Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.02.1976, Az.: BVerwG VII A 4.73
Regelung zur Begründung von Bundeszuständigkeiten im Verwaltungsbereich im Grundgesetz (GG); Bestehen eines aktuellen sachlichen Zusammenhangs mit einem Amtshaftungsanspruch als Voraussetzung für eine Eröffnung des Rechtswegs zu den Verwaltungsgerichten; Erschöpfende Regelung der Zulässigkeit der Auftragsverwaltung im Bereich der gesetzesfreien Verwaltung im GG; Kennzeichnung der Organleihe durch Ermächtigung und Beauftragung des Organs eines Rechtsträgers zur Wahrnehmung eines Aufgabenkomplexes eines anderen Rechtsträgers; Weisungsunterworfenheit eines entliehenen Organs gegenüber dem Organ des Entleihers und Zurechnung der Tätigkeiten des entliehenen Organs an das Entleiherorgan; Haftung i.R.v. § 839 BGB im Außenverhältnis
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.02.1976
- Aktenzeichen
- BVerwG VII A 4.73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 15956
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1977, 224 (Kurzinformation)
- DokBer A 1976, 205
- DÖV 1976, 319-321 (Volltext mit amtl. LS)
- GemTag 1977, 93
- MDR 1976, 786-787 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1976, 1468-1470 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 28, 26 - 31
- VkBl 1976, 804
Amtlicher Leitsatz
Stellt die Bundesrepublik Deutschland eine Bundesbehörde einem Land zur Erledigung von Landes auf gaben in Form der Organleihe zur Verfügung, so ist jedes Handeln der Bundesbehörde und ihrer Bediensteten bei der Wahrnehmung von Landes auf gaben dem Land zuzurechnen.
- Organleihe -
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 1976
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner, Dr. Heddaeus, Klamroth und Willberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Das klagende Land trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Nach einem Schiffsunfall im Hafen ... im Juni 1963 nahm die Eigentümerin des beschädigten Schiffes neben einem Dritten auch das klagende Land wegen schuldhafter Verletzung der Verkehrs Sicherungspflicht in Anspruch. Nachdem das Landgericht Aurich durch rechtskräftiges Grundurteil vom 27. November 1968 - II O 31/67 - die gesamtschuldnerische Haftung des Dritten und des Landes Niedersachsen zu 2/3 für gerechtfertigt erklärt hatte, schlossen die Parteien jenes Rechtsstreits einen Vergleich, nach welchem das klagende Land an die Schiffseignerin 155.000,- DM zahlen sollte. Unter Berufung darauf, daß das Wasser- und Schiffahrtsamt Emden, dessen Bediensteten die dem Land Niedersachsen zugerechnete Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zur Last gelegt worden war, eine Bundesbehörde ist, die nach der zwischen den Beteiligten geschlossenen "Verwaltungsvereinbarung über die Wahrnehmung von Landesaufgaben im Küstengebiet innerhalb des Landes Niedersachsen" vom 1. Juli/17. November 1952 (Nds.MBl. 1953 S. 27) Landesaufgaben im Hafen von ... wahrnimmt, verlangt das klagende Land von der Beklagten Erstattung des geleisteten Schadensbetrags.
Mit der Klage macht das klagende Land einen Teilbetrag dieser Forderung geltend. Es trägt vor: Da zu den von der Beklagten übernommenen Landesaufgaben auch die Gewährleistung der Verkehrssicherungspflicht im Hafen von E. gehöre, habe ihm die Beklagte für die schuldhafte Verletzung dieser Pflicht durch ihre Bediensteten nach Art. 104 a Abs. 5 GG in Verbindung mit der Verwaltungsvereinbarung einzustehen. Die Behörden der Beklagten, die Wasser- und Schiffahrtsämter und die Wasser- und Schiffahrtsdirektion A., nähmen die Landesaufgaben im Küstengebiet im Rahmen einer vereinbarten Auftragsverwaltung wahr. Das durch Verwaltungsvereinbarung begründete Rechtsverhältnis sei entsprechend der grundgesetzlichen Auftragsverwaltung zu behandeln, bei der ein mit Auftragsangelegenheiten betrautes Land bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch seine Bediensteten ebenfalls selbst hafte, weil die Auftragsverwaltung insoweit als echte Landesverwaltung angesehen werde. Die Wasser- und Schiffahrtsämter der Beklagten seien nicht in die niedersächsische Behördenorganisation eingegliedert. Die Beklagte werde in der unteren Verwaltungsstufe unmittelbar durch ihre Wasser- und Schiffahrtsämter in verdeckter Stellvertretung und - im Regierungsbezirk A. - in der weisungsberechtigten mittleren Verwaltungsstufe, in der die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Aurich ohne Eingliederung in eine Landesbehörde lediglich unter der Bezeichnung "Der Regierungspräsident - Wasser- und Schiffahrtsverwaltung -" handele, in offener Stellvertretung tätig. Sie habe die umfassende Einwirkungsmöglichkeit auf ihre Bediensteten. Die. Verwaltungsvereinbarung gebe nichts dafür her, daß es - das klagende Land - den Schadensersatzbetrag selbst zu tragen habe; denn die ihm nach § 5 Abs. 1 Satz 2 zugewiesenen Aufwendungen beträfen nicht Schadensersatzleistungen, sondern Ausgaben für laufende Unterhaltungsarbeiten. Vielmehr belege gerade die Verwaltungsvereinbarung den Klageanspruch. In diese sei nämlich eine von der Beklagten ausdrücklich vorgeschlagene Regelung, nach der das Land dem Bund Schadensbeträge zu erstatten habe, soweit dieser bei der Ausübung der ihm übertragenen Landes auf gaben für ein Verschulden seiner Bediensteten einstehen müsse, bewußt nicht aufgenommen worden. Daraus folge, daß die Beklagte selbst für Schäden zu haften habe, die durch Verschulden ihrer Bediensteten bei der Ausübung der nach § 1 der Verwaltungsvereinbarung von ihr wahrzunehmenden Aufgaben entstanden seien. Nach allem bleibe es bei der vollen Haftung der Beklagten aus dem öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnis. Selbst wenn aber durch die Verwaltungsvereinbarung keine Auftragsverwaltung, sondern eine Organleihe begründet worden sei, ergebe sich nichts anderes; die im Außenverhältnis begründete Haftung der Beklagten als Anstellungskörperschaft für die Pflichtverletzung ihrer Bediensteten müsse auch im Innenverhältnis berücksichtigt werden.
Das klagende Land beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an es 25.100,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28. Dezember 1973 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach ihrer Auffassung gibt es für den Klageanspruch keine Rechtsgrundlage. Die Verwaltungsvereinbarung, die keine Bestimmung über Schadensersatzleistungen enthalte, habe zwischen den Beteiligten keine verfassungsrechtlich unzulässige "umgekehrte" Auftragsverwaltung, sondern eine Organleihe begründet. Die dem klagenden Land zur Erfüllung von Landesaufgaben zur Verfügung gestellten Bundesbehörden seien insoweit in die niedersächsische Landesverwaltung eingegliedert und erfüllten die Landesaufgaben nach Weisung der übergeordneten Landesbehörden als echte Landesverwaltung. Die Verantwortung bei der Erfüllung der Landes auf gaben liege in gleicher Weise bei dem klagenden Land, wie es bei der Aufgabenerfüllung durch dessen eigene Behörden der Fall wäre. Die ursprünglich zwischen den Beteiligten im Gespräch gewesene "Haftungsfreistellungsklausel" zu ihren Gunsten hätte daher ohnehin nur klarstellende Bedeutung haben können; im übrigen sei allein maßgebend, was in der Verwaltungsvereinbarung seinen Niederschlag gefunden habe. Art. 104 a Abs. 5 GG könne nicht Anspruchsgrundlage sein, weil diese Bestimmung erst Jahre nach der behaupteten Pflichtverletzung in das Grundgesetz aufgenommen worden sei und außerdem vor Erlaß des darin vorgesehenen Bundesgesetzes nicht feststehe, ob auch Fälle der vorliegenden Art einzubeziehen seien.
II.
Die Klage kann keinen Erfolg haben.
1.
Die Klage ist zulässig.
Der Verwaltungsrechtsweg ist gegeben. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, die nicht durch eine außerhalb der Verwaltungsgerichtsordnung stehende bundesgesetzliche Regelung einem anderen Gericht zugewiesen ist (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen einer der in der Verwaltungsgerichtsordnung selbst vorgesehenen Ausnahmen von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor. Die dritte Alternative des § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO, nach der für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten der ordentliche Rechtsweg vorgesehen ist, setzt einen aktuellen sachlichen Zusammenhang mit einem Amtshaftungsanspruch voraus (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwGE 37, 231 [238]; Urteil vom 29. Mai 1973 - BVerwG VII C 2.72 - DÖV 1974, 133 f. = Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 125; Beschluß vom 26. Oktober 1973 - BVerwG VII B 53.73 -; vgl. ferner BGHZ 43, 34 [40 f.]; 43, 269 [277 f.]), der ersichtlich nicht gegeben ist.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO.
2.
Die Klage ist nicht begründet.
Der geltend gemachte Anspruch findet weder in Art. 104 a Abs. 5 GG (a) noch in der zwischen den Beteiligten geschlossenen Verwaltungsvereinbarung (b) noch in den Rechtsinstituten der positiven Vertragsverletzung (c) oder des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs (d) eine Grundlage. Sonstige Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.
a)
Art. 104 a Abs. 5 Satz 1 GG, wonach Bund und Länder im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung haften, kann den Klageanspruch nicht rechtfertigen. Diese Bestimmung ist erst Jahre nach dem Fehlverhalten, für das die Beklagte in Anspruch genommen werden soll, durch das 21. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Finanzreformgesetz) vom 12. Mai 1969 (BGBl. I S. 359) in das Grundgesetz eingefügt worden. Anhaltspunkte dafür, daß sie ein vor ihrem Inkrafttreten am 1. Januar 1970 (Art. II des Finanzreformgesetzes) liegendes Verwaltungsfehlverhalten erfassen könnte, sind nicht ersichtlich.
Die Regelung gegenseitiger Haftung zwischen Bund und Ländern für eine ordnungsmäßige Verwaltung in Art. 104 a Abs. 5 GG bedeutet auch nicht etwa die bloße Klarstellung einer schon vorher dem Grundgesetz zu entnehmenden Rechtslage; sie hat vielmehr konstitutiven Charakter (vgl. auch Vogel-Kirchhof, Kommentar zum Bonner Grundgesetz, Ergänzungslieferung 1971, RdNr. 158 zu Art. 104 a). Soweit Art. 108 Abs. 4 Satz 2 a.F. GG bestimmte, daß die Länder mit ihren Einkünften für die ordnungsmäßige Verwaltung der dem Bund zufließenden Steuern haften sollten, handelte es sich um eine auf den Bereich der Steuerauftragsverwaltung beschränkte Sonderregelung, die ihre Grundlage in der besonderen Ordnung der Finanzverwaltung hatte. Sie war nicht Ausdruck eines dem System des Grundgesetzes zu entnehmenden allgemeinen Rechtssatzes, sondern stellte eine weder einer ausdehnenden Auslegung noch einer entsprechenden Anwendung in bezug auf die sonstige Auftragsverwaltung zugängliche Ausnahmevorschrift dar (vgl. BVerwGE 12, 253 [254] = MDR 1961, 790 = DÖV 1961, 545; Vogel-Kirchhof, a.a.O.; Sturm, DÖV 1966, 256 [258]).
b)
Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus der zwischen den Beteiligten geschlossenen Verwaltungsvereinbarung über die Wahrnehmung von Landesaufgaben im Küstengebiet innerhalb des Landes Niedersachsen vom 1. Juli/17. November 1952 (Nds. MBl. 1953 S. 27).
Nach dieser Verwaltungsvereinbarung trägt die Beklagte die persönlichen und sächlichen Verwaltungsausgaben für die Landesaufgaben, die die von ihr zur Verfügung gestellten Behörden wahrnehmen (§ 5 Abs. 1 Satz 1), jedoch vergütet ihr das klagende Land hierfür einen nach Anhörung der Rechnungshöfe beider Seiten als Pauschale zu vereinbarenden jährlichen Verwaltungskostenbeitrag (§ 6 Abs. 1). Die übrigen Aufwendungen trägt das klagende Land (§ 5 Abs. 1 Satz 2). Mit Recht gehen die Beteiligten davon aus, daß Schadensersatzleistungen nicht zu den persönlichen und sächlichen Verwaltungsausgaben nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung gehören. Die Begriffe persönliche und sächliche Verwaltungsausgaben entstammen dem Haushaltsrecht (vgl. Wirtschaftsbestimmungen für die Reichsbehörden vom 11. Februar 1929 - RWB -, Anlage 2 [§ 54 Abs. 7 RWB] Eingliederungsplan [RMinBl. S. 49]; Niedersächsischer Haushaltsplan für das Rechnungsjahr 1954, Einzelplan 08, Kapitel 0852, Erl. zu Titel 220 Verwaltungskostenerstattung; siehe jetzt § 10 Abs. 3 Nr. 2 Haushaltsgrundsätzegesetz, § 13 Abs. 3 Nr. 2 Bundeshaushaltsordnung; Vogel-Kirchhof, a.a.O., RdNr. 154 zu Art. 104 a) und sind, wie auch § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 bestätigt, in ihrer bei Vertragsabschluß geltenden haushaltsrechtlichen Bedeutung in die Verwaltungsvereinbarung eingegangen. Sie bezeichnen danach nur diejenigen Ausgaben, die für den Betrieb und die Erhaltung des Verwaltungsapparats - hier also der Wasser- und Schiffahrtsämter und der Wasser- und Schiffahrtsdirektion A., soweit diese Behörden Landes auf gaben wahrnehmen, - erforderlich sind (vgl. Eingliederungsplan zu den RWB a.a.O.; Vogel-Kirchhof, a.a.O., RdNr. 154 zu Art. 104 a).
Ob Schadensersatzleistungen zu den nach § 5 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsvereinbarung vom klagenden Land zu tragenden übrigen Aufwendungen, die sich jedenfalls in erster Linie auf Unterhaltungs- und Ausbesserungsarbeiten an den Hafenanlagen beziehen, zu rechnen sind, erscheint zweifelhaft, kann aber dahingestellt bleiben; denn die Verwaltungsvereinbarung enthält jedenfalls keine Bestimmung, nach der solche Leistungen die Beklagte zu tragen hätte. Schon deshalb kann, im hier zu prüfenden Zusammenhang auch dem vom klagenden Land herangezogenen Umstand, daß die von der Beklagten seinerzeit vorgeschlagene Aufnahme einer Erstattungsklausel zugunsten des Bundes in die Verwaltungsvereinbarung an seinem Widerspruch gescheitert sei, keine Bedeutung zukommen.
c)
Als Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung läßt sich der Klageanspruch ebenfalls nicht rechtfertigen, und zwar auch dann nicht, wenn von der entsprechenden Anwendbarkeit der hierzu für bürgerlichrechtliche Vertragsverhältnisse entwickelten Grundsätze auf öffentlich-rechtliche Verträge sowie ferner zugunsten des klagenden Landes davon ausgegangen wird, daß der Schiffsunfall im Hafen von E. im Juni 1963 auch auf ein als schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zu wertendes Verhalten von Angehörigen des Wasser- und Schiffahrtsamts E. zurückzuführen ist. Auch unter diesen Voraussetzungen liegt nämlich angesichts der Rechtslage, die durch die zwischen den Beteiligten abgeschlossene Verwaltungsvereinbarung begründet worden ist, keine Pflichtverletzung vor, die im Verhältnis zum klagenden Land der Beklagten zugerechnet werden könnte.
Entgegen der Auffassung des klagenden Landes ist zwischen den Beteiligten keine - gegenüber der im Grundgesetz vorgesehenen umgekehrte - Auftragsverwaltung vereinbart worden; eine solche wäre im übrigen auch nicht zulässig gewesen, weil auch für den Bereich der gesetzesfreien Verwaltung die Zuständigkeiten des Bundes im Grundgesetz erschöpfend geregelt und eine Kompetenzverschiebung auch mit Zustimmung der Beteiligten nicht zulässig ist (vgl. BVerfGE 32, 145 [156]; 39, 96 [109]), das Grundgesetz aber für den von der Verwaltungsvereinbarung betroffenen Verwaltungsbereich die Möglichkeit zur Begründung von Bundeszuständigkeiten nicht vorsieht. Vielmehr ist eine Organleihe in der Weise begründet worden, daß die dem klagenden Land von der Beklagten - teilweise - zur Verfügung gestellten Bundesbehörden, soweit sie Landes auf gaben wahrnehmen, unter der Verwaltungsherrschaft des klagenden Landes in jeder Einsicht ebenso reine Landesverwaltung ausüben und repräsentieren, wie wenn es sich um eigene Behörden des klagenden Landes handeln würde. Daher fällt ein etwaiges Fehl verhalten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Landesaufgaben in den durch die Verwaltungsvereinbarung unverändert gebliebenen Verantwortungsbereich des klagenden Landes, nicht aber in den der Beklagten.
Das hergebrachte Rechtsinstitut der Organleihe (vgl. BVerfGE 32, 145 [154]) ist dadurch gekennzeichnet, daß das Organ eines Rechtsträgers ermächtigt und beauftragt wird, einen Aufgabenkomplex eines anderen Rechtsträgers wahrzunehmen, weil der letztere auf der betreffenden Verwaltungsebene aus Zweckmäßigkeitsgründen kein eigenes Organ gebildet hat (vgl. Wolff, Verwaltungsrecht II, 3. Aufl. 1970, § 75 I a 1 beta, S. 59 und § 77 IV c, S. 110). Das entliehene Organ wird als Organ des Entleihers tätig, dessen Weisungen es unterworfen ist und dem die von diesem Organ getroffenen Maßnahmen und Entscheidungen zugerechnet werden (vgl. BVerwGE 17, 87 [91]; Wolff-Bachof, Verwaltungsrecht I, 9. Aufl. 1974, § 4 I c 2 gamma, S. 29; von Unruh in von Münch, Besonderes Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 1972, S. 83 ff. [103]).
Nach dem Inhalt der Verwaltungsvereinbarung von 1952 sind im vorliegenden Fall alle Merkmale einer Organleihe gegeben. Während § 1 noch allgemein von der Beauftragung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung der Beklagten spricht, verdeutlichen die folgenden Regelungen, insbesondere in den §§ 2 und 3, daß es sich nicht um einen Auftrag an die Beklagte handelt, Landesaufgaben wahrzunehmen, sondern daß die Beklagte dem klagenden Land lediglich gestattet, sich der in der Vereinbarung näher bezeichneten Bundesbehörden in eigener Verantwortung und nach eigenen Weisungen bei der Erfüllung bestimmter Landes auf gaben zu bedienen. Nach § 2 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung werden die Landesaufgaben in der unteren Verwaltungsstufe von den Wasser- und Schiffahrtsämtern im Auftrag des Landes und nach den Weisungen der zuständigen Mittelbehörden wahrgenommen. Die betreffenden Landesaufgaben der Mittelbehörden werden nur im Regierungsbezirk A. ebenfalls von einer von der Beklagten zur Verfügung gestellten Behörde, nämlich der Wasser- und Schiffahrtsdirektion A., erfüllt (§ 3 Abs. 1 a); im Verwaltungsbezirk Oldenburg und im Regierungsbezirk Stade werden sie vom Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Oldenburg bzw. vom Regierungspräsidenten in Stade wahrgenommen (§ 3 Abs. 1 b und c), also von Landesbehörden, deren Weisungen die Wasser- und Schiffahrtsämter gem. § 2 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung unterworfen sind. Die danach gegebene - teilweise - Eingliederung der von der Beklagten zur Verfügung gestellten Behörden in den Verwaltungsapparat des klagenden Landes wird für die in der mittleren Verwaltungsstufe tätige Wasser- und Schiffahrtsdirektion Aurich in der Verwaltungsvereinbarung dreifach bekräftigt. Erstens tritt diese Behörde bei der Wahrnehmung von Landesaufgaben anders als sonst ausdrücklich unter der landesrechtlichen Bezeichnung "Der Regierungspräsident - Wasser- und Schiffahrtsverwaltung -" auf (§ 3 Abs. 1 a), zweitens handelt deren Leiter bei der Ausübung von Landesaufgaben als Vertreter des Regierungspräsidenten in A. (§ 3 Abs. 2) und drittens soll nach § 4 die Stelle des Leiters der Wasser- und Schifffahrtsdirektion A. im Einvernehmen mit dem klagenden Lande besetzt werden. Folgerichtig im Sinne der Teilintegration der zur Verfügung gestellten Behörden in die Landesverwaltung wird, in der Verwaltungsvereinbarung die Verwaltungsebene über den Mittelbehörden nicht erwähnt und davon ausgegangen, daß die bei den Landesaufgaben der Hafen- und Schiffahrtsverwaltung und der Wasserwirtschaftsverwaltung bestehenden landesrechtlichen Aufsichts- und Weisungskompetenzen der obersten Landesbehörden gegenüber den Behörden in der unteren und mittleren Verwaltungsstufe, soweit sie diese Aufgaben wahrnehmen, nicht angetastet werden.
Diese Auslegung der Verwaltungsvereinbarung entspricht auch der Interessenlage des klagenden Landes, nicht eigene Fachbehörden für die Wahrnehmung bestimmter Landesaufgaben errichten zu müssen, soweit es sich hierfür bereits vorhandener Behörden der Beklagten in gleicher Weise bedienen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1966 - BVerwG VI C 183.62 - DVBl. 1966, 931 [933 zweite Spalte, letzter Absatz] zur doppelten Organstellung des Landrats in Bayern).
Hiernach sind die von der Beklagten zur Verfügung gestellten Bundesbehörden, soweit sie nach § 1 der Verwaltungsvereinbarung Landesaufgaben wahrnehmen, ebenso als Organe des klagenden Landes zu behandeln, wie wenn es sich um dessen eigene Behörden handeln würde. Die entliehenen Bundesbehörden stellen im Rahmen der ihnen aufgegebenen Landesaufgaben reine Landesverwaltung dar, was übrigens dadurch zusätzlich dokumentiert wird, daß an den Dienstgebäuden der Wasser- und Schiffahrtsämter auch das nieder sächsische Wappen angebracht ist. Da mithin keine Landesaufgaben auf die Beklagte als solche oder auf als Bundesbehörden handelnde Organe verlagert worden sind, vielmehr auch die in § 1 der Verwaltungsvereinbarung bezeichneten Landesaufgaben vollständig im Handlungs- und Verantwortungsbereich des klagenden Landes verblieben sind, ist jedes Handeln bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben dem klagenden Land zuzurechnen, unabhängig davon, ob es durch eine entliehene oder durch eine eigene Behörde des Landes erfolgt. Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß das klagende Land dadurch, daß ihm die Beklagte gestattet hat, sich ihrer Behörden in der dargestellten Weise zu bedienen, bessergestellt worden ist, als wenn es seine Aufgaben auch insoweit durch eigene Landesbehörden durchführen würde (vgl. BVerwGE 12, 253 [255]). Ein solcher Anhaltspunkt kann auch nicht darin gesehen werden, daß die bei den Vertragsverhandlungen im Gespräch gewesene ausdrückliche Bestimmung über die Erstattung von Schadensbeträgen an die Beklagte nicht in die Verwaltungsvereinbarung aufgenommen worden ist; einer solchen Regelung wäre bei dem dargestellten Inhalt der Verwaltungsvereinbarung ausschließlich klarstellende Bedeutung zugekommen.
Nach alledem fallen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Landesaufgaben gem. § 1 der Verwaltung Vereinbarung in den Verantwortungs- und Haftungsbereich des klagenden Landes. Folglich kann dieses wegen solcher Pflichtverletzungen keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend machen.
Eine Ausnahme gilt auch nicht hinsichtlich der Wahrnehmung der - privatrechtlichen (Landgericht Aurich, Urteil vom 27. November 1968 - II O 31/67 -; vgl. auch BGHZ 20, 57 [59]; 35, 111 [115]; BGH in Hansa 1966, 1613 [1614] = Lindenmaier-Möhring Nr. 46 zu § 823 [Ea]BGB) - Verkehrssicherungspflicht im Hafen von E., auf deren Verletzung das klagende Land seinen Anspruch gegen die Beklagte zurückführt. Das klagende Land hat sich der tatsächlichen und rechtlichen Einwirkungsmöglichkeiten auf den Verkehrszustand im Hafen von E. nicht dadurch begeben, daß es sich für die Erfüllung seiner Aufgaben des Wasser- und Schiffahrtsamts E. bedient. Sein Hinweis, die Beklagte hafte insoweit für ein Verschulden von Angehörigen des Wasser- und Schiffahrtsamts E. als Anstellungskörperschaft, geht fehl. Abgesehen davon, daß eine Haftung. als Anstellungskörperschaft nur bei der Verletzung einer hier nicht in Rede stehenden Amtspflicht im Sinne des § 839 BGB in Betracht kommt, würde diese Haftung nur das Verhältnis zu dem durch die Pflichtverletzung Geschädigten, also das Außenverhältnis, betreffen, während im Verhältnis der Beklagten zu dem klagenden Land die zwischen diesen bestehenden Rechtsbeziehungen maßgebend blieben; diese weisen aber - wie dargelegt - die Haftung dem klagenden Lande zu.
d)
Damit steht zugleich fest, daß der Klageanspruch nicht als öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch begründet sein kann. Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.
Das klagende Land hat als der unterlegene Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird, auf 25.100 DM festgesetzt.
Dr. Zehner
Dr. Heddaeus
Der Richter am Bundesverwaltungsgericht Klamroth ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Prof. Dr. Sendler
Willberg