Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.10.1969, Az.: BVerwG VI B 62.68

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Gewährung einer Trennungsentschädigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.10.1969
Aktenzeichen
BVerwG VI B 62.68
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1969, 14160
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 13.09.1968 - AZ: VI A 1168/67

Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat am 8. Oktober 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Nehlert und Niedermaier
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des beklagten Landes gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. September 1968 wird zurückgewiesen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.357 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde des beklagten Landes ist unbegründet.

2

Der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, den allein das beklagte Land in seiner Beschwerde angibt, ist nicht gegeben.

3

Nach dieser Vorschrift ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung der Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts zu dienen geeignet ist (Beschlüsse vom 28. Februar 1968 - BVerwG VI B 22.67-, vom 6. Mai 1968 - BVerwG VI B 32.67-, vom 9. September 1968 - BVerwG VI B 62.67-, vom 11. Oktober 1968 - BVerwG VI B 7.68 - und vom 25. Juni 1969 - BVerwG VI B 47.68 -). Gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO muß die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache innerhalb der Beschwerdefrist dargelegt werden. Das erfordert zumindest die Bezeichnung der konkreten Rechtsfrage, die für die Entscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der "grundsätzlichen Bedeutung" rechtfertigen soll (BVerwGE 13, 90, ständige Rechtsprechung). Es muß dargelegt werden, welche grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage der Rechtsstreit aufwirft, deren Klärung in einem Revisionsverfahren zu erwarten wäre (so u.a. Beschlüsse vom 5. August 1968 - BVerwG II B 1.68-, vom 13. März 1969 - BVerwG VI B 22.68 - und vom 21. Juli 1969 - BVerwG II B 1.69 -).

4

In der Beschwerde wird insoweit ausgeführt, es sei zu erwarten, daß das Bundesverwaltungsgericht genauer entscheiden werde, was unter einer Verhinderung des Beamten an einem Umzug wegen Wohnungsmangels, unter der Voraussetzung der Umzugswilligkeit und unter einer Verzögerung des Umzugs aus nicht zwingenden Gründen zu verstehen sei.

5

Es mag dahingestellt bleiben, ob damit eine konkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im oben ausgeführten Sinn dargelegt ist. Die für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Senate des Bundesverwaltungsgerichts haben jedenfalls die im Recht der Trennungsentschädigung auftretenden Fragen, die mit der durch einen objektiven Wohnungsmangel verursachten Zwangslage und mit einer mangelnden Umzugsbereitschaft des Beamten zusammenhängen, in ihrer Rechtsprechung im wesentlichen geklärt (vgl. über die vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen hinaus insbesondere Urteile vom 26. April 1968 - BVerwG VI C 24.67 - [RIA 1968, 236], vom 28. Juni 1968 - BVerwG VI C 35.67 - [RIA 1968, 212], Beschluß vom 15. August 1968 - BVerwG II B 6.68 - und Urteil vom 3. Oktober 1968 - BVerwG II C 82.677 - [DÖD 1969, 113], jeweils mit weiteren Nachweisen). Der vorliegende Fall würde dem Revisionsgericht weder Anlaß noch Möglichkeit geben, auf den vom beklagten Land bezeichneten Gebieten neue Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden. Denn entgegen der Annahme der Beschwerde hat das Berufungsgericht umfangreiche und eingehende tatsächliche Feststellungen getroffen, in deren Würdigung es zu dem Ergebnis gelangt ist, daß der Kläger grundsätzlich umzugsbereit war. An diese tatsächlichen Feststellungen und ihre Würdigung wäre das Revisionsgericht hier gemäß § 137 Abs. 2 VwGO genauso gebunden, wie es sich im Urteil vom 3. Oktober 1968 - BVerwG II C 82.67 - an die entgegengesetzte Feststellung, daß dort der Kläger endgültig entschlossen war, nicht umzuziehen, für gebunden erklärt hat.

6

Nach alledem war daher die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.[...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.357 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Nehlert
Niedermaier