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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.03.1980, Az.: BVerwG 4 A 1.77

Stützen einer Klage auf eine Nachtragsvereinbarung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.03.1980
Aktenzeichen
BVerwG 4 A 1.77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11540
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BayVBl 1980, 473
  • SchlHA 1980, 144

Amtlicher Leitsatz

Die in Art. 104 a GG angeordnete Ausgabenverteilung betrifft nur die Arten der Verwaltungsführung, die in den Art. 83 ff. GG vorgesehen sind.

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 1980
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther, Dr. Korbmacher, Prof. Dr. Schlichter und Dr. Niehues
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Die klagende ... verlangt vom beklagten Land Schadensersatz in Höhe von rd. 20.000 DM. Sie macht geltend, daß Bedienstete des Landes sie in dieser Höhe geschädigt hätten und das Land dafür einstehen müsse.

2

Die von der Klägerin behauptete Schädigung hängt mit dem Neubau des Kraftfahrzeugbundesamtes in Flensburg zusammen. Die im Zuge dieser Baumaßnahme angefallenen Aufgaben wurden im wesentlichen von Bediensteten des Beklagten erledigt. Das erklärt sich aus dem Gesetz über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz), das in der hier interessierenden Zeit in seiner ursprünglichen Fassung vom 6. September 1950 galt (BGBl. I S. 448 - FVG 1950). Nach § 6 Abs. 5 Satz 1 dieses Gesetzes wurden damals kraft Gesetzes die "örtlichen Aufgaben der Bundesbauverwaltung ... durch Landesbehörden wahrgenommen". Die sonstigen Bauaufgaben des Bundes sollten nach § 6 Abs. 4 Satz 3 FVG 1950 der jeweiligen Landesvermögens- und Bauabteilung "übertragen" werden, "wenn eine solche Regelung im Interesse des Landes geboten" war "und überwiegende Interessen des Bundes nicht" entgegenstanden. Die in § 6 FVG 1950 vorgesehene Übertragung ist im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten durch ein Verwaltungsabkommen vom 19. Juli/5. August 1954 erfolgt. In diesem Abkommen wurden Haftungsfragen nicht geregelt. Der Abschnitt "Kosten" sah vielmehr vor, daß der Bund dem Beklagten die durch die Übernahme der Bundesaufgaben entstehenden Kosten nach Maßgabe einer besonderen Vereinbarung erstatten sollte. Im Anschluß an eine "Vereinbarung über die Entschädigung des Landes Schleswig-Holstein für die Erledigung von Bauaufgaben des Bundes" vom 7./20. August 1964, mit der sich die Parteien über die Erstattung der persönlichen und sächlichen Verwaltungskosten geeinigt hatten, kam es nach langjährigen Verhandlungen am 10./28. Juni 1960 zu einer die Haftung betreffenden "Nachtragsvereinbarung", in der es wie folgt heißt:

"Für Schäden, die dem Bund aus fehlerhaftem Verhalten von Landesbediensteten entstehen, leistet das Land in dem Umfang Ersatz, wie es seinerseits bei entsprechenden Schäden im eigenen Aufgabenbereich nach den maßgeblichen Vorschriften und Anwendungsgrundsätzen Ersatz erlangt."

3

Die Klägerin behauptet: Bedienstete des beklagten Landes hätten sie, die Klägerin, im Jahre 1962 dadurch geschädigt, daß sie einen den Sielleitungsbau betreffenden Zusatzauftrag zu um 20.675,63 DM überhöhten Kosten erteilten. Ein weiterer Fehler liege darin, daß der zuständige Beamte später, nämlich im März 1971, die in diesem Zusammenhang gegen den Architekten Fischer entstandenen Ansprüche habe verjähren lassen, obgleich er die Haftung des Architekten spätestens zu dieser Zeit klar habe erkennen können. Für beide Fehler und damit für den Schaden müsse das beklagte Land einstehen. Zumindest sei es verpflichtet gewesen, gegen die fraglichen Bediensteten vorzugehen, um von ihnen Ausgleich zu erlangen. Daß dies mittlerweile wegen des Eintritts der Verjährung keinen Erfolg mehr verspreche, gehe zu seinen Lasten.

4

Die Klägerin beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin 20.675,63 DM nebst 7 % Zinsen seit dem 27. Mai 1976 zu zahlen.

5

Das beklagte Land bittet um Klageabweisung. Es tritt dem Klagevorbringen in allen Punkten entgegen.

6

II.

Die Klage muß abgewiesen werden. Sie ist zwar zulässig, jedoch unbegründet.

7

Die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges ergibt sich aus § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach der Behauptung der Klägerin soll das beklagte Land zum Schadensersatz verpflichtet sein, weil bestimmte Bedienstete die ihnen obliegenden hoheitlichen Aufgaben des Bundes unzureichend wahrgenommen haben. Das damit behauptete Rechtsverhältnis gehört, wie keiner Ausführung bedarf, dem öffentlichen Recht an; es ist auch von nichtverfassungsrechtlicher Art. Die Zuweisung der Sache an ein anderes Gericht (§ 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO) käme allenfalls in Betracht, wenn und soweit der Klägerin einschlägige Ansprüche aus Amtshaftung zustehen könnten (vgl. Art. 34 Satz 3 GG). Das ist nicht der Fall. Ansprüche aus Amtshaftung scheiden bei der gegebenen Sachlage schon deshalb aus, weil die Bediensteten des Beklagten jedenfalls keine Amtspflichten verletzt haben, die ihnen im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber der Klägerin oblagen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 9. Januar 1958 - III ZR 95/56 - BGHZ 26, 232 [234 f.]).

8

Das Bundesverwaltungsgericht ist nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zur Entscheidung erstinstanzlich zuständig. Es handelt sich, wie bereits bemerkt, um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen der klagenden ... und dem beklagten Land. § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist allerdings einschränkend auszulegen (s. dazu Urteil vom 30. Juli 1976 - BVerwG IV A 1.75 - Buchholz 310 § 50 VwGO Nr. 6 S. 1 [3]): Die Vorschrift ist ungeachtet ihres Wortlauts nur auf Streitigkeiten anzuwenden, die "sich in ihrem Gegenstand einem Vergleich mit den landläufigen Verwaltungsstreitigkeiten entziehen" (Urteil vom 30. Juli 1976 a.a.O.). Auch diese Voraussetzung ist jedoch erfüllt. Die vorliegende Klage zielt der Sache nach auf eine "Abgrenzung der beiderseitigen Hoheitsbefugnisse" für einen bestimmten Bereich. Streitigkeiten mit einem solchen Ziel bzw. einem solchen Gegenstand fallen unter § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO (vgl. Urteil vom 30. Juli 1976 a.a.O.).

9

Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen Ansprüche des mit der Klage behaupteten und verfolgten Inhalts gegen das beklagte Land nicht zu.

10

Was zunächst Ansprüche aus Vertrag anlangt, fragt sich in erster Linie, ob die Klage mit Erfolg auf die Nachtragsvereinbarung vom Juni 1968 gestützt werden kann. Das muß verneint werden.

11

Die Würdigung dieser Nachtragsvereinbarung erfordert eine Differenzierung deshalb, weil das Fehl verhalten, aus dem die Klägerin Ansprüche herzuleiten versucht, zum Teil vor und zum Teil nach dem Abschluß der Nachtragsvereinbarung - nämlich einmal im Jahre 1962 und zum anderen im Jahre 1971 - geschehen sein soll. Die Frage, ob die Nachtragsvereinbarung vom Juni 1968 einschlägige Ansprüche der Klägerin begründet, stellt sich allein für die Vorgänge im Jahre 1971. Denn die Möglichkeit, daß mit dieser Vereinbarung vertragliche Ansprüche auch noch für Vorfälle der vorangegangenen Zeit - hier: aus dem Jahre 1962 - geschaffen werden sollten, scheidet ohne weiteres aus.

12

Zu prüfen ist demnach, ob die in der Nachtragsvereinbarung enthaltene Abrede, bezogen auf das angebliche Fehl verhalten von 1971, die Klage rechtfertigt. Das trifft nicht zu, und zwar schon deshalb nicht, weil das beklagte Land auf Grund jenes angeblichen Fehlverhaltens unstreitig nichts "erlangt" hat, die Nachtragsvereinbarung darauf aber abstellt: Die Vereinbarung verpflichtet das beklagte Land nur insofern, als es ihm auferlegt, an die Klägerin abzuführen, was es auf Grund eines fehlerhaften Verhaltens von Landesbediensteten selbst "erlangt" hat.

13

Es mag offenbleiben, ob der Wortlaut der Vereinbarung in diesem Sinne eindeutig ist. Auch wenn sich das bezweifeln lassen sollte, bleibt gesichert, daß die Vereinbarung so ausgelegt werden muß. Die Maßgeblichkeit des Umstandes, ob das Land (tatsächlich) etwas "erlangt" hat oder nicht, entspricht nämlich dem Inhalt der beim Vertragsschluß abgegebenen Erklärungen: Die Bundesländer haben in ihren langjährigen Verhandlungen mit der Klägerin stets mehr oder weniger klar den Standpunkt vertreten, daß einzig eine solche Verpflichtung zur Auskehrung des etwa Erlangten von ihnen übernommen werden solle. Das hat der Finanzminister des beklagten Landes in einem an den Bundesschatzminister gerichteten Schreiben vom 10. Juni 1968 ausdrücklich bekräftigt. In diesem Schreiben, dem die Ausfertigung der vom Finanzminister des Landes zunächst einseitig unterzeichneten Nachtragsvereinbarung beigefügt war, heißt es über den Inhalt der Vereinbarung u.a. wie folgt:

"Dem Bund erwächst mit dem Abschluß der Vereinbarung kein Recht, das jeweilige Land unmittelbar in Anspruch zu nehmen. Die Vereinbarung soll lediglich dazu dienen, die Durchsetzung eines Schadensersatzanspruches gegen die betroffenen Verwaltungsangehörigen durch das Land überhaupt zu ermöglichen. ..." (Nr. 1).

"Das Land hat dem Bund nur in dem Umfang Ersatz zu leisten, wie es selbst in dem konkreten Fall von seinen Landesbediensteten tatsächlich Ersatz erlangt. ..." (Nr. 2).

"Lehnt das Land es gegen den Willen des Bundes ab, einen Bediensteten in Anspruch zu nehmen, weil es etwa fürsorgerechtliche Gründe für gegeben erachtet oder ein Vorgehen gegen den Verwaltungsangehörigen nicht für erfolgversprechend ansieht, dann kann der Bund aus der Haftungsvereinbarung keine Ansprüche gegen das Land herleiten" (Nr. 6).

14

Der Bundesschatzminister hat die Vereinbarung am 28. Juni 1968 in Kenntnis dieses Begleitschreibens unterzeichnet. Das bedeutet in seiner rechtlichen Würdigung: Das beklagte Land hat durch das Begleitschreiben vom 10. Juni 1968 unmißverständlich offengelegt, wie es den Wortlaut der Nachtragsvereinbarung verstanden wissen wollte. Dies war der erkennbare und deshalb maßgebende "wirkliche Wille" (vgl. § 133 BGB und zur entsprechenden Anwendbarkeit dieser Vorschrift im öffentlichen Recht das Urteil vom 17. Oktober 1975 - BVerwG IV C 66.72 - BVerwGE 49, 244 [BVerwG 17.10.1975 - IV C 66/72] [247]). Damit war der rechtliche Gehalt der vom beklagten Land abgegebenen Willenserklärung festgelegt. Die Klägerin konnte nur dies annehmen und dadurch einen Vertrag dieses Inhalts zustande kommen lassen, oder sie konnte ablehnen und damit dieses Angebot zum Scheitern bringen. Selbst wenn also der Bundesschatzminister der im Begleitschreiben zum Ausdruck kommenden Auslegung widersprochen und seinerseits den Standpunkt wiederholt hätte, den er in den vorangegangenen Verhandlungen vornehmlich eingenommen hatte, hätte dies zu einen Einigungsmangel geführt, so daß dann der Vertrag nicht zustande gekommen wäre und die Klägerin aus diesem Grunde Ansprüche aus ihm nicht herleiten könnte (vgl. § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Bundesschatzminister hat jedoch seinerzeit nicht einmal protestiert, sondern er hat die Vertragsurkunden unterzeichnet, ohne gegenüber dem Beklagten eine zusätzliche Erklärung abzugeben. Dieses Verhalten konnte das beklagte Land nur dahin verstehen, daß sich die Klägerin - was sich im übrigen in einem Rundschreiben des Bundesschatzministers vom 5. Oktober 1966 mindestens schon angedeutet hatte - auf eine Nachtragsvereinbarung des in dem Begleit schreiben vom 10. Juni 1968 beschriebenen Inhalts einlassen wolle. Dementsprechend ist die Vereinbarung mit ("nur") diesem Inhalt zustande gekommen; sie vermag folglich die vorliegende Klage nicht zu rechtfertigen.

