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§ 35 WPflG - Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage

Bibliographie

Titel
Wehrpflichtgesetz (WPflG)
Amtliche Abkürzung
WPflG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
50-1

1Die Anfechtungsklage gegen den Musterungsbescheid, die Anfechtungsklage gegen den Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid, die Anfechtungsklage gegen den Einberufungsbescheid und die Anfechtungsklage gegen die Aufhebung des Einberufungsbescheides haben keine aufschiebende Wirkung. 2Das Gericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen. 3Vor der Anordnung ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu hören.