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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.01.1970, Az.: BVerwG II B 50.69

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Verlust einer besoldungsrechtlichen Begünstigung eines Beamten auf Grund einer verfassungsgemäßen Gesetzesänderung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.01.1970
Aktenzeichen
BVerwG II B 50.69
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1970, 13025
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 05.05.1969 - AZ: VI OE 29/68

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Januar 1970
durch
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. Idel und Oppenheimer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Mai 1969 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.380,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist die Zulassung der Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -) gerechtfertigt.

2

Ob die von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen außer im Falle des Klägers auch für andere Beamten von Bedeutung sind, ist für die Frage der Grundsätzlichkeit der Rechtssache nicht allein entscheidend. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vielmehr nur dann, wenn sie höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren Beantwortung im künftigen Revisionsverfahren zu erwarten und der Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts zu dienen geeignet ist. Eine solche Rechtsfrage hat die Beschwerde nicht bezeichnet.

3

Es ist nicht klärungsbedürftig, daß eine "besoldungsrechtliche Begünstigung" eines Beamten auf Grund einer verfassungsgemäßen Gesetzesänderung wieder entfallen kann. Das Berufungsgericht hat unter zutreffender Verweisung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dargelegt, daß die Änderung der Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A 12 durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 4. Juli 1966 (GVBl. I S. 146), auf welcher der Wegfall der durch die frühere Fassung dieser Fußnote für die Stelle des Klägers vorgesehenen Zulage beruht, mit dem Grundgesetz im Einklang steht. Insbesondere hat das Berufungsgericht dargelegt, daß der angemessene Unterhalt des Klägers, der allerdings nicht unterschritten werden darf (BVerfGE 8, 1 [13]), nicht gefährdet wurde, und daß der Beamte aus Art. 33 Abs. 5 GG weder einen Anspruch auf uneingeschränkte Beibehaltung der gewährten oder zu erwartenden Bezüge herleiten kann (BVerfGE a.a.O. S. 13; BVerfGE 8, 332 [343]), noch einen Anspruch auf Beibehaltung der Besoldungsrelation, hier also auf das Fortbestehen der Gleichbewertung seiner Stelle mit anderen Oberamtsanwaltsstellen (BVerfGE 18, 159 [166]).

4

Allerdings muß die Bestimmung der nach Maßgabe der vorbezeichneten Fußnote herauszuhebenden Oberamtsanwaltsstellen dem Gebet des Art. 3 Abs. 1 GG genügen, an das - auch dies bedarf keiner Klärung - Gesetzgebung und Verwaltung gebunden sind. Ob diesem Gebot hier entsprochen wurde, ob also der Dienstposten des Klägers ohne Verletzung des Gleichheitssatzes von der durch die Fußnote 3 vorgesehenen Begünstigung ausgeschlossen werden durfte, ist aber eine Frage des konkreten Einzelfalles ohne rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Zudem wäre das Revisionsgericht nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO an die tatsächliche Feststellung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs gebunden, daß die Amtsanwaltschaft Offenbach (Main) unter den Amtsanwaltschaften, bei denen als ständiger Vertreter des Leiters ein Oberamtsanwalt fungierte, die kleinste war; das Revisionsgericht wäre deshalb gehindert, eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG anzunehmen.

5

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.380,00 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Dr. Otto
Dr. Idel
Oppenheimer