Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.04.1986, Az.: BVerwG 8 A 1.83
Verjährung; Bundesdarlehn; Sozialer Wohnungsbau
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.04.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 A 1.83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 12604
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art. 93 Nr. 3 GG
- Art. 93 Nr. 4 GG
- Art. 104 a GG
- § 18 II. WoBauG
- § 19 II. WoBauG
- § 69 II. WoBauG
- § 70 II. WoBauG
- § 109 II. WoBauG
- § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO
- § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO
- § 195 BGB
- § 196 BGB
- § 197 BGB
- § 198 BGB
- § 201 BGB
- § 208 BGB
- § 209 BGB
- § 211 Abs. 2 BGB
- § 217 BGB
- § 284 BGB
- § 286 BGB
- § 288 BGB
- § 367 BGB
Fundstellen
- BayVBl 1987, 23-26
- BayVBl 1987, 55-58
- NVwZ 1988, 432 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Ansprüche, die die Bundesrepublik Deutschland gegen ein Bundesland wegen verspäteter Abführung von jährlich zu entrichtenden Zins- und Tilgungsquoten auf Bundesdarlehen zur Förderung des öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbaus geltend macht, verjähren innerhalb der vierjährigen Frist des § 197 BGB.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David, Dr. Kleinvogel, Prof. Dr. Driehaus
und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin stellt dem Beklagten - wie den übrigen Bundesländern - seit dem Jahre 1950 Mittel für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau als Darlehen zur Verfügung, die der Beklagte als öffentliche Baudarlehen nach Maßgabe des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) an Bauherren vergibt. Über die Verzinsung und Tilgung der dem Beklagten gewährten Bundesdarlehen schlössen die Beteiligten zwei Verwaltungsvereinbarungen vom 29. September/20. Oktober 1965 (im folgenden W 1965) und vom 23. September/31. Oktober 1966 (im folgenden W 1966). Nr. 1 Satz 1 W 1966 sieht vor, daß die Bundesdarlehen zur Förderung des Wohnungsbaus, die der Beklagte seit 1950 erhalten hat, mit Wirkung vom 1. Januar 1966 an einheitlich nach dem in § 19 Abs. 3 Satz 2 II. WoBauG bestimmten Anteilsverhältnis verzinst und getilgt werden. Die Tilgung beträgt gemäß Nr. 1 Satz 2 W 1966 mindestens jährlich 1 v.H. des Ursprungsbetrages der Bundesdarlehen. Tilgungsaufkommen im Sinne des § 19 Abs. 3 Satz 2 II. WoBauG sind die von den Darlehensnehmern (Bauherren) entrichteten Beträge an ordentlicher Tilgung, die durch fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen und die außerplanmäßigen Tilgungen, soweit sie nicht nach den Nrn. 5 und 13 VV 1965 aufgrund des § 70 Abs. 5 und 6 II. WoBauG dem Beklagten verbleiben (Nr. 1 Satz 3 VV 1966). Nach Nr. 5 Satz 1 VV 1965 verbleiben die auf die Klägerin entfallenden Anteile an den von den Ablösungsberechtigten an das Land abgeführten Ablösungsbeträgen dem Beklagten. In Nr. 13 Abs. 1 VV 1965 ist vorgesehen, daß die auf die Klägerin entfallenden Anteile an den seit Inkrafttreten des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (1. Juli 1956) vom Beklagten angenommenen vorzeitigen Rückzahlungen öffentlicher Baudarlehen nach § 41 I. WoBauG und § 71 II. WoBauG sowie die anfallenden Anteile gemäß § 16 WoBindG 1965 dem Beklagten verbleiben.
Das "Abrechnungsverfahren" ist in Abschnitt III VV 1966 im einzelnen geregelt.
Nr. 7 VV 1966 bestimmt:
"Die nach Nr. 6 ermittelten Beträge weist das Land in einem Abrechnungsnachweis aus, der nach dem Muster der Anlage 1 dieser Verwaltungsvereinbarung erstellt wird und von dem der Bundesminister für Wohnungswesen und Städtebau sowie die Oberfinanzdirektion Frankfurt (Main) spätestens bis zum 28. Februar eines jeden Jahres je eine Ausfertigung erhalten."
In Nr. 8 VV 1966 ist vorgesehen:
"Die sich aus dem Abrechnungsnachweis ergebenden Bundesanteile an den Zins- und Tilgungsbeträgen führt das Land unverzüglich, spätestens aber bis zum 28. Februar des auf den Abrechnungszeiträum folgenden Rechnungsjahres an die Oberfinanzkasse Frankfurt (Main) ab."
Nr. 16 VV 1966 lautet:
"Werden die Bundesanteile am Zins- und Tilgungsaufkommen ganz oder teilweise nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Fälligkeit gezahlt, sind Verzugszinsen in Höhe von 3 v.H. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank - mindestens in Höhe von 6 v.H. - von dem rückständig gebliebenen Betrag für die Dauer des Verzuges zu entrichten."
In der Zeit vom 1. Oktober 1966 bis zum 30. September 1975 behandelte der Beklagte, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, außerplanmäßige Tilgungen von Baudarlehen nicht als Tilgungen nach § 19 Abs. 3 Satz 2 II. WoBauG und Nr. 1 Satz 3 W 1966, sondern wie vorzeitig zurückgezahlte Beträge öffentlicher Baudarlehen im Sinne des § 70 Abs. 6 II. WoBauG, wies diese Beträge dementsprechend nicht nach Nr. 6 c, 7 VV 1966 im Abrechnungsnachweis aus und führte sie nicht innerhalb der Frist der Nr. 8 VV 1966 an die Klägerin ab. Die für den vorgenannten Zeitraum ermittelten außerplanmäßigen Tilgungen (Bundesanteile) in Höhe von 7.996.786,69 DM zahlte der Beklagte erst im Jahre 1976 in zwei Teilbeträgen an die Klägerin (3.813.206,17 DM am 23. Februar 1976 und 4.183.580,52 DM am 14. Dezember 1976).
Die Klägerin verlangte mit Schreiben vom 31. Mai 1977 und 21. Juli 1978 von dem Beklagten erfolglos die Zahlung von Verzugszinsen aufgrund der Nr. 16 VV 1966, ferner mit Schreiben vom 8. Juni 1979 Schadensersatz unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung. Durch Schreiben vom 7. August 1981 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, in einer vorausgegangenen Besprechung von Bediensteten der Beteiligten am 27. Mai 1981, in der die gegenseitigen Rechtsstandpunkte abgeklärt worden seien, habe Einigkeit darüber bestanden, daß die VV 1966 keine Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Verzugszinsen biete, da sie auf einen hier nicht vorliegenden Sachverhalt abstelle. Der Schadensersatzanspruch werde auf das Institut der positiven Vertragsverletzung gestützt; der Bundesrechnungshof halte den Anspruch zusätzlich nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung und aufgrund der Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten für begründet.
Der Beklagte antwortete mit Schreiben vom 27. Januar 1982, er habe entsprechend seiner Ankündigung in der Besprechung am 27. Mai 1981 eine Umfrage unter den Bundesländern durchgeführt, um zu klären, ob auch andere Länder gleichermaßen betroffen seien und wie diese gegebenenfalls die Rechtslage beurteilten; er werde in Kürze auf das Schreiben der Klägerin vom 7. August 1981 zurückkommen. Sodann teilte der Beklagte der Klägerin durch Schreiben vom 22. März 1982 mit:
"Auch nach erneuter Prüfung vermag ich einen Schadensersatzanspruch des Bundes gegenüber dem Land Hessen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt anzuerkennen. ... (Es folgen Ausführungen zu den einzelnen in Rede stehenden Anspruchsgrundlagen). Abschließend muß ich daher feststellen, daß ich keine Möglichkeit sehe, neine Haltung zu ändern. Eine endgültige Klärung dieser auch für andere Länder bedeutsamen Rechtsfragen dürfte sich danach nur in einem gerichtlichen Verfahren herbeiführen lassen, falls der Bund auch weiterhin nicht bereit sein sollte, von einer Verfolgung des Zinsanspruches abzusehen."
Die Klägerin erwiderte mit Schreiben vom 14. Oktober 1982, sie sehe sich auch nach einer erneuten eingehenden Überprüfung der im Schreiben des Beklagten vom 22. März 1982 dargelegten Auffassung nicht in der Lage, den geltend gemachten Anspruch fallenzulassen, stimme mit dem Beklagten überein, daß die abschließende Klärung der streitigen Frage nur noch im gerichtlichen Wege herbeizuführen sei, und beabsichtige deshalb, nunmehr Klage zu erheben. "Im Interesse einer nach Lage der Dinge baldmöglichen materiellen Entscheidung über den Anspruch" bat sie den Beklagten um Zustimmung zu ihrer Auffassung, das Bundesverwaltungsgericht sei im ersten und letzten Rechtszuge zuständig.
Der Beklagte äußerte sich daraufhin mit Schreiben vom 12. November 1982 wie folgt:
"Ich bedauere, daß Sie sich meiner Rechtsauffassung nicht anschließen konnten, so daß eine gerichtliche Klärung nunmehr unausweichlich sein dürfte. Zu der von Ihnen angeschnittenen Frage des Rechtsweges und der erst- bzw. letztinstanzlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts möchte ich mich in diesem Zusammenhang nicht näher äußern. Es ist Sache der klagenden Seite, das zuständige Gericht ausfindig zu machen. Sollte Ihrer Auffassung nach der Verwaltungsrechtsweg gegeben sein, so erlaube ich mir den Hinweis, daß hier die Regelung der sachlichen wie auch der örtlichen Zuständigkeit zwingend ist, d.h. sie kann weder durch Staatsvertrag, sonstige Parteivereinbarung noch durch rügelose Einlassung auf die Klage geändert werden."
Die Klägerin hat am 12. November 1983 Klage erhoben mit dem Antrag,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 3.590.583,87 DM sowie 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Auf die an die Beteiligten gerichtete Verfügung, die Unterlagen vorzulegen, die Aufschluß über die wechselseitigen Äußerungen der Beteiligten in dieser Sache während des Zeitraums vom 22. März 1982 bis zur Klageerhebung geben, hat der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau durch Schreiben vom 7. Februar 1986 dem Senat mitgeteilt:
"Aufgrund des Ihnen vorliegenden Schreibens des Hessischen Ministers der Finanzen vom 22. März 1982 sind hausintern Notwendigkeit und Chancen einer Klageerhebung eingehend geprüft worden. Das Ergebnis wurde dem Hessischen Minister der Finanzen mit Schreiben vom 14. Oktober 1982 übermittelt; seine Antwort vom 12. November 1982 bot keinerlei Ansatz für weitere Verhandlung. Mit der Vorlage vom 8. Dezember 1982 wurde deshalb die endgültige Zustimmung der Leitung meines Hauses zur Klageerhebung eingeholt. Weitere außergerichtliche Kontakte sind daher mit dem beklagten Land in dieser Sache nach Eingang des Schreibens vom 12. November 1982 nicht mehr gesucht worden."
Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin im wesentlichen aus: Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich dem Grunde nach aus den rechtlichen Gesichtspunkten des Verzuges, der positiven Vertragsverletzung, der ungerechtfertigten Bereicherung sowie aus Art. 104 a Abs. 5 GG. Die Höhe der Verzugszinsen folge aus Nr. 16 VV 1966.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
und beruft sich auf die nach seiner Ansicht entsprechend den §§ 197, 198, 201 BGB eingetretene und sämtliche in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen erfassende Verjährung der Klageforderung. Im übrigen hält er auch die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlagen für nicht gegeben.
II.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs ergibt sich aus § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. auch Urteil vom 13. Februar 1976 - BVerwG VII A 4.73 - Buchholz 11 Art. 104 a GG Nr. 2 S. 1 <3> m.weit.Hinw.).
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Entscheidung erstinstanzlich zuständig (vgl. § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen der klagenden Bundesrepublik Deutschland und dem beklagten Land. Das gilt auch, soweit die Klägerin die Ersatzpflicht des beklagten Landes aus Art. 104 a Abs. 5 GG herzuleiten sucht. Streitigkeiten über eine Ersatzpflicht nach Art. 104 a Abs. 5 GG sind nämlich, obwohl diese in der Verfassung geregelt ist, dem "Verwaltungsrecht" zuzurechnen (vgl. Vogel/Kirchhof, Bonner Kommentar, Art. 104 a GG RdNr. 178 <S. 82> und im Ergebnis ebenfalls Urteile vom 13. Februar 1976, a.a.O., und vom 27. März 1980 - BVerwG 4 A 1.77 - Buchholz 11 Art. 104 a GG Nr. 4 S. 9 <10 f.>). Zwar ist § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegenüber seinem Wortlaut einschränkend auszulegen und nur auf diejenigen nichtverfassungsrechtlichen Streitigkeiten anzuwenden, die "sich in ihrem Gegenstand einem Vergleich mit den landläufigen Verwaltungsstreitigkeiten entziehen" (vgl. Urteile vom 30. Juli 1976 - BVerwG IV A 1.75 - Buchholz 310 § 50 VwGO Nr. 6 S. 1 <3> und vom 27. März 1980, a.a.O. S. 10). Diese Voraussetzung ist jedoch erfüllt, wenn die Bundesrepublik ein Bundesland auf Ersatz des Schadens in Anspruch nimmt, den die Verwaltung des Landes dem Bund durch verspätete Abführung von Zins- und Tilgungsleistungen auf Bundesdarlehen zugefügt haben soll (vgl. auch Urteil vom 27. März 1980, a.a.O. S. 10).
In der Sache mag auf sich beruhen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die geltend gemachten Ansprüche entstanden sind. Der Beklagte beruft sich nämlich mit Recht auf den Gesichtspunkt der Verjährung.
Soweit die Klägerin Schadensersatz wegen verspäteter Erfüllung einer vertraglichen Leistungspflicht begehrt, kommen als Anspruchsgrundlage nur die gesetzlichen Vorschriften über den Ersatz des Verzugsschadens (§§ 286 ff. BGB) in Betracht (vgl. BGH, Urteil vorn 9. Juni 1982 - IV a ZR 9/81 - NJW 1982, 2238 [BGH 09.06.1982 - IVa ZR 9/81] <2239>[BGH 09.06.1982 - IVa ZR 9/81]). Die Möglichkeit eines Anspruchs wegen positiver Vertragsverletzung entfällt, weil die §§ 284 ff. BGB als speziellere Normen den von der Rechtsprechung als eine Art "Auffangtatbestand" entwickelten Grundsätzen der Rechtsfolgen einer positiven Vertragsverletzung vorgehen (vgl. auch Palandt/Heinrichs, BGB, 45. Aufl. 1986, § 284 Anm. 1 b und bb). Zur Abgrenzung beider Anspruchsgrundlagen voneinander bedarf es im vorliegenden Fall keines Eingehens auf den Meinungsstreit über das Wesen der positiven Vertragsverletzung (vgl. etwa die Darstellung der verschiedenen im Schrifttum vertretenen Theorien bei: Dehner, Anm. zum Urteil des BGH vom 9. Juni 1982 - IV a ZR 9/81 - <a.a.O.>, LM § 280 BGB Nr. 6 Bl. 4 <4 R.>). Die Verletzung einer vertraglichen Haupt- und Leistungspflicht fällt nämlich nach keiner der im Schrifttum vertretenen Auffassungen unter den Begriff der positiven Vertragsverletzung (vgl. Dehner, a.a.O.); sie vermag vielmehr einen Schadensersatzanspruch nur nach den Vorschriften über die Rechtsfolgen des Verzuges oder über die schuldhaft herbeigeführte Unmöglichkeit zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 1982, a.a.O.). Der im vorliegenden Fall in Rede stehende Schaden soll der Klägerin durch die verspätete Abführung von Zins- und Tilgungsbeträgen entstanden sein, die der Beklagte auf die ihm von der Klägerin gewährten Bundesdarlehen zur Förderung des Wohnungsbaues zu entrichten hatte. Schadensbegründend ist danach nicht die bloße Verletzung der dem Beklagten obliegenden Abrechnungspflicht, sondern erst die daraus resultierende Verspätung der zu erbringenden Geldleistungen. Die für ein Darlehen kennzeichnende vereinbarte Rückzahlungspflicht des Darlehensnehmers ist eine Haupt- und Leistungspflicht (vgl. auch BGH, Urteil vom 13. Juli 1957 - IV ZR 93/57 - BGHZ 25, 174 <177 f.>[BGH 13.07.1957 - IV ZR 93/57]). Auch die Zinspflicht des Darlehensnehmers ist nicht Nebenpflicht, sondern stellt beim entgeltlichen Darlehen die Gegenleistung für die zeitweilige Kapitalnutzung dar (vgl. u.a. BGH, Urteile vom 16. November 1978 - III ZR 47/77 - NJW 1979, 540 <541> und vom 16. März 1978 - III ZR 112/76 - Betrieb 1978, 1732 <1733> m.weit.Nachw.; Soergel/Siebert/Lippisch, BGB, 10, Aufl. 1967, RdNr. 4 vor § 607; Palandt/Putzo, § 608 Anm. 1, Einführung 1 b vor § 607). Die befristete Abrechnungspflicht des Beklagten soll lediglich die pünktliche Abführung der nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz und der Verwaltungsvereinbarung 1966 zu einem bestimmten Zeitpunkt zu entrichtenden Zins- und Tilgungsbeträge an die Klägerin sicherstellen. Die dem Beklagten obliegende Ermittlung der jährlich an die Klägerin abzuführenden Zins- und Tilgungsbeträge, deren Berechnung nur er anhand seiner Unterlagen vornehmen kann, ist nicht Voraussetzung für das Entstehen der Geldforderung der Klägerin. Deren Zahlungsanspruch entsteht vielmehr aufgrund des § 19 Abs. 3 II. WoBauG und der Verwaltungsvereinbarung 1966 in der dort festgelegten Höhe zum 28. Februar eines jeden Kalenderjahres. Die bloße rechnerische Ermittlung der Höhe der Forderung ist nicht konstitutiv, sondern erfolgt in Erfüllung einer dem Beklagten als Darlehensnehmer übertragenen Rechenschaftspflicht (vgl. § 259 BGB). Die Anfertigung und Vorlage der Abrechnungsnachweise gehört nicht wie die Tilgungs- und Zinspflicht zu den vertraglichen Hauptpflichten des Beklagten als des Darlehensschuldners. Der Anspruch auf Rechenschaftslegung (vgl. §§ 259, 260 BGB) ist vielmehr lediglich ein Hilfsanspruch des Hauptanspruchs, zu dessen Durchsetzung er besteht (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 1960 - V ZR 124/59 - BGHZ 33, 373 <379>[BGH 02.11.1960 - V ZR 124/59]; Keller, Münchener Kommentar, 2. Aufl. 1985, § 259 RdNr. 13; Erman/Sirp, BGB, 7. Aufl., §§ 259 bis 261 RdNr. 1). Der vertragliche Hauptanspruch der Klägerin soll ersichtlich darauf gerichtet sein, daß die ihr zustehenden jährlichen Zins- und Tilgungsleistungen in sachlich und rechnerisch zutreffend ermittelter Höhe fristgerecht an sie abgeführt werden. Soweit der Beklagte aufgrund fehlender oder fehlerhafter Abrechnungsnachweise überhaupt nicht und zum vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt zahlt, liegt darin eine schlichte (teilweise) Nichterfüllung. Grundlage des geltend gemachten vertraglichen Schadensersatzanspruchs wegen verspäteter Abführung geschuldeter Zins- und Tilgungsbeträge können deswegen nur die Vorschriften über die Rechtsfolgen des Verzuges sein, da die geschuldete Leistung noch nachgeholt werden konnte (vgl. auch BGH, Urteil vom 9. Juni 1982, a.a.O.).
Der auf den Ausgleich einer rechtsgrundlosen tatsächlichen Vermögensverschiebung gerichtete öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist neben einem vertraglichen Anspruch - insbesondere auch wegen Leistungsstörungen (Verzuges) - nicht gegeben (vgl. zum Bereicherungsanspruch BGH, Urteil vom 31. Mai 1963 - VII ZR 276/61 - WPM 1963, 750 <751>).
Diese Annahme setzt freilich die Wirksamkeit der Verwaltungsvereinbarung der Beteiligten voraus (vgl. auch BGH, Urteil vom 2. Dezember 1982 - III ZR 90/81 - WM 1983, 115 <117 f.>). Deren Gültigkeit ist jedoch auch im Hinblick auf die Verfassung, die Verwaltungsvereinbarungen zwischen Bund und Ländern nicht schrankenlos gestattet, nicht anzuzweifeln.
Der Bund kann sich unter den Voraussetzungen des Art. 104 a GG an der Förderung des Wohnungsbaus in den Ländern beteiligen. Nach Art. 104 a Abs. 3 Satz 1 GG können Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Ländern ausgeführt werden, bestimmen, daß die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden. Gemäß Art. 104 a Abs. 4 Satz 1 GG kann der Bund den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) gewähren, die zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums erforderlich sind. Die Wohnungsbauförderung zielte jedenfalls während des hier in Rede stehenden Zeitraums in die durch Art. 104 a Abs. 4 Satz 1 GG verfassungsrechtlich vorgegebene volkswirtschaftliche Richtung. Es handelte sich um besonders bedeutsame Investitionen, die zum wirtschaftlichen Wachstum beitrugen und zu dessen Förderung erforderlich waren. Die finanzielle Mitwirkung des Bundes war sowohl unter sozialpolitischem Blickwinkel als auch aus Gründen der gesamtstaatlichen Struktur- und Konjunkturpolitik geboten (vgl. auch Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender/Gutekunst/Heix, II. WoBauG § 18 Anm. 1 S. 4; Brintzinger, Subventionsrechtliche Probleme der Wohnungsbauförderung, DÖV 1980, 197 <200 f.>). Bei den Finanzhilfen des Bundes muß das Nähere, insbesondere die Art der zu fördernden Investitionen, durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder aufgrund des Bundeshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern geregelt werden (vgl. Art. 104 a Abs. 4 Satz 2 GG und BVerfG, Beschluß vom 10. Februar 1976 - 2 BvG 1/74 - BVerfGE 41, 291 <292 f.>[BVerfG 10.02.1976 - 2 BvG 1/74]).
Hinsichtlich der hier in Rede stehenden Wohnungsbauförderungsmittel regelt das Zweite Wohnungsbaugesetz, ein mit Zustimmung des Bundesrates zustande gekommenes Bundesgesetz, das für die Länder Wesentliche. Die nunmehr in § 18 Abs. 2 Satz 1 II. WoBauG vorgesehene Bereitstellung von Bundesmitteln zur Finanzierung des von den Ländern mit öffentlichen Mitteln geförderten sozialen Wohnungsbaus nach dem III. Teil des Zweiten Wohnungsbaugesetzes war in der Zeit von 1965 bis 1971 in § 18 Abs. 1 II. WoBauG in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1965 (BGBl. I S. 1617) vorgesehen. Danach stellte der Bund für den bezeichneten Zweck jährlich einen sich je Rechnungsjahr verringernden festen Betrag zur Verfügung. Seine heutige Fassung erhielt § 18 II. WoBauG durch das Wohnungsbauänderungsgesetz 1971 vom 17. Dezember 1971 (BGBl. I S. 1993). Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 II. WoBauG stellt der Bund für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau vom Haushaltsjahr 1971 an jährlich einen festen Betrag von 150.000.000 DM im Bundeshaushalt zur Verfügung. Die Verteilung der vom Bund zur Verfügung gestellten "Grundförderungsmittel" war und ist in § 19 II. WoBauG geregelt. § 19 wurde mehrmals geändert, zuletzt durch das Wohnungsbauänderungsgesetz 1971. Nach § 19 Abs. 1 II. WoBauG in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1965 erfolgte die Verteilung der Mittel grundsätzlich im Einvernehmen mit den für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen obersten Landesbehörden.
Gemäß § 19 Abs. 1 II. WoBauG in der seit dem 1. Januar 1972 geltenden Fassung des Wohnungsbauänderungsgesetzes vom 17. Dezember 1971 (BGBl. I S. 1993) verteilte der Bundesminister für Städtebau und Wohnungswesen (jetzt für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau) die in § 18 Abs. 2 Satz 1 II. WoBauG bezeichneten Bundesmittel "im Benehmen mit den für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen obersten Landesbehörden auf die Länder." Verfassungsrechtliche Bedenken sind gegen die in § 19 Abs. 1 II. WoBauG alter wie neuer Fassung enthaltenen Verteilungsregelungen nicht zu erheben. "Benehmen" im Sinne des § 19 Abs. 1 II. WoBauG n.F. bedeutet zwar nicht Einvernehmen, besagt also nicht, daß der zuständige Bundesminister an das Einverständnis der obersten Landesbehörden gebunden wäre. Dieser muß vielmehr die zuständigen obersten Landesbehörden vor der Verteilung lediglich über deren Art und Weise, namentlich den Verteilungsschlüssel, hören und deren Anregungen und Einwände erwägen. Die Länder haben sich aber im förmlichen Gesetzgebungsverfahren - zumindest mehrheitlich - mit der "Verteilungsermächtigung" an den zuständigen Bundesminister einverstanden erklärt. Da sie die ihnen im Gesetzgebungsverfahren verfassungsrechtlich gewährleistete Gelegenheit hatten, den Inhalt der sie berührenden Regelung über die Modalitäten der Mittelgewährung entscheidend zu beeinflussen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Februar 1976, a.a.O. S. 304 und Urteil vom 4. März 1975 - 2 BvF 1/72 - BVerfGE 39, 96 [BVerfG 04.03.1975 - 2 BvF 1/72] <116>[BVerfG 04.03.1975 - 2 BvF 1/72]), hält der Senat die Verteilungsregelung für gültig. Zwar ist das Zweite Wohnungsbaugesetzälter als die Verfassungsbestimmung des Art. 104 a Abs. 4 GG. Es ist jedoch seit dem Inkrafttreten der großen Finanzreform von 1969 bis zu seiner Neubekanntmachung vom 1. September 1976 (BGBl. I S. 2673) insgesamt elfmal geändert worden. Dabei wurden auch die Gesetzesbestimmungen über die Bereitstellung und Verteilung der Bundesmittel, über die Zielsetzung der Wohnungsbauförderung und über die Schwerpunkte der öffentlichen Förderung verändert oder neugefaßt. Aus diesem Grunde ist davon auszugehen, daß das Gesetz - namentlich die Bestimmungen über die Förderungsmittel und ihre Verwendung - in den Willen des "nachfinanzreformatorischen" Gesetzgebers aufgenommen worden ist (vgl. Brintzinger, a.a.O. S. 200). Das Zweite Wohnungsbaugesetz ist danach als Ausführungsgesetz zur Gewährung von Bundesfinanzhilfen auf dem Investitionsbereich Wohnungsbau im Sinne des Art. 104 a Abs. 4 GG anzusehen. Dies gilt um so mehr, als der Verfassungsgesetzgeber bei der Beratung dieser Verfassungsbestimmung mehrfach darauf hingewiesen hat, daß die Förderung des Wohnungsbaues nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz zu der Investitionshilfekompetenzen des Bundes (auch) nach dieser neuen Verfassungsnorm zähle (vgl. Brintzinger, a.a.O. S. 200 m.Nachw.).
§ 19 Abs. 3 II. WoBauG enthält ausreichende Bestimmungen über die Verzinsung und Tilgung der Bundesmittel durch die Länder. Abs. 3 ist - abgesehen von der Bezeichnung des zuständigen Bundesministers - seit der Neufassung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom 1. September 1965 unverändert geblieben. Nach Abs. 3 Satz 2 sind die ausgeliehenen Bundesmittel vom Rechnungsjahr 1965 an mindestens so zu verzinsen und zu tilgen, daß die Zins- und Tilgungsbeträge demjenigen Anteil der im Land aufgekommenen Zins- und Tilgungsbeträge einschließlich außerplanmäßiger Tilgungen entsprechen, der sich jeweils nach dem Verhältnis der am Ende des Kalenderjahres insgesamt ausgeliehenen Bundesmittel zu den übrigen öffentlichen Mitteln des Landes errechnet; die Tilgung muß mindestens 1 v.H. betragen. § 19 Abs. 3 Satz 4 II. WoBauG erklärt "von Satz 2 abweichende Verwaltungsvereinbarungen zwischen Bund und Land" ausdrücklich für zulässig. Überdies ermächtigt § 19 Abs. 3 Satz 1 II. WoBauG den zuständigen Bundesminister, die Verteilung der Bundesmittel mit Auflagen, insbesondere hinsichtlich des Verwendungszwecks, der Sicherung und der Zins- und Tilgungsbedingungen für diese Mittel, zu verbinden. Da die Länder sich jedenfalls mehrheitlich auch mit diesen Regelungen im Gesetzgebungsverfahren einverstanden erklärt haben, hält der Senat Verwaltungsvereinbarungen über die Verzinsung und Tilgung der ausgeliehenen Bundesmittel zwischen dem Bund und jeweils einem Land zumindest insoweit für zulässig, als die vereinbarten Zins- und Tilgungsbedingungen im wesentlichen den gesetzlich vorgesehenen entsprechen und die Verwaltungsvereinbarung im übrigen lediglich die verfahrensmäßige Abwicklung der Zins- und Tilgungsforderungen regelt. Verfassungsrechtlich bedenklich könnte es nur sein, wenn der Bund den Ländern ohne sachliche Rechtfertigung unterschiedliche Zins- und Tilgungsbedingungen eingeräumt hätte. Dafür besteht jedoch kein Anhalt (vgl. auch Fischer-Dieskau/Pergande, II. WoBauG § 70 Anm. 1 <S. 2 f./Stand Februar 1983>). Die hier in Rede stehende Verwaltungsvereinbarung der Beteiligten 1966 sieht eine Verzinsung und Tilgung nach Maßgabe des § 19 Abs. 3 Satz 2 II. WoBauG vor. Die Aufnahme einer Verzugszinsenpauschalierung in diese Verwaltungsvereinbarung sichert die in § 19 Abs. 3 Satz 2 II. WoBauG vorgesehene pünktliche Tilgung und Verzinsung der den Ländern ausgeliehenen Bundesmittel und ist ebenfalls unbedenklich.
Im übrigen ergäbe sich der Anspruch der Klägerin auf die zu spät entrichteten Zins- und Tilgungsleistungen des Beklagten in Ermangelung einer wirksamen Verwaltungsvereinbarung der Beteiligten unmittelbar aus dem Gesetz (§ 19 Abs. 3 II. WoBauG). Die gesetzliche Regelung, wie die Wohnungsbaumittel zu verzinsen und zu tilgen sind, ließe jedoch ebenfalls für einen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch auf Nutzungszinsen keinen Raum (vgl. auch Urteil vom 15. Januar 1981 - BVerwG 5 C 2.80 - Buchholz 436.0 § 61 BSHG Nr. 1 S. 1 <8>).
Ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres Verzugsschadens ist entsprechend der in § 197 BGB getroffenen Regelung verjährt.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, daß die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchsüber die Verjährung (§§ 195 ff. BGB) - insbesondere § 197 BGB - auf vermögensrechtliche Ansprüche des öffentlichen Rechts grundsätzlich auch dann entsprechend anwendbar sein können, wenn sowohl Gläubiger als auch Schuldner Körperschaften des öffentlichen Rechts sind (vgl. Urteile vom 15. Dezember 1967 - BVerwG VI C 98.65 - BVerwGE 28, 336 <338 f.>[BVerwG 15.12.1967 - VI C 98/65] und vom 13. Oktober 1971 - BVerwG VI C 6.68 - <n.v.>). Namentlich können auch im Bund-Länder-Verhältnis Forderungen auf regelmäßig wiederkehrende Geldleistungen der kurzen Verjährung entsprechend den §§ 196, 197 BGB unterliegen (vgl. Beschluß vom 12. August 1982 - BVerwG 2 B 129.81 - DÖD 1983, 180 <181>; Urteil vom 29. November 1983 - BVerwG 6 C 15.80 - UA. S. 8 f.). Die Auffassung der Klägerin, im Bund-Länder-Verhältnis sei der Zeitdruck kurzer Verjährungsfristen grundsätzlich mit dem Verfassungsgebot der Bundestreue unvereinbar, trifft nicht zu. Zwar verpflichtet der Verfassungsgrundsatz der Bundestreue die Vertragspartner einer Vereinbarung zwischen Bund und Ländern, im Streitfalle zunächst eine einvernehmliche Lösung zu suchen (vgl. Urteil vom 9. Juli 1976 - BVerwG VII A 1.76 - BVerwGE 50, 137 <147>[BVerwG 09.07.1976 - VII A 1/76]). Bund und Länder sind jedoch verfassungsrechtlich nicht gehalten, sich in einem Streitfalle außergerichtlich zu einigen. Das ergibt sich bereits unmittelbar aus Art. 93 Nrn. 3 und 4 GG für die dort bezeichneten Bund-Länder-Streitigkeiten. Der für diese Fälle verfassungsrechtlich vorgesehene Antrag auf Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann auch nicht zugunsten außergerichtlicher Einigungsbemühungen ohne weiteres beliebig lange hinausgeschoben werden; der Antrag muß vielmehr entsprechend § 64 Abs. 3 BVerfGG binnen einer kurz bemessenen Frist von sechs Monaten gestellt werden (vgl. §§ 69, 71 Abs. 2 BVerfGG). Für die sonstigen Streitigkeiten zwischen Bund und Ländern gilt nichts grundlegend anderes. Vielmehr sind insbesondere die Vertragspartner einer Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern, sofern eine anzustrebende gütliche Einigung nicht zustande kommt, gehalten, eine gerichtliche Klärung - namentlich eine verbindliche Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht in einem Verfahren nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO - herbeizuführen (vgl. Urteil vom 9. Juli 1976, a.a.O.). Eine solche gerichtliche Klärung sollte bei Vermögensrechtliehen Ansprüchen im öffentlichen Interesse - namentlich an einer ordnungsgemäßen Haushaltsplanung in Bund und Ländern - in angemessener Zeit gesucht und nicht über einen Zeitraum von bis zu dreißig Jahren hinweg hinausgezögert werden. Das gilt um so mehr, wenn es sich - wie hier - um (Neben-)Leistungen handelt, die regelmäßig wiederkehrend zu erbringen sind und deren Rückstände zu beträchtlicher Höhe anwachsen können. Durch die Notwendigkeit, zur Rechtswahrung Klage zu erheben, werden Bund und Länder nicht etwa - wie die Klägerin geltend macht - zu einer dem bundesstaatlichen Treue- und Vertrauensverhältnis abträglichen Konfrontation gezwungen. Die gerichtliche Klärung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Bund und Ländern ist vielmehr das von Verfassung und Gesetz vorgesehene rechtstechnische Instrument zur sachlichen Lösung derartiger Konflikte, das angesichts der "Entpersönlichung" der beteiligten öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften völlig emotionslos eingesetzt werden kann. Durch die Notwendigkeit, wegen drohenden Verjährungseintritts Klage zu erheben, werden auch einvernehmliche Lösungen weder ausgeschlossen noch erschwert. Die Beteiligten können nämlich bei Klageerhebung das Ruhen des Verfahrens zum Zwecke der Fortführung ihrer außergerichtlichen Verhandlungen beantragen (vgl. § 173 VwGO in Verbindung mit § 251 ZPO), um eine neue Verjährungsfrist in Lauf zu setzen (vgl. §§ 209 Abs. 1, 211 Abs. 2, 217 BGB), oder einen gerichtlichen Vergleich anstreben. Überdies kann der Schuldner, um außergerichtliche Einigungsbemühungen fortzusetzen, befristet darauf verzichten, sich auf die Verjährung zu berufen.
Freilich bedarf es in jedem Falle der Prüfung, ob die aus der konkreten Rechtsbeziehung erwachsenen Ansprüche überhaupt verjährbar sind und nach welchen Regeln sich gegebenenfalls die Verjährung richtet (vgl. u.a. Beschluß vom 12. August 1982, a.a.O. m.weit.Nachw.). Das Zweite Wohnungsbaugesetz enthält keine hier einschlägige Verjährungsregelung. Ein gesetzgeberischer Wille, die Verjährung der Ansprüche des Bundes auf Verzinsung und Tilgung der an die Länder zur Wohnungsbauförderung ausgeliehenen Bundesmittel sowie des Anspruchs auf Ersatz eines Verzugsschadens auszuschließen, läßt sich daraus nicht herleiten und auch sonstwie nicht feststellen. Allein das Fehlen einer Verjährungsregelung im Zweiten Wohnungsbaugesetz rechtfertigt es zwar andererseits noch nicht ohne weiteres, die Verjährungsnormen des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Vielmehr ist nach dem Gesamtzusammenhang der für den Anspruch maßgebenden Rechtsvorschriften und der Interessenlage zu beurteilen, welche Verjährungsregelung als die "sachnächste" analog heranzuziehen ist (vgl. Urteil vom 15. Mai 1984 - BVerwG 3 C 86.82 - BVerwGE 69, 227 <233>[BVerwG 15.05.1984 - 3 C 86/82]). Ebensowenig wie es einen allgemeinen "Anwendungsvorrang" für die bürgerlich-rechtlichen Verjährungsvorschriften gibt, ist jedoch beim Fehlen einer öffentlich-rechtlichen Verjährungsregelung grundsätzlich die Regelverjährung des § 195 BGB maßgebend. Diese Vorschrift ist vielmehr erst dann entsprechend anwendbar, wenn speziellere Verjährungsfristen - sei es aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, sei es aus anderen gesetzlichen Regelungen - sich als nicht analogiefähig erweisen (vgl. Urteile vom 15. Dezember 1967, a.a.O. S. 338 ff. und vom 15. Mai 1984, a.a.O.).
Als speziellere Verjährungsregelung kommt hier allein § 197 BGB in Betracht. Danach verjähren in vier Jahren nicht nur die dort beispielhaft aufgeführten Ansprüche auf Zinsen und sonstige Arten fortlaufend zu erbringender Leistungen, sondern alle Forderungen auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen, soweit diese nicht unter § 196 Abs. 1 Nrn. 1, 6, 7, 8 oder 9 BGB fallen (vgl. RGZ 153, 375 <378>; Soergel/Augustin, § 197 RdNr. 11 m.weit.Nachw.; Palandt/Heinrichs, § 197 Anm. 1 a). Daß der öffentlich-rechtliche Charakter einer Forderung die Anwendung des § 197 BGB nicht ausschließt, ergibt sich bereits aus der ausdrücklich angeordneten Geltung der kurzen Verjährung für Besoldungsansprüche (vgl. auch Palandt/Heinrichs, § 197 Anm. 1 a). Das Bundesverwaltungsgericht hält dementsprechend in ständiger Rechtsprechung die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB bei beamtenrechtlichen Besoldungs- und Versorgungsansprüchen für maßgebend (vgl. u.a. Urteile vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 14.81 - BVerwGE 66, 251 <252>[BVerwG 25.11.1982 - 2 C 14/81] m.weit.Nachw. und BVerwG 2 C 32.81 - BVerwGE 66, 256 <257 f.>[BVerwG 25.11.1982 - 2 C 32/81] ebenfalls mit weiteren Nachweisen). In seinem Urteil vom 9. Juni 1975 - BVerwG VI C 163.73 - (BVerwGE 48, 279 <286 f.>[BVerwG 09.06.1975 - VI C 163/73]) hat der 6. Senat "in erweiterter Auslegung des § 197 BGB" auch einen Erstattungsanspruch des Dienstherrn gegen den Beamten wegen rechtsgrundlos an Dritte als Hinterbliebenenbezüge erbrachter Leistungen der kurzen Verjährung unterworfen, weil es sich um den Ausgleich regelmäßig wiederkehrender Leistungen handele. Entsprechend angewendet hat der 6. Senat § 197 BGB ferner auf die der Entlastung des Bundes vom laufenden Versorgungsaufwand für den nach dem Gesetz zu Art. 131 GG (G 131) versorgungsberechtigten Personenkreis dienenden Bußgeldansprüche nach § 17 G 131 (Fassung 1953) sowie auf die Ausgleichsbeträge nach § 14 Abs. 2 G 131 (Fassung 1953). Gleichfalls der kurzen Verjährung entsprechend § 197 BGB unterliegen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Ansprüche des Dienstherrn eines wiederverwendeten Beamten auf Zuschüsse zu den Dienstbezügen nach § 71 e Abs. 3 G 131 in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1686), geändert durch Art. V § 3 Nr. 4 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), sowie auf Erstattung eines Teiles der Versorgungsbezüge nach § 42 Abs. 1 G 131 (vgl. Beschluß vom 12. August 1982, a.a.O.; Urteil vom 29. November 1983 - BVerwG 6 C 15.80 - S. 8 f. <n.v.>).
Zugunsten der entsprechenden Anwendung des § 197 BGB im Bereich des öffentlichen Rechts hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hervorgehoben, die Gläubiger vermögensrechtlicher Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen sollten im Interesse klarer Verhältnisse dazu angehalten werden, ihre Forderungen in angemessener Zeit geltend zu machen; denn gerade bei laufenden öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften stehe hinter dieser Zweckbestimmung noch ausgeprägter als im Privatrecht das allgemeine Interesse, insbesondere das öffentliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Haushaltsplanung (vgl. Urteile vom 15. Dezember 1967, a.a.O. und vom 13. Oktober 1971 UA. S. 11). Dem ist beizupflichten.
Die entsprechende Anwendung des § 197 BGB ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch dann nicht ausgeschlossen, wenn sich die Höhe der wiederkehrenden Leistungen im Einzelfall nur in einem komplizierten Rechnungsverfahren mit der Gefahr von Fehlern und der Möglichkeit von Nachforderungen ermitteln läßt (vgl. Urteil vom 29. November 1983 - BVerwG 6 C 15.80 - UA. S. 9 f.; Beschluß vom 12. August 1982, a.a.O.).
Ebenfalls unerheblich ist, ob die Leistung aufgrund eines Rechtsgeschäfts oder von Gesetzes wegen zu erbringen ist. Entscheidend ist allein die durch Gesetz oder Vertrag von vornherein fest bestimmte regelmäßige zeitliche Wiederkehr der Fälligkeitstermine. Der Begriff der wiederkehrenden Leistungen setzt auch nicht die Gleichmäßigkeit der zu entrichtenden Beträge voraus (vgl. RGZ 88, 42 <46>; 153, 375 <378>; BGH, Urteil vom 23. September 1958 - I ZR 106/57 - BGHZ 28, 144 <149 f.>; Johannsen, BGB-RGRK, 12. Aufl. 1982, § 197 Rd.Nrn. 6, 7, 9; Staudinger/Dilcher, BGB, § 197 RdNrn. 1 und 20; Palandt/Heinrichs, § 197 Anm. 1 a). § 197 BGB ist vielmehr selbst dann anzuwenden, wenn die aufgrund Gesetzes- oder Parteivereinbarung geschuldeten Beträge in der Höhe wechseln und ihre Bemessung von Umständen abhängt, die gelegentlich sogar zum völligen Ausfall der Schuld führen (vgl. BGH, a.a.O., und Urteil vom 6. April 1981 - II ZR 186/80 - BGHZ 80, 357 <358>[BGH 06.04.1981 - II ZR 186/80]; Johannsen, a.a.O.; Soergel/Augustin, BGB, 11. Aufl. 1978, § 197 RdNr. 4; Palandt/Heinrichs, § 197 Anm. 1 a).
Kein Anspruch auf eine regelmäßig wiederkehrende Leistung ist allerdings der gesellschaftsvertragliche Gewinnanspruch, selbst wenn der Rechnungsabschluß und die Verteilung des Gewinns und Verlustes abweichend von § 721 Abs. 1 BGB nicht erst nach Auflösung der Gesellschaft erfolgen, sondern regelmäßig am Ende eines jeden Geschäftsjahres vorgenommen werden (BGH, Urteil vom 6. April 1981 a.a.O. S 358 f.). Zwar entsteht der Gewinnanspruch in diesem Fall periodisch, er setzt jedoch die Aufstellung und Feststellung der Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung voraus und hängt damit von einem "rechtsbegründenden Akt" ab, an dem regelmäßig sämtliche Gesellschafter (also auch der Anspruchsberechtigte selbst) mitzuwirken haben. Da der "konstitutive Akt" der Bilanzfeststellung sowohl Voraussetzung für das Entstehen des Gewinnanteilsanspruchs eines Gesellschafters als auch Ausgangspunkt und Grundlage der künftigen Bilanzen ist, unterscheidet er sich wesentlich von den Ansprüchen, die § 197 BGB erfassen soll und verjährt demgemäß nach § 195 BGB erst in dreißig Jahren (BGH, a.a.O. S. 359 mit Anmerkung von Brandes, LM § 197 BGB Nr. 13 Bl. 309 <309 R>).
Die im vorliegenden Fall eingeklagte Forderung ist indessen nicht mit einem gesellschaftsvertraglichen Gewinnanspruch vergleichbar. Es bedurfte im vorliegenden Fall keines "konstitutiven Akts", um den Zins- und Tilgungsanspruch der Klägerin entstehen zu lassen. Grund und Höhe der jährlich zu erbringenden Zins- und Tilgungsleistungen waren vielmehr gesetzlich und vertraglich abschließend geregelt. Die dem Beklagten obliegende Abrechnung diente ausschließlich der rein rechnerischen Ermittlung der kraft Gesetzes und Vertrages in feststehender Höhe geschuldeten Jahresbeträge. Der ordnungsgemäße Rechnungsabschluß war von Rechts wegen weder Anspruchsvoraussetzung noch Grundlage für die Bemessung künftiger Ansprüche, wenngleich sachliche und rechnerische Fehler sich auf die nachfolgenden Jahresabrechnungen verfälschend ausgewirkt haben mögen. Die Vergleichbarkeit mit einem zivilrechtlichen Anspruch auf Darlehenszinsen und -tilgung ist daher nach der Sach- und Interessenlage unabweisbar.
Die Abkürzung der Verjährung bei rückständigen wiederkehrenden Leistungen trägt dem wirtschaftlichen Gesichtspunkt Rechnung, daß die Ansammlung solcher fortlaufend zu erfüllenden Ansprüche keine Begünstigung verdient (vgl. RGZ 88, 42 <46>; 153, 375 <379>; BGH, Urteile vom 23. September 1958, a.a.O. S. 150 und vom 6. April 1981 a.a.O. S. 358). Der Schuldner soll davor geschützt werden, plötzlich für viele zurückliegende Jahre zu Leistungen herangezogen zu werden, die er ihrer Natur nach nicht aus seinem Kapitalvermögen, sondern aus seinen jährlichen Einkünften zu tilgen hat (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 1981, a.a.O. S. 358 m.weit.Nachw.).
Die Abkürzung der Verjährung von Ansprüchen auf Rückstände regelmäßig wiederkehrender Leistungen beruht freilich außerdem - ebenso wie die kurze Verjährungsfrist des § 196 BGB - auf den Erwägungen,
"daß Geschäfte des täglichen Verkehrs in der Regel nicht längere Zeit im Gedächtnis der Beteiligten gegenwärtig bleiben, daß in kurzer Zeit eine Verdunkelung des Sachverhältnisses eintritt, daß der Schuldner nicht nach einer Reihe von Jahren wegen Forderungen in Anspruch genommen werden kann, die vermutlich gezahlt sind, über deren Bezahlung aber ein Nachweis nicht vorhanden ist, und daß es auch im Interesse des Gläubigers liegt, gegenüber einem säumigen Schuldner das Sachverhältnis alsbald klarzustellen und ihm die Gelegenheit zu späteren prozessualen Weiterungen, die mit der Höhe des Streitgegenstandes in keinem Verhältnis stehen, zu entziehen"
(vgl. BGH, Urteil vom 6. April 1981, a.a.O. S. 359). Diese Motive des Gesetzgebers hindern jedoch entgegen der Ansicht der Klägerin eine entsprechende Anwendung des § 197 BGB auf die hier in Rede stehenden Zins- und Tilgungsansprüche des Bundes gegen ein Land nicht. Die Dauer der Verjährungsfrist richtet sich nämlich anerkanntermaßen nicht danach, ob im Einzelfall ein Geschäft des täglichen Lebens in dem vorstehend gekennzeichneten Sinne vorliegt. Der Gesetzgeber hat vielmehr für von ihm exakt umschriebene Tatbestände eine Verjährungsregelung getroffen. Diese ist auch dann maßgebend, wenn die Beweggründe für ihre Einführung im Einzelfalle ausnahmsweise nicht einschlägig sein sollten (vgl. BGH, Urteile vom 22. Juni 1967 - VII ZR 181/65 - BGHZ 48, 125 <128>[BGH 22.06.1967 - VII ZR 181/65] und vom 21. März 1968 - VII ZR 84/67 - BGHZ 50, 25 <31 f.>[BGH 14.03.1968 - VII ZR 84/67]).
Die §§ 196, 197 BGB heben allein darauf ab, daß es sich um Ansprüche handelt, "die typischerweise im Wirtschaftsleben massenhaft vorkommen und in aller Regel kurzfristig abgewickelt zu werden pflegen" (BGH, Urteil vom 28. Oktober 1971 - VII ZR 15/70 - BGHZ 57, 191 <198>[BGH 28.10.1971 - VII ZR 15/70]; ferner Urteil vom 8. Februar 1979 - VII ZR 141/78 - BGHZ 73, 266 <270>[BGH 08.02.1979 - VII ZR 141/78]). Selbst nach langer Zeit noch unschwer nachweisbare Ansprüche bedeutenden Umfangs und ungewöhnlicher Grundlage, die nach ihrer maßgebenden wirtschaftlichen Qualität (BGH, Urteil vom 8. Februar 1979, a.a.O.) auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen gerichtet sind, verjähren mit Ablauf der in § 197 BGB bestimmten Frist (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 1967, a.a.O. S. 128; OVG NW, Urteil vom 28. August 1980 - 12 A 1489/78 - NJW 1981, 1328 [OVG Nordrhein-Westfalen 28.08.1980 - 12 A 1489/78]). Ebensowenig wie § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB stellt § 197 BGB darauf ab, welche Höhe die Ansprüche erreichen und ob im Einzelfall Unterlagen und gesammelte Belege vorhanden sind oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1968, a.a.O. S. 32).
§ 197 BGB ist dementsprechend namentlich auch auf öffentlich-rechtliche Zinsforderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften grundsätzlich anwendbar (vgl. Urteile vom 22. April 1970 - BVerwG V C 11.68 - Buchholz 427.3 § 350 a LAG Nr. 25 S. 2 <7> und vom 18. Mai 1973 - BVerwG VII C 21.72 - Buchholz 451.80 Allgemeines Nr. 19 S. 50 <55>). Gleiches gilt für Tilgungsquoten, die zwar Kapitalrückzahlungen sind, aus Zweckmäßigkeitsgründen aber in § 197 BGB den Zinsen unter der Voraussetzung gleichgestellt werden, daß die Amortisationsquoten als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind. Die Höhe der Amortisationsquoten ist unerheblich. Der Begriff "Zuschlag" im Sinne des § 197 BGB fordert nicht, daß die Zinsquote den größeren Anteil des einheitlich zu entrichtenden Betrages ausmacht (vgl. Staudinger/Dilcher, § 197 RdNr. 4). § 197 BGB greift nur dann nicht ein, wenn die Rückzahlung des Kapitals in selbständig abzuzahlenden Teilbeträgen erfolgt (vgl. Soergel/Siebert/Augustin, § 197 RdNr. 8; von Feldmann, Münchener Kommentar, § 197 RdNr. 2 m.weit.Nachw.; Staudinger/Dilcher, a.a.O.).
Der Begriff der Zinsen im Sinne des § 197 BGB ist ebenso umfassend zu verstehen wie in den §§ 246 ff. BGB (vgl. Palandt/Heinrichs, § 197 Anm. 2 a). Mit den Zinsen sind sowohl vertragliche als auch gesetzliche Zinsen erfaßt (vgl. von Feldmann, a.a.O.; Palandt/Heinrichs, § 197 RdNr. 2 a; Soergel/Siebert/Augustin, § 197 RdNr. 3). In vier Jahren verjähren insbesondere auch Ansprüche auf rückständige Verzugszinsen (von Feldmann, a.a.O.; Palandt/Heinrichs, § 197 Anm. 2 a; § 246 Anm. 1 und 3) ebenso wie sogar Prozeßzinsen, die entsprechend § 291 BGB zu entrichten sind (vgl. Urteil vom 18. Mai 1973, a.a.O.).
Ein auf § 288 Abs. 2 BGB gegründeter Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens ist freilich sachlich ein Schadensersatzanspruch und kein eigentlicher Anspruch auf Verzugszinsen (vgl. RGZ 109, 345 <348>; Soergel/Siebert/Augustin, § 197 RdNr. 6). Er unterliegt jedoch als solcher der für die ursprünglich geschuldete Leistung geltenden Verjährung. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist seit langem anerkannt, daß die für die vertraglichen Erfüllungsansprüche maßgebenden Verjährungsfristen der §§ 196, 197 BGB auch auf andere vertragliche und sogar auf außervertragliche Ersatz- und Nebenansprüche anzuwenden sind, "soweit diese wirtschaftlich die Stelle der in jenen Vorschriften aufgeführten Vergütungsansprüche einnehmen" (vgl. u.a. BGH, Urteile vom 17. Januar 1968 - VIII ZR 207/65 - NJW 1968, 692 <693>[BGH 17.01.1968 - VIII ZR 207/65] und vom 8. Februar 1979 - VII ZR 141/78 - BGHZ 73, 266 <269>[BGH 08.02.1979 - VII ZR 141/78] jeweils m.weit.Nachw.; BGH, Urteil vom 23. November 1983 - VIII ZR 281/82 - NJW 1984, 793 <794>[BGH 23.11.1983 - VIII ZR 281/82]; ferner von Feldmann, a.a.O. § 195 RdNr. 17; Staudinger/Dilcher, § 195 RdNr. 15; Palandt/Heinrichs, § 195 Anm. 2 a). So verjähren Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung eines Vertrages - auf welche Rechtsgrundlage sie auch gestützt sein mögen - in derselben Frist wie der vertragliche Erfüllungsanspruch, weil es sich um einen "Ersatzwert des ursprünglich Bedungenen" handelt (vgl. BGH, Urteile vom 11. Februar 1958 - VIII ZR 34/57 - Betrieb 1958, 307 m.weit.Nachw., vom 21. März 1968, a.a.O. S. 29, vom 8. Februar 1979, a.a.O., vom 24. Januar 1983 - VII ZR 178/81 - BGHZ 86, 313 <319>[BGH 29.11.1982 - VIII ZR 178/81] und vom 23. November 1983, a.a.O.). Namentlich unterliegt der Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens wie der vom Verzug betroffene Hauptanspruch der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB (vgl. RGZ 156, 113 <121>; BGH, Urteile vom 28. Mai 1957 - VIII ZR 205/56 - LM § 558 BGB Nr. 1 Bl. 878 <879 f.> m.weit.Nachw. und vom 1. Oktober 1981 - III ZR 13/80 - NJW 1982, 1277 [BGH 01.10.1981 - III ZR 13/80]; BAG, Urteil vom 14. Juli 1961 - 1 AZR 291/60 - NJW 1961, 2371 <n.L.>; Staudinger/Dilcher, § 195 RdNr. 16 m.weit.Nachw.; Palandt/Heinrichs, § 195 Anm. 2 b; von Feldmann, a.a.O. § 195 RdNr. 17).
Die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des Verzugsschadens (§ 288 Abs. 2 BGB) beginnt einheitlich für alle voraussehbaren Verzugsfolgen auch insoweit mit der Entstehung des Schadens, als dieser durch den Verzug des Schuldners noch laufend vergrößert wird (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 1957, a.a.O. Bl. 879 R.), und endet spätestens mit dem Verjährungseintritt für den vom Verzug betroffenen Anspruch (vgl. von Feldmann, a.a.O. RdNr. 17 und § 224 RdNr. 1; Staudinger/Dilcher, a.a.O. RdNr. 16 m.weit.Nachw.).
Die Verjährung der in § 197 BGB bezeichneten Ansprüche beginnt mit dem Schluß des Jahres (§ 201 BGB), in dem der Anspruch entstanden ist (§ 198 BGB). Entstanden ist ein Anspruch, wenn er klageweise geltend gemacht werden kann. Voraussetzung dafür ist grundsätzlich, daß der Anspruch fällig ist. Der Verjährungsbeginn erfordert nicht, daß der Berechtigte den Anspruch beziffern kann. Die Möglichkeit einer Feststellungs- oder Stufenklage genügt; der Anspruch braucht der Höhe nach noch nicht festzustehen (vgl. Urteile vom 26. Januar 1966 - BVerwG VI C 112.63 - BVerwGE 23, 166 <167 f.>[BVerwG 26.01.1966 - VI C 112/63] und vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 32.81 -, a.a.O. S. 258 m.weit.Nachw.; BGH, Urteile vom 19. Januar 1978 - VII ZR 304/75 - BauR 1979, 62 m.weit.Nachw., vom 22. Februar 1979 - VII ZR 256/77 - BGHZ 73, 363 <365>[BGH 22.02.1979 - VII ZR 256/77] m.weit.Nachw. und vom 18. Dezember 1980 - VII ZR 41/80 - BGHZ 79, 176 <278>). Die Möglichkeit, den Anspruch geltend zu machen, muß auch nur objektiv bestehen. Der Beginn der Verjährung hängt nach wohl einhelliger Meinung nicht davon ab, daß der Berechtigte vom Bestehen des Anspruchs Kenntnis hat oder haben konnte (vgl. Beschluß vom 20. Januar 1976 - BVerwG VI B 29.75 - S. 4 m.weit.Nachw.; BGH, Urteil vom 22. Februar 1979, a.a.O.; Palandt/Heinrichs, § 198 RdNr. 1). Ohne Bedeutung ist ferner, ob eine Unkenntnis des Gläubigers allein auf Umständen beruht, die seiner "Sphäre" zuzurechnen sind. Die Ursache der Unkenntnis des Anspruchs kann lediglich für die Frage bedeutsam sein, ob dem Schuldner, der sich auf die Verjährung beruft, damit gegen Treu und Glauben verstößt und daher den Vorwurf unzulässiger Rechtsausübung gegen sich hat (vgl. Beschluß vom 20. Januar 1976 - BVerwG VI B 29.75 -, a.a.O.; Urteil vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 32.81, a.a.O. S. 259).
Der Klageanspruch war danach lange vor Klageerhebung verjährt. Hierfür ist unerheblich, ob der (zugunsten der Klägerin unterstellte) Verzug des Beklagten hinsichtlich der für die Jahre 1966 bis 1975 geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen mit der letzten Nachzahlung im Jahre 1976 endete oder ob etwa § 367 BGB in entsprechender Anwendung die vollständige Heilung des Verzuges zunächst hinderte. § 367 BGB nimmt dem Schuldner, der außer der Hauptleistung auch Zinsen zu entrichten hat, das Recht, über die Anrechnung seiner zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichenden Leistung zu bestimmen. Diese wird von Gesetzes wegen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet. Bestimmt der Schuldner gleichwohl eine andere Reihenfolge der Tilgung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen (vgl. § 367 Abs. 2 BGB). Ob die Bestimmung des Schuldner ausnahmsweise dann gilt, wenn der Gläubiger die Leistung annimmt (vgl. Palandt/Heinrichs, § 367 Anm. 1 mit Hinweis auf OLG Düsseldorf, Rechtspfleger 1975, 355; BGH, Urteil vom 6. Mai 1981 - IV a ZR 170/80 - BGHZ 80, 269 <274>[BGH 06.05.1981 - IVa ZR 170/80]), kann hier unentschieden bleiben, weil jedenfalls die Verjährung des Zins- und Tilgungsanspruchs den vorher eingetretenen Verzug beendete (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 1961 - VIII ZR 98/59 - BGHZ 34, 191 <197>[BGH 24.01.1961 - VIII ZR 98/59]; Palandt/Heinrichs, § 284 Anm, 6). Der Anspruch der Klägerin auf die rückständigen jährlich wiederkehrenden Zins- und Tilgungsleistungen für die Jahre 1966 bis 1975 war - für den Fall seiner hier voraussetzungsgemäß unterstellten teilweisen Nichterfüllung (§ 367 BGB) - mit Ablauf des Jahres 1980 vollständig verjährt (vgl. §§ 197, 198, 201, 208, 217 BGB). Gleiches trifft für den von der Hauptforderung abhängigen Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens zu.
Sollte Art. 104 Abs. 5 Satz 1 GG auch ohne zusätzliches Bundesgesetz für die Zeit von 1971 bis 1975 Grundlage eines Anspruchs der Klägerin sein können, wäre ein solcher im Ergebnis auf Ersatz des "Verzugsschadens" der Klägerin gerichteter Anspruch wirtschaftlich an die Stelle der zu spät erfüllten Zins- und Tilgungsforderung getreten und dementsprechend ebenfalls verjährt.
Einen erst nach Ablauf der Verjährungsfrist zulässigen Verzicht auf die Verjährung, der nur wirksam ist, wenn der Schuldner bei Abgabe seiner Erklärung wußte oder zumindest für möglich hielt, daß die Verjährung bereits eingetreten war (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 1982, a.a.O. m.Nachw. der ständigen Rechtsprechung), hat der Beklagte nicht - auch nicht konkludent - erklärt. Namentlich kann seinem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 22. März 1982 ein konkludenter Verzicht auf die Verjährungseinrede nicht entnommen werden. Dieses Schreiben bringt lediglich zum Ausdruck, daß die Einigungsverhandlungen nach Auffassung des Beklagten beendet sind und die Klägerin sich nunmehr entschließen müsse, ob sie Klage erheben wolle oder nicht.
Dem Beklagten ist es auch nicht unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung verwehrt, sich auf die Verjährung zu berufen. Den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begründet ein Verhalten des Schuldners, das unter der gebotenen Berücksichtigung der gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalles das Geltendmachen der Verjährung als gegen Treu und Glauben verstoßend und damit unzulässig erscheinen läßt (vgl. u.a. Urteil vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 32.81 -, a.a.O. S. 259). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Schuldner durch sein Verhalten - namentlich durch seine Bereitschaft zu Einigungsverhandlungen - bei dem Gläubiger nach objektiven Maßstäben das Vertrauen wecken konnte und geweckt hat, er werde den Anspruch (wenn nicht schon anerkennen, so doch jedenfalls) nur mit materiellen Einwendungen bekämpfen (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 1981 - IV a ZR 196/80 - LM § 242 <cb> BGB Nr. 14 Bl. 241 <241 R.> m.weit.Nachw.) und sei deshalb mit einem Hinausschieben der Klageerhebung einverstanden (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 1978 - X ZR 19/76 - BGHZ 71, 86 <96>[BGH 14.02.1978 - X ZR 19/76] m.weit.Nachw.). Von einem solchen die Einrede der Verjährung ausschließenden Verhalten des Schuldners ist im vorliegenden Fall zugunsten der Klägerin in Anbetracht der jahrelangen Einigungsverhandlungen der Beteiligten und der bis zum März 1982 andauernden Verhandlungsbereitschaft des Beklagten auszugehen. Richtig ist ferner, daß ein Schuldner mit dem Geltendmachen der Verjährung nicht nur solange gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt, wie er durch Einigungsverhandlungen bei dem Gläubiger den Eindruck erweckt und aufrechterhält, er werde dessen Anspruch im Falle des Scheiterns der Verhandlungen nur mit sachlichen Einwänden begegnen. Zwar schieben die Umstände, die den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begründen, den Beginn oder Ablauf der Verjährungsfrist nicht hinaus. Nach dem Wegfall dieser Umstände, namentlich nach der endgültigen Ablehnung des Schuldners, den umstrittenen Anspruch zu erfüllen, ist jedoch dem Gläubiger für die nunmehr gebotene gerichtliche Geltendmachung seiner Forderung eine nach den Grundsätzen von Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Anforderungen des redlichen Geschäftsverkehrs und der besonderen Umstände des jeweiligen Falles zu bemessende Frist zuzugestehen, innerhalb der er die Verjährungseinrede noch nicht gewärtigen muß. Diese dem Gläubiger ungeachtet der bereits eingetretenen Verjährung noch zuzubilligende Überlegungsfrist, innerhalb deren er Klage erheben muß, soll vermeiden, daß er durch eine für ihn überraschende Wende der Dinge seinen Anspruch verliert. Die Frist kann dementsprechend bei der gebotenen Abwägung von Gläubigerschutz und berechtigten Interessen des Schuldners nach den Grundsätzen von Treu und Glauben in aller Regel nur kurz sein (vgl. BGH, ständige Rechtsprechung, u.a. Urteile vom 12. Oktober 1955 - VI ZR 112.54 - NJW 1955, 1834 [BGH 12.10.1955 - VI ZR 122/54], vom 20. Januar 1976 - VI ZR 15/74 - NJW 1976, 2344 <2345>[BGH 20.01.1976 - VI ZR 15/74] m.weit.Nachw., vom 14. Februar 1978 - VI ZR 78/77 - NJW 1978, 1256 m.weit.Nachw. und vom 26. Februar 1985 - VI ZR 144/83 - NJW 1985, 1151 <1152>[BGH 26.02.1985 - VI ZR 144/83]). Zwar läßt sich eine feste generelle zeitliche Grenze, bis zu der ein Schuldner nach endgültiger Leistungsverweigerung das Zuwarten des Gläubigers mit der Klageerhebung noch hinnehmen muß, bevor er die Verjährungseinrede aufgreifen darf, naturgemäß nicht ziehen. Dennoch geben die von der zivilgerichtlichen Rechtsprechung "aufgestellten Erfahrungsregeln" einen Anhalt dafür, welcher Zeitraum ungefähr dem Gläubiger nach den Maßstäben von Treu und Glauben ungeachtet von deren Flexibilität äußerstenfalls zuzubilligen ist. Dieser Zeitraum liegt nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung im Bereich von einigen Wochen, äußerstenfalls von wenigen Monaten (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1955, a.a.O. m.weit.Nachw.). Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 5. Mai 1977 - VII ZR 191/75 - WMP 1977, 870 <871> eine Überlegungsfrist von etwa sechs Wochen zwischen dem endgültigen Scheitern von mehr als zweijährigen Vergleichsverhandlungen und der Klageerhebung mit Rücksicht auf die Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage noch nicht als unangemessen lang angesehen. In seinem Urteil vom 14. Februar 1978 (a.a.O.) hat er die Auffassung vertreten, der klagenden öffentlich-rechtlichen Krankenkasse sei - auch mit Rücksicht darauf, daß ihr geschulte Kräfte zur Verfügung gestanden hätten - seit Erkennbarkeit der Absicht des Schuldners, an einem ausdrücklichen unbefristeten Verzicht auf die Einrede der Verjährung nicht mehr festhalten zu wollen, zuzumuten gewesen, die Klage jedenfalls früher als nach drei Monaten einzureichen, um der Verjährungseinrede wirksam zu begegnen. Eine Überlegungsfrist von knapp drei Monaten hat er ausnahmsweise nur deshalb für unschädlich gehalten, weil dem Kläger wichtige Unterlagen bis zuletzt vorenthalten worden waren (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 1976, a.a.O., unter Hinweis auf das Urteil vom 1. Dezember 1964 - VI ZR 193/63 -). Ein Zuwarten des Gläubigers mit der Klageerhebung nach dem endgültigen Verhandlungsabbruch von mehr als vier Monaten Dauer hat er - soweit feststellbar - bisher in keinem Falle gebilligt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 1976, a.a.O.). Freilich hat er in seinem Urteil vom 20. Januar 1976 (a.a.O.) eine Überlegungsfrist von dieser Dauer auch nicht ausnahmslos ausgeschlossen. Er hat aber mit Recht hervorgehoben, Voraussetzung für eine derart lange Überlegungsfrist seien "außergewöhnliche Umstände, die eine frühere Klage für den Gläubiger ausnahmsweise unzumutbar gemacht haben" (a.a.O.). Umstände, die schon den Lauf der Verjährungsfrist nicht hinauszuschieben vermögen, sind grundsätzlich nicht geeignet, die nur aus Billigkeitserwägungen dem Gläubiger zugestandene Überlegungofrist nach endgültigem Abbruch von Vergleichsverhandlungen wesentlich zu verlängern (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 1976, a.a.O.).
Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte der Klägerin durch sein Schreiben vom 22. März 1982 mitgeteilt, er vermöge auch nach erneuter Prüfung ihrer Argumente einen Anspruch der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt anzuerkennen, und sehe keine Möglichkeit, seine Haltung zu ändern; eine endgültige Klärung der auch für andere Länder bedeutsamen Rechtsfragen lasse sich danach nur in einem gerichtlichen Verfahren herbeiführen, falls die Klägerin nicht bereit sei, von einer Verfolgung des Anspruchs abzusehen. Nach Erhalt dieses Schreibens konnte die Klägerin nicht mehr damit rechnen, daß der Beklagte ihren geltend gemachten Anspruch ohne Klageerhebung erfüllen werde. Sie konnte füglich auch nicht erwarten, der Beklagte werde ihrem Anspruch im Falle einer gerichtlichen Geltendmachung in alle Zukunft nur mit sachlichen Einwendungen begegnen. Wenn sie gleichwohl noch bis zum 12. November 1983, also mehr als ein Jahr und sieben Monate, mit der Erhebung der Klage wartete, so überschritt sie bei weitem die ihr zuzubilligende angemessene Überlegungsfrist. Der Klägerin war nämlich nach dem Scheitern der Einigungsverhandlungen mit dem Beklagten eine rasche und sachgemäße Reaktion um so mehr zuzumuten, als sie über sach- und rechtskundige Bedienstete verfügte und sämtliche für die Beurteilung erforderlichen tatsächlichen Kenntnisse bereits vor mindestens sechs Jahren erlangt hatte (vgl. auch BGH, Urteile vom 14. Oktober 1958 - VI ZR 183/57 - NJW 1959, 96 und vom 20. Januar 1976, a.a.O.). Überdies hielt die Klägerin den Beklagten schon seit dem Jahre 1977 für rechtlich verpflichtet, den ihr aus der verspäteten Abführung der Zins- und Tilgungsbeträge entstandenen Schaden zu ersetzen. Alle in Betracht zu ziehenden Anspruchsgrundlagen waren bereits mehrfach von den sach- und rechtskundigen Bediensteten der Klägerin geprüft und von den Beteiligten seit langem erörtert worden. Neue tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte waren weder in dem Schreiben des Beklagten vom 22. März 1982 enthalten noch sonstwie zutage getreten. Die Notwendigkeit, die gerichtliche Zuständigkeit zu klären und einen Rechtsanwalt zu beauftragen sowie zu instruieren, rechtfertigt die lange Verzögerung ebenfalls nicht. Die damit allenfalls verbundenen Schwierigkeiten sind keineswegs außergewöhnlich, sondern mehr oder minder in Anwaltsprozessen von Rechtsuchenden und Anwälten regelmäßig in weit kürzerer Frist zu bewältigen (vgl. auch BGH, Urteil vom 20. Januar 1976, a.a.O.). Die Zuständigkeitsfrage wurde im übrigen bereits im Sommer 1982 geklärt. Die an den Beklagten gerichtete Bitte der Klägerin, die von ihr angenommene erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zu bestätigen, war ersichtlich überflüssig, da die gesetzliche Zuständigkeitsregelung zwingend ist. Im übrigen ergab sich aus der Antwort des Beklagten, der die erbetene Stellungnahme ablehnte und es als Sache der Klägerin bezeichnete, das zuständige Gericht ausfindig zu machen, ein weiterer Anlaß, die mit Schreiben vom 14. Oktober 1982 als beabsichtigt angekündigte Klage zumindest nunmehr unverzüglich zu erheben. Selbst wenn man also der Klägerin zugestehen wollte, sie habe mit ihrem Entschluß zur Klageerhebung bis zum Erhalt des Schreibens des Beklagten vom 12. November 1982 zuwarten dürfen, mußte sie jedenfalls alsdann ohne weiteres Zögern für eine rasche Klageerhebung Sorge tragen. Da sie statt dessen ohne Vorliegen dies rechtfertigender Gründe bis zur Klageerhebung rund ein weiteres Jahr zuwartete, stellt die Verjährungseinrede des Beklagten keinen Rechtsmißbrauch dar. Die Klägerin hat mit Schriftsatz des zuständigen Bundesministers vom 7. Februar 1986 ausdrücklich bestätigt, daß nach dem Eingang des Schreibens des Beklagten vom 12. November 1982 bis zur Klageerhebung außergerichtliche Kontakte mit dem Beklagten in dieser Sache seitens der Klägerin nicht mehr gesucht worden sind. Dieses Vorbringen deckt sich mit dem Inhalt der von beiden Beteiligten vorgelegten Verwaltungsvorgänge. Ein Grund, der Klägerin nach dem Eingang des Schreibens vom 12. November 1982 noch eine Wartefrist von rund einem Jahr bis zur Klageerhebung zuzubilligen, ist danach nicht anzuerkennen. Dies gilt um so mehr, als die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 7. Februar 1986 selbst hervorhebt, daß sogar die endgültige Zustimmung der Leitung des zuständigen Bundesministeriums zur Klageerhebung bereits mit einer Vorlage vom 8. Dezember 1982 eingeholt worden war.
Die Verjährungseinrede geltend zu machen, steht nicht im Ermessen des Beklagten. Dieser ist vielmehr - ebenso wie gegebenenfalls die Klägerin - haushaltsrechtlich (vgl. §§ 58, 59 BHO vom 19. August 1969, BGBl. I S. 1284) gehalten, sich auf die Verjährung zu berufen, soweit dem der Einwand unzulässiger Rechtssusübung nicht entgegensteht (vgl. auch Urteil vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 32.81 -, a.a.O. S. 261).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird auf 3.590.583,87 DM festgesetzt.
Dr. David
Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl