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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.05.1967, Az.: BVerwG IV C 95.65

Rechtsweg betreffend Schadensersatzansprüche aus öffentlichen Verträgen; Begriff des "öffentlichen Eigentums"; Zulässigkeit der Begründung vonöffentlichem Eigentum an Wegen und ihrem Zubehör

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.05.1967
Aktenzeichen
BVerwG IV C 95.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 14920
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 19.11.1963 - AZ: II VG Nr. 751/63

Fundstellen

  • BVerfGE 42, 20
  • BVerwGE 27, 131 - 136
  • AS 27, 203
  • BayVBl. 1968, 203
  • DVBl 1968, 225
  • DVBl 1967, 917-919 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1968, 343 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
  • DÖV 1968, 130-132 (Volltext mit amtl. LS)
  • JuS 1968, 143
  • MDR -, 1035
  • MDR 1967, 1035-1036 (Volltext mit amtl. LS)
  • VkBl 1968, 100

Amtlicher Leitsatz

Der Landesgesetzgeber kann das öffentliche Eigentum an Wegen in Form einer ausschließlichen öffentlich-rechtlichen Sachherrschaft begründen.

Im Zusammenhang damit ist er befugt, Vorschriften zum Schutz dieses Eigentums zu erlassen, insbesondere auch eine vom Bürgerlichen Gesetzbuch abweichende Regelung des Schadensersatzes zu treffen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 1967
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Müller, Klein, Clauß und Dr. Weyreuther
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 19. November 1963 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten, die der Beigeladenen entstanden sind.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 760,48 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Beklagte hat den Kläger durch Kostenfestsetzungsbescheid vom 3. September 1963 aufgefordert, einen Betrag von 760,48 DM für die Entfernung eines beschädigten Straßenbaumes und Neuanpflanzung eines gleichartigen Baumes zu zahlen, wobei sie im einzelnen Beträge für die Gärtnerarbeit zur Entfernung der zerstörten Linde, Abfuhr des Baumes, Lieferung eines neuen Baumes, Baumpfähle und Bindematerial, Einpflanzung des neuen Baumes sowie einen Materialgemeinkostenzuschlag von 10 % für das gelieferte Material angesetzt hat. Der Kläger hatte den Baum auf der zur Ortsdurchfahrt der Bundesstraße 433 gehörenden A.chaussee mit seinem Personenkraftwagen angefahren und so schwer beschädigt, daß er nach Ansicht der Beklagten nicht mehr lebensfähig war. Der Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg.

2

Seine Klage wurde vom Verwaltungsgericht Hamburg durch Urteil vom 19. November 1963 zurückgewiesen, weil der Kostenfestsetzungsbescheid zu Recht ergangen sei. Dem Hauptantrage des Klägers, den Rechtsstreit an das Zivilgericht zu verweisen, habe deswegen nicht entsprochen werden können, weil es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handele. Allein die Tatsache, daß die Beklagte ihren Ersatzanspruch durch Erlaß eines Verwaltungsaktes geltend mache, begründe die Zulässigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Klage. Allerdings seien ausnahmsweise Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten den ordentlichen Gerichten zugewiesen. Hierzu gehöre indessen der vorliegende Anspruch deswegen nicht, weil der Gesetzgeber damit nur Ansprüche des Bürgers gegen den Staat gemeint habe. Der Festsetzungsbescheid sei auch rechtmäßig, da die Beschädigung des Baumes eine unzulässige Handlung im Sinne des Hamburger Wegegesetzes sei und somit eine öffentlich-rechtliche Beseitigungspflicht ausgelöst habe. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Einführung des öffentlichen Eigentums an Wegen nebst ihrem Zubehör beständen nicht, da der Landesgesetzgeber für eine umfassende gesetzliche Regelung des Wegerechtes zuständig sei. Dem stehe die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Gebiete des bürgerlichen Rechtes, des Straßenverkehrs und des Baues von Fernverkehrsstraßen nicht entgegen. Das Kodifikationsprinzip des bürgerlichen Rechtes hindere die Einführung eines öffentlichen Eigentums deshalb nicht, weil das Bürgerliche Gesetzbuch nur das privatrechtliche Eigentum an Sachen habe regeln wollen, eine öffentlich-rechtliche Sachherrschaft mithin nicht ausschließe. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob das Hamburger Wegegesetz schon bestehendes öffentliches Eigentum an Wegen übernehme oder erst neu begründe. Es sei jedenfalls denkbar, daß eine Rechtsordnung für gewisse Sachen eine ausschließlich öffentliche Herrschaft normiere, sei es eine umfassende Vollherrschaft, die man als öffentliches Eigentum bezeichnen könne, sei es eine besonders geartete Sachherrschaft begrenzten Inhalts. Ob das Hamburger Wegegesetz die Anwendung von Vorschriften des bürgerlichen Rechtes ganz allgemein habe ausschließen können, brauche hier nicht geprüft zu werden. Selbst wenn nämlich die Beklagte auch die Möglichkeit gehabt hätte, nach bürgerlichem Recht Schadensersatz zu fordern, stehe dies ihrem Vorgehen mit hoheitlicher Gewalt nicht entgegen, beide Möglichkeiten beständen dann vielmehr nebeneinander. Dahingestellt bleiben könnt auch, ob das Wegegesetz eine Folgebeseitigungspflicht ohne Rücksicht auf Verschulden habe festsetzen können. Selbst wenn nämlich die Frage des Verschuldens nach allgemeinen Grundsätzen unserer Rechtsordnung in irgendeiner Form eine Rolle spielen müsse, die öffentlich-rechtliche Haftungsregelung mithin insoweit gegen Bundesrecht verstoße, als sie eine Haftung auch ohne Verschulden vorsehe, müsse sie doch unter dem Gesichtspunkt einer Verschuldenshaftung aufrechterhalten werden. Im vorliegenden Falle liege aber ein Verschulden des Klägers vor, da mangels gegenseitiger Anhaltspunkte davon auszugehen sei, daß der Kläger den Unfall durch unsachgemäßes überholen fahrlässig verschuldet habe. Ein Mitverschulden der Beklagten komme nach der Sachlage nicht in Betracht.

3

Unbeachtlich sei, ob der beigeladene Versicherer vom Kläger auch für eine öffentlich-rechtliche Haftung in Anspruch genommen werden könne. Im vorliegenden Falle habe der Folgebeseitigungsanspruch des Hamburger Wegerechtes die Pflicht zur Zahlung des Geldbetrages in der festgesetzten Höhe zum Inhalt. Da nämlich eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nicht möglich gewesen sei - der Kläger selbst habe die Lebensunfähigkeit des beschädigten Baumes nicht in Zweifel gezogen -, sei wie in zivilrechtlichen Schadensersatzfällen eine Verpflichtung zur Geldzahlung entstanden. Dem Kläger hätte auch nicht nachgelassen werden können, den Schaden selbst zu beheben. Wenn auch nach Hamburger Wegerecht nicht ausdrücklich festgestellt werde, daß nur der Wegebaupflichtige in den öffentlichen Wegkörper eingreifen dürfe, so ergebe sich dieser Grundsatz doch aus der Natur der Sache und habe ebenfalls für bestimmte Fälle auch im Hamburgischen Wegegesetz seinen Niederschlag gefunden. Hierfür spreche auch der Charakter des öffentlichen Eigentums als einer unbeschränkten öffentlich-rechtlichen Sachherrschaft. Die Beklagte habe den Anspruch auch vor Ausführung der erforderlichen Arbeiten geltend machen können, da es sich nicht um die Erstattung von Kosten für eine Ersatzvornahme handele, sondern um einen gesetzlich festgelegten Folgebeseitigungsanspruch. Auch gegen die Höhe des festgesetzten Betrages beständen keine Bedenken, ob die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, sich mit der Pflanzung eines kleineren als des zerstörten Baumes zu begnügen, wenn die Ersetzung des beschädigten Baumes wegen seiner Größe mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden gewesen sei, könne hier dahinstehen. Im vorliegenden Fall sei es jedenfalls nicht unangemessen, an die Stelle des beschädigten Baumes mit einem Stammumfang von 57 cm einen Baum mit einem Umfang von 45 bis 50 cm zu setzen. Im übrigen sei die Höhe der angesetzten Beträge auch nicht mehr streitig. Ferner sei der Gemeinkostenzuschlag von 10 % nach Hamburger Recht gerechtfertigt, da es sich um Material aus den eigenen Beständen der Beklagten handele.

