Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 19.10.1977, Az.: 2 BvR 462/77
Beschuldigter; Kosten; Verteidiger; Gebot fairer Verfahrensführung; Staatskosten; Pflichtverteidiger
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 19.10.1977
- Aktenzeichen
- 2 BvR 462/77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1977, 10984
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BGH
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerfGE 46, 202 - 213
- MDR 1978, 290-292 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1978, 151-152 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
1. Dem Beschuldigten, der die Kosten eines gewählten Verteidigers nicht aufzubringen vermag, garantiert das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausgestaltung als Gebot fairer Verfahrensführung, daß in schwerwiegenden Fällen von Amts wegen und auf Staatskosten die Bestellung eines rechtskundigen Beistandes (Pflichtverteidiger).
2. Wenn ein Beschuldigter die Kosten eines gewählten Verteidigers nicht aufzubringen vermag und er befürchten muß, in der Revisionsinstanz unter Aufhebung des milderen tatrichterlichen Urteils zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt zu werden, so hat er - sofern nicht die Beantwortung der in der Revisionshauptverhandlung zu erörternden Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Art auf der Hand liegt - von Verfassungs wegen jedenfalls regelmäßig Anspruch auf Beiordnung eines Verteidigers für die Hauptverhandlung.