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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.10.1968, Az.: BVerwG II C 82.67

Anspruch eines Beamten auf Trennungsentschädigung; Anspruch auf Trennungsentschädigung bei endgültiger Umzugsunwilligkeit des Beamten; Rechtsmissbräuchlichkeit der Versagung von Trennungsentschädigung; Versetzung eines Beamten auf Grund seiner Gesundheit; Versetzung eines Beamten in ein seiner Gesundheit zuträgliches Klima; Hinderung an dem Bezug einer neuen Wohnung am Dienstort wegen Wohnungsmangels

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.10.1968
Aktenzeichen
BVerwG II C 82.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 14411
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 09.07.1965 - AZ: 29 VIII 64

Fundstelle

  • DÖD 1969, 113

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Oktober 1968
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Juli 1965 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist seit dem Jahre 1955 im Bereich der Bundesfinanzverwaltung Forstmeister im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Mit Wirkung vom 1. April 1960 wurde er aus dienstlichen Gründen vom Forstamt G. zur Oberfinanzdirektion M. versetzt. Er behielt mit seiner Familie seine bisherige Dienstwohnung im Forstgebäude in V. einstweilen bei und beantragte am 6. April 1960 und am 12. Januar 1961 die Gewährung von Trennungsentschädigung. Die Oberfinanzdirektion bewilligte ihm auf diese Anträge Trennungsentschädigung für die Zeit bis zum 31. März 1961.

2

Der Kläger bat den Bundesminister der Finanzen schon durch Schreiben vom 8. Dezember 1960 unter Vorlage ärztlicher Zeugnisse, ihn aus gesundheitlichen Gründen in die Oberpfalz zurückzuversetzen. Nach dem 31. März 1961 beantragte er zu nächst nicht die weitere Gewährung von Trennungsentschädigung. Am 5. Juli 1961 berichtete die Oberfinanzdirektion M. dem Bundesminister der Finanzen, daß der Kläger seine "wohnliche Unterbringung in M." ablehne. Der Bundesminister der Finanzen lehnte durch Erlaß vom 11. Juli 1961 den Versetzungsantrag des Klägers ab. Am 28. Juli 1961 wies die Oberfinanzdirektion dem Kläger eine zum 1. Mai 1962 freiwerdende Dreieinhalbzimmer-Wohnung in M. zu. Der Kläger lehnte das Beziehen dieser Wohnung durch Schreiben vom 18. August 1961 ab. Das Gesundheitsamt M. das den Kläger auf Veranlassung des Bundesministers der Finanzen untersuchte, erachtete in seinem amtsärztlichen Zeugnis vom 16. November 1961 für möglich, daß das oberbayerische Klima den Kläger stärker beschwere als das oberpfälzische; es befürwortete deshalb die Versetzung des Klägers von M. fort mit der Bemerkung, daß er nicht unbedingt in der Oberpfalz, sondern auch in Franken, im Bayerischen Wald, in Baden-Württemberg usw. beschäftigt werden könne. Der Bundesminister der Finanzen setzte darauf die Oberfinanzdirektion M. durch einen dem Kläger eröffneten Erlaß vom 12. Dezember 1961 von seinem Bemühen in Kenntnis, ihn "bei Gelegenheit ... in den Bereich einer anderen Oberfinanzdirektion - außer N. - zu versetzen".

