Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.11.1969, Az.: BVerwG VI B 58.69
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.11.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 58.69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 12851
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 05.08.1969 - AZ: III B 64.67
Rechtsgrundlagen
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 17. November 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner und Dr. Waitz
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 5. August 1969 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Das Berufungsgericht hat zur Rechtfertigung der streitigen Weigerung des Beklagten, dem Kläger als Angehörigen der Berliner Polizei die durch Verwaltungserlaß von einer Genehmigung abhängig gemachte Fahrt mit der U-Bahn durch den Sowjetsektor von Berlin zu gestatten, insbesondere folgendes ausgeführt: Nach § 21 Satz 2 des Berliner Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 1. Januar 1967 (GVBl. S. 25) sei der Beamte verpflichtet, von seinen Vorgesetzten erlassene Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen. Diese Weisungsbefugnis der Vorgesetzten beschränke sich nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 35 Abs. 5 GG) nicht schlechthin auf die Erledigung der Dienstgeschäfte. So dürfe der Beamte in angemessenen Grenzen angehalten werden, alles zu vermeiden, was die dienstlichen Interessen schädigen und damit das Wohl der Allgemeinheit gefährden könnte. Hieraus rechtfertigten sich auch Maßnahmen, die die Dienstbereitschaft des Beamten sichern und ihn vor Zugriffen fremder Nachrichtendienste schützen sollten, und zwar gerade auch auf dem Wege von seiner Wohnung zur Dienststelle. Mit dem hiervon berührten Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 GG) seien Einschränkungen der streitigen Art grundsätzlich vereinbar, da sie ihrerseits in Art. 33 Abs. 5 GG ihre Grundlage hätten. In diesem Rahmen habe der Dienstherr einen weiten Ermessensspielraum. Es sei im vorliegenden Zusammenhang nicht zu fordern, daß eine konkrete Gefahr nachweisbar oder auch nur "hinreichend wahrscheinlich" sei; es genüge angesichts der Bedeutung der Einsatzbereitschaft der Polizei und des ungestörten Funktionierens ihres Apparates für die Sicherheit des Landes Berlin, daß bei den im Sowjetsektor herrschenden Verhältnissen schädliche Einwirkungen auf den Beamten dort nicht mit Sicherheit auszuschließen seien. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lasse sich nicht ausschließen, daß auch Fahrgäste der U-Bahn auf der kurzen durch den Sowjetsektor führenden Strecke und bei dem Halt auf dem Bahnhof Friedrichstraße "nachrichtendienstlich angesprochen" würden. Das auf diese Erwägungen gestützte Verbot sei dem Kläger auch zumutbar; es bedeute für ihn nur eine zeitliche Verzögerung von etwa zehn Minuten bei jeder Fahrt und falle deshalb gegenüber der Möglichkeit einer Gefährdung des Klägers selbst oder der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht ins Gewicht. Der Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) sei nicht verletzt, da auch den anderen Berliner Polizeibeamten die Fahrt durch den Sowjetsektor nicht gestattet worden sei.
Entgegen der vom Kläger mit der Beschwerde verfochtenen Ansicht werden hierdurch keine grundsätzlichen Fragen aufgewerfen, die noch der Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht bedürften (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung mit einleuchtenden Erwägungen begründet und sich dabei an den Grundsätzen orientiert, die hinsichtlich der besonderen Pflichtigkeit des Beamten bereits in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt sind. Die Darlegungen, mit denen es die Zumutbarkeit der streitigen Maßnahme für den Kläger bejaht hat, tragen aber auch dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Diensthernn und dem besonders im Grenzbereich des Art. 2 GG wichtigen Gebot der Verhältnismäßigkeit gebührend Rechnung. Die konkreten Schlußfolgerungen, die das Berufungsgericht insoweit gezogen hat, sind abgestellt auf den besonderen Fall des Klägers (Zeitverlust von etwa zehn Minuten) und die besondere Bedeutung der Polizei für die Sicherheit des Landes Berlin; schon deshalb geht das Beschwerdevorbringen fehl, mit dem geltend gemacht wird, hier sei eine Frage zu klären, die die "Gesamtheit der Beamtenschaft (des Bundes und des Landes) zumindest in Berlin" betreffe.
Auch soweit mit der Beschwerde Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend gemacht werden, vermag sie keinen Erfolg zu haben. Der Kläger rügt: Das Berufungsurteil lasse hinsichtlich eines Teils des Klagebegehrens die Begründung vermissen, zumindest sei insoweit die Aufklärungspflicht hinsichtlich des Klageinhalts verletzt worden; denn die Urteilsbegründung des voll klageabweisenden Urteils sei nur an den Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle orientiert, mit der Klage sei aber auch die Genehmigung für das Durchfahren des Sowjetsektors aus rein privatem Anlaß begehrt worden. - Dem steht entgegen: Der der Klage vorangegangene Antrag des Klägers an seine Behörde vom 10. Oktober 1966 betraf nach seinem eindeutigen Wortlaut nur die Fahrten von der Wohnung des Klägers im Norden Berlins zu seiner Dienststelle im Polizeipräsidium. Auf den solchermaßen eingeschränkten Antrag hatte sich der Kläger dann auch in seinem Widerspruch vom 6. Januar 1967 bezogen. Der Klageantrag allerdings enthielt dann eine ausdrückliche Einschränkung dieser Art nicht. Jedoch wäre für ein weiterreichen des Begehren die Prozeßvoraussetzung des Vorverfahrens fraglich geworden, und außerdem sprach der eigene Prozeßvortrag des Klägers gegen eine solche Erweiterung. In seinem an das Verwaltungsgericht gerichteten Schriftsatz vom 28. Juni 1967 nämlich war der Kläger auf das vom Beklagten geltend gemachte Kontrollinteresse eingegangen, und zwar speziell auf dessen Argument, daß im Gegensatz zu Fahrten auf den Interzonenstraßen und zu Besuchen in Ostberlin mit Passierschein sich die Fahrten durch den Sowjetsektor mit der U-Bahn der gebotenen Überwachung durch den Dienstherrn entzögen; dem hatte der Kläger entgegengehalten, daß sich diese Kontrolle auch bei der Erteilung der begehrten Genehmigung ausüben lasse, "denn dann weiß man, daß der Kläger jeweils vor Dienstantritt und unmittelbar nach Dienstschluß mit der U-Bahn durch den Sowjetsektor fährt".
Eine Beschränkung des Berufungsgerichts auf die in der Eingabe des Klägers vom 10. Oktober 1966 allein zum Gegenstand seines Genehmigungsantrages gemachten Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle könnte unter diesen Umständen nicht als verfahrensfehlerhaft gelten.
Es war daher, wie geschehen, zu beschließen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Kellner
Dr. Waitz