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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.01.1964, Az.: BVerwG VI C 96/60

Grundsatz der Unverzichtbarkeit beamtenrechtlicher Dienstbezüge; Rechtsanspruch des Beamten auf Dienstbezüge als Geldbezüge; Widerrufliche Gewährung des regulären Unterhaltszuschusses für Beamtenanwärter; Konkretisierung des Verfassungsprinzips der Sozialstaatlichkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.01.1964
Aktenzeichen
BVerwG VI C 96/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 13288
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 28.01.1960 - AZ: 1 S 172/59

Fundstellen

  • ArchivPF 1965, 766
  • Bundesverwaltung 1964, 73
  • VerwPrex 1969, 40
  • ZBR 1964, 339

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Frage des Rechtsanspruchs auf zusätzliche Zuwendungen neben einem Unterhaltszuschuß vor Inkrafttreten des§ 79 a BBG.

  2. 2.

    Zur Frage der Verzugszinsen im Beamtenrecht.

Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 1964
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. Januar 1960 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Beklagte wurde mit Wirkung vom 15. März 1954 als Anwärter für den gehobenen Fernmeldedienst in den Dienst der Deutschen Bundespost - der Klägerin - eingestellt. Er erhielt Bezüge nach der Tarifordnung für Angestellte. Vor der Einstellung hatte er sich verpflichtet, die während der Ausbildungszeit gezahlten Unterhaltszuschüsse oder Anwärterbezüge an die Klägerin zurückzuzahlen, falls er vor Ablauf einer fünfjährigen Dienstzeit nach planmäßiger Anstellung freiwillig aus dem Postdienst ausscheiden sollte. Diese Verpflichtung ist in dem Einstellungsschreiben der Klägerin vom 15. März 1954 ausdrücklich vermerkt.

2

Mit Wirkung vom 1. April 1954 wurde der Beklagte als Postinspektoranwärter in das Beamtenverhältnis a.W. wiederum unter der erwähnten Verpflichtung hinsichtlich der während der Ausbildungszeit gezahlten Unterhaltszuschüsse, Zuschüsse, Ausgleichszulagen und Anwärterbezüge übernommen.

3

Am 13. September 1955 wurde der Beklagte auf seinen Antrag aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Er hatte in der Zeit ab 1. April 1954 monatlich folgende Bezüge erhalten:

  1. a)

    einen Unterhaltszuschuß von 170 DM

  2. b)

    einen besonderen Zuschuß für Anwärter des technischen Dienstes von 60 DM

  3. c)

    eine persönliche Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Bezügen zu a) und b) und der Angestelltenvergütung, die ihm bis zum 31. März 1954 zugestanden hatte. Die persönliche Ausgleichszulage betrug:

von April 1954 bis Februar 195518,44 DM
im März 195541,90 DM
von April 1955 bis September 195562,42 DM
4

Hierzu erklärte der Beklagte am 9. September 1955 zu Protokoll der Oberpostdirektion H..., er habe während seiner Dienst zeit insgesamt 5.045,11 DM erhalten, die er im Hinblick auf die im Einstellungsschreiben vom 15. März 1954 ausgesprochene und von ihm am 1. April 1954 anerkannte Rückzahlungsverpflichtung in monatlichen Raten von 100 DM ab 1. Oktober 1955 zurückzahlen werde; er sei darauf hingewiesen, daß die jeweilige Restsumme in voller Höhe fällig sei, wenn er mit einer Rate in Verzug bleibe. Der Beklagte zahlte lediglich einen Betrag von 145 DM zurück. Er ist der Ansicht, daß er zur Rückzahlung nicht verpflichtet sei.

5

Die Klägerin begehrt die Erstattung des besonderen Zuschusse in Höhe von 1.120 DM und der persönlichen Ausgleichszulage von insgesamt 619,26 DM. Sie hat den vom Beklagten gezahlten Betrag von 145 DM teilweise auf die Rückzahlungsverpflichtung aus dem Angestelltenverhältnis verrechnet.

6

Das Verwaltungsgericht hat der am 15. April 1957 erhobenen Klage entsprochen und den Beklagten zur Zahlung von 1.636,11 DM nebst 2 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ab 1. November 1955 verurteilt. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat lediglich den Gerichtsgebührenansatz ermäßigt und hat zur Begründung des Urteils im wesentlichen ausgeführt:

7

Die gemäß § 172 Abs. 2 BBG (F. 1953) zulässige Klage sei begründet. Die Rechtswirksamkeit der nach ihrem eindeutigen Wortlaut und Sinn auch den Fall eines Ausscheidens während der Ausbildungszeit erfassenden Verpflichtungserklärung des Beklagten vom 1. April 1954 unterliege keinen Bedenken, insbesondere verstoße sie nicht gegen Vorschriften oder Grundsätze des Beamtenrechts, gegen die guten Sitten oder gegen Bestimmungen des Grundgesetzes. Zwar könne nach§ 83 Abs. 2 BBG ein Beamter auf die laufenden Dienstbezüge nicht verzichten. Indessen handele es sich bei den Zuwendungen, die Gegenstand der Verpflichtungserklärung gewesen seien, nicht um laufende Dienstbezüge, denn Dienstbezüge seien, wie schon in der Durchführungsvorschrift - DV - Nr. 1 zu § 38 der Verordnung zur Durchführung des Deutschen Beamtengesetzes vom 29. Juni 1937 (RGBl. I S. 669) ausgesprochen sei, Geldbezüge, auf deren Gewährung ein Beamter einen Rechtsanspruch habe, nicht dagegen geldliche Leistungen, die auf Kannvorschriften beruhten, wie die hier nur streitigen besonderen Zuschüsse für Anwärter des technischen Dienstes und die persönliche Ausgleichszulage. Diese zusätzlichen Zuwendungen beruhten auf den Verfügungen des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen vom 13. März 1954 (III F 1 8416 - O Bes) und vom 22. Juli 1953 (Nr. 437/1953, Amtsbl. des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen S. 374). Das gesetzliche Verbot des § 83 Abs. 2 BBG, auf laufende Dienstbezüge zu verzichten, habe daher die streitigen Bezüge nicht betroffen. Es sei einhellig anerkannt, daß auf Kannbestimmungen beruhende Beamtenbezüge verzichtbar seien (Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 29. September 1949 [DVBl. 1950 S. 470]; Plog-Wiedow, BBG, § 83 RdNr. 17; Fischbach, BBG, 2. Aufl.,§ 83 Anm. B 1; Bochalli, BBG, 2. Aufl., § 83 Anm. 3). Demgemäß habe die Klägerin die freiwillig geleisteten Zuschüsse unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewähren und der Beklagte sich auch rechtsverbindlich zur Rückzahlung verpflichten können.

8

Die Rückzahlungsverpflichtung verstoße auch nicht gegen Bestimmungen des Grundgesetzes.

9

Das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit ( Art. 2 Abs. 1 GG) sei nicht verletzt. Die Klägerin besitze kein Monopol für die Ausbildung von Technikern. Es werde niemand zum Postdienst gezwungen, ebensowenig wie jemand am Ausscheiden aus dem Postdienst gehindert werde. Die Rückzahlungsverpflichtung solle lediglich verhindern, daß eine Ausbildung auf Kosten des Staates und dazu noch Unterhaltszuschüsse zum Unterhalt während der Ausbildung ungerechtfertigt in Anspruch genommen würden.

10

Von der Verletzung des Grundrechts auf freie Berufswahl ( Art. 12 GG) könne keine Rede sein.

11

Die Verpflichtungserklärung vom 1. April 1954 sei auch nicht sittenwidrig. Zwar betrage der Zeitraum, auf den sich die Rückzahlungsverpflichtung auswirke, etwa 10 Jahre; dieser Zeitraum könne jedoch im Hinblick auf die Interessen der Beteiligten und die gewährten Leistungen der Klägerin nicht als unangemessen lang angesehen werden. Die Klägerin zahle während der Ausbildungszeit nicht nur die erwähnten Zuschüsse, sondern es entstehe ihr auch durch diese Ausbildung, insbesondere bei technischen Anwärtern, ein erheblicher Aufwand an persönlichen und sachlichen Mitteln. Bei diesem bedeutenden Aufwand könne es ihr nicht verwehrt sein, sich die Rückzahlung der freiwillig gewährten Zuschüsse für den Fall versprechen zu lassen, daß der Bewerber zwar die Ausbildung auf Unterhalt nutze, dann aber, möglicherweise schon auf Grund vorgefaßter Absicht, in die Privatwirtschaft abwandere. Der Klägerin müsse mithin daran gelegen sein, die von ihr voll ausgebildeten Techniker jedenfalls so lange zu beschäftigen, bis ihr Aufwand für die Ausbildung sich nachträglich rechtfertige. Bei der Höhe der in zwei Jahren aufgewendeten Mittel könne es nicht als ungerechtfertigt angesehen werden, wenn die Klägerin diesen Zeitpunkt erst acht Jahre nach dem Abschluß der Ausbildungszeit als erreicht ansehe, zumal sich auch in dieser Zeit der Beamte auf Probe noch praktische Kenntnisse erwerbe und zudem bei einem früheren Ausscheiden - wie im vorliegenden Falle - die Aufwendungen für die Ausbildung, mindestens zum Teil, immer für die Klägerin verloren seien, da sie lediglich die in den beiden Ausbildungsjahren gewährten Zuschüsse, nicht aber die Kosten der Ausbildung selbst zurückfordere.

12

Die Verpflichtungserklärung sei auch nicht unter sittenwidriger Anwendung von Zwang oder Druck zustande gekommen. Der Beklagte sei mit seiner Zustimmung in das Beamtenverhältnis übernommen worden. Er habe die Verpflichtungserklärung freiwillig und ohne Druck abgegeben entsprechend einer Verpflichtungserklärung, die er bereits vor seinem Eintritt in den Dienst der Klägerin am 17. Februar 1954 abgegeben habe, und entsprechend dem Einstellungsschreiben der Klägerin vom 15. März 1954, wo ebenfalls auf die Rückzahlungspflicht hingewiesen worden sei. Dem Beklagten seien die Bedingungen der Ausbildung von Anfang an bekannt gewesen. Er sei nicht während seines Ausbildungsverhältnisses vor die Wahl gestellt worden, entweder die Verpflichtungserklärung abzugeben oder aber auszuscheiden. Die Rückzahlungsverpflichtung habe auch nicht sein Ausscheiden verhindert, wie sein freiwilliges Ausscheiden zeige. Durch die Abgabe der Verpflichtungserklärung vom 1. April 1954 sei der Beklagte auch nicht schlechter gestellt worden. Die Rückforderung der Zuschüsse möge zwar bei einem Beamten leichter durchsetzbar sein als bei einem Angestellten. Dieser Gesichtspunkt rechtfertige aber nicht die Annahme einer wirtschaftlichen Schlechterstellung. Ein Bewerber, der entsprechend seiner Bewerbung tatsächlich die Laufbahn eines Fernmeldebeamten anstrebe - und hiervon und nicht von dem Standpunkt eines dolosen Bewerbers müsse ausgegangen werden -, komme nämlich durch die Übernahme in das Beamtenverhältnis als Postinspektoranwärter seinem Berufsziel erheblich näher.

13

Im übrigen seien die Zuschüsse kein Entgelt für geleistete Arbeit. Zwar möge zutreffen, daß der Beklagte während seiner Ausbildung gelegentlich wertvolle Arbeit für die Klägerin geleistet habe. Da jedoch der Zweck des Vorbereitungsdienstes allein seine Ausbildung gewesen sei, für die auch nur die Klägerin ihr Personal und Einrichtungen bereitgestellt habe, wäre eine vom Beklagten geleistete wertvolle Arbeit lediglich eine Nebenwirkung seiner Ausbildung, welche den Ausbildungscharakter seines Dienstverhältnisses nicht beeinflussen könne.

14

Die Klage sei auch der Höhe nach begründet. Der Betrag des Hauptanspruchs sei unstreitig. Auch der Zinsanspruch sei gerechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 7, 95), des Bundesgerichtshofs (BGHZ 10, 125 [129]) und des Oberverwaltungsgerichts in Münster (MDR 1959 S. 71) seien für öffentlich-rechtliche Geldforderungen in der Regel Prozeßzinsen unter sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB zu entrichten. Gleiches gelte für Verzugszinsen. Der Grundsatz des bürgerlichen Rechts, daß der Forderungsberechtigte für den ihm durch Zahlungsverweigerung entstandenen Vermögensnachteil vollen Ersatz verlangen könne, gelte auch im öffentlichen Recht. Es wäre nicht einzusehen, warum ein Gläubiger diesen Schadensersatz lediglich deswegen nicht sollte verlangen können, weil sein Anspruch keine bürgerlich-rechtliche, sondern eine öffentlich-rechtliche Grundlage habe. Da sich der Beklagte seit dem 1. November 1955 in Verzug befinde, habe er von diesem Zeitpunkt an Verzugszinsen zu zahlen, deren Satz auch unbedenklich sei, weil die Klägerin mit Bankkrediten arbeite.

15

Das Berufungsgericht hat die Revision gemäß § 127 Abs. 1 BRRG zugelassen.

16

Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

17

Die Klägerin ist der Revision entgegengetreten.

18

Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt. Er hat seine Stellungnahme auf die Frage beschränkt, ob aus einem Beamtenverhältnis Verzugszinsen geltend gemacht werden können, und ausgeführt, daß ein Anspruch auf Verzugszinsen nicht bestehe, wenn die DV Nr. 3 zu § 38 DBG vom 29. Juni 1937 (RGBl. I S. 669) noch gültig sei; denn wenn die verspätete Zahlung von Dienstbezügen keinen Zins- oder Schadensersatzanspruch begründe, dann könne auch der Dienstherr im umgekehrten Falle der verspäteten Rückzahlung von Dienstbezügen keine Verzugszinsen verlangen. Falls die DV Nr. 3 zu § 38 DBG dagegen nach dem Außerkrafttreten des Deutschen Beamtengesetzes nicht mehr anwendbar sei, sei ein Anspruch auf Verzugszinsen in entsprechender Anwendung der §§ 284 ff. BGB begründet.

19

II.

Die Revision ist unbegründet.

20

Ihre Angriffe können die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht in Frage stellen, daß der Beklagte die von ihm als Beamtenanwärter während der Dauer seiner Ausbildung für den gehobenen Fernmeldedienst in der Zeit vom 1. April 1954 bis zum 8. September 1955 von der Klägerin bezogenen Zuwendungen für die Anwärter des technischen Dienstes (besonderer Zuschuß und persönliche Ausgleichszulage) an die Klägerin zurückzuzahlen hat, und zwar auf Grund der von ihm vor und bei Beginn dieser Ausbildung für den unstreitig eingetretenen Fall seines vorzeitigen Ausscheidens gegenüber der Klägerin übernommenen Rückzahlungsverpflichtung.

21

Mit Recht hat der Verwaltungsgerichtshof nicht dem Gedanken Raum gegeben, es könne in diesem Zusammenhang der - als gesetzliches Verbot im Sinne des auch im Bereich des öffentlichen Rechts anwendbaren § 134 BGB zu beachtende - Grundsatz der Unverzichtbarkeit beamtenrechtlicher Dienstbezüge, wie er für Bundesbeamte in § 83 Abs. 2 BBG niedergelegt ist, zum Zuge kommen. Die unmittelbare Anwendung dieses Grundsatzes scheitert bereits daran, daß die streitigen Beträge dem Beklagten bereits zugeflossen waren. Aber auch seine mittelbare Anwendung scheidet aus. Denn die Rückzahlungsvereinbarung betrifft nicht laufende Dienstbezüge im Sinne dieser Vorschrift. Solche Dienstbezüge sind, wie der Verwaltungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung zutreffend dargelegt hat, lediglich Geldbezüge, auf deren Gewährung zum endgültigen Verbleib der Beamte einen Rechtsanspruch hat. Jedenfalls bei den hier allein streitigen zusätzlichen Zuwendungen fehlt diese Voraussetzung; denn sie konnten den Anwärtern des technischen Dienstes nach dem damals geltenden insoweit grundlegenden Runderlaß des Bundesministers der Finanzen vom 6. Juli 1953 (MinBlFin S. 469) von dem - im Streitfall gemachten - Vorbehalt der Rückzahlung für den Fall abhängig gemacht werden, daß der Anwärter vor Ablauf von fünf Jahren nach seiner planmäßigen Anstellung auf seinen Wunsch ausscheiden sollte.

22

Sogar der reguläre Unterhaltszuschuß für Beamtenanwärter wurde grundsätzlich nur widerruflich gewährt. Das ergibt sich aus dem erwähnten Runderlaß des Bundesministers der Finanzen vom 6. Juli 1953 i.V. mit dem danach im wesentlichen anzuwendenden Runderlaß des früheren Reichsministers der Finanzen vom 15. Februar 1939 (RBBl. S. 29) i.d.F. des Runderlasses vom 12. Juli 1941 (RBBl. S. 179), insbesondere Abschnitt I Ziffer 6 dieses Erlasses, der die Grundsätze der Unterhaltszuschußgewährung gemäß § 8 der Verordnung über die Vorbildung und die Laufbahnen der deutschen Beamten vom 28. Februar 1939 i.d.F. der Bekanntmachung vom 24. Januar 1951 (BGBl. I S. 87) und der Verordnung zur vorläufigen Regelung des Laufbahnwesens im Bundesdienst vom 30. November 1953 (BGBl. I S. 1543) bestimmte. Erst durch die - gegenüber§ 79 BBG eigenständige und weitergehende - Regelung des durch § 139 Abs. 1 Nr. 20 BRRG eingefügten und mit Wirkung vom 1. September 1957 in Kraft getretenen § 79a BBG wurde der Unterhaltszuschuß für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst zu einem Rechtsanspruch ausgestaltet.

23

Auch bei Berücksichtigung der in BVerfGE 8, 1 (27) zur Beamtenalimentation ausgesprochenen sowie der dem Sozialstaatsprinzip oder dem sog. überpositiven Recht zu entnehmenden Grundsätze ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision keine andere Beurteilung der Rechtslage.

24

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bezieht sich nicht auf Beamtenanwärter und kann daher jedenfalls nicht mit den zusätzlichen Zuwendungen der Anwärter des technischen Dienstes in Zusammenhang gebracht werden.

25

Das Verfassungsprinzip der Sozialstaatlichkeit ist im beamtenrechtlichen Bereich durch ins einzelne gehende Regelungen konkretisiert und daher auch in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG grundsätzlich ungeeignet, für darüber hinausgehende Rechte der hier streitigen Art eine Grundlage zu bieten.

26

Nichts anderes gilt ersichtlich für das sog.überpositive Recht.

27

Die Revision will allerdings einen Rechtsanspruch des Beklagten auch daraus herleiten, daß dieser in seiner Ausbildungszeit für die Klägerin wertvolle Leistungen erbracht habe. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof mit Recht darauf hingewiesen, daß wertvolle Leistungen des Beklagten in seinem damaligen Beamtenanwärterverhältnis nicht dessen Ausbildungscharakter beeinflussen konnten. Für Ausbildungsverhältnisse gilt jedoch grundsätzlich nicht das Leistungsprinzip in dem Sinne, daß der Ausbildende dem Ausbildungsteilnehmer für dessen Leistungen während seiner Ausbildung eine Gegenleistung schuldet. Die Gegenleistung empfängt der Ausbildungsteilnehmer bei vernünftiger Betrachtungsweise grundsätzlich nämlich schon dadurch, daß ihm die Möglichkeit gegeben wird, im Zuge der Ausbildung die entsprechenden Fähigkeiten zu erwerben und zu steigern. Für den Verwaltungsgerichtshof bestand daher auch keine Veranlassung, den Wert dieser Ausbildungsleistungen zu ermitteln.

28

Auch die weiteren Revisionseinwendungen gegen die Rechtswirksamkeit des Rückzahlungsvorbehalts halten einer näheren Prüfung nicht stand.

29

Der Senat kann der Revision zunächst nicht darin folgen, daß der Beklagte als junger Beamtenanwärter die Tragweite des Rückzahlungsvorbehalts nicht habe übersehen können. Der Rückzahlungsvorbehalt ist nach Gegenstand und Geltungsdauer (fünf Jahre nach der planmäßigen Anstellung im gehobenen Fernmeldedienst) eindeutig. Seine Fassung verschleiert nicht seine Bedeutung. Bestanden bei dem Beklagten Zweifel, dann mußte er bei seinem damaligen Alter von 36 Jahren wissen, daß er sieh von der Klägerin aufklären lassen konnte. Daß er dabei Schwierigkeiten begegnet wäre, trägt die Revision selbst nicht vor.

30

Gegen den mehr grundsätzlichen Vorwurf, daß der Rückzahlungsvorbehalt gegen die "Zweck-Mittel"-Relation verstoße, genügt der Hinweis, daß nicht nur im privatrechtlichen Bereich - vgl. dazu das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24. Januar 1963 (JZ 1964 S. 183 [BAG 24.01.1963 - 5 AZR 100/62]) -, sondern auch im öffentlich-rechtlichen Bereich, jedenfalls soweit, wie hier, eine auch privatwirtschaftlich verwertbare technische Ausbildung in Betracht kommt, ein allgemeines und gerechtfertigtes Bedürfnis nach Vereinbarungen besteht, durch welche den vorzeitig ausscheidenden Bediensteten die Rückerstattung entstehender Ausbildungskosten zugemutet wird. Abmachungen dieser Art verletzen, wie in der angeführten Entscheidung mit Recht angenommen wird, nicht schon ihrer Natur nach die guten Sitten oder Art. 12 Abs. 1 GG, wobei bereits unterstellt wird, daß diese verfassungsrechtliche Vorschrift trotz Art. 33 Abs. 5 GG auch in beamtenrechtliche Beziehungen eingreift, wie dies in Ansehung, von privatrechtlichen Beziehungen in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts - vgl. insbesondere AP Nr. 25 zu Art. 12 GG - angenommen wird.

31

Größeres Gewicht dürfte die Revision ihrem Hinweis auf die Dauer der Bindung des Beklagten an die Klägerin beilegen, die durch den Rückzahlungsvorbehalt hinsichtlich des Unterhaltszuschusses und der hier streitigen zusätzlichen Zuwendungen herbeigeführt wird. Diese Bindung wirkt sich unstreitig unter normalen Verhältnissen - vom Ausbildungsbeginn an gerechnet - auf die Dauer von zehn Jahren aus. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Dauer für unbedenklich erachtet. Es kann fraglich erscheinen, ob diese Beurteilung trotz der Höhe der monatlichen finanziellen Ausbildungsaufwendungen der Klägerin für den Beklagten, die vom 1. April 1954 bis zum 8. September 1955 von ca. 250 auf 290 DM anstiegen, jedem Zweifel entzogen ist, wenn die lange Dauer der Bindung des Beklagten, seine sich nach den erwähnten finanziellen Aufwendungen der Klägerin bemessende Rückzahlungsverpflichtung und der Umstand berücksichtigt werden, daß die Ausbildung des Beklagten eine Hauptpflicht der Klägerin war - vgl. hierzu Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29. Juni 1962 (AP Nr. 26 zu Art. 12 GG) -; dabei ist allerdings nicht außer acht zu lassen, daß für die Zulässigkeit der zehnjährigen Bindungsdauer die vom Verwaltungsgerichtshof wiederholt hervorgehobene und vom Beklagten auch wahrgenommene Möglichkeit einer anderweitigen privatwirtschaftlichen Ausnutzung der durch die Ausbildung vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten angeführt werden kann. Einer abschließenden Beantwortung der Frage, ob diese Geltungsdauer des Rückzahlungsvorbehaltsübermäßig lang ist und damit die guten Sitten oder ggf. Art. 12 Abs. 1 GG verletzt, bedarf es jedoch nicht. Wäre nämlich die Gesamtgeltungsdauer des Vorbehalts von zehn Jahren bedenklich, dann wäre die Vereinbarung nicht schlechthin nichtig. Diese Gesamtgeltungsdauer ließe sich im Sinne des auch im Bereich desöffentlichen Rechts anwendbaren § 139 BGB in eine vorausgehende "zulässige" und in eine nachfolgende "unzulässige" Zeitstrecke eingeteilt denken (RGZ 82, 124; 114, 35; BAG 6, 291 [295]; Enneccerus-Kipp-Wolf-Nipperdey, Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts, 15. Aufl., Bd. I 2, S. 1218 Fußnote 41; Staudinger, BGB, 11. Aufl.,§ 139 RdNr. 8; Erman, BGB, 3. Aufl., § 139 Anm. 7; Soergel-Siebert, BGB, 9. Aufl., § 139 RdNr. 14). Nach der Lebenserfahrung kann aber davon ausgegangen werden, daß die Klägerin als eine öffentlich-rechtliche, dem Gemeinwohl gewidmete Einrichtung des Bundes nur eine zulässige Geltungsdauer des Rückzahlungsvorbehalts vereinbaren wollte und daß sie daher im Falle der Bedenklichkeit einer Vorbehaltsdauer von zehn Jahren nur die zulässige geringere Geltungsdauer vereinbart haben würde. Mit dieser Maßgabe wäre daher der hier streitige Rückzahlungsvorbehalt gültig. Da der schon vor Abschluß seiner Ausbildung nach 16 Monaten abgeschiedene Beklagte aber noch innerhalb einer jedenfalls zulässigen kürzeren Geltungsdauer des Rückzahlungsvorbehalts auf seinen Antrag ausgeschieden ist, kann dem Rückzahlungsbegehren der Klägerin der Einwand der Nichtigkeit des Vorbehalts auch nicht für den Fall mit Erfolg entgegengesetzt werden, daß eine zehnjährige Dauer dieses Vorbehalts nicht mit den guten Sitten oder ggf. mit Art. 12 Abs. 1 GG im Einklang stehen sollte. In BAG 6, 291 (295) wird auch in bezug auf § 138 Abs. 1 BGB angenommen, daß sich auch ohne eine entsprechende hypothetische Vereinbarung eine übermäßig lange Bindung (Wettbewerbsbeschränkung) auf eine angemessene Dauer verkürzt. Dieser Standpunkt dürfte vertretbar sein, sofern nicht überzeugende Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Vereinbarung für eine kürzere Dauer nicht zustande gekommen wäre. An solchen Anhaltspunkten fehlt es hier.

32

Läßt sich aber der Rückzahlungsvorbehalt insoweit hier schon wegen seiner zeitlichen Teilbarkeit nach § 139 BGB halten, dann braucht nicht noch weiter ausgeführt zu werden, daß der Vorbehalt auch wegen seiner gegenständlichen Teilbarkeit - im Hinblick einerseits auf die hier allein streitigen zusätzlichen Zuwendungen für Anwärter des technischen Dienstes und andererseits auf den regulären Unterhaltszuschuß für Beamtenanwärter - nach § 139 BGB positiv zu beurteilen wäre, und zwar auch dann, wenn die von der Revision anscheinend vertretene, jedoch keineswegs ohne weiteres überzeugende Auffassung zuträfe, daß die Rückzahlungsvereinbarung jedenfalls hinsichtlich des vom Beklagten auch bezogenen Unterhaltszuschusses im Hinblick auf § 83 Abs. 2 BBG nicht sei. Da bei dieser Rechtslage der Umfang der auf den Beklagten entfallenden sachlichen und personellen Ausbildungskosten der Klägerin ersichtlich bedeutungslos ist, sind die insoweit erhobenen verfahrensrechtlichen Revisionsrügen unschlüssig.

33

Im Zusammenhang mit der Rückforderungsberechtigung der Klägerin ist schließlich noch zu erörtern die angebliche Zusage der Klägerin, den Beklagten durch seine Übernahme als Beamtenanwärter nicht schlechter als in seinem Angestelltenverhältnis zu stellen. Hier argumentiert die Revision, daß die Klägerin beim Verbleiben des Beklagten im Angestelltenverhältnis die streitige Rückzahlungsforderung nicht hätte durchsetzen können, weil dann die Arbeitsgerichte mit ihrer für die Klägerin ungünstigen Rechtsprechung zuständig gewesen wären. Hier verkennt die Revision die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung. Das zeigt das bereits angeführte Urteil des Bundesarbeitsgerichts in JZ 1964 S. 183. Außerdem drängt sich auf, daß die angebliche Zusage nur mit der Höhe der Bezüge des Beklagten in Verbindung gebracht werden kann. Auch dieser Einwand geht daher fehl.

34

Nach alledem ist der Klageanspruch gerechtfertigt, soweit es sich um den der Höhe nach unbestrittenen Hauptantrag handelt.

35

Aber auch soweit die Klägerin von diesem Betrag Zinsen von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank vom 1. November 1955 an beansprucht, ist die Klage begründet. Der Senat verkennt nicht das Gewicht der Argumentation des Oberbundesanwalts, daß, wenn nach der - inzwischen durch das Urteil des II. Senats vom 12. September 1963 - BVerwG II C 26.62 - (NJW 1963 S. 2336 = NDBZ 1963 S. 144 = ZBR 1963 S. 385 = MDR 1964 S. 260 = VerwRspr. Bd. 16 Nr. 54 S. 165) als weitergeltend anerkannten - DV Nr. 3 zu § 38 DBG eine verspätete Zahlung der Dienstbezüge durch den Dienstherrn keinen Zins- und Schadensersatzanspruch auslöst, der Dienstherr seinerseits nicht bei verspäteter Rückzahlung von Dienstbezügen Verzugszinsen verlangen könne. Die Regelung dieser Vorschrift ist jedoch vom Bundesgerichtshof in BGHZ 10, 125 (129)[BGH 25.06.1953 - III ZR 373/51] und weiter in dem eben angeführten Urteil des II. Senats bereits dahin einschränkend interpretiert worden, daß die Privilegierung des Dienstherrn bei Verzugsschäden im Grunde auf die Fehler einer bloßen Verzögerung im Geschäftsgang im Rahmen einer näher aufgezeigten behördlichen Sondersituation beschränkt sei. Dem ist grundsätzlich zuzustimmen, es fragt sich sogar, ob der verbleibende Geltungsbereich der Vorschrift nicht noch weiter einzuengen ist. Was dann bleibt, ist aber nicht umkehrbar, weil der Beamte sich nicht in der behördlichen Situation befindet, deren Vorliegen die angeführte Regelung der Durchführungsverordnung trägt.

36

Auch die Höhe des geforderten Zinssatzes ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin arbeitet nach der Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs mit Bankkrediten. Danach kann im Wege der freien Schätzung ( § 287 ZPO) davon aus gegangen werden, daß die Klägerin Geldeingänge zur Minderung des Kreditengagements oder jedenfalls so verwendet, daß in Hohe der Geldeingänge eine weitere Kreditinanspruchnahme entbehrlich wird. Die freie Schätzung des Verwaltungsgerichtshofs, daß die Klägerin bei rechtzeitiger Rückzahlung des hier streitigen Betrags, mit dem der Beklagte sich unstreitig vom 1. November 1955 in Verzug befindet, Zinsen von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank auf diesen Betrag von dem genannten Zeitpunkt an erspart hätte, ist nach der Lebenserfahrung unbedenklich. Soweit der Zinssatz 4 % für das Jahrübersteigt, liegt der Rechtsgrund für die höheren Zinsen in dem Schaden, den die Klägerin durch die Unterlassung der Rückzahlung nach Verzugseintritt erlitten und für den der Beklagte mit Rücksicht auf die quasi vertragliche Grundlage des Rückzahlungsvorbehalts einzutreten hat.

37

Hiernach war, wie geschehen, zu entscheiden.

38

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.636,11 DM festgesetzt.