3

Der Kläger beantragte durch Schreiben vom 21. Januar 1962 bei der Oberfinanzdirektion M. die Weitergewährung der Trennungsentschädigung für die Zeit seit dem 1. April 1961 und gab hierzu folgendes an: Er habe aufgrund der klimatischen Beschwerden in M. und seines ärztlich fundierten Versetzungsgesuchs vom 8. Dezember 1960 nicht mehr die Freiheit gehabt, seinen Willen zum Umzug nach M. zu bejahen. Deshalb habe er nach dem 31. März 1961 folgerichtig nicht die Weitergewährung der Trennungsentschädigung beantragen können. Da der Bundesminister der Finanzen bei der Ablehnung seines Versetzungsgesuchs nicht auf dessen gesundheitliche Gründe eingegangen sei, habe er, der Kläger, sich "in berechtigter Wahrnehmung vitaler Eigeninteressen" für befugt gehalten, seine Umzugsunwilligkeit durch Zurückweisung einer dienstlich angebotenen Wohnung darzutun. Angesichts des amtsärztlichen Gutachtens vom 16. November 1961 und des dadurch ausgelösten Bemühens des Bundesministers der Finanzen um seine Versetzung habe sich seine Versetzung nach M. vom vornherein als ungerechtfertigt erwiesen. Er bitte deshalb um die Weitergerwährung der Trennungsentschädigung vom 1. April 1961 ab aus Billigkeitsgründen. -

4

Am 13. April 1962 zog die Familie des Klägers nach T. in die Wohnung des zum Forstamt G. versetzten Revierförsters P. Hierfür erhielt der Kläger Umzugskostenvergütung.

5

Die Oberfinanzdirektion M. lehnte durch Bescheid vom 21. August 1962 die Weitergewährung von Trennungsentschädigung über den 31. März 1961 hinaus mit dem Hinweis ab, daß die Versetzung nach M. nicht ungerechtfertigt gewesen sei und daß mangels Umzugswilligkeit des Klägers mindestens seit dem 1. April 1961 nicht mehr "Wohnungsmangel" als Hinderungsgrund für den Umzug vorliege. Der von dem Kläger rechtzeitig erhobene Widerspruch wurde nicht beschieden.

6

Die hierauf erhobene, auf Weitergewährung von Trennungsentschädigung gerichtete Klage ist durch Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 10. Dezember 1963 abgewiesen worden. Die Berufung des Klägers mit dem Antrag,

unter Aufhebung des im ersten Rechtszug ergangenen Urteils und des Bescheides der Oberfinanzdirektion München vom 21. August 1961 die Beklagte zu verpflichten, ihm, dem Kläger, Trennungsentschädigung für die Zeit vom 1. April 1961 bis zum 31. Dezember 1962 zu gewähren,

7

ist durch Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Juli 1965 im wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen worden:

8

Das Bundesumzugskostengesetz vom 8. April 1964 (BGBl. I S. 253) sei erst am 1. Juli 1964 in Kraft getreten und deshalb hier noch nicht anzuwenden. Maßgebend seien hier § 11 des Gesetzes über Umzugskostenvergütung der Beamten vom 3. Mai 1935 (RGBl. I S. 566) und Nr. 25 der Durchführungsverordnung zum Umzugskostengesetz vom 7. Mai 1935 (RBB S. 40) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 30. April 1953 (BGBl. I S. 191) - DVOzUKG -. Im vorliegenden Falle komme es nur auf Nr. 25 Abs. 1 und Abs. 8 DVOzUKG an. Nach Absatz 1 könnten Beamte "aus Anlaß ihrer Versetzung ... angemessene Entschädigung für die ihnen entstehenden Mehrkosten (Trennungsentschädigung) ... erhalten, solange sie wegen Wohnungsmangels verhindert sind, eine Wohnung am neuen Dienstort zu beziehen". Absatz 8 mache es ihnen zur Pflicht, sich um die Beschaffung einer eigenen Wohnung am neuen Dienstort fortgesetzt ernstlich zu bemühen und den Umzug nicht durch unangemessene Ansprüche an die Wohnung oder aus anderen nicht zwingenden Gründen zu verzögern. Hierzu habe das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 30. August 1960 - BVerwG II C 140.58 - [BayVBl. 1961 S. 379]) folgende Grundsätze entwickelt: "Wenn der Beamte nicht nur vorübergehend, sondern endgültig entschlossen ist, nicht umzuziehen, kann es darauf, ob eine Wohnung vorhanden ist, nicht mehr ankommen, insbesondere auch nicht darauf, aus welchen Gründen der Beamte nicht umziehen will, mögen diese Gründe auch den fehlenden Umzugswillen menschlich verständlich erscheinen lassen. ... Ist eine Versetzungsverfügung unanfechtbar und ist der Beamte nicht gewillt, die getrennte Haushaltsführung - deren Mehrkosten die Trennungsentschädigung auszugleichen bestimmt ist - aufzugeben, so ist der Dienstherr jedenfalls dann berechtigt, die Zahlung der Trennungsentschädigung einzustellen, wenn der Beamte den Umzug nicht nur vorübergehend aus zwingenden Gründen, sondern endgültig ablehnt." Dieser Auffassung schließe das Berufungsgericht sich an.

9

Hiernach habe der Kläger für die Zeit seit dem 1. April 1961 keinen Anspruch auf Trennungsentschädigung, ohne daß es darauf ankomme, ob und inwieweit ein solcher Anspruch zeitlich dadurch begrenzt wäre, daß der Kläger den weiteren Antrag erst am: 21. Januar 1962 gestellt hat. Die zum 1. April 1960 verfügte Versetzung von G. nach M. unanfechtbar geworden. Während der Kläger nach seinem Antrag vom 6. April 1960 noch uneingeschränkt umzugswillig gewesen sei, sei er jedenfalls am 1. April 1961 endgültig entschlossen gewesen, nicht nach München umzuziehen. Dies habe er selbst wiederholt zum Ausdruck gebracht: In seinem Schreiben vom 21. Januar 1962 habe er dargelegt, er habe seit der Einreichung seines "ärztlich fundierten" Gesuchs vom 8. Dezember 1960 um. Rückversetzung "nicht mehr die Freiheit" gehabt, "seine Umzugswilligkeit nach München zu bejahen", und deshalb "logischerweise" die Weitergewährung der Trennungsentschädigung über den 31. März 1961 hinaus nicht mehr beantragen können. In der mündlichen Berufungsverhandlung habe er vortragen lassen, wegen seines gesundheitlich bedingten Unvermögens, weiter in M. zu bleiben, habe er am 8. Dezember 1960 seine Rückversetzung in die Oberpfalz beantragt; diesem Antrag würde die weitere Bekundung des Willens zum Umzug nach M. widersprochen haben. Seine mangelnde Umzugswilligkeit habe der Kläger ferner durch die in seinem Schreiben vom 18. August 1961 erklärte Ablehnung der ihm zugewiesenen Wohnung zum Ausdruck gebracht. Hierzu habe er am 21. Januar 1962 bemerkt, da der Bundesminister der Finanzen bei der Ablehnung seines Rückversetzungsantrags nicht auf dessen gesundheitliche Gründe eingegangen sei, sei er, der Kläger, "in berechtigter Wahrnehmung vitaler Eigeninteressen" befugt gewesen, seine Umzugsunwilligkeit durch Zurückweisung der ihm angebotenen Wohnung darzutun. In der Berufungsbegründungsschrift habe er ferner vortragen lassen, einerseits hätte er durch die Annahme dieser Wohnung der Oberfinanzdirektion M. den Umzugswillen nur vortäuschen, andererseits aber bei dem Bundesminister der Finanzen seine Versetzung an einen, anderen Ort aus gesundheitlichen Gründen betreiben müssen. - Allein diese vom Kläger selbst eingeräumte endgültige Umzugsunwilligkeit genüge für die Versagung der Trennungsentschädigung. Auf die Gründe des Mangels des Umzugswillens, insbesondere darauf, ob sich die - unanfechtbar gewordene - Versetzung nach M. als gerechtfertigt erwiesen habe oder nicht, komme es nicht an. Ebensowenig komme es darauf an, ob dem Kläger bei Annahme der angebotenen Wohnung bis zu deren Bezugsfertigkeit die Trennungsentschädigung weiter gewährt worden wäre.

