Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.07.1984, Az.: BVerwG 4 C 22.80
Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Bodenraums im Dachgeschoss eines Wohnhauses; Wirksamkeit einer Bekanntmachung im Bauplanungsrecht; Anforderungen an die Bezeichnung eines Plangebiets ; Voraussetzungen einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 Bundesbaugesetz (BBauG) 1979
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.07.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 22.80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 11868
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 07.12.1976 - AZ: 2 A 143/76
- OVG Niedersachsen - 10.12.1979 - AZ: I OVG A 31/77
Rechtsgrundlagen
- § 2a Abs. 6 S. 2 BBauG
- § 2 Abs. 6 S. 2 BBauG 1960
- § 12 S. 2 BBauG 1960
- § 31 Abs. 2 Nr. 1 BBauG 1979
- § 183b BBauG 1979
Fundstellen
- BVerwGE 69, 344 - 351
- BBauBl 1985, 246-247
- BRS 42, 65 - 70
- BauR 1984, 602-605
- BayVBl 1985, 23-25
- DVBl 1985, 110-112 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer A 1984, 353-357
- DÖV 1985, 237-239
- NJW 1985, 1570-1572 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1985, 564 (amtl. Leitsatz)
- UPR 1985, 25-27
- ZfBR 1984, 291-293
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 6 Satz 2 BBauG 1960 (= § 2 a Abs. 6 Satz 2 BBauG 1976) hat in einer Weise zu erfolgen, welche geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Anregung und Bedenken bewußt zu machen und dadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen.
Es genügt, wenn die Bekanntmachung zur Kennzeichnung des Plangebietes an geläufige geographische Bezeichnungen anknüpft. Häufig wird sich hierfür auch eine schlagwortartige Angabe von geläufigen Namen anbieten, um dem Informationsinteresse des Bürgers genügen zu können (Weiterentwicklung von BVerwGE 55, 369).
- 2.
Für die Anforderungen der Bekanntmachung gemäß § 12 Satz 2 BBauG 1960 (= § 12 Satz 2 BBauG 1979) kommt es auf eine Anstoßfunktion nicht an. Regelmäßig wird eine schlagwortartige Kennzeichnung des Plangebietes genügen.
Redaktioneller Leitsatz
Das Plangebiet ist sowohl in der Bekanntmachung des Planentwurfs (Abs. 6: Auslegung) ausreichend zu kennzeichnen, indem an geläufige geographische Bezeichnungen angeknüpft wird (Anstoßfunktion), als auch in Form einer schlagwortartigen Kennzeichnung in der Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungsplans
(Satz 2) ( keine Anstoßfunktion).
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 1984
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter, Dr. Niehues, Dr. Kühling, Dr. Gaentzsch und Dr. Dr. Berkemann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 10. Dezember 1979 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Bodenraums im Dachgeschoß der von ihr bewohnten Haushälfte eines Zweifamilienhauses. Sie hat den Bodenraum mit einer Trennwand zu zwei Kinderzimmern ausgebaut.
Das Haus liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 17 b "Malepartus" der beigeladenen Stadt. Der Plan weist das Gebiet als reines Wohngebiet mit zweigeschossiger Bauweise aus. Er setzt eine Geschoßflächenzahl einheitlich von 0,2 fest. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, daß durch den ungenehmigten Ausbau die zulässige Geschoßflächenzahl überschritten wird.
Mit Bescheid vom 18. Februar 1976 versagte der Beklagte die im Juli 1975 beantragte Nachtragsgenehmigung. Die zulässige Geschoßflächenzahl werde um etwa 10 v.H. überschritten. Die Voraussetzungen einer Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes seien nicht gegeben. Den dagegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit derselben Begründung zurück.
Die Klägerin hat im ersten und im zweiten Rechtszuge vorgetragen: Sie bewohne das Haus mit ihrem Ehemann und den beiden 1959 und 1964 geborenen Söhnen. Insbesondere der ältere Sohn sei aus gesundheitlichen Gründen auf ein ruhiges und sonniges Einzelzimmer angewiesen. In anderen Häusern dieses Baugebietes sei die Geschoßflächenzahl ebenfalls überschritten worden. Zumindest sei eine befristete Genehmigung im Wege einer Befreiung zu erteilen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat geprüft, ob der Bebauungsplan im Hinblick auf eine ausreichende Gebietsbeschreibung rechtswirksam zustandegekommen sei. Es hat diese Frage bejaht. Das klägerische Vorhaben überschreite nach den eingereichten Bauvorlagen die Geschoßflächenzahl um 0,01 und nach den tatsächlichen Maßen um 0,03. Die Voraussetzungen einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BBauG seien nicht gegeben.
