Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.02.1971, Az.: BVerwG IV C 86.68

Voraussetzungen der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges; Rechtsweg für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten; Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens aus einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis; Eröffnung des ordentlichen Rechtsweges für in Zusammenhang mit Amtshaftung stehende Ansprüche; Ansprüche einer aus Stadtkreisen und Landkreisen bestehenden Gesellschaft gegen die betreffenden Stadtkreise und Landkreise

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.02.1971
Aktenzeichen
BVerwG IV C 86.68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 13740
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 30.04.1968 - AZ: IV A 1096/66

Fundstellen

  • BVerwGE 37, 231 - 239
  • DVBl 1971, 412-414 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1971, 386-388 (Volltext mit amtl. LS)
  • JuS 1971, 433
  • MDR 1971, 605-606 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1971, 1053-1054 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, der vom Berechtigten aus einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis von anderer als vertraglicher Art hergeleitet wird, muß, wenn er in aktuellem Zusammenhang mit möglichen Ansprüchen aus Amtshaftung steht, im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden.

  2. 2.

    Zur Auslegung der Begriffe "Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten" im Sinne von § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Februar 1971
durch
die Bundesrichter Clauß, Isendahl, Dr. Weyreuther, Prof. Dr. Sendler und Dr. Sommer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. April 1968 und des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. Juni 1966 werden aufgehoben. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Düsseldorf verwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft, in der sich 1949 im wesentlichen einige Stadt- und Landkreise zusammengeschlossen haben, um die im zweiten Weltkrieg zerstörte Rheinbrücke zwischen Duisburg-Ruhrort und Homburg wiederaufzubauen und nach erfolgtem Wiederaufbau gemeinschaftlich zu unterhalten.

2

Nachdem die Brücke wiederhergestellt und im Dezember 1954 dem Verkehr übergeben worden war, teilte der Beklagte der Klägerin 1956 auf einen entsprechenden Antrag mit, daß der jährliche Brückenunterhaltungszuschuß auf insgesamt 374.408,01 DM festgesetzt worden sei und, beginnend mit dem 18. Dezember 1954, für die Haushaltsjahre 1954 und 1955 nachgezahlt werde.

3

In der Folgezeit kam es zwischen dem beklagten Land und dem beigeladenen Landschaftsverband zu Meinungsverschiedenheiten darüber, wer von ihnen den Brückenunterhaltungszuschuß an die Klägerin zu zahlen habe. Diese Meinungsverschiedenheiten führten dazu, daß in den Jahren 1957, 1958 und 1959 jede Zahlung unterblieb.

4

Durch den Ausfall der Zahlungen geriet die Klägerin in Liquiditätsschwierigkeiten. Sie nahm, um ihren Verpflichtungen nachkommen zu können, bei der Stadt Duisburg Kredite auf, die bis zum 31. Dezember 1961 einen Zinsaufwand von fast 100.000 DM erforderten.

5

Gegen Ende 1959 einigten sich das beklagte Land und der Beigeladene über die Pflicht zur Zahlung der Brückenunterhaltungszuschüsse. Im Zuge dieser Einigung übernahm der Beigeladene die Pflicht ab 1960. Außerdem verpflichtete er sich zur Nachzahlung der in den Jahren 1957 bis 1959 offengebliebenen Beträge. Dieser Verpflichtung kam er in der Zeit von 1960 bis 1964 nach. Wegen des zusätzlich geltend gemachten Zinsaufwandes verwies er die Klägerin jedoch an den Beklagten. Dieser lehnte im September 1963 ebenfalls ab, den Zinsaufwand zu ersetzen. Er begründete seine Ablehnung namentlich damit, daß eine Verzinsung bei öffentlich-rechtlichen Geldforderungen - von Prozeßzinsen abgesehen - nicht stattfinde. Eine Schadensersatzpflicht wegen verspäteter Zahlung sei allein unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung denkbar, indessen in ihren Voraussetzungen nicht erfüllt.

6

Die Klägerin hat daraufhin wegen des Zinsaufwandes vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf Zahlungsklage auf einen Teilbetrag von 2.000 DM erhoben. Sie hat diesen Anspruch auf die nach ihrer Meinung entsprechend anwendbaren §§ 284 ff. BGB gestützt und daraus auch hergeleitet, daß für die Entscheidung der Verwaltungsrechtsweg gegeben sei.

7

Das beklagte Land und der Beigeladene sind diesem Klagevorbringen entgegengetreten.

8

Das Verwaltungsgericht hat die Klage aus § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO wegen Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges abgewiesen. Das Berufungsgericht hat diese Entscheidung unter Bezugnahme insbesondere auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 21. Dezember 1964 - III ZR 70/65 - (BGHZ 43, 34) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 1962 - BVerwG V C 11.61 - (BVerwGE 14, 1) bestätigt. Es hat zusätzlich darauf hingewiesen, daß, da die Klägerin ausschließlich Ersatz für den Verzugsschaden verlange, dahingestellt bleiben könne, ob die Rechtswegfrage anders zu beantworten sei, wenn ein Verzugsschaden neben dem im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgenden Erfüllungsanspruch geltend gemacht werde.

9

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision. Zur Begründung wird vorgetragen: Das Berufungsgericht stütze sich zu Unrecht auf die Urteile BGHZ 43, 34 und BVerwGE 14, 1. Das Bundesverwaltungsgericht habe ausdrücklich offengelassen, ob § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch für öffentlich-rechtliche Gleichordnungsverhältnisse den Verwaltungsrechtsweg ausschließe. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs beschränke sich auf eine Auseinandersetzung mit dem konkreten Sachverhalt. Die weder nach ihrem Wortlaut noch in ihrem Sinn eindeutige Regelung des § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO müsse als Ausnahme von § 40 Abs. 1 VwGO enger ausgelegt werden, als das Berufungsgericht angenommen habe. Ob Verzugszinsen neben dem Hauptanspruch oder unabhängig von ihm anhängig würden, könne für die Beantwortung der Rechtswegfrage keine Rolle spielen. Da die Zinsforderung dem Hauptanspruch untergeordnet sei, gehöre sie in den gleichen Rechtsweg wie dieser. § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO verweise keineswegs alle aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten entstehenden Ansprüche in den Zivilrechtsweg.

10

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils der Klage stattzugeben,

11

hilfsweise,

den Rechtsstreit an das zuständige Zivilgericht zu verweisen.

12

Das beklagte Land bittet um Rückweisung der Revision. Es hält mit dem angefochtenen Urteil den Verwaltungsrechtsweg für nicht gegeben und bemerkt dazu ergänzend insbesondere folgendes: Selbst wenn man für Fälle öffentlich-rechtlicher Gleichordnung von § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO die eine oder andere Ausnahme machen wolle, berühre das den hier zu beurteilenden Fall nicht. Das Rechtsverhältnis, aus dem die Klägerin den Zinsanspruch abzuleiten versuche, sei durch bewilligenden Verwaltungsakt entstanden und daher kein Verhältnis der Gleich-, sondern ein solches der Unterordnung. Von einem Vertragsverhältnis könne selbst dann keine Rede sein, wenn man den Begriff weit fasse und auch alle vertragsähnlichen Verhältnisse einschließe.

13

Der Beigeladene hat sich im Revisionsverfahren nicht zur Sache geäußert.

14

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er unterstützt die Revision. Dazu macht er geltend: Der von der Klägerin verfolgte Zinsanspruch sei kein Schadensersatzanspruch. Die Frage seines Bestehens beantworte sich nämlich nicht nach irgendwelchen allgemeinen Grundsätzen, sondern danach, ob die zugrunde liegende Bewilligung eine Zinspflicht umfasse oder nicht. Dementsprechend sei der etwaige Zinsanspruch in Wahrheit nur ein besonders gearteter Teil des Hauptanspruchs, für den die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges ohne weiteres § 40 Abs. 1 VwGO zu entnehmen sei. § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO finde ferner deshalb keine Anwendung, weil zwischen der Klägerin und dem Beklagten ein Verhältnis der Gleichordnung bestehe und für derartige Verhältnisse § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach seiner Entstehungsgeschichte nicht gedacht sei.

15

II.

Die Revision kann nur mit dem Hilfsantrag Erfolg haben: Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Annahme, daß für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben sei, entspricht § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Deshalb mußte auf den Hilfsantrag der Klägerin die Sache zur Entscheidung an das zuständige Landgericht Düsseldorf verwiesen werden (§ 41 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

16

Der mit der Klage verfolgte Anspruch gehört dem öffentlichen Recht an. Diese Feststellung ist bei der hier gegebenen Sachlage deshalb nicht weiter problematisch, weil es sich nach der Klagebegründung um einen Anspruch handelt, der aus der Verletzung eines anderen Anspruchs, nämlich des Anspruchs auf die Gewährung des Brückenunterhaltungszuschusses, entstanden sein soll. Dieser Zusammenhang ergibt eine Zu- und Unterordnung des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs, die sich auf seine Rechtsnatur erstreckt: Der Anspruch auf den Brückenunterhaltungszuschuß geht auf Art. I § 2 Abs. 1 des Preußischen Gesetzes über die Aufhebung der Brückengelder für Kraftfahrzeuge vom 29. Dezember 1927 (GS. S. 295) in Verbindung mit § 21 des Preußischen Finanzausgleichsgesetzes vom 30. November 1938 (GS. S. 108) zurück. Er ist, wie keiner weiteren Begründung bedarf, ein Anspruch des öffentlichen Rechts. Daraus folgt, daß der mit der Klage verfolgte Anspruch ebenfalls ein solcher des öffentlichen Rechts ist.

17

Wird von der Zugehörigkeit des Klageanspruchs zum öffentlichen Recht abgesehen und damit dieser Anspruch gewissermaßen in das private Recht übertragen, bietet sich als Anspruchsgrundlage § 286 Abs. 1 BGB an: Die Klägerin behauptet nicht, wie es der Oberbundesanwalt bei einem Teil seiner Ausführungen unterstellt, daß sie den anhängigen Anspruch unmittelbar aus der Zuschußbewilligung herleiten, also geltend machen könne, ihr sei damals nicht nur der Zuschuß, sondern überdies - aufschiebend bedingt durch den Fall einer verzögerlichen Zahlung - die Verzinsung oder sonst ein Ausgleich zugesagt worden. Eine solche Behauptung würde auch schwerlich dem Inhalt und Sinn der Bewilligung von 1956 gerecht werden. Die Klägerin ist vielmehr der Meinung, daß unabhängig von etwaigen Ansprüchen aus unerlaubter Handlung (dennoch aber wie diese kraft Gesetzes) mit der trotz Fälligkeit unterbliebenen Zahlung des Zuschusses ein Anspruch auf Ersatz des ihr erwachsenen Schadens entstanden sei. Davon, und das heißt zugleich: von dem Bestehen dieses Anspruchs ist bei der Beantwortung der Frage nach der Zulässigkeit des Verwaltungsrechts weges auszugehen. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen es im öffentlichen Recht tatsächlich einen gegenüber Ansprüchen aus Amtshaftung selbständigen Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens gibt, berührt die Zulässigkeit des Rechtsweges ebensowenig wie die weiteren Fragen, ob der dabei vorausgesetzte Anspruch aus einer entsprechenden Anwendung von § 286 Abs. 1 BGB zu rechtfertigen ist oder ob die §§ 284 ff. BGB sonst - evtl. zum Teil - einen allgemeinen Rechtsgedanken enthalten, der sich insoweit heranziehen lassen könnte.

18

Für die Durchsetzung des demnach von der Klägerin erhobenen Anspruchs ist nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der ordentliche Rechtsweg eröffnet. Allerdings handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, die auch nicht durch eine außerhalb der Verwaltungsgerichtsordnung stehende bundesrechtliche Regelung - vor allem nicht durch Art. 34 Satz 3 GG in Verbindung mit § 839 BGB - den ordentlichen Gerichten zugewiesen ist (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dennoch entfällt die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges deshalb, weil die dritte Alternative der in § 40 Abs. 2 Satz 1 von der Verwaltungsgerichtsordnung selbst vorgesehenen Ausnahme eingreift. Was die Klägerin mit der Klage verlangt, ist im Sinne des § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO ein Schadensersatz wegen Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten.

19

Daß, wenn allein auf den Wortlaut abgestellt wird, § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO auf den Anspruch der Klägerin Anwendung findet, kann nicht ernstlich zweifelhaft sein. Wenn nämlich, was hier zu unterstellen ist, das beklagte Land der Klägerin den Brückenunterhaltungszuschuß schuldete, hat es mit der zunächst unterbliebenen Zahlung eine nach dem Gesagten öffentlich-rechtliche Pflicht verletzt. Daß es sich bei dem, was die Klägerin daraus als Anspruch herleitet, um einen Schadensersatzanspruch handelt, wurde ebenfalls bereits festgestellt.

20

Gleichwohl bestehen gegen die Anwendbarkeit von § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO gewichtige Bedenken. Diese Bedenken ergeben sich erstens aus der Entstehungsgeschichte, die erkennen läßt, daß der Wortlaut "Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten" über die hinter § 40 Abs. 2 VwGO stehenden Motive beträchtlich hinausgeht. Denn diese Motive konzentrieren sich auf die im wesentlichen durch RGZ 92, 310 (313 f.) eingeleitete sogenannte Traditionsrechtsprechung auf der einen und das mögliche Zusammentreffen mit Ansprüchen aus Amtshaftung auf der anderen Seite: § 40 Abs. 2 Satz 1 geht auf einen Vorschlag des Bundesrates zurück. Im Regierungsentwurf war lediglich der heutige § 40 Abs. I enthalten. Durch die Beschränkung auf § 40 Abs. 1 sollte, wie die Begründung des Regierungsentwurfes zeigt, "ausgeschlossen" werden, "daß künftighin die Zivilgerichte ihre Zuständigkeit lediglich aus dem traditionellen Besitzstand der ordentlichen Gerichtsbarkeit herleiten" (BTDrucks., 3. Wahlperiode, Nr. 55). Dem trat der Bundesrat mit einem dem geltenden § 40 Abs. 2 entsprechenden Vorschlag entgegen, weil er es für geboten hielt, "die Entscheidung über die ... genannten Ansprüche entsprechend der Rechtsprechung des BGH ausdrücklich den ordentlichen Gerichten zuzuweisen", zumal das "dem in Art. 14 Abs. 3 Satz 1 und in Art. 34 Satz 3 GG niedergelegten Grundgedanken" entspreche (BTDrucks., 3. Wahlperiode, Nr. 55, Anlage 2 zum Regierungsentwurf). Dieser Auffassung schloß sich der Rechtsausschuß des Bundestages mit der Deutung an, daß durch die Hinzufügung des § 40 Abs. 2 Satz 1 "für solche öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten der ordentliche Rechtsweg erhalten bleibt, in denen ein enger Sachzusammenhang mit der Enteignung und der Amtshaftung gegeben ist" (BTDrucks., 3. Wahlperiode, Nr. 1094).

21

Diese Abweichung zwischen Wortlaut und Entstehungsgeschichte hat nach dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung zu der fast allgemein vertretenen Ansicht geführt, daß § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO trotz des auch insoweit erfüllten Wortlautes nicht auf Schadensersatzansprüche des Staates gegen den Bürger anzuwenden sei (vgl. dazu aus der Rechtsprechung insbesondere BGH, Urteil vom 25. Februar 1965 - VII ZR 79/63 - in BGHZ 43, 269 [277 f.] und BVerwG, Urteil vom 21. Februar 1964 - BVerwG VI C 8.61 - in BVerwGE 18, 72 [78] sowie aus dem Schrifttum etwa Bettermann JZ 1966, 446 f., Redeker/v. Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Auflage, 1969, § 40 Rdnr. 26, und Schmitt BayVBl. 1966, 306). Weitere Schwierigkeiten, auf die der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 26. Mai 1967 - BVerwG IV C 95.65 - (BVerwGE 27, 131 [132]) hingewiesen hat, ergeben sich für die Beurteilung öffentlich-rechtlicher Vertragsverhältnisse sowie der vertragsähnlichen Verhältnisse (vgl. dazu vor allem Redeker/v. Oertzen a.a.O. und Schunck-De Clerck, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufläge, 1967, § 40 Anm. 4 b). Denn es kann nicht gut angenommen werden, daß, wenn aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag sowohl der Bürger als auch der Staat Schadensersatzansprüche herleiten, für den Anspruch des Staates mit BGHZ 43, 269 der Verwaltungsrechtsweg gegeben sein soll, während der Anspruch des Bürgers, wie der Bundesgerichtshof im Urteil vom 21. Dezember 1964 - III ZR 70/63 - (BGHZ 43, 34 [40 f.]) (für einen allerdings besonders gelagerten Fall) angenommen hat, im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen ist. Eine solche Lösung würde sich als ein evidenter Verstoß gegen das Gebot der Waffengleichheit darstellen, der sich allein aus der Geltung verschiedener Prozeßordnungen, beispielsweise aus dem dann nur zugunsten des Staates geltenden Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO im Unterschied zu § 138 ZPO) ergäbe und natürlich auch nicht durch die Gleichwertigkeit der verschiedenen Gerichte als Gerichte ausgeräumt würde.

22

Bei alledem kommt hinzu, daß die in § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO getroffene Regelung nicht nur systemwidrig ist, sondern außerdem - zumindest unter bestimmten Umständen - die Zügigkeit und Effektivität des Rechtsschutzes empfindlich beeinträchtigt. Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, daß bei der im vorliegenden Falle gewissermaßen zufällig auf den Schadensersatz beschränkten Klage nicht der Zusammenhang zwischen dem Haupt- und dem geltend gemachten (Verzugs-)Schadensanspruch übersehen werden dürfe. Daß die Klägerin, wenn das beklagte Land bzw. der Beigeladene auch den Unterhaltungszuschuß nicht gezahlt hätten, den Hauptanspruch vor den Verwaltungsgerichten, den Nebenanspruch dagegen vor den ordentlichen Gerichten einklagen müßte, kann gewiß nicht als angemessen angesehen werden. Das gilt noch um so mehr, als bei einer solchen Sachlage die Verteilung der Ansprüche auf verschiedene Rechtswege im praktischen Ergebnis auf eine vorübergehende Verweigerung des Rechtsschutzes hinausläuft. Denn das etwa gleichzeitig mit der Klage wegen des Hauptanspruchs zur Entscheidung über den Ersatzanspruch angerufene Gericht würde nahezu selbstverständlich von seiner Befugnis zur Aussetzung Gebrauch machen und auch Gebrauch machen sollen, weil mit divergierenden Entscheidungen jeweils in den verschiedenen Rechtszügen des ordentlichen Rechtsweges und des Verwaltungsrechtsweges einer sachgerechten Erledigung offensichtlich noch weniger gedient wäre.

23

Was sich daraus zumindest an rechtspolitischen Bedenken ergibt, richtet sich nicht allein und nicht einmal in erster Linie gegen § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Denn die Möglichkeit, daß ein und derselbe Sachverhalt auseinandergerissen und in den sich aus ihm ergebenden Ansprüchen auf verschiedene Rechtswege verteilt wird, ist durch Art. 34 Satz 3 (und darüber hinaus durch Art. 14 Abs. 3 Satz 4) GG verfassungsrechtlich vorgegeben. § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist nur ein weiterer Schritt auf dieser Linie. Was daraus für die Stellung des § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO folgt, räumt zwar die gekennzeichneten Bedenken nicht aus, führt jedoch zu nicht minder gewichtigen Gegenargumenten: Wenn die Klägerin nicht nur den Haupt- und den Nebenanspruch gleichzeitig geltend machen, sondern darüber hinaus auch den Nebenanspruch in allen Rechtsgrundlagen geklärt haben wollte, müßte sie wegen Art. 34 Satz 3 GG in jedem Falle sowohl den einen wie den anderen Rechtsweg beschreiten. Deshalb ist es zwar richtig, aber doch zu eng, wenn allein der Zusammenhang zwischen Haupt- und Nebenanspruch betont und daraus etwas zugunsten einer entsprechend einschränkenden Auslegung des § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO hergeleitet wird. Denn die Hervorhebung dieses Zusammenhanges führt nur dazu, daß ein anderer Zusammenhang unberücksichtigt bleibt: Obgleich es sich, wenn - wie im vorliegenden Falle - auf eine verzögerliche Zahlung Schadensersatzansprüche gestützt werden, um einen alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen umfassenden Streitgegenstand handelt, käme es zu einer Aufspaltung. Die Frage, ob die Verzögerung zum Schadensersatz verpflichtet, würde zunächst in dem einen Rechtsweg nur im Hinblick auf eine Anspruchsgrundlage (etwa des § 286 Abs. 1 BGB) geprüft werden, und es würde sich dann - je nach dem Ausgang des ersten Prozesses - in dem anderen Rechtsweg ein weiteres Verfahren anschließen, in dem der gleiche Streitstoff erneut unter Heranziehung lediglich einer anderen Anspruchsgrundlage zu würdigen wäre.

24

Daraus ist zu entnehmen: Bei Ansprüchen der hier streitigen Art besteht ein Zusammenhang sowohl zum Hauptanspruch als auch - innerhalb des gleichen Streitgegenstandes - zum Anspruch aus Amtshaftung, denen die Auslegung des § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wie immer sie ausfallen mag, nicht gleichzeitig gerecht werden kann. Bezogen auf diese Konsequenz geht es einzig um die Frage, ob mit einer einschränkenden Auslegung dem Zusammenhang zum Hauptanspruch oder mit der weiteren Auslegung dem Zusammenhang zum Amtshaftungsanspruch der Vorzug gegeben werden muß. Der Senat meint, daß unter den gegebenen Umständen wenigstens die zum Amtshaftungsanspruch führende Verbindung innerhalb des Streitgegenstandes gewahrt bleiben muß und der Verzicht auf die Möglichkeit einer Verbindung von Haupt- und Nebenanspruch zwar nicht einleuchtend, aber immerhin noch eher vertretbar ist. Er kommt auf dieser Grundlage - darin in Übereinstimmung sowohl mit dem Wortlaut als auch mit der Entstehungsgeschichte des § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO - zu dem Ergebnis, daß ein Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, der vom Berechtigten aus einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis von anderer als vertraglicher Art hergeleitet wird, jedenfalls dann nicht im Verwaltungsrechtsweg, sondern im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden muß, wenn der Zusammenhang mit dem Anspruch aus Amtshaftung nicht nur denkbar, sondern aktuell ist. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben: Die Klägerin verlangt aus einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis den Ersatz eines Verzugsschadens. Das Verhältnis ist weder durch Vertrag zustande gekommen noch inhaltlich von vertragsähnlicher Qualität. Zwischen dem (vermeintlichen) Anspruch und dem Anspruch aus Amtshaftung besteht ein aktueller Zusammenhang. Daß die Zahlungsverzögerung den Tatbestand des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllen könnte, dürfte kaum zweifelhaft sein. Die Klägerin ist denn auch, wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat, gesonnen, sich unter bestimmten Umständen - für den Fall, daß der Anspruch auf Verzugsschaden nicht unter § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO fällt, sofern sie mit diesem Anspruch im Verwaltungsrechtsweg materiell ohne Erfolg bleiben sollte, für den Fall der Verweisung dagegen vermutlich in der Weise, daß sie den § 839 BGB in den anhängigen Prozeß einführt - für ihre Forderung auch auf § 839 BGB zu berufen. Der Beklagte andererseits hat von vornherein die Ansicht vertreten, daß (allein) der Amtshaftungstatbestand einschlägig sei und nur darüber gestritten werden könne, ob die Zahlungsverzögerung auch gewissermaßen konkret alle Merkmale dieses Tatbestandes erfüllt. Das alles führt für den vorliegenden Fall zur Anwendbarkeit des § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO und damit zugleich dazu, daß dem von der Klägerin hilfsweise gestellten Verweisungsantrag zu entsprechen war.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Clauß
Dr. Weyreuther
Prof. Dr. Sendler, zugleich für den wegen Urlaubs an der Unterschrift verhinderten Bundesrichter Isendahl
Dr. Sommer