Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.12.1967, Az.: BVerwG VI C 98.65
Anwendbarkeit des Grundsatzes der Verjährung im öffentlichen Recht bei vermögensrechtlichen Ansprüchen; Allgemeines Interesse als Zweckbestimmung laufender öffentlich-rechtlicher Zahlungsverpflichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften ; Übertragung der Unterbrechungsregelung des § 209 BGB in das öffentliche Recht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.12.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 98.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 15007
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 21.05.1965 - AZ: OVG VI A 689/64
Rechtsgrundlagen
- § 15 G 131
- § 17 G 131
- § 195 BGB
- § 852 BGB
- § 78 Abs. 3 BBG
Fundstellen
- BVerwGE 28, 336 - 345
- AS 28, 336
- DÖD 1968, 136
- JuS 1964, 95
- NDBZ 1968, 77
- VerwRspr 19, 688 - 695
- VerwRspr. 19, 688
Amtlicher Leitsatz
Zur Verjährung von öffentlich-rechtlichen Geldansprüchen (hier des Bußgeldanspruchs nach § 17 G 131).
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 1967
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Mai 1965 wird aufgehoben. Ferner werden das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. März 1964 und die Bescheide des Beklagten vom 29. August 1961 und vom 20. Juni 1962 aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin übernahm in der Zeit vom 1. April 1951 bis Mitte desselben Jahres - zum Teil auf Grund schon Ende 1950 gefaßter Beschlüsse ihres Hauptausschusses - elf ihrer Angestellten in das Beamtenverhältnis. Die Beamten wurden nach der Ernennung zum Teil mit Wirkung vom 1. April 1951, zum Teil auch erst zu späteren Daten in neu geschaffene oder in bisher von ihnen als Angestellten verwaltete Planstellen eingewiesen; ein zum Sparkasseninspektor ernannter Angestellter wurde am 12. Mai 1951 in eine freie Planstelle eingewiesen. Die Klägerin beantragte nachträglich, und zwar im Juli und im September 1951, die Zustimmung des Beklagten zu diesen Planstelleneinweisungen. Sie wurde ihr nicht erteilt.
Nachdem das Gemeindeprüfungsamt auf Grund einer in der Zeit von Anfang Juli bis Anfang August 1951 durchgeführten Sonderprüfung über die Planstelleneinweisungen berichtet und sie als Verstöße gegen die §§ 15 und 16 G 131 (u. F.) bezeichnet hatte, nahm die Klägerin auf Aufforderungen des Beklagten vom 19. Februar, 21. März und 19. Juni 1952 alsbald zu den Vorwürfen Stellung und überreichte zugleich Personalakten. Bei einer Unterredung mit einem Sachbearbeiter des Beklagten am 2. März 1953 erklärte dieser der Klägerin, daß eine endgültige Regelung noch anstehe und vorerst keine Zahlung nach § 17 G 131 verlangt werde. Unter dem 17. Juli 1954 berichtete der Beklagte dem Innenminister des Landes und bat um Entscheidung, ob die Sonderabgabe nach § 17 G 131 erhoben werden solle. Am 4. März 1955 sandte der Beklagte auf Anforderung der Klägerin die Personalakten zurück mit dem Bemerken, sie würden wieder angefordert werden, sofern sie noch benötigt werden sollten.
Am 31. März 1956 erreichte die Klägerin in der allgemeinen Verwaltung den Pflichtanteil nach § 13 G 131 (u. F.) und am 16. Juli 1956 auch den Pflichtanteil in der Sparkassenverwaltung.
Am 30. November 1960 ersuchte der Beklagte auf Grund eines Schreibens des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. März 1959 die Klägerin, sich hinsichtlich der in dem Bericht des Gemeindeprüfungsamts vom September 1951 festgestellten Verstöße noch eingehender zur Frage des Verschuldens zu äußern. Unter dem 8. Februar 1961 nahm die Klägerin schriftlich Stellung.