4

Mit der zugelassenen Sprungrevision begehrt der Kläger die Aufhebung des angefochtenen Urteils nach Vorlage der Sache an das Bundesverfassungsgericht. Er trägt vor, die Beklagte habe mit der Normierung eines öffentlichen Eigentums ihre verfassungsrechtlich festgesetzte Gesetzgebungskompetenz überschritten. Das Hamburger Wegegesetz verstoße auch gegen das Bürgerliche Gesetzbuch, in dem auch das Eigentum der öffentlichen Hand abschließend geregelt sei. Vor allem sei dort auch die Möglichkeit, Schadensersatz wegen einer unerlaubten Handlung zu verlangen, bundesrechtlich festgelegt. Im vorliegenden Falle hätte die Beklagte außerdem schon deswegen nicht von einem öffentlichen Eigentum an dem beschädigten Baum ausgehen können, weil die Bundesstraßen und damit auch eine Ortsdurchfahrt einer solchen Straße im Eigentum des Bundes ständen.

5

Übrigens verstoße das Hamburger Wegegesetz auch gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil die Hamburger Kraftfahrer dadurch gegenüber den Kraftfahrern im übrigen Bundesgebiet insofern benachteiligt würden, als die Versicherungsgesellschaften nur für privatrechtliche Ansprüche hafteten. Schließlich sei nicht daran vorbeizukommen, daß nach der Verwaltungsgerichtsordnung für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten der ordentliche Rechtsweg gegeben sei, weswegen auch in der Revisionsinstanz neben dem Aufhebungsantrag der Verweisungsantrag gestellt werde.

6

Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für richtig. Der Gleichheitsgrundsatz könne nicht dadurch verletzt werden, daß ein Land auf Grund seiner Zuständigkeit ein Sachgebiet anders regele, als dies in anderen Ländern geschehen sei. Überdies sei die Revision bereits unzulässig, weil sie nicht auf die Verletzung von Bundesrecht gestützt sei. Eine Verletzung von Bundesrecht setze begrifflich die Anwendung oder die fehlerhafte Nichtanwendung einer bundesrechtlichen Norm voraus. Beides sei im angefochtenen Urteil nicht geschehen, das vielmehr nur an Hand bundesrechtlicher Normen die gesetzgeberische Zuständigkeit des Landes geprüft habe.

7

Die Beigeladene hat sich den Ausführungen des Klägers und dessen Revisionsanträgen angeschlossen. Sie hat darauf hingewiesen, daß sie nach den für sie verbindlichen Allgemeinen Bedingungen für die Kraftverkehrsversicherung gehindert sei, Schadensersatzansprüche auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen öffentlich-rechtlichen Inhalts zu befriedigen.

8

Der Oberbundesanwalt bei dem Bundesverwaltungsgericht hält die Klage für begründet, weil das Recht des Schadensersatzes im Rahmen des Kodifikationsprinzips des Bürgerlichen Gesetzbuches nur bundesrechtlich geregelt werden könne. Daran ändere sich auch dadurch nichts, daß die Hamburger Regelung an öffentlich-rechtliche Tatbestände anknüpfe und eine öffentlich-rechtliche Pflicht begründe. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchesüber Schadensersatz seien nämlich auch dann anwendbar, wenn öffentliches Eigentum verletzt werde, soweit es solches überhaupt gebe. Aus dem Gesichtspunkt des Sachzusammenhangs, wonach der Schadensersatz etwa deswegen öffentlich-rechtlich geregelt sein müsse, weil die beschädigte Sache einen öffentlich-rechtlichen Status habe, lasse sich die Regelung des Hamburger Wegegesetzes mithin nicht rechtfertigen. Wenn der Landesgesetzgeber geglaubt haben sollte, daß im öffentlichen Eigentum stehende Sachen gegen eine Beschädigung besser geschützt werden müßten als anders Sachen, und daß er deshalb eine von den Grundsätzen des bürgerlichen Rechtes unabhängige Ersatzpflicht habe schaffen müssen, so würde dem Anspruch ein öffentlich-rechtliches Gewand gegeben worden sein, um ihn dem bürgerlichem Recht zu entziehen. Damit aber würde ein mit dem Bundesrecht unvereinbarer Zustand herbeigeführt, der vom Standpunkt der öffentlichen Hand von Vorteil sein möge, den Bürger jedoch in besonderem Maße belaste. Die öffentlich-rechtliche Einkleidung des Schadensersatzanspruchs ändere nichts daran, daß in der Sache eine bürgerlich-rechtliche Vorschrift geschaffen worden sei, die gegen das Kodifikationsprinzip verstoße. Die im vorliegenden Fall zugrunde liegende Beschädigung weise als solche keine öffentlich-rechtlichen Merkmale auf. Es handele sich um eine Sachbeschädigung durch einen Verkehrsunfall, die einem an privatem Eigentum entstandenen Schaden gleichzusetzen sei. Polizeirechtliche Gesichtspunkte seien nicht ersichtlich. So liege kein Grund vor, Ersatzansprüche dieser Art auf eine Stufe mit denjenigen Ansprüchen der öffentlichen Hand zu stellen, die Leistungen des. Bürgers zur Erfüllung besonderer oder allgemeiner öffentlich-rechtlicher Pflichten und Aufgaben beträfen, wie z.B. Steuern, Beiträge und Gebühren. Die Zuordnung der hier in Frage stehenden Ersatzpflicht zum öffentlichen Recht widerspreche daher sowohl der traditionellen Abgrenzung zwischen dem hoheitlichen und dem privaten Bereich als auch dem in unserer Rechtsordnung gegebenen System der Funktionsverteilung. Wenn der geltend gemachte Anspruch von der Beklagten als Folgebeseitigungsanspruch bezeichnet werde, so geschehe dies entgegen der bisherigen Terminologie, die darin einen Anspruch gegen die öffentliche Hand auf Beseitigung der durch Erlaß oder Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsakts eingetretenen Folgen sehe. Offenbar werde diese Bezeichnung von der Beklagten auch nur gewählt, um den öffentlichen Charakter dieses Anspruches darzutun. Damit würde eine gegen den Gleichheitsanspruch verstoßende unterschiedliche Behandlung der Hamburger Kraftfahrer eingeführt, die je nach der Art des beschädigten Eigentums in verschiedenen Formen zum Schadensersatz herangezogen werden müßten.

9

Demgegenüber weist die Beklagte darauf hin, daß es ein Rechtsgebiet des Schadensersatzrechtes im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis des Bundes nicht gebe. Vielmehr gehöre das Recht des Schadensersatzes jeweils zu einem bestimmten Sachgebiet und dieses bestimme die Zuständigkeit zur Gesetzgebung. Die umstrittene Vorschrift des Hamburger Wegegesetzes sei auch keine getarnte privatrechtliche Schadensersatzregelung, vielmehr handele es sich um eine echte Regelung öffentlich-rechtlicher Art, die sich aus der Verletzung öffentlichen Eigentums ergebe.

10

Der Oberbundesanwalt hält auch demgegenüber eine Klärung der Frage nicht für erforderlich, ob ein öffentliches Eigentum möglich sei oder nicht. Der Einwand, daß sich aus einer landesrechtlichen Befugnis zur Einführung eines öffentlichen Eigentums notwendig auch die Befugnis des Landesgesetzgebers zum Erlaß der erforderlichen Schutzbestimmungen dieses Eigentums ergebe, werde seiner Auffassung nicht gerecht, wonach nur die Schadensersatzregelung des Hamburger Wegegesetzes unzulässig sei. Andere Schutzbestimmungen dieses Gesetzes, die sich im Rahmen der landesrechtlichen Zuständigkeit hielten, seien nicht zu beanstanden. Im Kern gehe der Einwand der Beklagten dahin, daß der aus dem allgemeinen Polizeirecht bekannte Grundsatz der Störerhaftung auch auf das Gebiet des öffentlichen Wegerechtes übertragen werden könne. Dem stehe nichts entgegen, wenn nur in der Störerhaftung die Beseitigung einer Störung gesehen werde, nicht aber die Wiederherstellung eines ursprünglichen Zustandes. Das aber werde gerade im vorliegenden Falle verlangt, indem die Beklagte selbst die - Neupflanzung des Ersatzbaumes als eine Maßnahme der Schadensbeseitigung angesehen habe.

11

II.

Die Revision kann keinen Erfolg haben, weil das angefochtene Urteil jedenfalls in seinem Ergebnis nicht zu beanstanden ist.

12

Daß gegen den vom Kläger gewählten Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten schon deswegen keine Bedenken bestehen, weil die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt wird, hat das Verwaltungsgericht richtig erkannt. Eine Verweisung des Rechtsstreites an das ordentliche Gericht kann daher nicht erfolgen. Dennoch würde freilich eine sachliche Überprüfung des Klagebegehrens scheitern, wenn das hoheitliche Verlangen, einen an öffentlichem Eigentum verursachten Schaden wiedergutzumachen, durch § 40 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - den ordentlichen Gerichten zur Überprüfung zugewiesen worden wäre. Das ist indessen nicht der Fall, weil es sich hier nicht um einen Schadensersatzanspruch im Sinns von § 40 Abs. 2 VwGO handelt. Diese Vorschrift erfaßt Schadensersatzansprüche nur dann, wenn sie unmittelbar als solche und ausschließlich Gegenstand der Klage sind, was hier nicht der Fall ist. Daher kann auch dahingestellt bleiben, ob § 40 Abs. 2 VwGO lediglich Schadenersatzansprüche des Bürgers gegen den Staat erfassen will, wovon das Verwaltungsgericht ausgeht, und nicht auch umgekehrte Ansprüche. Eine solche Auslegung des Gesetzes könnte bei Streitigkeiten aus öffentlichen Verträgen verschiedene Rechtswege begründen.

13

In der Sache selbst geht es um den Begriff des sogenannten öffentlichen Eigentums. Die Frage nach dem Vorhandensein oder der Begründung eines öffentlichen Eigentums, nämlich der ausschließlich öffentlich-rechtlichen Sachherrschaft, hat sich aus dem Begriff der sogenannten öffentlichen Sache entwickelt und Gesetzgeber, Rechtsprechung wie auch Rechtslehre wiederholt beschäftigt. Übernommen aus dem römischen Recht, ist das Rechtsinstitut des öffentlichen Eigentums insbesondere im Gebiete des französischen Rechtes normiert worden. In den französisch-rechtlichen Teilen der Rheinprovinz blieb es zunächst als "domaine public" im Sinne von Art. 538 des Code civil erhalten. Nach Ansicht des Reichsgerichtes ist es nicht durch das Bürgerliche Gesetzbuch, sondern durch besondere Gesetze auf dem Gebiete des Wege- und Wasserrechtes in das bürgerlichrechtliche Eigentum des deutschen Rechtssystems übergeführt worden (RGZ 131, 264). So hat "domaine public" im genannten Gebiet an öffentlichen Flüssen auch nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches noch zeitweilig bestanden (RGZ 91, 86 [89]). Seit Otto Mayer sich bemüht hat, den Begriff des öffentlichen Eigentums auch im deutschen Rechtssystem zu verankern - das Sächsische Oberverwaltungsgericht ist ihm hierin vorübergehend gefolgt -, hat sich dazu, trotz immer wieder angestellter Erörterungen in Rechtsprechung, Lehre und Schrifttum, eine einheitliche Auffassung zunächst nicht herausbilden können. Daß die Ausnahme eines öffentlichen Eigentums innerhalb des deutschen Rechtssystems schlechthin unmöglich sei, ist dabei aber kaum behauptet worden. Vielmehr kann seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. April 1953 - III ZR 377/51 - (BGHZ 9, 373 [382]) als geklärt gelten, daß die bürgerlich-rechtliche Sachherrschaft nicht die allein mögliche Herrschaft ist, der Rechtsordnung vielmehr die Möglichkeit zuzubilligen ist, für gewisse Sachen eine ausschließlich öffentliche Herrschaft zu normieren, sei es als eine umfassende Vollherrschaft, die man als öffentliches Eigentum bezeichnen könne, sei es als eine besonders geartete Sachherrschaft begrenzten Inhaltes. Dieser Entscheidung schließt sich der erkennende Senat vorbehaltlos an.

14

Es geht hier allein noch um die Frage, die auch für den Hamburgischen Gesetzgeber von Anfang an entscheidend war, ob und in welchen Fällen der Landesgesetzgeber befugt ist, das Rechtsinstitut des öffentlichen Eigentums zu normieren, oder ob dies allein in der Macht des Bundesgesetzgebers, vielleicht auch des Verfassungsgesetzgebers liegt. Diese Frage ist nach Verfassungsrecht zu klären, so daß die Revision insoweit im Gegensatz zur Rechtsansicht der Beklagten auf Verletzung von Bundesrecht gestützt wird (§ 137 VwGO) und eine sachlich-rechtliche Prüfung erfordert. Dabei hat sich der Senat nicht auf den Standpunkt stellen können, daß der Bereich des Wegerechtes, der nach dem Grundgesetz (mit gewissen Ausnahmen) ausschließlich von Landesgesetzgebern normiert werden darf, auch das Eigentum am Weg und an seinem Zubehör umfasse, so daß die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers schon dadurch begründet wäre. Vielmehr ist eine Auseinandersetzung mit den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs geboten, in denen das Eigentum an Sachen an sich geregelt worden ist.

15

Diese Auseinandersetzung mit dem Eigentumssystem des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt folgendes: Wenn auch der Bestand des in ehemals westlichen Teilen Deutschlands aus dem französischen Recht übernommenen öffentlichen Eigentums ("domaine public") vom Bürgerlichen Gesetzbuch nicht angetastet worden ist (RGZ a.a.O.), so ist doch eine Neubegründung von öffentlichem Eigentum außerhalb der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches einschließlich der in seinem Einführungsgesetz gegebenen Ermächtigungen nicht möglich, weil der damalige Gesetzgeber grundsätzlich alle "Sachen" (§ 90 BGB) der in §§ 854 ff. BGB enthalnen sachenrechtlichen Regelung unterstellt hat. Hierbei ist von Bedeutung, daß der Begriff des bürgerlichen Rechtes in Art. 74 Nr. 1 des Grundgesetzes nicht im Gegensatz zum öffentlichen Recht zu verstehen ist, sondern als Zusammenfassung aller Normen, die herkömmlicherweise dem Zivilrecht zugerechnet werden (BVerfGE 11, 192 [BVerfG 08.06.1960 - 1 BvR 580/53] [203]). Jedenfalls ist nach dem Kodifikationsprinzip für die hier zu entscheidende Frage zunächst davon auszugehen, daß das Bürgerliche Gesetzbuch das Eigentum auch nach öffentlichem Recht, nicht nur nach privatem Recht abschließend hätte regeln können.

16

Diese abschließende Regelung des Eigentums auch für den Bereich des öffentlichen Rechts hat aber das Bürgerliche Gesetzbuch nicht vorgenommen. Nach dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) ist es dem Landesgesetzgeber vielmehr unbenommen, öffentliches Eigentum an Wegen und ihrem Zubehör zu begründen. Zwar finden nach Art. 181 EGBGB auf das zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuches bestehende Eigentum von dieser Zeit an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung. Diese Vorschrift kann jedoch nur in Verbindung mit Art. 55 EGBGB verstanden werden, wonach lediglich die privatrechtlichen Vorschriften der Landesgesetze außer Kraft treten, soweit nicht im Bürgerlichen Gesetzbuch oder in seinem Einführungsgesetz ein anderes bestimmt ist. Bestand mithin bei der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches in einzelnen Ländern ein öffentliches Eigentum, so ist dies, wie schon das Reichsgericht richtig erkannt hat, durch das neueingeführte bürgerliche Recht nicht beseitigt worden. Es konnte dann aber auch in Ländern, die ein solches öffentliches Eigentum bisher nicht kannten, neu eingeführt werden. Das folgt aus Art. 3 EGBGB, wonach neue landesgesetzliche Vorschriften erlassen werden können, soweit im Bürgerlichen Gesetzbuch oder in seinem Einführungsgesetz bestimmt ist, daß landesgesetzliche Vorschriften unberührt bleiben. Wenn in Art. 55, 181 EGBGB bestimmt wird, daß lediglich privat rechtliche Vorschriften der Länder über das Eigentum außer Kraft treten, so wird damit auch gesagt, daß öffentlich-rechtliche Vorschriften rechtswirksam bleiben. Bleiben solche Vorschriften jedoch unberührt, so können nach Art. 3 EGBGB auf diesem Gebiet auch neue landesgesetzliche Vorschriften erlassen werden. Diese Befugnis besteht nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Art. 3 EGBGB allgemein; sie beschränkt sich dementsprechend nicht auf solche Länder, in denen ein Rechtsinstitut bereits bei Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches abweichend geregelt war.

17

Den Ländern kann es somit nicht verwehrt sein, den Begriff eines öffentlichen Eigentums in Form einer uneingeschränkten öffentlich-rechtlichen Sachherrschaft über Wege und ihr Zubehör durch Gesetzgebung zu begründen. Das aber hat der Hamburgische Gesetzgeber getan. Nach § 4 des Hamburgischen Wegegesetzes vom 4. April 1961 (GVBl. S. 117) - HWG - stehen Grundflächen, die als öffentliche Wege gewidmet sind und der Freien und Hansestadt Hamburg gehören, einschließlich der in § 2 Abs. 2 genannten Gegenstände (u.a. Bepflanzung), in öffentlichem Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg. Das öffentliche Eigentum begründet eine hoheitliche Sachherrschaft. Die in öffentlichem Eigentum stehenden Gegenstände sind dem Rechtsverkehr entzogen. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, insbesondere über den Besitz und das Eigentum, finden keine Anwendung. Mit dieser umfassenden Regelung ist auch das öffentliche Eigentum an der A.chaussee begründet worden, die als Ortsdurchfahrt der Bundesstraße 433 beim Inkrafttreten des Hamburgischen Wegegesetzes im privatrechtlichen Eigentum des Landes Hamburg stand (Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes vom 10. Juli 1961 - BGBl. I S. 877 - in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Bundesfernstraßengesetzes).

18

Nach § 23 HWG dürfen die öffentlichen Wege nicht beschädigt werden. Wer eine nach dem Wegegesetz unzulässige Handlung vorgenommen hat, ist nach § 55 HWG verpflichtet, die Folgen dieser Handlung zu beseitigen und den ordnungsmäßigen Zustand wieder herzustellen. Sind nach dem Wegegesetz Kosten zu erstatten, so werden sie nach § 57 HWG durch Bescheid der Wegeaufsichtsbehörde festgesetzt. Auch diese normativen Regelungen sind Rechtens. Im Gegensatz zu der vom Oberbundesanwalt vertretenen Rechtsansicht kann nämlich die im Bürgerlichen Gesetzbuch erfolgte Regelung des Schadensersatzes dann nicht zur Anwendung kommen, wenn ein Land das öffentliche Eigentum eingeführt und zugleich die Verletzung dieses Eigentums durch eigene Normen geregelt hat. Zwar wird die gegenteilige Ansicht auch von Werner Weber vertreten (Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer Heft 21 S. 145 [160]). Indessen gibt es für die verfassungsmäßig geregelte Gesetzgebungszuständigkeit keinen Komplex des Schadensersatzrechtes, der zur ausschließlichen Anwendung der bundesrechtlichen Schadensersatznormen zwingen könnte. Der Schadensersatz ist vielmehr nach Überzeugung des erkennenden Senates demjenigen Rechtsinstitut zuzuordnen, das er schützen will, hier mithin dem öffentlichen Eigentum. Ein Gesetzgeber, der befugt ist, das öffentliche Eigentum neben dem privatrechtlichen Eigentum des Bürgerlichen Gesetzbuches einzuführen, kann somit auch eigene Vorschriften über den Schutz dieses Eigentums erlassen. Nur dann, wenn er dies nicht getan hat, wäre zu erwägen, die geltenden Vorschriften über den Schadensersatz für Verlegung privatrechtlichen Eigentums nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch heranzuziehen. Im vorliegenden Falle hat der Hamburgische Gesetzgeber eigene Vorschriften erlassen. Er hat eine Haftung für Verletzung des öffentlichen Eigentums ohne Rücksicht auf ein Verschulden der schädigenden Person normiert. Hierzu war er im Zusammenhang mit seiner Zuständigkeit für die Begründung des öffentlichen Eigentums berechtigt. In tatsächlicher Hinsicht mag der Einwand berechtigt sein, daß eine bedenkliche Rechtsunsicherheit eintreten dürfte, wenn einige Länder das öffentliche Eigentum einführen, andere Länder es hingegen bei dem privatrechtlichen Eigentum bewenden lassen, dies noch um so mehr, wenn auch die Schutzbestimmungen des öffentlichen Eigentumes verschieden normiert werden. Dem Wegegesetz-Ausschuß der Hamburger Bürgerschaft ist dies nicht verborgen geblieben (Stenografischer Bericht vom 22. Februar 1960). In rechtlicher Hinsicht kann dieser Folge jedoch das gefundene Ergebnis nicht in Zweifel rücken. Der Gleichheitsgrundsatz wird jedenfalls nicht verletzt, wenn die Länder im Rahmen ihrer hierfür begründeten Zuständigkeit abweichende Rechtsnormen erlassen.

19

Nach alledem war die Beklagte berechtigt, vom Kläger durch Bescheid die Beseitigung der Folgen zu verlangen, die durch die von ihm verursachte Beschädigung des Straßenbaumes eingetreten waren. Wenn das Verwaltungsgericht in Auslegung von § 55 HWG davon ausgegangen ist, daß die Beseitigung dieser Folge im vorliegenden Falle nur dadurch möglich war, daß der Kläger die Kosten für einen von der Beklagten neu gesetzten Straßenbaum zu tragen habe, so hat es auf Grund einer landesrechtlichen Vorschrift entschieden, die vom Revisionsgericht nach § 137 VwGO nicht nachgeprüft werden kann. Auf etwaigen Denkfehlern oder Verstößen gegen Erfahrungssätze beruhende Widersprüche ergeben sich jedenfalls bei Beurteilung dieser Frage aus der Begründung des angefochtenen Urteils nicht und sind auch nicht gerügt worden. Das gleiche gilt auch für die Höhe der durch Bescheid angeforderten Kosten.

20

Die Revision des Klägers war daher mit der sich hieraus ergebenden Kostenpflicht zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 760,48 DM festgesetzt.

Külz zugleich für den in den Ruhestand versetzten Bundesrichter Dr. Müller
Klein
Clauß
Dr. Weyreuther