Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.04.1978, Az.: BVerwG 7 C 50.75
Wiederholung der ärztlichen Vorprüfung im Fach Physiologie; Verstoß gegen das Gebot der Chancengleichheit; Rechtwidrigkeit eines Prüfungsverhaltens/ Prüfungsstils
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.04.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 50.75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11305
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Freiburg - 18.04.1972 - AZ: VI 109/71
- VGH Baden-Württemberg - 28.06.1974 - AZ: IX 677/72
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 55, 355 - 362
- NJW 1978, 2408-2409 (Volltext mit amtl. LS)
- WissR 1979, 175
Amtlicher Leitsatz
Ein Prüfer, der auf Fehlleistungen im Prüfungsgespräch mit einer von Sarkasmus und Unsachlichkeit geprägten Kritik reagiert, verletzt das Gebot der Chancengleichheit sowie das Recht des Prüflings auf ein faires Verfahren.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung am 28. April 1978
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner, Dr. Heddaeus, Klamroth und Kreiling
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. Juni 1974 wird aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 18. April 1972 wird zurückgewiesen und Absatz 1 der Formel dieses Urteils wie folgt gefaßt:
Das Zeugnis des Prüfungsausschusses in Freiburg über die ärztliche Vorprüfung vom 8. Oktober 1970 und der Widerspruchsbescheid des Vorsitzenden des Ausschusses für die ärztliche und zahnärztliche Vorprüfung vom 25. Oktober 1970 werden hinsichtlich des Gesamturteils und der Beurteilung im Fach Physiologie aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I.
Der Kläger studierte an der Universität Freiburg Medizin. Im Anschluß an das Sommersemester 1970 unterzog er sich der ärztlichen Vorprüfung. Er erhielt im Fach Anatomie die Note "sehr gut", im Fach Physiologische Chemie die Note "gut" und im Fach Physiologie die Note "nicht genügend". Der Prüfungsausschuß bildete hieraus ausweislich seines die Einzelnoten aufführenden Zeugnisses vom 8. Oktober 1970 das Gesamturteil "nicht bestanden". Im Februar 1971 bestand der Kläger die Wiederholungsprüfung in Physiologie mit der Note "gut". Das hierüber ausgestellte Zeugnis des Prüfungsausschusses vom 11. Februar 1971 bescheinigt unter der Rubrik "ärztliche Vorprüfung" die im Oktober 1970 erzielten Fachnoten und unter der Rubrik "Wiederholungsprüfung" die im Februar 1971 erzielte Physiologienote sowie das Gesamturteil "gut".
Nach erfolglosem Widerspruch hatte der Kläger bereits am 6. November 1970 Klage erhoben mit dem - zuletzt gestellten - Antrag,
das Zeugnis des Prüfungsausschusses in Freiburg über die ärztliche Vorprüfung vom 8. Oktober 1970 sowie den Widerspruchsbescheid des Vorsitzenden des Ausschusses für die ärztliche und zahnärztliche Vorprüfung vom 25. Oktober 1970 aufzuheben,
hilfsweise,
festzustellen, daß dieses Zeugnis und der Widerspruchsbescheid rechtswidrig gewesen sind,
und geltend gemacht, daß die Prüfungsentscheidung auf einem Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit beruhe, da er während der Prüfung im Fache Physiologie durch unsachliche und verletzende Äußerungen des Prüfers Privatdozent Dr. K. völlig verwirrt worden sei.
Das Verwaltungsgericht hat über den Hergang der Prüfung durch Vernehmung des Privatdozenten Dr. Kaufmann, zweier Mitprüflinge sowie zweier weiterer Medizinstudenten Beweis erhoben, der Klage stattgegeben und ausgeführt: Die Art und Weise, wie sich ein Prüfer im Prüfungsgespräch verhalte, könne zwar das Leistungsvermögen des Prüflings beeinflussen. In der Regel sei dieser Einfluß jedoch unwägbar und rechtlich bedeutungslos. Der Grundsatz der Chancengleichheit gebe keine Handhabe, jedem Prüfling die Prüfungssituation zu verbürgen, die seinen persönlichen Verhältnissen am meisten entspreche, gebiete aber dem Prüfer, alles zu unterlassen, was das Leistungsvermögen des Kandidaten mehr als unvermeidbar zu beeinträchtigen vermöge, insbesondere, daß er sich unsachlicher Äußerungen enthalte, die den Prüfling verwirren könnten. Hiergegen habe Privatdozent Dr. Kaufmann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme verstoßen. Er habe mit der bald nach Beginn der Prüfung geäußerten Aufforderung "Reden Sie bitte nicht wie Ihr Landsmann Jürgen von Manger, ich habe nichts verstanden, reden Sie anständig mit mir" ein nach den Bekundungen der Zeugen auch nicht als Scherz zu verstehendes negatives Werturteil über die Ausdrucksfähigkeit des Klägers getroffen, das in seiner Form weit über das sachlich gebotene Maß hinausgegangen sei, selbst wenn Dr. Kaufmann damit lediglich eine unpräzise, verwaschene Ausdrucksweise des Klägers bei der Beantwortung einer wissenschaftlichen Fragestellung habe beanstanden wollen. Der Kläger sei hierdurch sichtlich verwirrt und aus dem Konzept gebracht worden. Auch die weiteren Bemerkungen des Prüfers "Blödsinn" und "Sie können nicht einmal das Einmaleins, wie wollen Sie dann Physiologie verstehen!", seien geeignet gewesen, die Prüfungsatmosphäre erheblich zu belasten und den Kläger in einer seine Leistungsfähigkeit beeinträchtigenden Weise zu verunsichern. Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß der Kläger bei ordnungsgemäßem Verfahren die Prüfung auf Anhieb bestanden hätte.
Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen. In den Gründen heißt es: Eine unkorrekte Prüfungsweise könne zwar zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung führen, wenn der Prüflingsstil ins schlechterdings Unsachliche abgleite. Davon sei ein u.U. fragwürdiger, von der Rechtsordnung gleichwohl noch tolerierter Prüfungsstil abzugrenzen, wie er sich etwa in einer unbeherrschten, saloppüberheblichen oder sarkastischen Art zu prüfen kundtue. Als Reaktion auf frappierende Fehlleistungen könne ein derartiges Prüferverhalten in gewisser Weise begreiflich und der Situation noch angemessen erscheinen. Der Kläger habe während des ganzen Verlaufs der Prüfung nicht nur schlecht formuliert, sondern größtenteils auch falsche Antworten gegeben, weil er die erfragten Sachzusammenhänge nicht durchschaut habe. Der "Jürgen von Manger-Vergleich" sei die Reaktion auf einen besonders eklatanten Fall von hilflos unpräziser Formulierung des Klägers gewesen. Bei seiner Würdigung des Prüferverhaltens habe das Verwaltungsgericht nicht genügend berücksichtigt, daß der Kläger nach Art und Maß seiner Fehlleistungen aus der Sicht des Prüfers jeweils beträchtlichen Anlaß zu wertender Kritik gegeben habe, dies auch, wenn man den Eindruck der Mitprüflinge in Betracht ziehe, der Prüfer habe sich sehr zynisch und spöttisch geäußert. Das Verwaltungsgericht habe nicht erkannt, daß aus der Sache letztlich nicht gebotene "Ausrutscher" eines Prüfers durch überpointierte, ironische, sarkastische oder unmutige Kritik für sich allein einen Prüfungsverlauf noch nicht rechtswidrig machten. Seine Ansicht, der Prüfer habe alles zu unterlassen, was das Leistungsvermögen des Prüflings mehr als unvermeidlich beeinträchtigen könne, werde den vielfältigen Unwägbarkeiten der Prüfungssituation nicht gerecht und überspanne die Anforderungen an den Prüfer.
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision bekämpft der Kläger die Auffassung des Berufungsgerichts und beantragt, dessen Urteil aufzuheben, hilfsweise die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
Gründe
II.
Die Revision des Klägers ist begründet und führt zum Erfolg der Klage.
Zu Recht haben die Vorinstanzen dem Kläger Klagebefugnis und Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte gerichtliche Überprüfung nicht deshalb abgesprochen, weil er die Wiederholungsprüfung im Fach Physiologie nach Klageerhebung bestanden und damit die ärztliche Vorprüfung erfolgreich abgelegt hat. Die angefochtene Prüfungsentscheidung hat sich durch das Bestehen der Wiederholungsprüfung nicht erledigt. Die negative Bewertung der Leistungen des Klägers überdauert das in der Wiederholungsprüfung erzielte Ergebnis. Daß die Erstbeurteilung nicht hinfällig wird, wird in den nach Anlage 5 a zu § 35 Abs. 2 der Bestallungsordnung für Ärzte vom 15. September 1953 (BGBl. I S. 1334) in der Fassung der Verordnung vom 14. Juli 1957 (BGBl. I S. 723) auszustellenden Zeugnis des Prüfungsausschusses über die Wiederholung der ärztlichen Vorprüfung (Muster 5 a) deutlich, in dem alle in der ärztlichen Vorprüfung erzielten Fachnoten (= "Urteile" im Sinne der Bestallungsordnung), auch soweit der Kandidat im ersten Durchgang erfolglos geblieben ist, wiederzugeben sind. Daher kann die angefochtene Prüfungsentscheidung den Kläger noch in seinen Rechten verletzen (vgl. auch Urteil vom 30. Juni 1972 - BVerwG 7 C 22.71 - [BVerwGE 40, 205, 207 [BVerwG 30.06.1972 - VII C 22/71]]).
Auch das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers bestand fort. Trotz seines Prüfungserfolgs in der Wiederholung, mit dem der Kläger die ärztliche Vorprüfung insgesamt bestanden hatte, blieb das gestellte Aufhebungsbegehren sinnvoll. Es ist nicht auszuschließen, daß die vom Kläger geltend gemachten Einstellungschancen eines Arztes im medizinisch-wissenschaftlichen Bereich auch von dem Ergebnis der Vorprüfung beeinflußt werden können (vgl. auch Urteil vom 27. Juni 1975 - BVerwG 7 C 38.74 - [Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 64]).
Zu Unrecht sieht der Beklagte die Zulässigkeit der Klage noch dadurch in Frage gestellt, daß dem Antrag des Klägers auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung ein Verzicht auf die Korrektur des Bescheids über die erste Prüfung zu entnehmen sei. Ein den Erlaß eines Sachurteils ausschließender Klageverzicht, der sich angesichts seiner prozessualen Tragweite - unter Anlegung eines strengen Maßstabs - als eindeutig, unzweifelhaft und unmißverständlich darstellen müßte, ist dem Verhalten des Klägers nicht zu entnehmen. Wer eine Prüfungsentscheidung anficht und sich dann während des Klageverfahrens erneut prüfen läßt, rechnet zwar damit, daß ihm die begehrte Entscheidung einen erneuten Prüfungsversuch nicht ersparen wird, bringt damit aber nicht einmal mangelndes Interesse an einer obsiegenden Entscheidung, geschweige denn einen Klageverzicht zum Ausdruck; dies gilt um so mehr, als der Kläger auch bei Obsiegen die Prüfung auch nach seiner Vorstellung ein zweites Mal ablegen mußte, wobei diese zweite Prüfung bei einem Obsiegen rechtlich allerdings als Erst- und nicht als Wiederholungsprüfung zu werten ist.
Die vom Berufungsgericht für den Ablauf einer mündlichen Prüfung entwickelten Merkmale zur Bestimmung eines rechtlich nicht mehr tolerablen, zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung führenden Prüferverhaltens (Prüfungsstil) sind nicht mit Bundesrecht vereinbar. Mit der Erwägung, daß ein Prüfling aus der Sache nicht gebotene, durch Ironie, Sarkasmus, Unbeherrschtheit oder saloppe Überheblichkeit geprägte Prüferkritik jedenfalls dann hinzunehmen habe, wenn sie durch augenfällige Fehlleistungen ausgelöst worden sei, genügt das Berufungsgericht nicht dem das Prüfungsrecht durchdringenden Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungswettbewerb und dem Gebot der Fairneß in Prüfungsverfahren.
Die dem Prüfer aus Gründen der Chancengleichheit und Prüfungsgerechtigkeit gesteckten Grenzen werden nicht erst dann überschritten, wenn - was auch das Berufungsgericht als rechtswidrigkeitsbegründenden Mangel einer mündlichen Prüfung anerkennt - "der Prüfungsstil ins schlechterdings Unsachliche abgeleitet". Chancengleichheit und Prüfungsgerechtigkeit stellen strengere Anforderungen, und zwar Anforderungen, die weder durch das vom Berufungsgericht eingeführte Merkmal "äußerster Grenzen, die ein Prüfer stets einzuhalten hat", noch durch die - als Rechtmäßigkeitsvoraussetzung allzu weitgehende, wenngleich als allgemeine Prüfungsmaxime durchaus beherzigenswerte - Verhaltensanweisung des Verwaltungsgerichts, der Prüfer habe alles zu unterlassen, was das Leistungsvermögen des Kandidaten mehr als unvermeidlich beeinträchtigen könne, zureichend gekennzeichnet werden.
Mit Recht gehen die Vorinstanzen allerdings davon aus, daß der Grundsatz der Chancengleichheit keine Handhabe dafür bietet, jedem Prüfling die Prüfungssituation zu verbürgen, die seinen persönlichen Verhältnissen am meisten entspricht. Eigenart und Persönlichkeit des Prüfers beeinflussen wesentlich den äußeren Ablauf und die Atmosphäre einer mündlichen Prüfung, die ihrerseits wiederum einen nicht näher bestimmbaren Einfluß auf die Prüfungsleistung nehmen. Vor- und Nachteile, die sich, hieraus für den einzelnen Prüfling ergeben, sind unvermeidlich und weder meßbar noch rechtlich erheblich. So kann etwa ein Prüfer, der sich im Prüfungsgespräch verschlossen, kühl, distanziert und unpersönlich gibt, damit einen nervenschwachen Kandidaten leicht die Sicherheit nehmen, die dieser zur vollen Entfaltung seines Leistungsvermögens benötigt. Gleichwohl lassen sich daraus für den rechtlichen Bestand der Prüfungsentscheidung keine Folgen ableiten. Der Prüfling, der einem solchen Prüfer zugeteilt worden ist, könnte daher eine für ihn ungünstig ausgefallene Prüfungsentscheidung auch nicht erfolgreich mit der Begründung bekämpfen, daß Mitprüflinge von einem anderen Prüfer examiniert worden seien, der freundlich und aufgeschlossen, prüfe, den Prüfling im Gespräch geschickt zu führen verstehe, auf Antworten wohlwollend eingehe und durch diesen Prüfungsstil optimale Bedingungen für die volle Ausschöpfung der Leistungsfähigkeit der Prüflinge geschaffen habe. Ungleiche Prüfungsbedingungen dieser Art sind in der unterschiedlichen Wesensart der Prüfer und im unmittelbaren gegenseitigen Aufeinandereinwirken von Prüfer und Prüfling angelegt; sie sind "prüfungsimmanent" und lassen sich nicht ausschalten, auch wenn ein Prüfer nach besten Kräften fair und gerecht prüft.
Ebensowenig wird der dem Prüfer offenliegende weite Spielraum zur Gestaltung des mündlichen Prüfungsverlaufs etwa dadurch beschränkt, daß er gehalten wäre, mit seiner Ansicht über die Leistungen des Prüflings hinter dem Berg zu halten, über Fehlleistungen zur Beruhigung des Prüflings einfach hinwegzugehen oder sie gar zu beschönigen und positive Leistungen besonders zu loben. Vertrauen und Offenheit als notwendige Grundlagen eines Prüfungsgesprächs sind im Gegenteil erst dann gewährleistet, wenn der Prüfer kritisch auf die gebotene Leistung eingehen und ein offenes Wert sprechen kann. Deshalb muß dem Prüfling auch eine schlechte Antwort deutlich als schlechte Antwort vorgehalten werden dürfen. Mit der Obliegenheit des Prüfers zu einem souverän und unbefangen geführten Prüfungsgespräch wäre es unvereinbar, wenn er dabei jede Äußerung auf eine Antwort des Prüflings bei Gefahr der Rechtswidrigkeit "auf die Goldwaage legen" müßte. Es geht daher nicht an, aus einem - atmosphärisch nicht selten von einer gewissen Spannung und Erregung getragenen - Prüfungsverlauf schon deshalb auf einen Mangel des Prüfungsverfahrens und der Prüfungsentscheidung zu schließen, weil der Prüfer einen Prüfling im ersten Impuls härter angefaßt hat, als dies nach der Sache geboten gewesen wäre. Gelegentliche "Ausrutscher" und "Entgleisungen" der Art, daß sie zwar bei überlegter Betrachtung ungerechtfertigt, andererseits aber aus der Situation heraus, insbesondere im Hinblick auf Fehlleistungen des Prüflings, auch nicht ganz und gar unverständlich erscheinen, hat der Prüfling deshalb hinzunehmen. Er hat sie - wie in diesem Zusammenhang noch angemerkt sei - auch dann hinzunehmen, wenn er aufgrund seiner psychischen Konstitution den Belastungen einer Prüfung mehr als andere ausgesetzt sein sollte. Denn dieser Umstand fällt in den Risikobereich des Prüflings.
Ein Prüfer - gerät jedoch in Widerspruch zu dem das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn er einen Prüfling dadurch benachteiligt, daß er ihn in seinem Recht auf eine faire Prüfung verletzt. Das Recht auf ein faires Prüfungsverfahren beruht - wie das ihm verwandte Recht des Prüflings auf einen unvoreingenommenen Prüfer - auf dem Rechtsstaatsprinzip. Daß das Recht auf ein faires Verfahren zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlich geprägten Verfahrens gehört, hat das Bundesverfassungsgericht zum gerichtlichen, insbesondere zum Strafverfahrensrecht ausgesprochen und wiederholt bestätigt (vgl. BVerfGE 26, 66 [71]; 30, 1 [27]; 38, 105 [111]; 40, 95 [99]; zuletzt Beschluß vom 19. Oktober 1977 - 2 BvR 462/77 - NJW 1978, 151 [BVerfG 19.10.1977 - 2 BvR 462/77]). Auf den Strafprozeß oder andere gerichtlichs Verfahren ist die grundlegende Verpflichtung staatlicher Organe, korrekt und fair zu verfahren, nicht beschränkt. Sie muß auch im Verwaltungsverfahrensrecht jedenfalls dort zur Geltung kommen, wo sich der einzelne in einem Abhängigkeitsverhältnis von der Art befindet, wie es durch die Beziehungen einer Prüfungsinstanz gegenüber den Prüfungsunterworfenen hergestellt wird. Die dem Prüfer bzw. Prüfungsausschluß aus der Natur der Sache und der für ihn maßgeblichen Prüfungsordnung zustehenden Rechte auf Verfahrensführung und Verfahrensgestaltung sowie auf Bestimmung des Verfahrensgegenstands (Prüfungsstoff) und des Verfarensergebnisses (Prüfungsbewertung) verschaffen ihm eine deutliche Position der Überlegenheit gegenüber dem Prüfling. Zur Abwehr von Mißbräuchen, die in diesem Übergewicht der Prüfungsgewalt ihren Ursprung haben, hat der Prüfling Anspruch auf eine faire Behandlung im Prüfungsverlauf. Der Prüfer, der Prüfungsleistungen sarkastisch, spöttisch, höhnisch oder in ähnlich herabsetzender Form kommentiert, verletzt das Gebot das Fairneß. Ein ihn der Lächerlichkeit preisgebendes Prüferverhalten braucht kein Prüfling zu dulden, mögen seine Leistungen noch so unzulänglich gewesen sein. Auch "bodenloser Unsinn" gibt dem Prüfer nicht das Recht, dem Prüfling mit überheblichem Spott zu begegnen. Ein solches Prüfergebaren verletzt das Recht des Prüflings auf ein faires Verfahren.