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Etwas anderes könnte allenfalls gelten, wenn die Versagung der Trennungsentschädigung aus irgendwelchen Gründen rechtsmißbräuchlich wäre. Hierfür bestehe jedoch kein Anhalt. Auf Rechtswidrigkeit der Versetzung könne sich der Kläger nicht berufen; denn solange eine Versetzung rechtsbeständig sei, müsse die Behörde bei der Entscheidung über die Gewährung von Trennungsentschädigung, hiervon ausgehen. Rechtsmißbräuchlich sei die Versagung auch nicht im Hinblick auf den Erlaß des Buhdesministers der Finanzen vom 12. Dezember 1961. Wenn darin das Bemühen zum Ausdruck gebracht worden sei, den Kläger "bei Gelegenheit" in den Bereich einer anderen Oberfinanzdirektion zu versetzen, so sei damit unverbindlich und ohne zeitliche Festlegung die Möglichkeit einer Versetzung angedeutet. Eine solche Äußerung habe aber den Kläger offensichtlich nicht der ihm nach Nr. 25 Abs. 8 DVOzUKG obliegenden Pflichten entheben können. Wenn er sich selbst davon entbunden habe, ohne sich wenigstens bei seiner Dienstbehörde zu erkundigen, könne die hieraus abgeleitete Versagung der Trennungsentschädigung nicht als rechtsmißbräuchlich gelten.

11

Mit der gegen dieses Urteil eingelegten zugelassenen Revision beantragt der Kläger,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils, des im ersten Rechtszug ergangenen Urteils und des Bescheides der Oberfinanzdirektion München vom 21. August 1961 die Beklagte zu verpflichten, ihm Trennungsentschädigung für die Zeit vom 1. April 1961 bis zum 31. Dezember 1962 zu gewähren.

12

Die Revision rügt die Verletzung des materiellen Rechts.

13

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

14

II.

Die Revision hat keinen Erfolg.

15

Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung richtigerweiße und in rechtsfehlerfreier Anwendung Nr. 25 Abs. 1 und Abs. 8 DVOzUKG zugrunde gelegt. Von der Maßgeblichkeit dieser Vorschriften in Fällen der vorliegenden Art ist das Bundesverwaltungsgericht schon in mehreren Entscheidungen ausgegangen (vgl. BVerwGE 6, 111 [112]; Urteile vom 15. Dezember 1967 - BVerwG VI C 30.67 - [ZBR 1968 S. 191] und vom 26. April 1968 - BVerwG VI C 24.67 -). Nach Nr. 25 Abs. 1 DVOzUKG ist Trennungsentschädigung versetzten Beamten zu gewähren, solange sie "wegen Wohnungsmangels" verhindert sind, eine Wohnung am neuen Dienstort zu beziehen. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht schon wiederholt die Auffassung vertreten, daß Trennungsentschädigung dann nicht zu gewähren ist, wenn der Beamte endgültig entschlossen ist, nicht eine Wohnung am neuen Dienstort zu beziehen, und daß es dann nicht darauf ankommt, ob eine geeignete Wohnung vorhanden ist oder nicht (vgl. BVerwGE 6, 111 [114]; Urteile vom 30. August 1960 - BVerwG II C 140.58 - [BayVBl. 1961 S. 379] und vom 15. Dezember 1967 - BVerwG VI C 30.67 - [ZBR 1968 S. 191]). An dieser Auffassung hält: der erkennende Senat fest in der Erwägung, daß bei endgültigem Entschluß des Beamten, nicht umzuziehen, der maßgebende Grund für das Unterbleiben des Umzugs eben dieser Entschluß des Beamten und nicht der Wohnungsmangel ist, weil dieser Entschluß den Umzug auch dann verhindern würde, wenn eine geeignete Wohnung zur Verfügung stände. Die Richtigkeit dieser wortgemäßen Auslegung der Nr. 25 Abs. 1 DVOzUKG findet ihre Bestätigung in der folgenden weiteren Erwägung: Bei der Auslegung der genannten Vorschrift nach ihrem Sinn ist auch die in Nr. 25 Abs. 8 DVOzUKG getroffene Regelung zu berücksichtigen. Diese Regelung soll den versetzten Beamten anhalten, sich selbst ernstlich um eine Wohnung am neuen Dienstort zu bemühen und den Umzug nicht durch unangemessene Ansprüche oder aus anderen nicht zwingenden Gründen zu verzögern. Dem Sinn und Zweck dieser Regelung würde es widersprechen, einem Beamten Trennungsentschädigung zu gewähren oder weiterzugewähren, der endgültig entschlossen ist, nicht an den neuen Dienstort umzuziehen; denn in einem solchen Falle würde die Gewährung von Trennungsentschädigung den Beamten in seinem Entschluß, nicht umzuziehen, entgegen dem Zweck der Nr. 25 Abs. 8 DVOzUKG gerade noch bestärken. Das Berufungsgericht hat sich deshalb an seiner für den Kläger ungünstigen Entscheidung mit Recht nicht dadurch gehindert gesehen, daß für den Kläger in der Zeit nach dem 31. März 1961 nicht alsbald eine geeignete Wohnung zur Verfügung stand.

