Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.05.1970, Az.: BVerwG VI B 14.70
Anforderungen an die Rüge eines Aufklärungsmangels
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.05.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 14.70
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1970, 14106
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 28.11.1969 - AZ: VI A 1617/66
Rechtsgrundlage
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 13. Mai 1970
durch
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz und Niedermaier
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. November 1969 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.600 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils mit der Beschwerde angefochten werden, gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO muß in der Beschwerdeschrift der Verfahrensmangel bezeichnet werden, der geltend gemacht werden soll. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Vorschriften, die der Entlastung des Beschwerdegerichts und der Beschleunigung des Verfahrens dienen sollen, in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, daß Beschwerdegründe, die erst nach Ablauf der Beschwerdefrist vorgetragen werden, nicht zu berücksichtigen sind. In der vorliegenden Sache hat die Klägerin erst im Schriftsatz vom 14. März 1970, also nach Ablauf der Beschwerdefrist, Verfahrensmängel derart bezeichnet, daß sie wenigstens z.T. den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügen könnten. Dieser Schriftsatz kann jedoch - wie dargelegt - nicht berücksichtigt werden. Das Vorbringen in der innerhalb der Beschwerdefrist eingegangenen Beschwerdeschrift vom 28. Februar 1970, "daß das Gericht seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen ist, da es den Beweisanträgen der Klägerin nicht gefolgt ist und auch insbesondere wichtige Zeugenaussagen der 1. Instanz völlig unbeachtet gelassen hat", ist zu allgemein gehalten, um der Vorschrift des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO zu genügen. Die "Bezeichnung" des Verfahrensmangels muß zumindest schlüssig ergeben, daß und in welcher Weise das Berufungsgericht Vorschriften des Verfahrensrechts verletzt hat. Dazu gehören, wenn ein Aufklärungsmangel gerügt wird, genaue Angaben darüber, daß sich dem Berufungsgericht die Erhebung bestimmter Beweise - hier: Vornahme einer Ortsbesichtigung und Vernehmung namentlich anzuführender Zeugen, welche die Klägerin benannt hatte - aufgedrängt habe oder hätte aufdrängen müssen, die genaue Bezeichnung des Beweisthemas und die Darlegung, welches Ergebnis die Beweiserhebung erbracht hätte und weshalb dieses Beweisergebnis zu einer anderen Entscheidung hätte führen können. Erst auf Grund solchen Vorbringens könnte das Beschwerdegericht, wie es dem Sinn des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht, ohne weiteres erkennen, ob ein Verfahrensmangel in Betracht kommt und ob das Berufungsurteil auf ihm beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Derartige Darlegungen fehlen jedoch in der - wie erörtert - allein zu berücksichtigenden Beschwerdeschrift vom 28. Februar 1970.
Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.600 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 BVerwGG.
Dr. Waitz
Niedermaier