Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.08.1978, Az.: BVerwG 2 C 22.77
Erhöhter Zinssatz bei der Rückforderung von Studienförderungsmitteln von Fernmeldeaspiranten durch die Deutsche Bundespost; Ähnlichkeit der Interessenlage im Vergleich zu privatrechtlichen Verträgen zwischen gleichgeordneten Parteien
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.08.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 22.77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 13881
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 12.12.1973 - AZ: IV 95/72
- VGH Baden-Württemberg - 05.10.1976 - AZ: IV 228/74
Rechtsgrundlagen
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 10. August 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. de Chapeaurouge, Dr. Idel und Wetzel
sowie
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke
für Recht erkannt:
Tenor:
Das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 5. Oktober 1976 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird aufgehoben, soweit es der Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. Dezember 1973 hinsichtlich des Zinsenanspruchs ab 25. August 1972 stattgegeben und die Klage abgewiesen hat.
Die Sache wird insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Klägerin fordert vom Beklagten die Rückzahlung einer Studienbeihilfe.
Der Beklagte legte im Frühjahr 1960 die Reifeprüfung ab und stand vom 1. April 1960 bis 31. März 1962 im Dienst der Bundeswehr. Vom Sommersemester 1962 ab studierte er an der Universität Heidelberg Chemie. Die Klägerin gewährte ihm auf Grund einer zwischen ihr und dem Beklagten abgeschlossenen Vereinbarung vom 27. April/14. Mai 1962 nach Maßgabe der Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr vom 21. September 1961 vom 1. April 1962 an bis zum 31. Juli 1969 Studienbeihilfe, bestehend aus einer laufenden monatlichen Unterhaltsbeihilfe, einem Lernmittelzuschuß und der Erstattung der Studiengebühren.
Nach längeren ergebnislosen Verhandlungen über die Wiedereinstellung des Beklagten in die Bundeswehr erklärte die Klägerin, daß die gewährte Studienbeihilfe in vollem Umfang zurückzuzahlen und daß die Wehrbereichsverwaltung IV mit der Betreibung der Forderung beauftragt sei.
Am 25. August 1972 hat sie Klage erhoben und zuletzt beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 25.706,57 DM nebst 8,5 v.H. Zinsen hieraus seit dem 1. Juli 1972 bis 31. Oktober 1973 und 9,5 v.H. Zinsen seit dem 1. November 1973 zu bezahlen.
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat durch Urteil vom 12. Dezember 1973 der Klage stattgegeben.
Hiergegen hat der Beklagte rechtzeitig Berufung eingelegt.
Er hat beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. Dezember 1973 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß das angefochtene Urteil im Zinsausspruch dahingehend neu gefaßt wird, daß der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin aus dem Betrag von 25.706,57 DM Zinsen in Höhe von 8,5 v.H. vom 1. Juli 1972 bis 31. Oktober 1973, von 9,5 v.H. vom 1. November 1973 bis 30. April 1974, von 10 v.H. vom 1. Mai 1974 bis 28. Februar 1975, von 9 v.H. vom 1. März 1975 bis 31. März 1975, von 8,5 v.H. vom 1. April 1975 bis 30. Juni 1975, von 8 v.H. vom 1. Juli 1975 bis 30. April 1976 und von 7,5 v.H. seit dem 1. Mai 1976 zu zahlen.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat durch Urteil vom 5. Oktober 1976 das Urteil des Verwaltungsgerichts im Zinsausspruch geändert und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 4 v.H. Zinsen aus dem Betrag von 25.706,57 DM seit dem 25. August 1972 zu zahlen; wegen des weitergehenden Zinsanspruchs hat er die Klage nach Maßgabe des in der Berufungsinstanz gestellten Klagantrags abgewiesen. Im übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufung des Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen.
Das Urteil beruht u.a. auf folgenden Erwägungen:
Die zulässige Berufung sei im wesentlichen nicht begründet. Das Verwaltungsgericht habe der Klage im Hauptanspruch zu Recht stattgegeben (wird dargelegt).
Im Zinsanspruch sei die Klage nur teilweise begründet. Der Zinsanspruch sei als Anspruch auf Prozeßzinsen für die Zeit seit Klageerhebung (25. August 1972) begründet. Die im bürgerlichen Recht historisch begründeten und dort weiterentwickelten allgemeingültigen Grundsätze über Prozeßzinsen, die nach bürgerlichem Recht (§ 291 BGB) nicht Verzug voraussetzten, seien auch auf die durch Zahlungs- oder Verpflichtungsklage geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Geldforderungen anzuwenden. Das Gericht schließe sich insoweit der höchstrichterlichen Rechtsprechung an (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Oktober 1972 - BVerwG 2 C 28.72 - [Buchholz 238.90 Nr. 44] mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).
Die Höhe der Prozeßzinsen ergebe sich aus der entsprechenden Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB -. Sie betrügen nach § 291 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB vier vom Hundert. Nach dem in § 291 Satz 2 BGB ebenfalls in Bezug genommenen § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB seien zwar dann, wenn der Gläubiger aus einem anderen Rechtsgrunde höhere Zinsen verlangen könne, diese fortzuentrichten. Da jedoch weder das Soldatenrecht, insbesondere das Soldatengesetz, noch die zwischen den Beteiligten getroffene Vereinbarung eine Rechtsgrundlage für höhere Prozeßzinsen enthalte, verbleibe es hier bei dem in § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgesehenen Zinssatz von vier vom Hundert.
Soweit höhere Zinsen als Anspruch auf Verzugszinsen geltend gemacht würden, sei die Klage nicht begründet, dies betreffe in vollem Umfang die bis zur Klageerhebung und die nach Klageerhebung über vier vom Hundert hinaus geltend gemachten Zinsen. Unter Hinweis darauf, daß in bestimmten Bereichen des öffentlichen Rechts - z.B. im Enteignungsrecht, im Bundesleistungsrecht, im Lastenausgleichsrecht, im Abgabenrecht - die Verzinsung von Geldforderungen bei Verzug unterschiedlich sei, werde in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich das Berufungsgericht auch in diesem Punkt anschließe, die Auffassung vertreten, daß es einen allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts, der zur Gewährung von Verzugszinsen verpflichte, nicht gebe. Die Folgen der Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen richte sich vielmehr nach dem im Einzelfall einschlägigen Spezialrecht. Im vorliegenden Fall enthalte weder das Recht der Soldaten, insbesondere das Soldatengesetz, noch die zwischen den Beteiligten geschlossene Vereinbarung eine Rechtsgrundlage für Verzugszinsen.
Gegen dieses Berufungsurteil wendet sich die lediglich wegen des Zinsausspruches zugelassene Revision der Klägerin mit dem Antrag,
unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils über die zuerkannten DM 25.706,57 nebst 4 % Zinsen hinaus seit dem 25. August 1972 folgende weitere Zinsen an die Klägerin zu zahlen:
- a)
4,5 % Zinsen aus 25.706,57 DM für die Zeit vom 25. August 1972 bis zum 31. Oktober 1973;
- b)
weitere 5,5 % Zinsen aus 25.706,57 DM für die Zeit vom 1. November 1973 bis zum 30. April 1974;
- c)
weitere 6 % Zinsen aus 25.706,57 DM für die Zeit vom 1. Mai 1974 bis zum 28. Februar 1975;
- d)
weitere 5 % Zinsen aus 25.706,57 DM für die Zeit vom 1. März 1975 bis zum 31. März 1975;
- e)
weitere 4,5 % Zinsen aus 25.706,57 DM für die Zeit vom 1. April 1975 bis zum 30. Juni 1975;
- f)
weitere 4 % Zinsen aus 25.706,57 DM für die Zeit vom 1. Juli 1975 bis zum 30. April 1976;
- g)
weitere 3,5 % Zinsen aus 25.706,57 DM für die Zeit vom 1. Mai 1976 bis zum 22. Dezember 1976;
- h)
weitere 3,25 % Zinsen aus 25.706,57 DM für die Zeit vom 23. Dezember 1976 bis zum 10. Mai 1977;
- i)
weitere 2,5 % Zinsen aus 25.706,57 DM für die Zeit vom 11. Mai 1977 bis zum 25. September 1977;
- j)
weitere 2 % Zinsen aus 25.706,57 DM für die Zeit vom 26. September 1977 bis zum 23. Februar 1978;
- k)
weitere 1,5 % Zinsen aus 25.706,57 DM seit dem 24. Februar 1978.
Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich an dem Verfahren; er hält die Revision für begründet, jedoch mangels tatsächlicher Feststellungen zur Kreditaufnahme durch den Bund und zur Zinshöhe, die Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz für geboten.
II.
Die Revision der Klägerin hat Erfolg.
1.
Das Berufungsgericht hat zu Unrecht der Klägerin nur Prozeßzinsen in Höhe von 4 % zuerkannt und einen Anspruch auf Ersatz weitergehenden Verzugsschadens verneint. Nach dem mit der Revision gestellten - eingeschränkten - Antrag ist im Revisionsverfahren allerdings nur über die Zinsansprüche ab 25. August 1972 zu entscheiden; hinsichtlich des Zinsanspruchs für die davor liegende Zeit ist das Berufungsurteil rechtskräftig geworden.
Die Berechtigung des klägerischen Begehrens ergibt sich aus den Rechtsprechungsgrundsätzen, die die mit beamtenrechtlichen Streitigkeiten befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts zur Zinshöhe bei der Rückforderung von Studienförderungsmitteln von Fernmeldeaspiranten durch die Deutsche Bundespost entwickelt haben. Bereits in seinem Urteil vom 15. Januar 1964 - BVerwG 6 C 96.60 - (Buchholz 232 § 79 a BBG Nr. 1) hatte der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts der Deutschen Bundespost Zinsen von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zuerkannt und zur Begründung insbesondere dargelegt, der Rechtsgrund für die höheren Zinsen liege in dem Schaden, den die Klägerin durch die Unterlassung der Rückzahlung nach Verzugseintritt erlitten und für den der dortige Beklagte mit Rücksicht auf die quasi-vertragliche Grundlage des Rückzahlungsvorbehalts einzutreten habe. Dem hat sich der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen (vgl. insbesondere Urteil vom 2. Juli 1970 - BVerwG 2 C 8.69 - [Buchholz 232 § 133 BBG Nr. 4]).
Dieser Rechtsprechung liegt die Auffassung zugrunde, daß die als öffentlich-rechtliche Verträge anzusehenden Fernmeldeaspirantenverträge (vgl. BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] [67]) - anders als die Fälle, in denen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die entsprechende Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über den Ersatz eines Verzugsschadens und die Leistung von Verzugszinsen verneint hat - von der Interessenlage der Beteiligten her so stark privatrechtlichen Verträgen zwischen gleichgeordneten Parteien entsprechen, daß sie auch hinsichtlich der Rechtsfolgen des Verzuges in gleicher Weise behandelt werden müssen. Für Verträge der hier in Rede stehenden Art zwischen der Bundeswehr und ihren Bewerbern kann nichts anderes gelten, denn sie stimmen trotz teilweise unterschiedlicher Formulierungen mit den Fernmeldeaspirantenverträgen in ihren wesentlichen Grundsätzen überein und fordern daher die gleiche Beurteilung. Hiervon ist der erkennende Senat bereits in einem Beschluß vom 23. Dezember 1974 - BVerwG 2 B 58.74 - ausgegangen. In entsprechender Anwendung des § 266 BGB können daher auch bei der Rückforderung der von der Bundeswehr gewährten Studienbeihilfen Zinsen als Verzugsschaden gefordert werden.
2.
Trotz grundsätzlicher Anerkennung des klägerischen Anspruchs vermag der erkennende Senat nicht zugunsten der Klägerin durchzuentscheiden, weil im angefochtenen Urteil - entsprechend der Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Klägerin über § 291 BGB hinausgehende Zinsansprüche nicht zustehen - Feststellungen darüber fehlen, daß die Klägerin während der streitigen Zeitabschnitte Kredite mit dem begehrten Zinssatz aufgenommen hat. Eine Verwertung der von der Klägerin eingereichten Schnellbriefe des Bundesministeriums für Verteidigung ist trotz der generellen Bezugnahme des Berufungsgerichts auf die Streit- und Beiakten nicht möglich, denn diese Briefe stellen lediglich Parteierklärungen dar.
Die hiernach noch notwendigen Feststellungen vermag der erkennende Senat im Hinblick auf § 137 Abs. 2 VwGO nicht selbst zu treffen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es zwar im Hinblick auf eine sinnvolle Prozeßführung ausnahmsweise möglich, ein Revisionsurteil auf Umstände tatsächlicher Art zu stützen, die das Berufungsgericht noch nicht festgestellt hatte, die aber zwischen den Beteiligten laut übereinstimmender Erklärungen unstreitig und überdies ersichtlich richtig sind (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. Januar 1972 - BVerwG 2 C 11.71 - mit Hinweis auf BVerwGE 29, 127 [130]); an diesen Voraussetzungen fehlt es aber im vorliegenden Fall. Der Beklagte hat vielmehr im Revisionsverfahren ausdrücklich vorgetragen, es müßte noch festgestellt werden, daß die Klägerin für die streitigen Zeiträume Kredite mit den geforderten Zinssätzen in Anspruch genommen hat.
Die Sache ist daher gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Zur entsprechenden Anwendung des § 287 ZPO bei der Ermittlung des Verzugsschadens wird auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Januar 1964 - BVerwG 6 C 96.60 - (Buchholz 232 § 79 a BBG Nr. 1) verwiesen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel
Wetzel
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke ist wegen Urlaubs verhindert, zu unterschreiben. Niedermaier