Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.12.1984, Az.: BVerwG 9 C 41.84
Verwaltungsgerichtsverfahren; Revision; Begründung; Anforderungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.12.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 41.84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 11881
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 11.03.1982 - AZ: 9 VG A 348/80 AS
- BVerwG - 03.04.1984 - AZ: BVerwG 9 B 2079.82
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BayVBl. 1986, 31
- DÖV 1985, 581-582
- HFR 1986, 385-386
- NJW 1985, 1235-1236 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1985, 413 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Eine "vollinhaltliche" Bezugnahme des Revisionsklägers auf die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 132 Abs. 3 VwGO) kann nur dann als Revisionsbegründung gemäß § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO ausreichend sein, wenn die Beschwerdeschrift den Anforderungen (auch) an eine Revisionsbegründung genügt und - bei mehreren im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Zulassungsgründen - in der Revisions- bzw. Revisionsbegründungsschrift unmißverständlich klargestellt wird, welche der geltend gemachten Zulassungsgründe - nunmehr als Revisionsgründe - zur Stützung der Revision dienen sollen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Dezember 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher
und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und Sträter
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 11. März 1982 wird verworfen.
Der Kläger trägt die kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Revision ist unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO entsprechend begründet worden ist, und daher gemäß § 163 Satz 2, § 144 Abs. 1 VwGO durch Beschluß zu verwerfen.
Nach § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO müssen die Revision oder die Revisionsbegründung abgesehen vom Antragserfordernis die nach Ansicht des Revisionsführers verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die den Mangel ergebenden Tatsachen bezeichnen. Dem genügt die Revisionsschrift vom 13. April 1984 nicht, in der der Kläger lediglich "vollinhaltlich" auf seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vom 24. Mai 1982 Bezug genommen hat. Hieraus kann das Revisionsgericht nicht mit der für den Umfang seiner Prüfungsbefugnis erforderlichen Sicherheit entnehmen, welche Teile des angefochtenen Urteils angegriffen und welche Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 137 Abs. 3 VwGO).
Sinn und Zweck einer besonderen Revisionsbegründung verlangen, daß sie aus sich selbst heraus und ohne Verweisung auf andere Schriftsätze verständlich ist. Deshalb kann die Bezugnahme auf Schriftsätze, die im Verfahren über die Nichtzulassung der Revision eingereicht worden sind, grundsätzlich nicht ausreichen, um den Vorschriften über die Revisionsbegründung zu genügen (BVerwG, Urteil vom 14. Juni 1963 - BVerwG 7 C 44.62 - BVerwGE 16, 150 <153>[BVerwG 14.06.1963 - VII C 44/62]). Der Prozeßbevollmächtigte des Revisionsklägers muß - für das Revisionsgericht objektiv erkennbar - eine Sichtung und Durchdringung des Streitstoffes vornehmen, der im Revisionsverfahren mangels Identität von Revisionszulassungs- und Revisionsgründen ein anderer ist als im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde, und deshalb eine eigenständige Revisionsbegründung vorlegen, die das Revisionsgericht durch die Aufbereitung der entscheidungserheblichen Gesichtspunkte entlastet und insbesondere das Ausmaß der revisionsgerichtlichen Prüfung bestimmt (BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1965 - BVerwG 3 C 105.64 - BVerwGE 21, 286; Beschluß vom 24. Juli 1968 - BVerwG 4 CB 22.68 - Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 30). Diese Anforderungen an die Begründung einer Revision ergeben sich auch aus dem Vertretungszwang des § 67 Abs. 1 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht, der gerade eine für die revisionsgerichtliche Nachprüfung geeignete Revisionsbegründung gewährleisten will, was eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Streitstoff sowie dessen schriftsätzliche Durchdringung durch einen Rechtsanwalt voraussetzt.
