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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.08.1984, Az.: BVerwG 9 CB 828.82

Bindung des Tatsachengerichts an die revisionsgerichtliche Beurteilung im Verfahren auf die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Asylerheblichkeit von Verfolgungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Zwangsrekrutierungen und Bestrafungen wegen Wehrdienstverweigerungen; Politische Verfolgung durch palästinensische Organisationen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.08.1984
Aktenzeichen
BVerwG 9 CB 828.82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 15741
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 02.08.1982 - AZ: 11 B 81 C. 1332

Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 8. August 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul und Dr. Bender
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 2. August 1982 zugestellten Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers gegen dasselbe Urteil wird unter Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann keinen Erfolg haben. Mit ihr wird kein Grund dargelegt, der gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte.

2

Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat die Rechtssache nicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO grundsätzliche Bedeutung, weil

"in jüngster Zeit im Libanon Ereignisse eingetreten sind, die asylrechtliche Bedeutung haben und zu denen bisher höchstrichterliche Äußerungen nicht vorliegen".

3

Die von der Beschwerde damit angesprochenen Fragen zur militärischen und politischen Entwicklung im Libanon liegen offensichtlich auf tatsächlichem Gebiet und sind daher einer rechtsgrundsätzlichen Klärung im Revisionsverfahren nicht zugänglich.

4

Rechtsgrundsätzliche Bedeutung hat der vorliegende Rechtsstreit auch nicht im Hinblick auf die von der Beschwerde sodann aufgeworfenen Fragen zur sogenannten Gruppenverfolgung. Dazu hat der beschließende Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wiederholt Stellung genommen (vgl. z.B. Urteil vom 2. August 1983 - BVerwG 9 C 599.81 - BVerwGE 67, 314 [BVerwG 02.08.1983 - 9 C 599/81]). Aus den Ausführungen der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, daß die vorliegende Sache dem Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang Gelegenheit zu einer weiteren grundsätzlichen Klärung geben könnte.

5

Die Revision ist auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen wegen der vom Kläger geltend gemachten Abweichung des angefochtenen Urteils von dem in dieser Sache ergangenen zurückverweisenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 6.80 -. Der Divergenzrüge steht ohne Rücksicht auf die Frage, ob die behauptete Abweichung in der Tat vorliegt, schon entgegen, daß die Nichtbeachtung der in § 144 Abs. 6 VwGO angeordneten Bindung des Tatsachengerichts an die revisionsgerichtliche Beurteilung im Verfahren auf die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht als Abweichung, sondern im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur als Verfahrensmangel zu würdigen ist. Indessen kann die Revision auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zugelassen werden. Das Berufungsurteil beruht nicht auf einer für einen Verfahrensmangel nach § 144 Abs. 6 VwGO allein bedeutsamen Abweichung von der rechtlichen Beurteilung des zurückverweisenden Revisionsurteils zur Asylerheblichkeit von Verfolgungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Zwangsrekrutierungen und Bestrafungen wegen Wehrdienstverweigerungen. Vielmehr geht das Berufungsurteil in tatsächlicher Hinsicht davon aus, der Kläger habe

"bei einer Rückkehr in den Libanon weder eine zwangsweise Inanspruchnahme durch die El-Fatah oder die PLO noch eine Bestrafung wegen Verlassens der Organisation im Jahre 1973 zu befürchten".

6

Im Hinblick auf diese Feststellungen macht die Beschwerde zu Unrecht geltend, das Berufungsgericht habe insoweit die ihm nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Aufklärungspflicht verletzt. Das Berufungsgericht hat seine Feststellungen getroffen in Würdigung von fünf in der Zeit zwischen dem 14. Februar 1980 und dem 9. Februar 1982 ergangenen amtlichen Auskünften des Auswärtigen Amtes, einer Stellungnahme des Deutschen Orient-Instituts in Hamburg, von zwei Auskünften des Bundesnachrichtendienstes sowie von Schreiben des Auslandskorrespondenten ..., der in der mündlichen Verhandlung vom 30. April 1982 überdies als Zeuge gehört worden ist. Wenn das Berufungsgericht aus diesen Erkenntnisquellen geschlossen hat, daß der Kläger im Libanon eine politische Verfolgung durch palästinensische Organisationen nicht zu befürchten habe, so beruht diese seine Ansicht nicht auf einer unzureichenden Sachverhaltsermittlung, sondern auf der dem Gericht obliegenden Beweiswürdigung, die erkennbar weder auf der Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder von allgemeinen Erfahrungssätzen beruht und deshalb in der Revisionsinstanz nicht mit Erfolg angegriffen werden kann. Anderes gilt auch nicht im Hinblick darauf, daß das Berufungsgericht die in der mündlichen Verhandlung vom 30. April 1982 gestellten Beweisanträge des Klägers abgelehnt hat, das Strafgesetzbuch der PLO, die Abschlußerklärung des Palästinensischen Nationalrats vom 21. April 1981 und den Text der Generalmobilmachung aus dem Jahre 1976 in das Verfahren einzuführen. Nach der für den Umfang seiner Sachaufklärungspflicht maßgebenden Rechtsauffassung kam es dem Berufungsgericht nicht auf diese Texte, sondern auf die im Libanon tatsächlich bestehenden Verhältnisse an.

7

Ohne Erfolg bleibt schließlich auch die Rüge der Beschwerde, das Berufungsgericht habe den Antrag des Klägers auf Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Dr. Czermak wegen Besorgnis der Befangenheit verspätet und in der Sache zu Unrecht abgelehnt. Denn der im Verwaltungsstreitverfahren gemäß § 173 VwGO entsprechend anwendbare § 548 ZPO schließt die inhaltliche Prüfung unanfechtbarer Vorentscheidungen durch das Revisionsgericht aus. Zu diesen Vorentscheidungen gehören die Beschlüsse, durch die ein Ablehnungsgesuch gemäß § 54 VwGO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wird, immer dann, wenn sie - wie hier - von einem Oberverwaltungsgericht/Verwaltungsgerichtshof erlassen worden und deshalb gemäß § 152 Abs. 1 VwGO der Anfechtung mit der Beschwerde entzogen sind. Die Rüge, solche Entscheidungen seien rechtsfehlerhaft ergangen, kann daher auch nicht zur Zulassung der Revision führen (Beschluß vom 21. Februar 1973 - BVerwG 4 CB 68.72 - Buchholz 310 § 173 VwGO Anh.: § 548 ZPO Nr. 2; Beschluß vom 15. Februar 1984 - BVerwG 9 CB 191.83 -).

8

II.

Die ohne Zulassung eingelegte Revision des Klägers ist unzulässig und daher durch Beschluß zu verwerfen. Mit ihr macht der Kläger unter Berufung auf § 133 Nr. 2 VwGO ebenfalls geltend, daß sein gegen den Vorsitzenden Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Dr. Czermak gerichtetes Ablehnungsgesuch zu Unrecht vom Berufungsgericht abgelehnt worden sei. Damit ist jedoch ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 133 Nr. 2 VwGO nicht bezeichnet, der nach seinem eindeutigen Wortlaut allein solche Fälle erfaßt, in denen bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.

9

Da die Revision demnach keinen Erfolg haben kann, war auch der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe abzulehnen.

10

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Korbmacher
Dr. Paul
Dr. Bender