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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.07.1957, Az.: IV ZR 93/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.07.1957
Aktenzeichen
IV ZR 93/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 14459
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Osnabrück - 30.01.1957

Fundstellen

  • BGHZ 25, 174 - 183
  • DB 1957, 843 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1957, 1515-1517 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1) der Firma Felix S. jun. OHG, Inhaber: Felix S., Lothar S., Gerhard S., B. G. bei O.,

2) der Frau Gertrud R. geb. M., O., R.straße ...,

Prozessgegner

die Ehefrau Ilse E. geb. G., B. G., Post L., Landkreis O.,

Amtlicher Leitsatz

Überträgt ein Miterbe seinen Erbanteil an einen Dritten zur Sicherung für ein ihm von diesem gewährtes Darlehn, dessen Höhe etwa dem Wert des Erbanteils entspricht, so ist das der Übertragung zugrunde liegende schuldrechtliche Verhältnis Verhältnis in Wirklichkeit ein Erbschaftskauf, wenn die Rückzahlung des Darlehns einerseits und die Rückübertragung des Erbanteils andererseits durch besondere Abmachungen praktisch für immer ausgeschlossen sind.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Maaß

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten zu 2) gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Osnabrück vom 30. Januar 1957 wird als unzulässig verworfen.

Die Revision der Beklagten zu 1) gegen dieses Urteil wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Übertragung des Erbanteils der Beklagten zu 2) auf die übrigen an der Erbengemeinschaft beteiligten vorkaufsberechtigten Miterben Zug um Zug gegen Zahlung von 32.000,- DM sowie Zug um Zug gegen gesamtschuldnerische Übernahme folgender Verpflichtungen zu erfolgen hat, die der Beklagten zu 1) nach den notariellen Verträgen vom 7. Juli 1955 und vom 30. Juni 1956 - Urk. Rolle Nr. 1 ... und 1 ... des Notars S. in O. - gegenüber der Beklagten zu 2) obliegen:

  1. a)

    an die Beklagte zu 2) weitere 3.000,- DM zu zahlen, wenn die Rechtsungültigkeit der Vereinbarung vom 28. November 1951 - Urk. Rolle 2 ... des Notars C. in O. - festgestellt wird,

  2. b)

    den Erbanteil der Beklagten zu 2) nur im Einvernehmen mit ihr zu verwerten, insbesondere die Auseinandersetzung des Nachlasses nur im Einvernehmen mit ihr zu betreiben.

  3. c)

    soweit bei einer Verwertung des Erbanteils sich ein höherer Erlös als 32.000,- DM oder - im Falle des Eintritts der zu a) erwähnten Bedingung - ein höherer Erlös als 35.000,- DM ergibt, den Mehrerlös zur Hälfte an die Beklagte zu 2) oder deren Erben abzuführen.

Die Kosten der Revision werden zu 9/10 der Beklagten zu 1) , zu 1/10 der Beklagten zu 2) auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin und die Beklagte zu 2) sind neben vier weiteren Personen als Miterben an der ungeteilten Erbengemeinschaft nach den Eheleuten Siegfried G. und Adelgunde G. geb. I. beteiligt. Die Beklagte zu 1) betreibt auf einem Grundstück, das dem zum Nachlaß gehörigen Grundbesitz benachbart ist, eine Papierfabrik.

2

Etwa zu Anfang des Jahres 1955 verhandelte die Beklagte zu 1) mit der Beklagten zu 2) und den anderen Miterben über den Ankauf des Erbanteils der Beklagten zu 2). Da die übrigen Miterben nicht auf ihr gesetzliches Vorkaufsrecht bezüglich des Erbanteils der Beklagten zu 2) versichteten, kam ein Kaufvertrag über diesen Erbanteil zwischen den beiden Beklagten nicht zustande. Auch Verhandlungen zwischen der Erbengemeinschaft und der Beklagten zu 1) mit dem Ziel, dieser ein Vorkaufsrecht an dem gesamten Nachlaß einzuräumen, führten zu keinem Erfolg.

3

Am 7. Juli 1955 schloß die Beklagte zu 1) mit der Beklagten zu 2) einen notariell beurkundeten Vertrag, in dem die Beklagte zu 1) der Beklagten zu 2) ein unverzinsliches, sofort auszuzahlendes Teildarlehn von 3.000,- DM als Vorschuß auf ein Darlehn in Höhe von 35.000,- DM gewährte. Zur Sicherung dieses Darlehns sollte die Beklagte zu 2) ihren Erbanteil auf die Beklagte zu 1) übertragen, sobald das Erbrecht der Beklagten zu 2), das von den anderen Mitgliedern der Erbengemeinschaft bestritten wurde, in einem darüber anhängigen Rechtsstreit rechtskräftig festgestellt worden sei. Etwaige Nutzungen des Erbanteils sollten der Beklagten zu 1) zufallen. Ferner sollte die Beklagte zu 1) im Einvernehmen mit den übrigen Miterben Nachlaßgrundstücke verkaufen und den auf den Erbteil der Beklagten zu 2) entfallenden Erlös in Anrechnung auf die Darlehnsforderung vereinnahmen können. Außerdem war vereinbart, daß die Beklagte zu 1) im Einvernehmen mit der Beklagten zu 2) den ganzen Erbanteil verwerten, insbesondere die Auseinandersetzung mit den Miterben betreiben könne. Falls bei einer Verwertung des Erbanteils zu Lebzeiten der Beklagten zu 2) ein geringerer oder höherer Betrag als der Darlehnsbetrag erzielt würde, so sollte die Differenz je zur Hälfte von beiden Beklagten getragen bzw. geteilt werden. Weiterhin wurde durch Erbvertrag (4 d des notariellen Vertrags) vereinbart, daß mit dem Tode der Beklagten zu 2) der Erbanteil, falls er dann noch bestehen sollte, der Beklagten zu 1) endgültig "als Eigentum zufalle". Dabei war der Beklagten zu 1) das Wahlrecht eingeräumt worden, sich mit dieser Übertragung für den Rest ihrer Darlehnsforderung für befriedigt zu erklären, so daß sie das Verwertungsrisiko allein zu tragen hatte, oder die Erben der Beklagten zu 2) in derselben Weise wie die Beklagte zu 2) an dem Mehr- oder Mindererlös zu beteiligen. Falls eine Sicherungsübertragung nicht bis zum 31. Dezember 1957 durchgeführt war, sollte die Beklagte zu 1) berechtigt sein, das Teildarlehn jederzeit zu kündigen und die Darlehnszusage zurückzuziehen. Andernfalls sollte das nach der Sicherungsübereignung gewährte Darlehn beiderseits bis zum Ableben der Beklagten zu 2) unkündbar sein. Nachdem in dem vorerwähnten Rechtsstreit das von den übrigen Miterben bestrittene Erbrecht der Beklagten zu 2) rechtskräftig festgestellt war, schloß die Beklagte zu 1) mit der Beklagten zu 2) am 30. Juni 1956 zur Ausführung des Vertrages vom 7. Juli 1955 einen zweiten notariellen Vertrag. Die Beklagte zu 2) trat darin ihren Erbteil sicherungshalber an die Beklagte zu 1) ab. Diese nahm die Abtretung an und verpflichtete sich, an die Beklagte zu 2) außer den bereits gewährten 3.000,- DM ein weiteres Darlehn in Höhe von 29.000,- DM zu zahlen. Ein Restdarlehen von weiteren 3.000,- DM sollte zur Auszahlung gelangen, wenn die Rechtsungültigkeit eines anderen, näher bezeichneten Vertrages festgestellt war.

4

Nachdem die übrigen Miterben im Juli 1956 von der Übertragung des Erbanteils der Beklagten zu 2) auf die Beklagte zu 1) Kenntnis erhalten hatten, teilten sie am 31. August 1956 der Beklagten zu 1) durch eingeschriebenen Brief mit, daß sie das ihnen gesetzlich zustehende Vorkaufsrecht ausübten. Durch Schreiben vom 15. September 1956 forderten sie beide Beklagte auf, den Erbanteil der Beklagten zu 2) auf sie, die übrigen Miterben, zu übertragen. Die Beklagte zu 1) lehnte dies mit Schreiben vom 20. September 1956 ab.

5

Die Klägerin hat vorgetragen, in den notariellen Verträgen vom 7. Juli 1955 und vom 30. Juni 1956 sei ein Verkauf des Erbteils der Beklagten zu 2) an die Beklagte zu 1) enthalten, der das den übrigen Miterben gemäß den §§2034, 2035 BGB zustehende Vorkaufsrecht begründe. Die Übertragung des Erbanteils sei zwar in eine Sicherungsübereignung gegen Darlehenshingabe gekleidet worden, der zwischen den Beklagten abgeschlossene Vertrag komme jedoch einem Kaufvertrag gleich, da die Beklagte zu 1) dieselbe unbeschränkte Verfügungsmacht wie ein Miterbe erlangt habe. Auch die Höhe des gewährten Darlehns entspreche genau dem ursprünglich von der Beklagten zu 2) geforderten Kaufpreis. Ausserdem seien Unverzinslichkeit und Unkündbarkeit eines Darlehns völlig ungewöhnliche Bedingungen. Es könne auch ein Scheingeschäft vorliegen, bei dem der durch die Sicherungsübereignung verdeckte Kaufvertrag nach §117 Abs. 2 BGB wirksam sei. Es bestehe weiterhin die Möglichkeit, daß der Tatbestand eines Umgehungsgeschäfts erfüllt sei, da den Zwecken beider Vertragspartner allein ein Kaufvertrag entspreche. Das ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte der beiden Verträge. Von den Beklagten sei die Form eines Darlehnsvertrages nebst Sicherungsübereignung lediglich gewählt worden, um die Ausübung des Vorkaufsrechtes durch die übrigen Miterben auszuschalten. Aus diesem Grunde seien möglicherweise die zwischen den Beklagten geschlossenen Verträge nichtig.

6

Die Klägerin hat beantragt,

  1. 1)
    1. a)

      die Beklagte zu 1) zu verurteilen, den Erbteil der Beklagten zu 2) an der erwähnten Erbengemeinschaft Zug um Zug gegen Zahlung von 32.000,- DM auf die übrigen namentlich aufgeführten Miterben zu übertragen,

    2. b)

      hilfsweise festzustellen, daß die am 7. Juli 1955 und am 30. Juni 1956 von der Beklagten zu 1) mit der Beklagten zu 2) geschlossenen Verträge nichtig sind,

  2. 2)

    Die Kosten des Rechtsstreits im Falle einer Verurteilung gemäß dem Antrag zu 1 a) der Beklagten zu 1), im Falle einer Verurteilung gemäß dem Antrag zu 1 b) dem Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldnern aufzuerlegen.

7

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

8

Sie tragen vor, ein Vertrag, der ein Vorkaufsrecht auslöse, liege nicht vor, da die Beklagte zu 2) ihren Erbanteil nicht an die Beklagte zu 1) verkauft habe. Auch habe die Beklagte zu 1) nicht die gleiche unbeschränkte Rechtsstellung erlangt, wie ein Erbteilskäufer. Sie könne nur im Einvernehmen mit den Miterben Nachlaßgrundstücke verkaufen und nur im Einverständnis der Beklagten zu 2) die Auseinandersetzung betreiben. Ferner könne die Beklagte zu 1) den Erbanteil nicht für eigene Rechnung verwerten, sondern nur für gemeinsame Rechnung mit der Beklagten zu 2). Es liege auch kein Scheingeschäft im Sinne von §117 BGB vor, da die Beklagten ihre Abmachungen ernst gemeint und nicht etwas anderes gewollt hätten als das, was in den Verträgen vom 7. Juli 1955 und 30. Juni 1956 niedergelegt worden sei. Ebensowenig liege ein auf die Umgehung des Vorkaufsrechtes der Miterben gerichteter und daher sittenwidriger Vertrag vor. Den Vertragsparteien stehe es grundsätzlich frei, ihre Verträge nach ihren eigenen Interessen auszurichten. Sie seien dabei grundsätzlich nicht verpflichtet, auf die Interessen Dritter Rücksicht zu nehmen. Zum Vertragsschluß sei es gekommen, weil die Beklagte zu 2) in Geldnot gewesen sei und von den unmittelbaren Auseinandersetzungen mit den übrigen Miterben habe befreit sein wollen. Die Beklagte zu 1) habe ein Interesse daran gehabt, daß die von der Beklagten zu 2) erwogene Totalauseinandersetzung über den Nachlaß, die möglicherweise zu einem Verkauf des gesamten Besitzes an einen unerwünschten Dritten geführt hätte, nicht stattfänd. Das finanzielle Bedürfnis der Beklagten zu 2) habe ebensogut durch ein Darlehn gegen Sicherungsübereignung des Erbteils, wie durch einen Verkauf befriedigt werden können. Ihr Interesse, von den unmittelbaren Auseinandersetzungen mit der Erbengemeinschaft befreit zu werden, habe ebensogut durch eine treuhänderische Verwaltung durch die Beklagte zu 1) erfüllt werden können. Es hätten also wirtschaftliche Interessen beider Beklagten vorgelegen, die Verträge so zu gestalten, wie sie abgeschlossen worden seien.

9

Die Klägerin hat erwidert, die Beklagte zu 1) habe durch die Verträge die gleiche unbeschränkte Rechtsstellung erlangt, wie ein Erbteilskäufer. Die Ausführungen der Beklagten seien nicht geeignet, das Gegenteil zu beweisen. Die in den Verträgen vom 7. Juli 1955 und vom 30. Juni 1956 enthaltenen Beschränkungen hätten auch in einem Kaufvertrag vereinbart werden können. Die von der Beklagten zu 2) in den Verträgen gemachten Vorbehalte seien ferner praktisch ohne Bedeutung. Insbesondere müsse berücksichtigt werden, daß die Beklagte zu 1) ursprünglich einen Kauf des Erbanteils der Beklagten zu 2) erstrebt habe. Zu dem Abschluß der Verträge seien die Beklagten erst gekommen, nachdem der Versuch, die vorkaufsberechtigten Miterben zu einem Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts zu bewegen, gescheitert sei. Zwar sei den Beklagten zuzugestehen, daß sie die Verträge ernst gemeint hätten, die Verträge seien jedoch nur zur Tarnung des wirklich gewollten Geschäftes abgeschlossen worden und das sei der typische Fall eines Scheingeschäfts. Die Klägerin bestreite, daß sich die Beklagte zu 2) in Geldnot befunden habe.

10

Das Landgericht hat die Beklagte zu 1) nach dem Hauptantrag der Klage verurteilt. Die Beklagten haben gegen dieses Urteil im Einverständnis der Klägerin Sprungrevision eingelegt, mit der sie ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgen. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

11

I.

Die Revision der Beklagten zu 2) ist unzulässig, weil sie durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert ist. Der Hauptantrag der Klage, den die Klägerin im ersten Rechtszuge gestellt hat, richtete sich, wie sich aus seinem Wortlaut, aber auch aus dem Kostenantrag der Klägerin ergibt, nur gegen die Beklagte zu 1). Nur der von der Klägerin gestellte Hilfsantrag richtete sich auch gegen die Beklagte zu 2). Die Klage gegen sie war also nur für den Fall erhoben, daß die Klägerin mit ihrem Hauptantrag nicht durchdringen würde.

12

Eine derartige, von einer Bedingung abhängig gemachte subjektive Klagenhäufung ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts für unzulässig erachtet worden (RG 58, 249; Gruch Beitr 52, 1125 = Warn 1908 Nr. 670; ebenso RAG 16, 25; Stein-Jonas-Schönke ZPO 18. Aufl. Vorbem vor §59 I, 2; a.A. Rosenberg ZPR 7. Aufl. §61 IV, 3 b S. 274).

13

Die Frage bedarf hier keiner Entscheidung. Folgt man der Auffassung des Reichsgerichts, so hätte die Klage gegen die Beklagte zu 2) von vornherein als unzulässig abgewiesen werden müssen. Dadurch, daß das nicht geschehen ist, ist die Beklagte zu 2) jedoch nicht beschwert, da das Urteil, auf dessen Inhalt es insoweit allein ankommt, keinen für sie nachteiligen Ausspruch enthält (vgl. die bei LM Nr. 6 zu §545 ZPO abgedruckte Entscheidung des Senats). Zwar hätte das Landgericht, das nach dieser Ansicht über den Hilfsantrag der Klägerin sofort durch Abweisung hätte erkennen müssen, dadurch, daß es dies unterließ, in seiner Entscheidung einen von der Klägerin geltend gemachten Anspruch übergangen. Das hätte aber der Beklagten zu 2) nur das Recht gegeben, gemäß §321 ZPO innerhalb der dort vorgesehenen Frist die Ergänzung des Urteils zu beantragen. Dagegen kann diese Ergänzung nach feststehender Rechtsprechung durch Einlegung eines Rechtsmittels nicht herbeigeführt werden, da Rechtsmittel sich nur auf Ansprüche erstrecken, die Gegenstand des anzufechtenden Urteils waren (Stein-Jonas-Schönke §321 II, 2 und die dort in Fußnote 14 angeführten Entscheidungen).

14

Hält man dagegen die bedingte Klagerhebung mit Rosenberg für zulässig, so brauchte das Landgericht über den Hilfsantrag der Klägerin, da es den Hauptantrag für begründet erachtet hat, nicht zu entscheiden, die Beklagte zu 2) hätte - nach Rosenberg - beantragen können, auf Grund entsprechender Anwendung des §271 Abs. 3 ZPO durch unanfechtbaren Beschluß die Verpflichtung der Klägerin auszusprechen, ihre, der Beklagten zu 2), Kosten zu erstatten. Für ein Rechtsmittel der Beklagten zu 2) wäre also auch in diesem Falle kein Raum.

15

II.

Die Revision der Beklagten zu 1) ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet. Der gegen sie ergangenen Entscheidung des Landgerichts ist im Ergebnis und auch in der Begründung im wesentlichen beizutreten.

16

Die Beklagten wollen das zwischen ihnen vertraglich begründete Rechtsverhältnis als ein Darlehens- und Treuhandsicherungsverhältnis verstehen. Der tatsächlich von ihnen erstrebte und im Falle einer Wirksamkeit ihrer Abmachungen auch eintretende Rechtserfolg läßt aber diese rechtsbegriffliche Einordnung nicht zu.

17

Ein Darlehn soll das Vermögen des Empfängers nicht dauernd um das hingegebene Kapital vermehren, ihm vielmehr nur dessen zeitweilige Nutzung verschaffen (vgl. BGB RGRK 10. Aufl. Vorbem 4 vor §607). Demgemäß setzt das Darlehn begrifflich das Recht des Gläubigers, den Darlehnsbetrag vom Schuldner zurückzufordern, und andererseits die Pflicht des Schuldners voraus, diesen Betrag zurückzuzahlen. Eben dieses Recht und diese Pflicht haben aber die Vertragsparteien praktisch ausgeschlossen. Das von ihnen vereinbarte "Darlehn" ist zunächst für beide Vertragsteile bis zum Ableben der Beklagten zu 2) unkündbar. Das gilt mangels einer gegenteiligen vertraglichen Bestimmung auch von einem Darlehnsrest, der etwa verbleiben würde, wenn der übertragene Erbanteil noch zu Lebzeiten der Beklagten zu 2) vollständig verwertet würde und wenn der dabei erzielte Erlös geringer bliebe als die Darlehenssumme. Zwar würde ein solcher Rest dann nach dem Tode der Beklagten zu 2) von deren Erben an die Beklagte zu 1) zurückzuzahlen sein. Die Beklagten haben aber ersichtlich bei ihren Abmachungen nicht ernstlich in Betracht gezogen, daß sich bei einer Verwertung des gesamten Anteils ein solcher Rest von nennenswerter Bedeutung ergeben werde, zumal da die Beklagte zu 1) an dem Verwertungsrisiko zur Hälfte beteiligt sein, das Restdarlehn sich also noch um die Hälfte des etwa sich ergebenden Mindererlöses verringern würde. Der entfernten Möglichkeit, daß ein geringfügiger Rest des hingegebenen Betrags vielleicht einmal von der Beklagten zu 1) zurückgefordert werden könnte, kann deshalb für die rechtliche Beurteilung der vertraglichen Beziehungen zwischen den Beklagten keine maßgebende Bedeutung zukommen.

18

Soweit eine Verwertung des Erbanteils beim Tode der Beklagten zu 2) noch nicht stattgefunden hat und das "Darlehn" durch den Verwertungserlös nicht getilgt ist, könnte zwar nunmehr an sich die Darlehens- bzw. Restdarlehnsforderung gegen die Erben der Beklagten zu 2) geltend gemacht werden. Die Erben könnten und müßten jedoch die Beklagte zu 1) gegenüber dieser Forderung immer auf ihr Recht und ihre Pflicht hinweisen, entweder den ihr nun "endgültig" zugefallenen Erbanteil als Leistung an Erfüllungsstatt gelten zu lassen oder doch zunächst durch Verwertung dieses Erbanteils Befriedigung zu suchen. Danach würde es also auch dann - wiederum vielleicht von einem bedeutungslosen Rest abgesehen - nicht zu einer Rückzahlung des Darlehnsbetrags kommen können. Die Rechtslage wird also insofern nach dem Tode der Beklagten zu 2) nicht anders sein als vorher. Nach den rechtlichen Vorstellungen, in die die Beklagten ihre Abmachungen gekleidet haben, hätte der Beklagten zu 2) oder ihren Erben auf Grund des Treuhandverhältnisses an sich das Recht zustehen müssen, das Treugut wieder einzulösen, d.h. entweder gegen Rückzahlung des Darlehnsbetrages die Rückübertragung des Erbanteils zu verlangen oder durch Erfüllung ihrer Darlehensschuld die auflösende Bedingung zu setzen, unter der die Übertragung möglicherweise vorgenommen war. Eben dieses Recht aber soll nach der "erbvertraglichen" Abmachung mit ihrem Tode erlöschen, weil der dann etwa noch vorhandene Erbanteil "endgültig" der Beklagten zu 1) "als Eigentum" zufallen soll. Der wirkliche rechtliche Sinn dieser Bestimmung ist also entweder ein befristeter, d.h. mit dem Tode der Beklagten zu 2) wirksam werdender Erlaßvertrag über ihre schuldrechtliche Forderung auf Rückübertragung ihres bereits zu Lebzeiten an die Beklagte zu 1) abgetretenen Erbanteils oder die Vereinbarung des Wegfalls der auflösenden Bedingung, unter der die Übertragung des Erbanteils zunächst vorgenommen sein sollte. Es handelt sich also bei dieser Abmachung in Wahrheit nicht um eine Verfügung von Todes wegen. Eine Erbeinsetzung der Beklagten zu 1) "auf den Erbanteil" würde schon deshalb ausscheiden, weil dieser Vermögensgegenstand nach dem unstreitigen Sachverhalt keineswegs im wesentlichen das ganze Vermögen der Beklagten zu 2) bildete, zu dem vielmehr u.a. noch ein Hausgrundstück gehörte. Aber auch die Annahme eines - erst von den Erben der Beklagten zu 2) zu erfüllenden - Befreiungsvermächtnisses hinsichtlich ihres oben bezeichneten Anspruchs auf Rückübertragung des Erbanteils mit der Möglichkeit für die Beklagte zu 1), diese Zuwendung auszuschlagen, würde nach dem Wortlaut des notariellen Vertrages: ... "fällt endgültig als Eigentum zu" gekünstelt sein.

19

Besteht danach auch nach dem Tode der Beklagten zu 2) für deren Erben kein Recht, das Treugut einzulösen, so fehlt es naturgemäß auch auf ihrer Seite an einer entsprechenden echten Verpflichtung, den Darlehnsbetrag zurückzuzahlen. Bei dieser Sachlage ist aber nicht nur kein Darlehnsvertrag zustandegekommen, sondern auch kein anderer Rechtsgrund ersichtlich, aus dem der Beklagten zu 1) ein Anspruch auf Rückzahlung des von ihr an die Beklagte zu 2) hingegebenen Geldbetrages zustehen würde.

20

Aus diesen Darlegungen ergibt sich, daß auch für die Übertragung des Erbanteils kein echtes Sicherungs- oder Treuhandverhältnis als Schuldgrund vereinbart ist. Dazu wäre erforderlich gewesen, daß die Abtretung grundsätzlich nicht zu einem endgültigen Rechtserwerb der Beklagten zu 1) führte, sondern nur zu einem Rechtserwerb für die Dauer des Bestehens einer Forderung, und zwar einer grundsätzlich durch Leistung des geschuldeten Gegenstandes tilgbaren Forderung, durch deren Tilgung entweder eine auflösende Bedingung für die Rechtsübertragung gesetzt oder ein schuldrechtlicher Anspruch auf Rückübertragung begründet wurde (vgl. BGB RGRK 10. Aufl. §930 Anm. 6). Daß es an einer solchen Forderung hier fehlt, wurde bereits dargelegt. Demgemäß war aber auch die Übertragung des Erbanteils von vornherein als endgültige Übertragung gewollt, die weder von der Beklagten zu 2) zu ihren Lebzeiten noch nach ihrem Ableben von ihren Erben durch Erfüllung einer Forderung, die zu sichern die Übertragung bestimmt war, oder auf einem anderen vertraglich eröffneten Weg rückgängig gemacht werden konnte.

21

Ist somit bei den von den Beklagten vorgenommenen dinglichen Rechtsgeschäften - Übereignung des Geldbetrages an die Beklagte zu 2) einerseits, Übertragung des Erbanteils an die Beklagte zu 1) andererseits - das Grundverhältnis, das diese Geschäfte nach dem Wortlaut der abgegebenen Erklärungen schuldrechtlich tragen sollte - Darlehn einerseits, Treuhandverhältnis andererseits - nicht zustandegekommen, so fragt es sich, ob es damit überhaupt an einem Schuldgrund für diese abstrakten Verfügungsgeschäfte fehlt. Das würde zwar nicht deren Nichtigkeit zur Folge haben. Auch der Erbanteil der Beklagten zu 2) könnte trotz Fehlens eines Schuldgrundes wirksam auf die Beklagte zu 1) übergegangen sein. Die Verfügung über einen Erbanteil, die gemäß §2033 BGB an sich möglich ist, ist hinsichtlich ihrer dinglichen Wirksamkeit von dem Bestehen des nach dem Willen und der Vorstellung der Vertragsparteien der Verfügung zugrundeliegenden Schuldgrundes unabhängig. Das gilt auch, wenn als Schuldgrund in diesem Sinne bei der Verfügung ein Treuhandsicherungsverhältnis als bestehend angenommen worden ist, da ein Eigentums- oder Erbrecht durch eine schuldrechtliche Bindung des Rechtsträgers in seinem dinglichen Bestand als absolutes subjektives Recht nicht berührt wird. Daß das Sicherungseigentum nach der Rechtsprechung im Konkursverfahren gewissen, aus der Eigenart des Konkurses sich ergebenden Einschränkungen unterworfen ist, ändert nichts an dieser seiner grundsätzlichen rechtlichen Bedeutung. Durch eine schuldrechtliche Abmachung dieser Art wird mit anderen Worten dem Eigentums- oder Erbrecht nicht ein anderer Inhalt gegeben als er nach dem Gesetz zulässig ist (vgl. BGB RGRK §930, 6 b). Insofern unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt trotz gewisser Ähnlichkeiten von dem Fall, den der Senat in seinem Urteil vom 13. Februar 1957 IV ZR 183/56 (BGHZ 23, 293 und NJW 1957, 672) zu entscheiden hatte. Dort hatten die Vertragsparteien, um das Vorkaufsrecht der Miterben auszuschalten, versucht, an einem Erbanteil, der einem von ihnen zustand, ein Pfandrecht mit dem Inhalt zu bestellen, daß der Gläubiger nur berechtigt sei, aus dem Pfand Befriedigung für seine Forderung zu suchen, der persönliche Schuldner aber nicht die Befugnis habe, das Pfandrecht durch Tilgung der Schuld zum Erlöschen zu bringen. Ein Rechtsgeschäft, das darauf abzielt, einem Pfandrecht diesen Inhalt zu geben, ist, wie der Senat dort näher ausgeführt hat, rechtsunwirksam, da eine Forderung in diesem Falle überhaupt nicht besteht und Pfandrechte an beweglichen Sachen oder Rechten nur in Anlehnung an eine Forderung bestehen können.

22

Das Fehlen eines Schuldgrundes bei an sich wirksamer dinglicher Verfügung über den Geldbetrag, den die Beklagte zu 2) erhalten hat, einerseits und über den Erbanteil andererseits würde aber zur Folge haben, daß die Miterben der Beklagten zu 2) ein Vorkaufsrecht nicht ausüben könnten, da dieses für den Vorkaufsberechtigten zunächst nur die Möglichkeit begründet, in einen schuldrechtlichen Vertrag einzutreten und da es diese Möglichkeit zur Voraussetzung hat.

23

Tatsächlich fehlt es jedoch an einem wirksamen Schuldgrund für die von den Vertragsparteien hier vorgenommenen Verfügungen nicht. Der Zweck ihrer gesamten Vereinbarungen war nach dem Inhalt der von ihnen abgeschlossenen notariellen Verträge und nach den Feststellungen des Landgerichts, einerseits das Vermögen der Beklagten dauernd um das Eigentum an einem Geldbetrag von annähernd 32.000,- unter Umständen 35.000,- DM zu vermehren, ihr also die sofortige Verfügungsbefugnis über diesen Betrag zu gewähren und ihr damit den dauernden und uneingeschränkten Genuß dieser Geldsumme zu verschaffen, andererseits als Gegenleistung dafür der Beklagten zu 1) die sofortige dauernde und - von unbedeutenden schuldrechtlichen Einschränkungen abgesehen - dinglich uneingeschränkte Rechtsstellung eines Miterben zu verschaffen, wie sie bisher die Beklagte zu 2) innegehabt hatte. Die Rechtsform, in der zwei in einem synallagmatischen Verhältnis zueinander stehende Rechtsänderungen dieser Art allein ausbedungen werden können, ist der Kaufvertrag; anders ausgedrückt: Wenn der übereinstimmende Wille zweier Personen darauf gerichtet ist, sich zur Vornahme dieser Rechtsänderungen durch eine entsprechende gegenseitige vertragliche Bindung zu verpflichten und wenn sie diesen Willen - mit welchen Worten und Rechtsbegriffen auch immer - eindeutig zum Ausdruck bringen, so schließen sie einen Kaufvertrag, wie ihn das Bürgerliche Gesetzbuch im §433 BGB definiert hat.

24

Im vorliegenden Falle ist dieser Wille der Parteien in den notariellen Verträgen vom 7. Juli 1955 und vom 30. Juni 1956 eindeutig zum Ausdruck gekommen. Ihre vertraglichen Erklärungen stellen sich also weder als ein Scheingeschäft, durch das ein anderes Geschäft verdeckt würde, noch als ein nichtiges Geschäft dar, das gemäß §140 BGB gegebenenfalls in ein anderes umgedeutet werden könnte und müßte.

25

Die Rechtsstellung, die die Beklagte zu 1), durch die notariellen Verträge vom 7. Juli 1955 und vom 30. Juni 1956 erhalten hat, ist - jedenfalls von ihrer dinglichen Seite her gesehen - in Bezug auf die Möglichkeit, alle Rechte eines Miterben wahrzunehmen, hier nicht schwächer als die Rechtstellung, die dem Vertragsgegner des Miterben in dem Fall eingeräumt war, über den das Reichsgericht in dem RGZ 171, 185 = DR 1943, 1108 abgedruckten Urteil zu entscheiden hatte. Auch dort hat das Reichsgericht in den Abmachungen der Beteiligten einen Verkauf des Erbanteils gesehen.

26

Da die Beklagte zu 2) durch den notariellen Vertrag vom 30. Juni 1956 ihren Erbanteil bereits auf die Beklagte zu 1) übertragen hatte, war das Vorkaufsrecht durch die vorkaufsberechtigten Miterben gemäß §2035 BGB gegenüber der Beklagten zu 1) als Erwerberin auszuüben. Dadurch, daß dieses, wie das Landgericht feststellt, rechtzeitig geschehen ist, ist zwischen den vorkaufsberechtigten Miterben einerseits und der Beklagten zu 1) andererseits ein gesetzliches Schuldverhältnis - kein Vertragsverhältnis, wie das Landgericht annimmt - entstanden, kraft dessen die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, den ihr abgetretenen Erbanteil auf die vorkaufsberechtigten Miterben zu übertragen. Diese sind ihrerseits verpflichtet, als Gesamtschuldner der Beklagten zu 1) den von ihr an die Beklagte zu 2) gezahlten Kaufpreis von 32.000,- DM zu erstatten (vgl. BGHZ 6, 85). Darüber hinaus sind sie aber noch verpflichtet, die Beklagte zu 1) von allen weiteren Verpflichtungen freizustellen, die sie in den notariellen Verträgen vom 7. Juli 1955 und vom 30. Juni 1956 hinsichtlich der bedingten Zahlung eines weiteren Kaufpreises von 3.000,- DM sowie hinsichtlich der Verwaltung und Verwertung des übertragenen Erbanteils gegenüber der Beklagten zu 2) übernommen hat (vgl. RG Warn 1925 Nr. 131; BGHZ 15, 102 f [106]; BGB RGRK 10. Aufl. §2035 Anm. 1). Soweit diese Verpflichtungen ihrer Natur nach erst in Zukunft erfüllt werden können, kann die Beklagte zu 1) nicht verlangen, daß die vorkaufsberechtigten Miterben sie Zug um Zug gegen Übertragung des Erbanteils von ihrer Schuld befreien. Das hindert aber nicht, daß die vorkaufsberechtigten Miterben schon jetzt verpflichtet sind, alles ihnen Mögliche und Zumutbare zu tun, um eine Befreiung der Beklagten zu 1) herbeizuführen. Die vorkaufsberechtigten Miterben können schon jetzt erklären, daß sie die erwähnten Verpflichtungen der Beklagten zu 1) gegenüber der Beklagten zu 2) übernehmen. Diese Schuldübernahme ist deshalb ebenfalls Zug um Zug gegen den Erwerb des Erbanteils von ihnen zu bewirken, mag es auch gemäß §415 BGB von der Genehmigung der Beklagten zu 2) abhängen, ob sie zu einer Befreiung der Beklagten zu 1) führt. Insoweit war deshalb das landgerichtliche Urteil zu ergänzen. Für seine Vollstreckung gelten die §§894, 726, 730, 731 ZPO.

27

Die Kosten des hiernach erfolglosen Rechtsmittels fallen gemäß §97 Abs. 1 ZPO den Beklagten zur Last. Da das Interesse der Beklagten zu 2) erheblich geringer ist als das der Beklagten zu 1), erschien die vorgenommene Kostenteilung zwischen den Beklagten angemessen.

Schmidt Raske Johannsen Wüstenberg Maaß