziehung bestimmter, von der Beschwerde zu bezeichnender Beweismittel aufgedrängt habe oder hätte aufdrängen müssen, sowie die weitere Darlegung, weshalb das mutmaßliche Beweisergebnis zu einer der Klägerin günstigeren Entscheidung des Berufungsgerichts hatte führen können. Denn erst auf Grund solchen Vorbringens könnte das Revisionsgericht - wie es dem Sinn des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht - ohne weitere Prüfung erkennen, ob der gerügte Verfahrensmangel wesentlich ist, d.h. das Berufungsurteil auf ihm "beruhen" kann (so z.B. BVerwG, Beschluß vom 11. August 1969 - BVerwG II B 18.69 -). Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. Die Beschwerde bezeichnet weder die Beweismittel, derer sich das Berufungsgericht nach ihrer Auffassung hätte bedienen müssen, noch läßt ihr Vorbringen - schlüssig - erkennen, inwiefern das Berufungsurteil auf der nach Meinung der Beschwerde verfahrensfehlerhaften Unterlassung weiterer Ermittlungen, die nach der sachlich-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts jedenfalls für dessen Hauptbegründung nicht erforderlich waren, beruhen kann.

10

Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154. Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

Der Streitwert ist nach § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) festgesetzt.

Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel