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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 24.01.1963, Az.: 5 AZR 100/62

Ausbildungskosten; Kündigung; Rückzahlungsklausel

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
24.01.1963
Aktenzeichen
5 AZR 100/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 10126
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hannover 16.10.1961 - 3 Sa 427/61

Fundstellen

  • BB 1963, 473
  • DB 1963, 589-590 (amtl. Leitsatz)
  • JZ 1964, 183-185

Amtlicher Leitsatz

1. Art. 12 GG verbietet nicht schlechthin Verträge, durch die der Arbeitnehmer verpflichtet wird, bei der vorzeitigen Kündigung unter bestimmten Voraussetzungen die vom Arbeitgeber verauslagten Ausbildungskosten zu erstatten.

2. Ein Arbeitsvertrag verstößt dann gegen § 138 BGB, wenn er den im Arbeitsleben geltenden Anforderungen an ein ethisches Minimum nicht gerecht wird.

3. Eine Rückzahlungsklausel, die die vom Arbeitgeber verauslagten Ausbildungskosten betrifft, ist zulässig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nach Treu und Glauben dem Arbeitnehmer zuzumuten ist und vom Standpunkt eines verständigen Betrachters aus einem begründeten und zu billigenden Interesse des Arbeitgebers entspricht. Das gilt auch für Arbeitnehmer, die unter die Vorschriften der §§ 122 GewO, 67 HGB fallen.