Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.10.1969, Az.: BVerwG VI B 31.69

Abweichung der Darstellung und Würdigung des Sachverhalts von den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts; Beurteilung nach irrevisiblem Wehrrecht; Unfreiwillige Abkommandierung zur Waffen-SS; "Versetzung" im Sinne des § 67 Gesetz zu Art. 131 Grundgesetz (GG) (G 131)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.10.1969
Aktenzeichen
BVerwG VI B 31.69
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1969, 13232
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 14.03.1969 - AZ: 244 III 67

Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 9. Oktober 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Becker und Niedermaier
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14. März 1969 ergangenen Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

Die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs) ist gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nur zuzulassen, wenn die in den Nrn. 1 bis 3 dieser Vorschrift abschließend aufgezählten Voraussetzungen gegeben sind, einer dieser Zulassungsgründe innerhalb der Beschwerdefrist (§ 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO) geltend gemacht und in einer den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Form dargelegt wird. Mit der Beschwerdeschrift vom 23. Mai 1969 werden zulässige und begründete Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht geltend gemacht und dargelegt. Denn die Beschwerde enthält im wesentlichen nur eine von den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts abweichende Darstellung und Würdigung des Sachverhalts. Damit kann der Kläger weder im Beschwerdeverfahren gehört werden noch könnte er dies im Revisionsverfahren (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO), es sei denn, daß insoweit Verfahrerismängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend gemacht und in einer den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt werden, was hier aber nicht der Fall ist. Abgesehen davon beurteilt sich die Frage, ob der Kläger am 8. Mai 1945 noch - wie er behauptet - Berufsoffizier der Wehrmacht oder Angehöriger der Waffen-SS war (Beamter war er zu keiner Zeit), nach dem irrevisiblen (vgl. § 137 Abs. 1. VwGO) früheren Wehrrecht.

3

Sollte die Beschwerde mit dem Vortrag, in dem Schriftsatz vom 3. März 1969 habe der Kläger dargelegt, wie er zur Waffen-SS gekommen sei, das Berufungsgericht habe sich damit aber nicht auseinandergesetzt, einen Verfahrensmangel geltend machen wollen, so könnte sie damit keinen Erfolg haben. Denn diese Rüge genügt nicht den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO, weil in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt wird, worin im einzelnen der Verfahrensmangel gesehen wird und inwiefern das angefochtene Urteil auf ihm beruht oder beruhen kann. Im übrigen würde es keinen Verfahrensmangel darstellen, wenn sich das Berufungsgericht nicht mit jedem Ergebnis des Verfahrens und jedem Vorbringen des Klägers im einzelnen auseinandergesetzt hätte. Denn es war gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur gehalten, die Gründe anzugeben, die für seine richterliche Überzeugung maßgebend gewesen sind (vgl. Urteil vom 22. Mai 1968 - BVerwG VI C 96.64 - mit weiteren Nachweisen).

4

Die Beschwerde macht weiter geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie trägt dazu vor, es sei zu klären, ob die unfreiwillige Überstellung (Abkommandierung) zur Waffen-SS, die durch nachträglichen Antrag und Genehmigung formal sanktioniert worden sei, als Versetzung von Amts wegen im Sinne des § 67 G 131 gelte. Das sei zu bejahen. Eine Versetzung im beamtenrechtlichen Sinne liege hier ohnehin nicht vor. Es kame damit also nur auf die Abkommandierung zur Waffen-SS und nicht auf die spätere formelle Überführung in die Waffen-SS an. Es kann offenbleiben, ob mit diesem Vorbringen überhaupt die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ordnungsgemäß im Sinne des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt ist (vgl. dazu BVerwGE 13, 90). Jedenfalls bedarf es keiner Klärung mehr, daß unter "Versetzung" im Sinne des § 67 G 131 nicht nur eine Versetzung im technischen beamtenrechtlichen Sinn zu verstehen ist (vgl. u.a. Urteil vom 11. September 1958 - BVerwG II C 122.57 - [Buchholz BVerwG 234, § 3 G 131 Nr. 1]). Für die Anwendung des § 67 G 131 kommt es entscheidend darauf an, ob der Betroffene, der vorher Berufssoldat der Wehrmacht, am 8. Mai 1945 aber berufsmäßiger Angehöriger der Waffen-SS war, und dem deshalb grundsätzlich keine Rechte nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zustehen, von Amts wegen, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - die auch dem Berufungsurteil zugrunde liegt - also ohne förderliche Mitwirkung aus dem Berufssoldatenverhältnis in die Waffen-SS übernommen worden ist. Dabei kommt es entscheidend darauf an - und auch das ist nicht klärungsbedürftig -, ob seine endgültige Übernahme in die Waffen-SS (Übernahme in die Waffen-SS unter gleichzeitiger Entlassung aus dem Dienst der Luftwaffe), die zu dem grundsätzlichen und nur nach Maßgabe des § 67 G 131 durchbrochenen Ausschluß von den Rechten nach dem Gesetz zu Art. 131 GG geführt hat, ohne seine förderliche Mitwirkung zustande gekommen ist und nicht darauf, wie es zu der vorangegangenen "Abkommandierung" zur Waffen-SS gekommen ist.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Becker
Niedermaier