16

Die tatsächliche Feststellung, daß der Kläger mindestens seit dem 1. April 1961 endgültig entschlossen war, nicht nach München umzuziehen, ist für das Revisionsgericht gemaß § 137 Abs. 2 VwGO verbindlich. Die Revision hat gegen diese Feststellung innerhalb der Revisionsbegründungsfrist keine Rügen erhoben. Soweit sie nach Ablauf dieser Frist in der mündlichen Verhandlung über die Revision diese Feststellung des Berufungsgerichts bemängelt hat, richten sich ihre Angriffe in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Diese Angriffe sind zudem im Ansatz verfehlt, soweit die Revision geltend macht, die Oberfinanzdirektion habe die endgültige Umzugsunwilligkeit des Klägers nicht schon am 1. April 1961 feststellen, sondern frühestens seinem Schreiben vom 18. August 1961 entnehmen können; denn es kommt nicht darauf an, wann die Behörde die endgültige Umzugsunwilligkeit erstmals feststellte, sondern von welchem Zeitpunkt an der Beamte nach ihren - möglicherweise erst nachträglich getroffenen - Feststellungen endgültig nicht mehr umziehen wollte.

17

Da im Revisionsvorbringen die Meinung anklingt, der endgültige Entschluß des Beamten, nicht an den neuen Dienstort umzuziehen, könne - aus Gründen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn oder nach Treu und Glauben - die Gewährung von Trennungsentschädigung dann nicht ausschließen, wenn dieser Entschluß auf "triftigen" Gründen beruhe, sei in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nochmals folgendes klargestellt: Grundsätzlich gebieten weder die Fürsorgepflicht des Dienstherrn noch die Grundsätze von Treu und Glauben, Trennungsentschädigung auch dann zu gewähren, wenn sich der Beamte unabhängig davon, ob Wohnungsmangel besteht oder nicht, aus triftigen Gründen anderer Art endgültig entschließt, nicht an den neuen Dienstort umzuziehen. Nr. 25 Abs. 1 DVOzUKG erklärt; nämlich allein die durch Wohnungsmangel verursachte Zwangslage zur Grundlage für die Gewährung von Trennungsentschädigung; hiernach genügt als Grundlage für die Gewährung von Trennungsentschädigung also nicht eine durch andere Umstände als Wohnungsmangel bewirkte Zwangslage, selbst wenn diese Umstände dem Beamten nicht vorwerftbar sind und seinen Entschluß, nicht umzuziehen, verständlich erscheinen lassen. Andere triftige oder sogar zwingende Gründe, gegen die Durchführung des Umzugs mögen zwar dem Dienstherrn - im Hinblick auf seine Fürsorgepflicht - Anlaß zu der Prüfung geben, ob er die Versetzung rückgängig zu machen oder eine Weiterversetzung anzuordnen hat; sie können aber nicht die Forderung nach Gewährung oder Weitergewährung der Trennungsentschädigung begründen (ebenso schon Urteil vom 15. Dezember 1967 - BVerwG VI C 30.67 - [ZBR 1968 S. 191]). Solche Hinderungsgründe können gemäß Nr. 25 Abs. 8 DVOzUKG allenfalls bei einer durch sie bewirkten, Verzögerung des vom Beamten grundsätzlich beabsichtigten Umzugs dem Dienstherrn verbieten, die Trennungsentschädigung mit der Begründung zu versagen, daß der Beamte seinerseits durch vorwerfbare Verzögerung des Umzugs treuwidrig gehandelt habe.