Im Berufungsverfahren hat die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und zusätzlich vorgetragen: Die bei den Bekanntmachungen des Planes und seines Entwurfs gewählten groben Gebietsumschreibungen seien zu ungenau, so daß das klägerische Vorhaben nicht an den Festsetzungen des Planes gemessen werden könne. Die festgesetzte Geschoßflächenzahl sei zudem für dieses Gebiet auch zu niedrig. Sie werde daher fast überall überschritten.
Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen: Das klägerische Vorhaben widerspreche dem Bebauungsplan. Der Plan sei rechtswirksam. Ob die in der ersten Bekanntmachung der Entwurfsauslegung vom 8. Januar 1971 gewählte Gebietsumschreibung "M.-Süd" den Anforderungen der Rechtsprechung genüge, könne auf sich beruhen. Denn das erste Auslegungsverfahren sei auf Weisung der Genehmigungsbehörde wiederholt worden. Maßgeblich sei die Bekanntmachung vom 4. Oktober 1971, die eine andere Gebietsbezeichnung enthalte, nämlich "S./W.weg". Diese beiden Straßen begrenzten das Plangebiet im Süden und Südosten. Einer genaueren Angabe des künftigen Geltungsbereichs des Planentwurfs habe es nach § 2 Abs. 6 Satz 2 BBauG 1960 nicht bedurft. Denn der am ausgelegten Entwurf Interessierte habe dessen Bekanntmachung entnehmen können, daß an den genannten Straßen gelegene Grundstücke betroffen sein konnten. Er habe sich über den genauen Geltungsbereich und andere Einzelheiten der Planung erkundigen können. Zudem habe sich im Norden keine augenfällige Begrenzungslinie angeboten. Das klägerische Grundstück grenze mit seiner Südseite an den W.weg. Zumindest für die an der Straße S. und an dem W.weg gelegenen Grundstücke habe die Bekanntmachung eine Planungsabsicht erkennen lassen. Auf den westlichen Teilbereich des Planes und dessen hinreichende Bezeichnung komme es hier nicht an. Ähnliches gelte für die Bekanntmachung des genehmigten Planes nach § 12 BBauG, die den Hinweis "Neubaugebiet E.weg/B.weg/W.weg" enthalte. E.weg und B.weg seien die etwa parallel zum W.weg verlaufenden Hauptstraßen innerhalb des Planungsgebiets. Da das Grundstück der Klägerin an den W.weg angrenze, und außerdem am Nordostende des B.weges liege, sei jedenfalls für diesen Bereich von der Gültigkeit des Planes auszugehen.
Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BBauG könne nicht erteilt werden. Insbesondere sei eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBauG nicht möglich. Die Befreiungsmöglichkeit gehe davon aus, daß die Planfestsetzungen zunächst respektiert würden und nur in einzelnen besonderen Fällen nicht einzuhalten seien, in denen sie im Ergebnis zu bodenrechtlich unbefriedigenden Zuständen führen würden. Davon könne im Falle der Klägerin jedoch nicht gesprochen werden. Ein bodenrechtlich atypischer Fall bestehe nicht.
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.
Der Beklagte hält die Revision für unbegründet.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren.
II.
Die zulässige Revision ist im Ergebnis nicht begründet. Die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils ergeben zwar eine Verletzung von Bundesrecht. Die angegriffene Entscheidung stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO).
Das Berufungsgericht hält die im Auslegungsverfahren gemäß § 2 Abs. 6 Satz 2 BBauG 1960 (= § 2 a Abs. 6 Satz 2 BBauG 1976/1979) erfolgte Bekanntmachung mit der Gebietsumschreibung "S./W.weg" insoweit für rechtswirksam, als die an diesen Straßen gelegenen Grundstücke betroffen sein konnten. Deshalb komme es auf den westlichen Teil des Planbereiches nicht an. Diese vom Berufungsgericht für denkbar gehaltene Aufspaltung in einen korrekt und in einen nicht korrekt bezeichneten Planbereich widerspricht der Zielsetzung des § 2 Abs. 6 Satz 2 BBauG 1960, durch eine Beteiligung aller etwa betroffenen Bürger das Abwägungsmaterial aufzubereiten und damit die Berücksichtigung aller erheblichen Belange zu gewährleisten.
