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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.11.1983, Az.: VIII ZR 281/82

Haftung eines Hofübernehmers - Vermögensübernehmers - für fällige Forderungen des vorherigen Eigentümers - Mietzins für gemietete Kühe; Eintritt der Verjährung bei Begründung einer Gesamtschuldnerschaft durch Vermögensübernahme

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.11.1983
Aktenzeichen
VIII ZR 281/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 12636
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig - 18.08.1982
LG Flensburg

Fundstellen

  • MDR 1984, 393-394 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 793-795 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1984, 66-68

Prozessführer

Landwirt Klaus A. in H., G.,

Prozessgegner

Fräulein Käthe J. in Ha., Hau.,

Amtlicher Leitsatz

Auf die Verjährung eines mit Abschluß des schuldrechtlichen Vertrags gegen den Übernehmer begründeten Anspruchs aus § 419 BGB ist es ohne Einfluß, wenn nach diesem Zeitpunkt gegen den Veräußerer ein Mahnverfahren betrieben und der Vollstreckungsbefehl (Vollstreckungsbescheid) rechtskräftig wird.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Wolf, Dr. Skibbe, Treier und Dr. Zülch
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 18. August 1982 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte, die von ihrem Bruder, dem Landwirt Johannes J., dessen Resthof übertragen erhalten hat, wird vom Kläger wegen einer gegen den Bruder gerichteten titulierten Forderung als Vermögensübernehmer in in Anspruch genommen. Dem liegt im einzelnen folgender Sachverhalt zugrunde:

2

Die Beklagte und ihr Bruder schlossen am 4. Dezember 1975 einen notariellen "Abfindungsvertrag", durch den Johannes J. der Beklagten den restlichen Teil seines im Grundbuch Haurup Bl. 79 verzeichneten Grundbesitzes, bestehend aus dem Wohnhaus mit Wirtschaftsgebäuden, dem Garten und etwa 1 ha Land, überließ, nachdem er zuvor den größeren Teil anderweitig verkauft hatte. Die Überlassung erfolgte zur Abfindung aller Ansprüche der Beklagten, weil sie beim Übergang des landwirtschaftlichen Betriebes auf den Bruder als Hoferben keine Abfindung erhalten und lange Zeit auf dem Hofe gearbeitet hatte, ohne dafür entlohnt worden zu sein.

3

Am 1. Juli 1976 ging beim Grundbuchamt der Antrag ein, zugunsten der Beklagten eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch einzutragen. Die Beklagte wurde am 31. Mai 1977 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen.

4

Im April 1976 beantragte der Kläger gegen Johannes J. den Erlaß eines Zahlungsbefehls, der am 6. Mai 1976 zugestellt wurde. Der am 31. Mai 1976 zugestellte Vollstreckungsbefehl wurde nach Ablauf der Einspruchsfrist rechtskräftig. Der Vollstreckungsbefehl lautet über 7.817,60 DM "Schadensersatzforderung wegen nichterfülltem Kühe-Mietvertrag lt. Anerkenntnissen vom 5.8.74, 21.7.75 und 20.11.75 und Aufstellung vom 14.3.76" nebst Zinsen und weiteren Kosten.

5

Den Mietvertrag über 4 Kühe hatten der Kläger und der Bruder der Beklagten am 20. Januar 1972 geschlossen. Nach dem Vertrage war "für jede Kuh das Kalb 250 kg schwer" an den Vermieter abzugeben. Der Mieter verpflichtete sich, die Kälber so zu füttern, daß sie am Ende des Milchjahres das entsprechende Gewicht hatten.

6

Der Kläger verlangte von dem Bruder der Beklagten Schadensersatz für nicht bzw. zu leicht gelieferte Kälber. Dieser gab gegenüber dem Kläger verschiedene schriftliche Bestätigungen ab, nämlich am 5. August 1974:

"Hiermit bestätige ich, Johs. J., Ha., daß ich dem Bauern Klaus A., G., aus dem Kühe-Mietvertrag vom 20. Januar 1972 noch zwei Kälber schulde und als Differenzgewicht auf acht gelieferte Kälber insgesamt ein Gewicht von 892 kg. Johs. J.";

7

am 21. Juli 1975:

"Hiermit bestätige ich, Johs. J., Ha., daß ich dem Bauern Klaus A., G., aus dem Kühe-Mietvertrag vom 20. Januar 1972 für das Milchjahr 1974 als Differenzgewicht auf gelieferte Kälber ein Gewicht von 1.454 Pfund schulde, der Wert beträgt 2.908,- DM. Johs. J."

8

und am 20. November 1975:

"Die letzten beiden Kühe aus dem Kühe-Mietvertrag zurückerhalten. Zwei Mietkälber ca. a 120 Pfund erhalten am 20. November 1975. Ein noch zu lieferndes Kalb wird im Februar 1976 nachgeliefert. Johs. J."

9

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte hafte für die Schuld ihres Bruders unter dem Gesichtspunkt der Vermögensübernahme. Er hat mit der am 29. Juli 1981 eingereichten Klage beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung in das ihr gehörige im Grundbuch des Amtsgerichts Flensburg von Hü. Bl. ... eingetragene Grundstück wegen einer Forderung des Klägers in Höhe von 7.817,60 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 1. April 1976 zu dulden.

10

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Einrede der Verjährung erhoben.

11

Das Landgericht hat die Beklagte gemäß dem Klagantrag verurteilt, weil sie nach § 419 BGB für alle Verbindlichkeiten ihres Bruders hafte, die bis zum 1. Juli 1976, dem Tage des Eingangs des Antrags auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung beim Grundbuchrat, begründet gewesen seien. Der Anspruch sei nicht verjährt, weil der Vollstreckungsbefehl gemäß § 218 BGB der 30-jährigen Verjährungsfrist unterliege und diese Frist auch gegen die Beklagte wirke.

12

Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen.

13

Mit der - zugelassenen - Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter.

Entscheidungsgründe

14

I.

Das Berufungsgericht führt aus, der geltend gemachte Anspruch sei verjährt. Die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten nach § 419 BGB beginne mit dem Abschluß des auf die Vermögensübernahme gerichteten schuldrechtlichen Vertrages vom 4. Dezember 1975. Auch gegenüber dem neuen Gesamtschuldner gelte die zur Zeit der Schuldmitübernahme laufende Verjährungsfrist. Aus § 425 BGB folge, daß die sonach zugunsten der Beklagten laufende Verjährungsfrist durch die Zustellung des gegen ihren Bruder erwirkten Zahlungsbefehls nicht unterbrochen worden sei und die Rechtskraft des Vollstreckungsbefehls nicht gegenüber der Beklagten wirke. Der Anspruch des Klägers sei gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 6 BGB bzw. § 197 BGB spätestens mit Ablauf des Jahres 1979 verjährt. Denn der auf Geld gerichtete Ersatzanspruch für das Differenzgewicht der nicht oder zu leicht gelieferten Kälber stelle wirtschaftlich den Ersatzwert des ursprünglich Bedungenen dar und verjähre in derselben Frist.

15

II.

Die Revision wendet sich gegen diese Auffassung des Berufungsgerichts. Sie ist der Ansicht, die Beklagte müsse eine 30-jährige Verjährungsfrist nach § 218 BGB und § 195 BGB gegen sich gelten lassen. Damit hat sie keinen Erfolg.

16

1.

a)

Ihre Ansicht, § 425 Abs. 2 BGB greife im vorliegenden Falle schon aus grundsätzlichen Erwägungen im Hinblick auf den Schutzzweck des § 419 BGB nicht ein, ist abzulehnen. Zwar wird in Rechtsprechung und Literatur einhellig die Meinung vertreten, daß der Vermögensübernehmer nicht nur für alle Verbindlichkeiten haftet, die gegen den ursprünglichen Schuldner z.Zt. des Abschlusses des schuldrechtlichen Vertrages bestanden haben, sondern auch für solche Verbindlichkeiten, die noch danach bis zum dinglichen Vollzug der Vermögensübertragung, gegebenenfalls bis zum Eingang des Antrags auf Eintragung der Auflassungsvormerkung beim Grundbuchamt, entstehen (BGHZ 33, 123, 129, 130;  BGH, Urteil vom 28. Juni 1966 - VI ZR 253/64 = WM 1966, 836, 837 = NJW 1966, 1748; BGHZ 66, 217, 225, 226 [BGH 19.02.1976 - III ZR 75/74];  RGZ 130, 34, 37; Deutsch, JuS 1963, 178, 180; Reinicke, NJW 1967, 1249, 1251; BGB-RGRK-Weber, 12. Aufl. § 419 Rdn. 68-72). Daraus ist jedoch nicht zu schließen, daß bis zum dinglichen Vollzug auch bloße nicht auf Vereinbarung beruhende Inhaltsänderungen der Schuld, die nach der Vermögensübernahme gegenüber dem ursprünglichen Schuldner wirksam werden, im Verhältnis zu dem neuen Gesamtschuldner Geltung haben. Vielmehr greift § 425 BGB ein, sobald infolge Vermögensübernahme Gesamtschuldnerschaft begründet worden ist und erst danach Tatsachen i.S. dieser Vorschrift in der Person nur eines der Gesamtschuldner eintreten. Der Bundesgerichtshof hat bereits in früheren Entscheidungen klargestellt, daß auf das durch die Vermögensübernahme nach § 419 BGB entstehende Gesamtschuldverhältnis die §§ 421 ff. BGB, insbesondere auch § 425 BGB, anzuwenden seien (BGH, Urteil vom 6. April 1977 - IV ZR 124/76 = WM 1977, 7.58, 759 = NJW 1977, 1879; Senatsurteil vom 18. Dezember 1956 - VIII ZR 26/56 = NJW 1957, 420). Er hat in dem Urteil vom 6. April 1977 (aaO) ausgeführt, der Schutzzweck des § 419 BGB stehe der Anwendung von § 425 BGB nicht entgegen. Nach § 419 BGB trete zum Ausgleich für die dem Gläubiger verlorengegangene Zugriffsmöglichkeit auf das ursprüngliche Schuldnervermögen die gesamtschuldnerische Haftung des Vermögensübernehmers ein. Dem auf diese Weise in seinen Belangen geschützten Gläubiger sei zuzumuten, daß er zur Wahrnehmung seiner eigenen Interessen die Verjährung auch gegenüber dem neuen Gesamtschuldner rechtzeitig unterbreche, und dieser müsse seinerseits darauf vertrauen dürfen, nach Ablauf der bei der Vermögensübernahme bereits laufenden Verjährungsfrist nicht mehr in Anspruch genommen zu werden.

17

Für den vorliegenden Fall, der sich von dem in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. April 1977 (aaO) behandelten insofern unterscheidet, als der vollstreckbare Titel gegen den ursprünglichen Schuldner schon vor dem dinglichen Vollzug der Vermögensübertragung erwirkt worden ist, gilt nichts anderes. Zwar ist mit der Revision der Zweck des § 419 BGB darin zu sehen, dem Gläubiger das Vermögen des Schuldners, das für ihn Grundlage des gewährten Kredits im weitesten Sinne war, als Zugriffsobjekt zu erhalten (BGHZ 66, 217, 219 [BGH 19.02.1976 - III ZR 75/74]; BGH, Urteil vom 18. Dezember 1970 - IV ZR 1082/68 = NJW 1971, 505 [BGH 18.12.1970 - IV ZR 1082/68]; BGHZ 33, 123, 128; RGZ 69, 283, 288). Indes wird dem Kläger das Grundstück als Haftungsobjekt keineswegs dadurch entzogen, daß die 30-jährige Verjährungsfrist der titulierten Forderung (§ 218 BGB) nicht gegenüber der Beklagten wirkt. Als diese mit Abschluß des "Abfindungsvertrages" vom 4. Dezember 1975 als Gesamtschuldnerin hinzutrat, war der Zahlungsanspruch des Klägers noch nicht verjährt. Der Kläger hätte somit die Verjährungsfrist auch im Verhältnis zur Beklagten unterbrechen und einen vollstreckbaren Titel erwirken können, aus dem die Zwangsvollstreckung in das später der Beklagten gehörende Grundstück möglich gewesen wäre. Dem kann die Revision nicht entgegenhalten, der Gläubiger erfahre von dem Vermögensübergang erst durch die Eintragung der Rechtsänderung. Wenn auch das Grundbuch die Rechtsverhältnisse am Grundstück offenlegt, kommt es hierauf doch nicht entscheidend an. Das Gesetz stellt gerade nicht darauf ab, ob die Vermögensübernahme dem Gläubiger bekannt oder jedenfalls für ihn erkennbar ist, sondern es knüpft in § 425 BGB bestimmte Rechtsfolgen lediglich an die objektive Tatsache, daß ein Gesamtschuldverhältnis besteht. Hieran ändert auch der weitere Einwand der Revision nichts, der Gläubiger könne seinen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung erst von der Eintragung des Erwerbers im Grundbuch an durchsetzen. Zwar ist es richtig, daß der Gläubiger unter bestimmten Voraussetzungen von vornherein gegen den Vermögensübernehmer auf Duldung der Zwangsvollstreckung in die Gegenstände des übernommenen Vermögens klagen kann (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 1968 - VI ZR 204/66 = WM 1968, 1404, 1406; BGB-RGRK-Weber, 12. Aufl. § 419 Rdn. 97). Eine solche Klage kann sich - wie der Revision zuzugeben ist - nur gegen den Eigentümer richten, so daß die Verjährungsfrist auf diese Weise eventuell nicht mehr rechtzeitig unterbrochen werden kann. Der Gläubiger ist jedoch nicht auf eine Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung beschränkt. Er kann gegen den Vermögensübernehmer auch Zahlungsklage erheben (BGB-RGRK-Weber, 12. Aufl. § 419 Rdn. 96), die von dem Abschluß des auf die Vermögensübernahme gerichteten schuldrechtlichen Vertrages an möglich und somit geeignet ist, eine zu dieser Zeit laufende Verjährungsfrist zu unterbrechen.

18

b)

Die Ansicht der Revision, der gegen den Bruder der Beklagten erwirkte rechtskräftige Titel stelle keine neue Tatsache im Sinne des § 425 Abs. 1 BGB dar, widerspricht der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. Aus § 425 Abs. 2 BGB, der Tatsachen im Sinne des Abs. 1 beispielhaft aufzählt, ergibt sich eindeutig, daß rechtskräftige Urteile, denen der rechtskräftige Vollstreckungsbefehl gleichsteht (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 41. Aufl. § 700 Anm. 1), nur für und gegen denjenigen Gesamtschuldner wirken, gegen den sie erlassen worden sind. Das gleiche gilt für die Unterbrechung der Verjährung, die in bezug auf den Bruder der Beklagten dadurch eingetreten ist, daß ihm der Zahlungsbefehl am 6. Mai 1976 zugestellt worden ist (vgl. BGB-RGRK-Weber, 12. Aufl. § 425 Rdn. 20; MünchKomm-Selb, § 425 Rdn. 9, 11).

19

Der rechtskräftige Vollstreckungsbefehl wirkt gegen die Beklagte auch nicht gemäß § 325 Abs. 1 ZPO, denn die Beklagte trat vor Rechtshängigkeit als Gesamtschuldner in hinzu (vgl. RGZ 116, 281, 285). Zudem ist ein Schuldübernehmer dann kein Rechtsnachfolger im Sinne dieser Vorschrift, wenn er nicht anstelle des ursprünglichen Schuldners haftet, sondern neben ihm (Senatsurteil vom 18. Dezember 1956 - VIII ZR 26/56 = NJW 1957, 420).

20

c)

Nach alledem haftete die Beklagte für die Forderungen des Klägers mit dem Inhalt, der zur Zeit des Abschlusses des "Abfindungsvertrages" vom 4. Dezember 1975 bestanden hat, wozu auch die zu jener Zeit laufende Verjährungsfrist gehört (BGHZ 58, 251, 255; BGH, Urteil vom 6. April 1977 - IV ZR 124/76 = NJW 1977, 1879; BGB-RGRK-Weber, 12. Aufl. § 425 Rdn. 2; Staudinger/Kaduk, BGB, 10./11. Aufl. § 425 Rdn. 42; Palandt/Heinrichs, BGB, 42. Aufl. § 425 Anm. 2).

21

2.

Das Berufungsgericht hat im einzelnen keine Ausführungen über die Art der Ansprüche des Klägers und deren Entstehungszeitpunkt gemacht. Zum einen kommen unter den erforderlichen Voraussetzungen Schadensersatzansprüche gemäß § 325 BGB bzw. § 326 BGB in Betracht, andererseits sind Zahlungsansprüche aufgrund der Bestätigungen vom 5. August 1974, 21. Juli 1975 und 20. November 1975, die als abstrakte Schuldanerkenntnisse zu qualifizieren sein könnten, denkbar. Von letzteren ist das Berufungsgericht ersichtlich nicht ausgegangen, weil es für seine Prüfung lediglich die kurzen Verjährungsfristen der §§ 196 Abs. 1 Nr. 6, 197 BGB zugrundegelegt hat (vgl. auch unten Ziff. 3). Zutreffend führt das Berufungsgericht hinsichtlich etwaiger Ansprüche aus dem Kühe-Mietvertrag aus, daß die Ansprüche des Klägers gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 6 BGB bzw. § 197 BGB spätestens mit Ablauf des Jahres 1979 verjährt waren. Denn aus den von Johannes Jespersen erteilten Bestätigungen ergibt sich, daß die zugrundeliegenden Schadensersatzansprüche in den Jahren 1974 und 1975 entstanden sein müssen. Dem Berufungsgericht ist weiter darin zu folgen, daß die kurzen Verjährungsfristen auch für die Schadensersatzansprüche gelten, obwohl die §§ 196 Abs. 1 Nr. 6, 197 BGB - soweit hier von Interesse - dem Wortlaut nach nur Mietzinsen betreffen (vgl. BGHZ 73, 266, 269; Senatsurteile vom 23. Februar 1983 - VIII ZR 325/81 = BGHZ 87, 27, 35 [BGH 23.02.1983 - VIII ZR 325/81]-37 = WM 1983, 413, 415, 416; vom 17. Januar 1968 - VIII ZR 207/65 = WM 1968, 281, 283 unter II 1 = NJW 1968, 692, 693; MünchKomm-von Feldmann, BGB, § 197 Rdn. 3; Staudinger/Dilcher, BGB, 12. Aufl. § 197 Rdn. 5; BGB-RGRK-Johannsen, 12. Aufl. § 197 Rdn. 2). Denn Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung eines Vertrages verjähren in derselben Frist wie der vertragliche Erfüllungsanspruch, weil es sich dabei um einen Ersatzwert des ursprünglich Bedungenen handelt (BGHZ 73, 266, 269; Senatsurteil vom 11. Februar 1958 - VIII ZR 34/57 = Betrieb 1958, 307). Das Berufungsgericht hat schließlich zu Recht dahingestellt sein lassen, ob die 2-jährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 6 BGB oder die 4-jährige des § 197 BGB eingreift, weil der Kläger gegen die Beklagte nicht vor Ablauf der 4-jährigen Verjährungsfrist Klage erhoben hat. Eine etwaige Unterbrechung der Verjährung durch die Schreiben des Bruders der Beklagten vom 5. August 1974, 21. Juli 1975 und 20. November 1975 nach § 208 BGB würde an dem Ablauf der Verjährung nichts ändern, weil diese nach Ende der Unterbrechung neu begonnen hätte (§ 217 BGB) und ebenfalls spätestens 1979 eingetreten wäre.

22

3.

Der Ansicht der Revision, die 30-jährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB greife ein, weil die schriftlichen Bestätigungen des Bruders der Beklagten vom 5. August 1974, 21. Juli 1975 und 20. November 1975 (S. die Wiedergabe im Tatbestand) abstrakte Schuldanerkenntnisse im Sinne der §§ 780, 781 BGB darstellten, kann ebenfalls nicht gefolgt werden.

23

Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe diesen Gesichtspunkt übergangen. Das angefochtene Urteil läßt nämlich erkennen, daß sich das Berufungsgericht auch mit der Frage der Rechtsnatur der Bestätigungen auseinandergesetzt hat. Es stellt fest (BU S. 4), der Bruder der Beklagten habe mit den im Vollstreckungsbefehl genannten Anerkenntnissen jeweils bestätigt, für nicht oder zu leicht gelieferte Kälber den jeweils nach Kilopreisen zu berechnenden Differenzwert zu schulden. Indem das Berufungsgericht die Formulierung "Anerkenntnis" wählte, bringt es zum Ausdruck, daß es sich über die rechtliche Bedeutsamkeit der Schreiben im klaren war. Sodann macht es im Zusammenhang damit, daß es die kurzen Verjährungsfristen der §§ 196 Abs. 1 Nr. 6, 197 BGB zugrundelegt (BU S. 10), deutlich, daß es die Bestätigungen nicht als abstrakte, sondern als deklaratorische Schuldanerkenntnisse einordnet (vgl. zur unterschiedlichen Bedeutung von Anerkenntnissen BGHZ 66, 250, 253 ff).

24

Diese Würdigung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Entgegen der Ansicht der Revision deutet der Hinweis auf den zugrundeliegenden Kühe-Mietvertrag in den Bestätigungsschreiben auf ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis hin (Palandt/Thomas, 42. Aufl. § 780 Anm. 2 a; BGB-RGRK-Steffen, 12. Aufl. § 780 Rdn. 10; vgl. auch MünchKomm-Hüffer, BGB, § 780 Rdn. 18, 19). Zwar ist der Revision zuzugeben, daß in dem Kühe-Mietvertrag die Rechtsfolgen von Vertragsverletzungen nicht ausdrücklich festgelegt worden sind. Jedoch beruhen auch die Schadensersatzansprüche nach §§ 325, 326 BGB auf dem Vertrage und können Gegenstand eines kausalen Schuldanerkenntnisses sein. Überdies spricht entgegen der Ansicht der Revision der Zweck der Bestätigungen für deklaratorische Schuldanerkenntnisse. Denn abstrakte Schuldverträge zielen darauf ab, einen neuen, vom Grundverhältnis unabhängigen Haftungsgrund zu schaffen. Die undeutliche Formulierung der Schreiben - nur die Bestätigung vom 21. Juli 1975 nennt einen bestimmten geschuldeten Betrag - ließe indessen eine Verurteilung des Bruders der Beklagten zu Schadensersatz ohne näheres Eingehen auf den Sachverhalt nicht zu. Der Inhalt der Bestätigungen weist vielmehr darauf hin, daß die Vertragspartner den Zweck verfolgten, das Schuldverhältnis in bestimmten Beziehungen dem Streit zu entziehen (vgl. BGHZ 66, 250, 254). Der Bruder der Beklagten wollte ersichtlich nur bestätigen, daß über die Verletzung von Pflichten aus dem Kühe-Mietvertrag dem Grunde und dem Umfange nach kein Streit besteht. Eine solche Zweckrichtung ist typisch für das deklaratorische Schuldanerkenntnis.

25

III.

Nach allem konnte die Revision keinen Erfolg haben, so daß sie mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden mußte.

Braxmaier
Wolf
Dr. Skibbe
Treier
Dr. Zülch