18

Aus dem Umstand, daß nach Nr. 25 Abs. 8 DVOzUKG bei der Gewährung der Trennungsentschädigung Bedeutung zugunsten des Beamten solchen zwingenden Gründen beizumessen ist, die nur vorübergehend dem Umzug hinderlich sind, kann übrigens nicht der Schluß gezogen werden, erst recht müsse danach Bedeutung zugunsten des Beamten solchen zwingenden Gründen zukommen, die endgültig dem Umzug entgegenstehen. Ein solcher Schluß würde rechtsirrig die endgültige Umzugsunwilligkeit mit der Verzögerung des Umzugs bei grundsätzlicher Umzugsbereitschaft gleichsetzen und im Widerspruch zu dem oben erörterten Sinn und Zweck der für die Trennungsentschädigung getroffenen Regelung stehen. Ihm steht ferner die Erwägung entgegen, daß endgültige - anders als nur vorübergehende - Umzugshindernisse von dem Beamten gegen die "Grundverfügung", d.h. hier gegen die Versetzungsverfügung oder zur Begründung des Antrags auf Rück- oder Weiterversetzung im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsstreitverfahren geltend gemacht werden können. Nr. 25 Abs. 8 DVOzUKG bringt zudem zum Ausdruck, daß eine die Versagung der Trennungsentschädigung rechtfertigende Treu- oder Pflichtwidrigkeit des Beamten nicht vorliegt, wenn er infolge zwingender Gründe den Umzug verzögert. Diese Vorschrift gestattet deshalb keine Schlüsse in bezug auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Dienstherr durch die Versagung von Trennungsentschädigung gegen Treu und Glauben verstößt und damit rechtsmißbräuchlich handelt.

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Es mag allerdings besondere Fälle geben, in denen der Dienstherr trotz des endgültigen Entschlusses des Beamten, nicht an den neuen Dienstort umzuziehen, durch Versagung der Trennungsentschädigung rechtsmißbräuchlich handeln würde. Zu denken ist beispielsweise an den Fall, daß der Dienstherr dem Beamten bei der Versetzung eröffnete, die Versetzung erfolge in der Absicht alsbaldiger Rückversetzung, so daß sich ein Umzug erübrige, und daß der versetzte Beamte hierdurch davon abgehalten wurde, seine Versetzung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs anzufechten, einen Umzug aber entsprechend der ihm abgegebenen Erklärung des Dienstherm nicht beabsichtigt. Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt läßt aber keinen Anhaltspunkt, dafür erkenne, daß die Versagung der Trennungsentschädigung im vorliegenden Falle rechtsmißbräuchlich ist:

