Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.08.1981, Az.: BVerwG 4 C 57.80
Genehmigung zur Errichtung von zwei Einfamilienhäusern; Rechtfertigung der Festsetzung einer Baugrenze; Erheblichkeit von Mängeln im Abwägungsvorgang hinsichtlich der Gültigkeit eines Bebauungsplans; Umfang des Abwägungsgebots; Begriff der Offensichtlichkeit; Verfassungsmäßigkeit des § 155b Abs. 2 S. 2 Bundesbaugesetz (BBauG)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.08.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 57.80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11717
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 30.04.1980 - AZ: 1 A 175/79
- VG Schleswig - 15.05.1974 - AZ: 8 A 108/74
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 GG
- Art. 19 Abs. 4 GG
- § 1 Abs. 7 BBauG 1976/1979
- § 155b Abs. 2 S. 2 BBauG 1979
Fundstellen
- BVerwGE 64, 33 - 41
- BBauBll 1981, 796
- BRS 38, 81 - 86
- BauR 1981, 535
- BayVBl 1982, 118
- DVBl 1983, 1125
- DVBl 1982, 354-357 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1982, 370 (amtl. Leitsatz)
- DVBl 1982, 597 (amtl. Leitsatz)
- DokBer A 1982, 33
- JuS 1982, 457
- JuS 1983, 270
- NJW 1982, 591-593 (Volltext mit amtl. LS)
- RdL 1982, 9
- UPR 1982, 22
- ZfBR 1981, 286
Amtlicher Leitsatz
§ 155 b II ist bei verfassungskonformer Auslegung nicht verfassungswidrig. Aus fehlerhafter Motivation oder Vorstellung der bei der Abstimmung über einen Bauleitplan beteiligten Ratsmietglieder können offensichtlich und daher für die Gültigkeit des Plans erhebliche Mängel im Abwägungsvorgang nicht hergeleitet werden.
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. August 1981
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher, Prof. Dr. Schlichter, Dr.
Niehues und Gielen
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 30. April 1980 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese jeweils selbst tragen.
Gründe
I.
Der Kläger möchte auf seinem Dünengrundstück am Ortsrand von R. bauen. Er ist mit seiner Ehefrau Eigentümer des ca. 3240 qm großen Flurstücks 135/16 und der angrenzenden, insgesamt 282 qm großen Flurstücke 135/17 und 140/3 der Flur 2 der Gemarkung R.. Das Flurstück 135/16 liegt westlich der Bauzeile an der Landesstraße 24 von W. nach H. und ist über das am Dünenhang etwa 8 m ansteigende, 5 m breite und 57 m lange Flurstück 140/3 sowie das daran angrenzende Flurstück 135/17 erreichbar. Westlich grenzt an das Flurstück unbebautes Dünengelände, das unter Landschaftsschutz steht. Die Landschaftsschutzverordnung vom 30. Juli 1965 nimmt hinsichtlich ihres Geltungsbereiches Bezug auf die Eintragungen in einer topographischen Karte, die bei dem Landrat und der Gemeinde R. hinterlegt ist. In § 1 Abs. 2 der Landschaftsschutzverordnung heißt es:
"Das Gebiet, besteht aus dem Gemeindebezirk R. einschließlich des Gebietes im Osten und Westen bis zur mittleren Niedrigwasserlinie mit Ausnahme der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und der in rechtsgültigen Bauleitplänen als Baugebiete oder für andere Zwecke ausgewiesenen Gebiete."
Der am 18. Februar 1964 genehmigte Flächennutzungsplan der Gemeinde R. stellt das Gelände westlich der Landesstraße 24 im Bereich des Grundstücks des Klägers in einer Tiefe von ca. 80 m als Wohngebiet dar; das Grundstück des Klägers liegt mit einer Tiefe von 30 m innerhalb dieser Darstellung. Der am 15. Januar 1979 genehmigte Flächennutzungsplan S. des Planungsverbandes Insel S. stellt im Bereich dieses Grundstücks eine Fläche von ca. 90 m Tiefe westlich der Landesstraße als Wohnbaufläche dar, an die nach Westen das Landschaftsschutzgebiet anschließt.
Das Grundstück des Klägers liegt in einem Gebiet, für das die Gemeinde R. am 24. August 1971 die Aufstellung eines Bebauungsplanes und eine Veränderungssperre beschlossen hatte, die bis 1975 verlängert worden ist. Der vom beigeladenen Planungsverband aufgestellte und am 27. Mai 1978 bekanntgemachte Bebauungsplan Nr. 5 trifft für das Grundstück des Klägers folgende Festsetzungen: Reines Wohngebiet (WR), eingeschossige Bebauung, maximale Grundfläche der baulichen Anlagen je Grundstück 180 qm; er setzt einen 11 m breiten bebaubaren Geländestreifen im Abstand von 60 m von der Landesstraße fest. Die im Auslegungsverfahren vom Kläger vorgetragene Anregung, die bebaubare Fläche durch Verschiebung der westlichen Baugrenze zu vergrößern, haben den beigeladenen Planungsverband nicht zu einer Änderung bewogen, weil die überbaubare Grundstücksfläche im Falle ihrer Vergrößerung "in das Landschaftsschutzgebiet hineinragen und zugleich über die Bauflächenausweisung des Flächennutzungsplanes hinausgehen würde".
Unter dem 22. September 1972 beantragte der Kläger die Genehmigung zur Errichtung von zwei Einfamilienhäusern mit einer Grundfläche von je 17 × 7 m, in Ost-West-Richtung auf seinem Grundstück. Mit Rücksicht auf die Veränderungssperre lehnte der Beklagte diesen Antrag durch Verfügung vom 22. Januar 1973 ab. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren vom Kläger hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Veränderungssperre ab. Das Oberverwaltungsgericht wies die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zurück. Auf die Revision des Klägers hob der erkennende Senat - im Hinblick auf den während des Revisionsverfahrens ergangenen Bebauungsplan Nr. 5 - das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurück.
Nach Einnahme eines Augenscheins änderte das Berufungsgericht durch Urteil vom 30. April 1980 das Urteil des Verwaltungsgerichts, hob den Bescheid des Beklagten vom 22. Januar 1973 sowie den Widerspruchsbescheid auf und verpflichtete den Beklagten, dem Kläger die Bebauungsgenehmigung für das nördliche der im Bauantrag vom 22. September 1972 beschriebenen Wohnhäuser zu erteilen; im übrigen wies es die Berufung des Klägers zurück. Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf folgenden Gründen:
Die Zulässigkeit des Vorhabens richte sich nach § 35 des Bundesbaugesetzes (BBauG), weil das Grundstück des Klägers im Außenbereich liege. Der Bebauungsplan Rantum Nr. 5, gegen dessen ordnungsgemäßes Zustandekommen keine Bedenken vorgetragen oder ersichtlich seien, sei kein qualifizierter Bebauungsplan im Sinne des § 30 BBauG. Das folge aus dem Umstand, daß die Festsetzung der westlichen Baugrenze auf, dem Grundstück des Klägers dem Abwägungsgebot widerspreche, da der Planungsverband bei dieser Festsetzung von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen sei; denn er habe dem Landschaftsschutz hierbei eine Bedeutung beigemessen, die ihm objektiv nicht zukomme. Nach seiner Antwort auf die Anregung des Klägers zur westlichen Baugrenze sei der Planungsverband davon ausgegangen, daß er durch die Grenze des Landschaftsschutzgebietes und die Darstellungen des Flächennutzungsplanes an der vom Kläger angeregten Verschiebung der Baugrenze um ca. 5 m nach Westen gehindert sei. Das sei unrichtig, weil die Grenze des Landschaftsschutzgebietes - wenn die Landschaftsschutzverordnung nach Verlust der amtlichen Karte überhaupt noch gültig sei - weiter westlich von der festgesetzten Baugrenze verlaufe. Das ergebe sich mit aller wünschenswerten Deutlichkeit aus dem Verordnungstext. Nach § 1 Abs. 2 der Verordnung seien die "in rechtsgültigen Bauleitplänen als Baugebiete ... ausgewiesenen Gebiete" vom Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung ausgenommen. Bauleitpläne seien Bebauungspläne und Flächennutzungspläne. Daß nach § 1 Abs. 2 der Verordnung nicht nur Bebauungsplangebiete vom Landschaftsschutz ausgenommen seien, werde auch dadurch bestätigt, daß nicht von "festgesetzten" Baugebieten die Rede sei, sondern der auch Darstellungen des Flächennutzungsplanes umfassende neutrale Begriff "ausgewiesen" verwendet werde. Der 1964 genehmigte Flächennutzungsplan stelle das Gelände westlich der Landesstraße 24 bis zu einer Tiefe von etwa 80 m als Wohngebiet dar. Auf dieses Gebiet erstrecke sich der Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung nicht.
Da eine Verschiebung der westlichen Baugrenze weder im Hinblick auf den Flächennutzungsplan noch wegen der Landschaftsschutzverordnung unzulässig gewesen sei, liege ein Abwägungsfehler vor; denn der Planungsverband sei aus - objektiv nicht zutreffenden - rechtlichen Gründen bei der Festsetzung der Baugrenze in eine die Belange des Klägers berücksichtigende Abwägung nicht eingetreten.
Nach § 155 b Abs. 2 Satz 2 BBauG 1979, der nach § 183 f BBauG 1979 auch für den vor dem 1. August 1979 bekanntgemachten Bebauungsplan Rantum Nr. 5 gelte, seien Mängel im Abwägungsvorgang nur dann erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen seien. Das sei hier der Fall:
Die Offensichtlichkeit des Abwägungsfehlers betreffe seine Erkennbarkeit, wobei es auf die Sicht eines objektiven Betrachters ankomme, der mit dem der Planung zugrundeliegenden Sachverhalt vertraut sei. Ein Abwägungsfehler, der sich - wie hier - aus dem Text der Landschaftsschutzverordnung in Verbindung mit dem einschlägigen Flächennutzungsplan ergebe, müsse als offensichtlich angesehen werden.
