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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.06.1968, Az.: BVerwG II C 70.67

Bestimmung der Charakterisierung eines Vertrages; Nichtigkeit eines Vertrages bei Hinderung am Wechsel des Arbeitsplatzes; Rückzahlungsklausel für Ausbildungskosten; Festlegung einer "Betriebstreue" in einem Vertrag; Zulässige Zeitspanne einer betrieblichen Bindung; Zulässigkeit von "Treueprämien" für Laufbahnanwärter

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.06.1968
Aktenzeichen
BVerwG II C 70.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 14841
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Frankfurt am Main - 16.12.1964 - AZ: III/1 - 408/64

Fundstellen

  • BVerwGE 30, 65 - 77
  • ArchPF 1968, 850
  • DDt. Beamte 1968, 435
  • DVBl 1968, 797-801 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1969, 218 (Kurzinformation)
  • DÖV 1969, 210-212 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1968, 2023-2026 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1969, 629 (amtl. Leitsatz)
  • VerwRspr 19, 932 - 941
  • VerwRspr. 19, 932
  • ZBR 1968, 313
  • ZBR 1964, 25

Amtlicher Leitsatz

Zur Zulässigkeit einer Studienförderung durch "Fernmeldeaspirantenverträge" der Bundespost und der Rückforderung von Studienförderungsmitteln bei vorzeitigem Ausscheiden des Geförderten.

Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 1968
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Dezember 1964 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.912,30 DM nebst 6 vom Hundert Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der am 25. November 1935 geborene Beklagte erlernte vom 1. April 1952 bis zum 31. März 1955 bei der Klägerin das Fernmeldebauhandwerk. Anschließend war er aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 3. August 1955 bei ihr als ständiger Arbeiter ("FBHandwerker") beschäftigt. Im Juni 1956 bestand er eine Vorprüfung für den gehobenen Dienst bei der Klägerin und im Juli 1956 die Ausleseprüfung für das erste Semester der Staatlichen Ingenieurschule in F. Gemäß Verfügung der Klägerin vom 28. August 1956 schied der Beklagte mit Ablauf des 14. September 1956 aus dem Arbeitsverhältnis aus, weil - auf sein Gesuch vom 25. Juli 1956 - zum 15. September 1956 seine Annahme als "Fernmeldeaspirant" vorgesehen war. Am 15. September 1956 schlossen die Klägerin und der Vater des Beklagten als dessen gesetzlicher Vertreter einen Vertrag, in welchem es heißt:

§ 1

(a)
Die DBP übernimmt den

Ingenieurschulstudierenden K. H. H.

für die Dauer des Besuchs der Ingenieurschule als Fernmeldeaspirant (FAsp). Nach Bestehen der Abschlußprüfung an der Ingenieurschule soll er als Beamter auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen fernmeldetechnischen Dienstes übernommen werden.

(b)
Die DBF gewährt dem FAsp Vergütungen und trägt die vom Zeitpunkt der Annahme anfallenden Studienkosten in der in § 2 angegebenen Höhe.

(c)
Die DBF kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der FAsp ein Semester zweimal ohne Erfolg besucht oder er sich sonst als unwürdig oder ungeeignet für die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis erweist.

§ 2

(a)
Die Vergütung beträgt monatlich 189,- DM für Ledige und 267,- DM für Verheiratete. ...

(b)
Die Studienkosten ... werden für den FAsp von der DBP übernommen. ...

(c)
Die DBP gewährt dem FAsp ferner bei lehrplanmäßigen Exkursionen (Lernfachausflügen, Lehrfahrten) eine Beihilfe, und zwar bis zu einem Höchstbetrag von 150,- DM in einem Jahre.

§ 3

Der in § 1 genannte Ingenieurschulstudierende verpflichtet sich:

(a) ...

(b) ...

(c)
die ihm - gemäß § 2 - von der DBP während des Besuchs der Ingenieurschule gewährten Vergütungen und die anderen in dieser Zeit der DBP entstandenen besonderen Unkosten zurückzuzahlen, wenn er vorzeitig freiwillig oder aus einem Anlaß ausscheidet, den er vorsätzlich herbeigeführt hat (willentlich schlechte Leistungen, grobe Pflichtverletzungen, ungehöriges Benehmen oder dgl.).

§ 4

Die Rückzahlungsverpflichtung erlischt 5 Jahre nach der Anstellung als planmäßiger Beamter des gehobenen fernmeldetechnisehen Dienstes bei der DBP.

2

Der Beklagte studierte an der Staatlichen Ingenieurschule in F. vom Wintersemester 1956/57 bis zum Sommersemester 1959 das Fach Elektrotechnik. Die Klägerin zahlte in seinem Fall für die Zeit vom 15. September 1956 bis zum 31. Juli 1959 an Vergütungen 7.629,30 DM und an einmaligen Studienbeihilfen 283 DM, insgesamt also 7.912,30 DM. Ein Gesuch des Beklagten vom 31. Januar 1957, ihm die Aufnahme einer Nebentätigkeit im Umfang von 10 bis 12 Stunden wöchentlich zu gestatten, lehnte die Klägerin mit der Begründung ab, Dienstanfänger hätten sich mit ganzer Kraft für die Erreichung ihres Berufszieles einzusetzen und jede andersartige Tätigkeit zu unterlassen, die sie darin zu beeinträchtigen drohe.