Durch Bescheid vom 29. August 1961 setzte der Beklagte wegen Verstoßes gegen § 16 G 131 (u. F.) in elf Fällen eine Sonderabgabe nach § 17 G 131 (F. 1957) in Höhe von 292 685,30 DM fest.
Widerspruch, Anfechtungsklage und Berufung der Klägerin blieben erfolglos. Im Berufungsurteil wird ausgeführt, daß die durch den angefochtenen Leistungsbescheid geltend gemachte Zahlungsverpflichtung bestehe, auch nicht verwirkt sei. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die Klägerin auch mit ihrer Berufung auf Verjährung keinen Erfolg haben könne, und begründet dies im wesentlichen wie folgt:
Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen sei die Annahme einer Verjährung allerdings auch dann unbedenklich, wenn sie öffentlich-rechtlicher Natur seien. Ob es sich bei den Zahlungen nach § 17 G 131 um "regelmäßig wiederkehrende Leistungen" im Sinne des § 197 BGB handele, könne zweifelhaft, werde aber zu bejahen sein. Doch müsse die Verjährung hier jedenfalls (entsprechend § 209 BGB) als unterbrochen angesehen werden. Im öffentlichen Recht, also bei Überordnung des Berechtigten gegenüber dem Verpflichteten, könne die Behörde von Amts wegen einseitig den Anspruch des Staates mit verbindlicher Wirkung festsetzen, geltend machen und gegebenenfalls sofort vollziehen. Daher entspreche den Prozeß- und Vollstreckungshandlungen des § 209 BGB sowohl der einseitige Heranziehungsbescheid als auch schon jede von der zuständigen Behörde zur Geltendmachung oder Vollstreckung des Anspruchs gegen den Verpflichteten vorgenommene Handlung.
Demgemäß habe, wenn man zugunsten der Klägerin die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB zugrunde lege, die Verjährung der einzelnen wiederkehrenden Beträge jeweils mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem sie entstanden seien, also zunächst mit dem 1. Januar 1952 begonnen. Die Geltendmachung des Anspruchs durch den vom Regierungspräsidenten dem Gemeindeprüfungsamt erteilten Überprüfungsauftrag, danach durch die Schreiben vom 19. Februar, 21. März und 19. Juni 1952 an die Klägerin, durch den Bericht an den Innenminister vom 17. Juli 1954, durch das Schreiben an die Klägerin vom 4. März 1955, durch den Erlaß des Innenministers vom 20. März 1959 und schließlich durch den Bescheid vom 29. August 1961 habe den Lauf der Verjährungsfrist zumindest im Jahre 1952 unterbrochen. Eine weitere Unterbrechung sei eingetreten durch die nach der Verwaltungsgepflogenheit als Zahlungsaufschub anzusehende Erklärung des Sachbearbeiters des Beklagten in der Besprechung am 2. März 1953, daß eine endgültige Regelung noch ausstehe und vorläufig keine Zahlung zu leisten sei. Hieraus habe die Klägerin, nach ihren Angaben im Prozeß, den Schluß gezogen, daß sie entweder überhaupt nicht oder zumindest vorläufig nicht zur Zahlung verpflichtet sei. Sie sei also auch mit einem Zahlungsaufschub einverstanden gewesen. Ein Ende habe diese Unterbrechung erst mit der endgültigen Entscheidung am 29. August 1961 erreicht. Aus diesen Gründen sei eine Verjährung, sofern sie hier überhaupt in Betracht komme, jedenfalls nicht mehr eingetreten.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Die Klägerin hat Revision eingelegt, ihr Klagebegehren weiterverfolgt und hilfsweise gebeten, die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Sie rügt materielle und formelle Mängel des Berufungsurteils, u. a. die Verletzung der Grundsätze über die Verjährung und deren Unterbrechung.
