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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.07.1980, Az.: BVerwG 7 C 101.78

Atomanlagen; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Einwendungsausschluss; Einwendungsfristversäumnis; Präklusion; Gefährdung von Rechtsgütern

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.07.1980
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 101.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11415
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Freiburg - 14.03.1977 - AZ: VS II 33/76
VGH Baden-Würtemberg - 17.10.1978 - AZ: X 850/77

Fundstellen

  • BVerwGE 60, 297 - 316
  • DVBl 1980, 1001-1006 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • DokBer A 1980, 321
  • DÖV 1981, 262-267 (Volltext mit amtl. LS)
  • ET 1980, 768
  • MDR 1981, 253-255 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1981, 359-362 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdE 1980, 260

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Einwendungsausschluß des § 3 Abs. 1 AtAnlV erstreckt sich auch auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren und führt zum Verlust der Möglichkeit, Genehmigungsabwehransprüche durchzusetzen; dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

  2. 2.

    Einwendungen im Sinne von § 3 Abs. 1 AtAnlV sind sachliches Gegenvorbringen; dieses muß sich bei Drittbetroffenen auf eine befürchtete Gefährdung von Rechtsgütern beziehen.

  3. 3.

    Eine von der Genehmigungsbehörde zu Unrecht gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Einwendungsfrist beseitigt nicht die materiellrechtlichen Folgen des Einwendungsausschlusses.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juli 1980
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner, Klamroth Willberg und Dr. Franßen
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. Oktober 1978 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Gründe

1

I.

Die Klägerin wendet sich gegen einen atomrechtlichen Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 22. Januar 1975, mit dem der Beigeladenen erlaubt wird, in der Gemarkung Wyhl den Block I (Süd) eines Kernkraftwerkes zu errichten, das im Endausbau zwei Blöcke mit je ca. 1 300 MW elektrische Leistung umfassen soll. Der Genehmigung liegt ein Antrag der Beigeladenen vom 10. Oktober 1973 zugrunde; dieser wurde am 18. Mai 1974 im Staatsanzeiger des Landes Baden-Württemberg und in der Badischen Zeitung öffentlich bekanntgemacht. Die Bekanntmachung enthielt neben der Aufforderung, etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben binnen Monatsfrist beim Wirtschaftsminister des beklagten Landes zu erheben, auch einen Hinweis auf die Rechtsfolge des § 3 Abs. 1, der Atomanlagen-Verordnung - AtAnlV -; nach dieser Vorschrift sind mit Ablauf der Einwendungsfrist alle nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhenden Einwendungen ausgeschlossen. Entsprechend der Bekanntmachung lagen die Antragsunterlagen während der vom 19. Mai bis zum 18. Juni 1974 laufenden Einwendungsfrist beim Bürgermeisteramt Wyhl, beim Landratsamt Emmendingen sowie beim Wirtschaftsminister des beklagten Landes zur Einsicht aus; in dieser Zeit gingen bei der Genehmigungsbehörde über 89 000 Einwendungen ein. Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 11. Juni 1974 der Genehmigungsbehörde lediglich mit, sie erhebe Einwendungen, konkretisierte diese jedoch erst in einem weiteren Schreiben vom 19. Juni 1974 und damit zu einem Zeitpunkt, als die Einwendungsfrist bereits abgelaufen war. Gleichwohl wurde das Vorbringen de Klägerin von der Genehmigungsbehörde im Erörterungstermin am 9./10. Oktober 1974 sachlich behandelt und im angefochtenen Genehmigungsbescheid als unbegründet zurückgewiesen. Die daraufhin von der Klägerin erhobene Klage erklärte das Verwaltungsgericht durch Zwischenurteil für zulässig; die hiergegen vom Beklagten und von der Beigeladenen eingelegten, auf eine der Klägerin anzulastende Versäumung der Einwendungsfrist gestützten Berufungen wurden vom Berufungsgericht mit der Erwägung zurückgewiesen, daß eine solche Säumnis angesichts ihrer höchstrichterlich noch ungeklärten Voraussetzungen und Folgen die Klage derzeit nicht unzulässig, sondern nur unbegründet machen könne.

2

Mit Urteil vom 14. März 1977 gab das Verwaltungsgericht der Klage statt. Es meinte, der Druckwasserreaktor habe allenfalls mit einer sogenannten Berstsicherung gebaut werden dürfen; ihr Fehlen mache die erteilte Genehmigung rechtswidrig. Hierauf könne sich auch die Klägerin berufen; ihre Einwendungen seien nicht verspätet. Sinn der in § 2 Abs. 2 Nr. 2 AtAnlV normierten Einwendungsfrist könne nämlich nur sein, den Kreis der Personen näher abzugrenzen, die Wert darauf legten, am Verfahren beteiligt zu werden, weil sie Bedenken gegen das Vorhaben hätten.

3

Auf die Berufung des beklagten Landes und der Beigeladenen wies das Berufungsgericht die Klage ab. Diese sei schon deshalb unbegründet, weil die Klägerin gemäß § 3 Abs. 1 AtAnlV mit sämtlichen von ihr erhobenen Einwendungen wegen Versäumung der Einwendungsfrist ausgeschlossen sei; dies gelte auch für das gerichtliche Verfahren. Hierfür spreche neben dem auf einen "Ausschluß" und damit auf einen endgültigen Rechtsverlust abstellenden Wortlaut der Vorschrift auch die Verweisung auf die Regelung in § 17 Abs. 2 der Gewerbeordnung a.F., welche in § 7 Abs. 3 Satz 3. des Atomgesetzes i.d. Fassung vom 23. Dezember 1959 (BGBl. I S. 814) - AtG a.F. -, der Ermächtigungsgrundlage für die Atomanlagen-Verordnung, enthalten sei; die erwähnte Vorschrift der Gewerbeordnung sei immer im Sinne einer auch das verwaltungsgerichtliche Verfahren erfassenden Präklusionsbestimmung verstanden worden. Art. 19 Abs. 4 GG stehe diesem Auslegungsergebnis nicht entgegen; die angenommene Reichweite der in § 3 Abs. 1 AtAnlV normierten Ausschlußfrist diene der Beschleunigung, Konzentration und Ökonomie des Verfahrens und damit der Funktionsfähigkeit von Verwaltung und Gerichten. Dies seien Werte, die das Grundgesetz mit der Forderung nach Rechtsstaatlichkeit durchaus anerkenne. Während der Einwendungsfrist habe die Klägerin der Genehmigungsbehörde mitgeteilt, daß sie Einwendungen erhebe. Dies sei zur Fristwahrung jedoch nicht ausreichend gewesen. § 2 Abs. 2 und § 3 AtAnlV stellten vielmehr auf ein inhaltlich hinreichend substantiviertes Vorbringen ab, dem von der Genehmigungsbehörde weiter nachgegangen werden und das Gegenstand einer Erörterung im Verwaltungsverfahren sein könne. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, daß ihre - verspätet vorgebrachten - Einwendungen im Genehmigungsverfahren erörtert und beschieden worden seien; eine einmal eingetretene Präklusion stehe nicht mehr zur Disposition der Genehmigungsbehörde. In dem Vorgehen der Genehmigungsbehörde liege auch keine die Versäumung der Einwendungsfrist heilende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; eine solche Möglichkeit sei gesetzlich nicht vorgesehen und verfassungsrechtlich nicht geboten. Halte man eine solche Maßnahme gleichwohl für zulässig. so sei eine von der Genehmigungsbehörde dann möglicherweise konkludent erteilte Wiedereinsetzung rechtsfehlerhaft und damit rechtlich unbeachtlich. Es fehle nämlich an einem Wiedereinsetzungsgrund. Angesichts der "Rechtsbehelfsbelehrung in der öffentlichen Bekanntmachung" habe die Klägerin sich zuverlässige Kenntnis darüber verschaffen müssen, ob ein Nachbringen der Einwendungen deren Präklusion verhindere; das sei nicht geschehen. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, daß ihr nach Erlaß des angefochtenen Genehmigungsbescheides im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens Rebgelände zugeteilt worden sei. Soweit es sich dabei um von der Klägerin selbst eingebrachte ehemalige Waldflächen handele, müsse sie sich entgegenhalten lassen, daß die Rechtmäßigkeit einer einmal erteilten atomrechtlichen Genehmigung durch nachfolgende Ereignisse unberührt bleibe. Dies zeige auch die Vorschrift des § 17 Abs. 3 AtG; danach bestehe bei späterem Wegfall der Genehmigungsvoraussetzungen nur die Möglichkeit, die erteilte Genehmigung zu widerrufen. Soweit der Klägerin ehemals in fremdem Eigentum stehendes Rebgelände zugewiesen worden sei, gelte im Ergebnis nichts anderes. In bezug auf diese Flächen sei sie in den Einwirkungsbereich der atomrechtlichen Anlage ebenfalls erst nach Erteilung der Genehmigung gekommen und daher darauf verwiesen, bei der Genehmigungsbehörde um eine Rücknahme oder einen Widerruf der erteilten Genehmigung einzukommen. Entscheide man anders, so würde eine Unanfechtbarkeit der atomrechtlichen Genehmigung praktisch nicht eintreten; dies bedeute für das Energieversorgungsunternehmen eine unzumutbare Schmälerung des Vertrauensschutzes.

4

Die Klägerin hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt; sie beantragt

die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht.

5

Sie meint, die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der in § 3 Abs. 1 AtAnlV geregelte Einwendungsausschluß auch das verwaltungsgerichtliche Verfahren erfasse, lasse sich weder mit dem Wortlaut der Vorschrift noch vom Willen des Gesetzgebers her überzeugend begründen. Ein so weit greifender Einwendungsausschluß führe nämlich zu einer nur schwer zu rechtfertigenden Schmälerung von materiellen Grundrechtspositionen und sei zudem beim nicht standortgebundenen Konzeptvorbescheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten offensichtlich nicht zu verantworten. Selbst wenn man aber die Betrachtungsweise des Berufungsgerichts über die Reichweite der Präklusion zugrunde lege, müsse die Klage Erfolg haben, denn die Klägerin habe fristgerecht Einwendungen erhoben. Eine Substantiierungslast habe sie hierbei nicht getroffen; die gegenteilige Meinung des Berufungsgerichts sei mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar, weil sie den Zugang zum Gericht in einer unzumutbaren, durch Sachgründe nicht mehr gerechtfertigten Weise erschwere. Das Berufungsgericht habe zudem aus seiner Sicht dem Umstand Bedeutung beimessen müssen, daß über eine mit der Erhebung von Einwendungen verbundene Substantiierungslast in der Bekanntmachung der Genehmigungsbehörde nicht belehrt worden sei. Damit sei einem berechtigten Informationsbedürfnis des Publikums nicht genügt worden; unter diesen Umständen könne bei realistischer Würdigung der Verhältnisse nicht mehr von einem effektiven Rechtsschutz, wie er in Art. 19 Abs. 4 GG garantiert sei, gesprochen werden. Das Berufungsgericht habe weiterhin nicht erkannt, daß eine etwaige Fristversäumnis der Klägerin durch das Verhalten der Genehmigungsbehörde geheilt worden sei. In der sachlichen Behandlung der verspätet erhobenen Einwendungen sei die stillschweigende Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch die Genehmigungsbehörde zu sehen. Diese Wiedereinsetzung binde auch das Verwaltungsgericht; daher komme es - entgegen der Meinung des Berufungsgerichts - nicht darauf an, ob ihre Voraussetzungen auch tatsächlich vorgelegen hätten. Ungeachtet dessen sei aber jedenfalls die Auffassung des Berufungsgerichts verfehlt, der Klägerin falle ein Verschulden an der Versäumung der Einwendungsfrist zur Last. Die "Rechtsbehelfsbelehrung" in der von der Genehmigungsbehörde veranlaßten Bekanntmachung sei keineswegs klar und eindeutig gewesen; sie habe vielmehr jeden Hinweis auf das gebotene Maß der Konkretisierung etwaiger Einwendungen unterlassen. Das angefochtene Urteil gebe schließlich auch insoweit zu Bedenken Anlaß, als es dem nachträglichen Erwerb von Rebflächen durch die Klägerin keine Bedeutung für den Erfolg der Klage beigemessen habe. Die Frage sei hier nicht, ob eine einmal erteilte atomrechtliche Genehmigung auf Grund veränderter Umstände rechtswidrig werden könne. Es gehe vielmehr um das Problem, ob solche Umstände, sofern sie vor Ablauf der Klagefrist eingetreten seien, im Anfechtungsprozeß noch geltend gemacht werden könnten oder ebenfalls der Präklusion des § 3 Abs. 1 AtAnlV unterlägen; das letztere sei zu verneinen.

6

Das beklagte Land und die Beigeladene beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

7

Sie verteidigen das angefochtene Urteil und vertiefen dessen Begründung.

8

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er ist der Auffassung, das Berufungsgericht habe die Reichweite der in § 3 Abs. 1 AtAnlV geregelten Präklusion zutreffend bestimmt, diese Präklusion beeinflusse auch die prozeßrechtliche Stellung des Säumigen. Einwendungen seien sachliches Gegenvorbringen; durch seinen Ausschluß werde dem Kläger der für die Darlegung seiner Klagebefugnis erforderliche Sachvortrag abgeschnitten; er werde also gehindert, ihm zustehende subjektive Rechte weiterzuverfolgen. Eine solche Regelung verstoße nicht gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 20. Dezember 1979 - 1 BvR 385/77 - (Mühlheim-Kärlich) näher dargelegt habe, ermögliche das atomrechtliche Genehmigungsverfahren eine Vorverlagerung des Rechtsschutzes zugunsten der potentiell von dem Vorhaben betroffenen Bürger. Dann aber sei es auch sachgerecht, an die Versäumung der Einwendungsfrist ähnliche Rechtswirkungen zu knüpfen wie an die Versäumung der Widerspruchsfrist. Da die Klägerin während der Einwendungsfrist keine inhaltlich näher bestimmten Einwendungen vorgebracht habe, sei sie mit ihrem Vorbringen präkludiert, doch komme insoweit eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht; diese Möglichkeit dürfe im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht ausgeschlossen werden. Für eine Wiedereinsetzung zugunsten der Klägerin könne der Umstand bedeutsam sein, daß das Erfordernis einer inhaltlichen Konkretisierung der zu erhebenden Einwendungen sich aus den Vorschriften der Atomanlagen-Verordnung noch nicht so eindeutig ergeben habe, wie dies nunmehr im Hinblick auf § 7 Abs. 2 der jetzt geltenden atomrechtlichen Verfahrensverordnung der Fall sei.

9

II.

Die Revision bleibt ohne Erfolg; das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht. Die Klägerin hat während des Laufs der Einwendungsfrist Einwendungen nicht erhoben. Sie ist damit gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 Atomgesetz (Atomanlagen-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1970 (BGBl. I S. 1518) - AtAnlV - ausgeschlossen (1). Dieser Einwendungsausschluß ist auch im verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren zu beachten (2); dem stehen verfassungsrechtliche Bedenken nicht entgegen (3). Auf eine von der Genehmigungsbehörde etwa gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann sich die Klägerin nicht berufen (4). Ebensowenig kommt ihr zugute, daß sie nach Erteilung der angefochtenen Genehmigung Rebgelände im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens zugeteilt erhalten hat (5).

10

1.

Die Klägerin hat während des Laufs der Einwendungsfrist Einwendungen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 AtAnlV nicht erhoben und ist daher gemäß § 3 Abs. 1 AtAnlV mit ihren später geltend gemachten Einwendungen ausgeschlossen.

11

Einwendungen im Sinne der genannten Vorschriften sind sachliches auf die Verhinderung oder die Modifizierung des beantragten Vorhabens abzielendes Gegenvorbringen. Das bloße Nein, der nicht näher spezifizierte Protest, die schlichte Mitteilung, es würden Einwendungen erhoben, auf die sich die Klägerin während des Laufs der Einwendungsfrist beschränkt hat, stellen hingegen kein Vorbringen von Einwendungen dar. Das ergibt sich aus folgendem:

12

§ 2 Abs. 2 Nr. 2 AtAnlV spricht davon, daß Einwendungen "vorzubringen" sind. Das schließt bereits vom Wortlaut her ein "Vorbringen" und damit mehr als lediglich die bloße Mitteilung ein, es würden Einwendungen erhoben. Dies wird bestätigt durch die Regelung des § 3 AtAnlV. In § 3 Abs. 2 wird einerseits von Einwendungen gesprochen, "die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen", andererseits von den "übrigen Einwendungen". Diese Differenzierung zwischen den beiden verschiedenen Arten von Einwendungen, die auch dem § 3 Abs. 1 AtAnlV zugrunde liegt, setzt notwendig ein Mindestmaß von Konkretisierung - wie es § 2 Abs. 2 Nr. 2 AtAnlV ausdrückt: ein Vorbringen - voraus.

13

Sinn und Zweck der Regelung ergeben dies ebenfalls. Das Vorbringen von Einwendungen soll zur sachlichen Bewältigung des Vorhabens durch die Genehmigungsbehörde beitragen, soll dieser gleichsam die Richtung für ihre Tätigkeit weisen; deswegen rechtfertigt es die Beteiligung dessen, der solche Einwendungen vorbringt, am weiteren Verfahren. Das schlichte Nein gegenüber dem Vorhaben führt hingegen in keiner Richtung weiter und wirkt ausschließlich verfahrenshemmend; es rechtfertigt keine weitere verfahrensrechtliche Beteiligung und führt deswegen zu dem in § 3 Abs. 1 AtAnlV normierten Ausschluß von Einwendungen, "die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen". Diese Formulierung macht zum einen deutlich, worauf sich der Ausschluß von Einwendungen letztlich erstreckt: auf das (Gegen)vorbringen, das in § 2 Abs. 2 Nr. 2 AtAnlV ausdrücklich angesprochen und in § 3 AtAnlV vorausgesetzt ist. Jene Formulierung zeigt weiter, worauf das Gegenvorbringen abzielt: Bei der - im vorliegenden Fall bedeutungslosen - Jedermann-Einwendung wird die Wahrnehmung eines öffentlichen Interesses angesprochen; beim - hier allein interessierenden - Drittbetroffenen geht es um das Geltendmachen eines Abwehranspruchs, der aus einer Rechtsposition fließt, die nicht auf einem besonderen privatrechtlichen Titel beruht. Dieser Anspruch ergibt sich beim Drittbetroffenen aus dem drittschützenden Charakter des § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Atomgesetzes in der hier noch anzuwendenden Fassung vom 23. Dezember 1959 (BGBl. I S. 814) - AtG a.F. -; der Drittschutz leitet sich aus der staatlichen Schutzpflicht für die Grundrechte des Art. 2 Abs. 2 und des Art. 14 GG her (vgl. unten zu 3), so daß es sich bei der Einwendung eines Drittbetroffenen letztlich um das Geltendmachen eines Genehmigungsabwehranspruchs zum Schutz einer grundrechtlich abgesicherten Rechtsstellung handelt. Der Ausschluß einer solchen Einwendung bedeutet daher den Verlust der Möglichkeit, einen solchen Abwehranspruch durchzusetzen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob man diese Rechtsfolge dahin kennzeichnet, der Abwehranspruch selbst werde ausgeschlossen oder der für seine Geltendmachung erforderliche Tatsachenvortrag; wer nicht mehr auf die Umstände verweisen kann, aus denen sich der Abwehranspruch ergibt, kann sich auf diesen Abwehranspruch auch nicht mehr berufen. Allenfalls könnte man im ersten Fall von einer Anspruchsvernichtung, im zweiten Fall von einer anspruchslähmenden Wirkung des Einwendungsausschlusses sprechen; für das praktische Ergebnis ist diese Unterscheidung jedoch gleichgültig.

14

Die Klägerin hat während der Einwendungsfrist Einwendungen im Sinne eines sachlichen Gegenvorbringens nicht erhoben; sie muß sich daher den in § 3 Abs. 1 AtAnlV angeordneten Einwendungsausschluß entgegenhalten lassen.

15

2.

Dieser Ausschluß erstreckt sich auch auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren.

16

a)

Dafür spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift. Hätte der Gesetzgeber nur eine auf das Verwaltungsverfahren bezogene Ausschlußwirkung gewollt, so hätte er den Einwendungsausschluß als selbstverständliche Konsequenz einer Fristenregelung nicht besonders zu normieren brauchen; auf eine entsprechende Regelung verzichten demgemäß § 10 Abs. 4 und 5 des Luftverkehrsgesetzes und § 30 Abs. 4 und 5 des Personenbeförderungsgesetzes. Dagegen enthalten § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG -, § 18 Abs. 6 des Bundesfernstraßengesetzes und § 22 Abs. 1 des Abfallbeseitigungsgesetzes die Formulierung, daß vorgebrachte Einwendungen von der Anhörungsbehörde zu erörtern seien, jeweils mit dem Zusatz, daß die Anhörungsbehörde auch verspätet erhobene Einwendungen erörtern könne. Hier wird eine nur das Verwaltungsverfahren erfassende Präklusion gesetzlich näher geregelt, ohne daß die Versäumung der Frist die Beteiligung am Verwaltungsverfahren schlechthin ausschließt, sondern insoweit ein Ermessen der Anhörungsbehörde obwaltet. Von einem "Ausschluß" von Einwendungen ist in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht die Rede. Hiervon spricht der Gesetzgeber vielmehr erst dann, wenn ein endgültiger Rechtsverlust, also eine auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu beachtende Präklusion gemeint ist (vgl. neben § 3 Abs. 1 AtAnlV auch die Regelungen in § 17 des Bundeswasserstraßengesetzes und in § 10 des Bundesimmissionsschutzgesetzes).

17

b)

Für die Annahme einer solchen Reichweite der in § 3 Abs. 1 AtAnlV normierten Präklusion spricht weiter der systematische Zusammenhang, in dem diese Vorschrift zur Ermächtigungsnorm des § 7 Abs. 3 AtG a.F. steht; nach der zuletzt genannten Bestimmung war vom Verordnungsgeber das Genehmigungsverfahren "nach den Grundsätzen der §§ 17 - 19 und 49 der Gewerbeordnung" zu regeln. § 3 Abs. 1 AtAnlV entspricht der Vorschrift des § 17 Abs. 2 GewO a.F.; diese Vorschrift ist immer im Sinn einer zum entgültigen Rechtsverlust führenden Präklusion interpretiert worden (vgl. dazu schon Landmann-Rohmer, Die Gewerbeordnung für das Deutsche Reich, 3. Auflage 1897, § 17 Anm. 5); für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 9, 9 [12] und Beschluß vom 29. September 1972 - BVerwG 1 B 76.72 - in DVBl 1973, 645) gilt nichts anderes. Der Einwand von Ule (BB 1979, 1009 [1010]), der Wortlaut des § 17 Abs. 2 GewO a.F. gebe für eine auch das verwaltungsgerichtliche Verfahren erfassende Ausschlußwirkung nichts her, weil die Gewerbeordnung in ihrer ursprünglichen Fassung nur das Rekursverfahren gekannt habe, trifft nicht zu. Die Präklusion des § 17 Abs. 2 GewO a.F. hatte nämlich zur Folge, daß bereits im Rekursverfahren ein die Genehmigung (an sich) hinderndes, auf ein privates Nachbarrecht (z.B. auf § 907 BGB) gestütztes Vorbringen nicht mehr zulässig war. Dies zeigt, daß die anspruchslähmende bzw. anspruchsvernichtende Wirkung des Einwendungsausschlusses über das Genehmigungsverfahren hinausgriff, obwohl es sich bei dem damaligen Rekursverfahren nicht um ein verwaltungsgerichtliches Verfahren handelte (vgl. auch Ipsen, DVBl 1980, 146 [151]). Überdies stellte sich die Frage nach den Auswirkungen des in § 17 Abs. 2 GewO a.F. angeordneten Einwendungsausschlusses keineswegs erst mit der allgemeinen Einführung der verwaltungsgerichtlichen Generalklausel, sondern zuvor schon überall dort, wo landesrechtlich die Berufung an einen Verwaltungsgerichtshof vorgesehen war. Auch in diesen Fällen wurde stets des Kieneinwirken der Präklusion auf das Verwaltungsstreitverfahren bejaht (vgl. Landmann-Rohmer a.a.O.). Aus der Vorschrift des § 26 GewO a.F. (vgl. auch § 7 Abs. 4 AtG a.F.). läßt sich Gegenteiliges nicht folgern; diese Vorschrift regelte zwar ausdrücklich den Verlust von Klagerechten, knüpfte aber dafür - wie jetzt § 7 b des AtG in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 1976 (BGBl. I S. 3053) - an einen schon ergangenen Genehmigungsbescheid an. Schon von daher läßt sie sich nicht mit § 17 Abs. 2 GewO a.F. vergleichen.

18

Dagegen läßt sich nicht einwenden, § 17 Abs. 2 GewO a.F. sei im Hinblick auf seinen vorwiegend materiellrechtlichen Gehalt keine das Genehmigungsverfahren betreffende Regelung mehr. Dieser Einwand übersieht, daß die materiellrechtliche Seite der Präklusion immerhin Folge einer verfahrensrechtlichen Regelung ist und damit eine hierzu annexe Materie darstellt, die durch die ausdrückliche Inbezugnahme der §§ 17 - 19 GewO a.F. in § 7 Abs. 3 Satz 3 AtG a.F. zum Genehmigungsverfahren im Sinne dieser Bestimmung zu rechnen ist. Angesichts dessen würde § 3 Abs. 1 AtAnlV der Ermächtigung des § 7 Abs. 3 Satz 3 AtG a.F. kaum noch entsprechen, enthielte er nur eine sich auf das Verwaltungsverfahren erstreckende Präklusion; es bliebe dann nämlich ein ganz wesentliches Element des gewerberechtlichen Genehmigungsverfahrens ausgespart.

19

c)

Für eine auch im Verwaltungsstreitverfahren zu beachtende Präklusion sprechen schließlich Sinn und Zweck des § 3 Abs. 1 AtAnlV. Die Vorschrift hat eine Ausgleichsfunktion im Rahmen eines mehrpoligen Rechtsverhältnisses; sie grenzt die geschützte Rechtsspähre des Herstellers/Betreibers einer atomrechtlichen Anlage einerseits und der durch diese Anlage potentiell betroffenen Dritten andererseits ab, indem sie das dem Dritten in § 7 Abs. 2 Nr. 2 AtG a.F. eingeräumte Abwehrrecht beschränkt. Diese Beschränkung ist dem Dritten gegenüber gerechtfertigt im Hinblick auf das Mehr an (vorverlagertem)Rechtsschutz, das die Beteiligung am Verwaltungsverfahren und die damit eröffnete Einflußnahme auf den Inhalt der Genehmigung ihm gewährt; dem Betreiber gegenüber soll sie die Auswirkungen mildern, die sich für ihn aus dem drittschützenden Charakter des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AtG a.F. ergeben. Sie stärkt die Bestandskraft der einmal erteilten Genehmigung gegenüber solchen Drittbetroffenen, die sich am Verwaltungsverfahren nicht oder nicht rechtzeitig beteiligt haben. Sie macht außerdem das Risiko überschaubarer, welches der Hersteller/Betreiber eingeht, wenn er von der erteilten Genehmigung vor Unanfechtbarkeit Gebrauch macht (vgl. Mutschier, ET 1980, 164 [172]); eine Zustellungsfiktion im Sinne von § 7 b Abs. 1 Satz 2 AtG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Atomgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1429) könnte insbesondere diesen Zweck nicht in gleicher Weise erfüllen.

20

Darüber hinaus zwingt eine materiellrechtlich wirkende Präklusion die potentiell betroffenen Dritten, schon zu Beginn des Verwaltungsverfahrens sich darüber klar zu werden, ob und in bezug auf welche Rechtsposition sie sich gegen das Vorhaben zur Wehr setzen wollen; auf diese Weise verschafft sie der Genehmigungsbehörde den bestmöglichen Überblick über die dem Vorhaben entgegenstehenden oder bei der Genehmigung im Rahmen des § 7 Abs. 2 führt damit zu einer größeren Gewähr für die Richtigkeit der sodann getroffenen Entscheidung. Sie ermöglicht schließlich den Einwendern durch die - freilich nur fakultative - Teilnahme am Erörterungstermin, sich ein besseres Bild über die Stichhaltigkeit ihrer Bedenken zu verschaffen und auf diese Weise gegebenenfalls die spätere Genehmigung von ihrem Entstehungsvorgang her als rechtmäßig zu akzeptieren; die Präklusion wirkt damit als eine Art Filter gegenüber potentiellen Klagen.

21

Deswegen findet der Einwendungsausschluß des § 3 Abs. 1 AtAnlV seine Grenze nicht am Amtsermittlungsprinzip. Eine solche Begrenzung würde den vom Gesetzgeber beabsichtigten Interessenausgleich verfehlen. Zum einen würde ein unerwünschtes Element der Rechtsunsicherheit in das Rechtsverhältnis zwischen Hersteller/Betreiber einerseits und den von der Anlege potentiell betroffenen Dritten andererseits hineingetragen. Vor allem würde der für die Präklusion entscheidende Gesichtspunkt nicht getroffen: Der Dritte soll im Interesse aller am Genehmigungsverfahren Beteiligten auf wirkliche oder vermeintliche Gefährdungen seiner geschützten Rechtsgüter durch das geplante Vorhaben rechtzeitig hinweisen, ohne daß darüber Streit entstehen kann, inwieweit die Behörde von Amts wegen die ihr möglicherweise unbekannte Position des Dritten berücksichtigen muß.

22

3.

Die Präklusion des § 3 Abs. 1 AtAnlV begegnet mit ihrem unter 2. dargelegten Inhalt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Auszugehen ist hierbei von der Schutzpflicht des Staates für die in Art. 2 Abs. 2 und Art. 14 GG garantierten Rechtsgüter (vgl. BVerfG, Beschluß vom 20. Dezember 1979 - 1 BvR 385/77 - NJW 1980, 759 [BVerfG 20.12.1979 - 1 BvR 385/77] [761]). Insbesondere das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit bedarf im Hinblick auf die mit der wirtschaftlichen Nutzung der Kernenergie verbundenen Gefahren eines besonderen staatlichen Schutzes. Dem dienen sowohl das vom Gesetzgeber für eine solche Nutzung vorgeschriebene Genehmigungsverfahren als solches wie auch die in § 7 AtG a.F. normierten Genehmigungsvoraussetzungen, soweit diese auf eine bestmögliche Gefahrenabwehr und den Grundsatz einer umfassenden Risikovorsorge abstellen. Angesichts der mit der Genehmigung einer atomaren Anlage verbundenen Gefahren für die Bürger, "die diese nicht beeinflußen und denen sie kaum ausweichen können" (BVerfG a.a.O. S. 761) bedarf es darüber hinaus für die von einer solchen Anlage potentiell betroffenen Dritten der gesetzlichen Einräumung von Abwehrrechten, mit denen rechtswidrige, die erforderliche Schadensvorsorge nicht beachtende atomrechtliche Genehmigungen zumindest dann zu Fall gebracht werden können, wenn sie zu einer Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Eigentum führen; in diesem Zusammenhang sind Maßstäbe anzulegen, die denen gleichkommen, welche bei staatlichen Eingriffsgesetzen anzuwenden wären (BVerfG a.a.O.).

23

Damit stellt sich zugleich die Frage, ob der Staat seiner verfassungsrechtlichen Schutzpflicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist, wenn er den von den Auswirkungen einer atomaren Anlage potentiell betroffenen Dritten nur einen nach Maßgabe der Präklusion des § 3 Abs. 1 AtAnlV bestehenden und damit nur einen auch in dieser Weise beschränkten Abwehranspruch einräumt. Die Frage ist aus folgenden Erwägungen zu bejahen:

24

a)

Die Präklusion des § 3 Abs. 1 AtAnlV ist Ausfluß einer dem Betroffenen eingeräumten besonderen verfahrensrechtlichen Rechtstellung, die mit einer Mitwirkungslast verbunden ist. Die Ausgestaltung der atomrechtlichen Verfahrensvorschriften dient dem Grundrechtsschutz (vgl. BVerfG a.a.O. S. 762 ff.). Die Beteiligung potentiell betroffener Dritter am Verwaltungsverfahren nach Maßgabe der §§ 2 - 4 AtAnlV hat nicht nur den Zweck, die Genehmigungsbehörde umfassend zu informieren; sie soll darüber hinaus den Dritten auch in einem möglichst frühzeitigen Stadium Einfluß auf das Verfahren gewähren, in dem diese beizeiten die ihnen bedeutsam erscheinenden Gesichtspunkte hervorheben und in den Entscheidungsprozeß einbringen können. Die Wahrnehmung der ihnen gewährten, in ihrer Bedeutung einem vorgezogenen Rechtsschutz gleichkommenden Beteiligungs- und Anhörungsrechte geschieht daher in Ausübung eines Einwendungsrechts. Die Präklusion des § 3 Abs. 1 AtAnlV knüpft damit an den Umstand an, daß jemand eine ihm verfahrensrechtlich eingeräumte Rechtsposition zum vorbeugenden Schutz seiner Rechtsgüter nicht wahrnimmt; dann soll der Betreffende nicht nachträglich ein Ergebnis, auf das er Einfluß nehmen konnte, aber nicht genommen hat, wieder in Frage stellen können. Primär geht es also um das Recht auf Mitwirkung an der behördlichen Entscheidung im Rahmen der Entscheidungsvorbereitung; damit ist die Präklusion des § 3 Abs. 1 AtAnlV (auch) Ausdruck des Verwirkungsgedankens (vgl. Redeker in NJW 1980, 1593 [1598] unter Hinweis auf Sellner). Sie beruht auf der Überlegung, daß man bestehende Rechte nicht ohne jede Rücksicht auf die anderen am Rechtsverhältnis beteiligten Personen ausüben darf, und begründet insofern eine Mitwirkungslast, die jedoch nur die Kehrseite eines Mitwirkungsrechts ist.

25

b)

Diese Mitwirkungslast findet ihre Rechtfertigung darin, daß der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des atomrechtlichen Genehmigungsverfahrens auch die Rechtsposition der Hersteller/Betreiber von Kernkraftwerken angemessen regeln muß; diesem Zweck dient - wie bereits unter 2. c) dargelegt - die Präklusion des § 3 Abs. 1 AtAnlV. Der besonderen verfahrenrechtlichen Stellung der potentiell betroffenen Dritten und der damit verbundenden Einflußmöglichkeit auf die rechtliche Behandlung und Bewertung des zur Genehmigung gestellten Projekts entspricht auf Seiten des Herstellers/Betreibers ein gesteigertes Bedürfnis nach Schutz und Beständigkeit der so - unter Drittbeteiligung - zustande gekommenen Genehmigung. Diesem Gedanken der Risikobegrenzung für den Antragsteller als Ausgleich für die dem Dritten gewährte Einflußnahme auf die behördliche Willensbildung dient die materiellrechtliche Präklusion; sie balanciert damit zugleich die auf ein mehrpoliges Rechtsverhältnis einwirkenden gegenläufigen, jeweils auf materielle Grundrechtspositionen zurückzuführenden Interessen aus und bringt sie in ein angemessenes Verhältnis zueinander. Sie garantiert angesichts des drittschützenden Charakters der Vorschrift des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AtG a.F. und des damit nur schwer überschaubaren Kreises möglicher anfechtungsbefugter Personen die erforderliche umfassende Absicherung der Bestandskraft einer einmal erteilten atomrechtlichen Genehmigung.

26

c)

Die Präklusion des § 3 Abs. 1 AtAnlV ist weiterhin auch im Hinblick auf ihren Umfang angemessen begrenzt.

27

aa)

Sie findet eine erste Grenze am Gegenstand des Verfahrens, denn sie endet dort, wo die Genehmigung nicht mehr mit den ausgelegten Unterlagen kongruent ist - sei es, daß der Antragsteller nachträglich Änderungen seiner Pläne vorgenommen hat, sei es, daß die der Genehmigung beigefügten Nebenbestimmungen sich nicht innerhalb des durch den Antrag und die ausgelegten Unterlagen gezogenen Rahmens halten. In solchen Fällen ist vielmehr, wie sich aus § 2 Abs. 4 Nr. 2 AtAnlV ergibt, eine erneute Bekanntmachung des Vorhabens erforderlich; von ihr darf nur abgesehen werden, wenn die vorgenommenen Änderungen für die Belange Dritter nicht erheblich sein können. Damit ist bei jeder nachträglichen, für Drittbetroffene bedeutsamen Änderung des Verfahrensgegenstandes oder der Verfahrensgrundlage Gelegenheit zu geben, erneut Einwendungen vorzubringen. Geschieht dies nicht, so liegt ein Verfahrensfehler vor, der auf die Anfechtungsklage eines Drittbetroffenen - auch eines am Verwaltungsverfahren bislang nicht Beteiligten - zur Aufhebung der erteilten Genehmigung führt. § 2 Abs. 4 Nr. 2 AtAnlV ist nämlich ebenfalls drittschützend und schließt in seiner Reichweite die Präklusion des § 3 Abs. 1 AtAnlV aus; dies folgt aus dem Umstand, daß die in Rede stehende Vorschrift gerade auch deshalb eine erneute Bekanntmachung gebietet, weil sie demjenigen, der in seinen Rechten betroffen sein kann, die Möglichkeit wieder eröffnen will, Einwendungen zu erheben.

28

bb)

Da die Präklusion des § 3 Abs. 1 AtAnlV die Bestandskraft einer einmal erteilten atomrechtlichen Genehmigung stärken soll, findet sie eine weitere Grenze an der gesetzlichen Regelung dieser Bestandskraft; folglich erstreckt sie sich auch nicht auf Ansprüche, mit denen ein Recht auf Widerruf oder Rücknahme einer einmal erteilten atomrechtlichen Genehmigung oder auf den Erlaß nachträglicher Auflagen gemäß § 17 AtG a.F. geltend gemacht wird; hierbei kann offenbleiben, in welchem Umfang die Vorschrift des § 17 AtG a.F. drittschützend ist. Wegen der Begrenzung der Präklusionswirkungen, die sich aus den Grenzen der Bestandskraft ergibt, erfaßt der Einwendungsausschluß auch nicht schwere und offenkundige Fehler der erteilten Genehmigung; er steht damit einer auf Feststellung der Nichtigkeit einer atomrechtlichen Genehmigung gerichteten Klage nicht entgegen (vgl. Urteil vom 17. Juli 1980 - BVerwG 7 C 109.78 -).

29

cc)

Die Präklusion erstreckt sich ferner nicht auf solche Tatsachen, die - weil erst nach Ablauf der Einwendungsfrist eingetreten - während der Einwendungsfrist (noch) nicht vorgebracht werden konnten; hierzu gehören auch neue Erkenntnisse im Sinne eines fortgeschrittenen Standes von Wissenschaft und Technik. Dies ist deshalb gerechtfertigt, weil die Präklusion auf dem Gedanken beruht, daß ein Betroffener die ihm durch die verfahrensrechtliche Mitwirkung an der Entscheidungsvorbereitung eingeräumte Möglichkeit zur Wahrung seiner Rechtsposition nicht genutzt hat; daher kann sie dort nicht eingreifen, wo dies auch bei Beteiligung am Genehmigungsverfahren nicht möglich gewesen wäre. Zwar kann man von einem durch das Vorhaben Betroffenen verlangen, daß er seine Betroffenheit rechtzeitig geltend macht; er soll also nicht dort schweigen, wo er Anlaß hat zu reden. Umgekehrt kann man von ihm aber auch nicht erwarten, er werde dort reden, wo er vernünftigerweise nicht zu reden braucht. Andernfalls wäre der Dritte gezwungen, zur Vermeidung von unvorhersehbaren Rechtsnachteilen Einwendungen auch dann zu erheben, wenn er eigentlich aufgrund der gegebenen Umstände gar keinen Anlaß sieht, sich gegen das Vorhaben zu wenden. Eine solche Konsequenz würde nicht nur dem eigentlichen Verfahrenszweck zuwiderlaufen, sondern wäre auch unverhältnismäßig. Dem entspricht die Auffassung, doß auch verspätete Einwendungen unter bestimmten Umständen noch zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwGE 9, 9 [12] zur Präklusion des § 17 Abs. 2 GewO a.F.); dies ist in dem hier gekennzeichneten Umfang der Fall. Dabei kann hier offenbleiben, ob auf neuen Tatsachen beruhende Einwendungen im Wege eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in das Genehmigungsverfahren eingebracht werden müssen (vgl. hierzu unten zu dd), sofern dazu noch Gelegenheit besteht; für diese Überlegung mag der Umstand sprechen, daß der Einwendungsausschluß in § 3 Abs. 1 AtAnlV auch der Verfahrenskonzentration dient.

30

dd)

Weiter ist zu berücksichtigen, daß gegen eine schuldlose Versäumung der in § 2 Abs. 2 Nr. 2 AtAnlV vorgeschriebenen Einwendungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich ist. Das ergibt sich seit Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes aus § 32 VwVfG; diese Vorschrift macht keinen Unterschied zwischen verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Fristen. Wiedereinsetzung konnte aber auch vor Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes gewährt werden, denn die Einwendungsfrist des § 2 Abs. 2 Nr. 2 AtAnlV ist - trotz der an ihre Versäumung geknüpften materiellrechtlichen Folgen - jedenfalls auch eine verfahrensrechtliche Frist; damit entfallen die Bedenken, welche gegen eine Wiedereinsetzungsmöglichkeit bei materiellrechtlichen Fristen bestehen könnten (ebenso im Ergebnis Papier, NJW 1980, 313 [321] und Mutschler, ET 1980, 164 [169]). Ist im Einzelfall eine Wiedereinsetzung nicht mehr möglich, weil die Genehmigung bereits erteilt und damit das Genehmigungsverfahren abgeschlossen ist, so greift die Präklusion ihrem Grundgedanken nach ebenfalls nicht ein, mit der Folge, daß innerhalb einer rechtzeitig erhobenen Anfechtungsklage die bisher unverschuldet nicht erhobenen Einwendungen noch vorgebracht werden können.

31

ee)

Schließlich darf nicht außer acht gelassen werden, daß verspätet vorgebrachte und damit gemäß § 3 Abs. 1 AtAnlV präkludierten Einwendungen den Umfang der Amtsermittlungspflicht unberührt lassen, also die Verpflichtung der Behörde nicht einschränken, die beantragte Genehmigung nur unter Beachtung des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AtG a.F. zu erteilen. Zumindest unter diesem Aspekt sind nachträglich vorgebrachte Einwendungen noch zu berücksichtigen, mag auch der Dritte diese Berücksichtigung nicht mehr erzwingen können.

32

ff)

Der Senat hat im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Falles erwogen, ob verspätet vorgebrachte Einwendungen jedenfalls dann nicht präkludiert sind, wenn sie offensichtlich zu einer Verzögerung des Genehmigungsverfahrens nicht führen können. Er hat diese Frage aber wegen der mit einer solchen Einschränkung der Präklusion verbundenen Einbußen an Rechtssicherheit und damit aus ähnlichen Erwägungen verneint, die gegen eine Begrenzung der Präklusion auf nicht der Amtsermittlungspflicht unterliegende Tatsachen und Umstände sprechen (vgl. oben zu 2 c). Ist die starre in ihrer Starre aber auch Klarheit und Berechenbarkeit verbürgende Frist des § 2 Abs. 2 Nr. 2 AtAnlV erst einmal durchbrochen, so ist eine Grenze, jenseits derer verspätete Einwendungen nicht mehr zulässig sind, nur schwer zu ziehen; sie steht damit letztlich zur Disposition der Genehmigungsbehörde; dieses Ergebnis widerspricht der gesetzlichen Regelung.

33

d)

Schließlich ist die Präklusion des § 3 Abs. 1 AtAnlV nicht in ein für den Dritten verfahrensrechtlich nicht mehr überschaubares Gelände hineingestellt; sie verlangt - was ihre Vermeidung angeht - weder unzumutbare Anstrengungen noch kommt sie für den Betroffenen überraschend. Damit legt sie der gerichtlichen Durchsetzung des in § 7 Abs. 2 Nr. 2 AtG a.F. geregelten Abwehranspruchs keine unangemessen hohe verfahrensrechtlichen Hindernisse in den Weg (vgl. dazu BVerfGE 41, 23 [BVerfG 16.12.1975 - 2 BvR 854/75] [26]; 44, 302 [305]; 51, 150 [156]).

34

aa)

Die Präklusion knüpft - wie bereits unter 3. c) aa) näher ausgeführt - an die ausgelegten Unterlagen an; diese müssen gemäß § 1 Abs. 2 AtAnlV derart beschaffen sein, daß sie Dritte über Art und Ausmaß ihrer möglichen Betroffenheit hinreichend genau informieren. Die Dritten können sich also ein ausreichendes Bild darüber verschaffen, ob und mit welchen Gefährdungen sie zu rechnen haben, und sich so darüber schlüssig werden, ob sie sich am Genehmigungsverfahren beteiligen wollen oder nicht.

35

bb)

Die Beteiligung ist auch nicht von schwierig zu erfüllenden Voraussetzungen abhängig gemacht. Eine Einwendung ist bereits dann hinreichend substantiiert, wenn sie erkennen läßt, welches seiner Rechtsgüter der Einwender für gefährdet ansieht; er muß dieses Rechtsgut bezeichnen und die befürchteten Beeinträchtigungen darlegen. Dagegen muß er nicht vorbringen, weshalb er die Gefährdung befürchtet; dies gehört nicht zur Substantiierung, sondern zur - nicht geforderten - Begründung der Einwendung. Vom Einwender wird daher nur verlangt, daß er dasjenige an sachlichen Bedenken in das Verfahren einbringt, was nach seiner Auffassung im Hinblick auf die ihm zustehenden Rechtsgüter zu berücksichtigen ist. Wer daher ein Rechtsgut nur pauschal benennt, also beispielsweise nur auf eine Gefährdung seiner Gesundheit verweist, kann auch nur eine ebenso pauschale Prüfung im Genehmigungsverfahren erwarten, die eine besondere, vom Üblichen abweichende Disposition nicht zu berücksichtigen braucht; auf solche Dispositionen muß der Einwender vielmehr eigens hinweisen, andernfalls ist er mit diesen Gesichtspunkten ausgeschlossen. Wer Eigentumsbeeinträchtigungen vorbringen will muß die Eigentumsposition, deren Gefährdung er befürchtet, konkret bezeichnen; wer darlegt, daß er um seine Arzneimittelkulturen besorgt ist, kann nachträglich nicht mehr vorbringen, die geplante Anlage beeinträchtige die Verkehrsfähigkeit seines Grundstücks und treffe ihn damit als Grundstückseigentümer sch??? und unerträglich.

36

cc)

Mit all dem wird vom Einwender - auch unter Berücksichtigung der Auslegungsfrist, die damals nur einen Monat betrug - nichts Unzumutbares verlangt. Man wird vielmehr umgekehrt fragen müssen, ob mit diesen relativ geringen Anforderungen an eine zulässige Einwendung das mit der Präklusion an sich verfolgte Ziel eines Interessenausgleichs zwischen den Rechtspositionen des Dritten einerseits und des Anlagenherstellers/Betreibers andererseits noch erreicht werden kann. Es ist nämlich nicht zu verkennen, daß die mit der Präklusion verfolgten Ziele der Beschleunigung, der Konzentration und der Ökonomie des Genehmigungsverfahrens sowie des Schutzes der Bestandskraft einer einmal erteilten atomrechtlichen Genehmigung um so eher erreicht werden, je höher die Anforderungen sind, welche an eine zulässige Einwendung gestellt werden. Hier die richtige Grenze zu finden, ist jedoch Sache des Normgebers. Dieser hat sie in § 3 Abs. 1 AtAnlV wegen der kurzen Auslegungsfrist, aber auch im Hinblick auf eine angesichts der sonstigen verfahrensrechtlichen Regelungen anderenfalls fehlende Waffengleichheit zwischen Betreiber/Hersteller einerseits und betroffenen Dritten andererseits bewußt niedrig angesetzt. Ob dies rechtspolitisch richtig ist, ob es also im Hinblick auf den Verfahrenszweck nicht besser sein würde, durch eine andere den Drittbetroffenen mehr entgegenkommende Verfahrensgestaltung auch die Voraussetzungen für höhere Anforderungen an die Wahrnehmung der diesen Drittbetroffenen eingeräumten Beteiligungsrechte zu schaffen, unterliegt nicht der Beurteilung durch den Senat.

37

dd)

Schließlich ist zu berücksichtigen, daß gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 AtAnlV in der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens "auf die Rechtsfolge des § 3 Abs. 1 hinzuweisen" ist. Damit werden die potentiell betroffenen Dritten hinreichend deutlich auf die Konsequenzen hingewiesen, die für sie eintreten, wenn sie sich nicht am Genehmigungsverfahren beteiligen. Die Revision meint allerdings, es müsse auch darüber belehrt werden, welche Anforderungen an eine formgerechte Einwendung gestellt werden und daß der Einwendungsausschluß im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu beachten sei. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Sinn des in § 2 Abs. 2 Nr. 2 AtAnlV vorgeschriebenen Hinweises kann es nicht sein, dem Betroffenen sozusagen jede eigene Sorge um die Art seines Vorgehens abzunehmen. Insbesondere besteht kein Anlaß, über Inhalt und Form der zulässigen Einwendungen näher zu belehren; denn insoweit sind die gesetzlichen Anforderungen nicht derart, daß sie von dem abweichen, was man vernünftigerweise in Rechnung stellen muß. Nach allgemeinem Sprachgebrauch kann ein bloßer Protest nicht als Einwendung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 und § 3 Abs. 1 AtAnlV verstanden werden, besagt dieses Wort doch umgangssprachlich, daß man gegen etwas Gegengründe vorbringt. Damit drängt sich schon vom Wortlaut des § 3 Abs. 1 AtAnlV die Überlegung auf, daß jedenfalls mit der Erhebung von Einwendungen ein bloßes "Nein" nicht gemeint sein kann.

38

4.

Nach alledem ist die Klägerin mit ihren Einwendungen ausgeschlossen, es sei denn, daß zu ihren Gunsten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war oder im Genehmigungsverfahren Wiedereinsetzung in einer auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren bindenden Weise gewährt worden ist. Beides ist zu verneinen.

39

a)

Eine Wiedereinsetzung kommt, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, nicht in Betracht, weil die Klägerin die Einwendungsfrist nicht schuldlos versäumt hat. Die Klägerin hat sich bei ihrem Vorgehen von einer fehlsamen, durch die Belehrung in der öffentlichen Bekanntmachung nicht gedeckten Rechtsauffassung leiten lassen, ohne sich über die Richtigkeit dieser Auffassung näher zu vergewissern. Daß mit dem schlichten Hinweis, man erhebe Einwendungen, verfahrensrechtlich "nichts anzufangen" ist und daß es nicht der Zweck der Einwendungen sein kann, die Behörde sozusagen "im Dunkeln tappen zu lassen", mußte sich als Einsicht auch der Klägerin aufdrängen. Ebenfalls auf der Hand lag die Überlegung, daß Einwendungen kein Rechtsmittel im Sinne eines Widerspruches sind; dies folgt schon aus dem Umstand, daß der Eingriff in die Rechte der Klägerin durch die Bekanntmachung des Vorhabens noch nicht erfolgen, sondern durch das weitere Verfahren allenfalls erst vorbereitet werden sollte.

40

Die Revision meint demgegenüber, der Klägerin könne nicht eine Interpretation des § 3 Abs. 1 AtAnlV zum Vorwurf gemacht werden, die so oder ähnlich auch vom Verwaltungsgericht vertreten worden sei. Hier müßten vergleichbare Maßstäbe wie im Amtshaftungsrecht gelten. Dort sei anerkannt, daß ein Verschulden des Beamten entfalle, wenn ein Kollegialgericht dessen Verhalten als objektiv gerechtfertigt angesehen habe, es sei denn, daß eine eindeutige Bestimmung handgreiflich falsch ausgelegt worden sei. Diesem Vorbringen der Revision folgt der Senat nur im Ausgangspunkt. Es kommt nämlich weniger darauf an, ob sich das Handeln der Klägerin im Ergebnis mit dem deckt, was das Verwaltungsgericht für rechtlich zutreffend erachtet hat; entscheidend ist vielmehr, daß das Verwaltungsgericht sich maßgeblich von der Überlegung hat leiten lassen, ein anderes als das von ihm vertretene Verständnis des Einwendungsbegriffes kollidiere mit Art 19 Abs. 4 GG. Diese Überlegung hat jedoch ersichtlich für die Klägerin keine Rolle gespielt; unter diesen Umständen ist das erstinstanzliche Urteil kein ausreichender Grund, um ein Verschulden der Klägerin an der Versäumung der Einwendungsfrist zu verneinen.

41

b)

Das Revisionsbegehren muß auch erfolglos bleiben, wenn die Genehmigungsbehörde der Klägerin, indem sie deren verspätetes Einwendungsvorbringen sachlich beschied, stillschweigend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt haben sollte; die Genehmigungsbehörde hat nicht die Rechtsmacht, eine bereits eingetretene materielle Ausschlußwirkung nachträglich wieder zu beseitigen, wenn Wiedereinsetzungsgründe zugunsten des Einwendungsführers nicht vorliegen. Das Handeln der Genehmigungsbehörde hat insoweit zunächst vielmehr nur verfahrensrechtliche Konsequenzen; ob und inwieweit es auch Anknüpfungspunkt für materiellrechtliche Folgen hat oder haben kann, entscheidet allein das materielle Recht. Dieses knüpft jedoch den Eintritt der zum Rechtsverlust führenden Präklusion an die schuldhafte Versäumung der Einwendungsfrist; hierüber kann die Genehmigungsbehörde sich nicht hinwegsetzen. Der Hinweis der Revision, daß die Entscheidung der Widerspruchsbehörde über einen verspäteten Wiederspruch den Klageweg wieder eröffne (vgl. Urteil vom 7. Januar 1972 - BVerwG 4 C 61.69 - DVBl 1972, 423) und daher Entsprechendes auch im vorliegenden Fall gelten müsse, geht fehl. Die erwähnte Rechtsprechung betrifft nämlich nur solche Fälle, in denen die schon eingetretene Bestandskraft des Verwaltungsakts nicht einem Dritten in Gestalt eines Vertrauensschutzes in den Fortbestand der einmal getroffenen Regelung zugutekommt und damit zu einer Einschränkung der freien Rücknehmbarkeit dieses Verwaltungsakts führt (vgl. dazu auch den Vorbehalt in dem erwähnten Urteil a.a.O. S. 424, sowie insbesondere Beschluß vom 29. Oktober 1968 - BVerwG 4 B 7.68 - in DÖV 1969, 142). Hierfür bedarf es vielmehr einer besonderen Ermächtigungsgrundlage; diese fehlt im vorliegenden Fall. Eine sachliche Nachprüfung der angegriffenen Genehmigung ist damit auch dann ausgeschlossen, wenn die Genehmigungsbehörde irrigerweise die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand angenommen haben sollte (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1972 - BVerwG 5 C 113.70 - S. 21 des Urteilsabdrucks, insoweit in Buchholz 409.2 § 59 AbgeltG Nr. 3 nicht abgedruckt).

42

5.

Die Klägerin kann daher im vorliegenden Verfahren ihr Klagebegehren nur noch auf solches Vorbringen stützen, das nicht der Präklusion unterliegt.

43

a)

In diesem Zusammenhang bringt die Klägerin vor, sie habe nach Ablauf der Einwendungsfrist im Rahmen eines Flurbereinigunsverfahrens eigene Waldflächen als Rebgelände sowie zusätzlich weiteres, bislang in fremdem Eigentum stehendes Hebgelände zugewiesen erhalten. Dieses Vorbringen führt nicht weiter. Soweit es sich um die ehemaligen Waldflächen der Klägerin handelt, ist die Zuweisung als Rebgelände erst erfolgt, nachdem die angefochtene Genehmigung bereits erteilt war. Für die Rechtmäßigkeit der Genehmigung ist aber allein der Sachverhalt im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung maßgebend (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1972 - BVerwG 1 C 49.70 - DVBl. 1972, 678 [680]).

44

Soweit die Klägerin auf die Zuteilung von bislang in fremdem Eigentum stehendem Rebgelände hinweist, verkennt sie, daß Einwendungen rechtsgutbezogen sind und daher der nachträgliche Erwerb "präklusionsbelasteten" Eigentums den bereits eingetretenen Ausschluß von an sich mit dem Eigentum verbundenen Abwehrrechten nicht wieder rückgängig macht. Das Berufungsgericht hat zwar keine Feststellungen darüber getroffen, ob der Voreigentümer der Rebflächen Einwendungen erhoben hatte oder nicht; dies ist aber auch nicht entscheidungserheblich. Ebenso wie eine eingetretene Präklusion muß sich der Rechtsnachfolger eine beim Rechtsvorgänger eingetretene Bestandskraft entgegenhalten lassen; auch dieses Ergebnis folgt aus der rechtsgutbezogenen Betrachtungsweise, die dem Atomgesetz und der Atomanlagen-Verordnung zugrunde liegt. Es ist nämlich nicht einzusehen, weshalb der Rechtsnachfolger zwar die beim Rechtsvorgänger eingetretene Präklusion hinnehmen muß, eine schon eingetretene Bestandskraft dagegen ihm gegenüber nicht wirkt. Sollte der Voreigentümer Einwendungen erhoben haben und damit die Präklusion des § 3 Abs. 1 AtAnlV ihm gegenüber nicht eingetreten sein, so bleibt zu berücksichtigen, daß die Zuweisung der in Rede stehenden Flächen an die Klägerin nach deren eigenem Vortrag im Berufungsverfahren erst am 24. März 1977, also mehr als zwei Jahre nach Erteilung der streitigen Genehmigung, erfolgt ist. Während dieses Zeitraums hätte aber der Rechtsvorgänger der Klägerin - unterstellt, daß ihm der streitige Bescheid entweder gar nicht oder mit fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden ist - zur Vermeidung der Unanfechtbarkeit des Bescheides bzw. der Verwirkung seines Klagerechts Klage erheben müssen. Sollte dies geschehen sein, so wirkt die Rechtshängigkeit dieses Verfahrens gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 265 ZPO auch für und gegen die Klägerin und schließt damit die Einbeziehung dieses Streitgegenstandes in das vorliegende Verfahren aus; sollte es nicht geschehen sein, so ist Bestandskraft eingetreten, die die Klägerin sich entgegenhalten lassen muß.

45

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 50 000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Sendler
Dr. Zehner
Klamroth
Willberg
Dr. Franßen