3

Am 16. Juli 1959 legte der Beklagte die Ingenieurprüfung ab. Er nahm am 1. August 1959 seinen Dienst bei der Klägerin auf und wurde an diesem Tage unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Technischen Fernmeldeinspektoranwärter ernannt. Nach zwei Jahren Vorbereitungsdienst, während dessen er etwa 7.637 DM an Unterhaltszuschüssen erhielt, bestand er am 16. August 1961 die Verwaltungsprüfung und die Laufbahnprüfung für den gehobenen fernmeldetechnischen Dienst. Am selben Tage wurde er mit Wirkung vom 23. August 1961 zum Technischen Fernmeldeinspektor zur Anstellung (Beamter auf Probe) ernannt. Von diesem Zeitpunkt an war der Beklagte für die Klägerin als - mindestens zum Teil - einsatzfähige Arbeitskraft verwertbar. Die Probezeit sollte etwa 2 1/2 Jahre dauern, konnte aber um 1 Jahr gekürzt werden. Das Gehalt des Beklagten bestimmte sich während dieser Zeit nach der Besoldungsgruppe A 9 der Bundesbesoldungsordnung.

4

Als Probebeamter bewarb sich der Beklagte auf Stellenausschreibungen am 24. Mai 1962 bei dem Posttechnischen Zentralamt und am 5. September 1962 bei dem Fernmeldetechnischen Zentralamt in D. Beide Bewerbungen scheiterten an dem Fehlen eines Ersatzmannes. Durch Schreiben vom 26. März 1963 "kündigte" der Beklagte das bestehende Dienstverhältnis zum 31. Mai 1963. Die Klägerin behandelte diese "Kündigung" als Entlassungsgesuch und entsprach diesem durch Verfügung vom 18. April 1963. Gleichzeitig teilte sie dem Beklagten mit, daß der von ihm gemäß § 3 Buchst. (c) des Vertrages vom 15. September 1956 zurückzuzahlende Betrag sich auf 7.912,30 DM belaufe, am Tage der Entlassung fällig werde und gemäß § 288 BGB bei Verzug mit 4 vom Hundert jährlich zu verzinsen sei. Der Beklagte trat anschließend als Gewerbelehrer in den öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg.

5

Die Klägerin erhob bei dem Arbeitsgericht F.

6

Klage auf Zahlung der 7.912,30 DM nebst 6 vom Hundert Zinsen seit Klagezustellung. Die Klage wurde dem Beklagten am 17. Juli 1963 zugestellt. In der Berufungsinstanz erklärte das Landesarbeitsgericht F. durch Urteil vom 26. März 1964 den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig und verwies die Sache unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils an das Verwaltungsgericht F. mit der Begründung, daß die Klageforderung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag hergeleitet werde.

7

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 16. Dezember 1964 im wesentlichen aus den folgenden Gründen abgewiesen:

8

Der Vertrag vom 15. September 1956 sei - in Übereinstimmung mit der Ansicht des Landesarbeitsgerichts - als öffentlich-rechtlicher Vertrag anzusehen, weil er maßgeblich der Vorbereitung des späteren Beamtenverhältnisses habe dienen und dessen Dauer habe sichern sollen.

9

Auf diesen Vertrag könne die Klägerin die Klageforderung aber nicht stützen, weil dessen § 4 gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes - GG. - sowie gegen § 183 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - verstoße und weil daher der Vertrag im ganzen nichtig sei.

10

Der Vertrag habe die Kosten der Vorbildung, nicht die der Ausbildung betroffen. Die Vorbildung sei aber allein Sache des Bewerbers und von ihm vor der Einstellung in den Vorbereitungsdienst nachzuweisen. Die Sorge für die Vorbildung und für deren Finanzierung gehöre nicht zu den Aufgaben des Dienstherrn. Es sei daher schon zweifelhaft, ob die Klägerin die Vorfinanzierung übernehmen durfte (§ 1 des Vertrages) oder ob sie mit der Vorfinanzierung der Vorbildung des Beklagten den Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 33 Abs. 2 GG) verletzte.

11

Jedenfalls unzulässig sei aber § 4 des Vertrages. Durch die Befreiung von der Rückzahlungspflicht nach fünfjähriger Dienstzeit als planmäßiger Beamter sei dem Beklagten im Hinblick auf sein künftiges Beamtenverhältnis eine Treueprämie in Höhe von rund 8.000 DM zugesichert worden. Das verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG; denn es sei kein sachlich vertretbarer Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, denjenigen Beamten, deren Vorbildung von der Klägerin vorfinanziert wurde, eine hohe Treueprämie zuzusichern, während vergleichbare Beamte, die ihre vorgeschriebene Vorbildung selbst finanziert haben, leer ausgingen.

12

§ 4 des Vertrages verletze ferner § 183 Abs. 1 BBG; denn diese Vertragsbestimmung enthalte die Zusicherung einer besoldungsrechtlich nicht zulässigen Sonderzulage (§ 22 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 27. Juli 1957 [BGBl. I S. 993] - BBesG -). Zwar sei diese Zusicherung bereits vor Eintritt in das Beamtenverhältnis gemacht worden; dies mache sie aber nicht zulässig, entscheidend sei allein, daß die Treueprämie (Sonderzulage) von einer bestimmten Dauer des Beamtenverhältnisses abhängig gemacht sei.

13

Ferner verletze § 4 des Vertrages den hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), daß für den Eintritt und das Verbleiben im öffentlichen Dienst keine Sondervergünstigungen zugestanden werden dürften.