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Ob gegen seine Versetzung nach M. Bedenken aus gesundheitlichen Gründen bestanden, hätte der Kläger durch Einlegung von Rechtsbehelfen gegen die Versetzungsverfügung - notfalls im Verwaltungsstreitverfahren - prüfen lassen können. Das gleiche gilt bezüglich der Frage, ob später seine Rück- oder Weiterversetzung wegen seines Gesundheitszustandes notwendig wurde. Da der Kläger aber - ohne daß die Beklagte ihn irregeleitet oder sonst hierbei behindert hätte - gegen die. Versetzungsverfügung keine Rechtsbehelfe einlegte und da deshalb seine Versetzung nach M. sowie die Ablehnung seiner Rückversetzung in die Oberpfalz unanfechtbar wurden, durfte die Oberfinanzdirektion M. bei der Entscheidung über die Gewährung der Trennungsentschädigung von der Rechtmäßigkeit seiner Versetzung nach M. ausgehen, also die gegen diese Versetzung, oder für eine Rück- oder Weiterversetzung sprechenden Umstände außer Betracht lassen. Sie durfte deshalb von dem Kläger den Umzug nach M. verlangen und die Gewährung der Trennungsentschädigung von seiner Umzugsbereitschaft abhängig machen, ohne sich damit dem Vorwurf rechtsmißbräuchlichen. Handelns auszusetzen. Für diese Entscheidung war die gutachtliche Äußerung des Gesundheitsamts M. vom 16. November 1961 ohne Bedeutung; denn der Inhalt dieser Äußerung war ebenfalls nur als Argument gegen die Versetzung nach M. oder für eine Rück- oder Weiterversetzung verwertbar.

21

Auch auf den Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 12. Dezember 1961 kann sich die Revision nicht mit Erfolg zur Darlegung eines treuwidrigen Verhaltens der Beklagten berufen. Die Auslegung, die dieser Erlaß durch das Berufungsgericht gefunden hat, gibt keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken. Die Wortfassung des an die Oberfinanzdirektion M. gerichteten Erlasses gestattet nicht die Auslegung, daß der Bundesminister dem Kläger schon für die nächste sich bietende Gelegenheit verbindlich die Weiterversetzung angekündigt habe.

22

Eine solche Auslegung des Erlasses wird - entgegen dem Revisionsvorbringen - auch nicht durch die Äußerung des Gesundheit samt M. vom 16. November 1961 nahegelegt; denn diese Äußerung befürwortete zwar eine Versetzung des Klägers aus München fort, bezeichnete sie aber nicht als aus gesundheitlichen Gründen geboten. Die Ankündigung, der Bundesminister werde sich bemühen, den Kläger "bei Gelegenheit" in den Bereich einer anderen Oberfinanzdirektion zu versetzen, war zeitlich zu unbestimmt - und wäre dies auch dann gewesen, wenn darunter "bei nächster Gelegenheit" zu verstehen gewesen wäre -, um ohne weiteres die Erwartung des Klägers rechtfertigen zu können, er werde Trennungsentschädigung auch bei endgültiger Umzugsunwilligkeit erhalten. Hieran ändern nichts die Anordnung, daß die Familie des Klägers nach T. umzuziehen habe, und die dafür gewährte Umzugskostenvergütung; denn für die Auslegung des die Versetzung des Klägers betreffenden Erlasses vom 12. Dezember 1961 könnte allenfalls eine alsbald danach ergangene Versetzungsverfügung von Bedeutung sein, nicht dagegen jene Umzugsanordnung, welche die Versetzung des Klägers nach M. unberührt ließ. Versetzt - und zwar nach Baumholder im Bereich der Oberfinanzdirektion K. wurde der Kläger erst durch Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 30. September 1963; diese Versetzungsverfügung (die Gegenstand des Verfahrens BVerwG II C 114.65 ist) gestattet keine Rückschlüsse für die Auslegung des Erlasses vom 12. Dezember 1961 und ist auch richtigerweise von der Revision hierfür nicht angeführt worden.

23

Nur wenn der Bundesminister der Finanzen den Kläger eindeutig dahin beschieden hätte, daß er nicht nach M. umzuziehen brauche, ohne deshalb die Trennungsentschädigung zu verlieren, könnte die auf die mangelnde Umzugsbereitschaft des Klägers gestützte Versagung der Trennungsentschädigung rechtsmißbräuchlich sein. Eine solche Bescheidung ist aber weder festgestellt noch vom Kläger behauptet worden.

24

Hiernach ist die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge ist durch Urlaub an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Schmitt
Dr. Idel
Oppenheimer