Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.10.1981, Az.: III ZR 13/80
Anwendbarkeit der Verzugsregeln der §§ 284 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf die Entschädigungspflicht wegen enteignungsgleichem Eingriff; Überschwemmungen aufgrund ungenehmigter Verrohrungsarbeiten; Schadensersatz wegen Folgeschäden aufgrund von Überschwemmungen; Eintritt der Verjährung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.10.1981
- Aktenzeichen
- III ZR 13/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11974
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 11.12.1979
- LG Fulda
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1982, 854 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1982, 210 (Kurzinformation)
- NJW 1982, 1277-1278 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1982, 395 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Die Verzugsregeln der §§ 284 ff BGB finden auf die Entschädigungspflicht wegen enteignungsgleichen Eingriffs keine entsprechende Anwendung.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Kröner und Dr. Scholz-Hoppe
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Dezember 1979 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage hinsichtlich eines Betrages von 9.000,- DM nebst Zinsen (Positionen Nr. 3 und 4 der Klage) auch aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt in Lauterbach auf dem Grundstück F. straße 1 eine Wollwarenfabrik. Das Grundstück liegt unterhalb eines über 300 ha großen Wiesengeländes, das von Vorflutgräben durchzogen wird.
Die Beklagte begann im Frühjahr 1965 einen Graben, der teilweise entlang der R. straße führt, mit Rohren im Durchmesser von 80 cm zu verrohren. Eine Baugenehmigung war ihr hierfür nicht erteilt worden.
Seit Beginn der Verrohrungsarbeiten ist das Grundstück der Klägerin wiederholt von Wasser überschwemmt worden:
Am 5. Dezember 1965 strömte nach starken Regenfällen Wasser aus dem noch offenen Graben, in dem zu verlegende Rohre lagen, auf das Grundstück der Klägerin und drang dort in die im Keller des Betriebs- und Wohngebäudes befindlichen Lagerräume ein. Wegen des der Klägerin dadurch entstandenen Schadens an Material und Reinigungskosten ist die Beklagte rechtskräftig zur Zahlung von 12.000 DM Schadensersatz verurteilt worden (Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 20. März 1979 - 14 U 224/77).
Auf Grund einer weiteren Überschwemmung vom 19. und 21. Juli 1966 hat die Klägerin gegen die Beklagte beim Landgericht Fulda Klage auf Ersatz verschiedener Schäden an Materialien erhoben (2 O 296/69 [Ta] = 4 O 242/76 [La]).
Am 23./24. Dezember 1967 kam es zu einer weiteren Überschwemmung. In dem sich daraus ergebenden Schadensersatzprozeß wurde die Beklagte durch Grundurteil des Landgerichts Fulda (2 O 533/70 [La] = 4 O 243/76 [La], das durch rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 30. Oktober 1979 (14 U 190/78) bestätigt wurde, dem Grunde nach verpflichtet, der Klägerin Schadensersatz zu leisten.
Wegen eines vierten Überschwemmungsschadens vom Februar 1970 war ebenfalls ein Rechtsstreit anhängig, der inzwischen rechtskräftig abgeschlossen worden ist (4 O 339/73 [La] LG Fulda).
In dem vorliegenden Verfahren verlangt die Klägerin Schadensersatz wegen angeblicher Folgeschäden der drei ersten Überschwemmungen von 1965, 1966 und 1967. Nachdem die beiden ersten Klagepositionen durch Teilvergleich erledigt worden sind, macht sie noch folgende Schadenspositionen geltend:
| 1) | ... | |
|---|---|---|
| 2) | ... | |
| 3) | für das Dämpfen durchnäßter Garne und Mützen seien Aufwendungen in Höhe von erforderlich geworden; | 3.000 DM |
| 4) | in zwei Kellergaragen, zwei Lagerräumen und in dem Heizungsraum des Betriebsgebäudes seien Schäden am Innenputz in Höhe von entstanden; | 6.000 DM |
| 5) | weil die Klägerin einen bereits aufgenommenen Kredit zur Schadensbeseitigung habe verwenden müssen, habe sie einen Geschäftshausneubau nicht vollenden können, was in den Jahren 1974 bis einschließlich 1976 zu einem Mietverlust von monatlich 3.200 DM, also von insgesamt geführt habe; | 115.200 DM |
| 6) | Witterungsschäden an dem Neubau hätten einen Aufwand von erfordert; | 20.000 DM |
| 7) | die Fertigstellung des schadensbedingt vorübergehend stillgelegten Neubaus erfordere Mehrkosten von ca. | 143.000 DM |
| 287.000 DM |
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Ausgleichsansprüche wegen enteignungsgleicher oder enteignender Eingriffe ständen der Klägerin nicht zu, da es an einem unmittelbaren Eingriff in ihr Eigentum fehle. Die Schäden seien nämlich nicht allein durch das fehlerhafte Anlegen und Unterhalten der Entwässerungseinrichtungen entstanden, sondern erst auf Grund des zusätzlichen Auftretens erheblicher Mengen von Oberflächenwasser, das nicht habe abfließen können. Ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung sei verjährt. Im übrigen beständen an der Begründetheit der einzelnen Schadenspositionen auch weitere Zweifel.
II.
Die Revision der Klägerin hat teilweise, nämlich hinsichtlich der Positionen 3 und 4 der Klageforderung, Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet.
1.
a)
Hinsichtlich der Schadenspositionen 3 und 4 hat das Berufungsgericht zu Unrecht die Berufung als unzulässig wegen fehlender Begründung angesehen. Die Klägerin hatte mit der Berufung gerügt, daß die Klage insgesamt wegen Verjährung abgewiesen worden war. Hierzu hat sie allgemein, also auch hinsichtlich der Positionen 3 und 4, Einwände vorgebracht. Außerdem hat sie hinsichtlich des gesamten Klageantrages einen Anspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs geltend gemacht.
b)
Wegen dieser beiden Schadenspositionen hat das Berufungsgericht auch zu Unrecht einen Entschädigungsanspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs verneint; denn entgegen seiner Auffassung sind die Voraussetzungen hierfür erfüllt. Erforderlich ist ein unmittelbares Eingreifen in eine als Eigentum geschützte Rechtsposition, das dem Betroffenen ein Sonderopfer für die Allgemeinheit auferlegt. Ein rechtswidriger Eingriff in das Eigentum der Klägerin liegt darin, daß die Beklagte durch die fehlerhaften und entgegen den §§ 43 f HessWasserG ungenehmigten Verrohrungsarbeiten den Ablauf des Oberwassers derart verändert hat, daß bei starkem Anfall von Oberflächenwasser das Grundstück der Klägerin überschwemmt wurde.
Dies stellt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts einen unmittelbaren Eingriff in das Vermögen der Klägerin dar; denn, wie hierfür ausreichend ist, liegt der Eingriff nicht ganz außerhalb der auf den Verrohrungsarbeiten beruhenden Gefahrenlage. Da diese Arbeiten gerade dem Ableiten des bisher in den Graben abfließenden Oberflächenwassers diente, wurde durch das unzulängliche Ableitungssystem unmittelbar die Gefahr geschaffen, daß das zu erwartende Oberflächenwasser nicht mehr ausreichend abfließen konnte und die tiefer liegenden Grundstücke und Gebäude überschwemmte. Eine solche Überschwemmung ist daher nicht ein "ganz außerhalb" der fehlerhaften Arbeiten zum Verrohren des Grabens liegendes Ereignis; es ist vielmehr die unmittelbare Auswirkung dieser unzulänglichen Maßnahmen (vgl. Senatsurteilevom 26. Februar 1976 - III ZR 183/73 = LM GrundG Art. 14 [Cc] Nr. 26 = MDR 1976, 740 undvom 29. April 1976 - III ZR 185/73 = LM NRW LandesWasserG Nr. 4 = MDR 1976, 1004).
Hat die Beklagte, wovon das Berufungsgericht unbeanstandet ausgegangen ist, bei den Verrohrungsarbeiten hoheitlich gehandelt (vgl. hierzu Senatsurteil vom 26. Februar 1976 aaO), kommt demnach für solche Schäden der Klägerin, die eine Substanzbeeinträchtigung darstellen, ein Ersatzanspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs in Betracht. Ein solcher Anspruch wäre noch nicht verjährt, da für ihn die 30jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB gilt (vgl. BGHZ 13, 88, 98) [BGH 12.04.1954 - GSZ - 1/54].
Zu den aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs ersatzfähigen Schäden gehören die Positionen 3 und 4, mit denen Ersatz für die Beschädigung von Garnen und Mützen sowie des Innenputzes durch das überflutende Wasser verlangt wird. Eine abschließende Entscheidung über diese beiden Positionen ist dem Senat jedoch nicht möglich. Hinsichtlich der Position 3 bleibt noch zu klären, ob die damit geltend gemachten Aufwendungen für das Dämpfen durchnäßter Garne und Mützen bereits Gegenstand des Verfahrens wegen der ersten Überschwemmung (4 O 134/76 [La] LG Fulda = 14 U 224/77 OLG Frankfurt/Main) sind, wie die Beklagte geltend macht. Erheblich könnte auch sein, daß die Klägerin in dem folgenden Schadensersatzprozeß vor dem Landgericht Fulda (4 O 242/76 [La]) betreffend die Überschwemmung vom Juli 1966 für das Wiederaufarbeiten einschließlich Säubern von Garnen 830 DM und in dem Verfahren wegen der dritten Überschwemmung (4 O 243/76 [La] LG Fulda = 14 U 190/78 OLG Frankfurt/Main) den Ersatz von Lohnkosten für das Aufbereiten von Material verlangt hat. Bei der Schadensposition 4 sind die behaupteten Schäden am Innenputz bestritten worden, so daß zu überprüfen ist, ob der angetretene Beweis durch Sachverständigen zu erheben ist. Wegen der Positionen 3 und 4 war daher das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
2.
Hinsichtlich der Positionen 5 bis 7 der Klageforderung hat die Revision dagegen keinen Erfolg.
Diese Schäden sollen dadurch entstanden sein, daß die Klägerin wegen des Zahlungsverzugs der Beklagten einen Baukredit von 50.000 DM zur Schadensbeseitigung habe verwenden müssen und deshalb einen Neubau, der an sich von den Überschwemmungen nicht betroffen war, nicht habe weiterbauen können. Hierdurch sollen in den Jahren 1974 bis einschließlich 1976 ein Mietverlust von 115.200 DM und für die Beseitigung von Witterungsschaden an dem Neubau sowie wegen der zwischenzeitlichen Baupreissteigerungen Mehraufwendungen in Höhe von 163.000 DM entstanden sein. Ansprüche auf Ersatz dieser Schäden, die auf die verspätete Zahlung gestützt werden, sind aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt.
a)
Aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs sind diese Schäden nicht ersetzbar; denn mit der dafür geschuldeten Entschädigung wird nur der durch den Eingriff verursachte Substanzverlust und ein enger Kreis von sonstigen Nachteilen (vgl. u.a. § 96 BBauG) ausgeglichen. Hierunter fallen nicht die auf dem neuen Tatbestand des Zahlungsverzugs der Beklagten beruhenden Vermögensschäden.
b)
Wegen dieser Schäden entfällt hier auch ein Anspruch aus Amtshaftung gemäß Art. 34 GG, § 839 BGB; denn wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, greift gegenüber dem Amtshaftungsanspruch die Einrede der Verjährung durch (§ 852 BGB).
aa)
Geht man davon aus, daß die schuldhafte Verursachung der Überschwemmungen eine Amtspflichtverletzung darstellte, kommt außer einer Ersatzpflicht der Beklagten für die dadurch verursachten Schäden auch eine Haftung gemäß § 286 Abs. 1 BGB wegen Verzugs bei der Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen in Betracht. Ein solcher Anspruch auf Verzugsschaden unterliegt aber ebenso wie der Amtshaftungsanspruch als Hauptanspruch der dreijährigen Verjährungsfrist des § 852 BGB (vgl. BGH Urteil vom 28. Mai 1957 - VIII ZR 205/56 = LM § 558 BGB Nr. 1). Er war daher, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des geltend gemachten Anspruchs auf Ersatz des Verzugsschadens bereits verjährt gewesen.
Gemäß § 852 BGB beginnt die Verjährungsfrist in dem Augenblick, in den der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Maßgeblich ist daher, wann die Klägerin erkennen konnte, daß die Beklagte die Schadensersatzforderungen nicht freiwillig und zügig erfüllen und daher der Neubau entsprechend lange ruhen würde. Dies war nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts spätestens Ende des Jahres 1973 der Fall. Am 9. Dezember 1970 hatte die Klägerin die letzte der drei Schadensersatzklagen auf Ersatz der Erstschäden erhoben und konnte erkennen, daß die Beklagte ihre Ersatzpflicht leugnete und die Schäden nicht freiwillig regulieren würde. Damals ruhte ihr Neubau bereits vier Jahre und es war zu übersehen, daß bei einem weiteren Ruhen wegen fehlender Geldmittel die Folgeschäden durch Mietausfall, Witterungsschäden und Baupreissteigerungen eintreten würden. Spätestens Ende 1973 hätte die Klägerin daher gegen die Beklagte eine Feststellungsklage wegen dieser Schäden erheben können. Bei Eintritt der Rechtshängigkeit der hier vorliegenden Klage im April 1977 waren diese Ansprüche daher bereits verjährt.
bb)
Das gleiche ergibt sich, wenn man auf die Zahlungsweigerung der Beklagten als möglichen Haftungstatbestand im Sinne von Art. 34 GG, § 839 BGB abstellt. Die schuldhafte Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Bezahlung einer öffentlich-rechtlichen Geldschuld kann eine Amtspflichtverletzung darstellen (vgl. BVerwGE 16, 346, 348 ff) [BVerwG 12.09.1963 - II C 26/62]. Der sich daraus ergebende Ersatzanspruch könnte insbesondere die durch die verzögerte Zahlung verursachten Schäden, wie sie hier geltend gemacht werden, umfassen. Einem solchen Anspruch steht aber wiederum die Einrede der Verjährung gemäß § 852 BGB entgegen. Wie ausgeführt, wußte die Klägerin spätestens Ende 1973, also mehr als drei Jahre vor Rechtshängigkeit der vorliegenden Klage, daß die Beklagte ihre Ersatzpflicht leugnete und nicht freiwillig zahlen würde und daß das Ruhen des Neubaus die nunmehr geltend gemachten Schäden verursachen würde.
c)
Der Klägerin steht insoweit auch kein Anspruch gemäß § 286 Abs. 1 BGB wegen Verzugs der Beklagten bei dem Ausgleich der Erstschäden aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs zu; denn § 286 Abs. 1 BGB, der bei privatrechtlichen Rechtsverhältnissen den Schuldner zum vollen Ersatz des Verzugsschadens verpflichtet, ist im Rahmen der Entschädigung eines enteignungsgleichen Eingriffs nicht entsprechend anwendbar.
Ein Rechtsgrundsatz, daß die Verzugsregeln der §§ 284 ff BGB ohne gesetzliche Verweisung allgemein auf öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehungen anzuwenden seien, besteht nicht. Ihre Anwendung wird für öffentlich-rechtliche Gleichordnungsverhältnisse, insbesondere öffentlich-rechtliche Verträge, in Erwägung gezogen (vgl. BVerwG Urteil vom 10. August 1978 - 2 C 22/77 = DÖD 1979, 189, 190 m.w.Nachw.). Bei öffentlich-rechtlichen Über- und Unterordnungsverhältnissen kommt ihre analoge Anwendung nicht in Betracht, und zwar auch nicht für Geldschulden. Lediglich die Verpflichtung zur Zahlung von Prozeßzinsen gemäß § 291 BGB wird als allgemeiner Rechtssatz angesehen, der auch auf öffentlich-rechtliche Verpflichtungen Anwendung findet (vgl. BVerwGE 14, 1, 4 und 15, 106, 107; BVerwG Urteile vom 24. November 1977 - 3 C 72/76 = DVBl 1978, 608, 609[BVerwG 24.11.1977 - 3 C 72/76][BVerwG 24.11.1977 - 3 C 72/76] und vom 13. Juli 1979 - 4 C 66/76 = DÖV 1979, 761; Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I, 9. Aufl. § 44 III b 6; Eyermann/Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung 7. Aufl. § 113 Rdnr. 58 a).
Gegen die Anwendung der Verzugsregeln der §§ 284 ff BGB auf die hier vorliegende öffentlich-rechtliche Entschädigungspflicht wegen enteignungsgleichen Eingriffs spricht insbesondere, daß die öffentliche Hand bereits nach Art. 34 GG, § 839 BGB für die schuldhaft verzögerte Erfüllung ihrer Entschädigungspflicht einzustehen hat. Es besteht daher keine gesetzliche Lücke, die eine analoge Anwendung der privatrechtlichen Verzugsregeln erforderlich machen würde. Im übrigen ist die Haftung nach Art. 34 GG, § 839 BGB sachgerechter, da sie eine Berücksichtigung der Interessenlage im Einzelfall erlaubt, während die Regelung der §§ 284 ff BGB schematisch auf den Eintritt des Verzugs abstellt. Im Rahmen der Entschädigung für enteignungsgleichen Eingriff ist die Anwendung von § 286 Abs. 1 BGB, der einen Anspruch auf vollen Schadensersatz gewährt, auch deshalb nicht angebracht, weil bei einem enteignungsgleichen Eingriff nur ein Anspruch auf angemessene Entschädigung besteht. Diese richtet sich allein an dem Wert des durch den Eingriff dem Betroffenen genommenen Rechts aus, nicht aber, wie die Schadensersatzleistung, an einer fiktiven Vermögenslage (vgl. BGHZ 59, 250, 258 f) [BGH 28.09.1972 - III ZR 44/70]. Wenn somit kein umfassender Schadensersatz geleistet wird, ist es auch nicht gerechtfertigt, ihn für die Folgeschäden wegen verzögerter Zahlung zu gewähren (vgl. BGH Urteil vom 6. Dezember 1961 - IV ZR 289/60 - LM § 3 BEG 1956 Nr. 2). Erst wenn die verspätete Zahlung eine schuldhafte Amtspflichtverletzung darstellt, ist die Schadensersatzpflicht auf Grund dieses zusätzlichen Haftungstatbestandes begründet. Daß derartige Ansprüche im vorliegenden Fall verjährt sind, geht zu Lasten der Klägerin.
Krohn
Tidow
Richter am BGH Kröner kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben.
Nüßgens
Scholz-Hoppe