14

Die Nichtigkeit des § 4 erfasse den ganzen Vertrag; denn es sei nach den Umständen ausgeschlossen, daß der Beklagte den Vertrag ohne die Aussicht auf Freistellung von der Rückzahlungspflicht geschlossen hätte. Daß er später trotz der Bestimmung des § 4 vorzeitig aus dem Dienst der Klägerin ausgeschieden sei, sei unerheblich, weil es in diesem Zusammenhang auf den Zeitpunkt des Abschlusses oder der Genehmigung des Vertrages ankomme.

15

Die - allerdings nicht zu verkennenden - personalpolitischen Schwierigkeiten der Klägerin rechtfertigten es nicht, durch die Einräumung von vertraglichen Sondervergünstigungen verschiedenartige Beamtenkategorien zu schaffen, nämlich neben den allein auf ihre gesetzliche Besoldung angewiesenen Beamten solche mit Sonderverträgen, die in den Genuß mehr oder weniger weitgehender zusätzlicher geldwerter Leistungen gelangen. Es sei ausschließlich Sache des Gesetzgebers, die Nachwuchsschwierigkeiten durch eine Verbesserung der Besoldung unter Beachtung der Art. 3 und 33 Abs. 5 GG zu beheben, etwa dadurch, daß allen Beamten nach einer gewissen Dauer der planmäßigen Anstellung die Kosten des jeweils vorgeschriebenen Studiums vergütet werden. Die Verwaltung könne nicht über den Kopf des Gesetzgebers hinweg einzelnen Bewerbern eine im Gesetz nicht vorgesehene Übernahme von Studienkosten zugestehen.

16

Auch als öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch sei die Klageforderung nicht begründet. Obwohl der Vertrag vom 15. September 1956 nichtig sei, habe die Klägerin ihre Leistungen nicht ohne Rechtsgrund erbracht, weil das zwischen den. Parteien begründete faktische Vertragsverhältnis einen selbständigen Verpflichtungsgrund bilde. Der Beklagte habe eine tatsächliche Gegenleistung erbracht, indem er das ihm nach dem Vertrag obliegende Studium durchgeführt und während dessen Dauer auf eine gewinnbringende Verwendung seiner Arbeitskraft verzichtet habe.

17

Aber selbst wenn die Klägerin ohne Rechtsgrund geleistet haben sollte, entfalle ein Erstattungsanspruch, weil der Beklagte nicht mehr bereichert sei. Angesichts der geringen Höhe der monatlichen Leistungen spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, daß der Beklagte sie voll für seinen Lebensunterhalt verbraucht habe. Zwar greife, der Einwand des Wegfalls der Bereicherung gegenüber öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüchen grundsätzlich nur kraft ausdrücklicher gesetzlicher Zulassung - zu vgl. z.B. § 87 Abs. 2 BBG - durch; und eine solche liege hier mangels gesetzlicher Regelung des Fernmeldeaspirantenverhältnisses nicht vor. Gleichwohl sei der Einwand hier zulässig. Dies einmal deshalb, weil der Alimentationscharakter des Fernmeldeaspirantenverhältnisses eine analoge Anwendung des § 87 Abs. 2 BBG rechtfertige; die vertraglichen Leistungen der Klägerin hätten ähnlichen Zwecken wie die Unterhaltszuschüsse im Sinne des § 79 a BBG gedient. Überdies ergebe sich die Zulässigkeit des Einwands des Wegfalls der Bereicherung gegenüber Ansprüchen auf Erstattung vertraglicher Leistungen auch aus der Natur der Sache: bei diesen Ansprüchen sei die rechtliche Ausgangslage grundsätzlich anders als bei Ansprüchen auf Erstattung von aufgrund eines fehlerhaften begünstigenden Verwaltungsakts erbrachten Leistungen. Erstattungsansprüche der letzteren Art setzten voraus, daß nicht der Vertrauensschutz des Empfängers die Zurücknahme des Verwaltungsakts ausschließe; hier sei also die Rückforderung durch den Vertrauensschutz ohnehin so eingeschränkt, daß es regelmäßig nicht erforderlich sei, sie durch den Einwand des Wegfalls der Bereicherung noch weiter einzuschränken. Gegenüber der Nichtigkeit eines Vertrages greife aber der Vertrauensschutz, nicht durchs hier müsse daher der Einwand des Wegfalls der Bereicherung das notwendige Korrektiv liefern. -

18

Das Verwaltungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und überdies wegen möglicher Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Januar 1964 - BVerwG VI C 96.60 - (ZBR 1964 S. 339) zugelassen.

19

Gegen das soeben inhaltlich wiedergegebene Urteil des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin unter Beifügung der Zustimmungserklärung des Beklagten Revision ("Sprungrevision") eingelegt mit dem Antrag,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach dem Klageantrag der ersten Instanz zu erkennen,

20

hilfsweise,

die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urte ils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

21

Die Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts, insbesondere der Art. 3 Abs. 1, 33 Abs. 2 und Abs. 5 GG, des § 183 Abs. 1 BBG und des § 22 BBesG, ferner Verkennung der Grundsätze über faktische Vertragsverhältnisse sowie Verletzung des § 87 Abs. 2 BBG.

22

Der Beklagte beantragt

Zurückweisung der Revision.

23

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Er hält die Revision für teilweise begründet in der Erwägung, daß unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls der jeweils zurückzuzahlende Betrag nach der Länge der nach Beendigung des Ingenieurstudiums tatsächlich abgeleisteten Dienstzeit bei der Deutschen Bundespost zu staffeln sei.

24

II.

Die Revision ist zulässig; sie genügt den Anforderungen des § 134 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO -.

25

Die Revision ist auch begründet.