Den so zu bestimmenden Anforderungen an die äußere Gestaltung eines Prüfungsgesprächs wird die Auffassung des Berufungsgerichts, das meint, ein durch unbeherrschte, saloppüberhebliche und sarkastische Art des Prüfers geprägter Prüfungsstil müsse als Reaktion auf frappierende Fehlleistungen noch hingenommen werden, nicht gerecht. Zu Unrecht würdigt das Berufungsgericht deshalb das Verhalten des Prüfers als einen rechtlich noch zu tolerierenden Prüfungsstil. Aus den dem Berufungsurteil zugrunde liegenden, durch Beweiserhebung des Verwaltungsgerichts gewonnenen Feststellungen ergeben sich Prüferäußerungen des Zeugen Dr. Kaufmann, die den Kläger in seinem Selbstwertgefühl erheblich treffen mußten. Mit dem Ansinnen: "Reden Sie nicht wie Ihr Landsmann Jürgen von Manger, ich habe nichts verstanden, reden Sie anständig mit mir" mußte sich der Kläger den. Vergleich mit einem Kabarettisten gefallen lassen, dessen Darbietungen durch besonders umständliche und unbeholfene Ausdrucksweise gekennzeichnet sind. Diese und die weiteren auf Prüfungsleistungen bezogenen Zwischenbemerkungen des Zeugen Dr. Kaufmann "Blödsinn!" und "Sie können nicht einmal das Einmaleins, wie wollen Sie dann Physiologie verstehen!", sowie auch sein sonstiges Auftreten, das durch die in die Feststellungen des Berufungsgerichts eingegangenen Bekundungen des Zeugen Bicknäse und Sieger "... er tat sehr uninteressiert oder er tat so, als ob alles falsch wäre, was man beantwortet hatte ...; ... sehr zynisch, sehr spöttisch ...; ... diese Haltung wirkte auf mich als Prüfling arrogant ..." charakterisiert wird, zeichnen zusammengenommen einen von grober Unsachlichkeit geprägten Prüfungsstil, der selbst unter Berücksichtigung einer - vom Berufungsgericht festgestellten, den Angaben des Zeugen Dr. Kaufmann entnommenen - völlig unzureichenden Prüfungsleistung des Klägers über das hinausgeht, was ein Prüfling als Reaktion des Prüfers auf weine "Fehlleistungen ertragen muß. Selbst wenn man einzelne Äußerungen des Prüfers Dr. Kaufmann - isoliert betrachtet - im Hinblick auf das vom Verwaltungsgerichtshof angenommene fortgesetzte grobe Versagen des Klägers für verständlich und noch für tolerabel halten wollte, selbst wenn man weiter die erwähnte Beurteilung des Verhaltens des Prüfers durch die Zeugen Bicknäse und Sieger als subjektiv gefärbt außer Betracht ließe, würde dies weder an der Rechtswidrigkeit des Prüfungsverfahrens noch daran etwas ändern, daß das negative Prüfungsergebnis auf dem rechtswidrigen Prüfungsverfahren beruhen kann. Denn der besonders gravierende und herabsetzende Vergleich des Klägers mit dem Kabarettisten Jürgen von Manger fiel nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bereits am Beginn der Prüfung und belastete mithin die Prüfungsatmosphäre von vornherein nachhaltig; es, liegt daher nahe und läßt sich zumindest nicht ausschließen, daß dieses Verhalten zu dem Versagen des Klägers führte, das den Prüfer zu seinen weiteren - isoliert betrachtet möglicherweise noch hinnehmbaren, weil verständlichen - Bemerkungen veranlaßte. Ein derart unfaires Verfahren, das den gesamten Verlauf der Prüfung erfaßt, mit der typischen Folge leistungsverfälschender psychischer Belastungen für den Prüfling, beeinträchtigt das Recht auf gleiche Prüfungschancen aus Art. 3 Abs. 1 GG. Das führt zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Prüfungsentscheidung.
Das angefochtene Urteil verletzt somit Bundesrecht. Es ist aufzuheben, da es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist.
Das Bundesverwaltungsgericht kann in der Sache selbst entscheiden und die Berufung des Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil mit einer Klarstellung im Tenor zurückweisen. Klarzustellen war, daß sich die Anfechtung und damit auch die Aufhebung des angefochtenen Prüfungsbescheids nicht auf die Prüfungsteile Anatomie und Physiologische Chemie bezieht. Die durch die Anerkennung dieser Prüfungsteile als bestandene Prüfungen vermittelte Rechtsposition bleibt dem Kläger erhalten, wie auch das bisherige über die Wiederholungsprüfung ausgestellte Zeugnis ausweist. Durch das nunmehr zu erteilende Zeugnis über die ärztliche Vorprüfung nach dem Muster der Anlage 5 zu § 35 Abs. 2 der Bestellungsordnung für Ärzte wird im übrigen klargestellt, daß die vom Kläger erbrachte Prüfungsleistung im Fach Physiologie nunmehr wie die Prüfungsleistungen in Anatomie und Physiologische Chemie als Leistung im ersten Durchgang der Vorprüfung gilt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Zehner,
Dr. Heddaeus,
Klamroth,
Kreiling