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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.09.1962, Az.: BVerwG IV A 2.61

Streitigkeit über die Auszahlung eines auf die Bundesrepublik Deutschland (Ausgleichsfonds) übergegangenen rückständigen Rentenbetrages (Elternrente); Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit; Bindungswirkung eines verwaltungsgerichtlichen Verweisungsbeschlusses; Angelegenheit der Kriegsopferversorgung; Änderung der Rechtsnatur desübergegangenen Rechts mit Rechtsübergang

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.09.1962
Aktenzeichen
BVerwG IV A 2.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 12704
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DVBl 1963, 120 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1963, 346 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1962, 2217-2218 (Volltext mit amtl. LS) "SGG §§ 51 Abs. 1 , 39 Abs. 2 (Rechtsweg bei gesetzlichem Forderungsübergang)"
  • ZLA 1962, 343

Amtlicher Leitsatz

Verlangt der Ausgleichsfonds von der Versorgungsbehörde eine Zahlung mit der Begründung, sie habe den gesetzlichen Forderungsübergang einer nachzuzahlenden Versorgungsleistung nicht beachtet, so ist für den Rechtsstreit der Rechtsweg vor den Sozialgerichten gegeben.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Dr. Müller, Klein und Clauß
am 19. September 1962
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten ist unzulässig.

Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht in Koblenz verwiesen.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten als Teil der Kosten des Verfahrens bei dem Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist.

Gründe

1

I.

Die Klägerin nimmt das verklagte Land gemäß § 290 Abs. 3 LAG auf einen Teilbetrag von 961 DM nachgezahlter Elternrente in Anspruch, die nicht - wie geschehen - der an sich berechtigten Witwe H. S., sondern dem Ausgleichsfonds zu überweisen gewesen wären; auf diesen sei insoweit der Nachzahlungsanspruch zwecks Anrechnung auf die von der Witwe H. S. ebenfalls bezogene Unterhaltshilfe kraft Gesetzes übergegangen gewesen.

2

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat sich durch Beschluß vom 6. September 1961 auf Antrag der Klägerin im Einverständnis mit dem Beklagten für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Bundesverwaltungsgericht in Berlin verwiesen, weil dieses Gericht über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen Bund und Ländern im ersten und letzten Rechtszuge entscheide (§ 50 Abs. 1 Ziff. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -).

3

In dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt die Klägerin nunmehr,

den Beklagten zu verurteilen, an den Ausgleichsfonds 961 DM zuzüglich 4 % Zinsen ab 1. September 1955 zu zahlen,

4

hilfsweise,

den Rechtsstreit an ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit zu verweisen für den Fall, daß der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten für unzulässig gehalten würde.

5

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

6

Er ist mit dem Verweisungsantrag einverstanden.

7

II.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Koblenz in seinem Beschluß vom 6. September 1961 ist der Rechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit unzulässig.

8

Nach § 83 Abs. 2 VwGO ist der Verweisungsbeschluß des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 6. September 1961 zwar für das Bundesverwaltungsgericht bindend. Er bindet aber nur insoweit, als über die sachliche Zuständigkeit entschieden worden ist. Der erkennende Senat sieht sich deshalb nicht gehindert, die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit nachzuprüfen (§§ 40, 41 VwGO). Er hält ihn bei einer Streitigkeit über die Auszahlung eines nach § 290 Abs. 3 LAG auf die Bundesrepublik Deutschland - Ausgleichsfonds - übergegangenen rückständigen Rentenbetrages (Elternrente nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes) zwischen dieser und dem beklagten Land als Rechtsträger des Versorgungsamtes Koblenz, der bewilligenden Behörde, für nicht gegeben, denn es handelt sich um eine Angelegenheit der Kriegsopferversorgung, deren Entscheidung den Sozialgerichten gemäß § 51 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1239, 1326) - SGG - zugewiesen ist. Hierbei folgt er im Ergebnis und in der Begründung dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 19. Oktober 1960 - Az. 4 RJ 214/58 - = BSGE 13, 94.

9

Bei § 290 Abs. 3 LAG, auf den sich die Klägerin stützt, handelt es sich nach Wortlaut und Inhalt der Vorschrift um einen gesetzlichen Forderungsübergang - § 412 BGB - (cessio legis). Das folgt eindeutig aus § 290 Abs. 3 Halbsatz 2 LAG, der durch Art. I Nr. 45 und Art. VII des Vierten Änderungsgesetzes zum Lastenausgleichsgesetz vom 12. Juli 1955 (BGBl. I S. 403) mit Rückwirkung seit Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes eingefügt worden ist. Ein Rechtsübergang kraft Gesetzes ändert die Rechtsnatur des übergegangenen Rechts nicht. Damit bleibt auch im vorliegenden Fall ohne Rücksicht auf den Forderungsübergang nach Maßgabe des § 290 Abs. 3 LAG die Rechtsnatur des Anspruchs auf Elternrente nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes und überdies die durch sie gegebene Zuständigkeit der Sozialgerichte erhalten. Die Vorschrift des § 315 LAG steht nicht entgegen. Die durch sie angeordnete Zuständigkeit der Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit bezieht sich nur auf Streitfälle, die sich bei Durchführung der Vorschriften des Dritten Teiles des Lastenausgleichsgesetzes ergeben. Die im vorliegenden Fall nur bedeutsame Frage, ob das beklagte Land durch die seitens des Versorgungsamtes Koblenz vorgenommene Auszahlung rückständiger Beträge der Elternrente an Frau H. S. gegenüber dem Ausgleichsfonds befreit worden ist oder nicht, beurteilt sich indessen nicht nach den Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes und wird daher von § 315 LAG nicht berührt.

10

Hiermit setzt sich der erkennende Senat auch nicht in Widerspruch zu seinen Urteilenvom 22. Juni 1956 - BVerwG IV C 116.55 - = BVerwGE 3, 341, undvom 9. März 1962 - BVerwG IV C 231.58 -, denn diesen liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde. Dort bekämpfte der Empfänger von Unterhaltshilfe, gestützt auf seine rechtlichen Beziehungen zum Ausgleichsfonds, die nach seiner Auffassung seitens des Ausgleichsfonds erfolgte rechtswidrige Beanspruchung oder Vorenthaltung ihm bzw. seinem Ehegatten rückwirkend bewilligter Leistungen, die auf die Unterhaltshilfe anzurechnen waren. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben.

11

Bei dieser Sachlage war der Rechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit für unzulässig zu erklären und auf den Hilfsantrag der Klägerin im Einverständnis des beklagten Landes der Rechtsstreit gemäß § 41 Abs. 3 VwGO an das örtlich zuständige Sozialgericht zu verweisen. Eine Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem Bundesland in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung (§ 51 Abs. 1 SGG), über die gemäß § 39 Abs. 2 SGG im ersten und letzten Rechtszuge das Bundessozialgericht zu entscheiden hätte, liegt hier nicht vor.

12

Der erkennende Senat hat von seiner Befugnis gemäß § 41 Abs. 4 VwGO keinen Gebrauch gemacht und durch Urteil entschieden.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 4 VwGO.

Külz
Oswald
Dr. Müller
Klein
Clauß