Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.10.1973, Az.: BVerwG VII B 53.73
Rechtsweg bei einem Schadensersatzansprcuh bei Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages; Ablehnung eines allgemeinen Leistungsanspruchs durch Verwaltungsakt; Schadensersatz wegen Pflichtverletzung aus vorvertraglichen Verhandlungen oder aufgrund einer Amtspflichtverletzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.10.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG VII B 53.73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1973, 15272
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 13.04.1973 - AZ: V A 966/71
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DokBer A 1974, 63
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. Oktober 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heddaeus und Klamroth
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in den auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. April 1973 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 200.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der klagende Verein unterhielt von 1960 bis zum 31. August 1967 ein Orchester. Er befindet sich seit November 1967 in Liquidation.
In den Jahren 1960 bis 1966 einschließlich erhielt der Kläger vom Beklagten zu 1), dem Kultusminister des Landes ... staatliche Zuschüsse, die sich mit einer Ausnahme jedes Jahr erhöhten.
Mit Schreiben vom 14. März 1967 beantragte der Kläger beim beklagten Kultusminister für das Rechnungsjahr 1967 einen Zuschuß von 145.000 DM. Dieser lehnte den Antrag durch Bescheid vom 20. September 1967 mit der Begründung ab, das Orchester habe sich zum 31. August 1967 aufgelöst. Dieser Bescheid war nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
Mit Schreiben vom 28. November 1967 machte der Liquidator des Klägers beim beklagten Kultusminister Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche geltend, die dieser in einem Schreiben vom 11. Dezember 1967 unter Hinweis auf seinen Bescheid vom 20. September 1967 ablehnte. Auch dieses Schreiben enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung.
Am 21. März 1968 beantragte der Kläger beim Verwaltungsgericht, ihm zur Durchführung einer noch zu erhebenden Klage gegen den beklagten Kultusminister auf Bewilligung eines Zuschusses von 200.000 DM das Armenrecht zu gewähren. Das Verwaltungsgericht Arnsberg lehnte diesen Antrag ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Klägers wies das Oberverwaltungsgericht Münster durch Beschluß vom 5. Dezember 1969, der dem Kläger am 13. Dezember 1969 zuging, zurück.
Der Kläger hat am 16. März 1970 Klage auf Bewilligung und Auszahlung eines verlorenen Zuschusses von 200.000 DM erhoben. Der Berichterstatter des Verwaltungsgerichts hat den Beteiligten durch Schreiben vom 18. September 1970 mitgeteilt, die Kammer erwäge zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vorab eine schriftliche Erklärung des ehemaligen Kultusministers, Herrn Professor Dr. M., einzuholen. Er hat um Mitteilung gebeten, ob die Beteiligten mit der Einholung einer schriftlichen Erklärung einverstanden seien.
Durch Schreiben vom 7. Juni 1971 hat der neue Berichterstatter darauf hingewiesen, es sei zweifelhaft, ob die Klagefrist eingehalten worden sei. Der Kläger hat darauf in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist und hiifsweise auch wegen Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist beantragt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Der Kläger hat Berufung eingelegt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erklärt, daß er die Klage als Zahlungsklage auch gegen das Land ... richte und er neben den bisherigen Anträgen hilfsweise beantrage, das Land ... zu verurteilen, dem Kläger einen verlorenen Zuschuß von 200.000 DM zu zahlen. Ganz hilfsweise beantrage er, den Rechtsstreit wegen dieses Klagantrags an das Landgericht Düsseldorf zu verweisen.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers im wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen: Der vom Kläger gestellte Verpflichtungsantrag sei unzulässig. Das gelte für den 145.000 DM übersteigenden Betrag schon deshalb, weil der Kläger bei dem beklagten Kultusminister vor Klagerhebung keinen Antrag auf Bewilligung dieses Betrages gestellt habe. Im übrigen sei dieser Klagantrag wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig. Der Antrag des Klägers sei durch Bescheid des Kultusministers vom 20. September 1967, der dem Kläger am 29. September 1967 zugegangen sei, abgelehnt worden. Die Frist zur Klageerhebung sei daher am 30. September 1968 abgelaufen. Die erste Instanz habe dem Kläger keine Wiedereinsetzung gewährt; denn die Ankündigung eines Beweisbeschlusses binde das Gericht nicht dergestalt, daß es die Klage nicht mehr aus prozessualen Gründen abweisen dürfe. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gehabt. Die Ablehnung seines Armenrechtsgesuchs sei dem Kläger am 13. Dezember 1969 zugegangen. Er hätte also innerhalb von zwei Wochen bis zum 29. Dezember 1969 Klage erheben und Wiedereinsetzung beantragen müssen. Er habe aber erst am 16. März 1970 geklagt und am 28. Juni 1971 Wiedereinsetzung beantragt. Ein Wiedereinsetzungsgrund gegen die Versäumung der. Wiedereinsetzungsfrist sei nicht gegeben, da nach der Ablehnung des Armenrechtsantrags die Armut kein Grund sei, die Klage nicht zu erheben. Das gleiche gelte für den Fall, daß das Schreiben des Kultusministers vom 11. Dezember 1967 ebenfalls als anfechtbarer Verwaltungsakt zu qualifizieren sei. Auch die vom Kläger gegen das Land ... erhobene allgemeine Leistungsklage auf Zahlung von 200.000 DM sei unzulässig. Soweit sich der Kläger auf behauptete Zusicherungen des Kultusministers und seiner Staatssekretäre stütze, sei zwar der Verwaltungsrechtsweg gegeben, aber die vom Kläger geltend gemachten Zahlungsansprüche seien bereits in zulässiger Weise durch den bestandskräftig gewordenen Bescheid des beklagten Kultusministers vom 20. September 1967 abgelehnt worden. Soweit der Kläger seine allgemeine Leistungsklage auf vorvertragliche Schadensersatzansprüche stütze, müsse er diese vor den ordentlichen Gerichten geltend machen. Der vom Kläger wegen des Klagantrags gegen das Land ... hilfsweise gestellte Verweisungsantrag könne keinen Erfolg haben, weil der Kläger diesen Antrag teilweise auf Gründe (Zusicherungen) stütze, für die der Verwaltungsrechtsweg gegeben sei.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers, der die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinn von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend macht. Es seien folgende Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären:
1)
ob der schlichte, postalische Zugang die gesetzliche Voraussetzung des Begriffs "Eröffnung" in § 58 Abs. 2 VwGO erfülle,
2)
ob die Ankündigung einer Beweisaufnahme bei der klagenden Prozeßpartei nicht das Vertrauen in den Nichtablauf von Fristen erzeuge und damit als stillschweigende Wiedereinsetzung angesehen werden müsse,
3)
ob für einen Anspruch des Bürgers gegen den Staat aus öffentlich-rechtlicher culpa in contrahende der Zivilrechtsweg gegeben sei,
4)
ob nicht dem Verweisungsantrag hätte stattgegeben werden müssen, weil es sich hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs um eine selbständige gegen das Land Nordrhein-Westfalen gerichtete Klage gehandelt habe,
5)
ob ein praktisch eng zusammenhängender Tatbestand zum Teil den Verwaltungsgerichten und zum Teil den Zivilgerichten zugewiesen werden könne,
6)
ob allgemeine Leistungsansprüche durch bestandskräftige Ablehnungsbescheide ausgeschlossen werden könnten
und
7)
ob das Vertrauen des Bürgers in ein Ministerwort durch Zuspruch des negativen Interesses geschützt werden solle oder nicht.
II.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
1)
Es ist durch die Rechtsprechung (Beschluß vom 14. Juni 1968 - BVerwG IV B 221.67 -, DVBl. 1969, 268 = DÖV 1968, 846; Urteil vom 14. Februar 1969 - BVerwG IV C 82.66 -, NJW 1969, 1133 = DVBl. 1969, 362 = DÖV 1969, 428 [BVerwG 14.02.1969 - IV C 82/66] = VerwRspr. Bd. 20, 605; vergleiche weiter BVerwGE 22, 14 [BVerwG 23.07.1965 - VII C 175/64] [15] und Eyermann-Fröhler, Komm. zur VwGO, 5. Aufl. § 58 Rdnr. 21) geklärt, daß die Frist des § 58 Abs. 2 VwGO mit der Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes an denjenigen, der durch den Verwaltungsakt beschwert wird, in Lauf gesetzt wird. Die Begriffe "Bekanntgabe" und "Eröffnung" sind synonym. Eine solche Bekanntgabe stellt auch die Zusendung eines schriftlichen Verwaltungsaktes - hier eines Ablehnungsbescheides - an den Beschwerten dar. Die Klage gegen die Ablehnungsbescheide des Beklagten zu 1) vom 20. September und 11. Dezember 1967, die beide keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielten, war daher nach § 58 Abs. 2 VwGO nur innerhalb eines Jahres nach Zugang dieser Bescheide an den Kläger zulässig. Diese Frist hat der Kläger unstreitig nicht eingehalten.
2)
Es kann dahingestellt bleiben, ob § 60 Abs. 4 VwGO eine stillschweigende Entscheidung des Gerichts über die Wiedereinsetzung zuläßt oder ob dies zumindest eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sein könnte; denn diese Rechtsfrage würde im vorliegenden Fall durch die Zulassung der Revision schon deshalb nicht geklärt werden, weil die. Voraussetzungen für eine stillschweigende Entscheidung nicht vorliegen. Der Berichterstatter des Verwaltungsgerichts hat die Beteiligten nur über "Erwägungen" der Kammer unterrichtet. Es kann aber nicht zweifelhaft sein, daß Erwägungen keine Entscheidung enthalten, so daß das Vorliegen einer stillschweigenden Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schon aus diesem Grunde verneint werden müßte.
3)
Über die Auslegung des § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist höchstrichterlich bereits entschieden. Der Bundesgerichtshof (BGHZ 43, 34 [40, 41] und 43, 269 [277, 278]) stellt entscheidend darauf ab, ob eine Sachnähe zwischen dem vertraglichen Schadensersatzanspruch und dem Amtshaftungsanspruch des Art. 34 GG besteht. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 37, 231 [BVerwG 17.02.1971 - IV C 86/68] [238]) macht den Rechtsweg zu den Zivilgerichten davon abhängig, daß ein Sachzusammenhang mit einem Amtshaftungsanspruch besteht und dieser aktuell ist. Die Anwendung dieser Grundsätze auf ein Verfahren, in dem Schadensersatz aus culpa in contrahendo begehrt wird, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29. Mai 1973 - BVerwG VII C 2.72 - nochmals ausgesprochen; dort konnte der Verwaltungsrechtsweg nur deswegen bejaht werden, weil der Anspruch aus culpa in contrahendo neben Ansprüchen aus öffentlich-rechtlichen Vertrag geltend gemacht und dadurch ein untrennbarer Zusammenhang mit der im Verwaltungsrechtsweg zu entscheidenden Streitsache hergestellt worden war. Ein solcher Zusammenhang liegt hier nicht vor.
Da der Kläger im vorliegenden Fall seinen Schadensersatzanspruch darauf stützt, daß ihm der Abschluß eines Vertrages zugesichert worden sei, der dann nicht geschlossen wurde, besteht keine Sachnähe zu einem Anspruch aus Vertrag, wohl aber zu einer Amtspflichtverletzung, weil die gleiche Handlung, auf die der Kläger seinen Schadensersatz wegen Pflichtverletzung aus vorvertraglichen Verhandlungen stützt, auch als Amtspflicht Verletzung angesehen werden könnte.
4)
Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, der Verwaltungsrechtsweg sei auch wegen des Klagantrags insoweit gegeben, als der Kläger seinen Anspruch auf die Zusicherungen des Kultusministers und seiner Staatssekretäre stütze. Da somit der Rechtsweg für den gleichen Anspruch sowohl zu den Verwaltungsgerichten als auch zu den ordentlichen Gerichten gegeben ist, kommt eine Verweisung nicht in Frage (so BVerwGE 18, 181 f. [BVerwG 09.04.1964 - II C 47/63]; 22, 45 [47]).
5)
Die Zuweisung von Schadensersatzansprüchen des öffentlichen Rechts an die ordentlichen Gerichte und die hieraus folgenden Konsequenzen ergeben sich unmittelbar aus § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die obersten Gerichtshöfe des Bundes haben diese Vorschrift bereits einschränkend ausgelegt. Die Möglichkeit der Einschränkung ist durch die unter 3) angegebene Rechtsprechung so weitgehend geklärt, daß jedenfalls für den vorliegenden Fall eine weitere Klärung nicht mehr erwartet werden kann.
6)
Aus der Rechtsprechung des Gerichts (BVerwGE 28, 191 [BVerwG 09.11.1967 - II C 107/64] [193]; Urteil vom 28. Oktober 1970 - BVerwG VI C 48.68 - DVBl. 1971, 404 [406]) ist zu schließen, daß, falls die Behörde einen allgemeinen Leistungsanspruch durch einen anfechtbaren Verwaltungsakt ablehnt, die Unanfechtbarkeit des Ablehnungsbescheides die zukünftige Geltendmachung dieses Anspruchs im Verwaltungsrechtsweg zumindest dann ausschließt, wenn der Anspruch auf einen abgeschlossenen Tatbestand gestützt wird. Der Senat kann es offenlassen, ob allgemeine Leistungsansprüche des öffentlichen Rechts stets durch einen Verwaltungsakt abgelehnt werden dürfen. Jedenfalls ist ein solcher Verwaltungsakt regelmäßig nicht nichtig, sondern - so auch hier - wirksam; er wird daher bei nicht rechtzeitiger Anfechtung unanfechtbar und bestandskräftig. Darin liegt auch nicht - wie der Kläger meint - ein rechtswidriger Eingriff in die Verjährungsfristen für Leistungsansprüche; denn der Kläger hätte die Bestandskraft durch rechtzeitige Klageerhebung vermeiden können.
7)
Im Falle der Zulassung der Revision könnte nicht untersucht werden, ob das Vertrauen des Bürgers in das Wort eines Ministers zu schützen ist, weil eine derartige Prüfung voraussetzt, daß die Klage auf Einhaltung der behaupteten Zusicherung zulässig, also insbesondere rechtzeitig erhoben worden ist. Gerade diese Frage aber hat das Berufungsgericht mit einer Begründung verneint, die keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.
Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und der Kläger das Verliegen der weiteren Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht geltend macht, ist die Beschwerde zurückzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach § 154 Abs. 2 VwGO dem Kläger aufzuerlegen. [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 200.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 109 Abs. 1 VwGO und § 74 BVerwGG.
Dr. Heddaeus
Klamroth