Die Einschränkung der Erheblichkeit von Fehlern im Abwägungsvorgang auf solche, die auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen seien, lege zwar zunächst die Annahme nahe, daß § 155 b Abs. 2 Satz 2 BBauG 1979 die Feststellung erfordere, daß ohne den Mangel im Abwägungsvorgang das Abwägungsergebnis anders ausgefallen wäre. Die Notwendigkeit eines positiven Nachweises, daß sich der Fehler im Abwägungsvorgang auf das Abwägungsergebnis ausgewirkt habe, würde aber Fehler im Abwägungsvorgang weitgehend folgenlos machen. Denn der Nachweis, daß es ohne den Fehler im Abwägungsvorgang zu einem anderen Abwägungsergebnis gekommen wäre, ließe sich praktisch nur führen, wenn die Gemeinde in der Planbegründung "Eventualerwägungen" angestellt hätte. Derartige Eventualerwägungen kämen jedoch in der Praxis nicht vor.
Nach § 155 b Abs. 2 Satz 2 BBauG 1979 reiche deshalb für die Erheblichkeit des Mangels - zumindest - aus, daß der Planungsträger sich bei der Abwägung von einem unzutreffenden Belang habe leiten lassen und andere Belange, die das Abwägungsergebnis rechtfertigen könnten, weder im Bauleitplanverfahren angesprochen noch ersichtlich seien. Ob darüber hinaus schon allein die Möglichkeit, daß der Planungsträger ohne den Mangel im Abwägungsvorgang zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes führe, könne offenbleiben, weil sich der Planungsverband bei der Festsetzung der westlichen Baugrenze ausschlaggebend von der unzutreffend angenommenen Grenze des Landschaftsschutzgebietes habe leiten lassen; andere planerische Gesichtspunkte, die die westliche Baugrenze motivieren könnten, seien nicht ersichtlich. Der Senat sei insbesondere dem Vorbringen der Gemeinde, daß sich die westliche Baugrenze mit der genehmigten westlichen Flucht des Hauses C. (Flurstück 146/2) decke, in der mündlichen Verhandlung nachgegangen: Die Bauakten der beigeladenen Gemeinde hätten dieses Vorbringen nicht bestätigt. Der Anregung des Beklagten, denjenigen Beamten zu vernehmen, der den Plan entworfen habe, könne der Senat nicht folgen: Ausschlaggebend für den Abwägungsvorgang sei nicht, was sich der Entwurfsverfasser bei einer Festsetzung gedacht habe, sondern ausschließlich das, was das zuständige Organ des Planungsträgers - hier die Verbandsversammlung - bei der Beschlußfassung über den Plan abgewogen habe.
Die Unwirksamkeit der westlichen Baugrenze führe nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes Nr. 5 insgesamt. Anders als bei Verträgen führe bei Rechtssätzen eine teilweise Nichtigkeit nur dann zur umfassenden Plannichtigkeit, wenn die Regelung ohne den nichtigen Teil nicht mehr sinnvoll bestehen könne. Davon könne hier keine Rede sein, zumal die §§ 34 und 35 BBauG eine Ausdehnung der Bebauung nach Westen eingrenzten. Die Unwirksamkeit allein der westlichen Baugrenze führe auch nicht zu einer Verfälschung des Planungswillens, weil sich der Planungsverband an der Festsetzung einer tieferen bebaubaren Fläche offensichtlich nur durch die Landschaftsschutzverordnung gehindert gesehen habe.
Infolge der Unwirksamkeit der westlichen Baugrenze sei der Bebauungsplan Nr. 5 kein qualifizierter Bebauungsplan im Sinne des § 30 BBauG, sondern nur ein einfacher Bebauungsplan. Die Zulässigkeit des Vorhabens richte sich deswegen nach den Festsetzungen dieses Planes und ergänzend nach § 35 BBauG. Die Verschiebung der westlichen Baugrenze um 5 m nach Westen beeinträchtige die Eigenart der Landschaft nicht, weil sie - unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Bebaubarkeit - keine spürbare Veränderung bedeute; das Ausgreifen der Bebauung um 5 m weiter nach Westen gegenüber dem Bebauungsplan Nr. 5 verändere das Landschaftsbild nicht. Auch die gegenüber dem Bebauungsplan veränderte Stellung der baulichen Anlagen beeinträchtige keine öffentlichen Belange. Für den Erholungswert der anschließenden Dünenlandschaft sei diese Stellung der baulichen Anlagen insofern günstiger, als der Durchblick nach Osten auf das Wattenmeer dadurch in weiterem Umfang gewährleistet bleibe als bei der vom Plan erzwungenen Stellung parallel zur Straße.
