Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 24.01.1963, Az.: 5 AZR 100/62
Ausbildungskosten; Kündigung; Rückzahlungsklausel
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 24.01.1963
- Aktenzeichen
- 5 AZR 100/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 10126
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hannover 16.10.1961 - 3 Sa 427/61
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1963, 473
- DB 1963, 589-590 (amtl. Leitsatz)
- JZ 1964, 183-185
Amtlicher Leitsatz
1. Art. 12 GG verbietet nicht schlechthin Verträge, durch die der Arbeitnehmer verpflichtet wird, bei der vorzeitigen Kündigung unter bestimmten Voraussetzungen die vom Arbeitgeber verauslagten Ausbildungskosten zu erstatten.
2. Ein Arbeitsvertrag verstößt dann gegen § 138 BGB, wenn er den im Arbeitsleben geltenden Anforderungen an ein ethisches Minimum nicht gerecht wird.
3. Eine Rückzahlungsklausel, die die vom Arbeitgeber verauslagten Ausbildungskosten betrifft, ist zulässig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nach Treu und Glauben dem Arbeitnehmer zuzumuten ist und vom Standpunkt eines verständigen Betrachters aus einem begründeten und zu billigenden Interesse des Arbeitgebers entspricht. Das gilt auch für Arbeitnehmer, die unter die Vorschriften der §§ 122 GewO, 67 HGB fallen.