Der Beklagte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er hat das angefochtene Urteil verteidigt und insbesondere zur Frage der Verjährung sich die Darlegungen des Oberbundesanwalts zu eigen gemacht.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt unter Beschränkung auf die Rechtsfrage, ob die Ansprüche des Bundes auf Leistung der Beträge nach § 17 G 131 den Verjährungsvorschriften nach §§ 197, 198, 201 BGB unterliegen. In Übereinstimmung mit den Bundesministern des Innern und der Finanzen vertritt er hierzu im wesentlichen folgende Auffassung:
§ 17 G 131 regele die Auferlegung einer Buße wegen schuldhafter Nichterfüllung der dem Bund gegenüber bestehenden Pflicht zur Unterbringung der unter das Gesetz zu Art. 131 GG fallenden Personen. Diese Buße sei ebenso wie bei § 42 G 131 eine finanzielle Beteiligung an der Last, die die dem Bund, den Ländern, den Gemeinden und anderen Körperschaften gemeinsam obliegende Aufgabe einer Neuordnung der Verhältnisse des unter Art. 131 GG fallenden Personenkreises verursache. Mit dem Grundsatz der Beteiligung aller in der Bundesrepublik Deutschland vorhandenen öffentlich-rechtlichen Dienstherren an der Lösung der durch Art. 131 GG gestellten Aufgabe sei es aber nicht vereinbar, daß sich einige von ihnen dieser Verpflichtung durch die Erhebung der Einrede der Verjährung entziehen könnten. Deshalb habe der Gesetzgeber in § 17 G 131 von einer "Zahlungsverpflichtung", nicht aber von einem "Anspruch" gesprochen.
Abweichend von dieser Auffassung vertrete der Bundesminister der Justiz allerdings die Ansicht, daß zumindest die entsprechende Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Verjährungsvorschriften geboten sei. Die Nichtanwendung dieser Vorschriften auf vermögensrechtliche Ansprüche öffentlich-rechtlicher Art sei die Ausnahme, für eine solche seien hinsichtlich der Zahlungsverpflichtung aus § 17 G 131 keine hinreichenden Anhaltspunkte vorhanden. Für die nach dieser Vorschrift zu erbringenden Leistungen sei charakteristisch, daß sie in bestimmten Zeitabschnitten regelmäßig wiederkehrten und aus einem einheitlichen Rechtsgrund geschuldet würden. Dies rechtfertige - und zwar unabhängig vom Rechtsgrund der Zahlungsverpflichtung - die Einbeziehung unter § 197 BGB.
II.
Die Revision hatte Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig; die Klage ist begründet.
Es war nicht erforderlich, darauf einzugehen, ob die geltend gemachte Zahlungsverpflichtung überhaupt entstanden ist, bejahendenfalls in der vom Beklagten festgesetzten Höhe, und ob sie auch nicht verwirkt ist; es würde sonst unabhängig von der Überprüfung der schon im Berufungsurteil hierzu angestellten Erwägungen wohl insbesondere noch näherer Klärung hinsichtlich des in § 15 G 131 (u. F.) verwendeten Begriffs der frei gewordenen Planstelle sowie in Zusammenhang damit vermutlich sogar weiterer tatsächlicher Aufklärung bedürfen, und zwar unter Berücksichtigung der vom Berufungsgericht nicht gewürdigten Verwaltungsvorschriften (Nr. 2 und Nr. 3 zu § 15 G 131).
Jedenfalls beruft sich die Klägerin zu Recht auf Verjährung. Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Anwendbarkeit dieses Rechtsgrundsatzes auch im öffentlichen Recht, sofern es sich um vermögensrechtliche Ansprüche handelt; hierfür bietet sich die entsprechende Anwendung der Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches an, die allerdings für jeden Fallbereich und für jede Einzelvorschrift von einer besonderen Prüfung abhängig zu machen ist (vgl. Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 1. Band, Allgemeiner Teil, 9. Aufl., S. 167; BSG 19, 88 mit Nachweisen). Zu Unrecht meinen der Beklagte und der Oberbundesanwalt, daß eine solche Prüfung hier dazu führen müsse, die Verjährbarkeit von Forderungen aus § 17 G 131 zu verneinen. Der Oberbundesanwalt glaubt anführen zu können, daß § 17 G 131 von einer "Zahlungsverpflichtung", nicht aber von einem Anspruch spreche; daß aber dieser Zahlungsverpflichtung ein Zahlungsanspruch korrespondiert, will er ersichtlich selbst nicht in Frage stellen. Daß dieser Anspruch letztlich in der allgemeinen Regelungsaufgabe wurzelt, die in Art. 131 GG gestellt ist und grundsätzlich alle Dienstherren gemeinsam trifft, kann keine Rolle spielen; entscheidend ist vielmehr, daß sich diese Aufgabe hier zu einem vermögensrechtlichen Schuldverhältnis konkretisiert hat. Dieses Schuldverhältnis wiederum weist keine Besonderheiten auf, durch die es der für vermögensrechtliche Ansprüche typischen Verjährung als entzogen gelten könnte. Zwar ist davon auszugehen, daß das Wesen der Zahlungsverpflichtung aus § 17 G 131 mit der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 7, 305 [BVerfG 05.03.1958 - 2 BvF 4/56] [319]) bereits anerkannten Charakterisierung als Buße wohl nicht erschöpfend beschrieben ist, weil dabei ihre Bedeutung als Teilregelung eines finanziellen Ausgleichs nicht genügend deutlich wird; aber auch im Recht des Finanzausgleichs ist die Verjährung keine sachfremde Institution. So normiert das Gesetz über den Finanzausgleich des Landes Niedersachsen in der Fassung vom 24. April 1964 (Nieders. GVBl. S. 83) ausdrücklich eine Verjährungsfrist von drei Jahren, die mit dem Ablauf des Rechnungsjahres beginnt, in dem die Leistung zu bewirken war (§ 31); eine ganz ähnliche Regelung findet sich in § 28 a des Landesgesetzes über den Finanzausgleich in Rheinland-Pfalz vom 9. März 1963 (GVBl. S. 95).
Einer wesentlichen Zweckbestimmung der Verjährung kommt gerade im Bereich des § 17 G 131 sogar besondere Bedeutung zu. Die Gläubiger vermögensrechtlicher Ansprüche sollen im Interesse klarer Verhältnisse dazu angehalten werden, ihre Forderungen in angemessener Zeit geltend zu machen. Gerade bei laufenden öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften steht hinter dieser Zweckbestimmung noch ausgeprägter als im Privatrecht auch das allgemeine Interesse. Es würde sich z. B. möglicherweise als ernsthafte Behinderung einer Gemeinde bei der Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben auswirken, wenn ihr Gläubiger nicht eindeutig klarstellte, daß er laufend zu erfüllende (und bei dieser Erfüllungsart für den Schuldner tragbare) Forderungen geltend machen wolle, und wenn er statt dessen unbesorgt sogar umstrittene Forderungen über Jahre bis zum Anwachsen einer dann alsbald in einer Summe zu begleichenden und deshalb besonders belastenden Gesamtforderung anwachsen lassen könnte. Im Anwendungsbereich des § 17 G 131 würde eine solche Handhabung den Gesetzeszweck auch insofern verfehlen, als dieser erkennbar der laufenden Entlastung des Bundes von laufend entstehenden Belastungen dienen soll (vgl. den Schlußsatz der Vorschrift und die "Richtlinien über das Verfahren zur Festsetzung und Einziehung der Ausgleichsbeträge nach § 14 Abs. 2 und der Beträge nach § 17 des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes" vom 24. Januar 1955 [MinBlFin S. 83]). Berücksichtigt man dann noch den vom Bundesverfassungsgericht a.a.O. hervorgehobenen Bußcharakter der hier streitigen Zahlungsverpflichtung, der in der Argumentation des Oberbundesanwalts zu sehr in den Hintergrund tritt, und hält sich vor Augen, daß in dem insoweit nahe verwandten Recht der Ordnungswidrigkeiten die Verfolgung und die Vollstreckung von Bußen wohl allgemein einer meist sogar sehr kurzen Verjährungsfrist unterliegen (vgl. etwa § 14 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 25. März 1952 [BGBl. I S. 177]; § 12 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 vom 9. Juli 1954 [BGBl. I S. 175]), so erweist sich nach allem eine grundsätzliche Ablehnung der Verjährungsmöglichkeit auch bei Würdigung der Lasten ausgleichenden Funktion des § 17 G 131 nicht als gerechtfertigt.
Für die Bemessung der Frist, innerhalb deren Ansprüche nach § 17 G 131 verjähren können, ist eine entsprechende Anwendung des § 197 BGB am Platze.
Daß die sogenannte Regelverjährung nach § 195 BGB - es handelt sich angesichts ihrer zahlreichen Durchbrechungen ohnehin nur um eine Scheinregel - mit ihrer Frist von 30 Jahren hier nicht sinnvoll wäre, ergibt sich bereits aus den Überlegungen, mit denen soeben die Verjährung in diesem auf beschleunigte Abwicklung angelegten Rechtsbereich dem Grunde nach bejaht wurde. - Entgegen der Auffassung der Klägerin erscheint es allerdings auch nicht sachgerecht, sich hinsichtlich der Dauer der Verjährungsfrist an den einschlägigen Regelungen des Wirtschaftsstrafrechts, so etwa an dem bereits erwähnten § 12 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954, zu orientieren. Dem steht schon die Struktur jener Regelungen entgegen, die an die Verjährungsregelungen des allgemeinen Strafrechte angelehnt ist (Verfolgungsverjährung, Vollstrekkungsverjährung). Hierfür fehlen im Bereich des § 17 G 131 geeignete, sachgerechte Anknüpfungspunkte. Im übrigen tritt gerade bei der Abwicklung der Zahlungsverpflichtung des § 17 G 131 der von der Klägerin hier hervorgehobene Bußcharakter in den Hintergrund und dafür der bereits oben erwähnte Charakter des Ausgleichs zwischen den im Bereich des Art. 131 GG vor gemeinsame Aufgaben gestellten Dienstherren in den Vordergrund.
Näher könnte gerade auch im Hinblick auf diese Ausgleichsfunktion eine Analogie zu der dreijährigen Verjährungsfrist des § 852 BGB für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung (hier aus Amtspflichtverletzung) sein, zumal diese Regelung bereits eine ausdrückliche öffentlich-rechtliche Entsprechung in § 78 Abs. 3 BBG gefunden hat. Daß diese Verjährungsfrist schon mit der Kenntnis von dem Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen zu laufen beginnt, hier also unabhängig von der stufenweise eintretenden Fälligkeit der einzelnen Bußraten, braucht nicht notwendigerweise entgegenzustehen. Ähnliches ergibt sich verschiedentlich auch im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 852 BGB. Für die unter diese Vorschrift fallenden Ansprüche ist das allerdings nicht typisch, während für die Ansprüche aus § 17 G 131 nach dem gerade Dargelegten jedenfalls in der Abwicklung der Ausgleich durch laufende Leistungen als charakteristisches Merkmal gelten kann. So gesehen drängt sich aber, wie dies auch die Auffassung des Bundesministers der Justiz ist, die entsprechende Anwendung der Verjährungsfrist des § 197 BGB auf als der "Spezialvorschrift" für regelmäßig wiederkehrende Leistungen, deren Zahlungsgrund einer besonderen (eine anderweite verjährungsmäßige Einstufung nahelegenden) Charakterisierung ermangelt - wie es gerade bei der betont neutral formulierten "Zahlungsverpflichtung" des § 17 G 131 der Fall ist. Dafür, daß die in § 197 BGB geregelte Interessenlage nicht etwa typisch bürgerlich-rechtlicher Art ist, kann Art. 98 Nr. 4 des Entwurfs einer Verwaltungsrechtsordnung für Württemberg (Verlag von W. Kohlhammer, Stuttgart, 1931) angeführt werden, der für "alle ... Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen" ebenfalls eine vierjährige Verjährung nach dem Muster des § 197 BGB vorsah. Diese Frist wird im Bereich des § 17 G 131 auch dem eben aufgezeigten Bedürfnis nach möglichst beschleunigter Regelung einerseits und zugleich der u. U. in Betracht zu ziehenden Schwierigkeit der tatsächlichen Aufklärung andererseits gerecht.
Auch das Berufungsgericht hat der Auffassung zugeneigt, daß diese Verjährungsregelung hier in Betracht komme, hat aber gemeint, die Verjährung sei jedenfalls unterbrochen und deshalb bis zum Erlaß des angefochtenen Festsetzungsbescheides vom 29. August 1961 nicht eingetreten. Diese Ansicht ist rechtsfehlerhaft. Dem Berufungsgericht ist zwar darin zuzustimmen, daß bei Übertragung der Unterbrechungsregelung des § 209 BGB in das öffentliche Recht (die der erkennende Senat in seinem Urteil vom 6. September 1965 - BVerwG VI C 68.64 - [Buchholz BVerwG 230, § 127 BRRG Nr. 14] schon grundsätzlich bejaht hat) Modifizierungen am Platze sein können, jedenfalls soweit es sich wie hier um subordinationsrechtliche Schuldverhältnisse handelt. So könnte die den Prozeß- und Vollstreckungshandlungen des § 209 BGB zugeordnete Wirkung hier schon durch einseitigen Heranziehungsbescheid eintreten (zu dieser Streitfrage vgl. auch das Urteil des erkennenden Senats BVerwGE 24, 225 [227] mit Nachweisen). Dem nicht auf das bürgerliche Recht beschränkten Gedanken des § 209 BGB, vom Gläubiger für eine Unterbrechung der Verjährung aber jedenfalls eindeutige Maßnahmen durchgreifenden Charakters gegenüber dem Schuldner zu fordern, die insoweit der Klageerhebung oder den sonstigen in der genannten Vorschrift angeführten Maßnahmen vergleichbar sein müßten, wird jedoch nicht gerecht, was das Berufungsgericht als ausreichend erachtet. Erheblichen Bedenken begegnet bereits seine Formel, es genüge "jede von der zuständigen Behörde zur Geltendmachung oder Vollstreckung des Anspruchs gegenüber den Verpflichteten vorgenommene Handlung". Rechtlich unvertretbar ist aber jedenfalls die Art der Praktizierung dieser Formel in der vorliegenden Sache. Denn nach Auffassung der Vorinstanz sollen den so formulierten Anforderungen bereits Schreiben des Beklagten genügen, deren Inhalt sich nach dem Berufungsurteil in einer Aufforderung zur Stellungnahme erschöpft, oder sogar behördeninterne Berichte des Beklagten an den Innenminister, in denen dieser um Entscheidung gebeten wurde, ob eine Sonderabgabe zu erheben sei; hier hat sich das vom Berufungsgericht selbst zuvor postulierte Merkmal einer Maßnahme "gegen den Verpflichteten" völlig verflüchtigt. Möglicherweise hat der Vorinstanz dabei die von ihr allerdings nicht zitierte Unterbrechungsregelung des § 68 StGB vorgeschwebt, die insoweit jedoch gewiß nicht als Niederschlag eines auch hier anwendbaren allgemeinen Grundsatzes gelten kann. - Auch die vom Berufungsgericht beiläufig angeführte Vorschrift des § 147 der Reichsabgabenordnung - RAO -, nach dessen Absatz 1 die Verjährung der Ansprüche des Steuerberechtigten unterbrochen wird u. a. "durch jede Handlung, die das zuständige Finanzamt zur Feststellung des Anspruchs oder des Verpflichteten vornimmt", ist insoweit nicht der Verallgemeinerung fähig (vgl. Forsthoff, a.a.O., S. 167). Kennzeichnend ist, daß die Verjährungsvorschriften in den oben angeführten Finanzausgleichsgesetzen zwar eine entsprechende Anwendung des § 147 RAO gebieten, aber unter ausdrücklichem Ausschluß der eben wiedergegebenen Regelung des Absatzes 1; für die Unterbrechung der Verjährung in diesem Rechtsbereich soll (nur) der Absatz 2 des § 147 RAO entsprechend herangezogen werden, der (in seinem eigentlichen Anwendungsbereich für die Verjährung der Grundsteuer) eine Unterbrechung lediglich bei schriftlicher Zahlungsaufforderung, bei Stundung oder durch ein Anerkenntnis des Zahlungspflichtigen eintreten läßt.
Das Berufungsgericht hat sich offenbar selbst gescheut, seine These konsequent anzuwenden, die "Geltendmachung des Anspruchs" (mit der Folge einer Verjährungsunterbrechung) habe bereits in den oben angeführten verschiedenen Schreiben des Beklagten von 1952, 1954 und 1959 gelegen, die eine Aufforderung an die Klägerin zur Stellungnahme enthielten oder (so besonders der Bericht an den Innenminister vom 17. Juli 1954) nicht einmal das; denn das Berufungsgericht bemerkt anschließend einschränkend, daß die Verjährung "zumindest im Jahre 1952" unterbrochen worden sei. Welche Bedeutung dann den einschlägigen Darlegungen für die Begründung des Berufungsurteils überhaupt noch zukommen soll, ist allerdings nicht erkennbar; denn eine solche Unterbrechung könnte später (nach 1952) fällig gewordene Raten überhaupt nicht betroffen haben, und auch für die schon früher fällig gewordenen Raten wäre sie angesichts des Ablaufs weiterer vier Jahre bis zum angefochtenen Festsetzungsbescheid vom 29. August 1961 entscheidungsunerheblich. Möglicherweise hielt das Berufungsgericht eine präzisere Argumentation hier deshalb für entbehrlich, weil es in seinen anschließenden Darlegungen "eine weitere Unterbrechung", und zwar bis zur "endgültigen Entscheidung" am 29. August 1961, angenommen hat, die es in einer "nach der Verwaltungsgepflogenheit als Zahlungsaufschub anzusehenden Erklärung" des Sachbearbeiters des Beklagten in der Besprechung am 2. März 1953 erblicken zu können glaubt, daß eine endgültige Regelung noch ausstehe und vorläufig keine Zahlung zu leisten sei. Diese Argumentation ist aber in verschiedener Hinsicht fehlerhaft: So erläutert das Berufungsgericht nicht, wieso es einem vom Schuldner stillschweigend akzeptierten Zahlungsaufschub Unterbrechungswirkung beimessen zu können glaubt; § 202 BGB, an dessen entsprechende Anwendung bei einer analog § 197 BGB in Betracht kommenden Verjährung doch in erster Linie zu denken wäre, sieht bei "Stundung" nur eine Hemmung der Verjährung vor. Offenbar hat das Berufungsgericht wieder eine entsprechende Anwendung von Vorschriften der Reichsabgabenordnung für angemessen erachtet. Die von ihm hier zitierte Vorschrift des § 145 RAO behandelt allerdings ebenfalls keinen mit Unterbrechungswirkung ausgestatteten Zahlungsaufschub, sondern Fälle, in denen schon der Beginn der Verjährung hinausgeschoben wird. Nur die in diesem Zusammenhang vom Berufungsgericht gar nicht einmal herangezogene Vorschrift des § 147 RAO sieht vor, daß Zahlungsaufschub und Stundung die Verjährung unterbrechen; dabei geht das Gesetz aber offensichtlich von der für das Steuerrecht typischen Fallgestaltung aus, daß der Steuerschuldner um Stundung nachsucht und damit zugleich die Steuerschuld anerkennt; unter entsprechenden Voraussetzungen würde auch nach den Verjährungsregeln des bürgerlichen Rechts eine Stundungsvereinbarung Unterbrechungswirkung haben (§ 208 BGB). Daß aber in der vorliegenden Sache die Klägerin, als sie die oben zitierte Erklärung des Sachbearbeiters des Beklagten ohne Widerspruch zur Kenntnis nahm, eine Zahlungsverpflichtung anerkennen wollte oder auch nur einen solchen Eindruck entstehen ließ, kann ernstlich nicht angenommen werden; auch das Berufungsgericht unterstellt dies wohl nicht.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin nicht mit Erfolg Verjährung geltend zu machen vermöge, könnte sich allerdings im Ergebnis auch schon dann als richtig erweisen, wenn durch den geschilderten Vorgang die Verjährung bis zum Erlaß des "endgültigen" Bescheides vom 29. August 1961 gehemmt worden wäre. Das ließe sich aber nur dann in Betracht ziehen, wenn die Klägerin im Anschluß an den sogenannten "Zahlungsaufschub" einem etwaigen früheren Versuch des Beklagten, den Anspruch einzutreiben, eben jenen "Aufschub" mit Erfolg hätte entgegenhalten können. Jedoch hatte der Sachbearbeiter des Beklagten am 2. März 1953 mit dem Hinweis, daß eine endgültige Regelung noch ausstehe und vorläufig keine Zahlung zu leisten sei, den Gläubiger überhaupt nicht gebunden: Wann die "endgültige Regelung" getroffen wurde, lag nach wie vor beim Beklagten, hing jedenfalls nicht von einer Einigung mit der Klägerin ab. Der später vom Beklagten nach Fühlungnahme mit dem Innenminister dann ohne weiteres erlassene Festsetzungsbescheid vom 29. August 1961 bestätigt diese Würdigung. Wäre dieser Bescheid schon vor dem genannten Datum erlassen worden, so hätte die Klägerin genausowenig, wie es das Berufungsgericht hier in Betracht zieht, geltend machen können, ihrer Inanspruchnahme stehe jene Erklärung des Sachbearbeiters entgegen. - Die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 1951, VerwRspr. Bd. 11 Nr. 6 (S. 36), ist nicht einschlägig. In der dort entschiedenen Sache hatte der als Schuldner in Anspruch genommene Teil darum ersucht, zunächst den der Forderung zugrunde gelegten Sachverhalt aufklären zu dürfen, und der Gläubiger war für die Dauer dieser Ermittlungen mit der Zurückstellung einer Sachentscheidung über seinen Anspruch einverstanden gewesen. Daß bei solcher Fallgestaltung der Schuldner das Entgegenkommen des Gläubigers nicht damit beantworten darf, daß er unter Einberechnung der für die Aufklärung zugebilligten und in Anspruch genommenen Zeit Verjährung geltend macht, leuchtet ein und bedeutet keine Beeinträchtigung von Sinn und Zweck der Verjährung. Wenn aber ein Gläubiger mit Erklärungen, wie sie hier von einem Sachbearbeiter des Beklagten abgegeben worden sind, für eine in seinem Belieben stehende Zeit (in der er sich erst einmal über das Bestehen der Forderung schlüssig werden will) den Eintritt der Verjährung zu hemmen vermöchte - und darauf läuft das Berufungsurteil hinaus -, so würde dieses Rechtsinstitut seinen oben dargelegten Sinn, den Gläubiger zum alsbaldigen Geltendmachen anzuhalten, nicht erfüllen können.
Da nach alledem hinsichtlich der mit dem angefochtenen Bescheid vom 29. August 1961 festgestellten Ansprüche für die vorangehende Zeit weder eine Unterbrechung noch eine Hemmung der Verjährung angenommen werden kann und weitere Zahlungsverpflichtungen der Klägerin mit Erreichung des Pflichtanteils nach § 13 G 131 bereits im Jahre 1956 entfielen (§ 17 Schlußsatz G 131), war bei Erlaß des genannten Bescheides die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB bereits hinsichtlich des gesamten Streitbetrages abgelaufen (§§ 198, 201 BGB).
Es war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zu entscheiden, wie geschehen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 292 685,30 DM festgesetzt.