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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.04.1984, Az.: BVerwG 9 B 2079.82

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.04.1984
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 2079.82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 16030
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 11.03.1982 - AZ: 9 VG A 348/80 AS
nachfolgend
BVerwG - 06.12.1984 - AZ: BVerwG 9 C 41.84

Prozessführer

Herr ...,

Prozessgegner

...,
vertreten durch den ...,

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. April 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und Sträter
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover über die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil vom 11. März 1982 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde ist begründet.

2

Die Revision ist zuzulassen, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts auf der vom Kläger gerügten Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) beruhen kann.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Dr. Korbmacher
Dr. Säcker
Sträter