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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.09.1965, Az.: BVerwG VI C 68.64

Verjährung von kraft gesetzlichen Forderungsübergangs auf ein Lastenausgleichsamt übergegangenen Versorgungsansprüchen; Geltendmachung von übergegangenen Versorgungsansprüchen durch ein Lastenausgleichsamt als Klage aus dem Beamtenverhältnis; Gesetzlicher Übergang eines Anspruchs auf das Witwengeld auf ein Lastenausgleichsamt

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.09.1965
Aktenzeichen
BVerwG VI C 68.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 13913
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Bremen - 26.05.1964 - AZ: b BA 94/63

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. September 1965
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 26. Mai 1964 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger zahlte der am 11. September 1958 verstorbenen Witwe G. L. u.a. auch in der Zeit vom 1. August 1957 bis zum 31. Januar 1958 aus Mitteln des Ausgleichsfonds eine Unterhaltshilfe (Kriegsschadenrente) in monatlicher Höhe von 170 DM. Im Januar 1958 erfuhr er, daß ihr die Beklagte durch Bescheid vom 16. November 1957 rückwirkend ab 1. August 1957 ein beamtenrechtliches Witwengeld in monatlicher Höhe von 232,20 DM bewilligt hatte. Daraufhin machte er gegenüber der Beklagten einen "Erstattungsanspruch" in Höhe eines Teils der für die Zeit vom 1. August 1957 bis zum 31. Januar 1958 bewilligten Versorgungsbezüge mit der Begründung geltend, gemäß § 290 Abs. 3 LAG sei der Anspruch auf das Witwengeld insoweit auf ihn übergegangen, weil es auf die im selben Zeitraum gezahlte Unterhaltshilfe anzurechnen gewesen sei. Die Beklagte lehnte diesen Anspruch mit der Begründung ab, sie habe die Versorgungsbezüge bereits Ende Dezember 1957 an Frau L. überwiesen. Da der Kläger von Frau L. keine Zahlungen erhielt, versuchte er sich weiter an die Beklagte zu halten, doch blieben seine mehrfachen Zahlungsaufforderungen ohne Erfolg.

2

Am 12. Juli 1962 hat er schließlich Klage erhoben mit dem Antrag,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 670 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3

Seine Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:

4

Der Anspruch auf Witwengeld sei zwar, soweit er der Frau L. für die Zeit bis zum 31. Dezember 1957 bewilligt worden sei, gemäß §§ 270, 290 Abs. 3 LAG zum Teil auf den Kläger übergegangen; doch sei die Beklagte nicht zur Zahlung verpflichtet, denn sie habe sich zu Recht auf Verjährung berufen. Da es sich um einen Witwengeldanspruch handele, der diesen seinen Rechtscharakter durch den gesetzlichen Forderungsübergang nicht verloren habe, habe die Verjährung gemäß §§ 197, 198, 201 BGB mit Ablauf des Jahres 1957 begonnen und sei, da die Frist weder gehemmt noch unterbrochen worden sei, Ende 1961 vollendet gewesen. Die Beklagte handele nicht treuwidrig, wenn sie sich auf die Verjährung berufe; dies diene vielmehr dem Rechtsfrieden. Die Parteien hätten in der Zeit von Januar 1958 bis Januar 1959 wegen der Angelegenheit korrespondiert. Auf das letzte Schreiben der Beklagten vom 29. Januar 1959 habe der Kläger nicht geantwortet. Erst im September 1960 sei er auf die Angelegenheit zurückgekommen. Nach der Antwort der Beklagten vom 6. Oktober 1960 habe er sich untätig vorhalten und erst Ende Februar 1962 erneut Zahlung verlangt, ohne daß die Beklagte noch Anlaß gehabt hätte, mit einer neuerlichen Geltendmachung der Forderung zu rechnen. Unter diesen Umständen könne es ihr nicht verwehrt werden, dem Begehren des Klägers nunmehr die Verjährungseinrede entgegenzusetzen.

5

Soweit die Beklagte der Frau Luessen auch für Januar 1958 ein Witwengeld bewilligt und gezahlt habe, sei der Anspruch nicht auf den Kläger übergegangen; denn nach § 290 Abs. 3 LAG gingen nur die Ansprüche über, die "für zurückliegende Monate" bewilligt worden seien. Entgegen der Auffassung des Klägers bezögen sich die Worte "für zurückliegende Monate" nicht auf das vorangehende Wort "Unterhaltshilfe". Weder der Sinn noch der Satzzusammenhang, in dem jene Worte hier (ebenso wie in § 290 Abs. 2 LAG) stünden, ließen eine derartige Deutung zu. Sie finde auch keine Stütze in dem Kommentar von Kühne-Wolff zu § 290 Abs. 3 LAG, wo im Gegenteil treffend stets von "Nachzahlungen" die Rede sei.

6

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gemäß § 127 BRRG zugelassen. Der Kläger hat Revision eingelegt und sein Klagebegehren weiter verfolgt, hilfsweise um Zurückverweisung der Sache gebeten. Er hat zur Begründung geltend gemacht:

7

Sein Anspruch unterliege nicht der vierjährigen, sondern der Allgemeinen dreißigjährigen Verjährungsfrist. Bei der Regelung des § 290 Abs. 3 LAG handele es sich um eine sich aus dem Lastenausgleichsgesetz ergebende besondere Verpflichtung, auf die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Verjährung nur dann angewendet werden könnten, wenn dies im Lastenausgleichsgesetz besonders bestimmt wäre. Zwar werde in § 290 Abs. 3 LAG darüber hinaus ein gesetzlicher Forderungsübergang begründet, doch habe auch er nicht zur Folge, daß die bürgerlichrechtlichen Verjährungsvorschriften Anwendung fänden. Das ergebe sich eindeutig aus der Entstehungsgeschichte dieser Regelung, die erst durch das Vierte Änderungsgesetz in den § 290 Abs. 3 LAG eingefügt worden sei. Es könne nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber durch den erst nachträglich eingefügten Forderungsübergang die Rechtsstellung des Ausgleichsfonds habe verschlechtern wollen; diese Einfügung habe vielmehr nur der Klarstellung gedient.

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Sollte hier trotzdem die verkürzte Verjährungsfrist gelten, so wäre sie durch die Mahnungen des Klägers unterbrochen worden; unter Behörden bedürfe es dazu keiner Klageerhebung. Die Berufung auf Verjährung sei auch als Rechtsmißbrauch zu werten, da die Beklagte zur Geltendmachung dieser Einrede nur dadurch in der Lage sei, daß sie die Bestimmung des § 290 Abs. 3 LAG nicht beachtet habe.

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Soweit das Berufungsgericht meine, der Anspruch auf die Bezüge für Januar 1958 sei nicht auf den Kläger übergegangen, weil es sich dabei nicht um eine Zahlung für zurückliegende Monate gehandelt habe, hafte seine Gesetzesauslegung rein im Formalen und verstoße gegen die Zielsetzung des Gesetzes, das Doppelzahlungen vermeiden wolle. Durch die Zahlung der Unterhaltshilfe für Januar 1958 schon Ende 1957 sei der Anspruch der Frau L. auf das Witwengeld durch den Ausgleichsfonds bereits erfüllt worden. Anstelle der Witwe L. sei der Ausgleichsfonds damit unmittelbar berechtigt gewesen. Das Tatbestandsmerkmal "für zurückliegende Monate" müsse daher dem Grundgedanken des Gesetzes entsprechend nach der Tatsache der Vorleistung durch das Ausgleichsamt ausgerichtet werden.

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Im übrigen habe die Beklagte dadurch, daß sie es unterlassen habe zu prüfen, ob § 290 Abs. 3 LAG hier Anwendung finde, ihre Amtspflichten verletzt. Der Klageanspruch lasse sich deshalb auch als Schadenersatzanspruch geltend machen.

11

Die Beklagte hat das Berufungsurteil verteidigt und ergänzend insbesondere erneut geltend gemacht, daß sie die Zahlungen an die Witwe Luessen in Unkenntnis des Forderungsübergangs geleistet habe und auch deshalb gemäß §§ 407, 412 BGB von ihrer Schuld befreit sei. Für eine Haftung aus Amtspflichtverletzung hält sie den Verwaltungsrechtsweg, aber auch die sachlichen Voraussetzungen nicht für gegeben und beruft sich vorsorglich auch insoweit auf Verjährung.

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Die Parteien sind mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

13

II.

Die Revision, über die gemäß § 141, § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist unbegründet.

14

Sie ist vom Berufungsgericht zwar zu Recht gemäß § 127 BRRG zugelassen worden, denn es handelt sich um eine Klage "aus dem Beamtenverhältnis" im Sinne dieser Vorschrift. Streitgegenstand ist ein Anspruch auf beamtenrechtliche Witwenbezüge, unbeschadet dessen, daß er hier nicht von der unmittelbar berechtigten Witwe des Beamten geltend gemacht wird, sondern von der Ausgleichsbehörde. Der gesetzliche Forderungsübergang nach § 290 Abs. 3 Satz 1 LAG ändert ebensowenig wie eine Abtretung die Rechtsnatur des Anspruchs (vgl. Urteil vom 19. September 1962 - BVerwG IV A 2.61 - [NJW 1962 S. 2217]; Urteil vom 16. Januar 1964 - BVerwG III C 5.62 - [ZLA 1964 S. 234]; BSGE 13, 94 [95]). Aber auch wenn man der Revision folgend annähme, daß § 290 Abs. 3 Satz 1 LAG über den Forderungsübergang hinausgehend dem Ausgleichsfonds einen besonderen Erstattungsanspruch gäbe, wäre das Ergebnis nicht anders; denn auch dieser Anspruch wäre auf die Auszahlung von Versorgungsleistungen gerichtet, also auf Leistungen, die ihren Ursprung in dem zwischen der Beklagten und der Witwe Luessen bestehenden beamtenrechtlichen Versorgungsverhältnis hätten.

15

Die Klage ist aber zu Recht abgewiesen worden.

16

Soweit der Kläger die Auszahlung eines Teils der Witwenbezüge verlangt, die die Beklagte der Witwe L. durch Bescheid vom 16. November 1957 für die zurückliegenden Monate August, September, Oktober und November 1957 bewilligt hatte, kann allerdings davon ausgegangen werden, daß ihm vom Augenblick der Bewilligung ab nach § 290 Abs. 3 Satz 1 LAG in Verbindung mit §§ 270, 267 LAG ein solcher Anspruch zustand; denn auch beamtenrechtliche Versorgungsbezüge gehören zu den auf die Unterhaltshilfe anzurechnenden Rentenleistungen (BVerwGE 3, 341). Es kann dahinstehen, ob sein Anspruch bereits dadurch untergegangen ist, daß die Beklagte nach ihrer Darstellung in Unkenntnis des § 290 Abs. 3 Satz 1 LAG die Nachzahlung in voller Höhe der Witwe L. überwiesen hat. Denn auf jeden Fall hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, daß der Anspruch gemäß §§ 197, 198, 201 BGB im Zeitpunkt der Klageerhebung verjährt war. Entgegen der Auffassung der Revision konnte er bereits nach vier Jahren verjähren, denn es war ein Anspruch auf Rückstände von regelmäßig wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 197 BGB. Diesen Charakter hat er durch den in § 290 Abs. 3 Satz 1 LAG angeordneten Forderungsübergang nicht verloren. Vielmehr konnte die Beklagte gemäß §§ 412, 404 BGB dem Kläger gegenüber dieselben Einwendungen erheben, die sie auch der Witwe L. hätte entgegensetzen können, somit nach den zutreffenden Darlegungen im Berufungsurteil auch die Einrede der Verjährung.

17

Die Auffassung der Revision, § 290 Abs. 3 Satz 1 LAG gewähre unabhängig vom gesetzlichen Forderungsübergang in seinem ersten Satzteil einen besonderen Erstattungsanspruch, und für diesen gelte die dreißigjährige Verjährungsfrist, beruht auf einer Verkennung der Bedeutung dieser Vorschrift. Soweit ihr Wortlaut überhaupt noch Zweifel lassen konnte, sind sie spätestens durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 12. Juli 1955 (BGBl. I S. 403) beseitigt worden, das dem ersten Satzteil rückwirkend anfügte: "der Anspruch auf Rentennachzahlung geht insoweit auf den Ausgleichsfonds über". Für die Annahme, neben dem gesetzlichen Forderungsübergang bestehe ein auf dieselbe Leistung gerichteter Erstattungsanspruch, bleibt kein Raum (im Ergebnis ebenso: Sammelrundschreiben des Bundesausgleichsamts zur Kriegsschadenrente i.d.F. vom 6. Juni 1959 [MtBl. BAA 1959 S. 284] Nr. 51 c; Harmening, Lastenausgleich, § 290 Anm. 12; Kühne-Wolff, LAG, § 290 Anm. 7 d). Im übrigen dürfte, selbst wenn man mit der Revision einen vom Forderungsübergang unabhängigen Anspruch des Ausgleichsfonds auf die Versorgungsbezüge annähme, auch dieser Anspruch - als ebenfalls auf Rückstände von regelmäßig wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 197 BGB gerichtet - verjährt sein.

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Entgegen der Auffassung der Revision ist die Verjährung nicht durch die Zahlungsaufforderungen und Mahnungen des Klägers unterbrochen worden. § 209 BGB gilt grundsätzlich auch im Rechtsverkehr zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, jedenfalls bei Geltendmachung von Forderungen der hier in Frage stehenden Art. Es hätte daher zur Unterbrechung einer Klage oder einer der in § 209 Abs. 2 BGB genannten Handlungen bedurft. Die Einrede der Verjährung ist auch nicht rechtsmißbräuchlich geltend gemacht worden; dies selbst dann nicht, wenn - wie der Kläger meint - die Beklagte seinerzeit schuldhaft an Frau L. statt an den Ausgleichsfonds geleistet hätte. Zutreffend hat das Berufungsgericht hierfür angeführt, daß der Kläger auf die ablehnende Äußerung der Beklagten vom 6. Oktober 1960 hin zunächst bis Ende Februar 1962 untätig geblieben war und daß die Beklagte unter diesen Umständen keinen Anlaß gehabt hatte, mit einem erneuten Zahlungsbegehren zu rechnen; andererseits konnte der Kläger nicht den Eindruck gewonnen haben, er brauche zur Durchsetzung seiner Forderung keine verjährungsunterbrechenden Handlungen vorzunehmen.

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Die Klage ist auch unbegründet, soweit der Kläger die Auszahlung eines Teils der für die Monate Dezember 1957 und Januar 1958 bewilligten Witwenbezüge verlangt. Ein solcher Anspruch des Klägers ist gar nicht entstanden; denn die Beklagte war, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, nach § 290 Abs. 3 Satz 1 LAG nur verpflichtet, die Versorgungsbezüge teilweise an den Ausgleichsfonds abzuführen, die sie für zurückliegende Monate bewilligt hatte. Dazu aber gehörten, wie sich aus dem Datum des Bewilligungsbescheides (16. November 1957) ergibt, nur die Bezüge für die Monate August, September, Oktober und November 1957.

20

Der Kläger übersieht, daß nach § 290 Abs. 3 Satz 1 LAG über die Frage, welche Bezüge zu den "für zurückliegende Monate" bewilligten Leistungen gehören, nicht der Zeitpunkt entscheidet, in dem die Ausgleichsbehörde von der Bewilligung erfährt, sondern allein der der Bewilligung.

21

Soweit der Kläger seine Forderung erstmals in der Revisionsschrift auch als Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung geltend macht, kann sein Begehren schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es sich im Sinne des § 142 VwGO um eine Klageänderung handelt, die nach dieser Vorschrift im Revisionsverfahren nicht möglich ist.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 670 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert