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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.10.1971, Az.: BVerwG VI C 6.68

Ermittlung des Gesamtbesoldungsaufwands; Anwendung der Verjährungsfristen imöffentlichen Recht; Voraussetzungen der Geltendmachung eines Anspruchs durch Leistungsbescheid; Verjährung der Ausgleichsbeträge nach dem Gesetz zu Art. 131 GG (G 131); Der Aufwand für invalidenversicherungspflichtige Angestellte als Teil des Gesamtbesoldungsaufwands; Verjährung des Anspruchs auf einen Ausgleichsbetrag nach G 131; Regelverjährung vonöffentlich-rechlichen Ansprüchen; Verjährung der Ansprüche auf laufende und regelmäßig wiederkehrende Leistungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.10.1971
Aktenzeichen
BVerwG VI C 6.68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 13665
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 06.12.1967 - AZ: V 41/66

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Oktober 1971
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst, und
die Bundesrichter Dr. Waitz, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 6. Dezember 1967 werden zurückgewiesen.

Auf die Anschlußrevision des Klägers werden das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 6. Dezember 1967 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. November 1965 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als sie die Klage abweisen.

Der Bescheid des Kultusministeriums ... vom 27. Januar 1964 wird aufgehoben.

Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte, die Kosten des Verfahrens der ersten und der zweiten Instanz trägt der Beklagte.

Gründe

1

I.

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Ausgleichsbeträgen nach § 14 Abs. 2 G 131 (F. 1953).

2

Im Juli 1963 führte der Rechnungshof des beklagten Landes beim Kläger eine Sonderprüfung gemäß § 26 G 131 für die Zeit vom 1. April 1954 bis 31. August 1957 durch. Dabei wurde ein Gesamtbesoldungsaufwand im Sinne des § 12 Abs. 1 G 131 (F. 1953) ermittelt, der von dem in den laufenden Meldungen des Klägers angegebenen abwich. Die Differenz beruht darauf, daß der Kläger die Bezüge der invalidenversicherungspflichtigen Angestellten entgegen der Vwv Nr. 2 zu § 12 G 131 nicht in den Gesamtbesoldungsaufwand einbezogen hatte. Nach den Berechnungen des Rechnungshofs beläuft sich der Fehlbetrag am Pflichtanteil im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 G 131 (F. 1953) für den genannten Zeitraum nicht - wie vom Kläger errechnet - auf 175.561 DM, sondern auf 535.012 DM. Die danach vom Kläger gemäß § 14 Abs. 2 G 131 (F. 1953) abzuführenden Ausgleichsbeträge in Höhe von einem Viertel dieser Summe betragen deshalb nicht 60.713 DM, wie die Berechnung des Klägers ergeben hatte, sondern 133.752 DM. Mit Bescheid vom 27. Januar 1964 forderte das Kultusministerium des beklagten Landes vom Kläger, der bis dahin keine Ausgleichsbeträge für den genannten Zeitraum gezahlt hatte, diesen Betrag.

3

Auf die dagegen vom Kläger erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Stuttgart durch Urteil vom 11. November 1965 den Bescheid vom 27. Januar 1964 insoweit aufgehoben, als damit vom Kläger ein 102.116 DM übersteigender Ausgleichsbetrag gefordert wurde; im übrigen hat es die Klage abgewiesen.

4

Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 6. Dezember 1967 den angefochtenen Bescheid insoweit aufgehoben, als mit ihm mehr als 48.633 DM gefordert wurden; im übrigen hat er die Berufung zurückgewiesen. Das Berufungsurteil ist im wesentlichen wie folgt begründet:

5

Anzuwenden sei das im strittigen Zeitraum geltende Recht. Das sei das Gesetz zu Art. 133 GG in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1287).

6

Der Kläger gehöre zu den unterbringungspflichtigen Dienstherren (§ 11 G 131 [F. 1953]), §§ 12 und 14 G 131 (F. 1953) seien somit auf ihn anwendbar. Die Geltendmachung des Anspruchs durch Leistungsbescheid sei zulässig gewesen.

7

Der Anspruch auf die geforderten Ausgleichsbeträge sei auch nicht verjährt, weil die Ausgleichsbeträge nach § 14 Abs. 2 G 131 (F. 1953) keine regelmäßig wiederkehrenden, der vierjährigen Verjährung nach § 197 BGB unterliegenden Leistungen seien. Für sie sei vielmehr gerade typisch, daß sie nicht regelmäßig, sondern nur ersatzweise für den vom Gesetzgeber mißbilligten Fall zu erbringen seien, daß der Dienstherr seiner Unterbringungspflicht nicht oder nicht ausreichend nachgekommen sei. Das habe sich von Berechnungsabschnitt zu Berechnungsabschnitt ändern können. Gegen eine Verjährung spreche zudem die Übergangsvorschrift des Art. II § 1 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1557), wonach bis zum 30. September 1961 entstandene Zahlungsverpflichtungen nach § 14 Abs. 2 in der ursprünglichen Fassung und nach § 17 in der bis zum 30. September 1961 geltenden Fassung des Gesetzes unberührt blieben. Eine entsprechende Anwendung des § 144 AO käme ebenfalls nicht in Betracht.

8

Der Anspruch auf Ausgleichsbeträge sei auch nicht verwirkt. Denn es seien keine besonderen, zum Zeitablauf hinzutretenden Umstände festzustellen, die die späte Geltendmachung des Anspruchs als illoyal erscheinen ließen. Der Kläger habe vielmehr noch damit rechnen müssen, zu Ausgleichsbeträgen für die Zeit bis zum 31. August 1957 herangezogen zu werden. Tatsächlich habe er auch damit gerechnet, wie es seine laufenden Meldungen vom 1. April 1954 bis 31. August 1957 zeigten.

9

Dem Beklagten stehe jedoch nur ein Ausgleichsbetrag in Höhe von 48.633 DM zu. Das sei der Betrag, der sich ergebe, wenn man den Aufwand für invalidenversicherungspflichtige Angestellte nicht zum Gesamtbesoldungsaufwand im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 G 131 (F. 1953) rechne. Die Ausgaben für die Besoldung (Vergütung) dieser Angestellten dürfe - wie näher dargelegt wird - nicht zum Gesamtbesoldungsaufwand gerechnet werden.

10

Unabhängig davon neige der Senat zu der Ansicht, daß die Forderung 48.633 DM, übersteigender Ausgleichsbeträge gegen den Grundsatz von. Treu und Glauben verstoße. Der Kläger habe nämlich - wie näher dargelegt wird - auf Grund des Schreibens des Innenministeriums des beklagten Landes vom 7. April 1952, das eine genaue Belehrung darüber enthalten habe, welche Aufwendungen zum Gesamtbesoldungsaufwand gehörten, darauf vertrauen dürfen, daß die Ausgaben für invalidenversicherungspflichtige Arbeitnehmer nicht zum Gesamtbesoldungsaufwand zu rechnen seien. Die Veröffentlichung der Änderung der Verwaltungsvorschriften vom 28. Februar 1956 dürfte - wie ebenfalls näher ausgeführt wird - noch nicht ausgereicht haben, von diesem Zeitpunkt an das Vertrauen des Klägers zu zerstören.

11

Gegen dieses Urteil haben der Beklagte und die Beigeladene die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des Berufungsurteils die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. November 1965 zurückzuweisen. Beide Revisionen rügen Verletzung materiellen Rechts. Sie sind der Auffassung, zum Gesamtbesoldungsaufwand im Sinne des § 12 Abs. 1 G 131 (F. 1953) gehörten entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch die Ausgaben für invalidenversicherungspflichtige Angestellte. Ebensowenig verstoße die Geltendmachung der Forderung, soweit sie den im Berufungsurteil genannten Betrag übersteige, gegen Treu und Glauben.

12

Der Kläger hat Anschlußrevision eingelegt mit dem Antrag, unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen, soweit sie der Klage nicht stattgegeben haben, den Bescheid des Beklagten vom 27. Januar 1964 in vollem Umfange aufzuheben. Er rügt Nichtanwendung der Verjährungsvorschrift des § 197 BGB.

13

II.

Die Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen sind unbegründet. Die Anschlußrevision des Klägers ist begründet.

14

Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß der Kläger zu den unter § 11 G 131 (F. 1953) fallenden Dienstherren gehört und deshalb der Unterbringungspflicht des § 12 G 131 (F. 1953) - der auf § 11 verweist - mit der Folge der Anwendbarkeit des § 14 Abs. 2 G 131 (F. 1953) unterlag. Dies wird vom Kläger im Revisionsverfahren auch nicht mehr bestritten.

15

Ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden ist die Ansicht des Berufungsgerichts, die mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachten Ausgleichsbeträge seien nicht verwirkt. Zumindest zweifelhaft erscheinen jedoch die, das Berufungsurteil allerdings nicht tragenden, Hilfserwägungen des Berufungsgerichts, die Geltendmachung einer 48.633 DM übersteigenden Forderung verstoße wegen der dem Kläger früher durch den Innenminister des beklagten Landes, zuteil gewordenen Belehrung trotz der späteren davon abweichenden veröffentlichten Änderung der Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Unterbringung gegen Treu und Glauben. Diese Ansicht scheint vor allem die Rechtsstellung des Klägers als öffentlich-rechtliche Körperschaft und die sich daraus ergebenden Pflichten zu verkennen. Einer Entscheidung dieser Frage bedarf es hier jedoch nicht. Denn der Kläger kann sich gegenüber der geltend gemachten Forderung auf Verjährung berufen.

16

Bei der Beurteilung, ob die streitigen Ausgleichsbeträge verjährt sind, ist davon auszugehen, daß auch vermögensrechtliche Ansprüche öffentlich-rechtlicher Natur grundsätzlich der Verjährung unterliegen, und zwar auch dann, wenn sowohl Gläubiger als auch Schuldner juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, es aber im jeweiligen Einzelfall (bzw. Fallbereich) der Prüfung, bedarf, ob die aus der konkreten Rechtsbeziehung erwachsenen Ansprüche verjährbar sind und nach welchen Regeln sich gegebenenfalls die Verjährung richtet (vgl. BVerwGE 28, 336 [338]; BSG 19, 88 mit weiteren Nachweisen; Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, I. Band, Allgemeiner Teil, 9. Aufl., S. 167).

17

Hiervon ausgehend hat der erkennende Senat in seinem Urteil in BVerwGE 28, 336 (338)[BVerwG 15.12.1967 - VI C 98/65], dem sich der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 12. September 1968 - BVerwG II C 81.65 - angeschlossen hat, die Verjährbarkeit der Bußgeldansprüche nach § 17 G 131 (F. 1953 = § 17 Abs. 2 G 131 [F. 1957]) in Verbindung mit §§ 15 und 16 G 131 (F. 1953, 1957) bejaht und dazu aufgeführt:

"Daß dieser Anspruch letztlich in der allgemeinen Regelungsaufgabe wurzelt, die in Art. 131 GG gestellt ist und grundsätzlich alle Dienstherren gemeinsam trifft, kann keine Rolle spielen; entscheidend ist vielmehr, daß sich diese Aufgabe hier zu einem vermögensrechtlichen Schuldverhältnis konkretisiert hat. Dieses Schuldverhältnis wiederum weist keine Besonderheiten auf, durch die es der für vermögensrechtliche Ansprüche typischen Verjährung als entzogen gelten könnte. Zwar ist davon auszugehen, daß das Wesen der Zahlungsverpflichtung aus § 17 G 131 mit der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 7, 305 [BVerfG 05.03.1958 - 2 BvF 4/56] [319]) bereits anerkannten Charakterisierung als Buße wohl nicht erschöpfend beschrieben ist, weil dabei ihre Bedeutung als Teilregelung eines finanziellen Ausgleichs nicht genügend deutlich wird; aber auch im Recht des Finanzausgleichs ist die Verjährung keine sachfremde Institution. So normiert das Gesetz über den Finanzausgleich des Landes Niedersachsen in der Fassung vom 24. April 1964 (Nieders.GVBl. S. 83) ausdrücklich eine Verjährungsfrist von drei Jahren, die mit dem Ablauf des Rechnungsjahres beginnt, in dem die Leistung zu bewirken war (§ 31); eine ganz ähnliche Regelung findet sich in § 28 a des Landesgesetzes über den Finanzausgleich in Rheinland-Pfalz vom 9. März 1963 (GVBl. S. 95).

Einer wesentlichen Zweckbestimmung der Verjährung kommt gerade im Bereich des § 17 G 131 sogar besondere Bedeutung zu. Die Gläubiger vermögensrechtlicher Ansprüche sollen im Interesse klarer Verhältnisse dazu angehalten werden, ihre Forderungen in angemessener Zeit geltend zu machen. Gerade bei laufenden öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften steht hinter dieser Zweckbestimmung noch ausgeprägter als im Privatrecht auch das allgemeine Interesse. Es würde sich z.B. möglicherweise als ernsthafte Behinderung einer Gemeinde bei der Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben auswirken, wenn ihr Gläubiger nicht eindeutig klarstellte, daß er laufend zu erfüllende (und bei dieser Erfüllungsart für den Schuldner tragbare) Forderungen geltend machen wolle, und wenn er statt dessen unbesorgt sogar umstrittene Forderungen über Jahre bis zu einer dann alsbald in einer Summe zu begleichenden und deshalb besonders belastenden Gesamtforderung anwachsen lassen könnte. Im Anwendungsbereich des § 17 G 131 würde eine solche Handhabung den Gesetzeszweck auch insofern verfehlen, als dieser erkennbar der laufenden Entlastung des Bundes von laufend entstehenden Belastungen dienen soll (vgl. den Schlußsatz der Vorschrift und die Richtlinien über das Verfahren zur Festsetzung und Einziehung der Ausgleichsbeträge nach § 14 Abs. 2 und der Beträge nach § 17 des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes vom 24. Januar 1955 [MinBlFin S. 83])."

18

Diese Erwägungen können für die nach § 14 Abs. 2 G 131 (F. 1953) zu zahlenden Ausgleichsbeträge gleichermaßen Geltung beanspruchen. § 14 Abs. 2 und § 17 G 131 (F. 1953) gehören nicht nur dem gleichen Rechtsbereich an, sondern die durch sie begründeten Zahlungsverpflichtungen dienen demselben Ziel, nämlich der Entlastung des Bundes von dem laufenden Versorgungsaufwand für den nach dem Gesetz zu Art. 131 GG versorgungsberechtigten Personenkreis. Dem steht nicht entgegen, daß den Ausgleichsbeträgen nach § 14 Abs. 2 G 131 (F. 1953) der den Zahlungsverpflichtungen nach § 17 G 131 innewohnende Bußgeldcharakter fehlt. Denn der Bußgeldcharakter der Leistungen nach § 17 G 131 tritt, wie der erkennende Senat in BVerwGE 28, 336 (338 f.)[BVerwG 15.12.1967 - VI C 98/65] herausgestellt hat, in seiner Bedeutung für die Beurteilung der Verjährbarkeit dieser Ansprüche hinter deren Charakter als finanzielle Ausgleichsleistung zurück. Die Verjährbarkeit der Leistungen nach § 17 G 131 gründet sich deshalb nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats keinesfalls in einem ins Gewicht fallenden Maß auf deren Eigenart als Buße für das Übergehen unterbringungsberechtigter Personen bei der Besetzung freier Planstellen, wie der Beklagte zu meinen scheint. Es besteht deshalb kein Anlaß, bei der Beurteilung der Verjährbarkeit zwischen Ansprüchen gemäß § 14 Abs. 2 G 131 (F. 1953) und gemäß § 17 G 131 (F. 1953, 1957) zu differenzieren.

19

Zur Frage der Bemessung der Frist, binnen deren Ausgleichsansprüche nach § 14 Abs. 2 G 131 (F. 1953) verjähren, kann ebenfalls die Rechtsprechung des erkennenden Senats zu § 17 G 131 (F. 1953, 1957) herangezogen werden. In BVerwGE 28, 336 (340 f.)[BVerwG 15.12.1967 - VI C 98/65] ist dazu ausgeführt:

"Daß die sogenannte Regelverjährung nach § 195 BGB - es handelt sich angesichts ihrer zahlreichen Durchbrechungen ohnehin nur um eine Scheinregel - mit ihrer Frist von 30 Jahren hier nicht sinnvoll wäre, ergibt sich bereits aus den Überlegungen, mit denen soeben die Verjährung in diesem auf beschleunigte Abwicklung angelegten Rechtsbereich dem Grunde nach bejaht wurde. - Entgegen der Auffassung der Klägerin erscheint es allerdings auch nicht sachgerecht, sich hinsichtlich der Dauer der Verjährungsfrist an den einschlägigen Regelungen des Wirtschaftsstrafrechts, so etwa an den bereits erwähnten § 12 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954, zu orientieren. Dem steht schon die Struktur jener Regelungen entgegen, die an die Verjährungsregelungen des allgemeinen Strafrechts angelehnt ist (Verfolgungsverjährung, Vollstreckungsverjährung). Hierfür fehlen im Bereich des § 17 G 131 geeignete, sachgerechte Anknüpfungspunkte. Im übrigen tritt gerade bei der Abwicklung der Zahlungsverpflichtung des § 17 G 131 der von der Klägerin hier hervorgehobene Bußcharakter in den Hintergrund und dafür der bereits oben erwähnte Charakter des Ausgleichs zwischen den im Bereich des Art. 131 GG vor gemeinsame Aufgaben gestellten Dienstherren in den Vordergrund.

Näher könnte gerade auch im Hinblick auf diese Ausgleichsfunktion eine Analogie zu der dreijährigen Verjährungsfrist des § 852 BGB für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung (hier aus Amtspflichtverletzung) sein, zumals diese Regelung bereits eine ausdrückliche öffentlich-rechtliche Entsprechung in § 78 Abs. 3 BBG gefunden hat. Daß diese Verjährungsfrist schon mit der Kenntnis von dem Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen zu laufen beginnt, hier also unabhängig von der stufenweise eintretenden Fälligkeit der einzelnen Bußraten, braucht nicht notwendigerweise entgegenzustehen. Ähnliches ergibt sich verschiedentlichauch im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 852 BGB. Für die unter diese Vorschrift fallenden Ansprüche ist das allerdings nicht typisch, während für die Ansprüche aus §. 17 G 131 nach dem gerade Dargelegten jedenfalls in der Abwicklung der Ausgleich durch laufende Leistungen als charakteristisches Merkmal gelten kann. So gesehen drängt sich aber, wie dies auch die Auffassung des Bundesministers der Justiz ist, die entsprechende Anwendung der Verjährungsfrist des § 197 BGB auf als der 'Spezialvorschrift' für regelmäßig wiederkehrende Leistungen, deren Zahlungsgrund einer besonderen (eine anderweite verjährungsmäßige Einstufung nahelegenden) Charakterisierung ermangelt - wie es gerade bei der betont neutral formulierten 'Zahlungsverpflichtung' des § 17 G 131 der Fall ist. Dafür, daß die in § 197 BGB geregelte Interessenlage nicht etwa typisch bürgerlich-rechtlicher Art ist, kann Art. 98 Nr. 4 des Entwurfs einer Verwaltungsrechtsordnung für Württemberg (Verlag von W. Kohlhammer, Stuttgart, 1931) angeführt werden, der für 'alle ... Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen' ebenfalls eine vierjährige Verjährung nach dem Muster des § 197 BGB vorsah. Diese Frist wird im Bereich des § 17 G 131 auch dem eben aufgezeigten Bedürfnis nach möglichst beschleunigter Regelung einerseits und zugleich der u.U. in Betracht zu ziehenden Schwierigkeit der tatsächlichen Aufklärung andererseits gerecht."

20

Noch mehr als die Zahlungsverpflichtungen nach § 17 G 131 (F. 1953, 1957) verfolgen die gesetzlichen Sanktionen des § 14 Abs. 2 G 131 (F. 1953) nicht nur den Zweck, die unterbringungspflichtigen Dienstherren (mittelbar) zu zwingen, ihrer Pflicht zur Unterbringung der nach Kap. I des Gesetzes zu Art. 131 GG unterbringungsberechtigten Personen nachzukommen, sondern sie stellen auch eine andere Art der Entlastung des Bundes als des grundsätzlichen Trägers der Versorgungslast (vgl. § 57 G 131) in Form eines laufenden finanziellen Ausgleichs dar. Die Wiedereingliederung der unter Kap. I des Gesetzes zu Art. 131 GG fallenden Personen in den öffentlichen Dienst ist nach der Konzeption dieses Gesetzes eine gemeinsame Aufgabe aller öffentlich-rechtlicher Dienstherren in seinem Geltungsbereich, während die finanziellen Lasten grundsätzlich der Bund trägt. Dienstherren, die ihrer Unterbringungspflicht nach § 12 G 131 (oder § 15 G 131) nicht nachkommen und damit nicht auf diese Weise einen Beitrag zur finanziellen Entlastung des Bundes leisten, werden auf andere Weise, nämlich durch die Ausgleichsbeträge nach § 14 Abs. 2 G 131 (F. 1953) (oder durch Beträge nach § 17 G 131) zur Entlastung des Bundes herangezogen (vgl. auch § 18 G 131). Die von der Zielsetzung der Ansprüche nach § 17 G 131 ausgehenden Verjährungsgrundsätze lassen sich deshalb ohne weiteres auf die Ausgleichsbeträge nach § 14 Abs. 2 G 131 (F. 1953) übertragen.

21

Die bereits oben wiedergegebenen Argumente in BVerwGE 28, 336 (338)[BVerwG 15.12.1967 - VI C 98/65] für die Verjährbarkeit überhaupt, daß die Gläubiger vermögensrechtlicher Ansprüche im Interesse klarer Verhältnisse dazu angehalten wenden sollen, ihre Forderungen in angemessener Zeit geltend zu machen und gerade bei laufenden öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften hinter dieser Zweckbestimmung noch ausgeprägter als im Privatbereich auch das allgemeine Interesse steht, sprechen zugleich für die Anwendung der Verjährungsvorschrift des § 197 BGB. Vor allem streitet für die Anwendung des § 197 BGB das öffentliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Haushaltsplanung, ein Gesichtspunkt, der z.B. ein wesentliches Motiv für die Erlöschensregelung in Art. 124, 125 des bayerischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BayBS III S. 89) war.

22

Die Anwendbarkeit des § 197 BGB scheitert entgegen der auf das Berufungsurteil gestützten Ansicht des Beklagten und der Beigeladenen auch nicht daran, daß es sich bei den Ausgleichsbeträgen nach § 14 Abs. 2 G 131 (F. 1953) nicht um regelmäßig wiederkehrende Leistungen handele, weil sie nur ersatzweise an die Stelle der primär fortbestehenden Unterbringungspflicht träten, der Anspruch also mit der Erfüllung dieser Verpflichtung jederzeit entfallen könne. Es ist zwar richtig, daß die Verpflichtung zur Zahlung von Ausgleichsbeträgen (sekundär) nur entsteht, wenn und solange dar Dienstherr der (primären) Unterbringungspflicht des § 12 G 131 (F. 1953) nicht nachkommt, wobei - wie bereits dargelegt - die Unterbringungspflicht nicht nur den Interessen der unterbringungsberechtigten Personen zu dienen bestimmt ist, sondern auch die finanzielle Entlastung des Trägers der Versorgungslast bezweckt. Diese Gesichtspunkte haben jedoch keinen entscheidungserheblichen Einfluß auf die Beurteilung, ob es sich bei den nach § 14 Abs. 2 G 131 (F. 1953) zu zahlenden Ausgleichsbeträgen um regelmäßig wiederkehrende Leistungen handelt. Ausschlaggebend ist vielmehr, daß die geschuldete Leistung nach Maßgabe des zugrundeliegenden einheitlichen Rechtsverhältnisses zu von vornherein bestimmten wiederkehrenden Terminen zu erbringen ist (vgl. BGHZ 28, 144 [148, 151]; Soergel-Siebert, BGB, 10. Aufl., § 197 RdNr. 4). Es ist deshalb ohne Bedeutung, daß die Pflicht zur Leistung von Ausgleichszahlungen nur und erst dann entsteht, wenn der Dienstherr den Pflichtanteil nach § 12 G 131 nicht erfüllt. Ebensowenig ist entscheidend, daß das Schuld Verhältnis mit den Zeitpunkt der Erfüllung des Pflichtanteils erlischt. Entscheidend ist vielmehr folgendes: Die Unterbringungsvorschriften der §§ 11 ff. G 131 (F. 1953) verpflichten den Dienstherrn, einen bestimmten Teil des Gesamtbesoldungsaufwandes für die Beschäftigung an der Unterbringung teilnehmender Personen zu verwenden und damit in entsprechendem Umfange Unterbringungsteilnehmer zu beschäftigen oder - falls dieser Pflichtanteil nicht erreicht wird - mit einem nach § 14 Abs. 2 G 131 (F. 1953) zu bemessenden Ausgleichsbetrag zur Deckung der Versorgungslast für die noch nicht untergebrachten verdrängten Angehörigen des öffentlichen Dienstes beizutragen. Die Zahlungspflicht gemäß § 14 Abs. 2 G 131 (F. 1953) entsteht automatisch und kraft Gesetzes, sobald der Dienstherr den Pflichtanteil nach § 12 G 131 nicht erfüllt, und sie besteht so lange, als der Pflichtanteil nicht erreicht ist. Die Höhe der einzelnen Ausgleichszahlungen hängt allerdings von dem jeweiligen Stand der Erfüllung des Pflichtanteils ab. Das vermag aber nichts daran zu ändern, daß die Verpflichtung zur Zahlung der einzelnen Ausgleichsbeträge nicht - wie das Berufungsgericht und ihm folgend der Beklagte und die Beigeladene meinen - mit jedem Zahlungstermin neu entsteht, sondern auf dem - mit der Unterbringungspflicht begründeten - einheitlichen Schuldverhältnis beruht, das (sekundär) bei Nichterfüllung der (primären) Unterbringungspflicht nach § 12 G 131 kraft Gesetzes entsteht und damit auf einem einheitlichen Schuldgrund beruht. Die von den Revisionen ins Feld geführte Abhängigkeit der Höhe der Zahlungsverpflichtung von dem jeweiligen Erfüllungsstand des Pflichtanteils ist sonach - falls und solange der Pflichtanteil nicht erfüllt ist - nur für die Bemessung der einzelnen Leistung von Bedeutung, nicht aber für die Entstehung und schuldrechtliche Eigenart des Zahlungsanspruchs als Forderungsrecht. Ebenso ist der Umstand der - vom Erfüllungsstand abhängigen - schwankenden Höhe der jeweiligen Ausgleichsleistungen als solcher ohne entscheidungserhebliche Bedeutung (vgl. BGHZ 28, 144 [151]).

23

Auch sonst kann nicht zweifelhaft sein, daß es sich bei den Ausgleichsbeträgen nach § 14 Abs. 2 G 131 (F. 1953) um laufende und regelmäßig wiederkehrende Leistungen handelt. § 12 G 131 stellt auf den Besoldungsaufwand der unterbringungspflichtigen Dienstherren ab und definiert diesen Begriff als Ausgaben für Besoldung (Dienstbezüge der planmäßigen Beamten) und Hilfsleistungen durch Beamte (Diäten der außerplanmäßigen Beamten) und Angestellte (Vergütung der Angestellten). § 14 Abs. 2 G 131 (F. 1953) bestimmt, daß bei Nichterfüllung des Pflichtanteils nach § 12 Abs. 1 Satz 1 G 131 ein Ausgleichsbetrag in Höhe von 25 v.H. des Unterschiedsbetrages zwischen dem Pflichtanteil und den tatsächlichen Aufwendungen für die Beschäftigung an der Unterbringung teilnehmender Personen zu zahlen ist. Bei den beiden für die Höhe der Ausgleichsbeträge maßgebenden Größen "gesamter Besoldungsaufwand" und "Aufwendungen für die Beschäftigung der an der Unterbringung teilnehmenden Personen" handelt es sich um regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 197 BGB. Diese beiden Rechnungsgrößen entstehen und stehen fest mit der Fälligkeit und Zahlung der Bezüge; gleichzeitig damit steht auch die Höhe des Ausgleichsbetrages für den Zeitraum, für den die Bezüge gezahlt worden sind, fest. Aus dieser engen Bindung und Abhängigkeit der Höhe der Ausgleichszahlungen von den genannten Berechnungsgrößen, bei denen es sich um regelmäßig wiederkehrende Leistungen handelt, ergibt sich zugleich, daß es sich bei den Ausgleichsbeträgen gleichfalls um regelmäßig wiederkehrende Leistungen handelt, die nach ihrem Sinn und Zweck einen laufenden Beitrag zur finanziellen Entlastung des Trägers der Versorgungslast darstellen (vgl. dazu auch Anders, G 131, 3. Aufl., § 15 Anm. 5 und Fußnote 7). Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, daß die Fälligkeit der Ausgleichsbeträge ebenfalls von den genannten Rechnungsgrößen abhängt. Da die Höhe des Ausgleichsbetrages vom Gesamtbesoldungsaufwand und dem anrechenbaren Besoldungsaufwand abhängt, mit dessen Entstehung feststeht, und das Gesetz keine ausdrückliche Regelung über die Fälligkeit der Ausgleichsbeträge enthält, ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung der Auslegungsregel des § 271 Abs. 1 BGB, daß diese Schuld grundsätzlich auch in diesem Zeitpunkt (sofort) fällig wird. Dabei ist es in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, ob diese grundsätzliche sofortige Fälligkeit aus anderen Gesichtspunkten hinauszuschieben ist, worauf noch einzugehen sein wird. Ebensowenig kann es die Beurteilung der Rechtslage beeinflussen, daß die Bezüge für Beamte und Angestellte jeweils zu verschiedenen Zeitpunkten fällig und gezahlt werden. Das hat nur insofern Bedeutung, als in diesem Fall die beiden oben genannten Rechnungsgrößen erst bei Fälligkeit und Zahlung der zuletzt fälligen und gezahlten Bezüge feststehen mit der Folge, daß auch die Ausgleichsbeträge erst in diesem Zeitpunkt feststehen und fällig werden können.

24

Entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen gibt die Übergangsvorschrift des Art. II § 1 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1557), wonach die bis zum 30. September 1961 entstandenen Zahlungsverpflichtungen u.a. aus § 14 Abs. 2 G 131 (u.F., F. 1953) unberührt bleiben, keinen Anlaß, die Verjährbarkeit der Ausgleichsbeträge überhaupt oder die Anwendbarkeit des § 197 BGB zu verneinen. Dieser Vorschrift ist - ebenso wie den Unterbringungsvorschriften des Gesetzes zu Art. 131 GG selbst - keine Verjährungsregelung zu entnahmen; sie bringt lediglich zum Ausdruck, daß die nach früheren Recht bereits entstandenen Zahlungsverpflichtungen durch die - nur in die Zukunft wirkende - Aufhebung der Anspruchsgrundlage nicht berührt werden. Hinzu kommt, daß es sich dabei (das Zweite Änderungsgesetz zum. Gesetz zu Art. 131 GG vom 11. September 1957 [BGBl. I S. 1275] enthält in bezug auf die mit diesem Gesetz geänderte Vorschrift des § 14 Abs. 2 keine entsprechende Regelung, ohne daß damit - wovon auch Art. II § 1 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Änderungsgesetzes ausgeht - die bis dahin entstandenen Zahlungsverpflichtungen erloschen wären) lediglich um eine klarstellende Regelung handelt (vgl. Anders, Die Dritte Novelle zum Gesetz zu Artikel 131 GG, S. 22).

25

Die vierjährige Verjährungsfrist des hiernach anzuwendenden § 197 BGB ist hinsichtlich der streitigen Forderung abgelaufen.

26

Nach § 198 BGB beginnt die Verjährung mit der Entstehung des Anspruchs. Unter Anspruchsentstehung ist hier nicht die Begründung der Schuldverpflichtung, sondern der Zeitpunkt zu verstehen, von dem ab die Forderung durchsetzbar ist, d.h. hier der Zeitpunkt der Fälligkeit der einzelnen Leistungen (vgl. Soergel-Siebert, a.a.O., § 198 RdNr. 1; Palandt, BGB, 30. Aufl., § 198 Anm. 1). Wie bereits oben ausgeführt, werden die einzelnen Ausgleichsbeträge gemäß der entsprechend anzuwendenden Auslegungsregel des § 271 Abs. 1 BGB grundsätzlich mit der Fälligkeit und Zahlung der für die Berechnung des Ausgleichsbetrages maßgebenden Aufwendungen fällig. Dabei bliebe aber unberücksichtigt, daß die Ermittlung des Gesamtbesoldungsaufwandes und des Besoldungsaufwandes für unterbringungsberechtigte Personen und damit die (tatsächliche) Feststellung der Ausgleichsschuld des Dienstherrn eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, vor allem, wenn - was jedenfalls in der fraglichen Zeit bei größeren Dienstherren die Regel war - für die Anweisung und. Auszahlung der Bezüge verschiedene Stellen des Dienstherrn zuständig sind. Dem ist nach dem auch im öffentlichen Recht geltenden. Grundsatz von Treu und Glauben Rechnung zu tragen. Das ist durch die Vwv Nr. 7 zu § 14 G 131, die an die Anzeigepflicht gemäß Vwv Nr. 10 zu § 14 in Verbindung mit Vwv Nr. 6 zu § 12 G 131 anknüpft, in nicht zu beanstandender Weise geschehen. Die Zusammenfassung eines größeren Zeitraumes (jeweils ein halbes Jahr) trägt dabei außerdem den Gesichtspunkten der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung Rechnung. Danach waren die jeweils für den Zeitraum vom 1. April bis 30. September entstandenen Ausgleichsbeträge am 1. Dezember und die für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. März des folgenden Jahres entstandenen am 1. Juli zur Zahlung fällig.

27

Die Auffassung der Beigeladenen, die Ausgleichsbeträge seien nicht schon zu den in den Verwaltungsvorschriften festgelegten Zahlungsterminen, sondern - auch soweit es sich um bereits angezeigte aber noch nicht bezahlte Beträge handelt - erst mit Erlaß des auf Grund der Prüfung nach § 26 G 131 ergangenen Leistungsbescheides, mit dem die rückständigen Ausgleichsbeträge endgültig festgestellt würden, fällig geworden, vermag demgegenüber nicht zu überzeugen. Ihr steht schon entgegen, daß § 14 Abs. 2 G 131 (F. 1953) erkennbar nicht einen "verhaltenen", auf Verlangen des Gläubigers zu erfüllenden Anspruch gibt, sondern von der verantwortlichen "Selbstveranlagung" des Dienstherrn und der entsprechenden Abführung der Ausgleichsbeträge ausgeht, und die Prüfung nach § 26 G 131 nur der Überwachung der Erfüllung der sich aus §§ 12, 14 Abs. 2 G 131 (F. 1953) ergebenden Verpflichtungen dient. Auch § 28 G 131 gibt keinen Anhalt dafür, daß die Ausgleichsschuld im zeitlichen Anschluß an die Prüfung nach § 26 G 131 mit der Wirkung geltend zu machen ist, daß sie erst nunmehr fällig wird. § 28 G 131 regelt vielmehr nur die Zuständigkeit für die Vereinnahmung der vom Dienstherrn abzuführenden Ausgleichsbeträge. Auf der Hand liegt schließlich, daß die Ansicht, auch vom Dienstherrn angezeigte, aber noch nicht abgeführte Ausgleichsbeträge würden (erst) mit Zustellung des nach Durchführung der Prüfung erlassenen Leistungsbescheides fällig, mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht in Einklang zu bringen ist. Eine andere Frage ist, ob der Umstand, daß über die Anzeige des Dienstherrn hinaus geschuldete Ausgleichsbeträge erst durch die Rechnungsprüfung aufgedeckt werden, Einfluß auf die Geltendmachung der Einrede der Verjährung hat, worauf noch einzugehen sein wird.

28

Damit steht fest, daß im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides vom 27. Januar 1964 für alle in der streitigen Zeit vom 1. April 1954 bis 31. August 1957 entstandenen Ausgleichsbeträge die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB abgelaufen war, sofern die Verjährung nicht unterbrochen worden ist. Dies ist nicht der Fall. Dabei kann offenbleiben, ob die halbjährliche Anzeige und die darin liegende "Selbstveranlagung" als Anerkenntnis im Sinne des § 208 BGB zu werten ist. Denn auch in diesen Falle wären bei Erlaß des angefochtenen Bescheides sämtliche Ausgleichsbeträge verjährt gewesen. Dafür, daß die Anzeigen des Klägers als selbständige abstrakte Schuldanerkenntnisse im Sinne des § 781 BGB anzusehen wären, mit der Folge, daß an die Stelle der Regelung des § 197 BGB die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB träte (vgl. Soergel-Siebert, a.a.O., § 195 RdNr. 3), spricht hingegen nichts. Abgesehen davon, daß es an dem für ein abstraktes Schuldanerkenntnis essentiellen vertraglichen Zusammenwirken von Gläubiger und Schuldner fehlt, wollte der Kläger mit seinen Meldungen nur seiner Mitwirkungspflicht im Rahmen des § 14 Abs. 2 G 131 (F. 1953) genügen, keinesfalls aber eine von der Ausgleichspflicht losgelöste abstrakte Schuldverpflichtung eingehen. Ebenso können die halbjährlichen Anzeigen des Klägers nicht einer rechtskräftigen Feststellung des Anspruchs mit der Folge der Anwendbarkeit des § 218 Abs. 1 BGB gleichgeachtet werden.

29

Der Ablauf der Verjährungsfristen des § 197 BGB für die einzelnen Ausgleichsbeträge ist auch nicht durch eine Maßnahme des Beklagten unterbrochen worden. Der in diesem Zusammenhang allein in Betracht kommende Bescheid vom 27. Januar 1964 ist vielmehr erst nach Ablauf der Verjährungsfristen für die einzelnen Ausgleichsbeträge erlassen worden.

30

Entgegen der Ansicht des Beklagten und der Beigeladenen steht der Geltendmachung der Einrede der Verjährung auch nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen.

31

Soweit die vom Kläger gemeldeten aber nicht abgeführten Ausgleichsbeträge in Frage stehen, ist der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger der ihm obliegenden und sich aus seinen halbjährlichen Meldungen selbst ergebenden Zahlungspflicht nicht nachgekommen ist. Dem Kläger wäre es vielmehr nur dann nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf Verjährung zu berufen, wenn er den Beklagten durch sein Verhalten nach Fälligkeit der streitigen Teilforderungen davon abgehalten hätte, die Ausgleichsbeträge einzuziehen (vgl. Soergel-Siebert, a.a.O., § 222 RdNr. 8), wenn also die Geltendmachung der Einrede der Verjährung einem vorausgegangenen Verhalten des Klägers zuwiderliefe, das bei objektiver Betrachtung im Gläubiger die Erwartung zu erwecken geeignet war, der Kläger werde sich nicht auf den Eintritt der Verjährung berufen. Ein solches Verhalten ist weder vom Berufungsgericht festgestellt noch vom Beklagten oder von der Beigeladenen behauptet. Der Kläger ist vielmehr lediglich während des Laufes der Verjährungsfrist ebenso untätig geblieben wie der Beklagte als die gemäß § 28 G 131 (F. 1953) für die Einziehung der Ausgleichsbeträge nach § 14 Abs. 2 G 131 (F. 1953) zuständige Stelle. Die Verjährung ist mithin eine Folge der Untätigkeit des Beklagten. Etwas anderes hätte nur dann zu gelten, wenn für den Kläger über seine Zahlungspflicht hinaus eine Rechtspflicht zum Handeln bestanden hätte, etwa in der Weise, daß er verpflichtet gewesen wäre, den Beklagten auf die noch ausstehende Abführung der Ausgleichsbeträge hinzuweisen. Für solche Rechtspflichten findet sich indes im Gesetz zu Art. 131 GG keine Grundlage, zumal die Verjährbarkeit der Ausgleichsforderungen und die Dauer der Verjährungsfristen dort nicht geregelt sind und für den Kläger auch nicht ohne weiteres zu übersehen waren. Für den Fall, daß ein unterbringungspflichtiger und zur Zahlung von Ausgleichsbeträgen verpflichteter Dienstherr seinen Verpflichtungen aus § 14 Abs. 2 G 131 (F. 1953) nicht nachkam, oblag es vielmehr dem Beklagten als der nach § 28 G 131 (F. 1953) für die Einziehung zuständigen Stelle, auf deren Erfüllung zu drängen.

32

Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich im Ergebnis auch nicht für die Ausgleichsbeträge, die erst durch die Rechnungsprüfung festgestellt und anschließend (zusammen mit den vom Kläger bereits gemeldeten) durch den Bescheid vom 27. Januar 1964 vom Kläger gefordert worden sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. BVerwGE 23, 166) kann zwar die Einrede der Verjährung unzulässige Rechtsausübung sein, wenn rechtswidrige Maßnahmen des Schuldners des verjährten Anspruchs dazu geführt haben, daß dieser dem Gläubiger nicht bekannt geworden ist. Die dieser Rechtsprechung zugrundeliegenden - wenn auch andere Fallgruppen betreffenden - Erwägungen werden, wie der Beigeladenen zuzugeben ist, sinngemäß auch auf die Fälle der vorliegenden Art anzuwenden sein, in denen der zur Zahlung von Ausgleichsbeträgen verpflichtete Dienstherr die von ihn geschuldeten Ausgleichsbeträge im Rahmen seiner Anzeigepflicht (Selbstveranlagung) nicht richtig angegeben hat und deshalb die wahre Höhe der geschuldeten Leistung dem Gläubiger oder dem sonst Erziehungsberechtigten bis zur Aufdeckung durch die Rechnungsprüfung unbekannt geblieben ist. Einer Vertiefung und abschließenden Entscheidung dieser Frage bedarf es hier jedoch nicht. Denn ausschlaggebender Grund für den ungenutzten Ablauf der Verjährungsfrist waren hier nicht die - möglicherweise - unzutreffenden Meldungen des Klägers, sondern die Untätigkeit des Beklagten in bezug auf die vom Kläger geschuldeten - also auch die bereits gemeldeten - Ausgleichsbeträge überhaupt. Dafür, daß der Beklagte tätig geworden wäre, wenn ihm bekannt gewesen wäre, daß die tatäschlich geschuldeten Ausgleichsbeträge die vom Kläger gemeldeten erheblich übersteigen, sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Dem Verhalten des Klägers kommt demnach im vorliegenden Fall in bezug auf den Ablauf der Verjährungsfrist kein entscheidendes Gewicht zu.

33

Die Anschlußrevision des Klägers erweist sich somit schon aus dem Rechtsgrund der Verjährung in vollem Umfange als begründet, so daß es einer Entscheidung der weiteren streitigen Frage nicht bedarf, ob der Aufwand des Klägers für invalidenversicherungspflichtige Angestellte in den Gesamtbesoldungsaufwand im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 G 131 (F. 1953) einzubeziehen ist oder nicht. Daraus folgt zugleich die Unbegründetheit der Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen.

34

Bei der sich aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO ergebenden Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, daß die Beigeladene in den Vorinstanzen weder Anträge gestellt noch Rechtsmittel eingelegt hat. Sie war daher nur anteilig mit den Kosten des Verfahrens zu belasten (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 133.752 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert
Niedermaier