Allerdings sind die Verfahrensvorschriften nicht Selbstzweck, sondern sollen die Urteilsfindung im Wege eines schnellen und zweckmäßigen Verfahrens gewährleisten. Eine Verweisung auf Schriftsätze, die im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingereicht worden sind, ist deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts u.a. dann unschädlich, wenn die Revision lediglich zur weiteren Konkretisierung des einen Verfahrensmangel begründenden Tatsachenvortrags oder deshalb auf die Beschwerdeschrift verweist, weil bereits im Zulassungsbeschluß das Vorliegen eines Verfahrensmangels bejaht worden ist (Urteile vom 9. August 1978 - BVerwG 7 C 79 bis 82.77 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 25, vom 23. Februar 1979 - BVerwG 7 C 32.78 - Buchholz 401.70 Kirchensteuer Nr. 17, vom 28. April 1981 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 31 und vom 31. Mai 1983 - BVerwG 4 O 20.83 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 135). Es würde zu überflüssiger Förmelei Führen, wollte man in solchen Fällen vom Revisionskläger die Wiederholung seiner Darlegungen aus der Beschwerdeschrift insgesamt oder teilweise statt der Bezugnahme auf die den Anforderungen an eine Revisionsbegründung - auch und gerade unter Berücksichtigung des Zulassungsbeschlusses - bereits genügende Beschwerdeschrift verlangen. Einer dieser Ausnahmefälle liegt hier jedoch nicht vor:
Der Revisionsführer nimmt nicht etwa nur zur weiteren Konkretisierung im Hinblick auf bestimmte Einzelheiten wie beispielsweise die Kausalität des im Beschwerdeverfahren gerügten Verfahrensmangels, sondern undifferenziert und pauschal auf die Nichtzulassugsbeschwerde insgesamt bezug. Das ist hier schon deshalb unzureichend, weil der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht nur den vom beschließenden Senat im Zulassungsbeschluß allein angeführten Aufklärungsmangel geltend gemacht, sondern einen weiteren Verfahrensfehler gerügt und eine seiner Auffassung nach grundsätzlich klärungsbedürftige Frage des materiellen Rechts aufgeworfen hatte. Den Zulassungsbeschluß des Senats erwähnt die Revision gar nicht. "Auch und gerade unter Berücksichtigung des Zulassungsbeschlusses" bleibt somit zweifelhaft, in welchem Umfang die Entscheidung der Vorinstanz mit der Revision angegriffen wird. Da die Revisionszulassung nur mit einem der beiden in der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Verfahrensmängel begründet (§ 86 Abs. 1 VwGO) und das Vorliegen eines Aufklärungsmangels auch nicht bereits bejaht, sondern dazu nur ausgeführt worden war, daß die angefochtene Entscheidung auf einem solchen beruhen könne, bedurfte es der Klarstellung, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen der Kläger trotz des einschränkenden Zulassungsbeschlusses auch weiterhin die mit der Beschwerde ebenfalls beanstandete Gehörsverletzung für gegeben ansieht und ob er - im Anschluß an die von ihm im Beschwerdeverfahren geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - mit der Revision auch die Rechtsauffassung der Vorinstanz in materiellrechtlicher Hinsicht für unzutreffend hält. An einer solchen Klarstellung fehlt es hier, die überdies auch schon im Hinblick auf § 137 Abs. 3 VwGO und die sich daraus möglicherweise ergebende Bindung des Revisionsgerichts an die vorgebrachten Revisionsgründe unerläßlich ist. Eine "vollinhaltliche" Bezugnahme auf die Beschwerdeschrift kann daher nur dann als ordnungsgemäße Revisionsbegründung ausreichend sein, wenn die Beschwerdeschrift den Anforderungen (auch) an eine Revisionsbegründung genügt und - bei mehreren im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Zulassungsgründen - in der Revisions- bzw. Revisionsbegründungsschrift unmißverständlich klargestellt wird, welche der geltend gemachten Zulassungsgründe - nunmehr als Revisionsgründe - zur Stützung der Revision dienen sollen. Hinter diesen unverzichtbaren Mindestanforderungen bleibt die Revisionsbegründung im vorliegenden Fall zurück.
Die Revision war sonach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zu verwerfen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertbemessung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Säcker
Sträter