15

Für das - der Nachtragsvereinbarung von 1968 vorausgegangene - angebliche Fehlverhalten von 1962 haftet das beklagte Land gleichfalls nicht auf Grund Vertrages (oder doch vertragsähnlich). Ob insoweit möglicherweise zu erwägen sein könnte, daß das Finanzverwaltungsgesetz von 1950 mit seiner Anordnung der Aufgabenübertragung (§ 6 Abs. 5 Satz 1 FVG 1950) sinngemäß auch irgendeine Art von Haftung der Bundesländer geschaffen oder daß doch das Verwaltungsabkommen vom Juli/August 1954 eine Häftling hinzugefügt hat, mag auf sich beruhen. Darauf kommt es nicht an. Denn selbst wenn die Rechtslage - sei es kraft des Finanzverwaltungsgesetzes von 1950, sei es kraft des Verwaltungsabkommens von 1954 - seinerzeit für die Klägerin günstiger und die "Haftung" der Länder damals nicht so radikal auf eine Pflicht lediglich zur Auskehrung des etwa Erlangten beschränkt gewesen sein sollte, würde sich das mit dem Zustandekommen der Nachtragsvereinbarung vom Juni 1968 mit Auswirkung auch auf die Vorfälle der vorangegangenen Zeit geändert haben. Nach dem gesamten Zusammenhang kann nämlich kein Zweifel daran sein, daß mit dem Abschluß der Nachtragsvereinbarung sozusagen "reiner Tisch" gemacht und die Wahrnehmung der fraglichen Bundesaufgaben nunmehr generell und umfassend auf diese Grundlage gestellt werden sollte. Sie aber gibt, wie gezeigt, Ansprüche des mit der Klage geltend gemachten Inhalts nicht her.

16

Ebensowenig läßt sich die Klage mit Erfolg auf einen gesetzlichen Anspruch stützen. Es ist keine gesetzliche Vorschrift ersichtlich, die das beklagte Land verpflichtete, unter Voraussetzungen der hier zur Erörterung stehenden Art für ein Fehlverhalten seiner Bediensteten einzustehen bzw. Ersatzansprüche gegen Landesbedienstete zugunsten der klagenden Bundesrepublik durchzusetzen. Insbesondere der von der Klägerin angeführte Art. 104 a Abs. 5 Satz 1 GG begründet eine solche Verpflichtung nicht.

17

Art. 104 a GG ist am 1. Januar 1970 in Kraft getreten und daher in der vorliegenden Sache allenfalls für das angebliche Fehlverhalten von 1971 einschlägig (vgl. Art. II des 21. Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 12. Mai 1969 - BGBl. I S. 359 und dazu das Urteil vom 13. Februar 1976 - BVerwG VII A 4.73 - Buchholz 11 Art. 104 a GG Nr. 2 S. 1 [3]). Der fünfte Absatz dieser Vorschrift bestimmt, daß der Bund und die Länder "im Verhältnis zueinander für eine ordnungsgemäße Verwaltung" haften (Satz 1, 2. Halbsatz). Darauf läßt sich die vorliegende Klage möglicherweise schon deshalb nicht stützen, weil Art. 104 a Abs. 5 Satz 2 GG eine nähere Regelung durch Bundesgesetz vorsieht, eine solche Regelung bisher aber fehlt. Das braucht indes nicht vertieft zu werden. Die Berufung auf Art. 104 a Abs. 5 Satz 1, 2. Halbsatz GG muß bereits aus einem anderen Grunde scheitern. Art. 104 a Abs. 5 Satz 1, 2. Halbsatz GG begründet für das Verhältnis zwischen dem Bund und den Ländern nicht ganz allgemein eine "Haftung" für ordnungsgemäße Verwaltung. So etwas anzunehmen, widerspräche der - untergeordneten - Stellung dieser Vorschrift im Abschnitt "Das Finanzwesen" (Art. 104 a ff. GG) und dem dort die "Ausgabenverteilung" und "Finanzhilfen" behandelnden Art. 104 a GG. Außerdem macht die Anknüpfung dieses zweiten Halbsatzes mit einem "und" deutlich, daß es sich um nicht mehr als eine Ergänzung des vorangehenden ersten Halbsatzes handelt:

"Der Bund und die Länder tragen die bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben" (1. Halbsatz), und diese Art der Kostenverteilung erstreckt sich darauf, daß der Bund und die Länder in ihrem Verhältnis zueinander auch für die Kosten aufzukommen haben, die durch Ersatzpflichten entstehen (2. Halbsatz).

18

Die Regelung in Art. 104 a Abs. 5 Satz 1 GG insgesamt ergänzt, was in den vorangehenden Absätzen des Art. 104 a GG - namentlich in dessen erstem und zweitem Absatz - bestimmt ist:

19

Zu Art. 104 a Abs. 1 GG

("Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, ...")

20

wird durch Abs. 5 Satz 1 klargestellt, daß dies auch für die Verwaltungs-(und Haftungs-)kosten gilt;

21

zu Art. 104 a Abs. 2 GG

("Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben")

22

wird durch Abs. 5 Satz 1 - im Sinne einer Durchbrechung zugunsten des Bundes - erreicht, daß auch bei der Bundesauftragsverwaltung (Art. 85 GG) die Verwaltungskosten die Länder treffen und diese im Verhältnis zum Bund für eine ordnungsmäßige Verwaltung haften. Diese Anknüpfung des Art. 104 a Abs. 5 Satz 1 GG an die vorangehenden Absätze bedeutet, daß der Anwendungsbereich des fünften Absatzes nicht über den der vorangehenden Absätze hinausreicht. Deren Anwendungsbereich erschöpft sich jedoch (insoweit) in einer gleichsam kostenrechtlichen Ergänzung des grundgesetzlichen Erstens der Länder- und der Bundesverwaltung (Art. 83 ff. GG). Für die Bestandteile dieses Systems - für die landeseigene Verwaltung, für die Landesverwaltung im Auftrag des Bundes und für die bundeseigene Verwaltung - ordnet Art. 104 a GG die "Ausgabenverteilung". Wird die Verwaltung (zulässigerweise) in einer davon abweichenden Art geführt, so greift die in Art. 104 a GG vorgesehene "Ansgabenverteilung" nicht ein. Das ist nur sinnvoll. Denn es fehlt an einem vernünftigen Grund, weshalb das Verfassungsrecht, wenn und soweit es schon eine Verwaltungsführung "sui generis" erlaubt, durch zwingende Regelungen wie die des Art. 104 a Abs. 5 Satz 1 GG ("Kostenerstattungsverbot"; s. Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz Art. 104 a Rdnrn. 59 a f.) verfassungsrechtlich zu einer Ausgabenverteilung zwingen sollte, die der besonderen Art der Verwaltungsführung nicht angepaßt ist und sich ihr auch nicht anpassen läßt.

23

Daraus folgt, daß Art. 104 a Abs. 5 Satz 1 GG für die Haftung bei einer vertraglichen Übertragung von Bauaufgaben des Bundes auf Landesbehörden (§ 6 Abs. 4 Satz 3 PVG 1950, jetzt § 8 Abs. 7 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 30. August 1971 - BGBl. I S. 1426) nichts hergibt. Diese Übertragung ist eine zulässige, im Grundgesetz selbst jedoch nicht vorgesehene Modifikation der bundeseigenen Verwaltung. Für sie setzt der Art. 104 a GG keine bestimmte Art der "Ausgabenverteilung" fest.

24

Sonstige gesetzliche Anspruchsgrundlagen sind nicht erkennbar. Ob ein Land, wenn es z.B. in geradezu schikanöser Weise oder unter ähnlich qualifizierten Voraussetzungen Ansprüche verjähren läßt, die es zugunsten des Bundes verfolgen könnte, gegen den sog. Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens (vgl. zu ihm etwa BVerfG, Urteil vom 30. Juli 1958 - 2 BvG 1/58 - BVerfGE 8, 122 [140]) verstoßen und dies zu einer Ersatzpflicht führen kann, bedarf aus Anlaß der vorliegenden Klage keiner Erörterung. Ein Fall, der auch nur entfernt derartige Voraussetzungen erfüllt, liegt nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nicht vor.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.675,63 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues