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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.12.1961, Az.: IV ZR 289/60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.12.1961
Aktenzeichen
IV ZR 289/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 15340
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt/Main - 27.06.1960
LG Wiesbaden

Fundstellen

  • DRiZ 1962, 166-167
  • MDR 1962, 383 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Landes Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, Luisenstraße 13,

Prozessgegner

Frau Lore K. geb. M., R., C. USA,

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Die Entschädigungsgerichte sind nicht zur Entscheidung darüber berufen, ob der geltend gemachte Anspruch aus anderen als entschädigungsrechtlichen Vorschriften hergeleitet werden kann.

  2. b)

    Die Zuständigkeit der Entschädigungsgerichte besteht auch für die Geltendmachung entschädigungsrechtlicher Nebenforderungen.

  3. c)

    Für Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz können Verzugszinsen nicht verlangt werden. Die Entscheidung vom 28. März 1958 - IV ZR 280/57 -, RzW 1958, 326 wird aufrechterhalten. Ansprüche aus Amtspflichtverletzung werden dadurch nicht berührt.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Wilden und Dr. Loewenheim

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/M. vom 27. Juni 1960 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden in diesem Rechtszug nicht erhoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Entschädigungsbehörde in Wiesbaden hat der rassisch verfolgten Klägerin durch den Bescheid vom 28. April 1955 eine Entschädigung wegen Schadens in der beruflichen Ausbildung in Höhe von 5.000 DM zuerkannt. Am 24. Juli 1956 fragte die Klägerin durch ihren Prozeßbevollmächtigten bei der Entschädigungsbehörde an, wann mit der Auszahlung des Betrages zu rechnen sei. Eine Auszahlung erfolgte nicht. Auch weitere Zahlungsaufforderungen der Klägerin blieben ergebnislos. Nachdem die Klägerin am 22.3. und 24.4.1957 erneut um die Auszahlung des Betrages gebeten hatte, teilte ihr die Entschädigungsbehörde mit, eine Auszahlung sei nicht möglich, weil die Verwaltungsakten der Entschädigungsbehörde dem Gericht vorlägen. Auf weitere Anfragen berief sich die Entschädigungsbehörde darauf, daß ohne die Vorlage der Akten der Betrag von 5.000 DM nicht ausgezahlt werden könne. Nachdem die Klägerin ihr Einverständnis zur Rückforderung der Akten erteilt hatte, zog die Entschädigungsbehörde am 28. Oktober 1957 ihre Akten bei und überwies den zuerkannten Betrag am 24. Dezember 1957 an die Klägerin.

2

Die Klägerin nimmt das beklagte Land nunmehr auf Zahlung von Verzugszinsen für die Zeit vom 1. August 1956 bis zum 24. Dezember 1957 sowie auf Zahlung der Anwaltskosten und der Portoauslagen im Gesamtbetrage von 374,36 DM in Anspruch, hilfsweise stützt sie ihre Klage auch auf Amtspflichtverletzung.

3

Durch das Urteil vom 14. Mai 1959 hat das Landgericht der Klage aus Verzug stattgegeben. Die Berufung des beklagten Landes blieb erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag,

4

die Klage abzuweisen,

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weiter.

6

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

7

Die Revision des beklagten Landes ist begründet.

8

1.

Das angefochtene Urteil ist nicht schon allein deswegen aufzuheben, weil über den Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Verzugszinsen nicht die Entschädigungskammer des Landgerichts und der Entschädigungssenat des Berufungsgerichts, sondern die nach den Geschäftsverteilungsplänen zur Entscheidung zuständige ordentliche Zivilkammer und der ordentliche Zivilsenat entschieden haben. Zwar hat der erkennende Senat in der Entscheidung vom 28. März 1958 - IV ZR 280/57 -, RzW 1958, 326 entschieden, daß die Zuständigkeit der Entschädigungsgerichte gemäß der Vorschrift des §208 Abs. 1 BEG nicht nur für den Entschädigungsanspruch selbst, sondern auch für entschädigungsrechtliche Nebenansprüche, zu denen auch der Zinsanspruch gehöre, bestehe. An dieser Entscheidung ist festzuhalten. Wenn in der Entscheidung des Berufungsgerichts von dieser grundsätzlichen Rechtsauffassung abgewichen worden ist, und im vorliegenden Falle die ordentliche Zivilkammer des Landgerichts und der ordentliche Zivilsenat des Berufungsgerichts entschieden haben, so ist hiermit die sachliche Zuständigkeit des Gerichts nicht verletzt worden. Denn, wie der erkennende Senat ebenfalls in der Entscheidung vom 28. März 1958 (a.a.O.) dargelegt hat, sind die Entschädigungskammer des Landgerichts und der Entschädigungssenat des Oberlandesgerichts Spruchabteilungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts, die nicht aus der allgemeinen Gerichtsorganisation herausfallen. Ob ein Anspruch vor die Entschädigungskammer zu bringen ist oder nicht ist keine Frage der sachlichen, sondern eine solche der funktionellen Zuständigkeit, da Entschädigungskammer und Entschädigungssenat Abteilungen des Gerichts sind, bei dem sie gebildet werden. Es handelt sich um eine Frage der Geschäftsverteilung und nicht der sachlichen Zuständigkeit.

9

2.

Im vorliegenden Falle gibt die prozessuale Behandlung des erhobenen Anspruchs jedoch deshalb zu Bedenken Anlaß, weil die Klägerin ihren Anspruch nicht nur aus dem Zahlungsverzug des beklagten Landes, sondern auch aus einer Amtspflichtverletzung der für die Auszahlung des zuerkannten Betrages verantwortlichen Beamten des Landes herleitet. Der erkennende Senat hat zwar wiederholt ausgesprochen, daß der geltend gemachte Anspruch von den Entschädigungsgerichten unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen sei. Hierbei ist jedoch zu beachten, daß das Verfahren, in dem über die Entschädigungsansprüche zu entscheiden ist, von dem gewöhnlichen Zivilprozeßverfahren grundsätzlich abweicht. Nach diesen Normen gilt für das gewöhnliche Zivilprozeßverfahren in der Regel der Beibringungsgrundsatz, während für das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten gemäß §176 Abs. 1 BEG der Grundsatz der Amtsermittlung - das Offizialprinzip - gilt. Weitere wichtige Verfahrensunterschiede können sich nach §209 Abs. 1 BEG daraus ergeben, daß für das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten und für die Zwangsvollstreckung die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Zivilprozeßordnung und die Kostenvorschriften für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten nur sinngemäß Anwendung finden. Sie gelten daher nur dann, wenn der Sinn des Entschädigungsrechts und die besonderen Zwecke des Entschädigungsverfahrens keine Abweichungen erfordern. Ausdrückliche Abweichungen hat der Gesetzgeber für das Verfahren bei Säumnis einer Partei (§209 Abs. 3 BEG) und für Klage-, Berufungs-, Revisions- und Beschwerdefristen (§§210, 212, 218 Abs. 2, 219 Abs. 4 und 223 BEG) bestimmt. Auch über den Anwaltszwang, die Zulässigkeit der Berufung, der Revision und der Zulassungsbeschwerde sowie über die Verpflichtung zur Kostentragung enthält das Bundesentschädigungsgesetz in den §§218 Abs. 1, 219 Abs. 1, 220, 224 und 225 abweichende Regelungen. Zusammenfassend, läßt sich sagen, daß für Entschädigungssachen nicht "dieselbe Prozeßart" (§260 ZPO) gilt wie für die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die den ordentlichen Gerichten zugewiesen sind. Da über entschädigungsrechtliche und zivilrechtliche Ansprüche nach verschiedenen Verfahrensnormen zu entscheiden ist, kann eine Klage nicht zugleich auf eine entschädigungsrechtliche und eine bürgerlichrechtliche Anspruchsgrundlage gestützt werden. Denn das Gericht kann über die Klage nur nach den verfahrensrechtlichen Normen der §§209 ff BEG oder nach denen des gewöhnlichen Zivilprozesses entscheiden. Diese unzulässige Verbindung wird jedoch in dem hier zu entscheidenden Fall gegenstandslos, weil der Klägerin, wie noch zu zeigen sein wird, der geltend gemachte Anspruch auf Grund der Vorschriften des Entschädigungsrechts nicht zusteht. Es besteht daher auch kein rechtliches Hindernis mehr, den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zur Prüfung und Entscheidung der Frage zurückzuverweisen, ob die Klägerin den geltend gemachten Anspruch auf andere als entschädigungsrechtliche Vorschriften stützen kann.

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3.

In der Sache selbst besteht ein entschädigungsrechtlicher Anspruch der Klägerin gegen das beklagte Land auf Leistung von Verzugszinsen nicht. In der bereits genannten Entscheidung vom 28. März 1958, in der unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung ein Anspruch des Entschädigungsberechtigten auf Zahlung von Zinsen grundsätzlich verneint worden ist, hat der erkennende Senat zur Begründung seiner Auffassung auf den öffentlich-rechtlichen Charakter des Entschädigungsanspruchs hingewiesen, auf den die Vorschriften des BGBüber die Leistung von Prozeßzinsen nicht anzuwenden seien. An dieser grundsätzlichen Auffassung ist festzuhalten. Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung nicht außer acht gelassen, daß auch für öffentlich-rechtliche Ansprüche Prozeßzinsen verlangt werden können (Bundesverwaltungsgericht vom 7. Juni 1958 - BVerwG 5 C 272/57 -, NJW 1958, 1744 mit eingehenden Nachweisungen aus Rechtsprechung und Schrifttum; BGH vom 25. Juni 1953 - BGHZ 10, 125 [129] = NJW 1953, 1387). Wenn das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung ist, daß auch im öffentlichen Recht ein Anspruch mindestens auf Prozeßzinsen bestehe, der dem Anspruch aus §291 BGB sinngemäß entspreche, so erkennt es doch bereits für Prozeßzinsen ausdrücklich an, daß der Gesetzgeber nicht gehindert sei, für bestimmte Arten von Geldforderungen den Zinsanspruch anderweitig zu regeln oder ihn auszuschließen. Von dieser Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts geht der erkennende Senat auch bei Entscheidung der Frage aus, ob für entschädigungsrechtliche Ansprüche Verzugszinsen zu entrichten sind.

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Die Verpflichtung des Schuldners für eine geschuldete Geldleistung Verzugszinsen zu entrichten, entspricht einem allgemeinen Grundsatz unserer Rechtsordnung. Sie besteht daher grundsätzlich auch bei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen.

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Der Gesetzgeber kann jedoch diese Verpflichtung für bestimmte Ansprüche anders regeln. Hierbei kann es nicht zweifelhaft sein, daß eine solche abweichende Regelung nicht ausdrücklich getroffen zu werden braucht, sondern daß sie sich auch ohne eine ausdrückliche Bestimmung aus der Systematik und dem besonderen Zweck des Gesetzes ergeben kann. Wie der erkennende Senat in der Entscheidung vom 28. März 1958 näher dargelegt hat, ist dem Entschädigungsverfahren eine Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung von Verzugszinsen fremd. Auf die Begründung dieser Entscheidung, an der auch nach erneuter Überprüfung festzuhalten ist, wird Bezug genommen. Insbesondere ist auf die Grundsatzvorschrift des §3 BEG zu verweisen, wonach der Verfolgte Anspruch auf Entschädigung nach diesem Gesetz hat. Das BEG allein eröffnet und begrenzt danach die entschädigungsrechtlichen Ansprüche und ihren Umfang. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts kann aus der Vorschrift des §169 Abs. 2 Satz 1 BEG, nach der alle Ansprüche sofort fällig sind, nicht geschlossen werden, daß für alle Ansprüche, die trotz ihrer Fälligkeit nicht sofort erfüllt werden, Verzugszinsen zu entrichten sind. Im Bereich des BGB kommt zwar der Schuldner, der eine fällige Forderung nicht erfüllt, durch Mahnung oder bei nach dem Kalendertag bestimmten Leistungen auch ohne Mahnung in Verzug und muß Verzugszinsen entrichten. Für entschädigungsrechtliche Ansprüche hat die durch §169 Abs. 2 Satz 1 BEG normierte Fälligkeit jedoch nicht eine so weittragende Bedeutung. Will man den Sinn, dieser Bestimmung richtig würdigen, so muß man entscheidend auf die historische Entwicklung des Entschädigungsrechts abstellen. Die Frage der Fälligkeit der Leistungen spielte sowohl nach dem US-EG als auch nach dem BErgG eine bedeutende Rolle. Im US-EG (§38) waren die Wiedergutmachungsleistungen in 3 Klassen eingeteilt, die nach Maßgabe der verfügbaren Deckungsmittel befriedigt wurden. §78 BErgG stellte für die Befriedigung der Entschädigungsleistungen eine Reihenfolge auf und bestimmte, daß alle Ansprüche, soweit es sich nicht um wiederkehrende Leistungen handle, bis zum Ablauf des Rechnungsjahres 1962 zu befriedigen seien. §169 BEG setzt den Schlußpunkt unter diese Entwicklung, indem er mit rückwirkender Kraft (§241 BEG) in Abs. 2 Satz 1 bestimmt, daß die Ansprüche aus dem Bundesentschädigungsgesetz vorbehaltlich abweichender Bestimmungen für bestimmte Ansprüche sofort fällig werden. Wenn die Vorschrift bestimmt, daß alle Ansprüche sofort fällig sind, und in Abs. 1 die Regelung enthält, daß die durch Geldleistungen zu befriedigenden Ansprüche spätestens bis zum Ablauf des Rechnungsjahres 1962 zu befriedigen seien, so sollte durch diese Regelung nur die bisherige Einteilung der Entschädigungsleistungen in Klassen beseitigt und ihre sofortige Fälligkeit erklärt werden, wobei jedoch den Ländern das Recht zustehen sollte, die Gesamtheit der Entschädigungsansprüche bis zum Ablauf des Rechnungsjahres 1962 zu befriedigen. Eine darüber hinausgehende Tragweite kann §169 Abs. 1 und 2 BEG nicht haben, insbesondere nicht die, daß der Schuldner durch die Nichtzahlung der Entschädigungsleistung bei Fälligkeit in Verzug gerät und Verzugszinsen zahlen muß. Bei der außerordentlich großen Anzahl der Entschädigungsansprüche ist es schlechterdings unmöglich, alle Ansprüche zu einem bestimmten Termin gleichzeitig zu erfüllen. Die Annahme, daß Ansprüche von der Fälligkeit ab zu verzinsen seien, widerspricht dem Sinn und Zweck der Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes, die die Erfüllung dieser Ansprüche regeln.

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4.

Gegen die Bejahung der Verpflichtung der Länder zur Zahlung von Verzugszinsen spricht aber entscheidend auch die weitere Erwägung, die auch das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 7. Juni 1958 - wenn auch im Zusammenhang mit der Frage der Verpflichtung zur Zahlung von Prozeßzinsen - berücksichtigt hat. Das BVerwG hat bei der Erörterung der Frage des Besatzungs-Schäden-Abgeltungsgesetzes vom 1. Dezember 1955 (BGBl. I, S. 1734) darauf hingewiesen, daß die Bundesrepublik in diesem Rechtsbereich die Gewährung einer angemessenen Entschädigung für bestimmte Besatzungsschäden übernehme. Dabei berücksichtige der Gesetzgeber teilweise die sozialen Verhältnisse der Geschädigten; insbesondere aber halte er sich bewußt im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit der Bundesrepublik Denn für diese sollten keine höheren Leistungen entstehen, als sie das Gesetz ausdrücklich vorsehe. Die Übertragung dieser Erwägungen auf das BEG führt zur Verneinung der Verpflichtung des beklagten Landes, im Falle des Verzuges, selbst wenn man einen solchen entgegen den obigen Darlegungen annehmen wollte, Verzugszinsen an den Berechtigten zu zahlen. Die Bundesrepublik wollte auf Grund des BEG dem Berechtigten für erlittene Schäden keinen vollen Schadensersatz leisten. Sie hat es vielmehr nur übernommen, den Geschädigten eine billige Entschädigung im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten zu gewähren. Hierfür bringt die öffentliche Hand bedeutende Mittel auf. Wenn sich auch die Höhe der aufzubringenden Leistungen zur Zeit noch nicht abschließend übersehen läßt, so unterliegt es doch keiner. Zweifel, daß bei der gesetzlichen Regelung, die gegenüber dem bisherigen Rechtszustand eine starke Ausweitung der Ansprüche und damit eine beträchtliche Erhöhung der zur Befriedigung dieser Ansprüche erforderlichen öffentlichen Mittel mit sich brachte, an die Übernahme der Verpflichtung, Prozeß- oder Verzugszinsen zu zahlen, nicht gedacht worden ist. Die Anerkennung einer solchen Verpflichtung würde die Auferlegung weiterer Lasten auf die öffentliche Hand bedeuten, deren Ausmaß zwar im gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht zahlenmäßig bestimmt werden kann, das jedoch ohne Zweifel sehr bedeutend sein würde. Die Bejahung der Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen widerspricht nach alledem dem Sinn und Zweck des Entschädigungsgesetzes und der Regelung der materiellen Entschädigungsansprüche.

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5.

Der Rechtsstreit ist noch nicht zur Entscheidung reif. Der Kläger hat seinen Anspruch auch auf Amtspflichtverletzung gestützt. Grundsätzliche Bedenken bestehen gegen die Anerkennung eines solchen Anspruchs nicht. Da das Berufungsgericht den erhobenen Anspruch bereits unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verzugs als berechtigt angesehen hat, hat es zur Frage des Bestehens des Anspruchs aus Amtspflichtverletzung keine Feststellungen getroffen. Diese werden nunmehr nachzuholen sein. Aus diesem Grunde ist der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

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