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§ 212 BEG - Klage auf Aufhebung oder Abänderung des Widerrufsbescheides

Bibliographie

Titel
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Amtliche Abkürzung
BEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
251-1

(1) Ist ein Bescheid oder ein Vergleich nach §§ 200 bis 205 widerrufen, so kann der Antragsteller innerhalb einer Frist von drei Monaten gegen das Land Klage auf Aufhebung oder Abänderung des Widerrufsbescheides vor dem für den Sitz der Entschädigungsbehörde zuständigen Landgericht erheben.

(2) § 210 Abs. 2 und 3 findet Anwendung.

(3) *Soweit der Bescheid die Verpflichtung zur Rückzahlung bereits bewirkter Leistungen enthält, findet § 707 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung.

§ 212 Abs. 3: ZPO 310-4