Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.02.1957, Az.: IV ZR 183/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.02.1957
- Aktenzeichen
- IV ZR 183/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 14609
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I
- OLG München - 21.03.1956
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 23, 293 - 302
- DB 1957, 281 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1957, 345
- NJW 1957, 672 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Architekten Konrad Le. in M., Pi.strasse ...,
Prozessgegner
1. den Diplom-Volkswirt Dr. Albert W., in Re., Post P.,
2. Ernst Sch. in N., Bl.strasse ...,
Amtlicher Leitsatz
Ein Pfandrecht an einer beweglichen Sache oder an einem Recht kann nicht mit dem Inhalt bestellt werden, dass der Gläubiger allein berechtigt ist, aus dem Pfand Befriedigung für seine Forderung zu suchen, der persönliche Schuldner aber nicht befugt ist, das Pfandrecht durch Tilgung der Schuld zum Erlöschen zu bringen. Ein Rechtsgeschäft, das darauf abzielt, dem Pfandrecht diesen Inhalt zu geben, ist rechtsunwirksam, da eine Forderung in diesem Fall überhaupt nicht besteht und Pfandrechte an beweglichen Sachen oder Rechten nur in Anlehnung an eine Forderung bestehen können.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, Raske, Johannsen, Dr. v. Werner und Wüstenberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision und die Anschlussrevision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 21. März 1956 werden zurückgewiesen. Der Kläger hat 1/16 , der Beklagte 15/16 der Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von den Kosten der Nebenintervention in der Revisionsinstanz hat der Nebenintervenient 1/16, der Beklagte 15/16 zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Miterbe zu 11/20 des Nachlasses des Kunstmalers Albert Sch. in M.. Dieser ist der Sohn des am 19. April 1913 verstorbenen Architekten Professor Albert Sch. und Miterbe an seinem Nachlass. Zu diesem Nachlass gehören Grundstücke in München-Bogenhausen und Kochel. Die Miterben des Architekten Professor Albert Sch. haben sich über seinen Nachlass noch nicht auseinandergesetzt. Der Kläger ist als Erbeserbe an diesem Nachlass beteiligt.
Durch notariellen Vertrag vom 7. April 1943 übertrug der Kläger seinen Anteil am gesamten Nachlass des Kunstmalers Albert Sch. auf den Beklagten gegen einen "Überlassungspreis" von 26.217 RM, über den in der Urkunde als bereits erhalten quittiert wurde. Bezüglich des Preises ist in der Urkunde noch vermerkt:
Dieser Überlassungspreis wurde festgestellt durch einen errechneten Verteilungsschlüssel, wonach Herrn W. (dem Kläger) an der Erbmasse 187/3520 Anteile zustehen, was bei einem ebenfalls festgestellten Reinnachlass von 493.500 RM die obige Summe von 26.217 RM ergibt.
Am 7. Juni 1943 schlossen der Kläger und der Beklagte einen weiteren Vertrag, in dem sie die Erbanteilsübertragung vom 7. April 1943 aufhoben. Der Beklagte übertrug den Erbanteil rückwirkend vom 7. April 1943 auf den Kläger zurück. Dieser gab hinsichtlich des erhaltenen Überlassungspreises von 26.217 RM ein Schuldanerkenntnis ab und verpflichtete sich, den Betrag bis 1. Juli 1943 zurückzuzahlen. Er unterwarf sich auch der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde. Zur Sicherung dieser Forderung verpfändete der Kläger dem Beklagten den ihm zurückübertragenen Nachlassanteil und beantragte die Eintragung der Verpfändung im Grundbuch. Die Verpfändung wurde auch im Grundbuch eingetragen.
In einem notariell beurkundeten Nachtrag vom 25. Juni 1943 erklärten die Parteien, dass der Überlassungspreis nicht 26.217 RM, sondern 30.844 RM hätte betragen sollen, da der Anteil des Klägers an der Erbmasse nicht 187/3520, sondern 220/3520 betrage.
In einer notariellen Urkunde vom gleichen Tage bekannte der Kläger, dem Beklagten einen am 1. Juli 1943 zur Zahlung fälligen Betrag von 4.627 RM als Darlehen zu schulden, und unterwarf sich auch hinsichtlich dieses Betrages der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde. Auch zur Sicherung dieser Forderung des Beklagten verpfändete der Kläger seinen Erbanteil am Nachlass.
Weiter erwirkte der Beklagte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, durch den der Erbteil des Klägers am Nachlass des Kunstmalers Albert Sch. zugunsten der Forderung von 30.844 RM gepfändet und dem Beklagten zur Einziehung überwiesen wurde. Die Pfändung wurde gleichfalls im Grundbuch eingetragen.
Am 15. November 1943 trafen die Parteien privatschriftlich folgende Vereinbarung:
1. Herr Dr. W. (Kläger) schuldet Herrn Architekten Le. (Beklagten) RM 30.844, die fällig sind. Für diese Forderung wurde der Erbanteil des Herrn Dr. W. zu 220/3520 an dem Nachlass des Herrn Albert Sch., Kunstmaler in München, von Herrn Architekten Le. auf Grund Vollstreckungstitel durch Forderungs-, Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gepfändet in der Weise, dass Herrn Architekten Le. der Anteil zur Einziehung überwiesen wurde. Ausserdem hat Herr Dr. W. den vorgenannten Anteil an Herrn Architekten Le. rechtsgeschäftlich verpfändet
2. Herr Dr. W. verzichtet nun als Pfändungs- und Verpfändungsschuldner auf das Recht, gegen Bezahlung seiner Schuld an Herrn Architekten Le. die Aufhebung der Pfändung bzw. Verpfändung zu verlangen, wogegen Herr Architekt Le. auf das Recht verzichtet, von Herrn Dr. W. in anderer Weise als durch die vorstehende Pfändung bzw. Verpfändung mögliche Befriedigung zu begehren. Herr Dr. W. verpflichtet sich demgemäss, alle zur Erlangung der Befriedigung des Herrn Architekten Le. notwendigen rechtsgeschäftlichen Erklärungen zugunsten desselben abzugeben.
Die Parteien streiten darüber, ob dem Beklagten ein Pfandrecht an dem Erbanteil des Klägers zusteht, ob die Vereinbarung vom 15. November 1943 rechtswirksam ist und in welchem Verhältnis die Forderung des Beklagten auf Zahlung des Betrages von 30.844 RM umgestellt ist.
Der Kläger hat behauptet, die aufgeführten Vereinbarungen seien nur getroffen worden, um das Vorkaufsrecht der Miterben, das diese hätten ausüben wollen, zu durchkreuzen. Der Beklagte habe auf dem Umweg über die Verwertung des Pfandrechts den Erbanteil des Klägers erlangen wollen. Der Kläger hält die Vereinbarungen für rechtsunwirksam. Er ist der Ansicht, dass die Forderung des Beklagten im Verhältnis 10 : 1 auf Deutsche Mark umgestellt sei. Der Kläger hat weiter vorgetragen, bestimmte zum Nachlass gehörige Grundstücke, die er näher bezeichnet hat, sollten veräussert werden. Der Beklagte weigere sich grundlos, seine Zustimmung hierzu zu geben.
Der Kläger hat beantragt:
- 1.
den Beklagten zu verurteilen, dem Verkauf und der Auflassung der angegebenen Grundstücke mit einer bestimmten, näher umschriebenen Massgabe zuzustimmen,
- 2.
festzustellen, dass dem Beklagten kein Pfandrecht an dem Erbanteil des Klägers zustehe,
- 3.
den Beklagten zu verurteilen, in die Löschung der für ihn auf den Nachlassgrundstücken eingetragenen Pfandvermerke zu willigen,
- 4.
festzustellen, dass die Forderung des Beklagten im Verhältnis 10 : 1 auf Deutsche Mark umgestellt ist,
hilfsweise
an Stelle der Anträge zu 2 und 3 den Beklagten zu verurteilen, in die Löschung der Pfandvermerke Zug um Zug gegen Zahlung von 3.000 DM zu willigen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat behauptet, nachdem erkennbar geworden sei, dass die Miterben ihr Vorkaufsrecht ausüben würden, habe der Kläger selbst vorgeschlagen, den Kaufvertrag rückgängig zu machen und Pfandrechte für ihn, den Beklagten, an dem Erbanteil zu begründen. Der Zweck der Vereinbarung vom 15. November 1943 sei gewesen zu verhindern, dass der Kläger seine Schuld mit völlig entwertetem Geld zurückzahle.
Während des Rechtsstreits ist einer der Miterben, der Kaufmann Ernst Sch., dem Rechtsstreit als Kläger, hilfsweise als Nebenintervenient beigetreten. Der Beklagte hat dem Beitritt des Kaufmanns Sch. als Kläger widersprochen.
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, in die Löschung des Pfändungspfandrechts zu willigen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits hat es dem Kläger Dr. W. 4/7, dem Nebenintervenienten Ernst Sch. 2/7 und dem Beklagten 1/7 auferlegt. Die im Beitritt des Ernst Sch. als Klägers liegende Klagänderung hat es nicht zugelassen.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der Kläger und der Kaufmann Sch. haben beantragt, das Urteil des Landgerichts zu ändern und
- 1.
den Beitritt des Kaufmanns Sch. als Kläger zuzulassen,
- 2.
den Beklagten zu verurteilen, in die Löschung der auf den Nachlaßgrundstücken für ihn eingetragenen Pfandvermerke Zug um Zug gegen Zahlung von 3.048 DM zu willigen,
- 3.
festzustellen,
- a)
daß der in dem Vertrag vom 15. November 1943 enthaltene Verzicht, durch Rückzahlung der Schuldsumme die Pfandrechte zum Erlöschen zu bringen, rechtsunwirksam ist und
- b)
daß die Forderung des Beklagten im Verhältnis von 10 : 1 auf 3.084 DM umgestellt ist.
Der Kläger hat sich weiter darauf berufen, daß der Beklagte auch gegen Treu und Glauben verstoße, wenn er ihn an der Vereinbarung vom 15. November 1943, sofern diese überhaupt rechtswirksam sei, festhalte, da der Beklagte niemals mehr als den Betrag der gesicherten Forderung verlangen könne, die er aber begleichen wolle. Der Beklagte versuche durch sein Verhalten, einen Druck auf die Erben auszuüben, um zu Unrecht zu erlangen, daß seine Forderung im Verhältnis 1 : 1 umgestellt beglichen werde.
Der Beklagte hat beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen, das angefochtene Urteil insoweit zu ändern, als das Landgericht zugunsten des Klägers erkannt habe, und die Klage ganz abzuweisen.
Der Kläger hat beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers insoweit verworfen, als er sich gegen das Urteil des Landgerichts wendet, soweit dieses zu seinen Gunsten erkannt hat. Das Oberlandesgericht hat den Beitritt des Nebenintervenienten als Hauptpartei nicht zugelassen. Es hat auf die Berufung beider Parteien das Urteil des Landgerichts geändert und
- 1.
den Beklagten verurteilt, Zug um Zug gegen Zahlung von 3.084,40 DM in die Löschung der auf den Nachlaßgrundstücken für ihn eingetragenen Pfandvermerke zu willigen,
- 2.
festgestellt, daß die Forderung des Beklagten im Verhältnis von 10 : 1 auf 3.084,40 DM umgestellt ist.
Im übrigen hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Revision eingelegt, mit der er seinen auf Klagabweisung gerichteten Antrag weiterverfolgt. Der Kläger und der Nebenintervenient haben Anschlußrevision eingelegt. Sie verfolgen damit den in der Berufungsinstanz zu 3 a gestellten und durch das Berufungsgericht abgewiesenen Feststellungsantrag weiter.
Beide Parteien haben beantragt, das Rechtsmittel des Gegners zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Forderung des Beklagten gegen den Kläger auf Rückzahlung des Kaufpreises für den Erbanteil des Klägers am Nachlaß des Kunstmalers Albert Sch. in Höhe von 30.844 RM im Verhältnis 10 : 1 auf Deutsche Mark, also auf 3.084,40 DM umgestellt ist.
Die von der Revision hiergegen gerichteten Angriffe sind unbegründet.
1.
Der Kläger hatte seinen Erbanteil an den Beklagten für 30.844 RM verkauft. Nachdem der Beklagte den Kaufpreis entrichtet hatte, ist der Kaufvertrag von den Parteien wieder aufgehoben und die Veräußerung des Erbanteils rückgängig gemacht worden. Dem Beklagten steht nunmehr ein Anspruch auf Rückgewähr des gezahlten Kaufpreises gegen den Kläger zu. Er hatte gegen ihn am Stichtag der Währungsreform eine Forderung auf Zahlung von 30.844 RM. Diese ist nach §16 UmstG im Verhältnis 10 : 1 auf Deutsche Mark umgestellt, da ein Tatbestand, der eine Umstellung im Verhältnis 1 : 1 begründen könnte, nicht gegeben ist.
Bei der Verbindlichkeit des Klägers handelt es sich entgegen der Annahme der Revision auch nicht um eine Geldwertschuld, die der Umstellung überhaupt nicht unterlegen hätte. Eine Geldwertschuld würde dann vorliegen, wenn der Umfang der Verbindlichkeit im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Währungsreform nicht durch den Wertmesser "Reichsmark", sondern durch einen anderen Maßstab bestimmt gewesen wäre (BGHZ 9, 56 [60]). Die Forderung gegen den Kläger wäre eine Geldwertschuld, wenn die Vereinbarung vom 15. November 1943 dahin gegangen wäre, daß der Kläger nicht eine zahlenmäßig bestimmte Geldsumme an den Beklagten zurückzahlen sollte, sondern daß er ihm den Wert zu vergüten hätte, den der Erbteil im Augenblick der Zahlung hatte. So ist die Vereinbarung vom 15. November 1943 nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht zu verstehen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Veräußerung des Erbanteils an den Kläger sei allein deswegen rückgängig gemacht worden, weil die Parteien damit gerechnet hätten, daß die Miterben ihr Vorkaufsrecht ausüben würden. Die Parteien hätten aber immer noch daran gedacht, den Miterbenanteil ganz oder zum Teil auf den Beklagten zu übertragen. Bei den unsicheren Kriegs- und Währungsverhältnissen hätten sie an die Möglichkeit einer Inflation gedacht. Mit der Vereinbarung vom 15. November 1943 sei bezweckt worden, den Kläger an der Rückzahlung der Schuldsumme mit völlig entwertetem Geld zu hindern. Um dies zu erreichen, hätten die Parteien die Geldsummenforderung nicht in eine Geldwertschuld umgewandelt, sondern vereinbart, daß der Kläger nicht berechtigt sei, die Forderung, die als solche bestehen bleiben sollte, durch Zahlung zu tilgen und dadurch das Pfand auszulösen. Die Befriedigung des Beklagten sollte nach den getroffenen Abreden allein dadurch erfolgen, daß dieser das Pfandrecht, das ihm an dem Miterbenanteil des Klägers zustand, verwerte. Danach schuldete der Kläger weiterhin eine bestimmte Reichsmarksumme. Er sollte aber nicht berechtigt sein, diese Schuld durch Zahlung zu tilgen, sondern der Gläubiger sollte allein das Recht haben, sich wegen dieser Reichsmarkforderung aus dem dafür haftenden Pfand zu befriedigen. Diese Auslegung der Vereinbarung kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
2.
Gleichfalls unbegründet sind die Angriffe der Revision, die sich dagegen richten, daß der Beklagte verurteilt ist, Zug um Zug gegen Zahlung des im Verhältnis 10 : 1 auf Deutsche Mark umgestellten Betrages der Forderung in die Löschung der im Grundbuch eingetragenen Pfandvermerke zu willigen. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat der Beklagte wegen seiner Forderung gegen den Kläger ein vertragliches und ein Pfändungspfandrecht an dem Erbanteil des Klägers erworben. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob die Abmachungen, durch die das vertragliche Pfandrecht begründet worden sei, nur zum Schein getroffen seien, trifft nicht zu. Das Berufungsgericht hat eingehend dargelegt, welche Zwecke die Parteien mit ihren Vereinbarungen verfolgten. Nach den getroffenen Feststellungen wollten sie keinen Verkauf des Miterbenanteils, da sie dann mit der Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Miterben rechnen mußten, sondern sie wollten dem Beklagten die Möglichkeit verschaffen, den Miterbenanteil zu erwerben, ohne daß dieser Erwerb durch die Ausübung eines Vorkaufsrechts hätte vereitelt werden können. Sie glaubten, dieses durch die Bestellung eines Pfandrechts erreichen zu können. Dieser Erfolg konnte nur durch ernstlich gewollte Vereinbarungen erreicht werden. Eine Nichtigkeit der Abmachungen vom 7. und 25. Juni 1943 nach §117 Abs. 1 BGB liegt nicht vor.
Die Revision könnte daher nur Erfolg haben, wenn die Vereinbarung vom 15. November 1943 den Kläger daran hindern würde, seine Schuld zu tilgen und die Pfandrechte dadurch zum Erlöschen zu bringen. Das ist nicht der Fall.
Das Berufungsgericht hat die Vereinbarung so aufgefaßt, daß die Parteien darin über bestimmte ihnen zustehende Rechte verfügt haben, der Kläger auf sein Recht, das Pfand einzulösen, und der Beklagte auf sein Recht, sich wegen seiner Forderung anders als durch Verwertung des Pfandes zu befriedigen. Es kann hier dahinstehen, ob die Vereinbarung schon deswegen unwirksam ist, weil sie nur privatrechtlich getroffen und nicht gerichtlich oder notariell beurkundet ist, wie das Berufungsgericht meint. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist eine dahin gehende Vereinbarung schon inhaltlich unwirksam. Der von den Parteien mit diesen abgegebenen Erklärungen bezweckte Erfolg konnte nicht erreicht werden. Die Parteien wollten damit dem Beklagten ein Pfandrecht verschaffen, das den Beklagten allein berechtigen sollte, sich aus dem Pfand zu befriedigen, das aber der Kläger nicht sollte beseitigen können. Die Forderung, für die das Pfand haftete, sollte nur noch die Bedeutung haben, den Umfang des Befriedigungsrechts des beklagten Pfandgläubigers zu bestimmen. In dieser Weise konnten die Parteien den Inhalt des Pfandrechts nicht festlegen.
Das bürgerliche Recht kennt nur einen begrenzten Kreis von dinglichen Rechten. Zu denen gehört auch das Pfandrecht. Es ist nicht möglich, durch Parteivereinbarung andere als die im Gesetz vorgesehenen dinglichen Rechte zu begründen oder den gesetzlich möglichen dinglichen Rechten einen anderen als den nach dem Gesetz zulässigen Inhalt zu geben. Das vertragliche und auch das Pfändungspfandrecht, das insoweit denselben Bestimmungen unterliegt, sind ihrem Wesen nach akzessorisch oder Hilfsrechte. Sie dienen der Sicherung einer Forderung, die mindestens in eine Geldforderung muß übergehen können.
Sie setzen eine solche Forderung voraus und sind vom Bestand dieser Forderung abhängig. Dadurch unterscheidet sich das Pfandrecht von der Grundschuld an Grundstücken (§1191 ff BGB). Dieses Wesen des Pfandrechts kann nicht durch Parteivereinbarung geändert werden.
Das, was die Parteien am 15. November 1943 vereinbart haben, läuft darauf hinaus, ein Pfandrecht zu begründen, das allein dem Gläubiger eine Befriedigungsmöglichkeit aus dem Pfand verschafft, ohne daß eine auf die Leistung des Schuldners gerichtete Forderung besteht und bei dem die "Forderung" nur dazu dient, den Umfang der Haftung des Pfandes zu bestimmen. Es würde dadurch, wie die Grundschuld, zu einem selbständigen Recht auf Befriedigung aus einer Sache, nicht aber nur ein akzessorisches Recht, durch das eine Forderung gesichert wird.
Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, daß der Kläger nicht nur Besteller des Pfandrechts und Eigentümer des verpfändeten Rechts war, sondern auch persönlicher Schuldner. Der Kläger sollte, wie auf S. 25 des Berufungsurteils ausgeführt wird, nicht nur auf das ihm als Verpfänder nach den §§1223 Abs. 2, 1273 Abs. 2 BGB zustehende Recht, das Pfand einzulösen, verzichten, er sollte auch als Schuldner nicht mehr berechtigt sein, die gegen ihn bestehende Forderung durch Leistung des geschuldeten Gegenstandes zu tilgen. Damit hätte der Kläger nach der genannten Vereinbarung nicht einmal die Stellung des Schuldners einer sog. natürlichen Verbindlichkeit gehabt, wie sie im bürgerlichen Recht verschiedentlich vorgesehen ist, die aber stets darauf gerichtet sein muß, daß der Schuldner den Gegenstand der Verbindlichkeit durch Leistung erbringen kann und soll. Ob eine solche Verbindlichkeit durch Parteivereinbarung auch in den gesetzlich nicht geregelten Fällen durch Vertrag begründet werden kann, kann dahinstehen. Ebenso braucht nicht erörtert zu werden, ob eine solche Verbindlichkeit durch Pfandrechte gesichert werden kann. Das, was die Parteien hier vereinbart haben, sollte jede Leistung des Klägers ausschließen und den Beklagten auf sein Recht auf Pfandverwertung beschränken. Das ist rechtlich unmöglich. Daß nach der Abrede vom 15. November 1943 der Beklagte eine Befriedigung ausschließlich durch Pfandverwertung erhalten sollte, hat auch das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend erkannt und ausgeführt. Auf S. 30 der Urteilsausfertigung spricht es nämlich davon, es verstoße gegen Treu und Glauben, wenn der Beklagte darauf bestehe, daß er nur aus der Verwertung des Pfandes befriedigt werden dürfe.
Es ist allerdings möglich, die Fälligkeit einer Forderung hinauszuschieben und dem Schuldner zu verbieten, vorher zu leisten. Dann kann aber der Gläubiger, solange der Schuldner nicht leisten darf, den geschuldeten Gegenstand nicht fordern und sich nicht deswegen gegen den Willen des Schuldners aus der Pfandsache befriedigen. Darauf war aber der Wille der Parteien nicht gerichtet. Denn unmöglich ist es dagegen, im Rahmen eines Schuldverhältnisses dem Schuldner das Recht zu nehmen, die geschuldete Leistung zu erbringen. Wesentlich für das Bestehen eines Schuldverhältnisses ist auf der einen Seite das Recht des Gläubigers, die geschuldete Leistung zu fordern, und auf der anderen die Pflicht des Schuldners, den geschuldeten Gegenstand zu leisten. Eine solche Pflicht ist ohne die Berechtigung des Schuldners, den geschuldeten Gegenstand zu leisten, undenkbar. Wird dem Schuldner dieses Möglichkeit für dauernd genommen, dann erlischt damit das Schuldverhältnis. Dieser Erfolg war von den Parteien nicht beabsichtigt, da dann nach §§1252, 1273 Abs. 2 BGB auch die Pfandrechte erloschen wären.
Das Berufungsgericht hat sich nicht damit auseinandergesetzt, ob durch die Vereinbarung vom 15. November 1943 möglicherweise nur eine zeitlich oder sonstwie beschränkte schuldrechtliche Verpflichtung für den Kläger begründet werden sollte. Es kann allerdings zweifelhaft sein, ob es rechtlich möglich ist, daß ein Schuldner sich gegenüber seinem Gläubiger schuldrechtlich verpflichtet, von seinem Recht, diesen wegen einer gegen ihn gerichteten Forderung zu befriedigen, keinen Gebrauch zu machen, um dem Gläubiger auf diese Weise zu ermöglichen, sich aus dem Pfand zu befriedigen. Diese Frage braucht hier nicht entschieden zu werden.
Denn die Revision kann auch dann keinen Erfolg haben, wenn die Vereinbarung vom 15. November 1943 in diesem Sinne gemeint wäre. Der Beklagte würde, wie das Berufungsgericht rechtlich zutreffend ausgeführt hat, jedenfalls gegen Treu und Glauben verstossen, wenn er sich jetzt noch gegenüber dem hier geltend gemachten Verlangen des Klägers auf diese Vereinbarung berufen würde. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Gründe, die Anlass zu der Vereinbarung vom 15. November 1943 gegeben hätten, bestünden heute nicht mehr. Es sei nicht mehr zu erwarten, dass der Miterbenanteil des Klägers auf den Beklagten übertragen werde. Die Reichsmarkverbindlichkeiten seien durch das Umstellungsgesetz geregelt, und es bestünden jetzt wieder stabile Geldverhältnisse. Auch bei einer Verwertung des Pfandes könne der Beklagte wegen des akzessorischen Charakters des Pfandrechts nicht mehr erhalten, als die Forderung betrage, welchen Wert auch das Pfand haben möge und welcher Erlös auch daraus zu erzielen sei. Es sei auch sonst kein Umstand ersichtlich, der ein Interesse des Beklagten begründen könne, auf der Verwertung des Pfandes zu bestehen (etwa Selbsterwerb des Pfandes oder der zum Nachlass gehörigen Grundstücke). Es fehle somit jedes berechtigte Interesse des Beklagten, jetzt noch die Annahme der Schuldsumme zu verweigern. Wenn er weiterhin darauf bestehe, dass er nur aus der Verwertung des Pfandes befriedigt werden dürfe, so könne dies nur den Zweck haben, den Mitgliedern der Erbengemeinschaft Schwierigkeiten zu bereiten und sich Vorteile zu verschaffen, die ihm nach dem Gesetz nicht zustünden. Dieses Verhalten stehe nicht mit den im gesamten Rechtsleben zu beobachtenden Anschauungen über Treu und Glauben in Einklang. Diese Rechtsausübung sei nach der Sachlage unzulässig.
Diesen rechtlich zutreffenden Ausführungen ist beizutreten. Es ist noch hinzuzufügen, dass der Beklagte sich auch nicht darauf berufen könnte, es sei beabsichtigt gewesen, ihm letztlich durch die Verwertung des Pfandes zu ermöglichen, den Erbanteil des Klägers zu erwerben, ohne dass die anderen Miterben diesen Erwerb durch Ausübung ihres Vorkaufsrechts verhindern können. Wenn die Parteien dieses Ziel verfolgt hätten, hätten sie die Absicht gehabt, die anderen Miterben um ihr Vorkaufsrecht zu bringen und sie so zu schädigen. Auf eine solche unlautere und sittenwidrige Absicht (RGZ 88, 361 [366]) kann der Beklagte sich nicht berufen.
II.
Das Berufungsgericht hat den Antrag des Klägers festzustellen, dass der in dem Vertrag vom 15. November 1943 enthaltene Verzicht des Klägers, durch Rückzahlung der Schuldsumme von jetzt 3.084 DM das vertragliche und das Pfändungspfandrecht zum Erlöschen zu bringen, unwirksam ist, wegen Fehlens eines Feststellungsinteresses abgewiesen und den Kläger deswegen mit einem Teil der Kosten belastet. Die Anschlussrevision des Klägers, die sich hiergegen wendet, ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass der Kläger sein Interesse an alsbaldiger Feststellung der in diesem Antrag bezeichneten Rechtsfolge nicht dargelegt hat. Auch die Anschlussrevision hat in dieser Hinsicht keine durchgreifenden Einwände erhoben. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern Schadensersatzansprüche des Beklagten gegen den Kläger bestehen könnten, die durch diese Feststellung ausgeschlossen würden. Der auf S. 16 der Urteilsausfertigung wiedergegebene Vortrag des Klägers ging nicht dahin, dass der Beklagte aus dem Abkommen vom 15. November 1943 Rechte für sich in Anspruch nimmt, über die in diesem Rechtsstreit nicht rechtskräftig entschieden ist.
Der Kläger hat nur vorgetragen, dass der Beklagte die ihm durch das Abkommen verschaffte Stellung als Pfandgläubiger ausnutze, um sich dadurch Vorteile zu verschaffen, die an sich mit dem Zweck des Pfandes nichts zu tun hätten, dass er seine Rechte missbräuchlich ausübe und sich so eine Rechtsmacht anmasse, die selbst den Erben nicht zukomme. Weder dieser Vortrag noch das sonstige Vorbringen des Klägers ergibt, dass er behauptet, der Beklagte habe aus dem Abkommen andere als Pfandrechte, über deren Bestehen hier entschieden ist, für sich hergeleitet. Die Voraussetzungen des §280 ZPO für eine Zwischenfeststellungsklage liegen somit nicht vor. Die Anschlussrevision musste daher gleichfalls zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §97 ZPO unter Berücksichtigung des Verhältnisses, in dem die Werte der mit der Revision und mit der Anschlussrevision verfolgten Anträge zueinander stehen. Die Anträge, über die unter Nr. II 2 und 3 der Formel des angefochtenen Urteils zugunsten des Klägers entschieden worden ist, haben einen Wert von 3.100 + 27.800 = 30.900 DM. Der unter Nr. II 4 der Formel abgewiesene Antrag des Klägers, auf den sich die Anschlussrevision bezieht, hat einen Wert von 2.000 DM. Bei dieser Sachlage war es angemessen, dem Kläger 1/16 und dem Beklagten 15/16 der Kosten des Revisionsrechtszugs aufzuerlegen. Die Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention folgt aus §101 ZPO.