Erweisen sich danach die Gründe des Berufungsurteils insoweit nicht als tragfähig, so erlauben die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen im Ergebnis gleichwohl keine andere Entscheidung. Dabei ist die im Berufungsurteil gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO ausgesprochene Bezugnahme auf den Bebauungsplan Nr. 17 b "Malepartus" Teil dieser Feststellungen (vgl. auch BGH, NJW 1983, 885 [BGH 03.11.1982 - IVa ZR 39/81] <886>[BGH 03.11.1982 - IVa ZR 39/81] = MDR 1983, 384).
Die an die Bezeichnung des Plangebietes zu stellenden Anforderungen haben sich an der Zielsetzung des § 2 Abs. 6 Satz 2 BBauG auszurichten. Mit der Bekanntmachung der Auslegung der Entwürfe der Bauleitpläne mit dem Erläuterungsbericht oder der Begründung ist der Hinweis darauf zu verbinden, daß Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die Bekanntmachung hat daher in einer Weise zu erfolgen, welche geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Anregung und Bedenken bewußt zu machen und dadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen. Ein Plangebiet ist in der nach § 2 Abs. 6 Satz 2 BBauG 1960 erforderlichen Weise deshalb nur dann hinreichend bestimmt worden, wenn der gewählte Inhalt der Bekanntmachung diese spezifische "Anstoßfunktion" auslösen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <376 f.>[BVerwG 26.05.1978 - 4 c 9/77]; ähnlich BGH, Urteil vom 5. März 1981 - III ZR 48/80 - NJW 1981, 2060; Urteil vom 7. Januar 1982 - III ZR 130/80 - NVwZ 1982, 331). Wann diese im Einzelfall gegeben ist, wird wesentlich von den jeweiligen Umständen abhängen. In der Rechtsprechung des Senats sind hierzu bislang nähere Kriterien nicht entwickelt worden. In negativer Hinsicht hat der Senat bereits entschieden, daß jedenfalls die Angabe einer Nummer nicht genügt (Urteil vom 26. Mai 1978 - a.a.O.). Damit wird regelmäßig nur angegeben, daß überhaupt ein Planungsvorhaben in der Gemeinde besteht. Der Bürger vermag in diesem Fall nicht zu erkennen, worauf sich das Planungsvorhaben bezieht.
§ 2 Abs. 6 Satz 2 BBauG unterstellt nicht, daß sich jeder Bürger ganz allgemein für die Planungstätigkeit der Gemeinde interessiert und daß deshalb die nähere Kennzeichnung eines Planungsvorhabens entbehrlich ist. Deshalb muß der Bürger in der Bekanntmachung erkennen können, welches Planungsvorhaben die Gemeinde betreiben will. Dabei wird sich sein Interesse auf den Inhalt dieses Vorhabens richten. Im allgemeinen wird für die Kennzeichnungeiner Bauleitplanung die Angabe eines Plangebietes bestimmend sein. Besitzt dieses Gebiet bereits eine geographische Bezeichnung - also einen Namen -, so wird das bekanntzugebende Planungsvorhaben durch den Verweis auf diesen Namen gekennzeichnet und damit der interessierte Bürger ausreichend informiert sein. Für diesen Fall reduziert sich die Fragestellung darauf, ob die Fläche, auf welche sich die geographische Bezeichnung bezieht, hinreichend identisch mit dem vom Planungsvorhaben erfaßten Plangebiet ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 1981 - a.a.O. - zur Gewannangabe). Die Anstoßfunktion ist alsdann gewährleistet, wenn der in der Bekanntmachung benutzte Name des Plangebietes allgemein geläufig ist. Dabei wird in aller Regel die Ortsüblichkeit der Namensbenutzung genügen. An den Bekanntheitsgrad des benutzten Namens sind keine strengeren Anforderungen zu stellen als es die Verständlichkeit für die Bürger gebietet, an die sich die in § 2 Abs. 6 Satz 2 BBauG 1960 vorgesehene ortsübliche Bekanntmachung wendet. Hieraus folgt auch, daß die gewählte geographische Bezeichnung nicht nur den von der beabsichtigten Planungsentscheidung betroffenen Grundeigentümern geläufig sein darf. Bei vorhandenem Namen und dessen hinreichender Bekanntheit ist es daher nicht erforderlich, in der Bekanntmachung nach § 2 Abs. 6 Satz 2 BBauG 1960 das Gebiet, auf das sich die Bauleitplanung bezieht, nochmals näher zu umschreiben. Es dient der Qualität der Anstoßfunktion, wenn in der Bekanntmachung an bereits geläufige Gebietsnamen angeknüpft wird, mag auch eine Kongruenz von Namensbezug und Plangebiet nicht vollständig bestehen. Der interessierte Bürger wird sich im allgemeinen bewußt sein, daß der genauere Umfang des von der Bauleitplanung erfaßten Gebietes ohnehin nur durch Einsicht in die ausgelegten Planungsunterlagen feststellbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1978 - a.a.O. S. 375; BGH, Urteil vom 5. März 1981 - a.a.O.).
Ein Verweis auf eine ortsübliche geographische Bezeichnung ist ausgeschlossen, wenn es eine das Plangebiet kennzeichnende Namensgebung (noch) nicht gibt oder wenn das von der Bauleitplanung erfaßte Gebiet mit einem vorhandenen Namen nicht hinreichend übereinstimmt, so daß die Benutzung der geographischen Bezeichnung irreführen kann. In diesem Fall hat die Bekanntmachung eine zweifache Aufgabe zu erfüllen: Sie muß durch Umschreibung zum einen verdeutlichen, welches Gebiet einer städtebaulichen Planung unterworfen werden soll. Zum anderen muß sie dem so umschriebenen Gebiet erstmals einen Namen geben. Dabei darf die Umschreibung des Plangebietes nicht technisch verstanden werden. Würde das Plangebiet etwa lediglich durch die Angabe sämtlicher Flurnummern bestimmt, so trüge dies - im Sinne der erwünschten Anstoßfunktion - nur zur Verwirrung bei. Obwohl ein hohes Maß an Exaktheit erreicht wird, verlöre diese Gebietsumschreibung für den interessierten Bürger nahezu jeden Sinn. Ihm werden die angeführten Flurnummern regelmäßig unbekannt sein. Er vermag auf der Grundlage der Bekanntmachung nicht zu entscheiden, was Gegenstand des Planungsvorhabens der Gemeinde sein soll. Eine zu hohe Informationsdichte führt im Ergebnis dazu, daß diejenige Information, welche gerade die Bekanntmachung im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 2 BBauG 1960 vermitteln soll, nicht mehr vom interessierten Bürger als gerade für ihn bedeutsam erkannt wird. Demgemäß hat auch in diesem Fall die Umschreibung des Plangebietes wiederum an geläufige Gebietsnamen anzuknüpfen, um überhaupt verstanden zu werden. Sind derartige Namen nicht oder nicht in ausreichendem Maße vorhanden, so verbleibt es letztlich bei einem Informationsdefizit. Eine "ideale" Verwirklichung der in § 2 Abs. 6 Satz 2 BBauG verfolgten Zielsetzung läßt sich in diesem Falle nicht erreichen. Es genügt alsdann, wenn die Bekanntmachung zur Kennzeichnung des Gegenstandes des städtebaulichen Vorhabens an geläufige geographische Bezeichnungen anknüpft. Hierzu werden regelmäßig markante Einrichtungen wie Straßen, Wasserläufe, Schienenwege, aber auch gebietsbeherrschende Bauwerke, vorhandene Anlagen oder Flurnamen zu zählen sein. Häufig wird sich eine schlagwortartige Zusammensetzung von geläufigen Namen anbieten, um dem Informationsinteresse des Bürgers genügen zu können. Auch Richtungsangaben können hierfür nützlich sein. Entscheidend wird stets sein, den interessierten Bürger darauf aufmerksam zu machen, welchen Teil des Gemeindegebietes die Gemeinde durch ihre Bauleitplanung zu erfassen gedenkt. Die in der Bekanntmachung hierzu enthaltenen Angaben müssen ihm eine vorläufige Entscheidung darüber ermöglichen, ob die städtebauliche Planungsabsicht der Gemeinde sein näheres Interesse findet. Hierfür muß ihm bereits die Bekanntmachung einen ersten informativen Hinweis geben.
Die Bekanntmachung mit der Kennzeichnung "Bebauungsplan Nr. 17 b (S./W.weg)" genügt diesen Anforderungen. Der beigeladenen Stadt stand für das Plangebiet ein kennzeichnender Flurname nicht zur Verfügung. Es blieb ihr damit nur die Möglichkeit, das Plangebiet durch Angabe anderer, ortsüblich geläufiger Namen zu umschreiben. Dies ist geschehen. Die Namen "S." und "W.weg" stellen bereits bekannte Straßennamen dar, welche das von der Bauleitplanung erfaßte Gebiet schlagwortartig zu kennzeichnen vermochten. Daß eine andere Kennzeichnung eine "bessere" Alternative gewesen wäre, wird von der Revision nicht aufgewiesen, ist aber auch nicht entscheidend. Andere Straßennamen standen im Zeitpunkt der Bekanntmachung nicht zur Verfügung. Das Berufungsgericht hat zudem festgestellt, daß im westlichen Teil des Plangebietes eine das Gebiet abgrenzende Straße nicht vorhanden gewesen sei. Die im Plangebiet vorgesehenen Straßen wurden erst später benannt. Unter diesen Voraussetzungen ist die Angabe der Straßennamen "S./W.weg" eine durchaus sachgerechte Lösung, den interessierten Bürger auf die städtebaulichen Planungsabsichten der beigeladenen Stadt gezielt aufmerksam zu machen.
Auch die Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungsplans mit der Kennzeichnung "Neubaugebiet E.weg./B.weg/W.weg" läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Voraussetzungen des § 12 Satz 2 BBauG 1960 sind beachtet. Die Bekanntmachung der Genehmigung hat andere Aufgaben zu erfüllen als die Bekanntmachung des Planentwurfs im Auslegungsverfahren, Während die Bekanntmachung nach § 2 Abs. 6 Satz 2 BBauG 1960 unter anderem den interessierten Bürger zur Mitwirkung ermuntern will, entfällt diese Zielsetzung hinsichtlich der Bekanntmachung nach § 12 Satz 2 BBauG 1960. Eine bürgerschaftliche Beteiligung kann sich sinnvollerweise nur auf etwas beziehen, das noch Gegenstand eines Abwägungsvorganges sein kann. Ist dieser Vorgang abgeschlossen, so entfällt die erörterte Anstoßfunktion. Demgegenüber ist es Aufgabe der Bekanntmachung nach § 12 Satz 2 BBauG 1960, das rechtsnormförmige Ergebnis des Planungsverfahrens bekanntzugeben. Daraus folgt, daß die Anforderungen an die Kennzeichnung des Plangebietes hinsichtlich der Bekanntmachung nach § 12 Satz 2 BBauG 1960 nicht daran zu messen sind, in welcher Weise einem interessierten Bürger sein Interesse an dem Planungsverfahren bewußt gemacht werden kann. Soweit der Senat in seinem Urteil vom 26. Mai 1978 - a.a.O. S. 375 - die Anforderungen an die Bekanntmachung nach § 2 Abs. 6 BBauG 1960 und an die nach § 12 BBauG 1960 gleichgesetzt hat, hält er hieran nicht fest. Die Bekanntmachung nach § 12 Satz 2 BBauG ist Teil des sich auf die Rechtsetzung beziehenden Verkündungsverfahrens (vgl. BVerfGE 65, 283 [BVerfG 22.11.1983 - 2 BvL 25/81] zu § 12 Satz 3 BBauG 1976, zur Verlautbarung vgl. Niehues, DVBl. 1982, 317<321>). Der Gesetzgeber folgt in § 12 BBauG 1960 dem rechtsstaatlichen Gebot, daß Rechtsnormen zu verkünden sind. Die Bekanntmachung des § 12 Satz 2 BBauG 1960 zielt deshalb darauf, daß eine verläßliche Kenntnisnahme vom geltenden Recht ermöglicht wird. Die Genehmigung des Bebauungsplanes und ihre ortsübliche Bekanntmachung sind daher Geltungsbedingungen der in § 10 BBauG vorgesehenen förmlichen Rechtssetzung. Demgemäß muß unzweifelhaft sein, auf welchen Bebauungsplan sich die bekanntgemachte Genehmigung bezieht. Dies zu erreichen, wird regelmäßig eine schlagwortartige Kennzeichnung des Plangebietes genügen. Damit wird zugleich den schutzwürdigen Belangen der Normadressaten hinreichend Rechnung getragen. Die insoweit zu stellenden Anforderungen sind dabei in der Regel insgesamt geringer als die für die Erfüllung der Anstoßfunktion im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 2 BBauG 1960 erforderlichen Angaben. Den rechtsstaatlichen Erfordernissen einer eindeutigen und vollständigen Verkündung des als Ortssatzung zu erlassenden Bebauungsplanes ist genügt, wenn sich die genaue Beschreibung des Geltungsbereiches dieses Planes aus dem gesamten Vorgang der Ersatzverkündung gemäß § 12 BBauG 1960, also unter Einbeziehung des ausgelegten Planes, ergibt. Für die Bekanntmachung der Genehmigung ist danach zu fordern, daß sie einen Hinweis auf den räumlichen Geltungsbereich des Planes gibt und daß dieser Hinweis den ausliegenden Plan identifiziert. Dieser in der Bekanntgabe der Genehmigung enthaltene Hinweis kann zumeist durch die Angabe einer das Plangebiet begrenzenden oder anderweitig bestimmenden Straße, eines Flurnamens oder einer ähnlich schlagwortartigen Kennzeichnung des Plangebietes erreicht werden. Dabei muß der bei der Schlußbekanntmachung nach § 12 Satz 2 BBauG 1960 verwendete Hinweis nicht bereits jedwede Frage nach der genauen Lage des Plangebietes und seiner Ausdehnung im einzelnen beantworten. Er muß nur geeignet sein, das Inkrafttreten des neuen Bebauungsrechtes in einem näheren Bereich des Gemeindegebietes dem Normadressaten gegenüber bewußt zu machen und denjenigen, der sich über den genauen räumlichen und gegenständlichen Regelungsinhalt des Bebauungsplanes unterrichten will, ohne weitere Schwierigkeiten zu dem richtigen - bei der Gemeinde gemäß § 12 Satz 1 BBauG 1960 ausliegenden - Plan zu führen (vgl. auch Urteil des Senats vom heutigen Tage - BVerwG 4 C 28.83 -). Zu weiteren Differenzierungen gibt der vorliegende Sachverhalt keinen Anlaß.
Die hier in der Bekanntmachung der Genehmigung benutzte Kennzeichnung genügt den dargestellten Anforderungen. Es wird angegeben, daß der Bebauungsplan ein Neubaugebiet betrifft. Dieses wird durch drei als Straßennamen erkennbare Bezeichnungen umschrieben. Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt, daß der "Eichenweg" und der "B.weg" innerhalb des Plangebietes verlaufen. Der "W.weg" grenzt das Plangebiet teilweise ab. Damit wird das Gebiet des Bebauungsplanes, auf den sich die bekanntzugebende Genehmigung bezieht, schlagwortartig bestimmt. Daß auch eine andere schlagwortartige Kennzeichnung möglich gewesen wäre, ist hinsichtlich der Bekanntmachung nach § 12 Satz 2 BBauG 1960 unerheblich. Es ist auch nicht geboten, daß die Kennzeichnung des Plangebietes im Auslegungsverfahren und im Verkündungsverfahren gleichlautend zu sein hat. Es kann gerade das Ergebnis des Planungsverfahrens sein, daß sich der beschlossene Bebauungsplan auf ein nunmehr kleineres Plangebiet beschränkt oder die Herstellung neuer Straßen vorsieht. Würde man in diesem Falle dieselbe Bezeichnung wie im Auslegungsverfahren fordern, so könnte dies dem Gebot der Rechtsklarheit gerade widersprechen. Die Ersatzverkündung darf mithin nicht so ausgestaltet werden, daß der Normadressat über die Bedeutung der Bekanntmachung - auch im Verhältnis zu der Kennzeichnung des Plangebietes im Verfahren nach § 2 Abs. 6 Satz 2 BBauG 1960 - über die Maßgeblichkeit des Plangebietes irregeführt wird. Dies kann im vorliegenden Falle ausgeschlossen werden.