26

Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht Frankfurt (Main) erkannt, daß für diesen Rechtsstreit der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist; hiervon gehen jetzt auch die Beteiligten aus. Die Klägerin leitet den Klageanspruch aus dem zwischen ihr und dem Beklagten am 15. September 1956 geschlossenen "Vertrag für Fernmeldeaspiranten" her. Dieser Vertrag ist dem öffentlichen Recht zuzurechnen. Für die Zuordnung eines Vertrages zum öffentlichen oder zum privaten Recht kommt es auf den Gegenstand des Vertrages an (vgl. BVerwGE 22, 138). Gegenstand des Vertrages vom 15. September 1956 ist die Finanzierung der Vorbildung des Beklagten an einer Ingenieurschule zum Zwecke seiner späteren Verwendung im Beamtenverhältnis. Der von der Klägerin mit dem Vertrag verfolgte Zweck ist die Sicherung des Beamtennachwuchses für ihren gehobenen technischen Dienst. Dieser Gegenstand und dieser Zweck kennzeichnen die öffentlich-rechtliche Natur des Vertrages. Daraus folgt, daß sich die Geltendmachung des von der Klägerin aus dem Vertrag hergeleiteten Anspruchs auf Rückzahlung der aufgrund des Vertrages empfangenen Studienförderungsmittel als öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO erweist.

27

Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß der dem Klageanspruch zugrundeliegende "Vertrag für Fernmeldeaspiranten" nichtig und die Klage unbegründet sei, hält nicht der rechtlichen Prüfung stand.

28

Für die Prüfung, ob dieser Vertrag wirksam oder - wie das Verwaltungsgericht meint - wegen Verstoßes gegen zwingende Rechtsnormen nichtig ist, bedarf es seiner Auslegung und genaueren Charakterisierung. Der Vertrag läßt sich nicht in die Vertragstypen einordnen, wie sie das Bürgerliche Gesetzbuch für das Gebiet des bürgerlichen Rechts anführt; er ist nicht etwa ein Dienstvertrag. Es handelt sich um einen gegenseitigen Vertrag eigener Art mit beiderseitigen Verpflichtungen: Die klagende Bundespost verpflichtete sich, dem Beklagten als "Fernmeldeaspiranten" durch geldliche Zuwendungen bestimmter Höhe den Besuch der Ingenieurschule und damit die Erlangung der Vorbildung für den gehobenen fernmeldetechnischen Beamtendienst zu ermöglichen; außerdem stellte sie dem Beklagten seine spätere Berufung in das zunächst widerrufliche und schließlich planmäßige Beamtenverhältnis in Aussicht. Der Beklagte verpflichtete sich, das Studium an der Ingenieurschule ernsthaft zu betreiben; er verpflichtete sich ferner zur Rückzahlung der ihm von der Klägerin zugewendeten Beträge für den Fall, daß er vorzeitig - d.h. vor Ablauf von fünf Jahren seit der Anstellung als planmäßiger Beamter - freiwillig oder aus einem vorsätzlich von ihm herbeigeführten Anlaß ausscheiden sollte. Diesem Vertragsinhalt würde es nicht gerecht, wollte man in der Verpflichtung des Beklagten ohne weiteres eine ihn an die Klägerin bindende Verpflichtung zur "Betriebstreue" erblicken. Der Vertrag enthält nicht eine solche Verpflichtung des Beklagten, sondern eröffnete ihm für den Fall, daß die ihm durch die Klägerin vermittelte Vorbildung und Ausbildung zu seiner Anstellung als planmäßiger Beamter führen werde, die Möglichkeit, nach seiner freien Wahl die durch die ihm zugewendeten Studienförderungsmittel aufgelaufene Schuld statt durch Rückzahlung der Zuwendungen durch "Betriebstreue" bis zum Ablauf des fünften Jahres nach der Anstellung als planmäßiger Beamter des gehobenen Dienstes abzutragen. Diese dem Beklagten eingeräumte Wahlmöglichkeit stellte jedenfalls rechtlich keine ihn verpflichtende "Bindung" an die Klägerin dar. Sie stellte ihn rechtlich und in tatsächlicher Hinsicht nicht ungünstiger, sondern sogar günstiger, als er gestanden hätte, wenn ihm die Klägerin zur Durchführung des Studiums ein uneingeschränkt rückzahlbares Darlehn gewährt hätte, gegen dessen Zulässigkeit keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Bindung an den Dienstherrn erhoben werden könnten. An dieser Beurteilung der vertraglichen Rechtslage ändert der Umstand nichts, daß die Klägerin dem Beklagten die zweite Möglichkeit der Schuldtilgung auch in ihrem eigenen Interesse einräumte, nämlich in dem berechtigten Wunsche, nach seiner mehrjährigen Vor- und Ausbildung von ihm als planmäßigem Beamten wenigstens fünf Jahre lang verwertbare Dienstleistungen zu erhalten.

29

So verstanden erweist sich der Vertrag vom 15. September 1956 als gültig. Er verstößt weder gegen das Grundgesetz noch gegen einfaches Gesetzesrecht.

30

Als Hauptargument für die Nichtigkeit des Vertrages beruft sich der Beklagte auf die - vom Verwaltungsgericht nicht erörterte - Vorschrift des Art. 12 Abs. 1 GG mit der Begründung, der Vertrag hindere ihn in grundgesetzwidriger Weise an einem Wechsel des Arbeitsplatzes. Der Beklagte macht sich dabei die in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vertretene Auffassung zu eigen, daß dem durch Art. 12 GG gesicherten Grundrecht auf freie Wahl des Berufes und des Arbeitsplatzes Vorrang vor dem durch Art. 2 GG - als Ausfluß des Rechts auf freie Persönlichkeitsentfaltung - gesicherten Recht auf Vertragsfreiheit zukomme (vgl. BAGE 13, 168 [174] [BAG 29.06.1962 - 1 AZR 343/61] und BAG, Urteil vom 24. Januar 1963 - 5 AZR 100/62 - [JZ 1964 S. 183]). Ob dieser Rechtsprechung auch für Fälle der vorliegenden Art zu folgen ist, bedarf hier keiner abschließenden Klärung. Denn selbst unter Zugrundelegung dieser dem Beklagten günstigen Auffassung und der weiteren Auffassung, daß die Anwendung des Art. 12 GG hier auch durch hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG nicht verdrängt werde, ist ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG zu verneinen.

31

Das Bundesarbeitsgericht hält nämlich eine Rückzahlungsklausel, die die vom Arbeitgeber verauslagten Ausbildungskosten betrifft, trotz der darin liegenden (freiwilligen) Beschränkung des Arbeitnehmers in der freien Wahl des Arbeitsplatzes nur dann für unvereinbar mit Art. 12 Abs. 1 GG, wenn diese Beschränkung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nach Treu und Glauben dem Arbeitnehmer nicht zuzumuten ist und vom Standpunkt eines verständigen Betrachters aus einem begründeten und zu billigenden Interesse des Arbeitgebers nicht entspricht. Diese Voraussetzungen fehlen hier.

32

Daß auch im öffentlich-rechtlichen Bereich ein Bedürfnis besteht, dem Dienstherrn die Rückforderung von gewährten Studienförderungsmitteln unter gewissen Voraussetzungen zu ermöglichen, hat schon der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 15. Januar 1964 - BVerwG VI C 96.60 - (ZBR 1964 S. 339; Buchholz BVerwG 232, § 79 a BBG Nr. 1) anerkannt. Die vom VI. Senat vertretene Auffassung, daß ein Bedürfnis des Dienstherrn nach einer Vereinbarung anzuerkennen sei, kraft derer einem vorzeitig ausscheidenden Bediensteten die Rückerstattung ihm gewährter Ausbildungskosten zugemutet wird, muß erst recht für Kosten einer der Ausbildung vorangehenden Vorbildung gelten.

33

Bei der Beantwortung der weiteren Frage, ob der Beklagte in unzumutbarer Weise an einem Wechsel seines Arbeitsplatzes gehindert wurde, ist vorab zu bedenken, daß die im Vertrag vorgesehene "Betriebstreue" - wie bereits dargelegt - nur eine von zwei rechtlichen Möglichkeiten ist, die gegenüber der Klägerin bestehende Schuld zu tilgen. Eine (tatsächliche) Behinderung in der freien Wahl des Arbeitsplatzes kann deshalb nur dann eintreten und bedarf nur dann einer Prüfung auf ihre Zumutbarkeit, wenn die zurückzuerstattenden Zuwendungen eine solche Höhe erreicht haben, daß der Betroffene hierdurch von der Möglichkeit der Rückerstattung aus faktischen Gründen auf die Alternativleistung der "Betriebstreue" abgedrängt wurde. Daß diese Voraussetzung vorliegt, hat der Senat angesichts der Höhe der Zuwendungen - fast 8.000 DM - zugunsten des Beklagten unterstellt. Bei der Beantwortung der Frage, ob die dem Beklagten angesonnene "Betriebstreue" im Verhältnis zu den ihm gemachten Zuwendungen unzumutbar lang war, kann offenbleiben, ob die vertraglich vorgesehene Gesamt zeit der "Betriebstreue", d.h. die Zeit bis zum Ablauf von fünf Jahren seit der planmäßigen Anstellung des Beklagten im gehobenen technischen Beamtendienst, den durch Art. 12 Abs. 1 GG gestellten Anforderungen noch entsprechen würde. Diese Frage konnte in Übereinstimmung mit den Darlegungen des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 15. Januar 1964 - BVerwG VI C 96.60 - mit Rücksicht auf den früheren Zeitpunkt des vorzeitigen Ausscheidens des Beklagten unbeantwortet bleiben, weil bei Verneinung dieser Frage der vereinbarte Gesamtzeitraum der Bindung in Anwendung der dem § 139 BGB und dem § 242 BGB zugrundeliegenden Rechtsgedanken in eine vorangehende "zulässige" und eine nachfolgende "unzulässige" Zeitspanne aufzuteilen wäre und weil der Beklagte seine Entlassung bereits innerhalb einer jedenfalls "zulässigen" Zeitspanne der Bindung betrieben hat. Gegenüber etwaigen Bedenken gegen eine solche Zurückführung der vereinbarten auf eine kürzere "zulässige" Bindungsdauer kann auf die Vorschrift des § 624 BGB hingewiesen werden; danach kann ein Dienstverhältnis, das für die Lebenszeit oder für mehr als fünf Jahre eingegangen wurde, vom Verpflichteten mit Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. Ob in diesem Zusammenhang auch das am Recht der Eingriffsverwaltung entwickelte Prinzip der Verhältnismäßigkeit zu beachten wäre, wie der Oberbundesanwalt annimmt, bedarf hier nicht der Entscheidung.

34

Daß der Beklagte sich ohne Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG jedenfalls für den Zeitraum binden konnte, nach dessen Ablauf er sich von der Klägerin gelöst hat, und daß insoweit auch die Verhältnismäßigkeit noch gewahrt ist, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Die "Betriebstreue"des Beklagten stellte für die Klägerin einen Gegenwert erst nach der Beendigung des Vorbereitungsdienstes dar. Die vorher seit Abschluß des Fernmeldeaspirantenvertrages verflossene Zeit diente allein der Vorbildung und der Ausbildung des Beklagten; während ihrer Dauer erlangte nur der Beklagte Vorteile - nämlich eine allgemein, auch privatwirtschaftlich verwertbare technische Vorbildung und Ausbildung -, ohne seinerseits der Klägerin für sie verwertbare Leistungen zu erbringen. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, daß der Beklagte (erst) seit dem Zeitpunkt der Überführung in das Beamtenverhältnis auf Probe für die Klägerin als eine "mindestens zum Teil" einsatzfähige Arbeitskraft "verwertbar" gewesen sei. Löst sich ein Fernmeldeaspirant vom Vertrage schon innerhalb der Zeitspanne, die allein dem Erwerb und der Mehrung seiner Kenntnisse gewidmet ist und demgemäß für die Klägerin nur in Erwartung seiner künftigen Verwertbarkeit im gehobenen technischen Dienst von Wert ist, so hat er in aller Regel - d.h. soweit nicht aus ganz besonderen Gründen der Gesichtspunkt von Treu und Glauben dem Rückerstattungsanspruch ganz oder zum Teil entgegenstehen sollte - die aufgewendeten Studienförderungsmittel zurückzuerstatten, weil er der Bundespost noch keine verwertbaren Gegenleistungen erbracht hat; löst er sich schon verhältnismäßig kurze Zeit nach Abschluß der Vor- und Ausbildung, bevor er der Klägerin verwertbare Dienstleistungen von angemessener Dauer erbracht hat, gilt Entsprechendes.

35

Durch den Vertrag vom 15. September 1956 ist dem Beklagten eine "Betriebstreue", die im Rahmen des Art. 12 GG von Bedeutung sein könnte, allenfalls für die Dauer von 7 1/2 Jahren angesonnen worden, nämlich für (höchstens) 2 1/2 Jahre Probedienst und für fünf Jahre der - anschließenden - planmäßigen Beschäftigung. Der Senat neigt zu der Annahme, daß die Bindungsdauer ohne Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG mindestens die Dauer der vorangegangenen Studien- und Ausbildungszeit erreichen darf. Das würde unter Zugrundelegung einer Studien- und Vorbereitungszeit von insgesamt fünf Jahren bedeuten, daß gegen eine mit Beginn des Probebeamtenverhältnisses beginnende Bindung in Höhe von insgesamt fünf Jahren jedenfalls in der Regel nichts einzuwenden wäre. Der Beklagte blieb nach dem Abschluß seiner Ausbildung weniger als zwei Jahre im Dienst der Klägerin. Diesem verhältnismäßig kurzen Zeitraum für die Klägerin verwertbarer Dienstleistungen steht gegenüber, daß der Beklagte durch die Klägerin eine berufliche Förderung ganz besonderen Umfangs erfahren hat. Er ist nicht wie in den Fällen, die der angeführten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde lagen, innerhalb eines bereits begründeten Dienstverhältnisses und innerhalb eines bereits gewählten Berufs lediglich mit zusätzlichen Fertigkeiten ausgestattet worden, die ihm einen gewissen weiteren Aufstieg vermitteln konnten, sondern er ist vom Fernmeldebauhandwerker im Arbeiterverhältnis zum Beamten des gehobenen Dienstes aufgestiegen; seine berufliche und soziale Stellung hat durch die Klägerin eine entscheidende Wandlung zu seinen Gunsten erfahren. Nicht außer acht zu lassen ist ferner, daß der Beklagte eine auch privatwirtschaftlich verwertbare Vor- und Ausbildung erfahren hat, bei Abschluß des Vertrages erst 20 Jahre alt war und ihm daher auch dann, wenn er nicht bereits zum 31. Mai 1963 (mit 28 Jahren), sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt aus den Diensten der Klägerin ausgeschieden wäre, ein Arbeitsplatzwechsel noch möglich gewesen wäre. Endlich kann bei der Frage nach der Zumutbarkeit der Bindungsdauer nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Beklagte den Vertrag vom 15. September 1956 im Hinblick auf die Begründung eines künftigen Beamten Verhältnisses geschlossen hat, ein Beamtenverhältnis aber - anders als ein Angestellten- oder Arbeiterverhältnis - seinem Wesen nach grundsätzlich auf Lebensdauer angelegt ist. Gerade auch unter diesem Gesichtspunkt muß es regelmäßig zumutbar erscheinen, von einem Laufbahnbewerber, der finanzielle Zuwendungen in beträchtlicher Höhe erhielt, um sich vereinbarungsgemäß für einen Beamtenberuf vor- oder ausbilden zu lassen, eine einen angemessenen Gegenwert für diese Aufwendungen darstellende Dauer der "Betriebstreue" zu erwarten, wenn er die Rückzahlung dieser Zuwendungen vermeiden will.

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Auch das Verwaltungsgericht hat nicht eine mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbare Unzumutbarkeit darin erblickt, daß der Beklagte, um von der Rückzahlungsverpflichtung frei zu werden,"Betriebstreue" bis zum Ablauf von fünf Jahren seit der Anstellung als planmäßiger Beamter hätte wahren müssen. Es sieht vielmehr in dem Vertrag vom 15. September 1956 die Vereinbarung einer "Sondervergütung" für den Beklagten, die ihn gegenüber den vergleichbaren Beamten, die ihr Studium selbst finanziert haben, zu Unrecht bevorzuge und die weder mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG noch mit § 183 BBG vereinbar sei. Dem vermag der Senat nicht beizupflichten.

