Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.07.1965, Az.: BVerwG VII C 175.64
Verfahrensrechtliche Ausgestaltung des Rechtsschutzes i.R.d. Anfechtung einer durch Bescheid der Prüfungskammer erfolgten Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.07.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 175.64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 15497
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 22.10.1964 - AZ: 5 K 1030/64
Rechtsgrundlagen
- § 35 Abs. 2 WehrPflG
- § 44 Abs. 1 WehrPflG
Fundstellen
- BVerwGE 22, 14 - 16
- AS 22, 14
- DVBl 1968, 113
- GewArch 1969, 23
- NZWehr R 1966, 178
- VerwRspr 17, 890
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die Mündliche Verhandlung vom 23. Juli 1965
durch
die Bundesrichter Dr. Zinser, Dr. Ritgen, Reimer, Dr. Boerckel und Dr. Mühl
für Recht erkannt:
Tenor:
Das am 22. Oktober 1964 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
I.
Der Beigeladene ist im Widerspruchsverfahren durch Bescheid der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer als solcher anerkannt worden. Deshalb hat der Kläger am 10. Juni 1964 Anfechtungsklage erhoben. Sie ist durch Urteil des Verwaltungsgerichts Köln, zugestellt am 22. Oktober 1964, als unzulässig abgewiesen worden. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt: Die Klagefrist sei versäumt. Sie beginne nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides an den Kläger. Dafür genüge der Zugang des Widerspruchsbescheides. Es reiche aber auch die Kenntnisnahme von diesem Bescheid aus. Dem Kläger habe spätestens am 23. April 1964 eine Ausfertigung des Bescheides vorgelegen, wie sich aus den Behördenakten ergebe, so daß die Klagefrist mit dem 23. Mai 1964 abgelaufen sei. Auf die spätere Zustellung des Bescheides beim Kläger am 11. Mai 1964 komme es hiernach nicht an.
Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 56 VwGO. Er beantragt,
das Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Die Beklagte und der Beigeladene sind im Revisionsverfahren nicht vertreten gewesen.
II.
Die Revision ist begründet.
Zu folgen ist dem Verwaltungsgericht darin, daß ein Fall des § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO gegeben ist. Denn dem Kläger ist in § 35 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung vom 25. Mai 1962 (BGBl. I S. 349) - WehrPflG - durch die Einräumung eines Klagerechts die Stellung eines durch den angefochtenen Bescheid erstmalig beschwerten Dritten zugewiesen. Deshalb war nochmaliger Widerspruch nicht erforderlich, und die Klage mußte innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erhoben werden (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Dagegen bestehen Bedenken gegen die Auffassung, daß unter "Bekanntgabe" jede - auch zufällige - Kenntnisnahme zu verstehen sei. Begrifflich setzt die Bekanntgabe den Villen der Behörde zu einer Eröffnung des Verwaltungsaktes an den Betreffenden voraus; anderenfalls würde in die Fristvorschrift des Gesetzes durch Zufälligkeiten und die Erschwerung des Nachweises der Bekanntgabe eine unerträgliche Unsicherheit hineingetragen. "Bekanntgabe" ist aber entgegen der Auffassung der Revision auch nicht mit "Zustellung" gleichzusetzen, beide Begriffe haben, wie sich auch aus § 74 Abs. 1 VwGO ergibt, nicht dieselbe Bedeutung. "Bekanntgabe" ist jedenfalls der umfassendere Begriff; sie schließt auch die förmliche Zustellung ein. Auch auf § 56 VwGO beruft sich die Revision zu Unrecht. Denn der Zustellungszwang dieser Vorschrift erstreckt sich nur auf das gerichtliche Verfahren; wenn Verfahrensvorschriften des 7. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung auch außerhalb des gerichtlichen Verfahrens gelten sollen, so ergibt sich dies aus dem Gesetz ausdrücklich (so aus § 58 VwGO, vgl. auch § 70 Abs. 2 VwGO). Endlich ist auch § 73 Abs. 3 VwGO, wonach der Widerspruchsbescheid zuzustellen ist, hier nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht anwendbar. Zweifelhaft könnte nur sein, ob diese Vorschrift die Eröffnung des Widerspruchsbescheides an einen Dritten auch dann erleichtern will, wenn auf einem besonderen Rechtsgebiet die förmliche Zustellung für alle Verwaltungsakte vorgeschrieben ist.
Eine derartige Vorschrift findet sich in § 44 Abs. 1 WehrPflG. Hiernach sind alle in diesem Gesetz vorgesehenen Bescheide nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen. Das muß auch für die Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides an den Kläger als kraft Gesetzes sachbeteiligten Dritten gelten. Nach § 44 Abs. 1 WehrPflG ist ihm dieser Bescheid deshalb zutreffend förmlich zugestellt worden, so daß die Klagefrist erst am 11. Mai 1964 zu laufen begann; dem § 44 Abs. 1 WehrPflG entsprach auch die Rechtsmittelbelehrung, daß die Klagefrist mit der Zustellung des Widerspruchsbescheides beginne. Selbst wenn dies aber nicht zuträfe, weil eine erleichterte Form der Bekanntgabe genügte, hätte das Verwaltungsgericht die Vorschrift des § 58 VwGO beachten müssen, daß die in diesem Falle unrichtige Rechtsmittelbelehrung die Klagefrist nicht hätte in Lauf setzen können.
Das angefochtene Urteil muß aus diesem Grunde aufgehoben und die Sache zur erstmaligen Sachprüfung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Ritgen
Reimer
Dr. Boerckel