Das klägerische Vorhaben widerspricht dem hier maßgebenden Bebauungsplan. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BBauG 1979 in Verbindung mit § 183 b BBauG 1979 auch zu Recht verneint. Gründe des Wohls der Allgemeinheit erfordern es im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 1 BBauG 1979 nicht, daß der Dachboden des Hauses in der von der Klägerin gewünschten Weise genutzt werden kann. Bodenrechtliche Besonderheiten sind nicht ersichtlich. Auch eine offenbar nicht beabsichtigte Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 3 BBauG 1979 besteht nicht. Die vom Berufungsgericht festgestellten Verhältnisse lassen auch insoweit bodenrechtliche Besonderheiten nicht erkennen. Die Ausführungen der Revision ergeben hierzu nichts anderes. Vor allem ist es unerheblich, ob es zur Überschreitung der Geschoßflächenzahl unverschuldet gekommen ist. Die Voraussetzungen einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BBauG sind ebenfalls nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, daß auch im Falle des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BBauG 1979 ein bodenrechtlich atypischer Sonderfall gegeben sein müsse. Es hat dies im vorliegenden Falle verneint. Der Senat sieht keinen Anlaß zur Entscheidung der Frage, ob und in welcher Weise § 31 Abs. 2 Nr. 2 BBauG 1979 einen bodenrechtlich atypischen Sachverhalt voraussetzt. Hierfür mögen im Hinblick auf den in § 31 Abs. 2 BBauG gewollten Ausgleich zwischen gemeindlicher Satzungsbefugnis und administrativer Einzelentscheidung erhebliche Erwägungen sprechen. Jedenfalls sind keine städtebaulichen Gründe vorhanden, welche zugunsten der Klägerin eine Befreiung rechtfertigen könnten. Die Klägerin hat für die begehrte Befreiung ausschließlich persönliche Gründe angeführt.
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgetragen, die Grundstücksfläche sei durch den Erwerb einer Teilfläche von 189 qm vergrößert worden. Dem konnte der Senat nicht nachgehen. Der Beklagte hat das neue Vorbringen der Klägerin nicht als unstreitig zugestanden. Das Revisionsgericht ist daher gehindert, von einem insoweit geänderten Sachverhalt auszugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1968 - BVerwG 6 C 53.65 - BVerwGE 29, 127 <130>[BVerwG 14.02.1968 - VI C 53/65]). Der Senat weist jedoch im Interesse der Parteien darauf hin: Im Bescheid der Beklagten vom 18. Februar 1978 wird die zu berücksichtigende tatsächliche Nutzungsfläche beider Haushälften des Doppelhauses mit insgesamt 381,38 qm angenommen. Davon entfallen 15,60 qm auf die Nutzung im Dachgeschoß der anderen Haushälfte, für die eine Nutzungsänderung rechtsbeständig versagt wurde. Diese Teilfläche hat demgemäß bei der Berechnung der Geschoßflächenzahl unberücksichtigt zu bleiben, wenn man von einem grundbuchrechtlich ungeteilten Grundstück ausgeht. Alsdann würde eine Nutzungsfläche von 365,68 qm und eine vergrößerte Grundstücksfläche von 1.934 qm der festgesetzten Geschoßfläche von 0,2 genügen. Dasselbe gilt für den Fall, daß von einer inzwischen erfolgten Teilung des Grundstücks auszugehen ist. Das Berufungsgericht nimmt dies an, ohne daß der übrige Akteninhalt hierüber nähere Angaben enthält. In diesem Falle hätte sich die klägerische Grundstücksfläche von 872,5 qm auf 1.061,5 qm erhöht. Allerdings hat das erstinstanzliche Gericht die Maße neu aufgenommen und ist hierbei zu einer anderweitigen, der Klägerin ungünstigeren Berechnung der Nutzungsfläche gelangt. Ob dies bei Berücksichtigung der vergrößerten Grundstücksfläche und der von dem Beklagten eingeräumten Toleranzgrenze insgesamt zu einer Versagung der begehrten Genehmigung führen muß, kann dahinstehen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Dr. Niehues
Dr. Kühling
Dr. Gaentzsch
Dr. Dr. Berkemann