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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.01.1964, Az.: BVerwG III C 5.62

Übergang von Ansprüchen auf Rentennachzahlungen auf den Ausgleichsfonds; Geltendmachung eines versicherungsrechtlichen Anspruchs gegenüber einem Versicherungsträger; Zuständigkeit der Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit bzw. der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.01.1964
Aktenzeichen
BVerwG III C 5.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 12164
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 16.06.1961 - AZ: Bf. I 122/60

Fundstelle

  • ZLA 64, 234

Amtlicher Leitsatz

Bestätigung des Urteils vom 19. September 1962 - BVerwG IV A 2.61 -.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 1964
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Uffhausen und Dr. Dodenhoff
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. Juni 1961 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Bundesrepublik Deutschland - Ausgleichsfonds - verlangt mit der Klage im Verwaltungsstreitverfahren von der beklagten Berufsgenossenschaft die Zahlung eines Betrages von 2.467 DM, da diese nach § 290 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - verpflichtet sei, eine der verstorbenen Witwe Peter zum P. durch Bescheid vom 17. September 1953 mit Wirkung vom Tode ihres Ehemannes bewilligte Witwenrente zur Tilgung einer in der Zeit vom 1. Mai 1950 bis 30. September 1955 überzahlten Unterhaltshilfe an sie abzuführen.

2

Das Landesverwaltungsgericht in Hamburg hat die Berufsgenossenschaft zur Zahlung von 666 DM verurteilt, da insoweit eine Nachzahlung vorliege, auf die der Anspruch auf den Ausgleichsfonds übergegangen sei, und die Klage im übrigen abgewiesen, da hinsichtlich geleisteter Vorschußzahlungen und der laufenden Rente nur eine Erstattungspflicht der Witwe vorliege. Auf die Berufung der Bundesrepublik und Anschlußberufung der Beklagten hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht dieses Urteil aufgehoben, das Verwaltungsstreitverfahren für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht in Hamburg verwiesen.

3

Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Bundesrepublik den Klageanspruch weiter. Sie hält das Verwaltungsstreitverfahren für zulässig und die Klage auch hinsichtlich des 666 DM übersteigenden Betrages, den sie auf 1.016 DM beschränkt, für begründet. Zur Frage des Rechtsweges trägt sie vor, der Erstattungsanspruch sei nach § 290 Abs. 3 LAG unmittelbar - durch cessio legis - auf sie übergegangen. Es handele sich also um einen lastenausgleichsrechtlichen Anspruch, für den § 315 LAG, jetzt in Verbindung mit § 190 Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO -, das Verwaltungsstreitverfahren vorschreibe; dementsprechend habe auch der erkennende Senat in seinem Urteil vom 3. September 1959 - BVerwG III C 15.58 - entschieden.

4

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er hat, ohne einen Antrag zu stellen, ausgeführt, bei Erstattungsansprüchen nach § 290 Abs. 3 LAG handele es sich nach überwiegender Meinung um den ursprünglichen Rentenanspruch des Lastenausgleichs- und zugleich Sozialversicherungsrentenberechtigten gegen den Versicherungsträger, hier die Berufsgenossenschaft. Jedoch sei der Ansicht der Vorrang zu geben, die auf die Erstattungspflicht der Berufsgenossenschaft abstelle, die sich ausschließlich nach dem Lastenausgleichsgesetz regele. Deshalb sei nach § 315 LAG das Verwaltungsstreitverfahren zulässig; die dort enthaltene besondere Regelung werde von der jüngeren und allgemeinen. Regelung des § 51 des Sozialgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1239, 1326) - SGG -, der die Entscheidung über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche den Sozialgerichten zuweise, nicht berührt.

5

Die Beklagte beantragt,

die Revision der Klägerin zurückzuweisen und der Klägerin insoweit die Kosten aufzuerlegen,

6

hilfsweise,

für den Fall der Aufhebung des Urteils vom 16. Juni 1961, die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Hamburgische Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

7

Sie ist der Auffassung, der geltend gemachte Anspruch ergebe sich aus dem Recht der Unfallversicherung und habe seinen rechtlichen Charakter nicht durch den Übergang auf den Ausgleichsfonds verloren.

8

II.

Die Revision hat keinen Erfolg.

9

Nach § 290 Abs. 3 LAG, der dem Lastenausgleichsgesetz durch Art. I Nr. 45 und Art. VII des Vierten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 12. Juli 1955 (BGBl. I S. 403) mit Rückwirkung vom Tage seines Inkrafttretens eingefügt worden ist, gehen Ansprüche auf Rentennachzahlungen, die gegenüber Trägern der Sozialversicherung geltend gemacht werden, insoweit auf den Ausgleichsfonds über, als die mit ihnen geforderten Leistungen nach § 270 LAG auf die Unterhaltshilfe anzurechnen sind oder nach Soforthilferecht anzurechnen gewesen wären. Ein solcher Übergang ändert die Rechtsnatur des übergegangenen Rechts nicht; auch die Bundesrepublik macht, wenn sie die Auszahlung von Rentenleistungen an das Ausgleichsamt fordert, einen im Sozialversicherungsrecht begründeten Anspruch geltend. Zwar behauptet die Beklagte den Untergang dieses Anspruchs durch Zahlung der Rente an die Witwe Peter zum P.. Dadurch wird aber der dennoch geltend gemachte Erstattungsanspruch ebensowenig von der sozialversicherungsrechtlichen Grundlage gelöst wie ein Schadensersatzanspruch aus Vertragsverletzung von dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Daraus folgt nach § 51 Abs. 1 SGG die Zuständigkeit der Sozialgerichte. Die Vorschrift des § 315 LAG steht dem nicht entgegen. Die hier angeordnete Zuständigkeit der Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit bezieht sich nur auf diejenigen Streitfälle, die sich bei der Durchführung der Vorschriften des Dritten Teils des Lastenausgleichsgesetzes ergeben; das sind nach seiner Überschrift Streitigkeiten über "Ausgleichsleistungen". Dazu gehört der von der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 290 Abs. 3 LAG geltend gemachte sozialversicherungsrechtliche Anspruch nicht unbedingt. § 290 Abs. 3 LAG begründet in Wahrheit keinen Anspruch, sondern setzt ihn voraus. Deshalb vermag § 315 LAG, selbst wenn er, wie der Oberbundesanwalt meint, durch die jüngere allgemeine Vorschrift des § 51 SGG nicht berührt worden wäre, die Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte nicht zu begründen. Dementsprechend haben sowohl das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 19. Oktober 1960 - 4 RJ 214/58 - (BSGE 13, 94) als auch der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 19. September 1962 - BVerwG IV A 2.61 - das Verwaltungsstreitverfahren für unzulässig erklärt. Ihnen schließt sich der erkennende Senat an. Das von der Bundesrepublik genannte Urteil des erkennenden Senats vom 3. September 1959 - BVerwG III C 15.58 - (BVerwGE 9, 124) steht nicht entgegen, weil dort nicht über den hier vorliegenden Fall der Geltendmachung eines versicherungsrechtlichen Anspruchs gegenüber einem Versicherungsträger, sondern über eine Ausgleichsleistung, nämlich darüber entschieden worden ist, ob die Verrechnung des einem Ehegatten zustehenden Anspruchs auf Rentennachzahlung mit einem Anspruch des Ausgleichsfonds auf Rückforderung von Unterhaltshilfe zulässig ist, wenn dieser Anspruch nur gegen den anderen Ehegatten besteht.

10

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.682 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz
Dr. Sieveking
Vierhaus
Bundesrichter Dr. Dodenhoff ist wegen Erkrankung am alsbaldigen Unterschreiben verhindert. Dr. Buchholz
Uffhausen