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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.12.1986, Az.: BVerwG 4 C 13.85

Luftverkehrsrecht; Planfeststellungsverfahren; Landesplanung; Raumordnungsverfahren; Naturschutz; Immissionsschutz; Zwangsabsiedlung; Lärmschutz; Geländeverbrauch; Nachtflugbetrieb; Rechtswidriges Abwägungsergebnis; Verwaltungsverfahren; Verfahrensfehler; Einflußnahme auf den Gestaltungsspielraum; Ausschluss

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.12.1986
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 13.85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 12408
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 08.03.1985 - AZ: 20 B 81 D. II

Fundstellen

  • BVerwGE 75, 214 - 262
  • BRS 46, 57 - 59
  • BauR 1987, 412-414
  • BayVBl 1987, 598
  • DVBl 1987, 573-591 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1987, 578-590 (Volltext mit amtl. LS)
  • NuR 1988, 138-147
  • UPR 1987, 343-356
  • VR 1987, 170
  • ZLW 1987, 292-305
  • ZfSH/SGB 1987, 355-357

Amtlicher Leitsatz

Die Zuständigkeitsregelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 LuftVG ist mit Art. 87 d Abs. 2 GG vereinbar.

Im Planfeststellungsänderungsverfahren nach § 76 Abs. 1 VwVfG kann die Planfeststellungsbehörde über Gegenstand und Umfang des Änderungsantrages hinausgehen.

Eine luftverkehrsrechtliche Genehmigung braucht vor dem Erlaß eines Änderungsbeschlusses nach § 76 Abs. 1 VwVfG nicht geändert zu werden.

§ 6 Abs. 2 Satz 1 LuftVG verlangt nicht, daß die Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung in einem besonderen Raumordnungsverfahren festgestellt werden.

§ 73 Abs. 6 VwVfG vermittelt einen Anspruch auf eine "substantielle" Anhörung. Hierzu kann auch gehören, im Erörterungstermin vorhandene Gutachten zu behandeln oder einen derartigen Termin erst nach Einholung von Gutachten durchzuführen.

Die Planfeststellungsbehörde ist im Falle eines von ihr erkannten Verfahrensfehlers nicht gehalten, das eingeleitete Verfahren insgesamt abzubrechen.

Der Ausschlußgrund des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VwVfG entfällt, sobald der Amtsträger seine Organtätigkeit aufgegeben hat. Von § 20 Abs. 1 Satz 1 VwVfG werden nur Tätigkeiten für eine Behörde erfaßt, die aufgrund einschlägiger Verfahrensvorschriften dem Verwaltungsverfahren selbst zuzurechnen sind.

Ein Planfeststellungsverfahren hat dem Gebot fairer Verfahrensgestaltung zu genügen. Deswegen darf sich die Planfeststellungsbehörde in ihrer Verfahrensgestaltung keiner Einflußnahme aussetzen, die ihr die Freiheit zur eigenen planerischen Gestaltung faktisch nimmt oder weitgehend einschränkt. Besprechungen auf "politischer Ebene" sind dann zu beanstanden, wenn die verfahrensrechtlich geordneten Entscheidungsebenen nicht mehr getrennt, einseitige Absprachen über die weitere Verfahrensgestaltung getroffen und der Gestaltungsspielraum der Planfeststellungsbehörde von vornherein durch aktive Einflußnahmen sachwidrig eingeengt wird.

Außer Gründen des erhöhten Verkehrsaufkommens können auch Immissionsbelastungen die Verlegung eines Flughafens rechtfertigen.

Zu den Maßstäben der Überprüfung von Standortalternativen.

Zur gerichtlichen Überprüfung von Bedarfs- und Kapazitätsprognosen im luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsverfahren.

Ein luftverkehrsrechtlicher Planfeststellungsbeschluß darf auch betriebsbezogene Regelungen enthalten (hier: Nachtflugbetrieb).

Ob die Planfeststellungsbehörde gesetzliche Bewertungen beachtet hat, unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle; "bewertet" ein Gericht hierbei einen einzustellenden Belang anders als die Planfeststellungsbehörde, begründet dies für sich allein noch nicht die Fehlerhaftigkeit des Abwägungsergebnisses.

Das Abwägungsergebnis ist rechtswidrig, wenn einzelnen Belangen eine Bedeutung beigemessen worden ist, die zu der ihnen zukommenden objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis steht. Dem Lärmschutz und - im Hinblick auf den Naturhaushalt - dem Geländeverbrauch kommen für die Abwägung besondere Bedeutung zu; gleichwohl kann ein zusätzlicher Geländeverbrauch gerechtfertigt sein, wenn anderenfalls Anwohner durch Fluglärm schwer und unerträglich belastet oder gewachsene Ortsstrukturen zerstört werden.

Zur Abwägung zwischen naturschutzrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen und siedlungsstrukturellen Belangen sowie zur Möglichkeit einer Zwangsabsiedlung.

Tenor:

Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. März 1985 werden zurückgewiesen.

Die Kläger zu 1) bis 10), zu 15) und zu 17) bis 19) tragen die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1), 3) und 4) im Verhältnis der für das Revisionsverfahren festgesetzten Streitwertanteile. Die Kläger zu 7), zu 17) und zu 19) tragen die auf sie entfallenden Kostenanteile jeweils gesamtschuldnerisch. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) werden nicht erstattet.

Gründe

1

I.

Die Kläger wenden sie sich gegen die Planfeststellung für den Bau des Flughafens München II im Erdinger Moos. Die Regierung von Oberbayern erließ am 8. Juli 1979 einen ersten Planfeststellungsbeschluß. Mit ihm wurden die Pläne für zwei Hauptbahnen mit einem Achsabstand von 2.300 m und für eine Nebenbahn festgestellt. Der Antrag, eine weitere Nebenbahn planfestzustellen, wurde zurückgewiesen. Der Planfeststellung lag eine luftverkehrsrechtliche Genehmigung des bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Verkehr vom 9. Mai 1974 zugrunde.

2

Gegen den Planfeststellungsbeschluß wurden insgesamt 5.724 Klagen erhoben. Mit Beschluß vom 16. April 1981 stellte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO her. Das Verwaltungsgericht München wies mit Urteil vom 27. Mai 1981 die auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Klagen von 40 von ihm ausgewählten Klägern im wesentlichen ab.

3

Im Oktober 1981 verzichtete die Flughafen München GmbH gegenüber der Regierung von Oberbayern auf die Verwirklichung der Nebenbahn und beantragte die Änderung des Planfeststellungsbeschlusses. Dem Änderungsantrag waren im Sommer 1981 Besprechungen - zum Teil auf höchster politischer Ebene - vorausgegangen. Der Achsabstand von 2.300 m für die verbleibenden zwei Hauptbahnen sollte danach nicht geändert werden. Die Regierung von Oberbayern führte daraufhin ein Planfeststellungsverfahren zur Änderung ihres Beschlusses vom 8. Juli 1979 durch. Am 7. Juni 1984 erließ sie einen Änderungsbeschluß, durch den sie den Änderungsanträgen stattgab und weitere Planänderungen verfügte. Die Verringerung auf zwei Hauptbahnen wurde im wesentlichen mit geänderten Bedarfsprognosen begründet. An der ursprünglichen Konfiguration der Bahnen nach Abstand und Lage im Gelände hielt der Änderungsbeschluß fest. Im Urteil vom 30. Mai 1984 nahm der erkennende Senat die Gelegenheit, im Rahmen einer Sprungrevision gegen das erstinstanzliche Urteil vom 27. Mai 1981 zu einzelnen Rechtsfragen seine Auffassung darzulegen (BVerwGE 69, 256 [263 ff.]).

4

Die Kläger des inzwischen anhängigen Berufungsverfahrens änderten ihre Klageanträge nunmehr dahin, daß sie die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 8. Juli 1979 in der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 7. Juni 1984 beantragten. Sie machten weiterhin zahlreiche verfahrensrechtliche und materiell-rechtliche Rechtsfehler geltend.

5

Auf der Grundlage einer von ihm angeordneten abgesonderten Verhandlung hörte das Berufungsgericht zahlreiche Sachverständige, teilweise holte es schriftliche Stellungnahmen ein. Mit Teilurteil vom 8. März 1985 wies es die Berufungen hinsichtlich der auf Aufhebung der Planfeststellung gerichteten Hauptanträge und einiger Hilfsanträge als unbegründet zurück. Mit dem gleichzeitig verkündeten Beschluß hob das Gericht seine frühere Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung auf. Die Flughafen München GmbH setzte daraufhin den Ausbau des Flughafens fort. In den Entscheidungsgründen (BayVBl. 1985, 399 = UPR 1985, 260 = ZLW 1985, 236) legte das Berufungsgericht im einzelnen dar, daß die Planfeststellung weder aus verfahrensrechtlichen noch aus materiell-rechtlichen Gründen zu beanstanden sei. Das gelte für die Ersetzungsbedürftigkeit des Flughafens München-Riem, für die getroffene Standortentscheidung für den Verkehrsflughafen im Erdinger Moos und für die nach Bedarf und Kapazität berechnete Dimensionierung des Flughafens mit einem unabhängigen Start- und Landebahnensystem mit zwei Hauptbahnen. Auch die Entscheidung zur Konfiguration dieser beiden Bahnen sei nach Abwägungsvorgang und Abwägungsergebnis letztlich rechtsfehlerfrei. Die für einen kürzeren Achsabstand streitenden Belange eines geringeren Geländeverbrauchs und einer geminderten Lärmbelastung würden in noch vertretbarer Weise dadurch aufgewogen, daß bei der planfestgestellten Konfiguration die Orte Achering und Eitting nicht direkt überflogen und damit auch keiner sog. Doppelbeschallung ausgesetzt seien.

6

Das Berufungsgericht hat die Revision vor allem mit der Erwägung zugelassen, daß die rechtliche Bedeutung der Mitwirkung einzelner Amtsträger im Planfeststellungsverfahren klärungsbedürftig sei.

7

Insgesamt 14 Kläger haben die zugelassene Revision eingelegt. Sie greifen - wie in der mündlichen Verhandlung vom 12./13. November 1986 im einzelnen erörtert - die planfestgestellten Beschlüsse der Regierung von Oberbayern in verfahrensrechtlicher und in materiell-rechtlicher Hinsicht an und rügen insoweit die Verletzung von Bundesrecht. Auch das Berufungsverfahren halten die Kläger für fehlerhaft. Das Berufungsgericht habe zu Unrecht durch Teilurteil entschieden. Zudem habe es in mehrfacher Hinsicht den Sachverhalt nicht hinreichend geklärt. Insoweit erheben die Kläger Verfahrensrügen. Sie beantragen,

die vorinstanzlichen Urteile zu ändern und die Planfeststellungsbeschlüsse aufzuheben.

8

Einige Kläger haben ergänzend Hilfsanträge gestellt.

9

Der beklagte Freistaat Bayern, die beigeladene Flughafen München GmbH und die beigeladene Landeshauptstadt München beantragen die Zurückweisung der Revisionen. Die beigeladene Lufthansa AG unterstützt dieses Begehren. Die beigeladene Bundesrepublik hat sich nicht geäußert.

10

Der Oberbundesanwalt hat von einer Beteiligung am Revisionsverfahren abgesehen.

11

II.

Die Revisionen sind nicht begründet. Das Berufungsurteil verletzt revisibles Recht nicht. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht den Planfeststellungsbeschluß vom 8. Juli 1979 - PFB - in der Fassung, die er durch den Änderungsbeschluß vom 7. Juni 1984 - PFÄB - erhalten hat, sowohl in verfahrensrechtlicher als auch in materiell-rechtlicher Hinsicht für rechtsfehlerfrei angesehen. Die gegen das Berufungsverfahren erhobenen Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg. Soweit einzelne Kläger im Revisionsverfahren Hilfsanträge gestellt haben, sind diese unzulässig.

12

A.

Verfahrensfragen.

13

I.

Das Berufungsgericht war nicht gehindert, über die Aufhebungsanträge und über einige damit im Zusammenhang stehende Hilfsanträge durch Teilurteil zu entscheiden. Die hiergegen gerichteten Verfahrensrügen sind unbegründet.

14

Nach § 110 VwGO kann das Gericht ein Teilurteil erlassen, wenn nur ein Teil des Streitgegenstandes zur Entscheidung reif ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Das Klagebegehren ist jedenfalls dann als teilbar anzusehen, wenn - wie hier - nach Haupt- und unechtem Hilfsantrag geteilt worden ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 10. November 1981 - BVerwG 4 B 88.81 - Buchholz 310 § 110 VwGO Nr. 4). In einem derartigen Fall hat ein Kläger selbst durch Klagenhäufung die Teilbarkeit seines Begehrens begründet. Dabei ist ausschließlich die formale Zuordnung des Streitgegenstandes maßgebend. Eine andere Frage ist es, ob das mit dem Hauptantrag verfolgte Aufhebungsbegehren auch entscheidungsreif ist. Dies ist materiell-rechtlich zu beurteilen. Das Berufungsgericht hat hierzu geprüft, ob die mit den Hilfsanträgen geltend gemachten Ansprüche - etwa auf Ergänzung der Planfeststellungsbeschlüsse - die Ausgewogenheit der Gesamtplanung berühren. Dies hat es mit Ausnahme einzelner, im Teilurteil beschiedener Anträge verneint. Soweit sich die Kläger hiergegen wenden, rügen sie der Sache nach nicht die fehlende Entscheidungsreife, sondern die davon zu unterscheidende Frage, ob das Teilurteil für die Entscheidung über die gestellten Hilfsanträge von präjudizieller Bedeutung ist. Eine insoweit befürchtete Gefahr widersprechender Entscheidungen ist im vorliegenden Falle indes nicht erkennbar. Die Kläger vermengen insoweit den in § 113 Abs. 1 VwGO enthaltenen prozessualen Anspruch auf Aufhebung der sie belastenden Verwaltungsakte mit Einwendungen gegen die materiell-rechtliche Auffassung des Berufungsgerichts, daß die offen gelassenen Planergänzungsansprüche die Rechtmäßigkeit des Vorhabens nicht in Frage stellen. Dieser Rechtsansicht im Revisionsverfahren entgegenzutreten, werden die Kläger durch den Erlaß des Teilurteils nicht gehindert. Daß das Berufungsgericht von dem ihm in § 110 VwGO eingeräumten Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht hätte, ist nicht ersichtlich. Seine auf §§ 173 VwGO, 146 ZPO gestützte Verfahrensweise ist prozeßökonomisch sinnvoll. Die dadurch ermöglichte Revisionsentscheidung dient der alsbaldigen Klärung der Rechtslage.

15

II.

Die von den Klägern zu 8) bis 10) und zu 15) erhobene Verfahrensrüge, ihnen seien entgegen §§ 64 VwGO, 61 ZPO die Schriftsätze anderer Kläger nicht übermittelt worden, ist unzulässig. Die Rüge genügt nicht den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Kläger tragen nicht vor, welches Vorbringen dieser anderen Kläger das Berufungsgericht zu ihrem Nachteil berücksichtigt habe. Dafür ist nach dem dem Revisionsgericht vorgetragenen Streitstoff auch nichts ersichtlich. Soweit ausdrücklich eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG geltend gemacht wird, legen die Kläger nicht dar, was sie bei Kenntnis der Schriftsätze dem Berufungsgericht mutmaßlich vorgetragen hätten (vgl. BVerwG, Beschluß vom 30. Juni 1965 - BVerwG 5 C 29.65 - BVerwGE 21, 274 [276]). Dies wäre den Klägern nach Akteneinsicht zumutbar gewesen.

16

III.

Die Kläger zu 8) bis 10) und zu 15) machen geltend, das Berufungsgericht habe durch seine "Vorläufige Rechtsmeinung" vom 10. Dezember 1981 einen unzulässigen Einfluß auf das Verwaltungsverfahren ausgeübt und sich zudem seiner eigenen Kontrollaufgabe begeben. Die erst mit Schriftsatz vom 22. Oktober 1986 erhobene Verfahrensrüge ist unzulässig, weil verspätet (vgl. § 139 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 VwGO). Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist können Verfahrensrügen nicht mehr erhoben werden.

17

B.

Begründetheit.

18

Die nach § 42 Abs. 2 VwGO zulässigen Anfechtungsklagen sind nicht begründet. Der Planfeststellungsbeschluß vom 8. Juli 1979 in der Fassung, die er durch den Änderungsbeschluß vom 7. Juni 1984 erhalten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 68.87 - BVerwGE 61, 307 [311]), ist formell und materiell rechtmäßig, soweit mit dem Hauptantrag die Aufhebung dieser Beschlüsse begehrt wird. Bei dieser Rechtslage stellt sich die Frage, ob die Kläger jeweils in ihren eigenen Rechten verletzt sind (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), nicht.

19

I.

Ordnungsgemäßheit der Planfeststellungsverfahren.

20

Die Planfeststellung beruht nicht auf einem Verfahrensfehler. Das gilt sowohl für das Verfahren, das zum Beschluß vom 8. Juli 1979 geführt hat, als auch für das Verfahren, das mit dem Änderungsbeschluß vom 7. Juni 1984 beendet wurde.

21

1.

Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde.

22

Die Regierung von Oberbayern war als Planfeststellungsbehörde zuständig, das Planfeststellungsverfahren und das Änderungsverfahren durchzuführen. Die von den Klägern zu 1) bis 7) dagegen erhobenen Bedenken sind unbegründet.

23

Die Zuständigkeit der Regierung von Oberbayern beruht auf § 10 Abs. 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der (bayerischen) Verordnung über die Zuständigkeiten im Planfeststellungsverfahren nach dem Luftverkehrsgesetz vom 22. Dezember 1959 (GVBl. S. 320). Ermächtigungsgrundlage dieser Verordnung war § 10 Abs. 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1959 (BGBl. I S. 9). Die verordnungsrechtliche Zuständigkeitsregelung ist durch Änderungen des Bundesrechts nicht außer Kraft getreten.

24

Das gilt auch im Hinblick auf Art. 87 d Abs. 2 GG, der durch das 11. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 6. Februar 1961 (BGBl. I S. 65) mit Wirkung vom 16. Februar 1961 in Kraft gesetzt wurde. Die den Ländern durch § 10 Abs. 1 Satz 1 LuftVG ursprünglich als eigene Verwaltungsaufgabe übertragene luftverkehrsrechtliche Planfeststellung ist nunmehr als Auftragsangelegenheit wahrzunehmen. Dies hat der erkennende Senat bereits mehrfach ausgesprochen (vgl. Beschluß vom 2. Oktober 1979 - BVerwG 4 N 1.79 - BVerwGE 58, 344 [347]; Beschluß vom 11. März 1981 - BVerwG 4 B 237, 238.80 - BVerwGE 62, 30 [31]; Urteil vom 27. Mai 1983 - BVerwG 4 C 40.81 - BVerwGE 67, 206).

25

Die von den Klägern zu 1) bis 7) vorgetragenen Erwägungen geben keine Veranlassung, diese Rechtsauffassung zu ändern. Soweit die Verfassungswidrigkeit des § 31 Abs. 2 LuftVG geltend gemacht wird, ist die Frage in diesem Verfahren nicht entscheidungserheblich. Das weitere Vorbringen, Art. 87 d Abs. 2 GG hindere den Gesetzgeber gerade, den Bereich der Planfeststellung als einen wesentlichen Teil der Luftverkehrsverwaltung den Ländern als Auftragsangelegenheit zu übertragen, ist nicht begründet. Der Bundesgesetzgeber ist nicht gehindert, wichtige Bereiche der Luftverkehrsverwaltung den Ländern zu übertragen. Art. 87 d Abs. 2 GG enthält insoweit keine Einschränkung. Ob der Bundesgesetzgeber auf eine bundeseigene Luftverkehrsverwaltung nahezu vollständig zugunsten der Auftragsverwaltung verzichten darf, kann dahinstehen. Dies ist mit dem Luftverkehrsgesetz jedenfalls nicht geschehen. Das in Art. 87 d Abs. 2 GG enthaltene System soll dem Bundesgesetzgeber gerade die ihm jeweils sachgemäß erscheinende Zuordnung der Verwaltungsaufgaben ermöglichen. Die Einflußnahme des Bundes bleibt übrigens bei der Landesexekutive im Bundesauftrag nach Art. 85 GG durchaus gewahrt.

26

2.

Zulässigkeit des Änderungsverfahrens.

27

Der Änderungsbeschluß vom 7. Juni 1984 genügt den Anforderungen, die nach Art. 76 Abs. 1 BayVwVfG an ein Änderungsverfahren zu stellen sind. Nach dieser Vorschrift bedarf es eines neuen Planfeststellungsverfahrens, wenn der festgestellte Plan vor Fertigstellung des Vorhabens geändert werden soll.

28

Der Regierung von Oberbayern lag ein Antrag der Flughafen München GmbH vor, der auf eine Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 8. Juli 1979 gerichtet war. Um diesen Antrag bescheiden zu können, war ein Änderungsverfahren nach Art. 76 Abs. 1 BayVwVfG durchzuführen. Hiervon war die Planfeststellungsbehörde auch nicht nach Art. 76 Abs. 2 BayVwVfG befreit. Der Antrag hatte Änderungen zum Gegenstand, die von wesentlicher Bedeutung waren (vgl. auch § 8 Abs. 2 LuftVG). Die Regierung von Oberbayern hat den Umfang des Änderungsverfahrens auch rechtsfehlerfrei bestimmt:

29

Art. 76 Abs. 1 BayVwVfG regelt allerdings nicht ausdrücklich, was Gegenstand und Inhalt des neuen, auf Änderung des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Verfahrens zu sein hat. Sie Kläger vertreten hierzu unterschiedliche Auffassungen. Ein Teil meint, die Planfeststellungsbehörde sei an den Gegenstand des Änderungsantrages gebunden. Aus diesem Grunde sei es unzulässig gewesen, die Frage der Dimensionierung und der Konfiguration des planfestgestellten Bahnsystems von Amts wegen aufzugreifen und erneut zu entscheiden. Andere machen demgegenüber geltend, die Regierung von Oberbayern sei an den Gegenstand des gestellten Antrages nicht gebunden gewesen. Sie hätte das Planfeststellungsverfahren umfassend neu durchführen und dabei auch die Ersetzungsbedürftigkeit des Flughafens München-Riem und die Standortfrage erneut aufwerfen müssen. Keine der beiden Auffassungen wird der gesetzlichen Regelung gerecht.

30

2.1

Änderung im Rahmen des Änderungsantrages.

31

Art. 76 Abs. 1 BayVwVfG stellt das Änderungsverfahren als ein reguläres Mittel zur nachträglichen Korrektur der ursprünglichen Planungsentscheidung zur Verfügung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1981 a.a.O. - S. 310 zu § 18 c FStrG). Dabei sind ein formeller und ein materieller Gesichtspunkt zu unterscheiden. In formeller Hinsicht ist zu fragen, ob und inwieweit die Planfeststellungsbehörde an den Gegenstand des Änderungsantrages gebunden ist. Diese Frage ist zu verneinen. In materieller Hinsicht hat die Behörde das Abwägungsgebot zu beachten. Sie hat zu prüfen, ob und inwieweit die beabsichtigte Änderung bereits entschiedene Fragen der Planung erneut aufwirft. Das bedeutet: Mit einem bloßen Änderungsverfahren kann es dann sein Bewenden nicht haben, wenn die beabsichtigte Änderung des Vorhabens die Gesamtkonzeption oder doch wesentliche Teile des übrigen Planinhalts in Frage stellt. Das wäre hier etwa der Fall gewesen, wenn durch den Wegfall der dritten Start- und Landebahn ernsthafte Zweifel an dem Bedürfnis für einen Flughafenneubau oder an der Abgewogenheit der Standortentscheidung aufgeworfen worden wären. Das ist indes nicht der Fall. Vielmehr verbieten es in einem derartigen Falle verfahrensökonomische Zielsetzungen, die der Gesetzgeber in Art. 76 BayVwVfG verfolgt, ein neues, alle Bereiche erfassendes Planfeststellungsverfahren für erforderlich zu halten (vgl. ähnlich BVerwG, Urteil vom 16. März 1984 - BVerwG 4 C 46.80 - Buchholz 445.5 § 16 WaStrG Nr. 1).

32

In welcher Hinsicht die im Planfeststellungsbeschluß vom 8. Juli 1979 festgestellte Ersetzungsbedürftigkeit durch den Inhalt des Änderungsantrages berührt sein könnte, wird von den Klägern nicht dargetan. Auf der Grundlage der berufungsgerichtlichen Feststellungen ist hierfür auch nichts ersichtlich. Die Regierung von Oberbayern hat geprüft, ob die Standortfrage im Änderungsverfahren erneut aufgeworfen werden müsse. Sie hat dies mit der Erwägung verneint, daß durch die beantragte Aufhebung der nördlichen Nebenbahn die Gründe, welche die Planfeststellungsbehörde seinerzeit zur Wahl des Standortes Erdinger Moos bewogen hätten, auch unverändert für einen Verkehrsflughafen mit nunmehr zwei Hauptbahnen gelten würden. Diese Ansicht läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Das Berufungsgericht stellt nämlich in tatsächlicher Hinsicht dazu fest, daß keiner der übrigen Standorte von einer genaueren Untersuchung allein deshalb ausgeschlossen worden sei, weil an ihm die seinerzeit für erforderlich gehaltenen Flächen nicht zur Verfügung gestanden hätten. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind erfolglos. Die Kläger zu 1) bis 7) haben insoweit zulässige Aufklärungsrügen nicht erhoben. Die Kläger zu 8) bis 10) und zu 15) wenden sich nicht gegen die tatrichterlichen Feststellungen. Sie bewerten lediglich die von der Planfeststellungsbehörde in die Abwägung einzubeziehenden Gesichtspunkte anders als diese. Damit können die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht angegriffen werden (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO). Das Vorbringen der Kläger zu 5) und zu 17) bis 19) enthält ebenfalls keine Aufklärungsrüge, sondern betrifft eine im Revisionsverfahren nicht zulässige Kritik an der berufungsgerichtlichen Beweiswürdigung.

33

2.2

Weitergehende Änderungsbefugnis.

34

Die Regierung von Oberbayern hat im Änderungsverfahren auch die Dimensionierung des Hauptbahnsystems und dessen Konfiguration erneut geprüft. Die gegen diese Verfahrensweise erhobenen Bedenken der Kläger zu 5) und zu 17) bis 19) sind nicht begründet. Die Planfeststellungsbehörde war nicht an einer selbständigen, über den Gegenstand und den Umfang des Änderungsantrages hinausreichenden Prüfung gehindert. Eine Bindung an den Änderungsantrag ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 48 BayVwVfG. Im Gegenteil: Die Behörde war sogar gehalten, sich zu vergewissern, ob ihre frühere Dimensionierungsentscheidung durch die beabsichtigte Änderung in Frage gestellt wurde. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Planfeststellungsbehörde - wie das Berufungsgericht annimmt - bereits nach Art. 50 BayVwVfG befugt war, in dem gekennzeichneten Umfange in erneute planerische Überlegungen einzutreten.

35

Schutzwürdige Interessen der Kläger, welche dieser Verfahrensweise entgegengesetzt werden könnten, sind nicht erkennbar. Insbesondere wird der Rechtsschutz nicht verkürzt. Das Änderungsverfahren hat in gleicher Weise wie das ursprüngliche Planfeststellungsverfahren den allgemeinen verfahrensmäßigen Voraussetzungen zu genügen. Wird der Planfeststellungsbeschluß erst durch die Fassung des Änderungsbeschlusses rechtmäßig, so bleibt es den Klägern unbenommen, den Rechtsstreit über den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluß in der Hauptsache für erledigt zu erklären und - wenn hierzu Anlaß besteht - einen Feststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu stellen.

36

3.

Verhältnis zum Genehmigungserfordernis.

37

Das Verfahren der Planfeststellung verletzt § 6 Abs. 1, Abs. 4 Sätze 1 und 2 LuftVG nicht. Insbesondere bedurfte es vor Erlaß des Änderungsbeschlusses vom 7. Juni 1984 nicht der vorherigen Änderung des Genehmigungsbescheides vom 9. Mai 1974 in einem erneuten luftverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahren.

38
39

Die luftverkehrsrechtliche Genehmigung nach § 6 Abs. 1 LuftVG besitzt für das nach §§ 8, 10 LuftVG erforderliche Planfeststellungsverfahren die Bedeutung einer Rechtmäßigkeitsvoraussetzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 1968 - BVerwG 4 C 55.66 - Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 1; Urteil vom 22. März 1974 - BVerwG 4 C 42.73 - Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 6; Urteil vom 21. August 1981 - BVerwG 4 C 77.79 - Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 13). Sie bedarf in den Fällen des § 8 Abs. 1 LuftVG noch der Ergänzung durch eine luftverkehrsrechtliche Planfeststellung (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1978 - BVerwG 4 C 13.78 - Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 8; Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 - BVerwGE 56, 110 [135]). Daraus folgt indes nicht, daß die Planfeststellungsbehörde an den Inhalt der vorherigen Genehmigung gebunden ist und - für den Fall beabsichtigten Abweichens - zur nächst eine Änderung der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung zu veranlassen hat. Vielmehr ergibt sich aus § 6 Abs. 4 Satz 1 LuftVG, daß die Genehmigung dem jeweiligen Ergebnis der Planfeststellung anzupassen ist. Damit will der Gesetzgeber die Einheitlichkeit des Ergebnisses der von ihm mit Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 5. Dezember 1958 (BGBl. I S. 899) eingeführten Planfeststellung und der Genehmigung trotz der getrennten Entscheidungsverfahren erreichen. Demgemäß hat die Planfeststellungsbehörde insoweit nur zu prüfen, ob sich das beantragte Planfeststellungsverfahren auf dasjenige Vorhaben bezieht, für dessen Anlegung und Betrieb der Antragsteller eine luftverkehrsrechtliche Genehmigung erhalten hat. Diese Prüfung ist erforderlich, um die Entscheidungszuständigkeit des Bundes gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 4 in Verb, mit § 6 Abs. 3 LuftVG zu wahren. Dem steht nicht entgegen, daß die Genehmigungsbehörde, deren Zuständigkeit sich nach §§ 39 Abs. 1, 50 Satz 1, 55 Satz 1 LuftVZO bestimmt, und die Planfeststellungsbehörde unterschiedlichen Behördenorganisationen angehören können. Das ist eine vom Gesetzgeber in § 10 Abs. 1 Satz 1 LuftVG in Kauf genommene Entscheidung der jeweiligen Landesregierung (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1979 - BVerwG 4 C 40.75 - Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 11). Im Schrifttum ist die Aufgliederung des Verwaltungsverfahrens wiederholt kritisiert worden (vgl. Bäumler DÖV 1981, 43; Schmidt-Aßmann DVBl. 1981, 334; Scherg. Beteiligungsrechte der Gemeinden im Luftverkehrsgesetz, 1982; Wahl DVBl. 1982, 51; a.A. Geiger NuR 1982, 129; Harbeck ZLW 1983, 209; Ronellenfitsch DVBl. 1984, 501). Die dabei geäußerten Bedenken geben jedoch für eine Verfassungswidrigkeit der vorhandenen Regelung nichts her. Vor allem führt der vom Gesetzgeber in § 6 Abs. 4 Satz 1 LuftVG angeordnete Vorrang des Planfeststellungsverfahrens nicht zu einer Verkürzung des Rechtsschutzes. Sowohl den Gemeinden als auch dem betroffenen Bürger wird gegenüber dem Planfeststellungsbeschluß umfassender Rechtsschutz gewährt. Das gilt auch, soweit der Planfeststellungsbeschluß vom Inhalt des Genehmigungsbescheides zum Nachteil von Gemeinden oder Bürgern abweicht.

40
41

Die Regierung von Oberbayern war insbesondere nicht gehindert, von dem Inhalt der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung abzuweichen, selbst wenn die Abweichung "wesentlich" im Sinne des § 6 Abs. 4 LuftVG war und - ohne Planfeststellung - eine Änderung der Genehmigung erfordert hätte.

42

§ 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG gilt im Unterschied zu § 6 Abs. 4 Satz 1 LuftVG nur für Fälle, in denen eine (erneute) Planfeststellung kraft Gesetzes nicht vorgesehen ist. Nur dann sieht der Gesetzgeber ein Bedürfnis, die wesentliche Änderung oder Erweiterung zumindest einem Genehmigungsvorbehalt zu unterwerfen. Wird ein Planfeststellungsverfahren, das nach § 8 Abs. 1, Abs. 2 LuftVG auch Änderungen oder Erweiterungen eines bereits planfestgestellten Vorhabens zum Gegenstand haben kann, durchgeführt, so besteht kein Bedürfnis für ein vorheriges Genehmigungsverfahren. Zudem bezieht sich das Planfeststellungsverfahren auch auf jene materiellen Fragen, die Gegenstand eines Genehmigungsverfahrens sein würden. Dies hat der erkennende Senat für § 6 Abs. 2 LuftVG bereits entschieden (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 u.a. - BVerwGE 56, 110 [122]). Ob ein Unternehmer, der eine wesentliche Änderung oder Erweiterung eines bereits planfestgestellten Vorhabens erstrebt, gleichwohl zunächst eine Änderung der ihm erteilten Genehmigung im Verfahren nach § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG beantragen kann, bedarf keiner Entscheidung.

43

3.3

Verhältnis zu Art. 76 Abs. 1 BayVwVfG.

44

Art. 76 Abs. 1 BayVwVfG ergibt nichts anderes. Soll der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluß unter den Voraussetzungen des Art. 76 Abs. 1 BayVwVfG im Verfahren der Planfeststellung geändert werden, so löst dies eine erneute Genehmigungsbedürftigkeit des geplanten Vorhabens nicht aus. Nach wie vor handelt es sich materiell um ein einheitliches Planfeststellungsverfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 68.78 - BVerwGE 61, 307 [310]).

45

4.

Raumordnungsverfahren.

46

Die Regierung von Oberbayern war bundesrechtlich nicht verpflichtet, ein weiteres Raumordnungsverfahren zu veranlassen und die dabei gefundenen Ergebnisse dem Änderungsverfahren zugrunde zu legen. Eine hierauf bezogene bundesrechtliche Verpflichtung ergibt sich weder aus § 4 Abs. 5 ROG noch aus § 6 Abs. 2 LuftVG. Ob sich aus dem bayerischen Landesrecht etwas anderes entnehmen läßt, stellt keine revisible Frage dar (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Insoweit ist es dem Revisionsgericht versagt, der Bedeutung des Art. 23 Abs. 1 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes nachzugehen. Dasselbe gilt für die Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 3. Mai 1984 (GVBl. S. 121).

47

Auch die Planfeststellungsbehörde hat zu prüfen, ob das geplante Vorhaben den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung entspricht (vgl. BVerwG. Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 u.a. - BVerwGE 56, 110 [122]). Aus § 6 Abs. 2 Satz 1 LuftVG folgt nicht, daß die zu beachtenden Erfordernisse gerade in einem besonderen Raumordnungsverfahren festzustellen sind. Die Vorschrift enthält bereits nach ihrem Wortlaut keinen derartigen Vorbehalt zugunsten eines gestuften Verfahrensablaufes. Auch Sinn und Zweck des § 6 Abs. 2 Satz 1 LuftVG ergeben dies nicht. Aufgabe der Planfeststellungsbehörde ist es regelmäßig, alle für die Planung erheblichen Belange unter Beachtung gesetzlicher Zielsetzungen einer gerechten Abwägung zuzuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 [304]; Urteil vom 5. Juli 1974 - BVerwG 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309 [313 ff.]; Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 u.a. - BVerwGE 56, 110 [116 ff.]; Urteil vom 12. Juli 1985 - BVerwG 4 C 40.83 - BVerwGE 72, 15 [18]). Dem Gesetzgeber bleibt es unbenommen, die in der planerischen Entscheidung zu beachtenden Belange näher zu kennzeichnen und sie in ihrer jeweiligen Bedeutung zu gewichten. Hierauf zielt auch § 6 Abs. 2 Satz 1 LuftVG. Ein besonderes Verfahren für die raumordnerische Beurteilung eines Vorhabens kennt das Bundesrecht nicht. Zwar fordert § 4 Abs. 5 Satz 1 ROG, daß die öffentlichen Planungsträger ihre Planungen und Maßnahmen mit anderen Gebietskörperschaften aufeinander und untereinander abstimmen. Damit soll im wesentlichen das in § 1 Abs. 4 ROG aufgestellte sog. "Gegenstromprinzip" gesichert werden. Der Bundesgesetzgeber überläßt es aber in § 4 Abs. 5 Satz 3 ROG ausdrücklich den Ländern, die Mitwirkung der für die Raumordnung zuständigen Landesbehörden bei der Abstimmung zu regeln. Demgemäß stellt sich bundesrechtlich nur die inhaltliche Frage, ob die angegriffene Entscheidung den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung entspricht. Das wird bei der Prüfung der Standortentscheidung näher zu erörtern sein.

48

5.

Durchführung des Änderungsverfahrens.

49

Die Regierung von Oberbayern hat das Änderungsverfahren im Ergebnis rechtmäßig durchgeführt. Jedenfalls erweisen sich die insoweit erhobenen Revisionsrügen als unbegründet.

50

5.1

Planauslegung.

51

Die Kläger beanstanden, die Regierung von Oberbayern habe bei der Planauslegung die maßgeblichen Gutachten nicht ausgelegt. Der damit geltend gemachte Rechtsverstoß besteht nicht.

52

Nach § 10 Abs. 3 erster Halbs. LuftVG sind "die Pläne mit Beilagen" in den Gemeinden, die durch das Bauvorhaben betroffen werden, zur Einsicht auszulegen. Die Regelung des Luftverkehrsgesetzes findet ihre Ergänzung in Art. 73 Abs. 3 Satz 1 in Verb, mit Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG. Danach bestehen der auszulegende Plan "aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlaß und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen". Die so umschriebene Planauslegung dient der Information der von dem geplanten Vorhaben Betroffenen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG 4 C 21.74 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 19; Urteil vom 14. April 1978 - BVerwG 4 C 68.76 - Buchholz 407.4 § 18 FStrG Nr. 7). Diesem Zweck ist in aller Regel bereits dann genügt, wenn die Auslegung den von dem geplanten Vorhaben potentiell Betroffenen Anlaß gibt zu prüfen, ob ihre Belange von der Planung berührt werden und ob sie deshalb im anschließenden Anhörungsverfahren zur Wahrung ihrer Rechte oder Interessen Einwendungen erheben wollen. Die Planauslegung hat mithin in einer Weise zu erfolgen, die geeignet ist, dem interessierten Bürger und den interessierten Gemeinden ihr Interesse an Information und Beteiligung durch Anregungen und Bedenken bewußt zu machen und dadurch eine auf das geplante Vorhaben bezogene Öffentlichkeit herzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1983 - BVerwG 4 C 40.81 u.a. - BVerwGE 67, 206 [213]; Urteil vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344 [345] zu § 2 a Abs. 6 Satz 2 BBauG 1976). Mit der Planauslegung brauchen dagegen nicht bereits alle Unterlagen bekanntgemacht zu werden, die möglicherweise erforderlich sind, um die Rechtmäßigkeit der Planung umfassend darzutun oder den festgestellten Plan vollziehen zu können.

53

Welche Unterlagen mit dem Plan im einzelnen auszulegen sind, bestimmt sich nach dem jeweiligen Informationszweck der Planauslegung. Nach der Notwendigkeiten des Einzelfalles entscheidet sich auch, ob auch Gutachten auszulegen sind. Dies bedarf im vorliegenden Falle keiner abschließenden Entscheidung. Im Verfahren der Änderungsplanung ergeben sich insoweit Besonderheiten, als für die von dem geplanten Vorhaben Betroffenen bereits ein Planfeststellungsbeschluß vorlag. Damit hat sich der mit der Planauslegung verfolgte Informationszweck an der Zielsetzung der Änderungsplanung auszurichten. Daß die Planauslegung ungeeignet gewesen wäre, den potentiell von der beabsichtigten Planänderung Betroffenen das gekennzeichnete Interesse bewußt zu machen, behaupten die Kläger selbst nicht. Für eine derartige Annahme ist auch nichts ersichtlich. Nach den Feststellungen des Änderungsbeschlusses, auf den das Berufungsgericht Bezug nimmt, sind in den Gemeinden die Antragsunterlagen, der Planfeststellungsbeschluß vom 8. Juli 1979 und das Gutachten "Vergleich unterschiedlicher Lärmbelastungen in der Umgebung des geplanten Flughafens München II" bekanntgemacht worden. Diese Unterlagen reichen aus, um die Betroffenen in der gegebenen Situation hinlänglich über das zu ändernde Vorhaben und seine Auswirkungen auf ihre Rechte und Interessen zu unterrichten.

54

Übrigens lagen zu diesem Zeitpunkt die von den Klägern angeführten weiteren Gutachten der Regierung von Oberbayern noch nicht vor. Die Behörde war mithin nicht in der Lage, der von den Klägern angenommenen Pflicht zur Vorlage eingeholter oder ihr vorgelegter Gutachten nachzukommen. Das gilt auch für die sog. Konfigurationsanalyse, deren Nichtvorlage die Kläger zu 8) bis 10) und zu 15) beanstanden. Die damit gemeinte Zusammenstellung der Materialien zur "Untersuchung alternativer Bahnkonfigurationen unter den Aspekten des Fluglärms und der Überflughäufigkeiten" wurde der Planfeststellungsbehörde erst Ende März vorgelegt (vgl. PFÄB S. 63). Zu diesem Zeitpunkt war das Anhörungsverfahren für die betroffenen Gemeinden und für deren Bewohner nahezu vollständig abgeschlossen. Die von den Klägern als "auslegungsbedürftig" angesehenen Gutachten sind der Planfeststellungsbehörde zumeist erst in der zweiten Jahreshälfte 1983 vorgelegt worden.

55

5.2

Erörterungsverfahren.

56

Die Kläger meinen, daß sie wegen der von der Regierung von Oberbayern getroffenen Verfahrensgestaltung nicht in der Lage gewesen seien, sachkundige Einwendungen zu erheben. Dies wäre ihnen indes möglich gewesen, wenn jedenfalls im Zeitpunkt der Erörterung die von der Behörde eingeholten Gutachten bekanntgemacht worden wären. Damit rügen die Kläger nicht nur ein unzureichendes Auslegungsverfahren, sondern darüber hinaus ein übereiltes Anhörungs- und Erörterungsverfahren. Auch dieses Vorbringen erweist sich im Ergebnis als unbegründet.

57

Das Anhörungs- und Erörterungsverfahren bezieht sich in der Tat nicht nur auf die ausgelegten Planungsunterlagen und die dazu erhobenen Einwendungen. Nach Art. 73 Abs. 6 Satz 1 BayVwVfG sind auch die eingeholten Stellungnahmen der am Vorhaben beteiligten Behörden zu erörtern. Daran, daß sich die Erörterung auf die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen zu beziehen hat, besteht kein Zweifel. Ob dies stets die von der Planfeststellungsbehörde eingeholten Gutachten einschließt, läßt sich damit allerdings noch nicht entscheiden. Dagegen könnte sprechen, daß die in Art. 66 Abs. 2 BayVwVfG normierte grundsätzliche Verpflichtung, schriftliche Gutachten zugänglich zu machen, in Art. 72 ff. BayVwVfG nicht wiederholt wird. Der Gesetzgeber hat möglicherweise die Regelung des Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG für ausreichend erachtet, um den berechtigten Interessen der Betroffenen an sachgerechter Erörterung genügen zu können. Indes ist für eine zweckbezogene Auslegung des Art. 73 Abs. 6 Satz 1 BayVwVfG auch die grundrechtsschützende Funktion des Verfahrensrechtes zu beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1986 - BVerwG 4 C 48.82 - BVerwGE 74, 109 [112] unter Hinweis auf BVerfGE 37, 132 [141, 148]; 46, 325 [334]; 49, 220 [225]; 53, 30 [65]; 56, 216 [236]; 60, 348 [357]; 61, 82 [114 ff.]). Daraus ergeben sich hier folgende Überlegungen:

58

Daß der Gesetzgeber zwischen Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde unterscheidet, bedeutet nicht, daß sich die Planfeststellungsbehörde auf die Unterlagen, die Gegenstand des Anhörungsverfahrens nach Art. 73 Abs. 6 BayVwVfG waren, zu beschränken hätte. Es bleibt der Planfeststellungsbehörde unbenommen, weitere tatsächliche Feststellungen zu treffen, um ihrer Aufgabe einer sachgerechten Prüfung und Abwägung gerecht werden zu können. Was hierfür erforderlich ist, hat sie auch im Hinblick auf die ihr übertragene planerische Gestaltungsbefugnis zu beurteilen. Indes würde die vom Gesetzgeber gewollte Trennung zwischen Anhörungs- und Entscheidungsverfahren mißachtet werden, wenn das Schwergewicht der zu treffenden tatsächlichen Feststellungen in den späteren Verfahrensabschnitt verlagert würde, so daß eine substantielle Einflußnahme der Betroffenen nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich wäre. Das schließt naturgemäß nicht aus, daß gerade das Ergebnis der Erörterung die Planfeststellungsbehörde veranlaßt, weitere Feststellungen auch auf der Grundlage gutachterlicher Stellungnahmen zu treffen. Liegen diese vor, kann sich ergeben, daß insoweit erneut ein Anhörungsverfahren durchzuführen oder den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Daraus ist insgesamt zu folgern, daß die Anhörungsbehörde die Erörterung nach pflichtgemäßem Ermessen erst beginnen darf, wenn eine hinreichend problembezogene Erörterung zu erwarten steht. Danach kann nach den Umständen des Einzelfalles auch die Auslegung von Gutachten über Fragestellungen veranlaßt sein, deren abwägungserhebliche Bedeutung auch ohne Kenntnis der erhobenen Anregungen und Bedenken mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Wann dies jeweils der Fall ist, kann nicht allgemein gesagt werden. Nähere Ausführungen sind durch das vorliegende Revisionsverfahren nicht veranlaßt.

59

Die insoweit abweichende Auffassung des Berufungsgerichts ist bedenklich. Nach den Feststellungen des Änderungsbeschlusses sind alle von der Regierung von Oberbayern eingeholten Gutachten erst in der Zeit von März 1983 bis Mai 1984 erstellt worden. In welcher Weise auch ohne Kenntnis dieser Gutachten bereits im Erörterungsterrain zu den Fragen des Bedarfs und der Konfiguration "zumindest in Umrissen" - wie das Berufungsgericht meint - Stellung genommen werden konnte, ist nicht ersichtlich. Die Annahme des Berufungsgerichts dürfte sich auch schwerlich mit der Beurteilung dieser Fragen im Änderungsbeschluß selbst vereinbaren lassen. Die Regierung von Oberbayern hat den von ihr eingeholten Gutachten eine ganz erhebliche Aussagekraft beigemessen. Das zeigt die der geänderten Planfeststellung hinzugefügte Begründung deutlich. Bei dieser Sachlage läßt sich nicht ausschließen, daß der Erörterungstermin im Frühjahr 1983 verfrüht war. Eine verfrühte, aus der Sicht der Betroffenen übereilte Erörterung kann das gesetzgeberische Anliegen verfehlen, eine substantielle Behandlung der berührten Belange und Interessen zu ermöglichen.

60

Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen erlauben keine abschließende Entscheidung, ob die Regierung von Oberbayern den Erörterungstermin - wie die Kläger meinen - durch die Art und Weise der Aufbereitung der maßgebenden Entscheidungsgrundlagen in rechtswidriger Weise hat "leerlaufen" lassen. Dies kann auch letztlich dahinstehen. Wenn das Planfeststellungsverfahren im Zeitpunkt der mündlichen Anhörung fehlerhaft war, so war die Planfeststellungsbehörde jedenfalls in der Lage, einen derartigen Verfahrensmangel noch selbst zu beseitigen. Zu diesem Zwecke mußte sie nicht das gesamte Verfahren wiederholen. In entsprechender Anwendung von Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG konnte eine unterbliebene "substantielle" Anhörung nachgeholt werden. Die Regierung von Oberbayern ist in dieser Weise verfahren. Sie hat mit der Bekanntmachung vom 16. Januar 1984 öffentlich darauf hingewiesen, daß sie Gutachten und Stellungnahmen eingeholt habe (vgl. PFÄB S. 68). Sie hat zugleich darauf hingewiesen, daß diese Gutachten eingesehen werden könnten und daß Gelegenheit bestehe, Stellung zu nehmen. Es ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn die Regierung von Oberbayern nicht von vornherein entschieden hat, daß der Erörterungstermin zu wiederholen sei. Das war angesichts der Schwierigkeit, den Streitstoff in einem Massenverfahren angemessen zu behandeln, und im Hinblick auf die bereits durch das erste Planfeststellungsverfahren erreichte Sachaufklärung keine den Anspruch auf Gehör insgesamt mißachtende Verfahrensweise. Insoweit durfte die Behörde zunächst das Ergebnis der Stellungnahmen abwarten. Nach den im Änderungsbeschluß vom 7. Juni 1984 getroffenen Feststellungen haben nur wenige von der eingeräumten Befugnis zur Akteneinsicht Gebrauch gemacht. Stellungnahmen gingen nur von der Großen Kreisstadt Freising und von den Gemeinden Eching, Eitting und Oberding ein. Nach diesem tatsächlichen Ergebnis kann es nicht als verfahrensfehlerhaft bezeichnet werden, wenn sich die Regierung von Oberbayern nicht für eine Wiederholung des Erörterungstermins entschied. Insoweit gilt der Rechtsgedanke des Art. 73 Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG.

61

Die Kläger zu 5) und zu 17) bis 19) machen allerdings - zutreffend - geltend, in der Bekanntmachung vom 16. Januar 1984 sei die Untersuchung der Prognos AG nicht angeführt worden. Die verfahrensmäßigen Rechte der Kläger sind indes insoweit nicht verkürzt werden. Die Kläger wurden durch den Inhalt der Bekanntmachung ersichtlich nicht gehindert, das ihnen eingeräumte Recht auf Akteneinsicht und Stellungnahme wirksam wahrzunehmen. Die Kläger zu 17) bis 19) haben gegenüber der Regierung von Oberbayern Stellungnahmen nicht abgegeben. Auf die Möglichkeit der Akteneinsicht haben sie verzichtet. Hätten sie im damaligen Zeitpunkt das Gutachten des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung vom Dezember 1983 [DIW II] eingesehen, so hätten sie leicht erkennen können, daß diesem Gutachten eine eigene datenmäßige Vorgabe der Planfeststellungsbehörde zugrunde lag. Diese sog. Leitdaten waren dem Gutachter im September 1983 mitgeteilt worden. Zwar hat die Klägerin zu 5) eine Stellungnahme abgegeben, die sich ausdrücklich mit der Vorgabe der wirtschaftlichen Leitdaten beschäftigte. Die Revision vermag jedoch nicht aufzuweisen, daß die Klägerin zu 5) gerade durch den Inhalt der Bekanntmachung vom 16. Januar 1984 gehindert war, ihr Recht auf inhaltsbezogene Stellungnahme sachgerecht wahrzunehmen. Ob - wie sie behauptet - die gutachterliche Stellungnahmen der Prognos AG zunächst einer Einsichtnahme entzogen waren, stellt einen Tatsachenvortrag dar, dem nachzugehen das Revisionsrecht nicht erlaubt (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO). Hierauf bezogene Verfahrensrügen hat die Klägerin zu 5) nicht erhoben. Das mag letztlich dahinstehen. Die Klägerin zu 5) macht nämlich nicht geltend, sie habe vergeblich versucht, die mit der Bekanntmachung vom 16. Januar 1984 bezeichneten Gutachten einzusehen. Auch im Verfahren der Planfeststellung gibt es ein Mindestmaß an Mitwirkungspflichten der Betroffenen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1980 - BVerwG 7 C 101.78 - BVerwGE 60, 297 [306]; Urteil vom 27. Mai 1983 - BVerwG 4 C 40.81 u.a. - BVerwGE 67, 206 [212]). Ergänzend sei bemerkt: Der von den Klägern zu 5) und zu 17) bis 19) vorgetragene Mangel des Verwaltungsverfahrens ist auch der Sache nach nicht gegeben. Die von der Regierung von Oberbayern dem Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung vorgegebenen Leitdaten waren einer gutachterlichen Stellungnahme der P. AG vom August 1983 entnommen. Sie entstammten teilweise dem sog. Verkehrsreport 1990 vom Juli 1983 und waren für Bayern insoweit regionalisiert worden. Im Zeitpunkt der geschilderten Vorgabe lag der Regierung von Oberbayern das von den Klägern angeführte Gutachten der P. AG zur Fortschreibung der Bundesverkehrswegeplanung vom Oktober 1983 nicht vor.

62

5.3

Erörterungstermin.

63

Die Durchführung der Erörterungstermine läßt die von den Klägern geltend gemachten Mängel nicht erkennen. § 10 Abs. 5 LuftVG in Verb, mit Art. 73 Abs. 6 BayVwVfG ist nicht verletzt.

64

Die von dem Kläger zu 3) aufgeworfene Frage nach Ort und Zeit des Erörterungstermins vom 7./8. März 1983 bedarf keiner sachlichen Entscheidung. Die Revision trägt nicht vor, was der Kläger zu 3) bei Teilnahme am Erörterungstermin zur Wahrung gerade seiner durch das Vorhaben beeinträchtigten Rechte oder Interessen hätte geltend machen wollen. Der insoweit unterstellte Verfahrensmangel würde nur dann zur Rechtsfehlerhaftigkeit des das Verfahren abschließenden Planfeststellungsbeschlusses führen, wenn er sich zumindest auf dessen Ergebnis ausgewirkt haben könnte. Hierzu enthält das klägerische Vorbringen nichts.

65

Das Vorbringen der Kläger zu 1), 2) und 4) bis 7), mit dem die Wahl des Ortes der Anhörung kritisiert wird, ist unerheblich. Diese Kläger haben an dem für sie vorgesehenen Erörterungstermin offenbar teilgenommen. Daß andere an der Teilnahme gehindert worden seien, können die Kläger nicht geltend machen; sie wären dadurch nicht in ihren Rechten verletzt. Soweit die Kläger die Art und Weise der Durchführung des Erörterungstermins insgesamt für verfehlt ansehen, ist ein sich auf das Ergebnis der Planfeststellung auswirkender Verstoß gegen Art. 73 Abs. 6 BayVwVfG ebenfalls nicht ersichtlich. Die beanstandete Durchführung sog. Sammeltermine mag in der Tat nicht dem Idealbild einer auf allseitige "Kommunikation" ausgerichteten substantiellen Erörterung entsprechen. Der Gesetzgeber nimmt dies aber hin (vgl. Art. 73 Abs. 6 Satz 4 BayVwVfG). Es ist alsdann Aufgabe der Verhandlungsführung, für eine faire und sachbezogene Erörterung zu sorgen. Daß ein derartiger Grundsatz fairer Verhandlungsführung verletzt worden sei und sich dies auf das Ergebnis der Planfeststellung ausgewirkt haben könnte, vermögen die Kläger substantiiert(1) vorzutragen.

66

5.4

Vorlage der SSL-Studie.

67

Der von den Klägern zu 8) bis 10) und zu 15) in diesem Zusammenhang geltend gemachte Rechtsverstoß, ihnen sei die sog. SSL-Studie nicht vorgelegt worden, ist unbegründet. Zwar berücksichtigt die Begründung des Änderungsbeschlusses diese Studie. Das deutet auf die Erheblichkeit der in der Studie enthaltenen Ausführungen für die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials hin. Aus diesem Grunde ist es zweifelhaft, ob das Berufungsgericht die Maßgeblichkeit der Studie mit der Erwägung verneinen durfte, das Betriebsmodell und die mit ihm verbundenen Flugrouten würden von der Bundesanstalt für Flugsicherung (BFS) erst bei der Inbetriebnahme des Flughafens festgelegt. Diese Erwägung folgt nur formal der Regelung des § 31 Abs. 3 LuftVG, während für die Beurteilung künftiger Lärmimmissionen bestimmte Flugrouten zumindest planerisch zugrunde zu legen sind. Dies bedarf indes keiner weiteren Erörterung. Die erhobene Gegenrüge, die Kläger hätten bereits mit einem früheren Schriftsatz umfassend zu der sog. SSL-Studie Stellung genommen, ist jedenfalls begründet. Das seinerzeitige klägerische Vorbringen weist konkrete Kenntnisse über den Inhalt der Studie aus. Daß die dem erstinstanzlichen Gericht unterbreitete Stellungnahme nur auf eine unvollständige Kenntnis zurückzuführen und daher unzureichend gewesen sei, wird von der Revision nicht dargetan. Den Klägern war es mithin durchaus möglich, im Verfahren der Änderung des Planfeststellungsbeschlusses ebenfalls entsprechende Stellungnahmen abzugeben.

68

In diesem Zusammenhang machen die Kläger ferner geltend, das Berufungsgericht habe sich zu Unrecht geweigert, dem Beklagten die Vorlage einer deutschen Übersetzung der Studie nebst zugehörigen Unterlagen aufzugeben. Die insoweit erhobene Verfahrensrüge ist unbegründet. Dabei kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht nach dem Vorbringen der Kläger eine Vorlageanordnung nach § 99 Abs. 1 VwGO oder nach §§ 98 VwGO, 429 ZPO erwogen hat. Das Berufungsgericht hat nämlich ohne Rechtsfehler erkannt, daß eine Vorlageanordnung nur bei bestehender Entscheidungserheblichkeit in Betracht kommt. Diese hat es auf der Grundlage der von ihm zur materiellen Rechtslage vertretenen Auffassung verneint. Das ist nicht zu beanstanden. Das gilt selbst dann, wenn - wie die Kläger wohl meinen - diese Auffassung einer revisionsgerichtlichen Prüfung nicht standhalten würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1984 - BVerwG 6 C 143.81 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 143). Auch der von den Klägern geltend gemachte Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG besteht nicht. Die Kläger behaupten selbst nicht, daß das Berufungsgericht seiner Entscheidung Tatsachen oder Beweisergebnisse zugrunde gelegt habe, die ihnen unbekannt geblieben seien. Ob sich aus allgemeinen Grundsätzen rechtsstaatlicher Verfahrensgestaltung im Einzelfall - über den Bereich des Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK hinausgehend - eine Pflicht einer Behörde zur Vorlage einer Übersetzung ergeben kann, bedarf bei dieser Sachlage keiner Entscheidung.

69

6.

Mitwirkung von Amtsträgern.

70

Die Kläger machen geltend, der Planfeststellungsbeschluß vom 8. Juli 1979 und der Änderungsbeschluß vom 7. Juni 1984 seien unter Mitwirkung ausgeschlossener oder befangener Amtsträger ergangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1984 - BVerwG 4 C 58.81 - BVerwGE 69, 256 [263 ff.]). Das Vorbringen bleibt im Ergebnis erfolglos. Im einzelnen ergibt sich:

71

6.1

J./R. - 1974 bis 1979.

72

Das Berufungsgericht hat die Mitwirkung von Staatsminister J. und Ministerialdirigent R. im Verfahren der Planfeststellung (1974 bis 1979) tatrichterlich nicht näher aufgeklärt. Nach seiner Auffassung ist jedenfalls die Kausalität etwaiger unzulässiger Mitwirkungshandlungen im Hinblick auf das Verfahren zur Änderung des Planfeststellungsbeschlusses zu verneinen. Diese Ansicht läßt Rechtsfehler nicht erkennen.

73

Nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, die etwa in Art. 46 BayVwVfG vorausgesetzt werden, führt ein Verfahrensfehler nur dann zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, wenn sich der Mangel auf die Entscheidung ausgewirkt haben kann. Für den Bereich des Art. 20 Abs. 1 BayVwVfG muß insoweit zumindest die konkrete Möglichkeit bestehen, daß ohne den angenommenen Verfahrensfehler die angegriffene Entscheidung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1984 - BVerwG 4 C 58.81 - BVerwGE 69, 256 [270]). Das Berufungsgericht hat dies tatrichterlich verneint. Danach bezog sich die Tätigkeit von Staatsminister J. und Ministerialdirigent R. auf den Bereich der Dimensionierung des Flughafens mit einer oder zwei Nebenbahnen und auf die Frage, ob das Planfeststellungsverfahren im Hinblick auf eine nachträgliche Überprüfung der Lärmschutzsituation im Genehmigungsverfahren ausgesetzt oder neu begonnen werden sollte. Für beide Bereiche stellt das Berufungsgericht ebenfalls fest, daß insoweit im Verfahren der Planänderung eine neue Entscheidungslage bestanden habe. Deshalb kommt es für die Rechtmäßigkeit der "neuen" Entscheidung nicht darauf an, ob an der früheren Entscheidung möglicherweise ausgeschlossnene Amtsträger mitgewirkt haben. Daß sich eine Behörde, welche die Möglichkeit eines erheblichen Verfahrensfehlers erkennt, in eine "neue Entscheidungslage" begeben darf, ist rechtlich nicht zu bezweifeln. Einer Wiederholung aller vorhergehenden Verfahrensabschnitte bedarf es hierzu dann nicht, wenn sich die Mitwirkung möglicherweise ausgeschlossener Amtsträger - wie hier - auf diese Teile des Verfahrens begrenzen läßt. Wie zudem ausgeführt, war die Planfeststellungsbehörde im Verfahren nach Art. 76 Abs. 1 BayVwVfG durchaus befugt, abgrenzbare Fragen einer erneuten Prüfung zu unterziehen. Das ist - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - geschehen.

74

Die von den Klägern in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen sind erfolglos. Die Rügen der Kläger zu 1) bis 7) genügen den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht. Die verletzte Rechtsnorm wird nicht bezeichnet. Zudem wird nicht konkretisierend dargelegt, zu welchen klärungsbedürftigen Fragen im Zusammenhang mit einzelnen Mitwirkungshandlungen das Berufungsgericht hätte Beweis erheben sollen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. §§ 173 VwGO, 565 a ZPO).

75

6.2

J. - 1981 bis 1984.

76

Staatsminister J. war nicht an der Mitwirkung im Änderungsverfahren (1981 bis 1984) gehindert. Er war Leiter des Staatsministeriums für Wirtschaft und Verkehr, das gegenüber der Planfeststellungsbehörde als Aufsichtsbehörde zuständig war. Ein Ausschluß- oder ein Befangenheitsgrund besteht nicht. Dies hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt.

77

Staatsminister J. war nach seinem Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat der Flughafen München GmbH nicht von einer weiteren Tätigkeit im Verfahren der Planänderung ausgeschlossen. Ein Ausschlußgrund nach Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 oder Nr. 6 BayVwVfG bestand nicht.

78

Die Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayVwVfG liegen nicht vor. Im Zeitpunkt der erneuten Antragstellung am 16. Oktober 1981 war Staatsminister J. bereits aus dem Aufsichtsrat der Flughafen München GmbH ausgeschieden. Eine etwaige "Nachwirkung" fällt nicht unter die genannte Bestimmung. Frühere Tätigkeiten führen nur unter den in Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BayVwVfG genannten Voraussetzungen zu einem Ausschluß. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift, wie sie die Kläger befürworten, kommt daher nicht in Betracht. Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BayVwVfG enthält ein zeitlich unbegrenztes Mitwirkungsverbot, das bei tatsächlicher Einflußnahme in privater Eigenschaft sinnvoll ist. Bei dem an eine Doppelfunktion anknüpfenden Ausschlußgrund des Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayVwVfG wäre eine derartige Wirkung weder der Sache nach geboten noch in ihren praktischen Folgen hinnehmbar. Der in Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayVwVfG enthaltene Ausschlußgrund entfällt, sobald der Amtsträger seine Organtätigkeit aufgegeben hat.

79

Auch die Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BayVwVfG liegen nicht vor. Dies läßt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts allerdings nicht mit der Erwägung begründen, Staatsminister J. sei bereits vor der erneuten Antragstellung aus dem Aufsichtsrat der Flughafen München GmbH ausgeschieden. Die angeführte Vorschrift will gerade Tätigkeiten erfassen, die zeitlich vor dem Beginn des Verwaltungsverfahrens liegen, für das der Ausschluß geprüft wird. Maßgebend ist vielmehr, daß Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BayVwVfG nach seinem ausdrücklichen Wortlaut nur Tätigkeiten betrifft, die nicht in amtlicher Eigenschaft ausgeübt wurden. Eine frühere Tätigkeit in amtlicher Eigenschaft soll nach dem Willen des Gesetzgebers nicht zu einem Ausschluß von einer weiteren Tätigkeit in einem Verwaltungsverfahren führen. Das Gesetz will vielmehr einem Amtsträger, der sich in eine mögliche Interessenkollision gestellt sieht, einen Weg eröffnen, seine amtliche Handlungsfähigkeit wiederzuerlangen. Nur bei einer früheren "privaten" Tätigkeit halt Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BayVwVfG einen dauernden Ausschluß für gerechtfertigt. Es bedarf demgemäß der Entscheidung, ob Staatsminister J. im Aufsichtsrat der Flughafen München GmbH in amtlicher Eigenschaft tätig war. Das Berufungsurteil enthält hierzu keine Ausführungen. Gleichwohl genügen die tatrichterlichen Feststellungen für eine abschließende Entscheidung (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist nicht zweifelhaft, daß Staatsminister J. dem Aufsichtsrat der Flughafen München GmbH nur in seiner Eigenschaft als zuständiger Fachminister angehörte. In "amtlicher" Eigenschaft meint dabei soviel wie "in Wahrnehmung seiner amtlichen Aufgaben". Eine andere Auslegung würde dem in Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BayVwVfG erkennbaren gesetzgeberischen Anliegen nicht gerecht.

80

Der Staatsminister war auch nicht nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG an einer Tätigkeit im Änderungsverfahren gehindert. Liegt der Tatbestand eines Ausschlußgrundes nicht vor, so müssen für die Annahme eines Grundes, der geeignet ist, Mißtrauen gegen eine unparteiliche Amtsausübung zu rechtfertigen, besondere Umstände hinzutreten. Das Berufungsgericht hat derartige Umstände nicht festgestellt. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Kläger richten sich lediglich gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Ihnen kann eine zulässige Aufklärungsrüge nicht entnommen werden. Die vom Berufungsgericht beigezogenen Akten des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Verkehr belegen übrigens, daß sich gerade Staatsminister J. in der Zielsetzung der Kläger für eine Minderung des Achsabstandes der verbleibenden beiden Hauptbahnen eingesetzt hat. Das Berufungsgericht hatte auch aus diesem Grunde keinen Anlaß, von einer allgemeinen Befangenheit des Staatsministers J. auszugehen.

81

Eine von einigen Klägern befürwortete entsprechende Anwendung des § 54 Abs. 3 VwGO kommt nicht in Betracht. Eine gesetzliche Regelungslücke besteht nicht. Der Gesetzgeber hat sich hinsichtlich der richterlichen Tätigkeit von Erwägungen leiten lassen, die ihren Grund in der verfassungsrechtlich gebotenen Unabhängigkeit des Richters finden. Um die Unparteilichkeit des Richters möglichst umfassend zu gewährleisten, will der Gesetzgeber auch frühere Umstände, die einen Ausschlußgrund begründet hätten, als fortdauernd erfassen. Insoweit ergänzt § 54 Abs. 3 VwGO die in § 41 ZPO enthaltene Regelung. Eine vergleichbare Ausgangslage besteht für die Tätigkeit in einem Verwaltungsverfahren nicht. Da zudem Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG erlaubt, jedem Fall des "bösen Scheins" gerecht werden zu können, ist es nicht erforderlich, § 54 Abs. 3 VwGO auf Fälle der vorliegenden Art entsprechend anzuwenden.

82

6.3

E..

83

Das Berufungsgericht legt dar, daß Regierungspräsident E. nicht gehindert war, am Verfahren der Planfeststellung mitzuwirken, obwohl er bei einer Verwirklichung des Vorhabens am Alternativstandort Hofoldinger Forst an seinem Wohnort mit Beeinträchtigungen durch Fluglärm hätte rechnen müssen. Das Gericht verneint einen Ausschluß- oder Befangenheitsgrund. Dem ist zu folgen.

84

Das Berufungsgericht hat zutreffend verneint, daß der Beamte durch die Billigung des beantragten Standortes einen "unmittelbaren Vorteil" im Sinne des Art. 20 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG erlangt hat oder nach Lage der Dinge erlangen konnte. In der Rechtsprechung, auf die das Berufungsgericht verwiesen hat, werden zwar zu diesem Begriff unterschiedliche Ansichten vertreten. Einer abschließenden Klärung bedarf es im vorliegenden Zusammenhang indes nicht. Nach jeder der vertretenen Auffassungen erwachsen aus der Entscheidung für einen bestimmten Standort den Grundstücken im Bereich des bisherigen Standortes keine unmittelbaren Vorteile. Vielmehr handelt es sich lediglich um mittelbare Vorteile, welche Art. 20 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG für die Annahme eines Ausschlußgrundes nicht ausreichen läßt. Die Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG sind ebenfalls nicht gegeben. Die Kläger haben zulässige Aufklärungsrügen insoweit auch nicht erhoben. Ihrer Kritik an der berufungsgerichtlichen Beweiswürdigung kann nicht nachgegangen werden (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO).

85

6.4

E. Dr. B., Dr. H..

86

Das Berufungsgericht hält die Beteiligung von Regierungspräsident E., Abteilungsdirektor Dr. B. und Regierungsdirektor Dr. H. an den politischen Spitzengesprächen im Sommer 1981 im Ergebnis für nicht geeignet, einen Ausschluß- oder Befangenheitsgrund in rechtserheblicher Weise darzutun. Diese Auffassung läßt Rechtsfehler nicht erkennen.

87

Die Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG sind nicht gegeben. Die Vorschrift meint die personenbezogene Parteilichkeit des Amtsträgers. Der an sich berufene Amtsträger muß, wenn die Besorgnis der Befangenheit begründet sein soll, für das Verfahren oder für die zu treffende Entscheidung aus Gründen, die in seiner Person liegen, Mißtrauen gegen eine unparteiische Amtsführung erwecken. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG setzt deshalb voraus, daß der befangene Amtsträger durch einen anderen ersetzt werden kann, ohne daß dieser dadurch wiederum denselben Befangenheitsgrund begründet. Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt sind die genannten Amtsträger ausschließlich in ihrer Eigenschaft als Funktionsträger an den sog. Spitzengesprächen und an den Informationskreisen beteiligt worden. Damit wird die Art und Weise der Verfahrensgestaltung als solche in Zweifel gezogen. Eine persönliche Disqualifikation der hieran beteiligten Amtsträger wird damit indes nicht geltend gemacht. Ob die Verfahrensgestaltung zu Bedenken Anlaß gibt, wird als eine Frage des "fairen Verwaltungsverfahrens" gesondert zu erörtern sein.

88

Die von den Klägern zu 8) bis 10) und zu 15) in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge genügt nicht den Voraussetzungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Das Vorbringen läßt nicht erkennen, aus welchen Gründen das Berufungsgericht die beantragte Beweiserhebung abgelehnt hat und daß dies auf der Grundlage der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung zur materiellen Rechtslage verfehlt war. Es stellt jedenfalls keinen Befangenheitsgrund dar, wenn sich ein Amtsträger für einen Achsabstand von 2.300 m ausgesprochen hat. Dies war - für sich genommen - eine auf das geplante Vorhaben bezogene Sachentscheidung. Daß die Amtsträger zu ihrer Beurteilung durch sachfremde Erwägungen bestimmt worden seien, läßt sich dem klägerischen Vorbringen nicht entnehmen. Das Berufungsgericht hat übrigens selbst angenommen, daß man zunächst in rechtswidriger Weise nur "taktisch" gedacht habe. Eine individuelle Befangenheit einzelner Amtsträger läßt sich daraus nicht begründen.

89

6.5

S., K..

90

Das Berufungsgericht legt dar, daß das Änderungsverfahren nicht deshalb fehlerhaft sei, weil Staatsminister S. und Oberbürgermeister K. Einfluß genommen hätten. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen Rechtsfehler nicht erkennen.

91

Die Tätigkeit von Staatsminister S. und von Oberbürgermeister K. im Hinblick auf das Planänderungsverfahren wird von Art. 20 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG nicht erfaßt. Beide Amtsträger mögen zwar jeweils "für eine Behörde" tätig geworden sein. Es fehlt aber der weitere Bezug, daß sich diese Tätigkeit gerade in dem Verwaltungsverfahren - hier dem Planänderungsverfahren - vollzogen hat. Von Art. 20 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG werden nur Tätigkeiten für eine Behörde erfaßt, die aufgrund einschlägiger Verfahrensvorschriften dem Verwaltungsverfahren selbst zuzurechnen sind. Dazu zählt auch ein Verfahren, das gegenüber dem eigentlichen Verwaltungsverfahren Aufsichtsfunktionen wahrnimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1984 - BVerwG 4 C 58.81 - BVerwGE 69, 256 [267]). Dagegen ist es nicht Sinn und Zweck des Art. 20 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, die entscheidungsbefugte Behörde allgemein von der Einflußnahme durch Personen oder durch andere Behörden zu schützen. Sind derartige Einflußnahmen sachfremd, so muß sich die Behörde dessen erwehren. Art. 20 Abs. 1 BayVwVfG will insoweit nur verhindern, daß der "böse Schein" der Interessenkollision entsteht. Sowohl Staatsminister S. als auch Oberbürgermeister K. waren nach den einschlägigen Verfahrensvorschriften zu einer Mitwirkung im Planänderungsverfahren nicht berufen. Sie haben auch keine Zuständigkeit für sich in Anspruch genommen. Im einzelnen ergibt sich hierzu:

92

Staatsminister S. war zu einer Mitwirkung am Planänderungsverfahren nicht berufen. Als Finanzminister war er nicht zuständig und erst recht nicht kompetent, auf das Verfahren Einfluß zu nehmen. Das Berufungsgericht stellt dies zwar nicht ausdrücklich fest. Insoweit kann die Rechtslage - die an sich irrevibles Recht betrifft - vom erkennenden Senat jedoch selbst beurteilt werden. Eine formelle Zuständigkeit der Staatsregierung wird zudem vom Berufungsgericht verneint. Dem hiergegen gerichteten Vorbringen kann nicht nachgegangen werden (vgl. §§ 137 Abs. 1 Nr. 1, 173 VwGO, 562 ZPO). Auf die von den Klägern hervorgehobene politische Einflußnahme des Staatsministers kommt es nicht an. Dies mag eher Anlaß sein, Regeln fairer Verfahrensgestaltung für das Verwaltungsverfahren selbst zu bedenken. Das von den Klägern betonte Gebot der politischen Zurückhaltung wird jedenfalls von Art. 20 Abs. 1 BayVwVfG nicht erfaßt.

93

Auch Oberbürgermeister K. war im Sinne des Art. 20 Abs. 1 BayVwVfG zu einer Mitwirkung am Planänderungsverfahren nicht berufen. Zwar ist in § 10 Abs. 2 Satz 2 LuftVG ausdrücklich vorgesehen, daß die Gemeinden am Verfahren der Planfeststellung zu beteiligen sind. Damit billigt der Gesetzgeber, daß sich die Planfeststellungsbehörde zur Wahrung der gemeindlichen Planungshoheit der Einflußnahme der Gemeinde auszusetzen hat. Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 5 BayVwVfG will nur ausschließen, daß ein derartiger Amtsträger insoweit in doppelter Eigenschaft tätig werden kann. Derartige Mitwirkungs- und Aufsichtsbefugnisse hat das Berufungsgericht für Oberbürgermeister K. ausgeschlossen. Daran ist der erkennende Senat gebunden (vgl. §§ 137 Abs. 1 Nr. 1, 173 VwGO, 562 ZPO). Daß Oberbürgermeister K. sowohl in seiner Eigenschaft als Mitglied des Aufsichtsrates der Flughafen München GmbH als auch als gesetzlicher Vertreter der Landeshauptstadt München mit dem geplanten Vorhaben befaßt war, berührt die Rechtmäßigkeit des hier zu beurteilenden Planänderungsverfahrens mithin nicht.

94

6.6

Sa..

95

Das Berufungsgericht verneint, daß der Änderungsbeschluß vom 7. Juni 1984 im Hinblick auf die Tätigkeit des Ministerialdirigenten Sa. rechtsfehlerhaft sei. Dieser Auffassung ist nur im Ergebnis zu folgen.

96

Das Berufungsgericht prüft, ob Ministerialdirigent Sa. im Sinne des Art. 20 Abs. 1 Satz 2 oder des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG im Verfahren der Planänderung tätig geworden ist. Das Gericht läßt dies unentschieden, weil es aus tatsächlichen Gründen weder einen Ausschluß - noch einen Befangenheitsgrund für gegeben hält. Auch das kann letztlich dahinstehen. Die beanstandete Tätigkeit des Ministerialdirigenten Sa. hat sich nämlich auf das Verfahrensergebnis nicht ausgewirkt. Nach den Umständen des Falles besteht jedenfalls nicht die konkrete Möglichkeit, daß ohne den zugunsten der Kläger unterstellten Verfahrensmangel die angegriffene Entscheidung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1984 - BVerwG 4 C 58.81 - BVerwGE 69, 256 [269 f.]). Dies kann auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen abschließend entschieden werden.

97

Die Kläger sehen den Ausschluß- und Befangenheitsgrund allein in dem Umstand, daß Ministerialdirigent Sa. durch eine Verlagerung des Standortes des bisherigen Flughafens Vorteile erwüchsen. Damit kann die konkrete Möglichkeit eines erheblichen Kausalzusammenhanges nicht dargetan werden. Der Beamte übernahm am 1. Juli 1984(2) das Amt des Leiters der Verkehrsabteilung im Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr. Zu diesem Zeitpunkt war die Frage der Ersetzungsbedürftigkeit des Flughafens München-Riem für die Planfeststellungsbehörde und für deren Aufsichtsbehörde bereits endgültig entschieden. Das Berufungsgericht hatte diese Auffassung in seinem Beschluß vom 16. April 1981 ausdrücklich gebilligt. In dem sog. Spitzengespräch vom 1. Juni 1981 stand die Frage der Ersetzungsbedürftigkeit deshalb nicht mehr zur Erörterung. Das ergeben die Feststellungen des Berufungsgerichts ohne erkennbaren Zweifel.

98

Damit stellt sich zwar noch die Frage, ob Ministerialdirigent Sa. als Leiter der aufsichtsführenden Behörde in der folgenden Zeit begründeten Anlaß gehabt haben konnte, die Frage der Ersetzungsbedürftigkeit von sich aus aufzugreifen. Das ist jedoch auf der Grundlage der berufungsgerichtlichen Feststellungen zu verneinen. Die von der Regierung von Oberbayern aktualisierten Verkehrsprognosen hatten ausschließlich Bedeutung für die Frage, wie die Dimensionierung des geplanten Flughafens zu bestimmen sei. Das mochte - wie die Kläger vortragen - auch für die Standortentscheidung bedeutsam sein. Es stand indes in keiner Phase des Änderungsverfahrens erneut zur Diskussion, daß der Standort des Flughafens München-Riem aufzugeben sei. Insbesondere ergab sich aus den im Änderungsverfahren gewonnenen Erkenntnissen nicht, daß die Aufsichtsbehörde der Regierung von Oberbayern etwa durch weisungsähnliche Handlungen hätte nahelegen müssen, die Frage der Ersetzungsbedürftigkeit nochmals zu überdenken. Daß die Regierung von Oberbayern der Aufsichtsbehörde auch insoweit berichtspflichtig war, ändert an dieser Beurteilung nichts. Der durch Aktualisierung der Verkehrsprognosen geänderte Bedarf stellte die Ersetzungsbedürftigkeit des Flughafens München-Riem nicht ernsthaft in Frage. Dabei kommt es nicht auf die "abstrakte Möglichkeit" einer derartigen Fragestellung an (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1984 - BVerwG 4 C 58.81 - BVerwGE 69, 256 [269]). Maßgebend ist im Zusammenhang mit Art. 20 Abs. 1 Satz 2 und Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG nur, ob aus der Sicht der Planfeststellungsbehörde oder der Aufsichtsbehörde Anlaß zu erneuten Überlegungen bestand. Das folgt aus dem Zweck der genannten Vorschriften. Der Amtsträger soll von solcher amtlichen Tätigkeit ausgeschlossen sein, in der ihm ein abgewogenes, unparteiisches Urteil nicht mehr möglich erscheint. Kann eine derartige Sachlage nicht entstehen, weil eine bestimmte Frage bereits entschieden ist, so vermögen die Ausschluß- und Befangenheitsregelungen ihr Ziel ohnehin nicht zu erreichen. Soweit die Kläger daher die Auffassung der Planfeststellungsbehörde zur Frage der Ersetzungsbedürftigkeit für sachlich verfehlt halten, kann dies nicht zugleich die konkrete Möglichkeit aufweisen, daß das Ergebnis des Änderungsverfahrens in dieser Frage anders ausgefallen wäre, wenn Ministerialdirigent Sa. nicht als Leiter der Aufsichtsbehörde tätig geworden wäre. Die Kläger greifen damit vielmehr die sachliche Richtigkeit der bereits im Planfeststellungsbeschluß vom 8. Juli 1979 getroffenen Entscheidung an, daß der Standort des Flughafens in München-Riem durch einen anderen Standort zu ersetzen sei. Darauf wird an anderer Stelle einzugehen sein.

99

Die Kläger sind auf den vom Berufungsurteil abweichenden rechtlichen Gesichtspunkt in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden (vgl. §§ 173 VwGO, 278 Abs. 3 ZPO). Der Senat bemerkt insoweit ergänzend: Eine Lärmbetroffenheit mag im Einzelfall dafür erheblich sein, ob einem Amtsträger aus einer Entscheidung immaterielle oder materielle Vorteile erwachsen können. Es ist aber bedenklich, wenn der daraus abgeleitete Ausschluß- oder Befangenheitsgrund zunächst auf der Grundlage von Sachverständigengutachten ermittelt werden muß. Das ist einer gebotenen Verfahrensgestaltung, die sich der Pflicht zur Effektivität und zur Rechtsklarheit verpflichtet weiß, kaum zuträglich. Die Verwaltung muß ohne erheblichen Ermittlungsaufwand entscheiden können, welcher ihrer Amtsträger in einem bestimmten Verfahren an einer Tätigkeit gehindert ist. Der Verwaltung wird regelmäßig auch nicht zumutbar sein, aus besonderer Vorsicht einzelne Amtsträger aus Entscheidungsabläufen herauszuhalten, deren gerichtliche Kontrolle sie erwartet. Aus diesem Grunde bedarf der Begriff des Vorteils in Art. 20 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG einer Auslegung und einer Handhabung, die auch dem Grundsatz der Rechtssicherheit hinreichend Rechnung trägt. Dem Senat erscheint es allerdings auch fragwürdig, ob die Frage einer Befangenheit allein auf der Grundlage einer dienstlichen Äußerung des betroffenen Amtsträgers entschieden werden darf. Insoweit verlangt Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG ein Mindestmaß an objektiven Kriterien, welche als Gründe geeignet sein können, das Mißtrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen.

100

Bei der gegebenen Rechtslage kommt es auf die von den Klägern zur Mitwirkung von Ministerialdirigent Sauer weiterhin erhobenen Rügen materiell-rechtlicher und prozessualer Art nicht an.

101

6.7

W..

102

Die von den Klägern zu 8) bis 10) und zu 15) gegen die Mitwirkung von Ministerialrat W. im Planfeststellungsverfahren erhobenen Rügen sind im Ergebnis unbegründet. Gegenüber dem Beamten wird geltend gemacht, er habe wegen Lärmbelastungen seines Wohnsitzes am Planfeststellungsverfahren nicht mitwirken dürfen.

103

Allerdings war die Tätigkeit von Ministerialrat W. nicht nach Art. 20 Abs. 1 oder nach Art. 21 BayVwVfG zu beurteilen. Der Beamte hat seine Tätigkeit bei der Regierung von Oberbayern zum 31. Dezember 1976 beendet. Das bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz trat nach seinem Art. 99 erst am 1. Januar 1977 in Kraft. Das vorher geltende, ungeschriebene Landesverfahrensrecht enthält aber keine strengeren Anforderungen als das jetzt geltende Recht. Dieses hat die Planfeststellungsbehörde beachtet.

104

Nach den berufungsgerichtlichen Feststellungen ist ein unmittelbarer Vorteil im Sinne des Art. 20 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG bei einer Lärmbelastung von unter 62 db (A) jedenfalls auszuschließen. Ob den Erwägungen des Berufungsgerichts im übrigen zu folgen ist, kann unentschieden bleiben. Soweit die Kläger zu 8) bis 10) und zu 15) im Rahmen des Befangenheitsgrundes des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zur subjektiven Lärmempfindung angreifen, enthält ihr Vorbringen einen unzulässigen Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung. Die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge ist unbegründet. Zwar hat der Kläger zu 15) in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht einen Beweisantrag gestellt. Danach sollte durch Gutachten eines Sachverständigen ermittelt werden, ob das Grundstück von Ministerialrat W. durch die Verlegung des Flughafens München-Riem erheblich im Wert steigen werde. Das Berufungsgericht hat den Beweisantrag mit der Begründung zurückgewiesen, bei einer derartigen Wertsteigerung handele es sich allenfalls um eine mittelbare Folge des Wegfalls der Lärmbeeinträchtigung. Diese werde weder von Art. 20 Abs. 1 Satz 2 noch von Art. 21 Abs. 1 BayVwVfG erfaßt. Vom Standpunkt dieser materiellrechtlichen Auffassung aus hatte das Berufungsgericht in der Tat keinen Anlaß, den beantragten Beweis zu erheben. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob die Kläger zu 8) bis 10), die einen entsprechenden Beweisantrag nicht gestellt hatten, eine Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO rügen können. Daß sich dem Berufungsgericht eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes aus anderen Gründen hätte aufdrängen müssen, ist dem klägerischen Vorbringen nicht zu entnehmen. Von einer näheren Begründung wird abgesehen (vgl. §§ 173 VwGO, 565 a ZPO).

105

7.

Faires Verwaltungsverfahren.

106

Die Kläger machen geltend, die Regierung von Oberbayern habe es im Änderungsverfahren an der gebotenen Distanz gegenüber der Flughafen München GmbH, aber auch gegenüber einer politischen Einflußnahme in verfahrenswidriger Weise fehlen lassen. Das Vorbringen bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

107

7.1

Grundsatz des fairen Verwaltungsverfahrens.

108

Die §§ 8 ff. LuftVG erschöpfen sich in ihrer Bedeutung nicht als besonderes Verwaltungsverfahrensrecht. Die Vorschriften enthalten zugleich eine materielle Ermächtigung der Planfeststellungsbehörde zur luftverkehrsrechtlichen Fachplanung selbst (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 - BVerwGE 56, 110 [116]). Zentrales Element dieser Ermächtigung ist - wie bei vergleichbaren Vorschriften anderer Fachplanungsgesetze - die mit ihr verbundene Einräumung eines Planungsermessens (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 [304]; Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 [59]; Urteil vom 10. Februar 1978 - BVerwG 4 C 25.75 - BVerwGE 55, 220 [225 f.]). Ihrem Gegenstand nach erstreckt sich die derart eingeräumte planerische Gestaltungsfreiheit in umfassender Weise auf schlechthin alle planerischen Gesichtspunkts, die zu einer Verwirklichung der gesetzlich vorgegebenen Planungsaufgabe, aber auch zur Bewältigung der von dem Planungsverhaben erst aufgeworfenen Probleme von Bedeutung sind. Die zu beachtenden rechtlichen Bindungen sind hierbei von unterschiedlicher Intensität. Soweit konkretisierende gesetzliche Vorgaben eines Fachplanungsgesetzes nicht bestehen, wird die materielle Richtigkeit der behördlichen Entscheidung im wesentlichen von der Beachtung des Abwägungsgebotes und den hieraus für den Abwägungsvorgang und für das Abwägungsergebnis entwickelten Anforderungen bestimmt. Dies hat der erkennende Senat in seiner Rechtsprechung wiederholt verdeutlicht.

109

Die gerechte Abwägung widerstreitender Belange stellt Anforderungen an das dabei einzuhaltende Verfahren. Dazu zählt zunächst eine korrekte Aufnahme der erforderlichen Informationen, die Unterrichtung und die Anhörung der Betroffenen und die Beachtung von gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligungsbefugnissen. Das braucht für den vorliegenden Zusammenhang nicht vertieft zu werden. Derartige verfahrensbezogene Anforderungen verfolgen das Ziel, die Planfeststellungsbehörde in die Lage zu versetzen, zu einer problemabgewogenen Entscheidung gelangen zu können. Bürger und Träger öffentlicher Belange setzen dabei auf die fachbezogene Integrität der Planfeststellungsbehörde. Dieses Ziel kann nicht erreicht werden, wenn sich die Planfeststellungsbehörde in ihrer Verfahrensgestaltung einer Einflußnahme aussetzt, die ihr die Freiheit zur eigenen planerischen Gestaltung jedenfalls faktisch nimmt oder doch weitgehend einschränkt. Demgemäß muß die Planfeststellungsbehörde gegenüber jedermann jenes Maß an innerer Distanz und Neutralität wahren, das ihr in einer späteren Phase noch ein abgewogenes Urteil ermöglicht. Dementsprechend hat sie ihr eigenes Verfahren einzurichten. Der in Art. 20, 21 BayVwVfG für die einzelnen Amtsträger getroffenen Regelung liegt insoweit ein verallgemeinerungsfähiger Gedanke des Verwaltungsverfahrensrechtes zugrunde. Die befaßte Behörde hat die ihr übertragene Aufgabe in unparteiischer Weise wahrzunehmen. Dies ergibt sich auch aus dem rechtsstaatlichen Grundsatz fairer Verfahrensgestaltung, der in seinem Anwendungsbereich nicht auf das gerichtliche Verfahren beschränkt ist (vgl. BVerfGE 52, 380 [390] [BVerfG 13.11.1979 - 1 BvR 1022/78][BVerfG 13.11.1979 - 1 BvR 1022/78]; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28. April 1978 - BVerwG 7 C 50.75 - BVerwGE 55, 355 [360]; Urteil vom 20. September 1984 - BVerwG 7 C 57.83 - BVerwG E 70, 142 [151]). In Planfeststellungsverfahren ist Unparteilichkeit auch dem Vorhabenträger gegenüber geboten. Das schließt Beratung und Information nicht aus. Derartige, eher informale Verfahrensweisen sind nützlich und geboten, um einen sachgerechten Verfahrensablauf zu ermöglichen. Sie finden ihre Grenzen dort, wo die Planfeststellungsbehörde durch ihre Verfahrensgestaltung eine im Gesetz nicht vorgesehene Bindung - mag diese auch weitgehend nur faktischer Natur sein - selbst eingeht. Die gebotene Unparteilichkeit wird auch mißachtet, wenn - wie es das Berufungsgericht sinnfällig ausdrückt - der Antragsteller "mit am Entscheidungstisch sitzt". Die Planfeststellungsbehörde hat die sachbezogene Abwägung selbst zu treffen. Sie darf den Abwägungsvorgang dabei nicht zu einem Aushandeln der zu beachtenden Belange degenerieren lassen. Die erforderliche Unparteilichkeit der Planfeststellungsbehörde kann ferner gefährdet werden, wenn andere Behörden oder Amtsträger außerhalb ihrer Zuständigkeit und außerhalb zulässiger Beteiligungen auf das Verwaltungsverfahren Einfluß zu nehmen suchen. Das schließt Kontaktaufnahmen, Informationen und Kenntnisnahmen nicht aus, sofern daraus nicht im Einzelfall entscheidungsbezogene Aktivitäten betreffend den Verlauf und den Inhalt des Planfeststellungsverfahrens hervorgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1984 - BVerwG 4 C 58.81 - BVerwGE 69, 256 [267]). Demgemäß ist es den Vertretern der Planfeststellungsbehörde nicht von vornherein verwehrt, an Besprechungen auf politischer Ebene teilzunehmen. Dies mag zum Zwecke sachkundiger Beratung und mit dem Ziel politischer Effektivität sogar naheliegend sein. Rechtlich zu beanstanden ist eine derartige Verfahrensweise aber dann, wenn die verfahrensrechtlich geordneten Entscheidungsebenen nicht mehr getrennt, einseitig Absprachen über die weitere Verfahrensgestaltung getroffen und der Gestaltungsspielraum der Planfeststellungsbehörde von vornherein durch aktive Einflußnahmen auf "politischer Ebene" sachwidrig eingeengt wird. Die Behörde verliert dann die erforderliche innere Distanz und Neutralität zu dem Vorhaben, über das zu entscheiden allein ihr gesetzlich aufgetragen ist. Zudem verfehlt dann die Beteiligung Dritter im Rahmen des weiteren Verfahrensablaufes regelmäßig ihren gesetzlichen Zweck.

110

7.2

Kausalität einer Verletzung des Grundsatzes.

111

Das vorliegende Verfahren erfordert keine weitere Erörterung nach Inhalt und Umfang des Gebotes fairer Verfahrensgestaltung. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ergeben jedenfalls keinen Rechtsverstoß gegen dieses Gebot.

112

Das Berufungsgericht stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, daß sich die Regierung von Oberbayern in ihrer Entscheidungsfreiheit nicht durch politische Vorgaben oder Entscheidungen gebunden gesehen hat. Hiervon ist im Revisionsverfahren auszugehen (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO). Soweit die Kläger die berufungsgerichtliche Beweiswürdigung als lebensfremd angreifen, genügt ihr Vorbringen nicht den Erfordernissen einer zulässigen Aufklärungsrüge. Daß die Frage nach dem Fortgang eines Großvorhabens das Interesse politischer Entscheidungsträger findet, begründet noch keinen Verfahrensfehler. Allerdings stellt das Berufungsgericht auch fest, man habe die Vertreter der Planfeststellungsbehörde zunächst im Jahre 1981 zu einer vor allem verfahrenstaktisch geprägten Beurteilung bewegen wollen. Eine derartige Betrachtungsweise würde in der Tat einen Mangel im Abwägungsvorgang begründen können. Nach der tatrichterlichen Beurteilung des Berufungsgerichts hat diese Betrachtungsweise jedoch im späteren Verlauf des Planfeststellungsverfahrens ihre Bedeutung weitgehend verloren. Fehlt es insoweit an der konkreten Möglichkeit sachfremder Erwägungen im Zeitpunkt der Änderungsentscheidung, so hat sich der zugunsten der Kläger angenommene Verfahrensverstoß jedenfalls auf das Ergebnis der behördlichen Entscheidung letztlich nicht ausgewirkt. Auch insoweit sind begründete Aufklärungsrügen nicht erhoben worden.

113

Das Berufungsgericht hat ferner unter Berücksichtigung der Verwaltungsvorgänge festgestellt, daß ein die Grenze zulässigen informalen Verwaltungshandelns überschreitendes Zusammenwirken der Regierung von Oberbayern und der Flughafen München GmbH nicht stattgefunden hat. In den vom Berufungsgericht kritisch beurteilten sog. Informationskreisen seien nur Fragen der Prozeßführung, nicht aber solche der planerischen Abwägung erörtert worden. Das gegen diese Feststellungen gerichtete Revisionsvorbringen stellt einen im Revisionsverfahren unzulässige Angriff auf die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts dar. Dabei kann dahinstehen, ob sich der geltend gemachte Verfahrensverstoß auf das Entscheidungsergebnis ausgewirkt haben kann.

114

8.

Bestimmtheit des Änderungsbeschlusses.

115

Die Regierung von Oberbayern war nicht gehalten, den jeweils verfügenden Teil ihrer Beschlüsse vom 8. Juli 1979 und vom 7. Juni 1984 in einem einheitlichen Beschluß zu verbinden. Zwar mag dies im Einzelfall der Klarheit dienen. Eine Verletzung von Verfahrensrecht tritt indes erst ein, wenn nicht mehr hinreichend erkennbar ist, was noch Gegenstand und Inhalt der einheitlichen Planfeststellung sein soll. Daß es den Klägern bei der Durchsicht der beiden Planfeststellungsbeschlüsse Schwierigkeiten bereitet oder bereitet hat, den Gegenstand und den Inhalt des verfügenden Teiles zu erkennen, ist verständlich. Im Hinblick auf die Konzentrationswirkung des Planfeststellungsverfahrens ist der Umfang der getroffenen Anordnungen erheblich (vgl. § 9 Abs. 1 LuftVG). Dies beruht aber nicht auf der Änderung des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses, sondern auf der umfangreichen Sachmaterie. Daß die Kläger an einer wirksamen Rechtsverfolgung gehindert waren, läßt sich nicht feststellen.

116

II.

Materiell-rechtliches Planungsergebnis.

117

Das Berufungsgericht hat den Planfeststellungsbeschluß vom 8. Juli 1979 in der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 7. Juni 1984 auch als inhaltlich rechtmäßig beurteilt, soweit hierüber im Rahmen des Hauptantrages zu entscheiden war. Dies ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

118

Die §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 LuftVG enthalten die materielle Ermächtigung der Planfeststellungsbehörde zur luftverkehrsrechtlichen Fachplanung. Zentrales Element dieser Ermächtigung ist die mit ihr verbundene Einräumung einer planerischen Gestaltungsfreiheit, die der Planfeststellungsbehörde die Befugnis zu einer umfassenden planerischen Gestaltung gibt. Das schließt die Ermächtigung ein, in Rechte und Interessen einzelner einzugreifen.

119

Gleichwohl bestehen rechtliche Bindungen. Hierauf bezieht sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle komplexer Planungsentscheidungen. Da sich das Luftverkehrsgesetz hierzu näherer Bestimmungen enthält, gelten insoweit die allgemeinen Grundsätze rechtsstaatlicher Planung (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 u. a - BVerwGE 56, 110 [116 ff.]). Der komplexen Struktur der raumbezogenen Fachplanung der §§ 8 ff. LuftVG entsprechend hat sich das planerische Ermessen der Behörde vor allem danach auszurichten, daß die beteiligten öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander sachgerecht abgewogen werden. Vorhandene gesetzliche Wertungen sind dabei zu beachten. Dies ist in der Rechtsprechung wiederholt dargelegt worden.

120

Das Berufungsgericht hat seine Kontrolle der planerischen Entscheidung auf im wesentlichen vier Bereiche gerichtet. Es hat die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidungen unter dem Gesichtspunkt der Ersetzungsbedürftigkeit des Flughafens München-Riem, der Standortwahl, der Kapazität des neuen Flughafens (Dimensionierung) und der Lage der Start- und Landebahnen im Gelände (Konfiguration) geprüft. Das Gericht hat außerdem Fragen des Gewässerschutzes als georderten Belang erörtert. Gegen diese Abfolge der gerichtlichen Kontrolle sind Bedenken nicht zu erheben. Auch die nachfolgende Prüfung geht in dieser Weise vor.

121

1.

Ersetzungsbedürftigkeit.

122

Der Planfeststellungsbeschluß vom 8. Juli 1979 begründet die Ersetzungsbedürftigkeit des Flughafens München-Riem im wesentlichen mit drei Erwägungen. Der Flughafen sei nicht in der Lage, das künftig zu erwartende Verkehrsaufkommen zu bewältigen. Der Flugbetrieb führe auf Dauer zu untragbaren Immissionsbelastungen. Er stelle zugleich eine Gefährdung für die Bevölkerung der dicht besiedelten Umgebung des Flughafens dar. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

123

1.1

Planrechtfertigung.

124

Alle drei Gesichtspunkte - und zwar auch jeder für sich allein - sind grundsätzlich geeignet, die Planung eines neuen Flughafens als Ersatz für einen vorhandenen zu rechtfertigen und damit als öffentliche Belange die von der Planfeststellungsbehörde vorzunehmende Abwägung zu tragen. Eine Planung ist gerechtfertigt, wenn für das beabsichtigte Vorhaben nach Maßgabe der vom jeweiligen Fachplanungsgesetz allgemein verfolgten Ziele ein Bedürfnis besteht, die mit ihr geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also objektiv erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 u.a. - BVerwGE 56, 110 [118]). Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166 [168]; Urteil vom 6. Dezember 1985 - BVerwG 4 C 59.82 - BVerwGE 72, 282 [285]). Zum Beispiel kann die Erweiterung eines Flughafens wegen des geänderten Verkehrsbedürfnisses oder aus Sicherheitsanforderungen erforderlich sein (vgl. BVerwG. Urteil vom 7. Juli 1978 - a.a.O. - S. 120).

125

Auch Gründe des Immissionsschutzes können die Verlegung eines Flughafens rechtfertigen. Das gilt insbesondere für Lärmbelastungen. Bei ihnen handelt es sich um schädliche Umwelteinwirkungen, die der Gesetzgeber sowohl gesondert durch § 6 Abs. 2 LuftVG als auch allgemein durch § 50 BImSchG bei der Planung zu berücksichtigen gebietet. Auch dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FlugLG) vom 30. März 1971 (BGBl. I S. 282) kann die gesetzgeberische Bewertung entnommen werden, daß wegen der Fluglärmbelastung die Umgebung von Flughäfen möglichst von Wohnsiedlungen freizuhalten ist. Die in dem Gesetz enthaltene Bewertung der Umweltbelastungen mißbilligt eine dem widersprechende Siedlungspolitik. Es ist aus diesem Grunde nicht rechtsfehlerhaft, wenn die Planung mit den Zielen des Fluglärmgesetzes gerechtfertigt wird. Der Fluglärm ist eine erhebliche Störquelle, so daß die Exekutive in Beachtung der sich aus Art. 2 Abs. 2 GG ergebenden Schutzpflichten gehalten sein kann, Maßnahmen planerischer Art zu ergreifen (vgl. insoweit auch BVerfGE 56, 54 [BVerfG 14.01.1981 - 1 BvR 612/72] [73 ff.]). Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats umfaßt der notwendige Schutz der Anwohner von Flughäfen auch das störungsfreie Schlafen und die ungestörte Kommunikation (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - a.a.O. - S. 131; vgl. ferner - wenn auch zur Straßenplanung - Urteil vom 21. Mai 1976 - BVerwG 4 C 80.74 - BVerwGE 51, 15 [33]).

126

1.2

Planfeststellungsbeschluß 1979.

127

Die Regierung von Oberbayern hat diese rechtliche Ausgangslage für ihre Entscheidung, der Flughafen München-Riem sei durch einen anderen Flughafen zu ersetzen, rechtsfehlerfrei beachtet. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die von der Behörde hierfür angeführten Gründe in tatsächlicher Hinsicht einwandfrei gegeben und hinreichend gewichtet worden sind, um die angefochtene Planungsentscheidung und die damit verbundene Überwindung entgegenstehender öffentlicher oder privater Belange zu tragen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Kläger sind nicht begründet:

128

(1)

Bedarfs- und Kapazitätserfordernisse.

129

Der Planfeststellungsbeschluß vom 8. Juli 1979 legt ein gesteigertes Verkehrsaufkommen für den Flughafen München-Riem zugrunde. Dies wird durch die im Änderungsbeschluß vom 7. Juni 1984 enthaltene Aktualisierung der Luftverkehrsprognosen ergänzt. Die Erwägungen der Planfeststellungsbehörde lassen Rechtsfehler auf der Grundlage der erforderlichen Planrechtfertigung nicht erkennen.

130

Es ist Aufgabe der Planfeststellungsbehörde den erforderlichen Bedarf prognostisch zu bestimmen. Das Gericht hat nur zu prüfen, ob die Prognose mit den zu ihrer Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1985 - BVerwG 4 C 59.82 - BVerwGE 72, 282 [286]; vgl. weiterführend Tettinger DVBl. 1982, 421 [427]). Es überprüft deshalb insbesondere die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde gelegten Sachverhalts und schließlich, ob das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist. Ferner ist zu fragen, ob die mit jeder Prognose verbundene Ungewißheit künftiger Entwicklungen in einem angemessenen Verhältnis zu den Eingriffen steht, die mit ihr gerechtfertigt werden sollen. Diesen Anforderungen wird der Planfeststellungsbeschluß vom 8. Juli 1979 unter Berücksichtigung der aktualisierten Luftverkehrsprognosen gerecht.

131

Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Flughafen München-Riem nach der prognostischen Bedarfsberechnung jedenfalls im Jahre 2000 zu klein sein werde, um den Anforderungen des Luftverkehrs zu genügen. Dem liegt eine Beweiserhebung zugrunde, die so umfangreich ist, daß gezweifelt werden kann, ob das Berufungsgericht sich der Grenzen seiner Aufklärungspflicht hinreichend bewußt war. Das mag indes dahinstehen, weil die Kläger nicht beschwert wären, wenn das Gericht diese Grenzen überschritten haben sollte. Die Kläger übersehen bei ihrer Kritik, daß die hier zu erörternde Ersetzungsbedürftigkeit des Flughafens München-Riem schon aufgrund einer gröberen Einschätzung der Verkehrsentwicklung anzunehmen ist als etwa die Dimensionierung und die Konfiguration des Flughafens selbst. Auch wenn die Kapazität des Flughafens München-Riem bis zum Jahre 2000 - bis an die Grenze der Belastbarkeit - noch zur Befriedung des Verkehrsaufkommens ausreichen würde, stellt dies die Entscheidung zugunsten eines neuen Flughafens nicht in Frage. Ein Vorhaben der hier erörterten Art bedingt einen langen zeitlichen Vorlauf vor seiner Fertigstellung und Inbetriebnahme. Die Planung braucht aus diesem Grunde nicht den letztmöglichen Zeitpunkt abzuwarten, um einer bereits prognostizierten Überlastung begegnen zu können. Zwar würde eine derartige Verzögerung es ermöglichen, einer veränderten Entwicklung des prognostizierten Verkehrsaufkommens durch Aufgabe des geplanten Vorhabens oder durch dessen weitere Verzögerung noch Rechnung zu tragen. Die Entwicklung kann aber auch umgekehrt in einer so nicht prognostizierten Steigerung des Verkehrsaufkommens liegen. In einem derartigen Falle wäre ein Ersatzflughafen nicht rechtzeitig fertigzustellen. Ein überschreiten des planerischen Gestaltungsspielraumes liegt nicht darin, daß die Planfeststellungsbehörde die Entwicklung des Luftverkehrsaufkommens optimistischer beurteilt als die Kläger.

132

Die hierzu erhobenen Aufklärungsrügen bleiben ohne Erfolg. Die Kläger zu 1) bis 7) und die Kläger zu 8) bis 10) und zu 15) tragen vor, das Berufungsgericht hätte Bedarf und Kapazität des Flughafens München-Riem durch weiteren Sachverständigenbeweis näher aufklären müssen. Das Berufungsgericht hat seine Ermittlungspflicht indes im vollen Umfange erfüllt. Daß möglicherweise andere Sachverständige zu anderen Prognoseergebnissen gekommen wären, berührt die Rechtmäßigkeit der als methodisch einwandfrei und in den zugrunde gelegten Einschätzungen und Szenarien als einleuchtend erkannten Prognosen der Planfeststellungsbehörde nicht.

133

Soweit die Kläger beanstanden, daß das Berufungsgericht dem Sachverständigen H. gefolgt ist, genügen ihre Aufklärungsrügen nicht den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Kläger haben nicht dargetan, daß das Einholen eines weiteren Gutachtens gemäß §§ 98 VwGO, 412 ZPO veranlaßt war (vgl. auch § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO). Die Voraussetzungen, unter denen das richterliche Ermessen eingeschränkt ist, liegen nicht vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1968 - BVerwG 8 C 48.68 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 79; Urteil vorn 19. Dezember 1968 - BVerwG 8 C 29.67 - BVerwGE 31, 149 [156]; Beschluß vom 23. Juni 1975 - BVerwG 7 B 54.75 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 42; Urteil vom 7. Juli 1978 - a.a.O. - S. 127). Das Revisionsvorbringen ergibt nicht, daß dem Berufungsgericht Bedenken gegen die Eignung des Sachverständigen vorgetragen worden sind. Insbesondere wird nicht behauptet, die Kläger hätten aus diesem Grunde das Einholen eines weiteren Gutachtens beantragt. Daß die Kläger - wie die Revision geltend macht - die Ausführungen des Sachverständigen substantiiert bestritten haben, mußte das Berufungsgericht noch nicht veranlassen, ein weiteres Gutachten einzuholen. Dem Revisionsvorbringen ist insoweit auch eine Verfahrensrüge mangelnder Sachverhaltsaufklärung nicht zu entnehmen. Das klägerische Vorbringen stellt im wesentlichen einen so nicht zulässigen Angriff auf die berufungsgerichtliche Beweiswürdigung dar. Zu weiteren Ausführungen gibt das Revisionsvorbringen dem Senat keinen Anlaß (vgl. §§ 173 VwGO, 565 a ZPO).

134

Die Kläger zu 1) bis 7) und die Kläger zu 8) bis 10) und zu 15) machen weiter geltend, das Berufungsgericht sei der Frage nicht nachgegangen, ob und in welchem Umfange durch näher bezeichnete Maßnahmen die Kapazität des Flughafens München-Riem erhöht oder der Bedarf gemindert werden könnte.

135

Auch dieses Vorbringen ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat mit der gebotenen Intensität geprüft, ob flugbetriebliche oder bauliche Maßnahmen geeignet seinen, die Kapazität des Flughafens München-Riem hinreichend zu erweitern oder ihn hinreichend zu entlasten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts könnten die von den Klägern vorgeschlagenen Maßnahmen die Kapazität nur geringfügig erweitern. Die hierzu erhobenen Aufklärungsrügen sind unbegründet. Das jeweils behauptete Beweisergebnis zeigt nicht auf, daß die unter Beweis gestellten Maßnahmen zu einer wesentlichen Erhöhung der Kapazität des Flughafens München-Riem führen würden. Dies wäre indes Voraussetzung, um die Einschätzung der Planfeststellungsbehörde als verfehlt ansehen zu können.

136

Das aktualisierte Fluggastaufkommen stellt keine grundlegende Änderung der Verhältnisse für die Entscheidung über die Ersetzungsbedürftigkeit des Flughafens München-Riem dar. Die von den Klägern behauptete Möglichkeit der Kapazitätserweiterung löst außerdem die von der Planfeststellungsbehörde als erheblich gewürdigten Probleme der vorhandenen Lärmbelastung und Unfallrisiken nicht. Vielmehr würde ein Ausbau des Flughafens München-Riem durch die damit verbundene Steigerung der Flugbewegungen eher eine Verschärfung derartiger Probleme verursachen.

137

(2)

Umwelt- und Sicherheitsbelange.

138

Die Planfeststellungsbehörde hat ihre Entscheidung ferner auf Umwelt- und Sicherheitsgründe gestützt. Das ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die unmittelbare Nähe des Flughafens München-Riem zu dicht besiedelten Wohngebieten bringt hohe Lärmbelastungen und Sicherheitsrisiken für eine große Zahl von Menschen mit sich. Die Reichweite des Lärmschutzbereiches ergibt sich - ohne daß es weiterer Feststellungen bedarf - aus der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereiches für den Verkehrsflughafen München [Riem] vom 1. September 1976 (BGBl. I S. 2629). Die Gefahr von Flugzeugunfällen wird im Planfeststellungsbeschluß näher dargelegt. Die dies kontrollierenden Erwägungen des Berufungsgerichts sind nicht zu beanstanden.

139

Vergleichende Untersuchungen über das Maß der Lärmbelastung am alten und am neuen Standort, wie sie die Kläger zu 8) bis 10) und zu 15) verlangen, waren nicht erforderlich. Entsprechendes gilt für die von den Klägern vermißten vergleichenden Untersuchungen über Sicherheitsrisiken. Das Berufungsgericht durfte ohne Verstoß gegen seine Ermittlungspflicht davon ausgehen, daß in der dicht besiedelten Umgebung des bisherigen Flughafens Wohnflächen in erheblich größerem Umfange gefährdet sind, als dies am neuen, weit weniger dicht besiedelten Standort gegeben sein wird. Auch insoweit ist die mit der Planung verfolgte Zielsetzung generell geeignet, die Ersetzung des Flughafens München-Riem zu rechtfertigen.

140

2.

Standortentscheidung.

141

Die Regierung von Oberbayern hat sich für das Erdinger Moos (Erding-Nord/Freising) als Standort des neuen Flughafens entschieden. Sie hat diesen Standort als geeignet und im Vergleich zu anderen Standorten als vorzugswürdig beurteilt. Das Berufungsgericht hat diese Entscheidung zutreffend als rechtmäßig angesehen.

142

2.1

Abwägungsvorgang.

143

Der Verzicht auf ein erneutes Raumordnungsverfahren für den beabsichtigten Standort Erdinger Moos und auf vergleichende Raumordnungsverfahren zu alternativen Standorten verletzt Bundesrecht nicht. Dieses bestimmt nicht, daß dem Planfeststellungsverfahren ein Raumordnungsverfahren voranzugehen habe. Das mag zwar häufig zweckmäßig sein, ist aber - wie ausgeführt - weder durch § 6 Abs. 2 LuftVG noch durch §§ 4 Abs. 5, 5 Abs. 3 ROG geboten. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang auf Art. 23 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Januar 1982 (GVBl. 1982, 2) verweisen, handelt es sich um irrevisibles Landesrecht. Der geltend gemachten Verletzung nachzugehen, ist dem Revisionsgericht versagt (§§ 137 Abs. 1, 173 VwGO, 562 ZPO).

144

Das gilt auch, soweit die Kläger vortragen, das Landesrecht diene dem subjektiv-rechtlichen Schutz der Betroffenen. Da das bundesrechtlich geordnete Planfeststellungsverfahren eine umfassende Erörterung und Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange uneingeschränkt zuläßt, ist nicht zu erkennen, in welcher Hinsicht die Kläger durch einen Verzicht auf ein erneutes Raumordnungsverfahren in ihren Rechten verletzt sein könnten. Keiner weiteren Erwägung bedarf es, ob die Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 3. Mai 1984 (GVBl. S. 121) entscheidungserhebliche Bedeutung besitzt. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung hierauf nicht gestützt.

145

Das Berufungsgericht hat es den Klägern versagt, die Fehlerhaftigkeit des früheren Raumordnungsverfahrens geltend zu machen. Es hat hierzu auf das Urteil des erkennenden Senats vom 18. März 1983 - BVerwG 4 C 80.79 - (BVerwGE 67, 74) verwiesen. Danach kann ein Eigentümer, dem die Enteignung droht, die Verletzung des Abwägungsgebotes grundsätzlich auch mit der Begründung geltend machen, öffentliche Belange - etwa solche des Landschaftsschutzes oder des Naturschutzes - seien nicht hinreichend beachtet worden. Das Berufungsgericht entnimmt dieser Rechtsprechung, daß Mängel eines der Verwirklichung öffentlicher Interessen dienenden Verfahrens nicht geltend gemacht werden könnten.

146

Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts gibt zu Bedenken Anlaß. Entwickelt ein dem Planfeststellungsverfahren vorgeschaltetes Verfahren diesem gegenüber bindende Wirkung und findet damit eine abgestufte Problembewältigung statt, so muß derjenige, der die Mangelhaftigkeit der Planfeststellung rügen darf, auch Mängel des vorgeschalteten Verfahrens geltend machen kennen. Das Berufungsgericht läßt unentschieden, ob den landesplanerischen, Entscheidungen - insbesondere dem landesplanerischen Gutachten vom 21. Juli 1969 - eine Rechtsbindung in dem erörterten Sinne zukommt. Eine Verletzung von Bundesrecht ergibt sich daraus nicht. Das Berufungsgericht stellt nämlich in tatsächlicher Hinsicht ausdrücklich fest, die Regierung von Oberbayern habe die Standortfrage eigenverantwortlich überprüft und entschieden. Wenn die Behörde aber eigene Erwägungen angestellt und somit ohne Rücksicht auf eine etwa bestehende Bindung entschieden hat, dann kommt es auf die vom Berufungsgericht offengelassene Frage nur an, wenn sich diese Erwägungen als verfehlt oder als unzureichend erweisen. Das ist - wie noch auszuführen ist - nicht der Fall. Bei dieser Sachlage konnte sich auch die Mitwirkung des Staatsministers Schedl im Verfahren der landesplanerischen Standortentscheidung auf das Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens nicht auswirken. Dies hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht festgestellt. Die insoweit erhobenen Revisionsrügen sind mithin unbegründet.

147

Die tatrichterlichen Feststellungen und die ihnen zugrunde liegende Beweiswürdigung greifen die Kläger nicht in einer den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO genügenden Weise an. Die Aufklärungsrüge der Kläger zu 1) bis 7) ist unzulässig. Die in der Revisionsbegründung vorgenommene Bezugnahme auf das zweitinstanzliche Vorbringen ist nicht ausreichend, um eine Aufklärungsrüge selbständig begründen zu können. Das Revisionsvorbringen muß aus sich heraus eine Beurteilung erlauben, ob Verfahrensrecht verletzt wurde (vgl. BVerwG. Beschluß vom 6. Dezember 1984 - BVerwG 9 C 41.84 - Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 65). Das ist hier nicht der Fall. Das klägerische Vorbringen erschöpft sich in einem Verweis auf das Verbringen in der Berufungsinstanz. Es wird auch nicht dargelegt, aus welchen Gründen sich den Berufungsgericht eine weitere Aufklärung hätte aufdrängen müssen. Hierfür ist übrigens auch nichts ersichtlich, nachdem das Berufungsgericht seine Auffassung bereits in seinen Beschluß vom 16. April 1981 ausführlich dargelegt hatte. Das Vorbringen der Kläger zu 8) bis 10) und zu 15) enthält ausschließlich eine Kritik der tatrichterlichen Beweiswürdigung, der nachzugehen dem Revisionsgericht verschlossen ist. Einzelne Verfahrensrügen werden nicht erhoben. Das gilt auch für das Vorbringen der Kläger zu 5) und zu 17) bis 19).

148

2.2

Abwägungsergebnis.

149

Die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde für den Standort Erdinger Moos beruht nicht auf einem Abwägungsfehler. Das Berufungsgericht hat in den Grenzen der gerichtlichen Kontrolle von Planungsentscheidungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 u.a - BVerwGE 56, 110 [122 f.]) zutreffend erörtert, ob der gewählte Standort überhaupt geeignet sei, das beabsichtigte Vorhaben aufzunehmen.

150

(1)

Geeignetheit des Standortes Erdinger Moos.

151

Die Wahl eines objektiv ungeeigneten Standortes hält sich nicht mehr im Rahmen der planerischen Gestaltungsfreiheit. Wann ein Standort in diesem Sinne ungeeignet ist, läßt sich allerdings nicht ohne Berücksichtigung der mit dem Vorhabenen verfolgten Ziele und der bestehenden raumordnerischen, landesplanerischen und fachspezifischen Voraussetzungen beurteilen. Die Geeignetheit eines Standortes ist insoweit regelmäßig von einer Abwägung unterschiedlicher, teilweise gegenläufiger Belange öffentlicher und privater Art abhängig. Diese Abwägung ist nicht Sache des Gerichts. Die Rechtsprechung ist vielmehr auf die Prüfung beschränkt, ob die vorgenommene Abwägung nach Vorgang und Ergebnis keine rechtserheblichen Mängel auf weist. Die hierzu erhobenen Angriffe der Kläger bleiben erfolglos.

152

Die grundsätzliche Eignung des beantragter. Standortes läßt sich auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht bezweifeln. Trotz einzelner Schwierigkeiten ist das in Aussicht genommene Gelände weder ungeeignet, noch rechtfertigen Tatsachen die Annahme, daß die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet sein wird (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 LuftVG). Das Vorbringen der Kläger zu 8) bis 10) und zu 15), der gewählte Standort sei wegen dichter Besiedlung der Umgebung ungeeignet, richtet sich gegen die Abwägung. Das Berufungsgericht hat dargelegt, ein allen Anforderungen in optimaler Weise genügender Standort sei nicht vorhanden. Wenn die Planfeststellungsbehörde unter dieser Voraussetzung einen konkurrierenden Belang zurückgestellt hat, um damit zugleich einem anderen den Vorzug zu geben, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Für die Annahme einer objektiven Fehlgewichtung besteht auch nach dem Revisionsvorbringen kein begründeter Anlaß. Aus demselben Grunde ist das klägerische Vorbringen, das Berufungsgericht habe eine nähere Aufklärung des An- und Abflugverfahrens des Militärflughafens Erding zu Unrecht unterlassen, unbegründet. Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß eine Koordinierung zwischen zivilem und militärischem Flugbetrieb zu einer zusätzlichen Lärmbelastung in der Umgebung des beantragten Standortes führen könne. Auf der Grundlage dieser Unterstellung hat das Gericht einen Abwägungsmangel verneint. Diese Beurteilung läßt Rechtsfehler nicht erkennen.

153

Ein Verkehrsflughafen vermag seinen vorausgesetzten Zweck nur zu erfüllen, wenn eine hinreichende Verkehrsanbindung an das örtliche Straßennetz besteht. Die Planfeststellungsbehörde hat dies erwogen. Dabei ist berücksichtigt worden, daß der ursprünglich geplante westliche Anschluß über eine östlich der Isar vorgesehene Bundesautobahn aufgegeben worden war.

154

Die hierzu von den Klägern zu 8) bis 10) und 15) erhobene Aufklärungsrüge ist unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluß setzt sich mit dem Einwand näher auseinander, die geplanten Straßen seien nicht ausreichend, um die Erschließung des Vorhabens zu sichern. Bei dieser Sachlage war es für einen Beweisantrag ungenügend, lediglich das Gegenteil zu behaupten. Zwar ist bei einem Sachverständigenbeweis gemäß §§ 98 VwGO, 403 ZPO - übrigens abweichend vom Zeugenbeweis (§§ 98 VwGO, 373 ZPO) - ein eher summarisches Beweisangebot grundsätzlich zulässig. Ein Beweisantrag bedarf je nach der Prozeßlage jedoch der gebotenen Konkretisierung. Insoweit besteht eine prozessuale Substantiierungspflicht (vgl. etwa BGH LM § 138 ZPO Nr. 14). Dem genügte das klägerische Beweisangebot, mit dem nur pauschal die mangelnde Sicherung der Erschließung durch Fortfall der geplanten Autobahntrasse ermittelt werden sollte, nicht. Insoweit ist das Berufungsgericht dem klägerischen Beweisverlangen im Ergebnis zu Recht nicht nachgegangen. Eine weitere Aufklärung mußte sich dem Gericht zudem nicht aufdrängen, da es sich anhand der ihm vorliegenden Pläne und Karten ein eigenständiges Urteil bilden konnte.

155

(2)

Berücksichtigung von Standortalternativen.

156

Die Regierung von Oberbayern hat die Frage verneint, ob ein anderer Standort dem beantragten vorzuziehen sei. Das Berufungsgericht billigt dies mit der Erwägung, der Planfeststellungsbehörde habe sich ein anderer als der beantragte Standort nicht als eindeutig besser aufdrängen müssen. Das gelte insbesondere für die von der sog. Oechsle-Kommission in die engere Wahl gezogenen Standorte. Das Berufungsgericht hat damit jedenfalls im Ergebnis die rechtlichen Planungsgrundsätze beachtet.

157

Die Rechtsprechung hat bislang kaum Veranlassung gehabt, rechtliche Maßstäbe für die Überprüfung der Auswahl eines Standortes unter mehreren geeigneten Standorten zu entwickeln. Der erkennende Senat hat hierzu nur ausgeführt, daß es um die Frage gehe, ob sich an einem anderen Standort eine bessere Lösung - auch für die betroffene Umgebung - finden lasse (vgl. Urteil vom 11. Dezember 1978 - BVerwG 4 C 13.78 - Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 8 = DÖV 1979, 517 [519]; vgl. auch Urteil vom 22. März 1974 - BVerwG 4 C 42.73 - Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 6 = DVBl. 1974, 562 [566]; Urteil vom 30. Mai 1984 - BVerwG 4 C 56.81 - BVerwGE 69, 256 [273]). Auch der vorliegende Fall verlangt nicht, in eine nähere Erörterung der rechtlichen Maßstäbe einzutreten. Allerdings ist es verfehlt oder zumindest mißverständlich, wenn das Berufungsgericht meint, die Planfeststellungsbehörde habe den beantragten Standort in Hinblick auf einen Alternativstandort nur dann zu verwerfen, wenn sich ihr dieser als "eindeutig besser geeignet" aufdrängen müsse. Für die von der Planfeststellungsbehörde verzunehmende Abwägung der einzustellenden Belange kommt es stets dar auf an, rechtsmindernde Eingriffe nach Möglichkeit zu vermeiden. Dabei kann es zu rechtlich erheblichen Fehlgewichtungen bereits dann kommen, wenn die Behörde die Bedeutung der (obiektiv) betroffenen öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen hat, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 u.a. - BVerwGE 56, 110 [123]). Wenn die Planfeststellungsbehörde infolge einer derartigen Fehlgewichtung die Vorzugswürdigkeit eines anderen Standortes verkennt, handelt sie rechtswidrig. In der Rechtsprechung des erkennenden Senates wird hierzu nicht vorausgesetzt, daß sich der Behörde ein anderer Standort als "offensichtlich" besser geeignet aufdrängen mußte. Ob das Berufungsgericht in diesem Sinne zu verstehen ist, kann indes dahinstehen. In diesem Falle wäre seine Entscheidung jedenfalls - wie sogleich auszuführen ist - aus anderen Gründen zu billigen (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO).

158

Die tatrichterlichen Feststellungen ergeben nicht, daß der Regierung von Oberbayern in der Wahl des Standortes unter dem Gesichtspunkt des Vergleichs mit anderen Standorten ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist. Die Behörde hat die unterschiedlichen öffentlichen und privaten Belange erkannt und nicht in rechtserheblicher Weise fehlgewichtet. Das hält der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle stand. Die mit der Revision erhobenen Angriffe sind nicht begründet.

159

Die Kläger zu 1) bis 7) meinen, die Vergleichbarkeit der Standorte hätte nur im Verfahren der Raumordnung ermittelt werden können. Das trifft - wie ausgeführt - nicht zu. Soweit mit diesem Vorbringen eine Aufklärungsrüge verbunden wird, genügt diese den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht, das Revisionsvorbringen erschöpft sich hierzu in einer so nicht zulässigen Bezugnahme auf früheres Vorbringen. Die Kläger tragen insbesondere nicht hinreichend substantiiert vor, daß ein anderer Standort - die Rechtsauffassung der Kläger zugrundegelegt - tatsächlich "besser geeignet" wäre. Dieser Nachweis kann jedenfalls nicht bereits mit der Erwägung begründet werden, daß das beabsichtigte Vorhaben auch an einem anderen Standort verwirklichungsfähig wäre.

160

Die Kläger zu 8) bis 10) und zu 15) tragen vor, für sie sei es nicht möglich festzustellen, welche Vorteile der geplante Flughafen mit einem Zwei-Bahnsystem im Vergleich zu den Standorten Hörlkofener Wald oder Hofoldinger Forst habe. Auch dies stellt keine zulässige Revisionsrüge dar. Dem Vorbringen läßt sich nicht entnehmen, daß die Planfeststellungsbehörde bei ihrer Wahl einen entscheidungserheblichen Belang unberücksichtigt gelassen oder in rechtserheblicher Weise verkannt hat.

161

Die Kläger zu 5) und zu 17) bis 19) rügen ebenfalls nur, das Kriterium "besser geeignet" sei fehlerhaft angewandt worden. Das trifft nach Maßgabe der berufungsgerichtlichen Feststellungen nicht zu. Kein Kläger hat einen Standort benannt, den zu erörtern die Planfeststellungsbehörde oder das Berufungsgericht unterlassen hätte. Daß über die Geeignetheit anderer Standorte unterschiedliche Auffassungen möglich sind, begründet noch keinen Rechtsfehler der von der Regierung von Oberbayern getroffenen Auswahl. Das klägerische Vorbringen, die Behörde habe den Betrieb auf dem Militärflugplatz Neubiberg als Hindernis für den Standort Hörlkofener Wald überbewertet, widerspricht den berufungsgerichtlichen Feststellungen. Das Berufungsgericht hat dargelegt, daß kein Anhaltspunkt für die Annahme gegeben sei, einer Koordinierung zwischen zivilem und militärischem Flugbetrieb stünden unüberwindbare Schwierigkeiten entgegen. Der Standort Hörlkofener Wald erscheine gleichwohl nicht besser als der Standort im Erdinger Moos, wenn Belange der Flugsicherung unberücksichtigt blieben. Für das Berufungsgericht trägt bereits der bei Verwirklichung des Vorhabens eintretende Waldflächenverlust die planerische Entscheidung. Diese Auffassung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie wird der planerischen Gestaltungsfreiheit insbesondere im Hinblick auf die sich aus Art. 6 Abs. 2 BayNatSchG ergebenden Anforderungen hinreichend gerecht. Das gilt auch, soweit die Kläger rügen, das Berufungsgericht habe den Umfang des mutmaßlichen Waldflächenverlustes nicht näher ermittelt. Zwar hat die Planfeststellungsbehörde ihrer Auswahlentscheidung eine Bahnkonfiguration mit einem Achsabstand von 2.300 m zugrundegelegt. Ob dies aus flugbetrieblichen oder flughafenbetrieblichen oder aus anderen Gründen erforderlich ist, hat das Berufungsgericht insoweit nicht festgestellt. Für den beantragten Standort im Erdinger Moos wird dieser Achsabstand vom Berufungsgericht lediglich für die konkreten Verhältnisse, wie sie sich aus der differenzierten Lärmbelastung ergeben, als noch rechtfertigungsfähig angesehen. Das schließt eine andere Betrachtungsweise für den Standort Hörlkofener Wald jedenfalls nicht von vornherein aus. Das Berufungsgericht hat diese Fragestellung indes erkannt und zugunsten der Kläger die Möglichkeit eines geringeren Achsabstandes unterstellt. Wenn das Gericht gleichwohl den Umfang der auch dann erforderlichen Rodungen als hinreichend für die planerische Entscheidung ansieht, läßt dies auch im Hinblick auf § 6 Abs. 2 Satz 1 LuftVG in Verb, mit § 2 Abs. 1 BNatSchG, Art. 6 BayNatSchG Rechtsfehler nicht erkennen. Jeder neue Flughafen der beabsichtigten Dimension stellt einen außerordentlich schwerwiegenden Eingriff in den vorhandenen Naturhaushalt dar und mindert dessen Leistungsfähigkeit. Der Gesetzgeber ermächtigt zu derartigen Eingriffen (vgl. § 1 Abs. 1 BNatSchG). Aufgabe der durchführenden Behörde ist es alsdann, die Belastungen des Naturhaushaltes im Rahmen der planerischen Möglichkeiten zu mindern. Daß die Planfeststellungsbehörde diese Aufgabe verkannt hätte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Eine weitergehende verwaltungsgerichtliche Kontrolle ist nicht gegeben.

162

Die Planfeststellungsbehörde war nicht gehalten, die Standortfrage im Änderungsverfahren nach Art. 76 BayVwVfG erneut und umfassend aufzuwerfen. Zwar konnte sich vor allem angesichts des geminderten Flächenbedarfs eine derartige Frage durchaus stellen. Die Behörde hat indes darauf verwiesen, die Standortalternativen seien stets unter dem maßgebenden Gesichtspunkt eines 2-Bahnsystems erwogen worden. Daran habe sich nichts geändert. Das Berufungsgericht hat diese Auffassung als zutreffend beurteilt. An diese Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO). Das hiergegen gerichtete Verbringen der Kläger zu 8) bis 10) und zu 15) und der Kläger zu 5) und zu 17) bis 19) enthält keine zulässige Aufklärungsrüge, sondern eine Kritik der berufungsgerichtlichen Beweiserhebung oder Beweiswürdigung, dem nachzugehen dem Revisionsgericht versagt ist. Von einer weiteren Erörterung wird abgesehen (vgl. §§ 173 VwGO. 565 a ZPO). Dasselbe gilt für die im Hinblick auf die Standortwahl aufgeworfene Frage nach dem Ausmaß der Grundwasserabsenkung.

163

3.

Dimensionierung.

164

Die Regierung von Oberbayern hat mit dem Planänderungsbeschluß vom 7. Juni 1984 ein Zwei-Bahnsystem planfestgestellt, das auf beiden Start- und Landebahnen einen von der jeweiligen anderen Bahn unabhängigen Flugbetrieb erlaubt. Die Planfeststellungsbehörde hat dies mit der erforderlichen Dimensionierung des geplanten Vorhabens begründet. Das Berufungsgericht sieht diese Planung für rechtsfehlerfrei an. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision ergeben keine Verletzung von Bundesrecht.

165

3.1

Erfordernis der Abwägung.

166

Das Berufungsgericht legt dar, daß die Dimensionierung des geplanten Flughafens im wesentlichen eine Frage der Planrechtfertigung sei. Nur die kapazitätsbeeinflussende Anordnung der Start- und Landebahnen könne Gegenstand der Abwägung sein. Dies ist nicht richtig, wirkt sich indes im Ergebnis nicht zum Nachteil der Kläger aus.

167

Der erkennende Senat bemerkt insoweit klarstellend: Unter dem Gesichtspunkt der Planrechtfertigung ist zu prüfen, ob das Vorhaben bereits deshalb rechtswidrig ist, weil es den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes nicht entspricht oder jedenfalls in dieser Weise nicht "vernünftigerweise geboten" ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 - BVerwGE 71. 166 [170]; Urteil vom 6. Dezember 1985 - BVerwG 4 C 59.82 - BVerwGE 72, 282 [284 ff]; vgl. auch Urteil vom 30. Mai 1984 - BVerwG 4 C 58.81 - BVerwGE 69, 256 [270/271]). Um eine Prüfung der Planrechtfertigung handelt es sich bei der Frage der zutreffenden Dimensionierung aber nicht (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1984 - BVerwG 4 C 58.81 - BVerwGE 69, 256 [271]). Denn es geht dabei nicht darum, ob das Vorhaben überhaupt erforderlich ist, sondern darum, ob es etwa infolge eines Abwägungsfehlers überdimensioniert ist. Die sich der Planung hinsichtlich der Dimensionierung stellenden Probleme des Flugbedarfs, der Betriebssicherheit und des Lärmschutzes sind nur durch eine Abwägung der dafür erheblichen Belange zu bewältigen.

168

Als Varianten zu dem planfestgestellten unabhängigen System mit zwei Hauptbahnen kamen der Bau einer einzigen Hauptbahn oder ein abhängiges System mit zwei Hauptbahnen oder mit einer Haupt- und einer Nebenbahn mit zudem unterschiedlichem Achsabstand in Betracht. Unter diesen Planungsalternativen hatte die Planfeststellungsbehörde eine Abwägung zu treffen, die sämtliche abwägungserheblichen öffentlichen oder privaten Belange berücksichtigte. Das ist - wie noch darzulegen ist - in rechtsfehlerfreier Weise geschehen. Das Berufungsgericht hat das Erfordernis der planerischen Abwägung in umfassender Weise geprüft, ohne sich dabei an den Maßstäben nur der Planrechtfertigung auszurichten.

169

3.2

Begründungsmangel.

170

Die Kläger zu 8) bis 10) und zu 15) und die Kläger zu 5) und zu 17) bis 19) machen geltend, der Planänderungsbeschluß leide hinsichtlich der Dimensionierung des Vorhabens an einem Begründungsmangel. Die Planfeststellungsbehörde habe im Rahmen der gebotenen Abwägung nicht näher dargetan, aus welchen Gründen ein unabhängiges Zwei-Bahnsystem bereits im Zeitpunkt der Inbetriebnahme erforderlich sei. Die Rüge bleibt im Ergebnis ohne Erfolg:

171

Ihre Pflicht, den Planfeststellungsbeschluß zu begründen (Art. 74 Abs. 1 Satz 2 in Verb, mit Art. 69 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG), hat die Planfeststellungsbehörde dadurch zu erfüllen, daß sie die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitteilt, die sie zu ihrer Entscheidung bewogen haben (vgl. Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG). Da die Planfeststellungsbehörde mit ihrer Entscheidung zugleich ihre planerische Gestaltungsfreiheit wahrnimmt, hat sie auch die Erwägungen, die insoweit für sie leitend waren, darzustellen. Insbesondere ist die Zurückweisung sich anbietender oder aufdrängender Planungsvarianten abwägend darzulegen (vgl. BVerwG, Urteil von 11. Dezember 1978 - BVerwG 4 C 13.78 - Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 8; Urteil vom 30. Mai 1984 - BVerwG 4 C 58.81 - BVerwGE 69, 256 [273]; Urteil 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166 [172] Außerdem ist die Zurückweisung erhobener Einwendungen zu begründen (vgl. Art. 74 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG in Verb, mit § 10 Abs. 7 LuftVG). Rechtsstaatliche Grundsätze legen ebenfalls die Annahme eines Begründungszwanges nahe (vgl. BVerwGE 6, 32 [42 f.] [BVerwG 27.11.1957 - BVerwG V C 150/56][BVerwG 27.11.1957 - BVerwG V C 150/56]; 49, 24 [66]). Erst eine nähere Begründung eröffnet dem Betroffener, die ihm in Art. 19. Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistete Möglichkeit, wirksamen Rechtsschutz in der Sache selbst zu erreichen.

172

Die Kläger rügen, die Regierung von Oberbayern sei insoweit ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Da sich die Planfeststellungsbehörde für ihre Entscheidung durch Erwägungen des prognostizierten Bedarfs und der hierauf bezogenen Kapazität hat bestimmen lassen, hätte es nahegelegen, den jeweiligen Planungsalternativen einen "kapazitären Wert" zuzuordnen und sich zugleich zu fragen, ob dieser Wert auch unter Beachtung künftiger Entwicklungen bedarfsgerecht ist. Die Regierung von Oberbayern hat jedoch in ihrem Änderungsbeschluß ein abhängiges Bahnsystem nicht als ungeeignet bezeichnet oder aus anderen Gründen ausdrücklich ausgeschlossen. Sie hat zwar die Notwendigkeit eines Zwei-Bahnsystems begründet. Daß beide Bahnen unabhängig voneinander zu betreiben sein müssen, bleibt aber hier im wesentlichen ohne Begründung (vgl. PFÄB S. 89). Die damit verbundene Frage eines Mindestachsabstandes von 1.500 m ist - worauf noch einzugehen ist - für die Rechtmäßigkeit der planfestgestellten Konfiguration von erheblicher Bedeutung.

173

Das Berufungsgericht begegnet dieser für die Betroffenen wenig aufschlußreichen Begründung mit dem Hinweis, die Planfeststellungsbehörde habe jedenfalls ausweichlich ihrer Akten die maßgeblichen Einzelheiten gesehen und abgewogen. Ob dies im Hinblick auf die gesetzlich bestehende Begründungspflicht ausreicht, erscheint zweifelhaft, mag jedoch dahinstehen. Ein durchgreifender Rechtsfehler ist jedenfalls aus anderen Gründen zu verneinen. Die Pflicht zur umfassenden Begründung würde mißverstanden werden, wenn sie die Planfeststellungsbehörde auch zur Begründung des Ausschlusses jener Planungsalternativen zwingen würde, deren Verwirklichung mit der planerischen Konzeption ersichtlich unvereinbar ist. Die Grenzen der Begründungsintensität mögen dabei im einzelnen fließend sein. Eine vertiefte Erörterung eines abhängigen Zwei-Bahnsystems war hier deswegen nicht erforderlich, weil eine entsprechende Planungsvariante der planerischen Zielsetzung widersprach und letztere ihrerseits keinen rechtlichen Bedenken unterliegt. Das ist im Folgenden noch näher auszuführen. Die Planfeststellungsbehörde war im Rahmen ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit befugt, der Wahl der Dimensionierung die prinzipielle Möglichkeit der flugbetrieblichen oder flughafenbetrieblichen Erweiterung zugrunde zu legen (vgl. PFÄB S. 123). Gerade dafür ist jedoch ein abhängiges Zwei-Bahnsystem schlecht geeignet.

174

3.3

Abwägungsvorgang und Abwägungsergebnis.

175

Das Berufungsgericht hält aufgrund einer Gegenüberstellung von Bedarf und Kapazität kapazitätsschwächere Bahnsysteme als das planfestgestellte unabhängige Zwei-Bahnsystem für möglich; zusätzlich seien jedoch weitere Belange vor. Gewicht vorhanden, welche zugunsten der planfestgestellten Dimensionierung stritten. Dazu zählt das Gericht auch flughafenbetriebliche Gründe, die es in der Situierung der Abfertigungsanlagen zwischen den Start- und Landebahnen sieht. Diese Begründung läßt im Ergebnis Rechtsfehler nicht erkennen. Insoweit ist es auch nicht erforderlich, in eine genaue Berechnung der Bedarfs- und Kapazitätswerte einzutreten. Das Berufungsgericht hebt zutreffend hervor, daß die maßgebenden Kriterien sowohl tatsächliche und damit sachverständiger Ermittlung zugängliche Feststellungen als auch bewertende Elemente enthalten. Das begrenzt den Umfang der gerichtlichen Kontrolle.

176

(1)

Planungsalternative: eine Hauptbahn.

177

Die Regierung von Oberbayern hat ohne Rechtsverstoß die Möglichkeit ausgeschlossen, lediglich eine einzige Hauptbahn vorzusehen (vgl. PFÄB S. 87). Eine derartige Planung wäre in der Tat ungeeignet, den mit ihr rechtmäßig verfolgten Zielen zu genügen. Der erkennende Senat pflichtet dem Berufungsgericht darin bei, daß eine einzige Hauptbahn nicht in der Lage ist, den von der Planfeststellungsbehörde prognostizierten Verkehr auf Dauer befriedigend abzuwickeln. Dies gilt auch dann, wenn von der Feststellung des Berufungsgerichts ausgegangen wird, der geplante Flughafen werde im Jahre 2000 zu weniger als 50 % ausgelastet sein, wenn man die insoweit anders gearteten Verhältnisse und Entwicklungen des Flughafens Frankfurt zugrunde lege. Dabei ist bereits zweifelhaft, ob die Regierung von Oberbayern diesen Maßstab für sich anzuerkennen verpflichtet gewesen wäre. Die Planfeststellungsbehörde war jedenfalls nicht gehalten, ihre Planung nur auf den Zeitraum bis zum Jahre 2000 zu begrenzen. Darauf wird in anderem Zusammenhang noch einzugehen sein.

178

Die Regierung von Oberbayern hat sich nicht für den stufenweisen Ausbau mit zunächst nur einer einzigen Hauptbahn entschieden. Dies läßt entgegen der Ansicht der Kläger zu 5) und zu 17) bis 19) Rechtsfehler nicht erkennen. Die Planfeststellungsbehörde hat begründet, warum das von ihr prognostizierte Bewegungsvolumen mit nur einer Hauptbahn nicht (mehr) bewältigt werden kann. Ihre Berechnungen mögen im einzelnen zu kritisieren sein. Ein Abwägungsmangel liegt darin indes noch nicht, da die Ermittlung von Bedarf und Kapazität auch nach dem vom Berufungsgericht unter sachverständiger Beratung entwickelten Berechnungsmodell zumindest einen alsbaldigen Bau einer zweiten Haupt- oder Nebenbahn nahelegt.

179

(2)

Planungsalternative: unabhängiges Bahnsystem.

180

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird das planfestgestellte Bahnsystem im Jahre 2000 bei "normalen" - also nicht wie für den Flughafen Frankfurt derzeit praktizierten - Verhältnissen erst zu etwa 70 % ausgelastet sein. Das führt zu der Frage, ob nicht andere Bahnsysteme mit geringerem Geländeverbrauch ausreichend sind, den prognostizierten Bedarf angemessen zu befriedigen. Die Frage nach geeigneten Planungsalternativen verschärft sich, wenn der Bedarf tatsächlich geringer, die Kapazität eines abhängigen Bahnsystems jedoch höher als angenommen, zumindest genügend ist. Hierauf zielt in erster Linie das Vorbringen der Kläger, die ergänzend vortragen, daß auch die von der Planfeststellungsbehörde verfolgte flughafenbetriebliche Konzeption - zumeist als H-Formation gekennzeichnet - verfehlt sei. Das Vorbringen bleibt im Ergebnis ohne Erfolg:

181

(2.1)

Erweiterungsfähigkeit des Bahnsystems.

182

Die planfestgestellte Dimensionierung mit einem unabhängigen Zwei-Bahnsystem ist jedenfalls aus kapazitären Gründen gegenwärtig und für einen überschaubaren Zeitraum nicht zwingend erforderlich. Das ergeben die berufungsgerichtlichen Feststellungen. Das gilt auch dann, wenn man das Ende des prognostisch bestimmbaren Zeitraumes nicht mit den Jahr 2000 enden läßt, mag auch jenseits dieses Zeitpunktes die Prognoseunsicherheit deutlich zunehmen. Die Kläger sehen hierin die Rechtswidrigkeit der planfestgestellten Dimensionierung begründet. Im vorliegenden Falle erweist sich jedoch die Notwendigkeit, bei dem jetzigen Planungsstand die Möglichkeit späterer Erweiterungen bereits planerisch vorzusehen, als tragender Grund für die getroffenen Wahl der planfestgestellten Variante, die sich zugleich auch in flughafenbetrieblicher Hinsicht als günstig erweist. Hieran scheitern letztlich die klägerischen Einwendungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Im einzelnen zeigt sich:

183

Jedes Zwei-Bahnsystem mit einem Achsabstand unterhalb von etwa 1.500 m läßt einen unabhängigen Start- und Landebetrieb nicht zu. Das ergeben die von der International Civil Aviation Organisation (ICAO) für den gleichzeitigen Flugbetrieb nach Instrumenten-Flugregeln (IFR) bestimmten Anforderungen (vgl. ICAO Doc 7920-AN/865/2; vgl. ferner ICAO Aerodrome Manual, Teil II Bd. I). Diese vom Berufungsgericht unter sachverständiger Beratung getroffene Feststellung wird von den Klägern nicht angegriffen. Die flugtechnisch vorgegebene Sachlage bedeutet andererseits, daß ein Bahnsystem mit einem Achsabstand unterhalb von 1.500 m nur eine betriebliche Abwicklung im Verfahren des sog. Koppelbetriebes erlaubt. Gleichzeitige Nutzung beider Bahnen - gleichgültig, ob als Haupt- oder als Nebenbahn mit jeweils unterschiedlicher Bahnlänge ist bei dieser Betriebsform ausgeschlossen.

184

Würde sich die Planfeststellungsbehörde mithin für ein Zwei-Bahnsystem mit einem Achsabstand unterhalb von 1.500 m entscheiden, so würde jede spätere Erweiterung der Kapazität entweder den Bau einer dritten Bahn oder die nachträgliche Verlegung der zweiten Bahn unter gleichzeitiger Vergrößerung des Achsabstandes verlangen. Das gilt auch im Hinblick darauf, daß die Kapazität eines Zwei-Bahnsystems mit Koppelbetrieb bereits deutlich höher liegt als die Kapazität einer einzigen Hauptbahn. Die Planfeststellungsbehörde stand daher vor der Frage, ob sie angesichts der von ihr prognostizierten Bedarfs- und Kapazitätswerte und der mit einer längerfristigen Prognose stets verbundenen Unsicherheiten das Risiko eingehen sollte, bei einem abhängigen Zwei-Bahnsystem eines Tages an die Grenze der Kapazität zu stoßen und dann eine völlig neue Konzeption entwickeln zu müssen. Die Behörde hat sich unter Berücksichtigung der entgegenstehenden öffentlichen und privaten Belange demgegenüber abwägend dafür entschieden, dem Gesichtspunkt der Erweiterungsfähigkeit des Bahnsystems den Vorrang einzuräumen (vgl. PFÄB S. 123). Dem kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Die hierauf zielenden Angriffe der Kläger sind erfolglos. Die Entscheidung der Regierung von Oberbayern (läßt durchgreifende Fehler im Abwägungsvorgang oder im Abwägungsergebnis hierzu nicht erkennen.

185

Das Berufungsgericht hat ausgeschlossen, daß diejenigen Planungsalternativen, welche einen Koppelbetrieb bedingen, planerisch geboten seien. Die hiergegen von den Klägern zu 8) bis 10) und zu 15) erhobenen Revisionsrügen sind erfolglos.

186

Die Kläger machen geltend, für die Abwicklung des Flugbetriebes sei der Koppelbetrieb eindeutig besser. Dem Vorbringen wird eine nähere Berechnung des Auslastungsgrades zugrunde gelegt. Das Revisionsgericht kann diesem Vorbringen nicht nachgehen, weil ihm ein unzulässiger Angriff auf die tatrichterliche Beweisermittlung zugrunde liegt. Dem Vorbringen ist insbesondere nicht zu entnehmen, daß sich dem Berufungsgericht eine ergänzende Aufklärung hätte aufdrängen müssen. Das Gericht hat in einer ausführlichen Beweisaufnahme die Zusammenhänge und die Voraussetzungen der Bedarfs- und der Kapazitätsberechnung zu klären unternommen. Es hat sich hierzu sachverständiger Beratung bedient, um die Feststellungen und Annahmen der Planfeststellungsbehörde sachgerecht kontrollieren zu können. Die Kläger hatten im Rahmen dieser Beweisaufnahme umfassend Gelegenheit, durch geeigenete Beweisanträge oder durch Befragung des Sachverständigen an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Rüge, das Gericht habe den Sachverhalt nicht erschöpfend aufgeklärt, darf nicht dazu dienen, Beweisanträge oder Befragungen eines Sachverständigen zu ersetzen, wenn dem Beteiligten entsprechende prozessuale Mittel zur Verfügung gestanden haben, aber von ihn nicht genutzt worden sind (vgl. BVerwG, Beschluß vom 30. September 1976 - BVerwG 8 C 43.75 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 107).

187

Die Kläger rügen in diesem Zusammenhang auch, das Berufungsgericht sei der Frage nach dem möglichen Umfang an Geländeeinsparungen nicht nachgegangen. Ein Bahnsystem mit einer Haupt- und Nebenbahn erlaube eine Minderung des Geländeverbrauchs um etwa 700 ha. Es ist zwar nicht zweifelhaft, daß ein geminderter Geländeverbrauch einen abwägungserheblichen Belang darstellt (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 LuftVG in Verb, mit §§ 2 Abs. 1, 8 Abs. 2 BNatSchG). Die Aufklärungsrüge genügt indes nicht den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Das Revisionsvorbringen ergibt nicht, aus welchen Gründen sich dem Berufungsgericht auch bei dem von ihn zur materiellen Rechtslage eingenommenen Standpunkt eine Beweiserhebung aufdrängen mußte. Die hierzu vorgetragene allgemein gehaltene Rüge eines Ermittungsdefizites erfüllt hier - wie auch bei anderen Aufklärungsrügen der Kläger - nicht die prozessualen Voraussetzungen, mit denen revisionsrechtlich ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO geltend zu machen ist.

188

(2.2)

Erweiterungsbedürftigkeit.

189

Die bereits planerisch zu berücksichtigende Erweiterungsfähigkeit der gewählten Dimensionierung ist nur zu rechtfertigen, wenn ein begründbares Bedürfnis nach späterer Erweiterung nachgewiesen werden kann. Das ist der Fall. Die Feststellungen des Berufungsgerichts zu Bedarf und Kapazität ergeben, daß die Regierung von Oberbayern ihrer Entscheidung ein hinreichend realistisches Planungskonzept zugrunde gelegt hat. Allerdings lassen die Ausführungen der Planfeststellungsbehörde nähere Erwägungen darüber vermissen, wie - unter dem Gesichtspunkt eines stufenweisen Ausbaus - der jeweilige Auslastungsgrad im zeitlichen Verlauf zu bestimmen wäre. Auch der vom Berufungsgericht berechnete Auslastungsgrad von etwa 70 % für das Jahr 2000 stellt keine starre, weil von normativen Voraussetzungen bestimmte Größe dar. Ein höheres Überlastungskriterium (HOC) und eine gleichzeitig kapazitätserhöhende Flugplankoordination (PAU) enthalten hierzu Berechnungselemente mit auch normativem Charakter. Ihre Tragweite und ihre Berücksichtigung im einzelnen zu bestimmen, ist in erster Linie Aufgabe der zuständigen Behörden. Auf dieser Grundlage erweisen sich die Revisionsangriffe als erfolglos.

190

Die Abwägung der Planfeststellungsbehörde wäre rechtlich bedenklich, wenn der unter "normalen Bedingungen" feststellbare und prognostizierbare Auslastungsgrad grundlegend fehlerhaft berechnet worden wäre und damit einen abwägungserheblichen Prognosefehler enthielte. Das Berufungsgericht hat dies nicht festzustellen vermocht. Es hat vielmehr durch eine vergleichende Berechnungsmethode die prognostischen Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde kontrolliert und bestätigt. Die hiergegen gerichteten materiell-rechtlichen und prozessualen Rügen der Kläger bleiben erfolglos: Das gilt auch für die von den Klägern zu 8) bis 10) und zu 15) vermißte genaue Berechnung der im Koppelbetrieb erreichbaren Kapazität. Die Berechnung des maßgebenden Auslastungsgrades der planfestgestellten Dimensionierung oder anderer Planungsalternativen ist im Hinblick auf den planerischen Belang der Erweiterungsfähigkeit und der prognostizierten Erweiterungsbedürftigkeit nicht zu beanstanden.

191

Bedarfsprognose.

192

Die von der Planfeststellungsbehörde zugrunde gelegte Bedarfsprognose kann aus Rechtsgründen nicht verworfen werden. Die Regierung von Oberbayern hat das Abwägungsmaterial sachgerecht ermittelt. Das ergeben die Feststellungen des Berufungsgerichts. Die sich hierauf beziehenden Rügen sind erfolglos.

193

Die Kläger zu 8) bis 10) und zu 15) machen geltend, die den Bedarf und die Kapazität betreffenden Gutachten, welche die Regierung von Oberbayern eingeholt habe, hätten nicht im einzelnen nachgerechnet werden können. Das Vorbringen ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Gutachten den Gang der Berechnungen in den Grundzügen erkennen ließen. Das ist regelmäßig genügend. Hinzu kommt, daß derartige Gutachten auch sachverständige Einschätzungen enthalten, die sich einer näheren rechnerischen Darstellung und einer methodischen Analyse entziehen. Die Kläger legen nicht im einzelnen dar, aus welchen Gründen eine objektiv vorhandene Berechenbarkeit mißachtet worden ist. Im übrigen wendet sich die Rüge gegen die revisionsgerichtlich insoweit nicht nachprüfbare Beweiswürdigung.

194

Das Berufungsgericht hat das im Planänderungsverfahren prognostizierte Fluggastaufkommen tatrichterlich geprüft und im Rahmen des von ihm zugrunde gelegten Berechnungsmodells bestätigt. Die hiergegen von den Klägern zu 1) bis 7) erhobenen Aufklärungsrügen, mit denen im wesentlichen die Befangenheit der vom Berufungsgericht beigezogenen Sachverständigen geltend gemacht wird, sind unzulässig.

195

Hinsichtlich einiger Sachverständiger haben die Kläger ihr Ablehnungsrecht verloren (vgl. §§ 173 VwGO, 295 Abs. 1 ZPO). Sie haben nämlich das Ablehnungsgesuch nicht vor der Vernehmung der Sachverständigen angebracht (vgl. §§ 98 VwGO, 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Kläger haben insoweit nicht vorgetragen, dem Berufungsgericht gegenüber glaubhaft gemacht zu haben, daß sie den Ablehnungsgrund zuvor nicht hätten geltend machen können (vgl. § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Soweit das Berufungsgericht ein Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückgewiesen hat, ist diese Entscheidung einer inhaltlichen Prüfung durch das Revisionsgericht entzogen (vgl. §§ 152, 173 VwGO, 548 ZPO). Die dem Endurteil eines Berufungsgerichts vorausgehenden Entscheidungen unterliegen der revisionsgerichtlichen Beurteilung dann nicht, wenn sie ihrerseits unanfechtbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1970 - BVerwG 4 C 73.69 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 8; Beschluß vom 21. Februar 1973 - BVerwG 4 CB 68.72 - Buchholz 310 § 173 VwGO Anh. § 548 ZPO Nr. 2; Beschluß vom 8. August 1984 - BVerwG 9 CB 828.82 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 32). Zu derartigen Entscheidungen gehören auch Beschlüsse nach §§ 98 VwGO, 406 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist insoweit der Anfechtung mit der Beschwerde schlechthin entzogen (ebenso BGHZ 28, 302 [305]; BGH LM § 406 ZPO Nr. 6; BFHE 118, 301 [302 f.] [BFH 07.04.1976 - VII B 7/76][BFH 07.04.1976 - VII B 7/76]; BSG SozR 1500 § 160 SGG Nr. 48). Soweit sich die Kläger auf ein Ablehnungsgesuch anderer Kläger beziehen, stehen der Verfahrensrüge ohnedies §§ 64 VwGO, 61 ZPO entgegen.

196

Ergänzend sei bemerkt: Dem Berufungsgericht mußte sich eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes nicht aus anderen Gründen aufdrängen. Ein Tatsachengericht kann sich ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auch auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen, die von einer Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 u.a. - BVerwGE 56, 110 [127]; Urteil vom 17. Oktober 1978 - BVerwG 8 C 48.68 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 79; Beschluß vom 18. Januar 1982 - BVerwG 7 B 254.81 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 137). Daß das Gericht diesen Sachverständigen auch anhören kann, folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 411 Abs. 3 ZPO. Darüber hinaus kann das Gericht einen Sachverständigen, der bereits im Verwaltungsverfahren tätig geworden war, auch ausdrücklich zum gerichtlichen Sachverständigen bestellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1979 - BVerwG 4 C 1.79 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 120). Allerdings wird ein Gericht, das in dieser Weise verfährt, besondere Sorgfalt bei der ihm obliegenden Beweisermittlung und Beweiswürdigung zu üben haben. Die Kläger tragen hierzu lediglich vor, die Sachverständigen hätten Gefälligkeitsgutachten abgegeben und vor Gericht unter Rechtfertigungszwang gestanden. Ein derartiges Vorbringen ist nicht hinreichend substantiiert, um eine revisionsgerichtliche Prüfung zu ermöglichen.

197

Das Berufungsgericht hat die Umrechnung des Fluggastaufkommens in die Zahl der Flugbewegungen erörtert. Es hat hierbei die Annahmen der Planfeststellungsbehörde jedenfalls hinsichtlich der angegebenen Größenordnung bestätigt. Auch dies läßt Rechtsfehler nicht erkennen, da für die Frage der Erweiterungsfähigkeit eine genaue Bedarfsermittlung entbehrlich ist. Die insoweit erhobenen Verfahrensrügen sind unzulässig.

198

Die von den Klägern zu 1) bis 7) erhobene Rüge betrifft wiederum die Frage, ob das Berufungsgericht befugt war, Sachverständige, die bereits im Verwaltungsverfahren tätig geworden waren, seinerseits zu hören. Hierzu wird auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen. Nach Ansicht der Kläger zu 8) bis 10) und zu 15) ist das Berufungsgericht ihrem Vorbringen nicht gerecht geworden, daß der zugrunde gelegte "mittlere" Sitzladefaktor die Tatsache von Flugbewegungen ohne Fluggäste berücksichtige. Die Rüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben. Das klägerische Vorbringen berücksichtigt nicht, daß der "mittlere" Sitzladefaktor eine aggregierende Bezugsgröße darstellt, der unter anderem die Erwägung zugrunde liegt, daß den Fluggesellschaften ein bestimmter Auslastungsgrad nicht vorgegeben werden kann. Dies zu erkennen, bedurfte das Berufungsgericht keiner zusätzlichen sachverständigen Beratung. Das weitere Vorbringen der Kläger betrifft die dem Revisionsgericht in dieser Weise nicht zugängliche Kritik an der berufungsgerichtlichen Beweiswürdigung. Zudem läßt sich dem klägerischen Vorbringen nicht entnehmen, ob ein anderer Sitzeladefaktor die von der Planfeststellungsbehörde zugrunde gelegte Erwägung der gebotenen Erweiterungsfähigkeit ernsthaft in Zweifel ziehen könnte.

199

Neben dem Sitzladefaktor beeinflußt auch das "mittlere" Sitzplatzangebot die Zahl und die Struktur der erforderlichen Flugbewegungen. Das Berufungsgericht hat die entsprechenden Abschätzungen der Planfeststellungsbehörde überprüft. Seine Ausführungen geben zu Bedenken keinen Anlaß. Bei ihrer Kritik an den berufungsgerichtlichen Feststellungen legen die Kläger zu 8) bis 10) und zu 15) weitgehend einen anderen materiell-rechtlichen Ausgangspunkt zugrunde. Es bestehen bereits Zweifel, ob das klägerische Vorbringen schlüssig ist. Jedenfalls könnte ihr Revisionsangriff nur erfolgreich sein, wenn aufgewiesen würde, daß der zu erwartende Bedarf derzeit den Bau einer zweiten Start- und Landebahn nicht rechtfertige oder dies jedenfalls in einer Weise unsicher sei, die einen stufenweisen Ausbau nahelegt. Daran fehlt es.

200

Das Berufungsgericht ist nicht auf die Frage eingegangen, wie sich ein veränderter Einsatz von Großraumflugzeugen auf Bedarf und Kapazität für den Zeitraum um 1990 auswirken würde. Es hat diese Fragestellung als unerheblich betrachtet. Die hiergegen gerichtete Aufklärungsrüge ist unzulässig, da sie den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht genügt. Die Entscheidungserheblichkeit des Beweisthemas wird nicht substantiiert dargetan. Dem klägerischen Vorbringen ist nicht zu entnehmen, in welcher Weise sich die begehrte Ermittlung auf die Bedarfs- und Kapazitätsberechnung konkret ausgewirkt hätte, übrigens müßte die Aufklärungsrüge auch daran scheitern, daß nach der vom Berufungsgericht zur materiellen Rechtslage vertretenen Auffassung nur der Auslastungsgrad für das Jahr 2000 maßgebend ist. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. §§ 173 VwGO, 565 a ZPO).

201

Die Regierung von Oberbayern hat im Änderungsbeschluß vom 7. Juni 1984 eine relevante Bedarfsminderung durch den zu erwartenden Ausbau von Bundesbahnstrecken oder durch Standortnachteile verneint (vgl. PFÄB S. 76 f.). Das Berufungsgericht kommt nach Beweisaufnahme zu demselben Ergebnis. Die von den Klägern zu 8) bis 10) und zu 15) hierzu gestellten Beweisanträge hat das Gericht abgelehnt. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision sind unzulässig, da sie nicht den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 1 VwGO genügen.

202

Das Berufungsgericht hat zur Frage des behaupteten Fluggastentzuges durch die Deutsche Bundesbahn Sachverständige gehört. Die beantragte zusätzliche Begutachtung stand in pflichtgemäßen Ermessen des Tatsachenberichts (vgl. §§ 98 VwGO, 404 Abs. 1, 412 Abs. 1 ZPO). Ein Verfahrensverstoß wäre nur gegeben, wenn das vorliegende, auch mündlich erstattete Gutachten grobe Mängel aufgewiesen hätte, die es als ungeeignet, zumindest als nicht ausreichend tragfähig hätte erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 10. Dezember 1984 - BVerwG 7 B 93.84 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 25). Diese Voraussetzungen sind dem Revisionsvorbringen nicht zu entnehmen. Derartige Mängel können nicht bereits damit begründet werden, daß andere Sachverständige zu anderen Ergebnissen gelangen würden.

203

Ergänzend sei bemerkt: Dem Berufungsgericht mußte sich nach den gestellten Beweisanträgen auch aus anderen Gründen keine weitere Aufklärung des Sachverhaltes aufdrängen. Die Kläger hatten zum einen bei der Einvernahme der Sachverständigen hinreichend Gelegenheit, entsprechende Vorhalte zu machen (vgl. §§ 98 VwGO. 411 Abs. 3, 402, 397 Abs. 1 ZPO). Das Revisionsvorbringen legt nicht dar, daß den Klägern diese Möglichkeit verwehrt worden oder jedenfalls im vorliegenden Falle zu einer wirksamen Rechtsverfolgung unzureichend gewesen wäre. Zum anderen lagen der Begründung des Beweisantrages sehr allgemein gehaltene Prognosen zugrunde, die eine Anbindung an Neu- und Ausbaustrecken voraussetzten. Gerade dies schließt das Berufungsgericht indes für den Einzugsbereich des neuen Flughafens für einen überschaubaren Zeitraum aus. Die gutachterlichen Stellungnahmen, auf welche sich die Kläger auch im Revisionsverfahren beziehen, erörtern die Verteilung des Verkehrsaufkommens für das gesamte Bundesgebiet, nicht indes gesondert für den Ziel-, Quell- oder Transitverkehr der Region München.

204

Das Berufungsgericht hat eine beantragte Beweisaufnahme über Standortnachteile im Zusammenhang mit einem behaupteten geminderten Fluggastaufkommen abgelehnt. Auch hier läßt das Revisionsvorbringen einen Verfahrensfehler des Berufungsgerichts nicht erkennen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Gericht die in Beweisthema aufgestellte Behauptung einer Minderung des Aufkommens um die Hälfte als ersichtlich spekulativ und damit einer Beweiserhebung nicht zugänglich erachtete. Unzulässig ist es nämlich, im Rechtsstreit Behauptungen aufzustellen, für deren Richtigkeit keine Wahrscheinlichkeit spricht und die damit nicht in dem erforderlichen Maße substantiiert sind (vgl. BGH LM § 138 ZPO Nr. 14; BGH NJW 1972, 254 [BGH 24.11.1971 - VIII ZR 81/70]).

205

Kapazitätsprognose.

206

Das Berufungsgericht erörtert die Kapazität der planfestgestellten Dimensionierung im wesentlichen unter der Fragestellung, wie die zu erwartende Auslastung zu bestimmen sei. Dies beantwortet das Gericht aus einem Vergleich von Bedarf und Kapazität. Auf der Grundlage des in dieser Weise ermittelten Auslastungsgrades will es entscheiden, ob die Planfeststellungsbehörde ein unabhängiges Zwei-Bahnsystem für erforderlich ansehen durfte. Dieser Ansatz gerichtlicher Kontrolle ist nicht zu beanstanden. Zu bedenken ist dabei aber, daß die Erforderlichkeit eines unabhängigen Zwei-Bahnsystems nicht allein vom gegenwärtigen Bedarf bestimmt wird. Vielmehr ist der Gesichtspunkt einer bereits planerisch zu eröffnenden Erweiterungsfähigkeit bei einem Projekt der vorliegenden Größenordnung ebenfalls zu berücksichtigen.

207

Es ist sachgerecht, daß die Planung der Erweiterungsfähigkeit ein erhebliches Gewicht beimißt (vgl. PFÄB S. 123). Ein Flughafen wirft außergewöhnliche planerische, raumordnungsbezogene, ökologische und ökonomische Probleme auf. Hinzu treten verkehrspolitische Zielsetzungen, die im Rahmen der bestehenden Rechtsordnung Gegenstand gestaltender Verwaltung sein dürfen. Daraus folgt, daß dem Bedürfnis nach Erweiterungsfähigkeit des planfestzustellenden Flughafens nicht ein statischer Kapazitätsbegriff oder der gegenwärtig bestehende oder ein für die nahe Zukunft prognostizierbarer Bedarf entgegengesetzt werden kann.

208

Auf der Grundlage dieser Erwägungen kommt es auf die Einzelheiten der vom Berufungsgericht durchgeführten Berechnungen zur Kapazität des geplanten Flughafens nicht an. Die planfestgestellte Dimensionierung ist bereits dann gerechtfertigt, wenn sich ein Erweiterungsbedürfnis prognostisch abschätzen und sachgerecht begründen läßt. Dies zu entscheiden, gehört zur Befugnis der Planfeststellungsbehörde. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle kann dem insoweit nur entgegentreten, als die Behörde das Erweiterungsbedürfnis fehlerhaft beurteilt oder die entgegenstehenden Belange unzureichend berücksichtigt hat. Dafür ergeben die Feststellungen des Berufungsgerichts nichts. Daß eine Planungsvariante, die keine oder nur höchst ungünstige Ausbaumöglichkeiten bietet, als ungeeignet verworfen werden kann, ist nicht zweifelhaft. Das Vorbringen der Revisionen enthält hierzu keine weiterführenden Gesichtspunkte.

209

Den berufungsgerichtlichen Feststellungen ist zu entnehmen, daß die Planfeststellungsbehörde in realistischer Weise von der Erweiterungsbedürftigkeit eines Zwei-Bahnsystems ausgegangen ist. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, daß die durch einen Koppelbetrieb eröffnete Kapazität auch noch nach dem Jahr 2000 ohne Veränderung des Bahnsystems ausreichen würde, um den alsdann bestehenden Bedarf angemessen zu befriedigen. Die planerischen Vorstellungen und die in ihnen vorausgesetzten prognostischen Abschätzungen sind jedenfalls nach dem Ergebnis der vom Berufungsgericht nach eingehender Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen nicht sachwidrig. Daran ist das Revisionsgericht gebunden (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO). Die von der Planfeststellungsbehörde und von dem Berufungsgericht insoweit übereinstimmend ermittelte Größenordnung von Bedarf und Kapazität zeigt, daß für eine planerische Vorsorge eine auch zahlenmäßig darstellbare Grundlage gegeben ist.

210

Demgemäß erweisen sich die Aufklärungsrügen, welche eine möglichst genaue Berechnung der Kapazität der planfestgestellten Dimensionierung zum Gegenstand haben, in ihren materiellrechtlichen Voraussetzungen als verfehlt.

211

Insoweit ist zunächst allgemein zu bemerken: Jede planerische Entscheidung muß Ungewißheiten künftiger Entwicklungen hinnehme, sich darauf aber auch in der Weise einstellen, daß das planerische Ziel durch eine mögliche andere als die angenommene Entwicklung nicht gänzlich verfehlt wird. Die entscheidungsbefugte Behörde kann selbst bei einer umfassenden Ermittlung von Daten die für sie erheblichen Voraussetzungen und Folgen der Planung nicht genau voraussehen. Sie ist aber zumeist in der Lage, den denkbaren Entwicklungen sowie den Folgen ihrer eigenen Entscheidung einleuchtende Wahrscheinlichkeiten zuzuordnen. Verbleibende Unsicherheit - daß sich nämlich die zugrunde gelegten Annahmen und Wahrscheinlichkeiten nicht so entwickeln werden - läßt sich durch fachwissenschaftliche Analyse zwar eingrenzen, aber nicht aufheben. Das übersehen einige Revisionskläger, die dieses erwünschte Maß an Gewißheit durch ein gerichtliches Beweisverfahren erhalten wollen. Ein derartiges Ziel übersteigt erst recht die Zuständigkeit und Fähigkeit des nur nachkontrollierenden Gerichts. Dieses hat lediglich zu prüfen, ob die Planfeststellungsbehörde bei ihren Einschätzungen verantwortlich gehandelt hat (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 u.a. - BVerwGE 56, 110 [121]; Urteil vom 6. Dezember 1985 - BVerwG 4 C 59.82 - BVerwGE 72, 282 [286]).

212

Die erhobenen Aufklärungsrügen werden dieser Ausgangslage nicht gerecht. Der erkennende Senat bemerkt hierzu im einzelnen lediglich (vgl. §§ 173 VwGO, 565 a ZPO):

213

Die Kapazität wird unter anderem durch den Anteil der Allgemeinen Luftfahrt, der nach den Regeln des Instrumentenfluges (IFR) fliegt, und durch die Abfolge verschiedener Flugzeugtypen (aircraft mix) bestimmt (vgl. dazu PFB S. 237 ff.). Die von den Klägern zu 8) bis 10) und zu 15) in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen genügen nicht den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Das Berufungsgericht stand vor der Aufgabe, die im Änderungsbeschluß vom 7. Juni 1984 enthaltenen kapazitätsbeeinflussenden Prognoseelemente auf ihre Sachgerechtheit zu überprüfen. Dem hat sich das Gericht nicht entzogen. Es hat nämlich den Sachverständigen H. bestellt, später auch Sachverständige der Deutschen Forschungs- und Versuchsanstalt für Luft- und Raumfahrt (DFVLR) gehört. Bei dieser Prozeßlage hatte ein Beweisantrag auf weiteren Sachverständigenbeweis den Erfordernissen der §§ 98 VwGO, 404, 412 Abs. 1 ZPO zu genügen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 10. Dezember 1984 - BVerwG 4 B 93.84 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 25). Hierzu ergibt das Revisionsvorbringen nichts. Die Beweisfrage des Berufungsgerichts war nicht, erstmals eine fachgerechte Prognose über Bedarf und Kapazität hinsichtlich der ebenfalls zu prognostizierenden Einflußfaktoren des IFR-Anteils und des heavy-Anteils im Flugzeugmix vorzunehmen. Seine Aufgabe bestand vielmehr darin, die von der Planfeststellungsbehörde vorgenommene Prognose auf ihre fachliche Vertretbarkeit zu überprüfen. Die Kläger übersehen mit ihrem Vorbringen diesen Zusammenhang. Auch die von ihnen im Revisionsverfahren vorgelegten umfangreichen Berechnungen erlauben keine andere prozessuale Beurteilung. Ihnen kann auch im Hinblick auf § 137 Abs. 2 VwGO nicht nachgegangen werden.

214

Die Kläger zu 8) bis 10) und 15) machen geltend, das Berufungsgericht habe das kapazitäre Berechnungselement der Spitzenstunde fehlerhaft gehandhabt. Die hierzu erhobene Aufklärungsrüge ist unzulässig, da sie den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht genügt.

215

Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß die Frage nach der Kapazität eines Flughafens nicht nur empirische, sondern auch planerische Elemente enthält. Zur näheren Kontrolle der behördlichen Annahmen hat sich das Gericht der Hilfe des Sachverständigen H. bedient. Es ist hierbei möglichen Bedenken in umfassender Weise nachgegangen. Dem setzen die Kläger lediglich eine punktuelle Kritik entgegen, welche die berufungsgerichtliche Beweiswürdigung zu problematisieren sucht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. Januar 1982 - BVerwG 7 B 254.81 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 137). Das genügt nicht, um die Erfordernisse einer ergänzenden Beweiserhebung darzulegen (vgl. §§ 98 VwGO, 404, 412 Abs. 1 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. §§ 173 VwGO, 565 a ZPO). Die im Schriftsatz vom 7. April 1986 enthaltenen Ausführungen sind als selbständige Verfahrensrügen verspätet, da sie nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist vorgetragen worden sind (vgl. § 139 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

216

Die von den Klägern zu 8) bis 10) und zu 15) erhobene Aufklärungsrüge zur Berücksichtigung erst später festzulegender Flugrouten ist ebenfalls nicht ordnungsgemäß erhoben worden (vgl. § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

217

Die Flugrouten werden gemäß § 31 Abs. 3 LuftVG von der Bundesanstalt für Flugsicherung (BFS) festgelegt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt stellen die sich hierauf beziehenden Betriebsmodelle - darauf wurde bereits hingewiesen - planerische Größen dar. Die einzelnen Routen können sowohl kapazitäre als auch immisionsschutzrechtliche Bedeutung haben. Das Berufungsgericht hat dies erwogen. Die Revision legt nicht dar, welcher nähere Zusammenhang zwischen dem gestellten Beweisantrag und der festzustellenden Kapazität besteht. Zudem ist nicht erkennbar, daß die Kläger mit ihrem Beweisthema den Nachweis hätten führen können, der ermittelte Bedarf werde auch in der näheren Zukunft durch eine Hauptbahn angemessen befriedigt werden. Darüber hinaus scheitert die Zulässigkeit der Rüge an den sich aus §§ 98 VwGO, 404, 412 Abs. 1 ZPO ergebenden Erfordernissen.

218

Die Kläger zu 8) bis 10) und zu 15) machen geltend, das Berufungsgericht sei ihrem Beweisverlangen zur Frage der Richtung des Start- und Landebetriebes nicht nachgegangen. Die insoweit erhobene Aufklärungsrüge genügt nicht den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO.

219

Das Revisionsvorbringen weist nicht auf, welche nähere kapazitäre Bedeutung die von den Klägern für erforderlich gehaltene Beweiserhebung hätte haben können. Dem Berufungsgericht mußte sich eine entsprechende Aufklärung auch nicht aufdrängen. Nach den übrigen Feststellungen des Berufungsgerichts ist nicht erkennbar, daß das Beweisthema die planerische Konzeption hätte in Frage stellen können, nach der eine einzige Hauptbahn oder ein Koppelbetrieb auf Dauer nicht ausreichend sein konnten. Die mit der Rüge verbundene Behauptung, das Berufungsgericht habe das klägerische Vorbringen ungeprüft gelassen, entbehrt der Grundlage. Die Entscheidungsgründe des Berufungsgerichts erfüllen die Anforderungen des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO in hohem Maße. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. §§ 173 VwGO. 565 a ZPO).

220

Die Planfeststellungsbehörde hat die Frage nach der kapazitären Bedeutung des Mikrowellen-Landesystems (MLS) erörtert. Das Berufungsgericht hat sich auf der Grundlage einer Beweiserhebung ebenfalls nicht in der Lage gesehen, dem neuen System eine bereits berechenbare Steigerung der Leistungsfähigkeit des Flughafens für den Zeitraum bis zum Jahre 2000 zuzuerkennen.

221

Diese tatrichterliche Würdigung greifen die Kläger zu 8) bis 10) und zu 15) in revisionsrechtlich unzulässiger Weise an. Die erhobene Aufklärungsrüge benennt kein Beweismittel, das über den Bereich von Spekulationen hinauszuführen geeignet ist und zuverlässige Anhaltspunkte hinsichtlich des Verhaltens aller beteiligten Fluggesellschaften erlaubt. Zudem ist nicht ersichtlich, welche Kapazitätsverbesserungen bei Einführung des Systems hieraus gerade für den geplanten Flughafen erwachsen könnten. Jedenfalls stellt es keinen Abwägungsfehler dar, wenn die Regierung von Oberbayern im Zeitpunkt ihrer Entscheidung der möglichen Einführung des Mikrowellen-Landesystems noch keine rechnerisch faßbare Bedeutung beigemessen hat.

222

Die Kläger zu 8) bis 10) und zu 15) machen geltend, ihnen seien zu Unrecht die vom Sachverständigen H. benutzten Computer-Programme vorenthalten worden. Hierin sehen sie die Verletzung von Verfahrensrecht.

223

Die Rüge ist unzulässig. Die geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist nicht substantiiert dargetan. Das Berufungsgericht hat seiner Beweiswürdigung keine Tatsachen zugrunde gelegt, die nicht Gegenstand der Beweiserhebung waren und zu denen die Beteiligten sich nicht hätten äußern können. Auch eine zulässige Aufklärungsrüge kann dem Revisionsvorbringen nicht entnommen werden. Ein Gericht ist nicht gehalten, den von einem Sachverständigen dargelegten Berechnungen in jeder Hinsicht nachzugehen. Das gilt vor allem dann, wenn eine ganz besondere Sachkunde erforderlich ist, um überhaupt nähere Einzelheiten verstehen zu können. Die Beteiligten sind alsdann auf ihre Befugnis zur Befragung des Sachverständigen verwiesen (vgl. §§ 98 VwGO, 411 Abs. 3 ZPO). Der Sachverständige hat in einem derartigen Falle nur mitzuteilen, in welcher Weise er sich seine Sachkunde zu dem gestellten Beweisthema verschafft hat. Wenn besonders schwierige Fragen zu prüfen sind, kann das Gericht andererseits von seiner Befugnis Gebrauch machen, einen weiteren Sachverständigen zu bestellen (vgl. BGHZ 53, 245 [258]; BGH BB 1976, 481). Das Revisionsvorbringen weist nicht auf, daß derartige Voraussetzungen gegeben waren. Es ist insbesondere auf der Grundlage dieses Vorbringens nicht erkennbar, daß das Berufungsgericht für die Frage, ob gerade die Erweiterungsbedürftigkeit des abhängigen Zwei-Bahnsystems aus kapazitären Gründen zu verneinen sei, weiteren Beweis hätten erheben müssen.

224

Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang den vom Sachverständigen H. zugrunde gelegten und vom Berufungsgericht gebilligten Kapazitätsbegriff für verfehlt halten, enthält dieses Vorbringen einen so nicht zulässigen Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO).

225

Der Änderungsbeschluß vom 7. Juni 1984 ordnet Einschränkungen des Nachtflugbetriebes an (vgl. PFÄB S. 44, S. 181 f.). Das ist materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die Planfeststellungsbehörde ist befugt, bereits im Verfahren der Planfeststellung derartige betriebliche Anordnungen zu treffen. Dies bedarf im übrigen keiner Vertiefung, weil der Änderungsbeschluß insoweit gegenüber der beigeladenen Flughafen München GmbH bestandskräftig ist. Ob die angeordnete Nachtflugregelung den öffentlichen und privaten Belangen hinreichend gerecht wird, ist ohnedies keine Frage der Rechtmäßigkeit der planfestgestellten Dimensionierung.

226

Die Kläger zu 8) bis 10) und zu 15) tragen vor, das Berufungsgericht habe bei seiner Prüfung der Kapazität den Nachtfluganteil zu Unrecht unberücksichtigt gelassen. Darin liege ein Verstoß gegen die allgemeinen Denkgesetze. Die insoweit erhabene Aufklärungsrüge ist unzulässig. Die Kläger übersehen mit ihrer Rüge, daß die vom Sachverständigen H. empfohlene und vom Berufungsgericht gebilligte Berechnung der Jahreskapazität mit den Rechnungselementen PAU und LOC/HOC aggregierende Werte zugrunde legt. Der Aggregationswert typisiert und vereinfacht die Berechnung, indem eine insoweit rechnerisch darstellbare Jahreskapazität ermittelt wird. In dieser aggegrierenden Berechnung sind die Besonderheiten des Nachtfluganteils bereits berücksichtigt. Ein Verstoß gegen Denkgesetze würde vielmehr gerade bestehen, wenn der Nachtfluganteil nochmals berücksichtigt würde. Dies hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt. Insoweit gehen die Kläger mit ihrer Aufklärungsrüge von einem so nicht festgestellten Sachverhalt aus.

227

Die Kläger zu 1) bis 7) machen als Aufklärungsrüge geltend, der Sachverständige H. sei nicht hinreichend sachkundig gewesen, die mit der Wahl des Achsabstandes auftretenden Frage der flugbetrieblichen Sicherheit zu beurteilen. Die Zulässigkeit dieser Verfahrensrüge kann dahinstehen. Die Wahl des Achsabstandes von mindestens 1.500 m wird - wie dargelegt - bereits mit dem Gesichtspunkt der Erweiterungsbedürftigkeit hinreichend gerechtfertigt.

228

(2.3)

Flughafenbetriebliche Belange.

229

Die Regierung von Oberbayern betrachtet die Unterbringung der Abfertigungs- und Betriebsgebäude zwischen den Start- und Landebahnen als ein wesentliches Element der von ihr verfolgten Grundkonzeption (vgl. PFB S. 569; PFÄB S. 99). Das Berufungsgericht billigt dies als rechtmäßig, ohne hierbei zu einer abschließenden Beurteilung des insoweit erforderlichen Achsabstandes zu gelangen. Wie der Zusammenhang seiner Ausführungen ergibt, hält das Gericht allerdings einen Bereich, der von einem Achsabstand von 1.500 m gebildet wird, für einen Grenzbereich zur Verwirklichung der verfolgten Grundkonzeption für erforderlich.

230

Die Kläger zu 8) bis 10) und zu 15) halten die Ansicht des Berufungsgericht für verfehlt, die von der Planfeststellungsbehörde zugrunde gelegte Konzeption spräche gegen ein abhängiges Start- und Landebahnsystem. Sie tragen ergänzend vor, zur Verwirklichung dieser Konzeption sei zudem ein Achsabstand von 1.500 m - gegebenenfalls sogar von nur 1.050 m - genügend. Dieses Vorbringen bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Ob die von der Planfeststellungsbehörde zugrunde gelegte flughafenbetriebliche Konzeption hinreichend ist, die Notwendigkeit eines Achsabstandes von 1.500 m selbständig zu rechtfertigen, kann dahinstehen. Wäre dies der Fall, so wäre damit mittelbar die Möglichkeit eines unabhängigen Start- und Landesystems dargetan. Jedenfalls stellt die verfolgte Grundkonzeption ein die gewählte Dimensionierung stützendes Element der Abwägung dar. Die planerische Notwendigkeit, das Start- und Landebahnsystem zugunsten eines unabhängigen Flugbetriebes erweiterungsfähig anzulegen, eröffnet nämlich zugleich die Voraussetzung dafür, die als vorteilhaft angesehene H-förmige Gebäudekonzeption zu verwirklichen und damit auch Sicherheitserwägungen, die mit dieser Konzeption verbunden sind, verstärkt zu berücksichtigen.

231

Auf die von den Klägern erhobene Rüge mangelnder Aufklärung kommt es bei dieser rechtlichen Beurteilung nicht an. Die Rüge erfüllt übrigens die Voraussetzungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht, da nicht geltend gemacht wird, der behauptete Beweisantrag habe sich auf einen Achsabstand unterhalb von 1.500 m bezogen.

232

4.

Konfiguration.

233

Die Regierung von Oberbayern hat den Achsabstand der beiden Start- und Landebahnen auf 2.300 m bestimmt und sich damit für die Planungsalternative der Bahnfiguration A 23 entschieden. Das hiergegen gerichtete Revisionsvorbringen ist nicht begründet. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen ergibt sich - jedenfalls im Ergebnis - keine Verletzung von Bundesrecht. Die im Änderungsbeschluß vom 7. Juni 1984 dargelegten Erwägungen der Planfeststellungsbehörde haben die Kläger als rechtmäßig hinzunehmen. Die Notwendigkeit einer Verkürzung des Achsabstandes oder einer anderen Lage der Bahnen im Gelände läßt sich rechtlich nicht begründen. Daß sich die Regierung von Oberbayern nach Ansicht des Berufungsgerichts und auch des erkennenden Senates in rechtlich einwandfreier Weise für eine andere Bahnkonfiguration hätte entscheiden können, steht dieser Beurteilung nicht entgegen.

234

Die Wahl der Bahnkonfiguration (A 23) ist Ergebnis einer planerischen Abwägung. Die gerichtliche Kontrolle hat sich demgemäß auf den Abwägungsvorgang und auf das Abwägungsergebnis zu beziehen. Hierfür gelten die in der Rechtsprechung wiederholt dargelegten und bereits erörterten Grundsätze. Das Berufungsgericht legt diese rechtliche Zuordnung im Grundsatz seinen tatrichterlichen Feststellungen zugrunde. Das ist nicht zu beanstanden. Die revisisionsgerichtliche Prüfung ergibt hierzu:

235

4.1

Abwägungsvorgang.

236

Die Entscheidung zugunsten der planfestgestellten Bahnkonfiguration läßt im Abwägungsvorgang nach Maßgabe der tatrichterlichen Feststellungen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Kläger machen demgegenüber vor allem geltend, der Abwägungsvorgang habe unter dem Einfluß sachfremder Erwägungen gestanden und die Planfeststellungsbehörde habe die für die Wahl der Bahnkonfiguration wesentlichen Belange nicht zutreffend erkannt. Dieses Vorbringen erweist sich als unbegründet. Die hierzu erhobenen Aufklärungsrügen sind erfolglos.

237

(1)

Verfahrensgang.

238

Das Berufungsgericht prüft zu Recht, ob der Abwägungsvorgang durch Entscheidungsvorgaben auf ministerieller Ebene in sachwidriger Weise beeinflußt worden ist. Es erachtet die von ihm insoweit festgestellten Beweggründe zwar als rechtswidrig, weil hinsichtlich des Planänderungsverfahrens zunächst ausschließlich verfahrensstaktische Gesichtspunkte maßgebend gewesen seien. Gleichwohl verneint es, daß sich ein solcher Einfluß in nachweisbarer Weise auf den Abwägungsvorgang ausgewirkt habe. Diese tatrichterliche Beurteilung hält revisionsgerichtlicher Prüfung stand.

239

Fehlerhafte Erwägungen bei einer Planungsentscheidung führen nur dann zur Rechtswidrigkeit des Abwägungsvorganges, wenn sie sich in diesem Vorgang auch ausgewirkt haben können. Darauf ist bereits in anderem Zusammenhang hingewiesen worden. Der Abwägungsvorgang ist nicht um seiner selbst willen rechtlich bedeutsam. Die Ausgewogenheit einer Planung wird gerichtlich dahin überprüft, ob sachfremde Erwägungen oder Bewertungen in die planerische Entscheidung eingeflossen oder berücksichtigungsbedürftige Belange nicht beachtet worden sind. Der Behörde muß daher ohne den Abbruch des eingeleiteten Verfahrens die Befugnis verbleiben, einen eingetretenen Mangel zu beseitigen. Das erfordern Grundsätze der Verfahrensökonomie, die auch für das Verwaltungsverfahren gelten. Irrwege der Behörde, die diese erkennbar wieder verlassen hat, oder fehlerhafte oder unzureichende Überlegungen, welche aufgegeben und durch sachgerechte ersetzt worden sind, mögen Skepsis der von der Planung Betroffenen hervorrufen, führen aber nicht zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Entscheidung.

240

Maßgebend ist, von welchen Erwägungen die Planfeststellungbehörde gerade im Zeitpunkt ihrer abschließenden Entscheidung ausgegangen ist. Die vom Berufungsgericht gestellten Anforderungen an den Nachweis sachfremder Erwägungen sind nicht überspannt. Das gilt auch dann, wenn man bei lebensnaher Einschätzung der Arbeitsweise der Planfeststellungsbehörde mit kaum nachweisbaren, zumeist informellen Einflüssen zu rechnen hat. Die vom Berufungsgericht befürwortete entsprechende Anwendung des § 155 b Abs. 2 Satz 2 BBauG mag zwar zu Bedenken Anlaß geben. Ob es einen allgemeinen Rechtsgrundsatz gibt, daß ein rechtserheblicher Mangel im Abwägungsvorgang offensichtlich sein müsse, um die Rechtmäßigkeit der Planung zu berühren, ist zweifelhaft (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 - BVerwG 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33 [36 ff.]), kann aber offenbleiben. Denn die tatrichterliche Beurteilung stellt hierauf nicht ab. Das Berufungsgericht hat ausgeschlossen, daß sich fehlerhafte Abwägungsmotive in der maßgebenden Entscheidungsphase auf den Abwägungsvorgang ausgewirkt haben. Von dieser Feststellung hat das Revisionsgericht auszugehen (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO).

241

Die von den Klägern erhobenen Rügen, mit denen sinngemäß eine Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO geltend gemacht wird, hat der erkennende Senat geprüft, das Vorbringen indes nicht als durchgreifend erachtet (vgl. §§ 173 VwGO, 565 a ZPO). Die Rügen wenden sich im wesentlichen gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Dabei wird teilweise eine abweichende Auffassung zur materiellen Rechtslage zugrunde gelegt. Das Berufungsgericht hat insbesondere keine allgemeinen Erfahrungssätze mißachtet oder allgemeine Beweisregeln verletzt. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts traf die Kläger auch nicht in verfahrenswidriger Weise überraschend. Für eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs, wie ihn die Kläger zu 5) und zu 17) bis 19) geltend machen, ist nichts erkennbar.

242

(2)

Einzelne Belange.

243

Das Berufungsgericht hat die planerischen Belange, welche zur Wahl der planfestgestellten Bahnkonfiguration geführt haben, darüber hinaus im wesentlichen nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Abwägungsergebnisses geprüft. Dies stellt eine Verkürzung der Rechtskontrolle dar. Es bestand Anlaß zur Prüfung, ob die Planfeststellungsbehörde beim Abwägungsvorgang die einzustellenden öffentlichen und privaten Belange überhaupt in ihrer objektiven Tragweite richtig erfaßt hat. Die angegriffene Entscheidung ist jedoch trotz dieses fehlerhaften Ausgangspunkts im Ergebnis richtig (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO). Die tatrichterlichen Feststellungen sind für eine abschließende Entscheidung des Revisionsgerichtes insoweit ausreichend.

244

(2.1)

Geländeverbrauch.

245

Die Regierung von Oberbayern hat erkannt, daß der Achsabstand für den Flächenbedarf des Flughafens eine erhebliche Bedeutung besitzt. Ein weiter Achsabstand wirkt sich für den Geländeverbrauch außerordentlich nachteilig aus (vgl. PFÄB S. 101 ff.). Die mögliche Minderung des Geländeverbrauchs war ein besonders gewichtiger Belang bei der - abwägenden - Entscheidung über die Bahnkonfiguration.

246

Das Berufungsgericht ist der Berechnung des Flächenbedarfs durch die Planfeststellungsbehörde entgegengetreten, indem es den Begriff des Geländeverbrauchs kritisch betrachtet. Die Erwägungen des Änderungsbeschlusses erreichen in dieser Frage in der Tat nicht die wünschenswerte Klarheit. Insbesondere wird im Änderungsbeschluß nicht näher erörtert, wie das zwischen den Hauptbahnen gelegene und betrieblich ungenutzte Gelände in ökologischer Sicht zu beurteilen ist (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG).

247

Hierzu ist geltend gemacht worden, das zwischen den Bahnen liegende Land sei mit dem unbesiedelten Bereich außerhalb des Flughafengeländes nicht vergleichbar. Aus diesem Grunde werde zusätzlich ein Verlust der natürlichen Fruchtbarkeit des Bodens eintreten. Dem könne mit einer Verringerung des Achsabstands insofern wirksam entgegengetreten werden, als sich dadurch die außerhalb der Bahnen vorhandene Fläche vergrößere, in der die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes weniger gestört werde.

248

Demgegenüber ergibt eine zusammenfassende Würdigung beider Beschlüsse, daß die Planfeststellungsbehörde - wenngleich in Zusammenhang mit anderen Überlegungen - die geminderte Qualität des zwischen den Bahnen gelegenen und betrieblich ungenutzten Geländes in mehrfacher Weise beachtet hat. Zum einen hat sie die nach den Richtlinien zur Verhütung von Vogelschlägen im Luftverkehr (Fassung 1974 NfL 1974, 59) erforderlichen Nutzungsbeschränkungen ermittelt (vgl. PFB S. 337, 344; PFÄB S. 93). Zum anderen sind nach Art. 6 Abs. 2 BayNatSchG Maßnahmen angeordnet worden (vgl. PFB S. 599; PFÄB S. 157), welche den Ausgleich im Verhältnis zum Flächenumgriff des Flughafens gegenüber früheren Berechnungen des Geländeverbrauchs deutlich verbessern. Die Probleme der Grundwasserabsenkung sind zudem erkannt und gewürdigt worden. Schließlich hat die Behörde auch beachtet, daß die Vorbehaltsfläche, in der es bislang keine Biotope gegeben habe, immerhin einen offenen Anschluß an den Naturraum Erdinger Moos behält. Der durch einen weiten Achsabstand zusätzlich eintretende Geländeverbrauch ist mithin auch hinsichtlich der nicht unmittelbar bebauten Flächen in seinen ökologischen Konsequenzen erkannt und berücksichtigt worden.

249

War sich die Planfeststellungsbehörde mithin der unterschiedlichen Qualität der innerhalb und der außerhalb der Bahnen gelegenen Flächen bewußt, so stellt das Fehlen einer näheren rechnerischen Darstellung der Flächen unterschiedlicher Qualität allenfalls einen in dieser Weise nicht entscheidungserheblichen Mangel der Begründung dar. Das ergibt - für sich genommen - noch keinen rechtserheblichen Fehler im Abwägungsvorgang. Soweit in diesem Zusammenhang von einzelnen Klägern vorgetragen wird, der durch die Planfeststellung bedingte Geländeverbrauch sei nicht erforderlich, enthält dieses Vorbringen gegenüber der gebotenen Abwägung unterschiedlicher Belange keine zusätzliche materiell-rechtliche Rüge.

250

(2.2)

Lärmbeeinträchtigungen.

251

Die Regierung von Oberbayern hat der Frage der Fluglärmbeeinträchtigung zu Recht eine erhebliche Bedeutung für die Wahl des Achsabstandes beigemessen. Die von ihr zugrunde gelegten Belastungen sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zutreffend ermittelt worden. Das gilt sowohl für die allgemeine Lärmbeeinträchtigungen in der Flughafenumgebung als auch für die Orte Achering und Eitting, denen die Planfeststellungsbehörde insoweit eine besondere Bedeutung beigemessen hat. Im einzelnen ergibt sich:

252

Die Planfeststellungsbehörde hat den jeweiligen Bahnkonfigurationen rechnerisch ermittelte Lärmwerte zugeordnet, die einen Vergleich der durch die verschiedenen Konfigurationsalternativen jeweils ausgelösten Belastungen ermöglichen. Mit dem gewählten Verfahren wird zunächst für die jeweilige Bahnkonfiguration ermittelt, mit welchen Lärmbelastungen die Anwohner zu rechnen haben. Um die Lärmwerte der einzelnen Konfigurationen in ihrer Tragweite miteinander vergleichen zu können, müssen die gefundenen Lärmwerte zueinander in einen rechnerischen Bezug gesetzt werden. Das setzt eine Gewichtung dieser Lärmwerte voraus. Bei der hierfür erforderlichen Berechnung sind von der Planfeststellungsbehörde die Zahl der Betroffenen, die Lautstärke und die Häufigkeit unter Beachtung von Einzelschall- und Dauerschallpegel berücksichtigt worden. Die so ermittelten Bewertungskennzahlen, welche also rechnerische Größen zum Zwecke des Vergleichs der einzelnen Bahnkonfigurationen darstellen, sind außerdem nach drei planerisch erörterten Betriebsmodellen, deren Festlegung der Bundesanstalt für Flugsicherung vorbehalten ist, unterschieden worden.

253

Die geschilderte Berechnungsweise, die sich vor allem auf Gutachten des Sachverständigen Th. J. M. stützt, gibt zu grundsätzlichen Bedenken keinen Anlaß. Vielmehr erlaubt sie in besonders deutlicher Weise, die fluglärmbedingten Vor- und die Nachteile der zu vergleichenden Bahnkonfigurationen darzustellen. Das Berufungsgericht hat die entsprechenden Feststellungen geprüft und bestätigt. Danach steht fest, daß die planfestgestellte Konfiguration zwar insgesamt eine ungünstigere Lärmbilanz als andere aufweist, die besonders stark belasteten Orte Achering und Eitting aber begünstigt.

254

Die gegen die tatsächlichen Feststellungen gerichteten Rügen der Kläger zu 8) bis 10) und zu 15) sind erfolglos. Das Berufungsgericht war verfahrensrechtlich nicht gehindert, den bereits im Verfahren der Planfeststellung tätigen Gutachter auch als gerichtlichen Sachverständigen zu bestellen. Dies ist in anderem Zusammenhang bereits dargelegt worden. In welcher Hinsicht sich dem Tatsachengericht eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes aufdrängen mußte, ergibt das Revisionsvorbringen nicht. Die von den Klägern vorgetragene Kritik, der Sachverständige habe bestimmte Bahnkonfigurationen nicht in ihren Auswirkungen auf die Lärmbeeinträchtigung untersucht, genügt nicht den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Es wird hierzu nicht dargetan, daß insoweit die Planfeststellungsbehörde die berücksichtigungsbedürftigen Belange in abwägungserheblicher Weise unzureichend ermittelt habe. Die Rüge, die sog. Konfigurationsanalyse der beigeladenen Flughafen München GmbH sei nicht vorgelegt worden, ist unzulässig, da verspätet; sie ist nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist, sondern erst mit Schriftsatz vom 22. April 1984 erhoben worden. Auf die weitere Rüge, den Klägern sei die sog. SSL-Studie trotz Antrages nicht vorgelegt worden, ist bereits in anderem Zusammenhang eingegangen worden.

255

Die weiteren Rügen der Kläger zu 8) bis 10) und zu 15) betreffen die einer revisionsgerichtlichen Überprüfung in dieser Weise nicht zugängliche tatrichterliche Beweiswürdigung. Von einer näheren Begründung wird abgesehen (vgl. §§ 173 VwGO, 565 a ZPO). Ergänzend wird bemerkt: Die Planfeststellungsbehörde war nicht gehalten, eine Entscheidung der Bundesanstalt für Flugsicherung über das maßgebliche Betriebsmodell abzuwarten. Sie hatte aber die naheliegenden Möglichkeiten abwägend zu beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. März 1979 - BVerwG 4 C 41.75 - BVerwGE 57, 297 [299 f.]). Erforderlichenfalls hatte sie im Interesse einer umfassenden Bewältigung aller durch das Vorhaben entstehenden Konflikte bei der Bundesanstalt für Flugsicherung anzufragen. Dies alles ist ausweislich der berufungsgerichtlichen Feststellungen geschehen. Die der Planung zugrunde gelegten Betriebsmodelle sind von der Bundesanstalt als nicht unrealistisch beurteilt worden. Damit war eine hinreichend gesicherte Grundlage für eine abgewogene Planungsentscheidung gegeben.

256

Die Planfeststellungsbehörde mißt den Lärmbeeinträchtigungen in den Orten Achering und Eitting besondere Bedeutung zu. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht dem Abwägungsvorgang insoweit große Aufmerksamkeit gewidmet. Auch nach Auffassung des erkennenden Senates entscheidet sich die Rechtmäßigkeit der gewählten Bahnkonfiguration (A 23) weitgehend danach, ob die Regierung von Oberbayern die öffentlichen und privaten Belange, die sich aus der Lage der genannten Orte ergeben oder künftig ergeben können, zutreffend erkannt und gewürdigt hat.

257

Die Planfeststellungsbehörde hat die besondere Belastung des Ortes Achering durch jede der in Betracht kommenden Bahnkonfigurationen erkannt. Auch eine Konfiguration mit einem Achsabstand von etwa 1.500 m würde - da Achering dann zwischen den beiden Start- und Landebahnen läge - zu ganz erheblichen Lärmbelastungen führen. Das Berufungsgericht hat dies in Übereinstimmung mit den Erwägungen des Änderungsbeschlusses im einzelnen festgestellt. Danach ergibt sich: Bereits bei der planfestgestellten Konfiguration besteht in Achering ein Dauerschallpegel um 67 dB (A) und ein Einzelschallpegel bis zu 87 oder 90 dB (A), wenn die unterschiedlichen Betriebsmodelle zugrunde gelegt werden. Konfigurationen mit geringerem Achsabstand, wie sie die Kläger für ausreichend ansehen, führen zwar für diesen Ort nur zu einer geringen Erhöhung des Dauerschallpegels. Der Einzelschallpegel beträgt alsdann jedoch bis zu 97 dB (A), mit Differenzen im schlimmsten Fall von 20 dB (A). Dabei sind unterschiedliche Windverhältnisse und verschiedenes flugtechnisches Gerät berücksichtigt worden. Ähnliches gilt - hinsichtlich der Lärmbelastung allerdings in gemilderter Weise - für die Gemeinde Eitting. Diese durch außerordentlich hohe Einzelschallpegel gekennzeichneten Lärmbeeinträchtigungen sind ein wichtiger Grund, daß die Planfeststellungsbehörde einen größeren Geländeverbrauch in Kauf genommen hat, wie noch näher darzulegen ist.

258

Das hierzu von den Klägern zu 8) bis 10) und zu 15) als Aufklärungsrügen zu würdigende Vorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Rügen erfüllen die Voraussetzungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht. Es wird nicht dargetan, daß die Planfeststellungsbehörde die Lärmbelastung in fehlerhafter Weise ermittelt und ihrer Abwägung zugrunde gelegt hat. Zur Zulässigkeit einer Aufklärungsrüge genügt es nicht, daß lediglich ein Ermittlungsdefizit behauptet und dem Berufungsgericht unter Kritik der tatrichterlichen Beweiswürdigung vorgehalten wird.

259

Die Planfeststellungsbehörde hat die Lärmbelastung auch unter dem Gesichtspunkt der sog. Doppelbeschallung beurteilt. Das Berufungsgericht folgt dem mit dem Hinweis, daß die Bedeutung auch subjektiver Faktoren erheblich sein kann. Allerdings tritt der Doppelschalleffekt auch bei der planfestgestellten Konfiguration auf. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts betrifft die Doppelbeschallung nahezu ausschließlich die Orte Achering und Eitting. Die von einigen Klägern aufgestellte Behauptung, das Kriterium der Doppelbeschallung sei rechtlich unerheblich, trifft danach nicht zu. Zwar ist die Doppelbeschallung insoweit keine meßbare lärmphysikalische Größe. Gleichwohl kommt ihr nach tatrichterlicher Auffassung die Bedeutung eines subjektiven Faktors zu, der sich im Empfinden der Betroffenen auswirkt.

260

Die von den Klägern zu 8) bis 10) und zu 15) erhobenen Aufklärungsrügen sind unzulässig (vgl. § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Soweit die Kläger auf die Doppelbeschallung in anderen Orten hinweisen, legen sie ihrem Vorbringen tatrichterlich nicht festgestellte Tatsachen zugrunde (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO). Daß - wie die Kläger meinen - das Gutachten des Sachverständigen Th. J. M. nicht nachvollziehbar sei, betrifft eine Frage der revisionsgerichtlich nicht nachprüfbaren Beweiswürdigung. Die Bezugnahme der Kläger auf vorinstanzliche Schriftsätze vermag eine eigenständige Aufklärungsrüge nicht zu ersetzen. Die Kläger machen ferner geltend, der Sachverständige sei im Hinblick auf die Doppelbeschallung in der Gemeinde Eitting einem Rechenfehler und damit einem Denkfehler erlegen. Auch wenn der Sachverständige möglicherweise den Geräuschpegel von 75 dB (A) fehlerhaft - etwa hinsichtlich der Konfiguration (F 15) - beurteilt hat, hat das Berufungsgericht das Doppelschallkriterium nicht erkennbar auf diesen Bereich begrenzt. Das Gericht hebt vielmehr - wie ausgeführt - die allgemeine psychische Belastung im Sinne des Gefühls der "Unentrinnbarkeit" hervor. Ein Verstoß gegen Denkgesetze läßt sich daraus nicht entnehmen.

261

(2.3)

Überflug.

262

Die Regierung von Oberbayern hat in ihrem Änderungsbeschluß vom 7. Juni 1984 dargelegt, daß dem Überflugschutz eine eindeutige Vorrangstellung zuzuweisen sei. Aus Gründen der Sicherheit und des Lärmschutzes könne ein regelmäßiges Überfliegen besiedelter Gebiete in niedriger Höhe nicht hingenommen werden (vgl. PFÄB S. 98, 105). Das Überflugkriterium enthält mithin nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde zwei zu trennende Belange. Das Berufungsgericht hat seine Überprüfung in entsprechender Weise vorgenommen.

263

Die Planfeststellungsbehörde hat die beim Überfliegen in geringer Höhe auftretenden Fluglärminaximalpegel berechnet (vgl. PFÄB S. 106). Das Berufungsgericht hebt hierzu hervor, daß insoweit allein die subjektiv-psychologische Seite maßgebend sei. Von diesem rechtlichen Ausgangspunkt ist es ohne entscheidungserhebliche Bedeutung, von welcher kritischen Überflughöhe im einzelnen auszugehen ist. In diesem Sinne gibt es keine empirisch festlegbare Überflughöhe. Maßgebend ist vielmehr, zusätzlich für die Wahl der planfestzusellenden Bahnkonfiguration ein geeignetes Kriterium zu begründen. Das Berufungsgericht hat dies nicht verkannt. Es beurteilt die vom Sachverständigen Th. J. M. vorgenommene Festlegung der Überflughöhe auf 370 m durchaus kritisch. Nur die zusätzliche Belastung der Bewohner der Gemeinde Eitting durch Doppelbeschallung führt nach tatrichterlicher Auffassung dazu, die gewählte Überflughöhe letztlich zu rechtfertigen.

264

Die von den Klägern zu 8) bis 10) und zu 15) erhobene Aufklärungsrüge ist unzulässig. Das Berufungsgericht beurteilt das Überflugkriterium - ebenso wie die Doppelbeschallung - als einen Belang, der sich lediglich in seiner subjektiven Wirkung erfassen läßt. Die hierfür vorausgesetzte Erheblichkeit unterliegt tatrichterlicher Beurteilung. Das Revisionsvorbringen richtet sich lediglich gegen die insoweit erforderliche Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Damit kann eine Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO nicht schlüssig dargetan werden.

265

Die Planfeststellungsbehörde hat auch das Unfallrisiko als wesentlichen Grund dafür angesehen, einen Überflug in geringer Höhe über besiedeltem Gebiet möglichst zu vermeiden. Sie hat insoweit auf weltweite Erfahrungswerte über das Absturzrisiko Bezug genommen (vgl. PFÄB S. 105). Das Berufungsgericht tritt dem mit der Erwägung entgegen, das statistische Risiko eines Flugzeugabsturzes in den betrachteten Ortslagen sei minimal. Hierzu verweist das Gericht unter anderem auf eine vergleichbare örtliche Situation, für die im Änderungsbeschluß eine entsprechende Gefährdung ausdrücklich verneint werde (vgl. PFB S. 480 f.).

266

Selbst wenn man dem Berufungsgericht dahin folgt, die Regierung von Oberbayern habe zu Unrecht das Unfallrisiko in den Ortslagen Achering und Eitting in ihre Abwägung fehlgewichtet eingestellt, führt dies im Ergebnis nicht zur Rechtswidrigkeit der Planung. Geht eine Planfeststellungsbehörde in tatsächlicher Hinsicht von unzutreffenden Voraussetzungen aus, so begründet dies zwar in aller Regel einen Mangel des Abwägungsvorganges und damit die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Allerdings ist diese Rechtsfolge nicht stets anzunehmen, wenn sich eine in der Begründung des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses enthaltene Erwägung im Rahmen der gerichtlichen Prüfung als verfehlt herausgestellt hat. Das Abwägungsgebot ist in einem derartigen Falle vielmehr erst dann verletzt, wenn die abwägungserhebliche Bedeutung der tatsächlich betroffenen öffentlichen oder privaten Belange verkannt worden ist und sich dies auf das Abwägungsergebnis auch ausgewirkt haben kann. Die Fehlerhaftigkeit einer von der Behörde gegebenen Begründung führt mithin noch nicht ohne weiteres zu einer Verletzung des Abwägungsgebotes, mag dem auch eine indizielle Bedeutung regelmäßig nicht abzusprechen sein.

267

Im vorliegenden Falle ist auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen auszuschließen, daß sich die - nach Auffassung des Berufungsgerichts mangelhafte - Begründung des Änderungsbeschlusses vom 7. Juni 1984 auf die Wahl der planfestzustellenden Bahnkonfiguration ausgewirkt haben kann. Entfällt das objektive Unfallrisiko als Auswahlkriterium für die planfestgestellte Bahnkonfiguration (A 23), so bleibt es in seiner Bedeutung als subjektiver Belastungsfaktor für die Betroffenen nach wie vor erhalten. Daß die Regierung von Oberbayern eine derartige Betrachtungsweise an sich für ausreichend ansieht, ergibt die weitere Begründung des Änderungsbeschlusses (vgl. PFÄB S. 106).

268

(2.4)

Nachtflug.

269

Die Regierung von Oberbayern hat dargelegt, der Nachtflugschutz sei für die planfestgestellte Bahnkonfiguration günstiger als für andere Planungsalternativen (vgl. PFÄB S. 114). Das Berufungsgericht hat dies nicht bestätigt. Nach den tatrichterlichen Feststellungen schneidet die planfestgestellte Konfiguration nicht besser, sondern geringfügig schlechter ab. Diese den Klägern günstige berufungsgerichtliche Beurteilung wird von einer zulässigen Gegenrüge nicht angegriffen.

270

Damit liegt ein Fehler im Abwägungsvorgang vor. Die Planfeststellungsbehörde hat hierzu ausgeführt, der Achsabstand habe auch dazu beizutragen, daß sich durch den Nachtflugverkehr die geringstmögliche Belastung der Bevölkerung ergebe (vgl. PFÄB S. 98). Ist dies nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gerade für andere als für die planfestgestellte Bahnkonfiguration der Fall, so entwertet dies zwar nicht die abwägungserhebliche Bedeutung dieses Belanges. Aber die jeweils anderen Konfigurationen erscheinen alsdann, jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt, als vorzugswürdig. Gleichwohl wirkt sich dieser Mangel nicht zugunsten des klägerischen Begehrens aus. Die Planfeststellungsbehörde hat zwar gemeint, in der von ihr angeordneten Regelung eines Nachtflugverbotes eine stützende Erwägung zugunsten der planfestgestellten Konfiguration gefunden zu haben. Darin hat sie sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch geirrt. Der Begründungszusammenhang ihrer übrigen Erwägungen schließt es jedoch - wie noch näher auszuführen ist - aus, daß sich der so gekennzeichnete Mangel auf die übrigen Abwägungsbelange und insbesondere auf das Abwägungsergebnis selbst ausgewirkt haben kann. Die Regierung von Oberbayern hat sich nicht von den Auswirkungen des erst von ihr selbst angeordneten Nachtflugschutzes bestimmen lassen, sondern letztlich und insoweit maßgebend von siedlungsstrukturellen Erwägungen zugunsten des Fortbestandes des Ortes Achering. Den Nachtflugschutz hat sie insoweit eher beiläufig behandelt.

271

(2.5)

Besondere Belange der Stadt Erding.

272

Die Stadt Erding trägt ergänzend vor, sie werde durch die Planfeststellung nachhaltig vor allem in ihrer kommunalen Planungshoheit verletzt. Ein Verstoß des angefochtenen Urteils gegen Bundesrecht kann insoweit jedoch nicht festgestellt werden.

273

Die Regierung von Oberbayern hat die Belange kommunaler Bauleitplanung angemessen berücksichtigt (vgl. PFB S. 575 ff. [S. 585]). Ob die kommunale Planungshoheit durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistet ist, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen. Denn eine derartige Rechtsposition steht jedenfalls, soweit der Kernbereich der Selbstverwaltung unangetastet bleibt, unter dem Vorbehalt der allgemeinen Gesetze (vgl. BVerfGE 26, 172 [180]; 38, 258 [278 f.]). Hierzu ist auch die in §§ 8 ff. LuftVG enthaltene Ermächtigung zu rechnen. Daß das Ergebnis der Planfeststellung der Stadt Erding eine substantielle Bauleitplanung unmöglich machen wird (vgl. auch BVerfGE 56, 298 [317 ff.]), hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Zulässige Aufklärungsrügen sind insoweit nicht erhoben worden. Änderungen, die im erneuten Planfeststellungsverfahren zu berücksichtigen gewesen wären, sind zudem nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hatte keinen Anlaß, hierauf näher einzugehen.

274

Die Stadt Erding macht in diesem Zusammenhang zudem die fehlende Koordination mit dem Flugbetrieb des Militärflugplatzes Erding geltend. Es trifft zu, daß für militärische Flugplätze besondere gesetzliche Bestimmungen bestehen, die möglicherweise nicht in jeder wünschenswerten Weise den Belangen etwa betroffener Kommunen gerecht werden (vgl. § 30 Abs. 2 LuftVG). Dies ist indes keine Frage der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses.

275

4.2

Abwägungsergebnis.

276

Die Entscheidung zugunsten der planfestgestellten Bahnkonfiguration verletzt auch hinsichtlich des Abwägungsergebnisses kein Bundesrecht. Die Kläger machen hierzu vor allem geltend, die zugunsten der planfestgestellten Konfiguration sprechenden Belange seien nicht ausreichend, den erheblichen Geländeverbrauch und die zusätzlichen Lärmbelastungen für andere Bürger zu rechtfertigen. Die Abwägung sei mithin disproportional. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Gründe, die für den Achsabstand von 2.300 m sprächen, könnten das planfestgestellte Ergebnis "nur mit Mühe" als noch rechtmäßig ausweisen. Dem folgt der erkennende Senat.

277

(1)

Gerichtlicher Kontrollumfang.

278

Das Berufungsgericht meint allerdings, die Gerichte dürften nur unvertretbare Entscheidungen beanstanden. Eine derartige Ausdrucksweise kann zu Mißverständnissen Anlaß geben, weil ihr ein zu enges Verständnis der gerichtlichen Kontrolle planerischer Entscheidungen entnommen werden könnte. Insoweit ist klarstellend zu bemerken:

279

Ein rechtlich fehlerhaftes Abwägungsergebnis liegt vor, wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belange in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG 4 C 105.56 - BVerwGE 34, 301 [309]; Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166 [171]). Ein eindeutiges Übergewicht der für das Vorhaben sprechenden Gesichtspunkte braucht dabei nicht gegeben zu sein, um von einer sachgerechten Abwägung der Belange ausgehen zu können. Das gilt auch für die Prüfung von Planungsalternativen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1974 - BVerwG 4 C 42.73 - Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 6; Urteil vom 22. März 1985 - a.a.O. - S. 171). Das Gericht hat insoweit beurteilen, ob einzelnen Belangen eine Bedeutung beigemessen worden ist, die zu der ihnen zukommenden objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis steht. Dabei ist die Befugnis der Planfeststellungsbehörde zu beachten, die Vorzugswürdigkeit des einen gegenüber dem anderen öffentlichen oder privaten Belang zu bestimmen. Quantifizierbare und damit im engeren Sinne vergleichbare Größen sind hierbei nur selten vorhanden. Gleichwohl verlangt die Rechtsordnung in vielfältiger Weise die Berücksichtigung und die Beachtung von teilweise stark gegenläufigen Belangen. Derartige Schwierigkeiten, die letztlich darin begründet sind, daß planerische Entscheidungen nicht im Sinne nur eines richtigen Ergebnisses abstrahierend bestimmt werden können, dürfen die Gerichte nicht veranlassen, insoweit auf die ihnen obliegende Rechtskontrolle zu verzichten. Das wäre mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht zu vereinbaren. Die Ermächtigung zur planerischer Gestaltung ist nur rechtsgebunden gewährt und darf nicht als auf die Beachtung nur allgemeiner planerischer Vernünftigkeit gerichtet verstanden werden. Das gilt vor allem dann, wenn der Gesetzgeber einzelne öffentliche oder private Belange selbst als objektiv bedeutsam qualifiziert hat. Ob es im Einzelfall derartige gesetzgeberische Bewertungen gibt und ob die Planfeststellungsbehörde diese Bewertung in ihrer Zielsetzung beachtet hat, unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Das Berufungsgericht hat - ungeachtet einiger vielleicht mißverständlicher Formulierungen - diese Grundsätze in seiner Auseinandersetzung mit dem Abwägungsergebnis beachtet. Einen Verstoß gegen Bundesrecht lassen seine Ausführungen nicht erkennen.

280

Die Kläger zu 5) und zu 17) bis 19) machen hierzu geltend, das Berufungsgericht habe nicht die Abwägung der Planfeststellungsbehörde geprüft, sondern die angegriffenen Planfeststellungsbeschlüsse auf der Grundlage eigener Abwägung zu rechtfertigen gesucht. Dieses Vorbringen, das sinngemäß eine Verletzung der §§ 113 Abs. 1, 114 VwGO rügt, wird der berufungsgerichtlichen Entscheidung nicht gerecht. Das Berufungsgericht setzt sich, nachdem es den Abwägungsvorgang als rechtmäßig beurteilt hat, mit dem Abwägungsergebnis - wenngleich knapp - auseinander. Hierbei konnte es für das Gericht nur noch um die Feststellung gehen, ob die Bilanz der einander entgegenstehenden Belange bei objektiver Würdigung eine Fehlgewichtung erkennen läßt. Eine derartige Entscheidung kann ein Gericht - wie ausgeführt - nur dann treffen, wenn es sich zunächst selbst über die Tragweite und das Gewicht der maßgebenden Belange vergewissert und dabei geprüft hat, ob die Berücksichtigung, die die einzelnen Belange in der angefochtenen Planungsentscheidung gefunden haben, außer Verhältnis zu ihrer objektiven Gewichtigkeit steht. Das Berufungsgericht ist in dieser Weise vorgegangen.

281

In der Konsequenz dieses in der Rechtsprechung wiederholt bestätigten Kontrollansatzes liegt auch, daß das Gericht einen Belang anders als die Planfeststellungsbehörde "bewertet" und dennoch das Abwägungsergebnis nicht als fehlgewichtet einstuft. Diese Bewertung ist Rechtsanwendung und unterliegt insoweit auch der revisionsgerichtlichen Kontrolle (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 [308]). Maßgebend ist insoweit nämlich nicht, wie die Behörde den Belang selbst bewertet hat, sondern welches Gewicht ihm objektiv zukommt. Dies kann in der gebotenen Bilanzierung der gegenläufigen Belange dazu führen, daß das Abwägungsergebnis insgesamt nicht als unverhältnismäßig - bezogen auf die verfolgte Zielsetzung - beurteilt werden kann. Daß die gerichtliche Prüfung auch in dieser Kontrollphase die verwaltungspolitischen, planerischen und gestaltenden Vorstellungen der Planfeststellungsbehörde angemessen zu beachten hat, steht dem nicht entgegen.

282

(2)

Abwägung.

283

Das Abwägungsergebnis wird im vorliegenden Falle dadurch gekennzeichnet, daß die planfestgestellte Bahnkonfiguration im Vergleich zu geringeren Achsabständen der beiden Hauptbahnen einen zusätzlichen Geländeverbrauch von mehreren 100 ha bedingen kann. Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts ist dieser Geländeverbrauch weder durch eine Verbesserung der Lärmbeeinträchtigung im allgemeinen noch durch Verteile der flughafenbetrieblichen oder flugbetrieblichen Sicherheit noch durch nennenswerte betriebliche Vorteile, die sich gerade auf den planfestgestellten Achsabstand von 2.300 m beziehen, hinreichend gerechtfertigt worden. Vielmehr löst die planfestgestellte Konfiguration - wenn man von den Ortslagen Achering und Eitting absieht - gewisse zusätzliche Lärmbelastungen aus, da alternative Konfigurationen im Hinblick auf alle meßbaren Größen gleichwertig oder zum Teil sogar überlegen sind.

284

(2.1)

Belange zugunsten der planfestgestellten Konfiguration.

285

Zugunsten der planfestgestellten Bahnkonfiguration spricht demgegenüber im wesentlichen nur die zusätzliche Belastung der ohnehin stark beeinträchtigten Orte Achering und Eitting. Dabei ergibt sich als in die Abwägung einzustellende Gewichtigkeit dieses Belangs:

286

Der Ort Achering hat etwa 100 Bewohner. Er wird sehr hohen Lärmbelastungen und zusätzlich dem Doppelschalleffekt ausgesetzt sein. Nach den berufungsgerichtlichen Feststellungen würden andere Bahnkonfigurationen mit verkürztem Achsabstand zu einer weiteren Steigerung dieser Lärmbelastung führen. Das Gericht ermittelt eine Erhöhung des Einzelschallpegels auf bis zu 97 dB (A), und zwar mit Differenzen in schlechtesten Falle von 20 dB (A). Achering würde bei alternativen Bahnkonfigurationen von landenden Flugzeugen in einer Höhe von weniger als 300 m unmittelbar überflogen werden. Allerdings wird nur bei Ostwetterlage über Achering gelandet werden; das sind etwa 20 % aller Flugbewegungen. Dabei sind Starts im Verhältnis zu Landungen lärmintensiver. Nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde führt eine Steigerung der Lärmbelastung in Achering zu einem schweren und unterträglichen Eingriff in die privaten Belange und in die vorhandene Ortsstruktur (vgl. PFÄB S. 113). Umstritten ist in diesem Zusammenhang, ob die Bewohner von Achering einen Absiedlungsanspruch besitzen und ob eine Tendenz zur Absiedlung besteht. Darauf wird noch gesondert einzugehen sein.

287

Die Gemeinde Eitting wäre ebenfalls einer zusätzlichen Lärmbelastung ausgesetzt, würde man eine andere Bahnkonfiguration wählen. Das gilt nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Ausführungen des Sachverständigen Th. J. M. sowohl beim Dauer als auch beim Einzelschallpegel. Allerdings sind die Belastungen nicht so stark wie in Achering. Auch der Doppelschalleffekt tritt auf, mag dies auch durch einen Koppelbetrieb zunächst gemildert werden können. Das gilt jedenfalls für eine Bahnkonfiguration mit einem Achsabstand um 1.500 m. Das Überflugkriterium wird vom Berufungsgericht zu Recht dahin relativiert, daß es für die zugrunde gelegte Höhe von 370 m eine nähere empirische Begründung nicht gebe. Das Gericht sieht ferner eine Milderung der Belastung durch einen zunächst bei geminderter Kapazitätsauslastung möglichen Koppelbetrieb, der während der Betriebszeiten des militärischen Flugplatzes Erding ohnehin nahegelegt werde.

288

(2.2)

Betriebliche Belange.

289

Die Planfeststellungsbehörde erwähnt als tragfähigen Belang auch flughafenbetriebliche Gründe eines Planungskonzeptes. Diese werden vor allem in dem vorgesehenen Parallelbahnsystem mit Schwellenversatz, in der Unterbringung aller betrieblichen Anlagen und Einrichtungen zwischen den Hauptbahnen und in einer hierauf bezogenen Verkehrserschließung gesehen (vgl. PFÄB S. 99, S. 122 f.). Die beigeladene Flughafen München GmbH hatte hierzu in ihrem Antrag sinngemäß behauptet, bei einem geminderten Achsabstand sei ein rationeller, reibungsloser, ökonomisch vernünftiger und zugleich ungefährlicher Betriebsablauf nicht gewährleistet. Dies wären - für sich betrachtet - durchaus Belange, welche jedenfalls in ihrer Gesamtheit die planfestgestellte Bahnkonfiguration zu rechtfertigen in der Lage wären.

290

Das Berufungsgericht ist der Frage der Tragfähigkeit derartiger betrieblichen Belange nicht näher nachgegangen. Welche Machteile sich im einzelnen bei den alternativen Bahnkonfigurationen mit gemindertem Achsabstand einstellen würden und wie dies im Hinblick auf andere Belange zu bewerten wäre, läßt das Berufungsgericht unentschieden. Das Berufungsgericht unterstellt vielmehr zugunsten der Kläger, daß die von der Planfeststellungsbehörde der planfestgestellten Konfiguration zugeschriebenen Vorteile nicht gegeben, aber auch keine beachtenswerten betrieblichen Verteile hinsichtlich anderer Planungsalternativen in Rechnung zu stellen sind.

291

Die Kläger haben diese berufungsgerichtliche Verfahrensweise nicht in prozessual erheblicher Weise gerügt. Die von den Klägern zu 8) bis 10) und zu 15) erhobenen Aufklärungsrügen, welche die Kapazität der Abfertigungsanlagen und deren Auswirkung auf die Wahl des Achsabstandes betreffen, genügen nicht den nach § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO zu stellenden Anforderungen. Zwar ist dem klägerischen Vorbringen zu entnehmen, daß ein Achsabstand von 1.500 m - gegebenenfalls sogar von nur 1.050 m - ausreichend sei, um die Abfertigungsgebäude zwischen den beiden Bahnen unterzubringen. Dies hat das Berufungsgericht indes nicht festgestellt. Daß das Gericht bei seiner insoweit abweichenden Beweiswürdigung, nach der ein Baukonzept - wenngleich geminderter Art - bei einem Achsabstand von 1.500 m unter Umständen noch möglich sei, nur dem Vorbringen der beigeladenen Flughafen München GmbH gefolgt sei, erfüllt nicht die Voraussetzungen, um eine Verletzung des § 108 Abs. 1 VwGO darzutun. Allerdings hat das Berufungsgericht nach dem Revisionsvorbringen einen Beweisantrag abgelehnt, dessen Beweisthema für den vorliegenden Zusammenhang bedeutsam sein konnte (vgl. Beschluß vom 21. Januar 1985). Nach der vom Berufungsgericht vertretenen materiell-rechtlichen Auffassung, nach der ein Achsabstand von zumindest 1.500 m im Hinblick auf ein unabhängiges Hauptbahnsystem zu rechtfertigen ist, kam es auf die Beweisfrage nicht an. Vielmehr ergibt die in dem Beschluß des Berufungsgerichts vom 21. Januar 1985 enthaltene Begründung, daß nach Auffassung des Gerichtes das gewählte Planungskonzept keine in jedem Falle durchzusetzende Notwendigkeit sei und deswegen als für das Vorhaben streitender Belang bei der Würdigung des Abwägungsergebnisses auszuscheiden habe. Von diesem Standpunkt aus brauchte sich dem Berufungsgericht eine weitere Aufklärung nicht aufzudrängen.

292

(2.3)

Nicht-fachliche Gründe.

293

Weitere fachliche Argumente für die planfestgestellte Konfiguration hat das Berufungsgericht - vernachlässigt man insoweit nicht entscheidungserhebliche Einzelheiten - nicht festgestellt. Allerdings bemerkt das Gericht, die Betroffenen hätten im Planänderungsverfahren für die Planungsalternativen wenig Interesse gezeigt. Auch die "geschichtlichen Vorbelastungen einer Planung" müßten berücksichtigt werden.

294

Die Planfeststellungsbehörde hat dem zuerst genannten Gesichtspunkt jedenfalls eine indizielle Bedeutung für die Ausgewogenheit der beabsichtigten Planfeststellung beigemessen (vgl. PFÄB S. 127 f.). Die mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Senat hat hierzu ergeben, daß selbst innerhalb eines Ortes die Interessenlagen unterschiedlich sein können und häufig aus diesem Grunde eine einheitliche Stellungnahme der jeweiligen Gemeinde unterblieben ist. Ob der Intensität der Beteiligung im Planfeststellungsverfahren eine eigenständige Bedeutung zukommt, erscheint daher fraglich. Im Zeitpunkt der nach Art. 73 Abs. 6 BayVwVfG vorgesehenen Erörterung waren zudem den Betroffenen die Analysen zur Bahnkonfiguration der beigeladenen Flughafen München GmbH (vgl. PFÄB S. 63) und des Sachverständigen Th. J. M. (vgl. PFÄB S. 71) nicht bekannt. Es kann aus diesem Grunde den Grundsätzen fairer Verfahrensführung widersprechen, den Betroffenen insoweit eine fehlende Beteiligung als planerischen Belang entgegenzuhalten.

295

Jede Planung besitzt in gewisser Weise ihre eigene Geschichte. Das gilt erst recht, wenn - wie hier - die Planung durch ein Änderungsverfahren nach Art. 76 BayVfVG überlagert wird. Dies mag die Neigung fördern, faktisch empfundenen Zwängen zu folgen.

296

Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des vorliegenden Abwägungsergebnisses tragen die Besonderheiten der Planungsgeschichte entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nichts bei. Das Risiko, sich rechtsfehlerhaft verhalten zu haben, ist der Planfeststellungsbehörde auch nicht unter dem Gesichtspunkt der "Geschichtlichkeit jeder Planung" abzunehmen oder in seinen Auswirkungen zu mildern. Den Interessen der planenden Behörde ist nach Möglichkeit in anderer Weise gerecht zu werden. Es ist wiederholt darauf aufmerksam gemacht worden, daß auftretende Rechtsfehler nur dann entscheidungserheblich sind, wenn sie sich auf das angegriffene Ergebnis im Sinne konkreter Möglichkeit ausgewirkt haben können. Dies wird in aller Regel als hinreichendes Korrektiv ausreichen, um dem Einwand einer nur "formalen" Rechtskontrolle gerecht werden zu können.

297

(2.4)

Konflikt der Belange.

298

Bei dieser Sachlage hatte die Regierung von Oberbayern im wesentlichen abzuwägen, ob der erhebliche zusätzliche Geländeverbrauch hingenommen werden müsse, um einen Eingriff in gewachsene Ortsstrukturen zu vermeiden (vgl. PFÄB S. 99, 113 f.). Die Planfeststellungsbehörde hatte hierbei die Lärmbetroffenheit, wie sie sich gerade für die Ortslage um Achering ergab, zu beachten. Es läßt sich nicht feststellen, daß das dabei gefundene Abwägungsergebnis eine objektive Fehlgewichtung darstellt und deshalb gegen die Rechtsordnung verstößt.

299

Der Verbrauch von Gelände, das in einem unbesiedelten Bereich erhebliche Bedeutung für den Naturhaushalt hat, muß sich nach den Grundsätzen, welche das Bundesnaturschutzgesetz und das bayerische Landesnaturschutzrecht aufgestellt haben, rechtfertigen lassen. Das gilt auch gegenüber berechtigten Anforderungen der Allgemeinheit (vgl. § 1 Abs. 2 BNatSchG). Darauf weist § 6 Abs. 2 Satz 1 LuftVG nochmals ausdrücklich hin. Bei der Gewichtung ist zu beachten, daß der Gesetzgeber verlangt, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen (vgl. § 8 Abs. 2 BNatSchG, Art. 6 Abs. 2 BayNatSchG). Dabei erfordert diese verpflichtende Regelung strenge Maßstäbe für die Gewichtung derjenigen Belange, denen freies Gelände des Naturhaushaltes geopfert werden sollen.

300

Die Planfeststellungsbehörde hat nicht verkannt, daß sie die naturschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten hatte. Die Übergangsvorschrift des § 38 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG kommt ihr nicht zugute, da bei Inkrafttreten des Bundesnaturschutzgesetzes ein verbindlicher Plan für das Vorhaben nicht vorlag. Die Genehmigung nach § 6 LuftVG hat keine solche verbindliche Außenwirkung. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob Verkehrsflughäfen überhaupt von § 38 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG erfaßt werden.

301

Der zusätzliche Geländeverbrauch ist - ohne daß eine nähere Berechnung erforderlich ist - gegenüber anderen Bahnkonfigurationen auch bei einem in Betracht zu ziehenden Achsabstand etwa von 1.800 m oder 2.100 m erheblich und wird durch die angeordneten Ausgleichsmaßnahmen bei einer ökologischen Gesamtbilanz letztlich nicht voll ausgeglichen.

302

Bekräftigt wird dieser für einen geringeren Achsabstand streitende Belang dadurch, daß sich die planfestgestellte Bahnkonfiguration auch hinsichtlich einer "Gesamtbilanz" der Lärmbeeinträchtigung nachteiliger auswirken wird als andere Planungsalternativen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die planfestgestellte Konfiguration zu zusätzlichen Lärmbelastungen einer Vielzahl von Bürgern führen wird; denn die planfestgestellte Konfiguration erhöht die (gewichtete) Zahl der von Einzelschallpegeln über 75 dB (A) betroffenen Bewohner gegenüber anderen Konfigurationen. Der Entlastung von vermeidbarem Lärm kommt aber eine hohe Bedeutung zu. Das ist in der Rechtsprechung wiederholt hervorgehoben worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 u.a. - BVerwGE 56, 110 [134]; vgl. ferner BGH NJW 1986, 2423 [BGH 30.01.1986 - III ZR 34/85]). Die Planfeststellungsbehörde war auch insoweit gehalten, ihre Planung danach auszurichten, daß derartige schädliche Umwelteinwirkungen tunlichst vermieden werden (Vgl. §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 BImSchG). Das gilt auch, wenn vielen Bürgern der weiteren Flughafenumgebung nur deshalb eine zusätzliche Lärmbelastung zugemutet werden soll, weil anderenfalls eine verhältnismäßig geringere Zahl von Bewohnern in Achering und Eitting einer Lärmbelastung ausgesetzt sein würde, die nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde als schwer und unträglich zu beurteilen ist (vgl. PFÄB S. 99, 113).

303

Die Regierung von Oberbayern hat in ihrem Änderungsbeschluß vom 7. Juni 1984 die von ihr als maßgebend angesehener. Überlegungen niedergelegt, welche das Abwägungsergebnis gegenüber diesen widerstreitenden Belangen rechtfertigen sollen (vgl. PFÄB S. 98 ff.; 125 ff.). Das Berufungsgericht hat dies im einzelnen geprüft. Ob jeder der genannten Belange tragfähig ist, kann dahinstehen. Jedenfalls konnte die planerische Absicht, die vorhandenen Siedlungsstrukturen und die gewachsenen Ortsstrukturen zu bewahren und hierbei Eingriffe schwerer und unerträglicher Art - auch durch besonders intensive Lärmbeeinträchtigungen - zu vermeiden, den Nachteilen des vermehrten Geländeverbrauchs und der erhöhten generellen Lärmbelastung entgegengesetzt werden, ohne dadurch die Grenze zur rechtserheblichen Disproportionalität zu überschreiten. Diese rechtliche Beurteilung wird von folgenden Erwägungen getragen:

304

Die Bewahrung vorhandener Siedlungsstrukturen stellt ein planerisches Ziel dar, dessen rechtliche Bedeutung der Gesetzgeber - wenngleich in anderen Regelungsbereichen - wiederholt bestätigt hat. Das gilt beispielsweise für die in § 2 Abs. 2 ROG niedergelegten Grundsätze der Raumordnung ebenso wie für das Städtebaurecht (§§ 1 Abs. 6 BBauG. 1 Abs. 3 StBauFG), für das Flurbereinigungsrecht (vgl. §§ 1, 37 Abs. 1 FlurbG) oder für Regelungen des Gesetzgebers zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes vom 3. September 1969 (BGBl. I S. 1573). Ein planerischer Eingriff in eine gewachsene Ortsstruktur berührt nicht nur das Eigentum, sondern auch die Lebensverhältnisse der Bewohner ganz wesentlich. Es darf der Planfeststellungsbehörde nicht gleichgültig sein, welche tatsächlichen Auswirkungen ein planfestgestelltes Vorhaben auf die vorhandenen Lebens- und Arbeitsbedingungen haben wird. Zu einer ungeordneten Aufgabe vorhandener Wohnsiedlungen im Sinne einer faktischen "Vertreibung" - veranlaßt durch unerträgliche Lärmbelastungen - darf es die Behörde nicht kommen lassen. Das wäre keine gebotene Bewältigung der mit der Planfeststellung selbst erst hervorgerufenen Probleme.

305

Diese Bewertung ist nach objektiven Maßstäben gerechtfertigt. Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob die gegenwärtig von einer Planung Betroffenen selbst die gebotene Rücksichtnahme auf ihre Lebens- und Arbeitsbedingungen wünschen. Jedenfalls kann nicht beanstandet werden, wenn die Planfeststellungsbehörde eine Lösung zu erreichen sucht, bei der es nicht zu objektiv unerträglichen Lärmbelastungen kommt und es den Betroffenen überlassen bleibt, ob sie dies hinnehmen oder ob sie mit Hilfe einer Entschädigung absiedeln. Die Regierung von Oberbayern hat dies ausweislich der Begründung des Änderungsbeschlusses vom 7. Juni 1984 entsprechend beurteilt (vgl. PFÄB S. 125). Aus diesem Grunde ist auch einem Absiedlungsverlangen - entgegen der Ansicht der Kläger - nicht von vornherein eine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen.

306

Zwischen dem Ziel, gewachsene Siedlungsstrukturen zu bewahren und Anwohner vor besonders großem Lärm zu schützen, und anderen Zielen, nämlich einen Verbrauch naturhaften Geländes gering zu halten und andere Bewohner vor zusätzlichen Lärmbeeinträchtigungen zu schützen, bestand ein Konflikt, der nicht ohne Zurückstellung des einen oder des anderen Ziels lösbar war. Erschwerend kommt hinzu, daß die Planfeststellungsbehörde rechtlich nicht in der Lage war, den Ort Achering vollständig abzusiedeln:

307

Das Berufungsgericht läßt unentschieden, ob die Bewohner von Achering im Hinblick auf die planfestgestellte Bahnkonfiguration einen Anspruch auf Absiedlung besitzen. Entscheidend ist in der Tat nicht, ob derartige subjektive Ansprüche bei der planfestgestellten oder einer alternativen Konfiguration bestehen. Das ist bei einer Lärmbelastung, welche als schwer und unerträglich zu gelten hat und damit die Enteigungsschwelle erreicht, nicht auszuschließen (vgl. § 28 Abs. 2 LuftVG). Ein derartiger Anspruch würde sich - nach den Umständen des Einzelfalles - auch aus allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen ergeben können (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 u.a. - BVerwGE 56, 110 [113]). Das bedarf hier keiner weiteren Vertiefung. Entscheidend ist vielmehr, daß die Planfeststellungsbehörde nicht die Befugnis zur Zwangsabsiedlung des Ortes Achering hatte. Eine bundesrechtliche Grundlage zur Enteignung mit entsprechendem Ziel ist nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat eine solche Möglichkeit nach Landesrecht nicht festgestellt. Hierfür ist - unabhängig von der Irrevisibilität dieser Frage - auch nach dem Vorbringen der Kläger nichts ersichtlich. Für die Bewertung der maßgeblichen Belange bedeutet dies: Selbst wenn - wie zugunsten der Kläger zu unterstellen ist - bei der planfestgestellten oder erst recht bei alternativen Bahnkonfigurationen ein subjektiver Anspruch auf Absiedlung gegeben ist, kann die Planfeststellungsbehörde niemanden verpflichten, hiervon Gebrauch zu machen.

308

Die von der Regierung von Oberbayern angenommene Schutzwürdigkeit vor allem des Ortes Achering würde freilich entfallen, wenn ihn alle seine Bewohner such bei der planfestgestellten Konfiguration verlassen würden. Darauf weisen die Kläger zu Recht hin. Die Planfeststellungsbehörde hatte aus diesem Grunde das Verhalten der Bewohner von Achering dahin zu prognostizieren, wie diese auf die planfestgestellte oder eine alternative Bahnkonfiguration mutmaßlich reagieren würden. Dabei war maßgebend der Zeitpunkt der Planfeststellung, nicht etwa - wie die Kläger wohl meinen - der derzeitige Prozeßstand. Die Prognose war dahin zu stellen, ob alle Bewohner Achering verlassen werden oder ob ein nur teilweise entvölkerter Ort verbleiben werde.

309

Es kann nicht festgestellt werden, daß die Regierung von Oberbayern das Verhalten der Bewohner des Ortes Achering fehlerhaft eingeschätzt hätte. Nachträgliche Entwicklungen mögen zwar - was offenbleiben kann - die Erwartungen auch hinsichtlich der planfestgestellten Konfiguration nicht vollen Umfangs bestätigen. Darauf kommt es indes nicht an. Das Berufungsgericht nimmt an, man könne nicht ausschließen, daß in Einzelfällen die angebotene Absiedlung abgelehnt werde. Aus diesem Grunde habe die Planfeststellungsbehörde mit einem stark belasteten und teilweise entvölkerten Ort rechnen müssen. Eine derartige tatrichterliche Beurteilung ist mit Aufklärungsrügen nicht in zulässiger Weise angegriffen worden. Die Befürchtung der Planfeststellungsbehörde, der Ort Achering werde sich selbst bei gegebenem Absiedlungsanspruch nur teilweise entvölkern und diese Entwicklung werde durch die jeweilige Lärmbelastung einschließlich des Doppelschalleffektes und des Überfluges nachhaltig beeinflußt, steht übrigens mit allgemeinen Erfahrungssätzen nicht in Widerspruch und läßt auch keine anderweitigen Rechtsfehler erkennen. Daß das Berufungsgericht insoweit seine eigene Bewertung nicht zum Maßstab der rechtlichen Beurteilung macht, sondern das Risiko und die Unsicherheit nur prognostisch zu beurteilender Entwicklungen dem planerischen Gestaltungsspielraum zuordnet, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

310

In diesem Zusammenhang ist geltend gemacht worden, die Regierung von Oberbayern hätte sich während des Verfahrens der Planänderung durch Befragen der Bewohner von Achering Gewißheit über deren Wünsche und Absichten verschaffen können. Dieser Einwand ist jedoch nicht berechtigt. Denn dadurch hätte allenfalls die grundsätzliche Absiedlungsbereitschaft erfragt werden können, da Einzelheiten im Hinblick auf gewünschtes Ersatzland oder auf die erstrebte Entschädigungshöhe in diesem Stadium der Planung weitgehend hätten ungeklärt bleiben müssen, ob eine Rechtspflicht zu einer derartigen Aufklärung bestand, mag immerhin zweifelhaft sein. Das Planfeststellungsrecht stellt mit der Möglichkeit, Einwendungen zu erheben und diese im Anhörungstermin zu erörtern, ein anderes Verfahren bereit, sich Informationen zu beschaffen. Das muß eine gezielte Befragung nicht ausschließen. Das Gesetz sieht eine derartige Individualisierung der Betroffenheit selbst vor (vgl. § 8 Abs. 2 LuftVG. Art. 73 Abs. 8 Satz 1, 76 Abs. 2 BayVwVfG). Wie sich aus dem Planfeststellungsbeschluß vom 8. Juli 1979 ergibt, ist die Planfeststellungsbehörde in Einzelfällen auch in dieser Weise vorgegangen und hat der Flughafen München GmbH ersichtlich nahegelegt, ein Übernahmeangebot zu unterbreiten (vgl. PFB S. 41, 91, 515). Die Erwägungen der Behörde wären widersprüchlich, wenn sie nicht in diesen Fällen mit hinreichender Sicherheit hätte annehmen dürfen, die Betroffenen würden eine ihnen eingeräumte Möglichkeit ernsthaft in Erwägung ziehen.

311

Gleichwohl brauchte die Regierung von Oberbayern eine individuelle Befragung aller Bewohner Acherings nur dann in Betracht zu ziehen, wenn sie begründeten Anlaß zu der Annahme haben mußte, ein allgemeines Verlangen nach Absiedlung bei der planfestgestellten oder einer alternativen Bahnkonfiguration sei jedenfalls hinreichend wahrscheinlich. Dafür haben die Kläger im Revisionsverfahren - legt man den Zeitpunkt der Planfeststellung zugrunde - nichts geltend gemacht. Übrigens ist hierzu in der mündliche Verhandlung von einigen Klägern ausgeführt worden, daß die Ansichten über eine Absiedlung in Achering durchaus unterschiedlich waren.

312

Es ist ferner geltend gemacht worden, die Regierung von Oberbayern habe es durch die Wahl einer möglichst lärmbelasteten Konfiguration selbst in der Hand gehabt, das Verhalten der Bewohner von Achering im Sinne einer alsdann stärker gewünschten Absiedlung zu beeinflussen. Ob dies eine vollständige Absiedlung Acherings hätte gewährleisten können, kann unerörtert bleiben. Das Berufungsgericht hat hierzu Feststellungen nicht getroffen. Der Einwand übersieht, daß das Ziel, die vorhandenen Siedlungsstrukturen zu bewahren, der maßgebende Ausgangspunkt war, weil eine rechtliche Möglichkeit zu einer vollständigen Absiedlung Acherings nicht gegeben war.

313

(2.5)

Unerheblichkeit weiterer Belange. Die Kläger zu 8) bis 10) und zu 15) und die Kläger zu 5) und zu 17) bis 19) wenden ein, der Gesichtspunkt des Überflugschutzes stelle kein brauchbares Abwägungskriterium dar. Dieses Vorbringen wäre in der Tat berechtigt, wenn die Wahl der planfestzustellenden Bahnkonfiguration allein hiervon abhängig wäre. Die Planfeststellungsbehörde ist in dieser Weise indes nicht vorgegangen. Sie hat trotz der von ihr betonten Bedeutung dem Überflugkriterium nur unterstützendes Gewicht beigemessen. Daß auch psychische Befindlichkeiten wie sie sich hinsichtlich Lärmbeeinträchtigungen und Unfallrisiken einstellen können, abwägungserhebliche Belange darstellen, läßt sich nicht bezweifeln. Dies nehmen übrigens die Kläger - soweit ihre eigenen Belange berührt werden - für sich selbst in Anspruch.

314

Die weiteren materiell-rechtlichen Rügen, mit denen eine fehlerhafte Abwägung geltend gemacht wird, sind unbegründet. Das klägerische Vorbringen legt teilweise einen Sachverhalt zugrunde, der den berufungsgerichtlichen Feststellungen nicht entspricht. Der erkennende Senat hat im übrigen zugunsten der Kläger unterstellt, daß die von der Planfeststellungsbehörde zusätzlich berücksichtigten Belange auf die Frage der Rechtmäßigkeit des Abwägungsergebnisses keine ausschlaggebende Bedeutung haben.

315

5.

Gewässerschutz.

316

Die Regierung von Oberbayern hat den Gewässerschutz als abwägungserheblichen Belang berücksichtigt. Das Berufungsgericht hält die planerischen Entscheidungen auch insoweit für rechtmäßig. Die Planfeststellungsbehörde habe die überragende Bedeutung des Gewässerschutzes nicht verkannt, Eingriffe in den Natur- und Wasserhaushalt indes als unvermeidbar beurteilt. Dies läßt auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen Rechtsfehler nicht erkennen. Da die Kläger die materiell-rechtliche Auffassung des Berufungsgerichts nicht angreifen, sieht der erkennende Senat von einer weiteren Erörterung hierzu ab. Die von einigen Klägern erhobenen Aufklärungsrügen sind unzulässig. Hierzu ergibt sich im einzelnen:

317

5.1

Ablehnung des Sachverständigen.

318

Die Kläger zu 1) bis 7) machen geltend, das Berufungsgericht habe ihren gegen den Sachverständigen T. gerichteten Ablehnungsantrag zu Unrecht zurückgewiesen. Der Sachverständige sei wegen seiner amtlichen Tätigkeit im Verfahren der Planfeststellung befangen gewesen. Diese Verfahrensrüge ist unzulässig. Ihr steht der Ausschluß der Anfechtbarkeit gemäß §§ 173 VwGO, 548 ZPO entgegen. Darauf ist bereits in anderem Zusammenhang hingewiesen worden. Das Berufungsgericht hat das Ablehnungsgesuch durch förmlichen Beschluß für unbegründet erklärt.

319

Allerdings erfordert die tatrichterliche Beweiswürdigung in einem derartigen Falle der früheren Tätigkeit des Sachverständigen in einem Verwaltungsverfahren eine besondere Sorgfalt. Dem Revisionsvorbringen ist nicht zu entnehmen, daß sich dem Berufungsgericht insoweit eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes hätte aufdrängen müssen. Das gilt um so mehr, als die von den Klägern aufgeworfene Fragestellung bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine ausführliche Würdigung durch das Berufungsgericht erfahren hatte.

320

5.2

Gewässerabsenkung.

321

Die von den Klägern zu 8) bis 10) und zu 15) gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts zum Umfang der planfestgestellten Grundwasserabsenkung erhobenen Aufklärungsrügen sind unzulässig. Sie erlauben dem Revisionsgericht nicht, in eine sachliche Nachprüfung einzutreten (vgl. § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

322

Die Revision rügt im wesentlichen die tatrichterlichen Beweiswürdigung, die sie aus ihrer Sicht als verfehlt betrachtet. Dem kann nicht nachgegangen werden (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO). Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung aus dem von ihm erhobenen Sachverständigenbeweis gewonnen. Mit den Ergebnissen dieses Beweises hat es sich durchaus kritisch auseinandergesetzt. Bei dieser Sachlage hatten die Kläger dem Berufungsgericht darzutun, daß das Einholen eines weiteren Gutachtens gemäß §§ 173 VwGO, 412 Abs. 1 ZPO veranlaßt sei (vgl. auch § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO). Das Revisionsvorbringen ergibt nicht, daß dem Berufungsgericht entsprechende Bedenken vorgetragen worden sind. Daß die Kläger - wie sie vortragen - die Ausführungen des Sachverständigen substantiiert bestritten haben, mußte das Berufungsgericht noch nicht veranlassen, die Beweiserhebung fortzusetzen.

323

Dem Revisionsvorbringen ist auch die Rüge Sachverhaltsaufklärung im Sinne des § 86 Abs. 1 VwGO nicht zu entnehmen. Es ist nicht erkennbar, daß sich dem Berufungsgericht auf der von ihm zur materiellen Rechtslage eingenommenen Auffassung eine weitere Aufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 11. Oktober 1977 - BVerwG 6 B 14.77 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 157). Die Revision berücksichtigt bei ihrem Vorbringen nicht hinreichend, daß dem Berufungsgericht nur die Aufgabe oblag, das im Planfeststellungsverfahren zugrunde gelegte Abwägungsmaterial zu überprüfen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. §§ 173 VwGO. 565 a ZPO).

324

5.3

Grundwasserverschmutzung.

325

Das Berufungsgericht hat zur Klärung der von den Klägern zu 1) bis 7) befürchteten Verschmutzung des Grundwassers Beweis erhoben. Hierzu hat das Gericht mehrere Sachverständige gehört und auf der Grundlage des Beweisergebnisses alsdann die Gefahr einer flughafenbedingten Verunreinigung des Grundwassers im tertiären Grundwasserbereich verneint.

326

Das hiergegen gerichtete Revisionsvorbringen wendet sich im wesentlichen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Das ist unzulässig (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO). Daß sich dem Berufungsgericht die Notwendigkeit eines weiteren Gutachtens hätte aufdrängen müssen, wird hierbei nicht in einer den Anforderungen der §§ 173 VwGO, 412 Abs. 1 ZPO entsprechenden Weise dargetan. Dem klägerischen Vorbringen ist auch nicht zu entnehmen, daß das Berufungsgericht aus anderen Gründen Anlaß hatte, die Aufklärung des Sachverhaltes fortzusetzen, übrigens hat das Berufungsgericht auch im materiell-rechtlicher Hinsicht die gebotene Ausgewogenheit der Planung nicht verkannt.

327

C.

Hilfsanträge.

328

I.

Die von den Klägern zu 1) bis 7) im Revisionsverfahren erhobenen Hilfsanträge sind unzulässig.

329

Das Berufungsgericht hat über einen Teil der klägerischen Hilfsanträge in seinem Teilurteil zum Nachteil der Kläger befunden. Das hiergegen gerichtete Revisionsvorbringen entspricht nicht den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Zwar enthält die Revisionsbegründung hinsichtlich dieser vom Berufungsgericht beschiedenen Hilfsanträge einen bestimmten Antrag. In der Begründung muß indes außerdem die verletzte Rechtsnorm, welche dem materiellen oder dem Verfahrensrecht angehören kann, bezeichnet werden. Daran fehlt es. Auch aus dem Zusammenhang des Revisionsvorbringens ist nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen die Kläger die berufungsgerichtliche Entscheidung insoweit für fehlerhaft ansehen. Insoweit mangelt es an jeder Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Urteil. Eine Bezugnahme auf Schriftsätze, die dem Berufungsgericht vorgelegt worden sind, genügt den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht. Soweit sich die Kläger gegen den Erlaß eines Teilurteils wenden, erheben sie eine Verfahrensrüge, die den Hauptantrag betrifft.

330

Die Revision hinsichtlich der vom Berufungsgericht bislang nicht beschiedenen Hilfsanträge ist ebenfalls unzulässig. Die Kläger sind durch das von ihnen angegriffene Teilurteil nicht beschwert. Das Berufungsgericht hat sich insoweit einer sachlichen Entscheidung enthalten. Daß über diese Hilfsanträge im Zusammenhang mit dem gestellten Hauptantrag hätte entschieden werden müssen, wird von den Klägern als Verfahrensmangel nicht geltend gemacht.

331

II.

Das Berufungsgericht hat mit seinem Teilurteil über einige weitere, von den Klägern ebenfalls als Hilfsanträge bezeichnete "Anträge" sachlich entscheiden. Die dem zugrunde liegende materiell-rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts wird von den Klägern nicht beanstandet. Der erkennende Senat sieht davon ab, hierauf näher einzugehen. Die berufungsrechtliche Rechtsansicht gibt zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß.

332

D.

Kostenentscheidung.

334

Die Kläger haben als unterlegene Beteiligte die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Es entspricht der Billigkeit, den Kostenumfang auf die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die sich im Revisionsverfahren durch selbständige Anträge gemäß § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt und in ihrer Gesamtheit zur Klärung des Streitstoffes beigetragen haben, zu erstrecken.

335

Die Kostenteilung innerhalb der klägerischen Streitgenossenschaft legt die für das Revisionsverfahren festgesetzten Streitwertenteile zugrunde. Das entspricht dem Gewicht der Beteiligung am Verfahren (vgl. § 100 Abs. 2 ZPO). Eheleute haften gemäß § 159 Satz 2 VwGO als Gesamtschuldner. Soweit in der mündlichen Verhandlung ein Hilfsantrag teilweise zurückgenommen worden ist, ist dies kostenmäßig unberücksichtigt geblieben (vgl. § 155 Abs. 2 in Verb. mit Abs. 1 Satz 3 VwGO).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.632.000,- DM festgesetzt.

G r ü n d e:

Der festgesetzte Gesamtstreitwert setzt sich aus folgenden Einzelstreitwerten zusammen (vgl. §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG).

Klägerin zu 1)100.000 DM
Klägerin zu 2)130.000 DM
Klägerin zu 3)100.000 DM
Klägerin zu 4)65.000 DM
Klägerin zu 5)850.000 DM
Kläger zu 6)65.000 DM
Klägerin zu 7)30.000 DM
Klägerin zu 8)50.000 DM
Klägerin zu 9)50.000 DM
Klägerin zu 10)100.000 DM
Kläger zu 15)12.000 DM
Kläger zu 17)60.000 DM
Kläger zu 18)5.000 DM
Kläger zu 19)15.000 DM
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Dr. Kühling
Dr. Gaentzsch
Dr. Dr. Berkemann

(1) Red. Anm.:

Das Wort "nicht" wurde hier eingesetzt (siehe Verknüpfung zum Korrekturbeschluss).

(2) Red. Anm.:

"1984" korrigiert durch "1981" (siehe Verknüpfung zum Korrekturbeschluss).