Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.01.1958, Az.: III ZR 95/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.01.1958
- Aktenzeichen
- III ZR 95/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 13920
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 19.04.1956
- LG Düsseldorf - 18.10.1955
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 26, 232 - 236
- DÖV 1958, 313-314 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1958, 311-312 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1958, 629-630 (Volltext mit amtl. LS) "zum Begriff des "Dritten""
Prozessführer
des Landkreises R., vertreten durch den Oberkreisdirektor,
Prozessgegner
die L. R., D., A.straße ... vertreten durch ihren Vorstand,
Amtlicher Leitsatz
Die Versicherungsämter erfüllen bei der Beurkundung und Prüfung von Rentenanträgen auf Grund der Sozialversicherung keine Amtspflichten, die ihnen den Versicherungsträgern gegenüber obliegen.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Arndt, Dr. Wolany und Dr. Hußla
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. April 1956 aufgehoben und das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Düsseldorf vom 18. Oktober 1955 abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin bat am 14. März 1950 das Versicherungsamt des beklagten Landkreises, von einer Witwe S. einen formularmäßigen Antrag auf Zahlung von Waisenrente der Invalidenversicherung aufzunehmen. Frau S. war zweimal verheiratet gewesen, und zwar in zweiter Ehe mit dem Bruder ihres ersten Ehemannes. Ansprüche auf Grund einer Invalidenversicherung bestanden nur aus der Sozialversicherung ihres zweiten Mannes, während der erste Mann als selbständiger Händler nicht versichert gewesen war. Der Angestellte des Versicherungsamtes nahm den Antrag am 6. April 1950 entgegen und führte dabei versehentlich auch die zwei Kinder erster Ehe als eheliche Abkömmlinge des zweiten Mannes auf. In der Spalte "Beglaubigungen" bestätigte der Angestellte die Angaben mit Siegel und Unterschrift sowie dem Zusatz "Familienbuch". Die Klägerin bewilligte durch Bescheid vom 17. November 1950 den drei Kindern eine Waisenrente. Ein Beamter des Versorgungsamtes Duisburg stellte den Irrtum am 29. Januar 1952 fest und benachrichtigte die Klägerin mit Schreiben vom 20. Juni 1952. Diese stellte die Zahlung der Waisenrente für die beiden Kinder erster Ehe mit Ablauf des Juli 1952 ein.
Die Klägerin behauptet, sie habe nur im Vertrauen auf die Richtigkeit der durch das Versicherungsamt bestätigten Angaben die Waisenrente zu Unrecht zur Zahlung angewiesen, und zwar rückwirkend ab August 1944. Sie könne die Beträge weder von den vermögenslosen Kindern noch von der Mutter zurückerhalten. Sie hat deshalb von dem Beklagten die überzahlten Rentenbeträge in Höhe von angeblich 2.106,80 DM nebst Zinsen verlangt.
Der Beklagte hält sich aus Rechtsgründen zur Zahlung nicht für verpflichtet. Er hat die Einrede der Verjährung erhoben und Abweisung der Klage beantragt.
Das Landgericht hat den Beklagten aus dem Gesichtspunkt einer Amtspflichtverletzung verurteilt, aber mit Rücksicht auf das mitwirkende Verschulden der Bediensteten der Klägerin nur zur Hälfte, nämlich unter Abweisung der Klage im übrigen und unter Annahme eines geringeren Schadens zur Zahlung von 744,40 DM nebst Zinsen. Dagegen hat der Beklagte Berufung eingelegt, die erfolglos geblieben ist. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte den Antrag auf vollständige Klagabweisung weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat die Haftung des Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB und Art. 34 GG bejaht.
Nach diesen Vorschriften hat ein Beamter den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, daß er die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht schuldhaft verletzt; handelt der Beamte in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes, dann trifft die Verantwortlichkeit die Körperschaft in deren Dienst er steht.
Die Verurteilung des Beklagten aus diesem rechtlichen Gesichtspunkt läßt sich schon deshalb nicht halten, weil der Angestellte des Beklagten keine Amtspflichten verletzt hat, die ihm der Klägerin gegenüber oblagen.
Der Angestellte des Versicherungsamtes hatte hier seine Pflichten verletzt, indem er bei Entgegennahme des Antrages nicht für Klarstellung der Abstammungsverhältnisse und der Versicherungsberechtigung sorgte und außerdem "beglaubigte", das Familienbuch bestätige seine unrichtigen Vermerke, obwohl sich daraus etwas anderes ergab. Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte er diese Fehler vermeiden können.
Die Frage, ob die verletzte Amtspflicht der Klägerin als einer "Dritten" gegenüber besteht, bestimmt sich in erster Linie nach dem Zweck, dem die Amtspflicht dient. Dient die Amtspflicht dem Schutz der Öffentlichkeit, allgemein der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder dem Interesse des Gemeinwesens an einer ordnungsmäßigen Amtsführung der Beamten überhaupt, dann handelt es sich insoweit nicht um eine einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht. Die Dritten gegenüber obliegenden Amtspflichten sind also insbesondere zu unterscheiden von Dienstpflichten, die innerhalb des Gemeinwesens im Verhältnis zu den gleichgeordneten, nebengeordneten, übergeordneten oder untergeordneten Behörden zur Aufrechterhaltung einer geordneten, wohl funktionierenden Verwaltung erlassen und zu beachten sind (vgl. RGZ 78, 241; 118, 325/327; 134, 321, 135, 110/113; 139, 153; 140, 423/427; 169, 312/314; BGHZ 15, 306; 20, 53/55). Natürlich können andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, kann selbst die Körperschaft, in deren Dienst der Beamte steht u.U. "Dritte" i.S. des § 839 BGB sein. In diesem Falle muß aber der Beamte, soweit er bei der Erledigung eines Dienstgeschäftes tätig wird, in der Weise der Körperschaft "gegenüberstehen", die charakteristisch für das Verhältnis zwischen ihm und dem Bürger ist, der sich auf die Verletzung einer ihm gegenüber bestehenden Amtspflicht des Beamten beruft. Die allgemeine aus dem Beamtenverhältnis fließende Dienstpflicht des Beamten, die Belange des Dienstherrn wahrzunehmen, ist keine ihm der Anstellungskörperschaft als einem "Dritten" gegenüber obliegende Amtspflicht.
Hier sind die Anstellungskörperschaft des Beamten, der seine Amtspflicht verletzt hat, und die geschädigte Klägerin verschiedene juristische Personen des öffentlichen Rechts. Stellt man, wie die Klägerin es will, unter diesem Gesichtspunkt die Frage so, ob nicht der Beamte des Beklagten auch gegenüber der Klägerin die Amtspflicht hatte, sie vor einem durch fahrlässig unrichtige Aufnahme und Weiterleitung von Rentenanträgen verursachten Vermögensschaden zu bewahren, so ist zunächst auf folgendes hinzuweisen: die Tätigkeit dieses Beamten dient, wenn man die Zusammenhänge ins Auge faßt, einem einfachen, raschen, reibungslosen Geschäftsverkehr zwischen dem Sozialversicherten und dem Versicherungsträger. Den - regelmäßig rechtsunkundigen, ungewandten, ratlosen und deshalb auf eine fachkundige Hilfe, angewiesenen - Versicherten soll auf diese Weise die Wahrnehmung, Verfolgung und Durchsetzung ihrer Ansprüche erleichtert werden; ihnen gegenüber obliegt die Amtspflicht, auf die Niederschrift richtiger, vollständiger und ausreichend begründeter Anträge hinzuwirken. Daß die Tätigkeit des den Antrag entgegennehmenden Beamten auch im Interesse des Versicherungsträgers liegt - die Bearbeitung der Anträge wird erheblich erleichtert, ein Teil der dazu nötigen Vorarbeiten wird im Versicherungsamt geleistet - genügt nicht, um die Klägerin als "Dritte" i.S. des § 839 BGB erscheinen zu lassen; insoweit handelt der Beamte, ganz ebenso als wenn er Beamter des Versicherungsträgers wäre, in Wahrnehmung des allgemeinen öffentlichen Interesses an einer geordneten, wohl funktionierenden Verwaltung; seine Amtspflicht dient insoweit dem Interesse des Gemeinwesens an einer ordnungsgemäßen Amtsführung im früher dargelegten Sinne.
Hier kommt aber entscheidend hinzu: Die Versicherungsämter, die jede untere Verwaltungsbehörde als Abteilung für Versicherungsaufgaben errichtet, nehmen Geschäfte der Sozialversicherung wahr und unterstützen die Versicherungsträger der Sozialversicherung in ihren Angelegenheiten (§ § 36 ff RVO). Insbesondere sollen Anträge auf Leistungen in der Invalidenversicherung an die Versicherungsämter gerichtet werden, die für die Beschaffung von Beweismaterial zu sorgen und ihre Verhandlungen mit dem Antragsteller der Versicherungsanstalt zu übersenden haben. Das Versicherungsamt ermittelt dabei den Sachverhalt, soweit er zur Klarstellung nötig und für die Entscheidung des Versicherungsträgers von Bedeutung ist (§ § 1613 ff RVO). Das Gesetz hat also Versicherungsämter und Versicherungsträger zu einer gemeinsamen Aufgabe, bei deren Erfüllung sie gleichsinnig und nicht etwa je in Vertretung widerstreitender Interessen zusammenwirken müssen, derart eng miteinander verbunden, also eine Verzahnung von Behörden verschiedener Rechtsträger derart hergestellt, daß ihre Beziehungen untereinander dem Außenstehenden - dem Bürger und insbesondere dem Versicherten - als ein Internum erscheinen. Damit verliert der Umstand, daß der Beklagte, der hier seine Amtspflicht verletzt hat, nicht Beamter der Klägerin, sondern Beamter der Beklagten war, für die hier zu entscheidende Frage vollends jede Bedeutung. Ihm oblag die korrekte und gewissenhafte Erfüllung seiner Amtspflicht bei der Entgegennahme des Rentenantrages zwar dem Versicherten als einem "Dritten" gegenüber, im übrigen aber, auch soweit die Klägerin daran ein Interesse hat, im allgemeinen öffentlichen Interesse.
Auf die Frage des "Ausgleichs" zwischen den Parteien im Hinblick auf ein Mitverschulden der Beamten der Klägerin kommt es bei dieser Sachlage ebenso wenig an wie auf die Frage, inwieweit eine öffentlichrechtliche Körperschaft überhaupt einen Anspruch aus § 839 BGB geltend machen kann.
Die Klage ist demnach abzuweisen, ohne daß es eines Eingehens auf das übrige Parteivorbringen bedarf.