Der Hauptantrag des Klägers - zwei Wohnhäuser mit einer Fläche von je 127 qm - scheitere allerdings an der nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 der Baunutzungsverordnung zulässigen Festsetzung der maximalen Grundfläche der baulichen Anlagen mit 180 qm je Grundstück. Mit zwei Häusern würde der Kläger diese Fläche überschreiten; eine Teilung des Grundstücks, gegen die Bedenken nicht ersichtlich seien, sei bisher nicht erfolgt. Gegen die Erschließung des Grundstücks beständen keine grundsätzlichen Bedenken.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, mit der dieser in, erster Linie vorträgt, das Berufungsurteil beruhe auf einer Verletzung des § 155 b Abs. 2 Satz 2 BBauG 1979. Ferner rügt der Beklagte mangelnde Sachaufklärung.
Der Kläger hält das Berufungsurteil für zutreffend.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren und trägt vor: Es handle sich um einen offensichtlichen Mangel im Abwägungsvorgang; denn für den Planungsverband sei erkennbar gewesen, daß die östliche Grenze des Landschaftsschutzgebietes weiter westlich liege. Fraglich sei nur, ob dieser Mangel auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen sei. Eine Kausalität im strengen Sinne zwischen Mangel und Ergebnis dürfe nicht verlangt werden; ein entsprechender Nachweis sei praktisch nie zu führen. Ebensowenig dürfe jedoch auf die "bloße" Möglichkeit einer Einflußnahme abgestellt werden. Bei der Frage der Möglichkeit einer Einflußnahme müßten vielmehr die Einzelfallumstände berücksichtigt werden. Nach Ansicht des zuständigen Bundesressorts habe das Berufungsgericht im vorliegenden Fall dem Grenzverlauf zu pauschal eine maßgebliche Bedeutung beigemessen, ohne zu untersuchen, ob der Planungsverband nicht auch aus anderen naheliegenden Erwägungen zum gleichen Ergebnis gekommen wäre. Nach Lage der Dinge sei denkbar, daß es dem Planungsverband vorrangig darum gegangen sei, aus Gründen der Erhaltung der Dünenlandschaft ein weiteres Hinausschieben der westlichen Baugrenze zu verhindern.
II.
Die Revision bleibt ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht nicht (§§ 137 Abs. 1, 144 Abs. 2 VwGO). Der Senat teilt die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Bebauungsplan Rantum Nr. 5 hinsichtlich der Festsetzung der westlichen Baugrenze auf dem Grundstück des Klägers an einem offensichtlichen Mangel im Abwägungsvorgang leidet, der auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen ist. Auch die rechtlichen Folgerungen, die das Berufungsgericht hieraus gezogen hat, halten einer revisionsgerichtlichen Prüfung stand.
Nach § 155 b Abs. 2 Satz 2 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG 1960 - in der Fassung der Gesetze vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256) - BBauG 1976 - und vom 6. Juli 1979 (BGBl. I S. 949) - BBauG 1979 - sind bezüglich der Gültigkeit eines Bauleitplans "Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen sind". Diese Vorschrift hat zu Auslegungsschwierigkeiten geführt; ihre Verfassungsmäßigkeit ist mehrfach in Zweifel gezogen worden (Tittel in Schlichter/Stich/Tittel, BBauG-Kommentar, 3. Aufl., § 155 b Rn 2; Schrödter, BBauG-Kommentar, 4. Aufl., § 155 a Rn 1 und 155 b Rn 10; Boecker, BauR 1979 S. 361 [370]; Grave, BauR 1960, 199 [205 ff.]; Gubelt, NJW 1979, 2071 [2075]; Geulen, Kritische Justiz, 1980, 170 [178 Fußn. 38]). Sie läßt sich jedoch so auslegen, daß sie verfassungsrechtlichen Anforderungen standhält (so im Ergebnis auch Bielenberg/Dyong, Die Novellen zum Bundesbaugesetz, 3. Aufl., Rn 74 i S. 283; Weyreuther, DÖV 1980, 389 [392]; Söfker, ZfBR 1979, 191 [193] und ZfBR 1981, 60 [65]; Götz, Heft 9 der Schriftenreihe des Niedersächsischen Städteverbandes S. 1 [6 f.]; Battis, DÖV 1981, 433 [435]; Zuck, Das Recht des Bebauungsplans, 2. Aufl., S. 8 und S. 237 f).
§ 155 b Abs. 2 Satz 2 BBauG 1979 steht in einem inhaltlichen Zusammenhang mit § 1 Abs. 7 BBauG 1976/79 bzw. vorher § 1 Abs. 4 BBauG 1960, wonach die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind. Dieses Gebot betrifft sowohl den Abwägungsvorgang als auch das Abwägungsergebnis (vgl. dazu Urteil des Senatsvom 5. Juli 1974 - BVerwG IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309 [312/313] unter Hinweis auf dasUrteil vom 20. Oktober 1972 - BVerwG IV C 14.71 - BVerwGE 41, 67 [71] und weitere Entscheidungen des Senats). Es ist Ausdruck eines verfassungsrechtlichen Gebots; denn das Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG gebietet für alle Planungen eine "gerechte Abwägung" der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Interessen (Urteil des Senats vom 20. Oktober 1972 a.a.O. S. 68 ff. mit weiteren Rechtspr.-Nachw.). Das gilt gleichermaßen für den Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis.
Hieraus folgt: § 155 b Abs. 2 Satz 2 BBauG 1979 vermag das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BBauG 1976/79 wegen dessen verfassungsrechtlicher Absicherung nicht einzuschränken und läßt deswegen das an die Planungsträger gerichtete Gebot, daß auch der Abwägungsvorgang "gerecht" sein müsse, unberührt. Die Vorschrift betrifft die Rechtsfolgen, die sich aus einer etwaigen Nichtbeachtung des fortbestehenden Gebotes gerechter Abwägung ergeben. Sie legt fest, welche Mängel "erheblich" in dem Sinne sind, daß sie zur Ungültigkeit oder Teilungültigkeit eines Planes führen, der das Aufstellungs-, das Genehmigungs- und das Bekanntmachungsverfahren bereits durchlaufen hat. Da sich die Vorschrift einer Aussage über die Beachtlichkeit solcher Abwägungsfehler enthält, die der Plan selbst erkennen läßt, hängt unverändert die Gültigkeit eines Bauleitplanes u.a. davon ab, daß der Plan als Produkt in seinem Inhalt "gerecht" abgewogen ist. Verstöße hiergegen führen ebenso wie vor Inkrafttreten des § 155 b Abs. 2 Satz 2 BBauG 1979 zur - eventuell teilweisen - Ungültigkeit des Bauleitplans.
§ 155 b Abs. 2 Satz 2 BBauG spricht Mängeln im Abwägungsvorgang nicht generell die Erheblichkeit ab, sondern nur in den - im folgenden näher abzugrenzenden - Fällen solcher Abwägungsmängel, die nicht "offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen sind". Von der Auslegung dieser beiden Tatbestandsmerkmale und einem daraus zu ziehenden Gegenschluß hängt ab, ob die angeordnete Unerheblichkeit von Mängeln des Abwägungsvorgangs, ob mithin die Vorschrift insgesamt verfassungsgemäß ist, d.h. ob sie mit Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG zu vereinbaren ist. Die - günstigen oder einschränkenden - Auswirkungen auf das verfassungsrechtlich geschützte Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG), die mit jeder Planung verbunden sind und umgekehrt auch dadurch ausgelöst werden können, daß genehmigte und bekanntgemachte Bauleitpläne inzident oder im Wege der Normenkontrolle unmittelbar für ungültig erklärt werden, ferner die rechtsstaatliche Absicherung des Abwägungsgebotes und schließlich die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nötigen zu einer engen Auslegung des § 155 b Abs. 2 Satz 2 BBauG 1979, soweit diese Vorschrift die Unerheblichkeit von Abwägungsmängeln für die Gültigkeit von Bauleitplänen anordnet. Verfassungskonform ist die Vorschrift wie folgt auszulegen: Der Begriff der "Offensichtlichkeit" deutet von seinem Wortlaut her auf eine "leichte Erkennbarkeit". Das allein schöpft jedoch seinen Inhalt nicht aus. Es bedarf deswegen einer am Sinn und Zweck der Vorschrift orientierten Auslegung. Der Sinn erschließt sich mit Hilfe der Gesetzesmaterialien: Die Vorschrift wurde - wie sich aus der BTDrucks. 8/2885 S. 36 ergibt - erst während der Beratungen des 15. Bundestagsausschusses in das Gesetz eingefügt. Sie trägt - wenn auch in veränderter Form - einem Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände Rechnung, die Rechtskontrolle deswegen auf den Plan als Ergebnis zu konzentrieren, weil die nachträgliche Ausforschung der Planungsmotive und Planungsvorstellungen der beschließenden Ratsmitglieder zu unangemessenen Ergebnissen führe. Demgemäß legt der Ausschußbericht (a.a.O. S. 46) dar, daß nach dieser Vorschrift auf die "Uberprüfungsmöglichkeit aller Vorgänge im Abwägungsprozeß, der sich grundsätzlich auf die im Rahmen der Beschlußfassung des Bauleitplans von der Gemeindevertretung verzunehmende Abwägung bezieht, ausgeschlossen" sein soll. Es heißt weiter: "So ist z.B. ausgeschlossen, daß die Erwägungen der einzelnen Mitglieder der Gemeindevertretung im Abwägungsprozeß geprüft werden und hierüber gegebenenfalls Beweis erhoben wird". Daß mithin die Vorstellungen der Ratsmitglieder (oder - wie hier - der Mitglieder eines Planungsverbandes) bei der Beschlußfassung über den Bauleitplan nicht überprüft werden sollen, begegnet keinen rechtsstaatlichen Bedenken. Der Senat hat bereits in seinemUrteil vom 5. Juli 1974 - BVerwG IV C 50.72 - (a.a.O. S. 320) darauf hingewiesen, daß sich "häufig mit letzter Sicherheit nicht wird klären lassen, was ein Gemeinderat und was seine einzelnen Mitglieder im entscheidenden Zeitpunkt wirklich erwogen und abgewogen haben. Diese Grenzen dessen, was sich verläßlich ermitteln läßt, gehen keineswegs in dem Sinne generell zu Lasten der planenden Gemeinde, daß alles, was nicht nachweislich erwogen wurde, deshalb unbedingt als Abwägungsausfall gewertet werden muß." Diese Ausführungen des Senats gehen zwar von einem anderen rechtlichen Ansatz aus; sie zielen aber in eben die Richtung, die sich auch aus dem Bericht des 15. Bundestags-Ausschusses ergibt: Was im Zeitpunkt der Beschlußfassung von den einzelnen Ratsmitgliedern - richtigerweise oder unrichtigerweise - erwogen wird, welche Vorstellungen jeder von ihnen über den zur Abstimmung vorliegenden Planentwurf hat, läßt sich nicht verläßlich klären. Diese einzelnen Vorstellungen bedürfen zudem keiner Aufklärung, weil allein die demokratische Entscheidung der Mehrheit der gewählten Ratsmitglieder - nämlich die nach den Vorschriften der Gemeindeordnung wirksame Abstimmung über eine Beschlußvorlage - maßgebend ist. Auch hierauf hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 5. Juli 1974 (a.a.O. S. 313) - freilich auch insoweit von einem anderen Ansatz her - hingewiesen, wenn es dort heißt, der Gesetzgeber könne sich "in dem einen oder anderen Zusammenhang" darauf beschränken, "lediglich das Ergebnis eines Planungsvorganges einer bestimmten Bindung zu unterwerfen. Dann kommt es, solange sich nur gegen das Ergebnis nichts sagen läßt, insoweit auf alle Erwägungen, Abwägungen, Motive usw. nicht an."
Zieht man in Betracht, daß die Planungsmotive und Planungsvorstellungen der einzelnen Ratsmitglieder sich ohnehin einer verläßlichen Aufklärung entziehen und daß gerade diese Einsicht zu der Anregung der kommunalen Spitzenverbände geführt hat, durch eine entsprechende Gesetzesänderung klarzustellen, daß die Rechtskontrolle der Bebauungspläne nicht mit einer Ausforschung der Ratsmitglieder zu belasten ist, so wird im Gegenschluß der Sinn des Begriffs eines "offensichtlichen" Mangels im Abwägungsvorgang deutlich: Unverändert bleibt alles das beachtlich, was zur "äußeren" Seite des Abwägungsvorgangs derart gehört, daß es auf objektiv erfaßbaren Sachumständen beruht. Fehler und Irrtümer, die z.B. die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung oder die Gewichtung der Belange betreffen und die sich etwa aus Akten, Protokollen, aus der Entwurfs- oder Planbegründung oder aus sonstigen Unterlagen ergeben, sind "offensichtlich" und daher, wenn sich für ihr Vorliegen Anhaltspunkte ergeben, vom Gericht - gegebenenfalls auch durch Beweiserhebung - aufzuklären. So wird z.B. ein Gericht auch dem (substantiierten) Vorwurf nachgehen müssen, bei dem einen oder anderen Ratsmitglied hätten Gründe vorgelegen, die nach der jeweiligen Gemeindeordnung zu seinem Ausschluß von der Beratung und Beschlußfassung, z.B. wegen eines Befangenheitsgrundes, hätten führen müssen; denn auch insoweit handelt es sich um objektiv erfaßbare und aufklärbare Tatumstände.
Was dagegen zur "inneren" Seite des Abwägungsvorgangs gehört, was also die Motive, die etwa fehlenden oder irrigen Vorstellungen der an der Abstimmung beteiligten Mitglieder des Planungsträgers betrifft, gehört im Sinne des § 155 b Abs. 2 Satz 2 BBauG 1979 zu den nicht offensichtlichen Mängeln; und diese Mängel lassen die Gültigkeit des Planes unberührt.
Beruhen Mängel im vorstehenden Sinne auf objektiv feststellbaren Umständen und sind sie ohne Ausforschung der Mitglieder des Rates (oder des Planungsverbandes) über deren Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar, insoweit also "offensichtlich", so sind sie nach § 155 b Abs. 2 Satz 2 BBauG 1979 gleichwohl nur dann beachtlich, wenn sie auf das Abwägungsergebnis "von Einfluß gewesen sind". Auch dieser Begriff bedarf der Auslegung. Eine Wortinterpretation spricht dafür, daß ein Mangel im Abwägungsvorgang nur dann von Einfluß gewesen "ist", wenn dieser Einfluß auch positiv nachweisbar ist (so Gelzer, Bauplanungsrecht, 3. Aufl. Rn 448 u und Schlez, BBauG-Kommentar, 2. Aufl. § 155 b Rn 12). Das wäre etwa der Fall, wenn der Begründung des Plans zu entnehmen ist, daß eine planerische Festsetzung oder Darstellung gerade aus einem bestimmten Grund getroffen ist, daß aber ohne diesen Grund (oder bei Vorliegen anderer Gründe) in anderer Weise geplant worden wäre. Die Feststellung derartiger Eventualerwägungen ist jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt hat, in der Praxis so gut wie ausgeschlossen. Würde man dennoch den positiven Nachweis verlangen, daß gerade wegen eines Fehlers so und nicht anders geplant worden ist, so ließe sich kaum ein Fall feststellen, in dem der offensichtliche Abwägungsmangel "auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen ist". Im Ergebnis würden dann Mängel im Abwägungsvorgang kaum jemals erheblich sein. Der Gesetzgeber wollte jedoch den Mängeln im Abwägungsvorgang gerade nicht generell jede Erheblichkeit absprechen (vgl. Einzelheiten dazu bei Bielenberg/Dyong, Die Novellen zum BBauG, 3. Aufl. 1979, Rn 74 i S. 282) und könnte dies ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht auch nicht tun, wie bereits dargelegt wurde.
Eine auf den Zweck der Vorschrift ausgerichtete Interpretation des § 155 b Abs. 2 Satz 2 BBauG 1979 führt deshalb zu dem Ergebnis, daß ein Mangel im Abwägungsvorgang schon dann auf das Abwägungsergebnis "von Einfluß gewesen ist", wenn die Möglichkeit besteht, daß ohne den Mangel anders geplant worden wäre. Freilich läßt sich die abstrakte Möglichkeit, daß bei zutreffender Abwägung anders geplant worden wäre, nie ausschließen. Würde man schon auf diese abstrakte Möglichkeit abheben, so würde sich eine solche Interpretation all zu weit von der Zielrichtung der Vorschrift entfernen. Dem Sinn und Zweck der Vorschrift entspricht es nämlich - wie vom Oberbundesanwalt in Übereinstimmung mit dem zuständigen Bundesressort zutreffend ausgeführt worden ist -, das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals "von Einfluß gewesen ist" dann zu bejahen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falls die konkrete Möglichkeit besteht, daß ohne den Mangel im Vorgang die Planung anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, daß der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluß auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann. Das hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt (so im Ergebnis auch OVG Münster in BauR 1980, 531 [532] und in NJW 1981, 1466 und OVG Bremen in ZfBR 1981, 97, ferner Dolde in NJW 1980, 1657 und Söfker in ZfBR 1981, 60 [64]). Hat sich der Planungsträger von einem unzutreffend angenommenen Belang leiten lassen und sind andere Belange, die das Abwägungsergebnis rechtfertigen könnten, weder im Bauleitplanverfahren angesprochen noch sonst ersichtlich, so ist die unzutreffende Erwägung "auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen".
Bei diesem Verständnis ist § 155 b Abs. 2 Satz 2 BBauG 1979 verfassungsrechtlich unbedenklich: Wenn das Abwägungsergebnis unbeschränkt nachzuprüfen und der Abwägungsvorgang in dem oben näher umschriebenen Umfang nicht überprüfbar ist, so genügt diese Rechtskontrolle der Bauleitpläne den Anforderungen des Verfassungsrechts. Diese Einschränkung entspricht den Einschränkungen bei der Rechtskontrolle von Gesetzen, die ausschließlich auf die Verfassungsmäßigkeit ihres Inhalts überprüft werden können. So lehnt es das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung ab, auf die Motive oder Vorstellungen der an einem Abstimmungsverfahren über ein Gesetz teilnehmenden Abgeordneten abzuheben; es hält beispielsweise allein die Frage für maßgebend, ob Gesetze objektiv gegen Art. 3 GG verstoßen, nicht aber, ob den Abgeordneten subjektiv Willkür vorzuwerfen ist (vgl. z.B. BVerfGE 2, 266 [281]; 4, 144 [155]; 42, 64 [73]; 54, 1 [26/27]; vgl. ferner auch BVerfGE 44, 308 [BVerfG 10.05.1977 - 2 BvR 705/75] [320] zur Bedeutung des Abstimmungsverfahrens in einer parlamentarischen Demokratie). Obschon der Unterschied zwischen Gesetzen und Bauleitplänen auf der Hand liegt (und auch § 10 BBauG hieran nichts ändert) und es gerade dieser Unterschied rechtfertigt, daß bei der Planung gewisse Fehler im Abwägungsvorgang beachtlich sind, so belegt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts doch, daß es jedenfalls verfassungsrechtlich unbedenklich ist, wenn das Gesetz fehlerhafte Planungsvorstellungen der Mitglieder des Rates oder Planungsverbandes bei der Abstimmung für unerheblich erklärt.
Geht man hiervon aus, so greift auch der Einwand nicht, gerade das Verhältnis zwischen § 155 b Abs. 2 Satz 2 und § 155 c BBauG 1979 deute auf einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Es ist zwar richtig, daß die Genehmigungsbehörde einen Bauleitplan im Hinblick nicht nur auf Verfahrens- und Formfehler (vgl. dazu §§ 155 a und 155 b Abs. 1 BBauG 1979), sondern auch auf den Abwägungsvorgang ohne jede Einschränkung zu prüfen hat. Das Genehmigungsverfahren ist aber Bestandteil des Rechtssetzungsverfahrens (bei Bebauungsplänen) bzw. des Planungsverfahrens (bei Flächennutzungsplänen). Es ist sinnvoll und gerechtfertigt, daß die Genehmigungsbehörde während dieses noch laufenden Verfahrens auch auf die Vermeidung solcher Abwägungsfehler hinwirkt, die nicht zur Ungültigkeit des Planes führen würden. Diese Strenge der während des Planungs- und Rechtssetzungsverfahrens geltenden Anforderungen nötigt jedoch nicht dazu, noch nach Genehmigung, Bekanntmachung und Inkrafttreten eines Bauleitplans seine Gültigkeit auch von der Fehlerlosigkeit der Planungsvorstellungen der an der Abstimmung beteiligten Mitglieder des Planungsträgers abhängig zu machen.
Wendet man § 155 b Abs. 2 Satz 2 BBauG 1979 in dieser Auslegung auf den vorliegenden Fall an, so ergibt sich: Das Berufungsgericht hat der Landschaftsschutzverordnung in Verbindung mit dem Flächennutzungsplan entnommen, daß die Grenze des Landschaftsschutzgebietes weiter westlich verlaufe, als vom Planungsverband angenommen; denn die Landschaftsschutzverordnung nehme auch Gebiete, die im Flächennutzungsplan als Baugebiete dargestellt seien, von der Geltung aus. Von dieser Auslegung der Landschaftsschutzverordnung ist im Revisionsverfahren auszugehen (§§ 137 Abs. 1, 173 VwGO in Verbindung mit §§ 549, 562 ZPO). In tatsächlicher Hinsicht hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Planungsverband in dem Bebauungsplan die westliche Baugrenze in der Annahme festgesetzt habe, diese entspreche der östlichen Grenze des Landschaftsschutzgebietes; der Planungsverband habe nämlich ausweislich der Planakten darauf hingewiesen, daß er sich an der vom Kläger angeregten Verschiebung der westlichen Baugrenze nach Westen gerade wegen des Landschaftsschutzes gehindert sehe. Hierin hat das Berufungsgericht zu Recht einen Mangel im Abwägungsvorgang gesehen, der im Sinne des § 155 b Abs. 2 Satz 2 BBauG 1979 "offensichtlich" ist. Das ziehen auch der Beklagte und der Oberbundesanwalt nicht in Zweifel.
Ebenso trifft es zu, daß dieser Mangel auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen ist. Es ist nach den Umständen des vorliegenden Falles nicht nur möglich, daß das Planergebnis auf diesem Irrtum beruht, sondern im hohen Grade wahrscheinlich. Das Berufungsgericht hat ferner dargelegt, aus welchen tatsächlichen Gründen andere planerische Gesichtspunkte, die die Festsetzung der westlichen Baugrenze hätten rechtfertigen können, nicht ersichtlich seien. Allerdings hat der Beklagte in diesem Zusammenhang die Verfahrensrüge der mangelnden Sachaufklärung erhoben; und auch das zuständige Bundesressort läßt durch den Oberbundesanwalt vortragen, das Berufungsgericht hätte weiter aufklären müssen, ob nicht andere Gründe die Festsetzung der westlichen Baugrenze gerechtfertigt hätten. Darin, daß das Berufungsgericht hierüber keinen Beweis erhoben hat, liegt jedoch kein Verfahrensfehler. Nach der - zutreffenden - materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts war es nicht geboten, durch Vernehmung des Planverfassers (oder des Vorsitzenden des Planungsverbandes oder gar der an der Abstimmung beteiligten Mitglieder) Beweis darüber zu erheben, ob gegebenenfalls auch andere Planungsmotive vorhanden waren. Da - wie oben ausgeführt - ein Mangel im Abwägungsvorgang schon dann auf das Abwägungsergebnis "von Einfluß gewesen ist", wenn nach den Umständen des Falls die Planung auf diesem Fehler beruhen "kann", bedurfte es bereits deswegen keiner weiteren Sachaufklärung.
Weil der Fehler im Abwägungsvorgang beachtlich ist und zur Plan-(teil)ungültigkeit führt, kommt es auf die mit § 183 f Abs. 2 BBauG 1979 zusammenhängende Rückwirkungsproblematik nicht an.
Gegen die sonstigen Rechtsausführungen des Berufungsgerichts sind von den Beteiligten Bedenken nicht geltend gemacht worden; solche Bedenken sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Revision ist deswegen mit der Kostenfolge nach §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Dr. Korbmacher
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Gielen