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Zur Begründung der Auffassung, daß Art. 3 Abs. 1 GG verletzt sei, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, in der Vereinbarung (§ 4), daß die Rückzahlungspflicht fünf Jahre nach der Anstellung als planmäßiger Beamter des gehobenen fernmeldetechnischen Dienstes bei der Deutschen Bundespost erlösche, sei die Vereinbarung einer "Treueprämie" zu erblicken; und es sei kein sachlich vertretbarer Grund vorhanden, der es rechtfertigen könnte, denjenigen Beamten des gehobenen fernmeldetechnischen Dienstes, deren Vorbildung von der Klägerin vorfinanziert wurde, eine "Treueprämie" zuzusichern, während Beamte leer ausgehen, die selbst ihre Vorbildung finanziert haben. Dabei hat das Verwaltungsgericht jedoch zwei nicht miteinander vergleichbare Beamtengruppen für vergleichbar erklärt. Es hätte bei dem Vergleich dieser Beamtengruppen als unterscheidendes Merkmal von rechtserheblichem Gewicht den Umstand erkennen müssen, daß sich der Beklagte - anders als die mit ihm verglichenen Beamten - durch die "Betriebstreue" von einer Schuld befreien konnte, daß also durch die Schuldbefreiung die Gleichstellung mit den Beamten, die ihre Vorbildung nicht von der Klägerin hatten vorfinanzieren lassen, gerade hergestellt worden wäre. Wäre dies - wie geboten - herausgestellt worden, so hätte sich als rechtserheblich in bezug auf die Frage, ob der Vertrag einen gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Inhalt hat, nur die Frage gestellt, ob das Unterscheidungsmerkmal "Verschuldung" einen sachlich vertretbaren Grund für die unterschiedliche Behandlung darstellt. Diese Frage hat der Senat bejaht. Es ist sachgemäß, wenn der Dienstherr eine Regelung der Schuldentilgung zugunsten seiner Beamten trifft, die ihm gegenüber infolge Durchführung einer in ihrem wie im dienstlichen Interesse liegenden Fachschulausbildung in Schulden geraten sind, eine solche Regelung dagegen nicht zugunsten solcher Beamten trifft, die ihm gegenüber nicht durch Schulden belastet sind. An eine Verletzung des Gleichheitssatzes wäre allenfalls dann zu denken, wenn schon die ursprüngliche Zuwendung finanzieller Mittel zwecks Durchführung der Vorbildung eine unsachliche Bevorzugung darstellte. Die Klägerin hat diese Mittel aber, wie sich sinngemäß aus den Darlegungen im angefochtenen Urteil ergibt und der Beklagte auch selbst einräumt, zur Behebung personalpolitischer Schwierigkeiten generell und unter jeweils gleichen Voraussetzungen und Bedingungen allen sich darum bemühenden Laufbahnbewerbern für den gehobenen fernmeldetechnischen Dienst gewährt. Wer nicht die gleichen Voraussetzungen erfüllte und aus diesem Grunde nicht in den Genuß der Förderung gelangen konnte, kann in diesem Zusammenhang nicht als "vergleichbar" herangezogen werden. Aus dieser Sicht ergibt sich, daß die Vereinbarung dem Beklagten nicht eine aus dem Beamtenverhältnis fließende Sondervergütung zusicherte und daß die Möglichkeit, diese Sondervergütung zu erlangen, den vergleichbaren Beamten gleicherweise wie dem Beklagten eröffnet war. Damit entfällt - ebenso wie bei Stipendien oder sonstigen Studienförderungsmitteln, die ebenfalls dazu bestimmt sind, ungleiche wirtschaftliche Studienvoraussetzungen auszugleichen - ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Zugleich ist damit klargestellt, daß der Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 33 Abs. 2 GG) gewahrt blieb.

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Da es sich hier somit entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht um eine beamtenrechtliche Sonderzulage und zudem nicht um einen sachlich ungerechtfertigten Rechtsvorteil handelt, scheidet auch die vom Verwaltungsgericht angenommene Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG aus. Es gibt keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, der es verbietet, Studienbeihilfen gegen die Verpflichtung zur Rückzahlung oder gegen "Betriebstreue" von angemessener Dauer zu gewähren. Wollte man einen solchen Grundsatz als verbindlich anerkennen, so würde der Zweck des Art. 33 Abs. 5 GG, das Berufsbeamtentum in seiner staatstragenden Funktion zu erhalten, in das Gegenteil verkehrt. Denn die Bundespost ist, wie sich aus den Feststellungen im angefochtenen Urteil sinngemäß ergibt, zur Aufrechterhaltung ihres Betriebes auf die Sicherstellung des Nachwuchses für den gehobenen Dienst im technischen Bereich besonders angewiesen und daher, wenn sie nicht einen Stillstand oder gar einen Rückschritt des Fernmeldewesens in Kauf nehmen will, zu vorsorgenden personalpolitischen Maßnahmen gezwungen. Da das Verwaltungsgericht diese personalpolitischen Schwierigkeiten der Post nicht verkannt, sondern ausdrücklich festgestellt hat, muß es wundernehmen, daß es daraus keine die berechtigten Interessen der Bundespost und der Allgemeinheit berücksichtigenden Konsequenzen gezogen hat. Die Meinung, es sei ausschließlich Sache des Gesetzgebers, die Nachwuchsschwierigkeiten durch eine Verbesserung der Besoldung zu beheben, ist unzutreffend und verkennt bereits in tatsächlicher Hinsicht, daß mit einer Besoldungsverbesserung Laufbahnbewerbern, die den Besuch einer Fachschule nicht selbst finanzieren können, schwerlich geholfen sein könnte, sondern daß damit allenfalls Personen, denen der Fachschulbesuch wirtschaftlich möglich ist, der Anreiz geboten werden könnte, nach dem Abschlußexamen in den Dienst der Bundespost zu treten und dort zu verbleiben. Sie verkennt überdies in rechtlicher Hinsicht, daß eine Studienförderung zur Behebung von Nachwuchsschwierigkeiten der Erhaltung des Berufsbeamtentums dient und daß Art. 33 Abs. 5 GG einer Weiterentwicklung hergebrachter Grundsätze des Berufsbeamtentums jedenfalls dann nicht entgegenstehen kann, wenn diese gerade der Erhaltung des Berufsbeamtentums dient. In diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken, daß die Berufung auf das Grundgesetz nicht dazu herhalten kann, einen Kernsatz der geltenden Rechtsordnung auszuhöhlen, nämlich den Grundsatz, daß Verträge zu erfüllen sind. Das gilt auch im öffentlichen Recht und für Vereinbarungen zwischen dem einzelnen Staatsbürger und der öffentlichen Hand.

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Auch einfaches Gesetzesrecht beamtenrechtlichen Inhalts ist - entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht - durch den Vertrag vom 15. September 1956 nicht verletzt worden. Der Beklagte gehörte während der Zeit seiner Vorbildung nicht zu dem von § 1 BBesG erfaßten Personenkreis; die ihm damals zufließenden finanziellen Mittel sind schon deshalb nicht als beamtenrechtliche Dienstbezüge anzusehen. Deshalb kann weder die Vereinbarung ihrer Gewährung noch auch, worauf die Revision mit Recht hinweist, die Vereinbarung ihrer endgültigen Belassung bei "Betriebstreue" die Regelung des § 183 Abs. 1 BBG verletzen, die bestimmt, daß Vereinbarungen, die einem Beamten eine höhere als nach dem Besoldungsrecht zulässige Besoldung verschaffen sollen, unwirksam sind. Gleiches gilt - entgegen der Meinung des Beklagten - für die Vorschrift des § 83 Abs. 2 BBG, die bestimmt, daß der Beamte auf die laufenden Dienstbezüge weder ganz noch teilweise verzichten kann; in der Verpflichtung zur Rückzahlung der dem Beklagten zugeflossenen Studienförderungsmittel kann kein Verzicht auf "Dienstbezüge" liegen.

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Zu Unrecht beruft sich der Beklagte ferner darauf, daß der Vertrag vom 15. September 1956 gegen die Regelung des § 30 Abs. 1 BBG verstoße, nach welcher der Beamte jederzeit seine Entlassung verlangen kann. Es kann hier unterstellt werden, daß das aus § 30 Abs. 1 BBG sich ergebende Recht, wie es der herrschenden Meinung entspricht, unverzichtbar ist und daß demgemäß die Durchführungsverordnung Nr. 1 zu § 60 DBG - nach der einem Entlassungsantrag nicht entsprochen zu werden braucht, wenn der Beamte sich verpflichtete, eine bestimmte Zeit im Dienst zu bleiben, - gemäß § 199 Abs. 2 BBG nicht mehr gilt. Dies könnte der Beklagte nämlich nur dann für sich anführen, wenn das Recht, jederzeit seine Entlassung zu verlangen, durch den Vertrag in Frage gestellt gewesen wäre. Das war aber nicht der Fall. Die Klägerin hat seinem Entlassungsantrag auch alsbald entsprochen. Die Frage, ob und inwieweit eine Koppelung der Beendigung des Beamtenverhältnisses mit wirtschaftlichen Belastungen zulässig ist, kann sich hier allein im Zusammenhang mit Art. 12 GG stellen; sie ist schon erörtert worden. Aus § 30 Abs. 1 BBG werden Bedenken gegen eine derartige Vereinbarung übrigens auch im Schrifttum nicht hergeleitet (vgl. Plog-Wiedow, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, RdNr. 1 zu § 30; Fischbach, Bundesbeamtengesetz 3. Auflage, Anm. I 2 zu § 30 unter Bezugnahme auf Bay.VGH in ZBR 1961 S. 88).

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Hiernach ist der Beklagte zur Rückzahlung der gewährten Studienförderungsmittel verpflichtet.

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Gegen die Zinsforderung bestehen keine Bedenken. Gemäß § 284 Abs. 1 Satz 2. BGB befand sich der Beklagte spätestens vom Zeitpunkt der Klageerhebung an in Verzug; Umstände, die die Annahme rechtfertigen könnten, daß er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hätte, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die Höhe des Zinssatzes hat die Klägerin überzeugend damit begründet, daß sie zur Aufnahme von Bankkredit in entsprechender Höhe und gegen entsprechende Verzinsung genötigt gewesen sei. Der Beklagte hat diesem Vorbringen nicht widersprochen.

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Nach alledem ist die Klage in vollem Umfange begründet. Auf die - übrigens erheblichen rechtlichen Bedenken begegnenden - Darlegungen des Verwaltungsgerichts zu den Fragen, ob der Klägerin ein Erstattungsanspruch oder ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung des Beklagten zustehen würde, braucht daher nicht eingegangen zu werden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7.912,20 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer